283/AB XXI.GP

 

zur Zahl 271/J - NR/2000

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben an den

Bundesminister für Justiz eine schriftliche Anfrage betreffend „Arbeits - und Sozial -

rechtssachent" gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 4:

 

Da für das Jahr 1999 bislang noch nicht gesichertes Rohdatenmaterial zur Verfü -

gung steht, können nur Daten der Jahre 1997 und 1998 bekanntgegeben werden.

Die Zahl der in Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz gefällten Urteile ei -

nerseits sowie der Prozessvergleiche andererseits hat sich bundesweit sowie aufge -

schlüsselt auf die einzelnen Arbeits - und Sozialgerichte wie folgt entwickelt (In jeder

Querspalte beziehen sich die oberen Zahlen auf das Jahr 1997 und die darunter lie -

genden Zahlen auf das Jahr 1998.):

 

 

Gerichtshof

Arbeitsrechtssachen

Sozialrechtssachen

Urteile

Vergleiche

Urteile

Vergleiche

ASG Wien

 1.069

 1.483

 2.484

 1.715

923

 1.481

 2.147

 1.383

LG Eisenstadt

 40

 72

 304

 298

 37

 40

 329

 334

LG Korneuburg

 53

 88

 196

 319

70

 105

  271

 333


 

LG Krems an der

Donau

 27

 21

 41

 55

 176

 129

 307

 250

LG St. Pölten

 73

 89

 123

 124

 208

 213

 441

 491

LG Wr. Neustadt

 109

145

 224

 184

 542

 430

 296

 292

LGZ Graz

 221

215

 343

 359

 1.439

 1.530

 621

 986

LG Klagenfurt

 119

170

 250

 289

 380

 338

 576

 577

LG Leoben

 54

63

 142

 164

 502

 336

 324

 310

LG Linz

 109

99

 285

 275

 257

 242

 559

 553

LG Ried i. Innkreis

 25

 34

 64

 37

 88

 111

 175

 204

LG Salzburg

 183

186

 309

 307

 505

 516

 458

 595

LG Steyr

 41

37

 39

 57

 89

 100

 156

 204

LG Wels

 72

 87

 252

 218

 176

 192

 353

 416

LG Feldkirch

 63

 62

 151

 140

 283

 286

 293

 336

LG Innsbruck

 307

246

 310

 356

 544

 513

 436

 532

Bund

 2.565

 2.484

 4176

 4191

 8.1731

 7.683

 7327

 7796

 

 

In Arbeitsrechtssachen sind knapp 59 %, in Sozialrechtssachen knapp 81 % der

erstinstanzlichen Urteile unbekämpft geblieben und damit in erster Instanz rechts -

kräftig geworden.

 

Statistische Aufzeichnungen darüber, wie viele Verfahren in Arbeits - und Sozial -

rechtssachen in zweiter Instanz bzw. durch den Obersten Gerichtshof rechtskräftig

durch Urteil beendet werden, liegen nicht vor. Auch die Art der Entscheidung in

zweiter Instanz bzw. durch den OGH ist aus dem vorliegenden Datenmaterial nicht

ersichtlich.

Es kann lediglich angegeben werden, wie viele Berufungen in zweiter Instanz und

wie viele Verfahren beim Obersten Gerichtshof - unter Abzug der nicht angenomme -

nen außerordentlichen Rechtsmittel - angefallen sind. Dies ergibt sich aus der fol -

genden Tabelle (Wie bei der ersten Tabelle beziehen sich die oberen Zahlen in den

jeweiligen Querspalten auf das Jahr 1997, die unten angeführten auf das Jahr

1998.):

 

 

 

Arbeitsrechtssachen

Sozialrechtssachen

Berufungen

 

angefallene

Verfahren

Berufungen

 

angefallene

Verfahren

OGH

 

 227

 257

 

 329

 349

OLG Wien

 543

493

 

 777

 728

 

OLG Graz

 210

 164

 

 336

 312

 

OLG Linz

 175

163

 

 270

 268

 

OLG Innsbruck

 174

155

 

 153

 188

 

Bund

 1.106

 975

 

 1.536

 1.496

 

 

 

Über die Zahl der vor Rechtsmittelgerichten geschlossenen Vergleiche liegen keine

Daten vor, erfahrungsgemäß ist die Anzahl solcher Vergleiche äußerst niedrig.

 

Zu 5. 6 und 8:

 

Es werden nach wie vor keine statistischen Aufzeichnungen darüber geführt, welche

Institution wie häufig als (qualifizierter) Parteienvertreter einschreitet bzw. wie häufig

Parteien nicht qualifiziert vertreten sind. Es ist davon auszugehen, dass es dazu seit

der letzten Anfragebeantwortung Mitte 1997 (zu Zahl 2730/J - NR/1997) keine we -

sentlichen Änderungen gegeben.

 

Die damals durchgeführte Stichprobe hat ergeben, dass in Arbeitsrechtssachen von

den als Kläger auftretenden Arbeitnehmern knapp ein Fünftel durch Vertreter der

gesetzlichen lnteressensvertretung (Kammer für Arbeiter und Angestellte) und rund

5 % durch Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes oder einer Unter -

gliederung des ÖGB vertreten waren. Vertretungen durch von der Kammer für Ar -

beiter und Angestellte, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund oder einer Unter -

gliederung des ÖGB beigegebene Rechtsanwälte wurden dabei nicht mitgezählt.

Rund 3,6 % aller Kläger in Arbeitsrechtssachen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu -

sammengerechnet) waren nicht vertreten.

 

Eine genauere Beantwortung der Fragen wäre nur mit unvertretbarem Aufwand

möglich.

 

Zu 7:

 

Die Beantwortung der Frage ist nicht möglich, weil für die Verfahrensparteien weder

eine Pflicht zur Offenlegung eines Rechtsschutzversicherungsverhältnisses besteht,

noch in der Praxis derartige Versicherungsverhältnisse den Gerichten gegenüber of -

fengelegt werden.

 

Zu 9 und 10:

 

Für die Vertretung vor dem OGH besteht auch nach dem ASGG absolute Anwalts -

pflicht, weil - wie die Gesetzesmaterialien zum ASGG hervorheben - in Verfahren

vor dem OGH umfassende Kenntnisse der gesamten Verfahrensordnung, insbeson -

dere der strengen Formalbestimmungen des Revisionsverfahrens, ebenso notwen -

dig sind wie Ausführungen zu anderen Rechtsgebieten und zu allgemeinen Rechts -

grundsätzen (siehe Allgemeiner Teil der Erl. zur RV, 7 d. Beil. zu den StenProt. des

NR XVI. GP [1983], Seite 29). Da diese für die Anwaltspflicht maßgeblichen Gründe

auch weiterhin Geltung haben, sollte von der bestehenden Regelung - gerade auch

im Interesse des Rechtschutzes der vertretenen Partei - auch nicht abgegangen

werden.

 

Zu 11 und 12:

 

Dem Justizressort stehen keine Daten über pauschalierte Aufwandersätze nach § 1

Aufwandersatzgesetz zur Verfügung. Ein allenfalls zu zahlender pauschalierter Auf -

wandersatz ist von der unterlegenen Partei und nicht vom Bund zu leisten, sodass

für den Bund weder eine Notwendigkeit besteht, darüber statistische Aufzeichnun -

gen zu führen, noch Auswertungsmöglichkeiten aus den Registern gegeben sind.

 

Zu 13 und 14:

 

Die Regelungen des Aufwandersatzgesetzes betreffen den Bereich der gesetzlichen

Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen

und ressortieren daher zum Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

 

Eine Anpassung der Ersätze an den Rechtsanwaltstarif scheint schon deshalb un -

angebracht, weil die gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektiv -

vertragsfähigen Berufsvereinigungen ihre Vertretungstätigkeit nicht in Erwerbsab -

sicht betreiben.

 

Zu 15 und 16:

 

Im Justizressort werden keine statistischen Aufzeichnungen über den Verfah -

rensausgang geführt.

 

Zu 17 bis 19:

 

Eine Auswertung der durchschnittlichen Verfahrensdauer kann zum gegenwärtigen

Zeitpunkt noch nicht durchgeführt werden. Dies wird ab Realisierung des Projektes

Redesign - im Zivilverfahrensbereich im Jahr 2001 - möglich sein.

 

Zu 20:

 

In wievielen Fällen und in welcher Höhe in den Jahren 1997,1998 und 1999 der

„pauschalierte Aufwandersatz“ für die Arbeiterkammern bei Insolvenz der Firma un -

einbringlich war, entzieht sich der Kenntnis des Bundesministeriums für Justiz, weil

die Höhe des zugesprochenen Kostenersatzes weder registermäßig erfasst noch

statistisch ausgewertet wird. Über die Einbringlichkeit dieser Kosten stehen den Ge -

richten überhaupt keine Unterlagen zur Verfügung.

Zu 21:

 

Ein derzeit in Ausarbeitung befindlicher Entwurf einer Novelle zum Bundesgesetz

über den Obersten Gerichtshof sieht neben der Neufassung der Umschreibung des

Aufgabenbereiches des Obersten Gerichtshofes und einer umfassenden Neurege -

lung der Bestimmungen über die Geschäftsverteilung auch die Änderung der Rege -

lungen für die Entscheidungsdokumentation Justiz vor. Dadurch soll eine dem der -

zeitigen Entwicklungsstand der Informationstechnik Rechnung tragende gesetzliche

Grundlage für die Entscheidungsdokumentation des Obersten Gerichtshofes ge -

schaffen werden.