2831/AB XXI.GP

Eingelangt am: 23.11.2001

 

 


Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2814/J-NR/2001 betreffend Anfragebeantwortung
2020/AB (XXI. GP) der Anfrage 2077/J (XXI. GP) - Leistungsprämien an der Akademie der
bildenden Künste, die die Abgeordneten Dr. Martin Graf und Kollegen am 26. September 2001
an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die gegenständliche Anfrage
zum Anlass genommen, eine Rückfrage an die Akademie der bildenden Künste Wien zu richten.
Diese hat bestätigt, dass es richtig sei, dass Vizerektor Ao. Univ. Prof. Mag. Michael Herbst ver-
sucht habe, den Anfragesteller telefonisch zu erreichen, um mit diesem einige grundlegende
Missverständnisse (bezüglich universitätsrelevanter Gesetzesmaterien) vorab zu klären.

Ad 1. und 2.:

Leistungsprämien gemäß § 76 Vertragsbedienstetengesetz 1948 an Vertragsbedienstete, die nicht
dem Personalstand der Akademie der bildenden Künste Wien angehören, wurden nicht vergeben.

Ad 3.:

Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungsprämien hat keine/keiner der bedachten Bedienste-
ten bereits andere Belohnungen für ihre/seine Leistungen erhalten. Im Laufe des Budgetjahres
2000 erhielten insgesamt 3 Personen neben den Leistungsprämien auch Belohnungen. Die Perso-
nen namentlich anzuführen widerspräche dem Datenschutzgesetz und ist daher nicht möglich.
Belohnungen in Form von Beförderungen im dienstrechtlichen Sinn gab es nicht.


Ad 4.:

Die Akademie der bildenden Künste Wien erklärte, dass sich die Universität bei der Vergabe der
Leistungsprämien unter Einbindung des Dienststellenausschusses für das nichtwissenschaftliche
Personal (Sitzung vom 6. Oktober 2000) sowohl an die gesetzlichen Bestimmungen, als auch an
die, im Leitfaden des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport für die konkrete
Durchführung der Vergabe von Leistungsprämien empfohlene Vorgehensweise gehalten habe.
Der Beobachtungszeitraum für die Leistungsfeststellung war das Budgetjahr 2000. Die Leis-
tungsprämien wurden nach Bestimmung der Personen und der jeweiligen Zuerkennung durch
den unmittelbaren Fach- bzw. Dienstvorgesetzten an die Bediensteten angewiesen.

Die Kriterien lauteten:

1. Es wurde eine qualitativ herausragende Leistung erbracht
oder

2. Es handelte sich um eine Leistung unter erschwerten Arbeitsbedingungen.

Ad 5.:

Da Leistungsprämien gemäß § 76 Vertragsbedienstetengesetz 1948 nur an Vertragsbedienstete
vergeben werden können und Ao.Univ.Prof. Mag. Michael Herbst Beamter ist, wurde an ihn
keine Leistungsprämie ausgezahlt.

Ad 6., 7. und 8.:

Rektor Prof. Dr. Boris Groys hat den mit Personalangelegenheiten befassten Vizerektor
Ao.Univ.Prof. Mag. Michael Herbst mit der Erledigung dieser Aufgabe betraut. Alle offiziellen
Schriftstücke des stellvertretenden Rektors werden auf “Rektorspapier" ausgefertigt. Laut inter-
ner Geschäftsverteilung der Akademie der bildenden Künste Wien ist Vizerektor Herbst für Per-
sonalangelegenheiten auch bei Anwesenheit des Rektors, wie an anderen Universitäten auch üb-
lich, zuständig.

Ad 9.:

Laut Stellungnahme der Universität, sei der Sachverhalt unmittelbar nachdem der Aushang der
Besoldungsdaten ohne Zustimmung der davon betroffenen Bediensteten im Sinne des § 51 des


Datenschutzgesetzes durch derzeit unbekannte Täter bekannt geworden war, im Auftrag des da-
maligen Rektors Dr. Carl Pruscha polizeilich zur Anzeige gebracht worden.

Ad 10.:

Der stellvertretende Rektor hat im Auftrag des Rektors Prof. Dr. Boris Groys, der selbst von der
Polizei um Vornahme von Befragungen im eigenen Haus ersucht worden war, diese durchge-
führt.

Ad 11.:

Es wäre sicherlich sinnvoller gewesen, Personen mit Nachforschungen zu beauftragen, die nicht
in jene Vorgänge involviert waren, die zum beanstandeten Aushang geführt haben.

Ad 12.:

Die Beauftragung erfolgte durch den Rektor Prof. Dr. Boris Groys selbst.

Ad 13.:

Zur Beantwortung verweise ich auf die Einleitung dieser Anfragebeantwortung.

Ad 14.:

Ich habe von diesem Telefonat weder gewusst noch es angeordnet.

Ad 15.:

Im Zuge der Vorbereitung der Beantwortung der früheren Anfragen musste die Akademie der
bildenden Künste um Stellungnahme gebeten werden, weil sich die Anfragen auf Vorgänge be -
ziehen, die in die alleinige Zuständigkeit der Universität fallen. Ich habe keinen Anlass gesehen,
am Wahrheitsgehalt der Beantwortung der gestellten Fragen durch die Akademie der bildenden
Künste zu zweifeln.