283/AB XXI.GP
zur Zahl 271/J - NR/2000
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben an den
Bundesminister für Justiz eine schriftliche Anfrage betreffend „Arbeits - und Sozial -
rechtssachent" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Da für das Jahr 1999 bislang noch nicht gesichertes Rohdatenmaterial zur Verfü -
gung steht, können nur Daten der Jahre 1997 und 1998 bekanntgegeben werden.
Die Zahl der in Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz gefällten Urteile ei -
nerseits sowie der Prozessvergleiche andererseits hat sich bundesweit sowie aufge -
schlüsselt auf die einzelnen Arbeits - und Sozialgerichte wie folgt entwickelt (In jeder
Querspalte beziehen sich die oberen Zahlen auf das Jahr 1997 und die darunter lie -
genden Zahlen auf das Jahr 1998.):
|
Gerichtshof |
Arbeitsrechtssachen |
Sozialrechtssachen |
||
|
Urteile |
Vergleiche |
Urteile |
Vergleiche |
|
|
ASG Wien |
1.069 |
1.483 |
2.484 |
1.715 |
|
923 |
1.481 |
2.147 |
1.383 |
|
|
LG Eisenstadt |
40 |
72 |
304 |
298 |
|
37 |
40 |
329 |
334 |
|
|
LG Korneuburg |
53 |
88 |
196 |
319 |
|
70 |
105 |
271 |
333 |
|
|
LG Krems an der Donau |
27 21 |
41 55 |
176 129 |
307 250 |
|
LG St. Pölten |
73 89 |
123 124 |
208 213 |
441 491 |
|
LG Wr. Neustadt |
109 145 |
224 184 |
542 430 |
296 292 |
|
LGZ Graz |
221 215 |
343 359 |
1.439 1.530 |
621 986 |
|
LG Klagenfurt |
119 170 |
250 289 |
380 338 |
576 577 |
|
LG Leoben |
54 63 |
142 164 |
502 336 |
324 310 |
|
LG Linz |
109 99 |
285 275 |
257 242 |
559 553 |
|
LG Ried i. Innkreis |
25 34 |
64 37 |
88 111 |
175 204 |
|
LG Salzburg |
183 186 |
309 307 |
505 516 |
458 595 |
|
LG Steyr |
41 37 |
39 57 |
89 100 |
156 204 |
|
LG Wels |
72 87 |
252 218 |
176 192 |
353 416 |
|
LG Feldkirch |
63 62 |
151 140 |
283 286 |
293 336 |
|
LG Innsbruck |
307 246 |
310 356 |
544 513 |
436 532 |
|
Bund |
2.565 2.484 |
4176 4191 |
8.1731 7.683 |
7327 7796 |
In Arbeitsrechtssachen sind knapp 59 %, in Sozialrechtssachen knapp 81 % der
erstinstanzlichen Urteile unbekämpft geblieben und damit in erster Instanz rechts -
kräftig geworden.
Statistische Aufzeichnungen darüber, wie viele Verfahren in Arbeits - und Sozial -
rechtssachen in zweiter Instanz bzw. durch den Obersten Gerichtshof rechtskräftig
durch Urteil beendet werden, liegen nicht vor. Auch die Art der Entscheidung in
zweiter Instanz bzw. durch den OGH ist aus dem vorliegenden Datenmaterial nicht
ersichtlich.
Es kann lediglich angegeben werden, wie viele Berufungen in zweiter Instanz und
wie viele Verfahren beim Obersten Gerichtshof - unter Abzug der nicht angenomme -
nen außerordentlichen Rechtsmittel - angefallen sind. Dies ergibt sich aus der fol -
genden Tabelle (Wie bei der ersten Tabelle beziehen sich die oberen Zahlen in den
jeweiligen Querspalten auf das Jahr 1997, die unten angeführten auf das Jahr
1998.):
|
|
Arbeitsrechtssachen |
Sozialrechtssachen |
||
|
Berufungen
|
angefallene Verfahren |
Berufungen
|
angefallene Verfahren |
|
|
OGH |
|
227 257 |
|
329 349 |
|
OLG Wien |
543 493 |
|
777 728 |
|
|
OLG Graz |
210 164 |
|
336 312 |
|
|
OLG Linz |
175 163 |
|
270 268 |
|
|
OLG Innsbruck |
174 155 |
|
153 188 |
|
|
Bund |
1.106 975 |
|
1.536 1.496 |
|
Über die Zahl der vor Rechtsmittelgerichten geschlossenen Vergleiche liegen keine
Daten vor, erfahrungsgemäß ist die Anzahl solcher Vergleiche äußerst niedrig.
Zu 5. 6 und 8:
Es werden nach wie vor keine statistischen Aufzeichnungen darüber geführt, welche
Institution wie häufig als (qualifizierter) Parteienvertreter einschreitet bzw. wie häufig
Parteien nicht qualifiziert vertreten sind. Es ist davon auszugehen, dass es dazu seit
der letzten Anfragebeantwortung Mitte 1997 (zu Zahl 2730/J - NR/1997) keine we -
sentlichen Änderungen gegeben.
Die damals durchgeführte Stichprobe hat ergeben, dass in Arbeitsrechtssachen von
den als Kläger auftretenden Arbeitnehmern knapp ein Fünftel durch Vertreter der
gesetzlichen lnteressensvertretung (Kammer für Arbeiter und Angestellte) und rund
5 % durch Vertreter des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes oder einer Unter -
gliederung des ÖGB vertreten waren. Vertretungen durch von der Kammer für Ar -
beiter und Angestellte, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund oder einer Unter -
gliederung des ÖGB beigegebene Rechtsanwälte wurden dabei nicht mitgezählt.
Rund 3,6 % aller Kläger in Arbeitsrechtssachen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu -
sammengerechnet) waren nicht vertreten.
Eine genauere Beantwortung der Fragen wäre nur mit unvertretbarem Aufwand
möglich.
Zu 7:
Die Beantwortung der Frage ist nicht möglich, weil für die Verfahrensparteien weder
eine Pflicht zur Offenlegung eines Rechtsschutzversicherungsverhältnisses besteht,
noch in der Praxis derartige Versicherungsverhältnisse den Gerichten gegenüber of -
fengelegt werden.
Zu 9 und 10:
Für die Vertretung vor dem OGH besteht auch nach dem ASGG absolute Anwalts -
pflicht, weil - wie die Gesetzesmaterialien zum ASGG hervorheben - in Verfahren
vor dem OGH umfassende Kenntnisse der gesamten Verfahrensordnung, insbeson -
dere der strengen Formalbestimmungen des Revisionsverfahrens, ebenso notwen -
dig sind wie Ausführungen zu anderen Rechtsgebieten und zu allgemeinen Rechts -
grundsätzen (siehe Allgemeiner Teil der Erl. zur RV, 7 d. Beil. zu den StenProt. des
NR XVI. GP [1983], Seite 29). Da diese für die Anwaltspflicht maßgeblichen Gründe
auch weiterhin Geltung haben, sollte von der bestehenden Regelung - gerade auch
im Interesse des Rechtschutzes der vertretenen Partei - auch nicht abgegangen
werden.
Zu 11 und 12:
Dem Justizressort stehen keine Daten über pauschalierte Aufwandersätze nach § 1
Aufwandersatzgesetz zur Verfügung. Ein allenfalls zu zahlender pauschalierter Auf -
wandersatz ist von der unterlegenen Partei und
nicht vom Bund zu leisten, sodass
für den Bund weder eine Notwendigkeit besteht, darüber statistische Aufzeichnun -
gen zu führen, noch Auswertungsmöglichkeiten aus den Registern gegeben sind.
Zu 13 und 14:
Die Regelungen des Aufwandersatzgesetzes betreffen den Bereich der gesetzlichen
Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen
und ressortieren daher zum Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Eine Anpassung der Ersätze an den Rechtsanwaltstarif scheint schon deshalb un -
angebracht, weil die gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektiv -
vertragsfähigen Berufsvereinigungen ihre Vertretungstätigkeit nicht in Erwerbsab -
sicht betreiben.
Zu 15 und 16:
Im Justizressort werden keine statistischen Aufzeichnungen über den Verfah -
rensausgang geführt.
Zu 17 bis 19:
Eine Auswertung der durchschnittlichen Verfahrensdauer kann zum gegenwärtigen
Zeitpunkt noch nicht durchgeführt werden. Dies wird ab Realisierung des Projektes
Redesign - im Zivilverfahrensbereich im Jahr 2001 - möglich sein.
Zu 20:
In wievielen Fällen und in welcher Höhe in den Jahren 1997,1998 und 1999 der
„pauschalierte Aufwandersatz“ für die Arbeiterkammern bei Insolvenz der Firma un -
einbringlich war, entzieht sich der Kenntnis des Bundesministeriums für Justiz, weil
die Höhe des zugesprochenen Kostenersatzes weder registermäßig erfasst noch
statistisch ausgewertet wird. Über die Einbringlichkeit dieser Kosten stehen den Ge -
richten überhaupt keine Unterlagen zur
Verfügung.
Zu 21:
Ein derzeit in Ausarbeitung befindlicher Entwurf einer Novelle zum Bundesgesetz
über den Obersten Gerichtshof sieht neben der Neufassung der Umschreibung des
Aufgabenbereiches des Obersten Gerichtshofes und einer umfassenden Neurege -
lung der Bestimmungen über die Geschäftsverteilung auch die Änderung der Rege -
lungen für die Entscheidungsdokumentation Justiz vor. Dadurch soll eine dem der -
zeitigen Entwicklungsstand der Informationstechnik Rechnung tragende gesetzliche
Grundlage für die Entscheidungsdokumentation des Obersten Gerichtshofes ge -
schaffen werden.