Verkehr, Innovation
und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 2824/J-NR/2001 betreffend Rückfahrtpiepser für
LKW, die die Abgeordneten Binder und Genossinnen am 26.9.2001 an mich gerichtet
haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Gibt es hinsichtlich der Rückfahrtpiepser Vorschriften, welche die Piepslautstärke begrenzen?
Antwort:
Ja. In § 18 Abs. 8 der KDV
1967 wird festgelegt, dass Fahrzeuge der Klassen N2, N3 und M3, an
denen ein Rückfahrscheinwerfer angebracht ist, mit einem
Rückfahrwarner ausgestattet sein
müssen. Der A-bewertete Schalldruckpegel dieser Warnvorrichtung muss
mindestens 68 dB(A)
und darf maximal 78 dB(A), gemessen bei Nennspannung, betragen. Dies bei einer
Entfernung
von 7,5 m zwischen Mikrophon des Messgerätes und Rückfahrwarner und
bei jeweils gleichem
Abstand von der Fahrbahnoberfläche zwischen 0,5 m und 1,5 m.
Frage 2:
Gibt es gleichzeitig Vorschriften
welche die Frequenzbreite einengen, um allzu quälende
hochfrequente Piepsgeräusche zu vermeiden?
Antwort:
Nein. Lediglich die Zahl der
Zyklen pro Minute wird begrenzt. Diese muss zwischen 60 und 100
liegen, bei einem annähernd gleichen Anteil von Signal- und Ruhezeit.
Frage 3:
Ist es denkbar, Piepsgeräte
mit zwei Stufen auszustatten: Eine für normale übliche Lautstärken,
eine zweite für Situationen in Ruhelagen?
Antwort:
Ja. Es ist bereits heute zulässig,
Geräte in das Fahrzeug einzubauen, die den A-bewerteten
Schalldruckpegel von Hand bis auf 55 dB(A) reduzieren lassen. In diesem Fall
muss jedoch stets
sichergestellt sein,
dass bei "Normalbetrieb" (d.h. erneutem Vorwärtsfahren) der
Ursprungszustand
wiederhergestellt ist. Die Möglichkeit der gänzlichen Abschaltung per
Hand wurde jedoch nie
unterstützt. Stets sollte die Verkehrssicherheit vorrangig bleiben, jedoch
nicht verbunden mit
übermässiger Lärmbelastung. Würden nun solche Geräte
verstärkt in die Fahrzeuge eingebaut
und bestimmungsgemäß verwendet werden, gäbe es keinerlei
Probleme mit Lärmbelästigung. De
facto findet eine
entsprechende Umrüstung jedoch aus Gründen geringer Mehrkosten nach
wie vor
fast
nicht statt.
Mit der nächsten Novelle zur
KDV 1967 ist eine entsprechende Änderung des §18 Abs 8 geplant,
ein entsprechender Text ging bereits in die Begutachtung. Damit es vor allem in
den Nachtstunden
nicht zu einer übermäßigen Lärmbelastung kommt, muss ein
Leiserschalten des Rückfahrwarners
auf nicht weniger als 55 dB(A) in
Zukunft möglich sein. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass
bei neuerlicher Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Normalzustand
wiederhergestellt ist. Im Fall
eines selbstregulierenden Rückfahrwarners (d.h. Gerät regelt in
Abhängigkeit des
Umgebungslärms) muss gewährleistet sein, dass der vom System
gemessene Umgebungslärm
um mindestens 4 dB(A) überschritten wird. Entsprechende Geräte sind
bereits am Markt
verfügbar.
Frage 4:
Gibt es Zulassungsvorschriften
hinsichtlich des Einbaus von Rückfahrtpiepsern in
Personenkraftwagen? Halten Sie diese aus sicherheitstechnischen Gründen
überhaupt für
notwendig, oder sollte dies verboten werden?
Antwort:
Nein. Es gibt lediglich eine Bestimmung im KFG, die besagt, dass der Lenker mit dem von ihm
gelenkten Kraftfahrzeug nicht ungebührlich Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche
Luftverunreinigungen verursachen darf als bei ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen
Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.
Es ist nicht beabsichtigt, entsprechende Rückfahrwarner auch für Personenkraftwagen
vorzuschreiben. Aus sicherheitstechnischen Gründen wird hier ein Einsatz nicht als sehr sinnvoll
erachtet, da im Gegensatz zu den Schwerfahrzeugen im Pkw ein wesentlich besseres Sichtfeld für
den Fahrer nach hinten gegeben ist.
Bereits heute fühlen sich viele Personen durch das emittierte Signal beim Rückwärtsfahren eines
Schwerfahrzeuges subjektiv übermäßig gestört. Diese “Belästigungen" würden durch die
Ausrüstung auch von Pkw's mit entsprechenden Warneinrichtungen überproportional zunehmen,
was zu einer erneuten Diskussion einer an sich, für die Verkehrssicherheit vor allem schwächerer
Verkehrsteilnehmer, sinnvollen Maßnahme führen würde.
Sollten im Pkw-Bereich verstärkt solche Geräte zum Einsatz kommen, wäre wohl auch ein
entsprechendes Verbot zu überlegen.
Frage 5:
Welche sonstigen
Maßnahmen halten Sie für erforderlich, um einen vernünftigen
Kompromiß
zwischen zusätzlicher Verkehrssicherheit und Lärmbelästigung der
Anrainer hinsichtlich
Rückfahrtspiepseinrichtungen zu erreichen?
Antwort:
Bereits heute ist es möglich,
dass bei Fahrten in gewerberechtlichen Anlagen mit
Genehmigungspflicht und entsprechenden Auflagen zur Geräuschemission
(insbesondere in den
Nachtstunden) bei Nachweis derselben der Wert von 55 dB(A) noch weiter
unterschritten werden
kann.
Alternative Systeme wie Ultraschall- oder
Radarnäherungsmeldern bzw. Kameras wären
grundsätzlich möglich, da diese bereits Stand der Technik sind,
jedoch ist die Nachrüstung mit
solchen Systemen normalerweise mit ungleich höheren Kosten verbunden. Es
müsste damit der
gesamte Bereich im Heck des Fahrzeuges eingesehen werden, was nicht immer
möglich ist.
Auch geht es darum, die Informationen über einen gefährlichen Zustand
an die gefährdete Person
weiterzugeben, d.h. ein Reversiervorgang bedarf nicht nur der Aufmerksamkeit
des
Fahrzeuglenkers, sondern vor allem der sich eventuell hinter dem Fahrzeug
befindlichen
Personen.
Abgesehen davon müssten Kameras oder
Sensoren, um die Informationen für den Fahrer
bereitzustellen, im hinteren Bereich des Schwerfahrzeuges an exponierten
Stellen angebracht
werden, wobei sich gerade hier Verschmutzungen oder Beschädigungen sehr
nachteilig
auswirken.