2839/AB XXI.GP
Eingelangt am: 23.11.2001
Bundesministerium fürVerkehr,
Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2fürVerkehr,860/J-NR/2001 betreffend beabsichtigte
Schließung
des Verteilerzentrums St. Polten, die die Abgeordneten Innovation und
Technologie Heinzl und Genossinnen am
26. September 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Frage 1:
Wann werden Sie endlich die Postuniversaldienstverordnung vorlegen?
Antwort:
Derzeit ist noch nicht absehbar,
wann die Post-Universaldienstverordnung erlassen wird. Dies vor
allem deshalb, da über meine Initiative die österreichische Post AG
Gespräche mit den Vertretern
der Länder bzw. der Regionen über die Versorgung mit
Postdienstleistungen führt. Diese
Konsultationen sind noch nicht abgeschlossen, daher liegt mir auch noch kein
endgültiger Bericht
darüber vor. Doch hat mir Generaldirektor Weis anlässlich eines
Gespräches am 23. Oktober 2001
berichtet, dass bei seinen Gesprächen und Verhandlungen mit den
Landeshauptleuten, Bürger-
meistern und Regionalpolitikern diese Verständnis für wirtschaftlich
notwendige Struktur-
maßnahmen bekundet haben.
Fragen 2 und 9:
Stehen Sie zu Ihrer Aussage, wonach es bis
zum Vorliegen der Verordnung zu keiner Qualitäts-
verschlechterung beim Angebot von Postdiensten kommen wird?
Werden Sie sicherstellen, dass bis
zum Erlass der Postuniversaldienstverordnung keine Post-
geschäftsstellen geschlossen werden?
Antwort:
Das geltende Postgesetz 1997 verpflichtet
die Österreichische Post AG, einen bundesweiten,
flächendeckenden Universaldienst aufrechtzuerhalten. Bereits durch diese
gesetzliche
Vorschreibung ist die Versorgung mit Postdienstleistungen im Rahmen der
Universaldienst-
verpflichtung rechtlich garantiert. Darüberhinaus habe ich mit dem
Vorstand vereinbart, dass bis
zur Erlassung der Post-Universaldienstverordnung keine
Postgeschäftsstellen geschlossen
werden.
Frage 3:
Kann daraus geschlossen werden,
dass das Verteilerzentrum St. Polten keinesfalls geschlossen
wird, solange eine Postuniversaldienstverordnung nicht vorliegt?
Antwort:
Anzahl und Standorte von
Postverteilzentren sind nicht Gegenstand der Post-Universaldienst-
verordnung. Bei der Entscheidung über Postverteilzentren handelt es sich
ausschließlich um eine
unternehmensinterne Entscheidung der Österreichischen Post AG als
privatwirtschaftlich
agierendes Unternehmen. Auf solche Entscheidungen stehen dem BMVIT nach dem
Postgesetz
1997 keine Einflussmöglichkeiten zu.
Frage 4:
Halten Sie die Vorgangsweise des
Postmanagements für richtig, die beabsichtigten Schließungen
von Postämtern und Verteilerzentren wie im Fall St. Polten nicht mit den
Gemeinden zu
besprechen?
Antwort:
Wie bereits dargelegt, habe ich
angeregt, die beabsichtigte Schließung von Postämtern vorher mit
den betroffenen Ländern, Regionen und Gemeinden zu besprechen und
möglichst
einvernehmliche Lösungen herbeizuführen. Ich habe auch gegenüber
Herrn General-direktor Weis
betont, dass diese Gespräche intensiv weitergeführt und zu einem
erfolgreichen Abschluss
gebracht
werden müssen.
Maßnahmen
in Verbindung mit Postverteilzentren sind damit aber nicht erfasst, da diese
auch
nicht Gegenstand der Post-Universaldienstverordnung sind.
Frage 5:
Halten Sie es nicht für
notwendig, dass in der Landeshauptstadt St. Polten eine hohe Qualität von
Postzustellungen in zeitlicher Hinsicht besteht? Ist daher nicht ein
Verteilerzentrum in St. Polten
unverzichtbar?
Antwort:
Die Verbesserung der
Laufzeitqualität bei Brief- und Paketsendungen ist mir ein Anliegen. Die
Post- Universaldienstverordnung wird daher auch dazu entsprechende Vorgaben
enthalten. Diese
Qualitätskriterien gelten natürlich ganz allgemein und stellen nicht
auf einzelne Städte oder
Regionen ab. Auf welche Art und durch welche Maßnahmen diese
Qualitätskriterien erfüllt werden,
muss aber der österreichischen Post AG überlassen bleiben; dabei
handelt es sich ausschließlich
um betriebsinterne Maßnahmen.
Frage 6:
Sind Sie bereit, beim Management
der Post zu intervenieren, dass in St. Polten auch weiterhin ein
Verteilerzentrum besteht?
Antwort:
Die Post ist seit 1. Mai 1996
nicht mehr Bestandteil der Bundesverwaltung; sie wird in der Rechts-
form einer Aktiengesellschaft geführt. Die Eigentumsanteile der Republik
Österreich werden von
der ÖIAG verwaltet. Diese Frage bezieht sich daher nicht auf einen
Gegenstand der Vollziehung
des
BMVIT im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG.
Frage 7:
Wieviele Postämter sollen in
St. Polten und im Bezirk St. Polten Land nach den derzeitigen Plänen
geschlossen werden?
Antwort:
Diese Frage bezieht sich nicht auf
einen Gegenstand der Vollziehung des BMVIT im Sinne des Art.
52 Abs. 1 B-VG sondern betrifft eine unternehmensinterne Maßnahme der
österreichischen Post
AG.
Frage 8:
Wie beurteilen Sie die Frage der
Qualitätsverschlechterung der Postdienste im Raum St. Pötten
nach entsprechender Schließung von Postgeschäftsstellen?
Antwort:
Durch entsprechende
Vorgaben im Postgesetz 1997, welche in der Post-Universaldienst-
verordnung noch
näher ausgeführt werden sollen, ist sichergestellt, dass die
Postdienste im
Rahmen der Universaldienstverordnung auch weiterhin in entsprechender
Qualität erbracht
werden. Ich habe auch immer betont, dass die Versorgung mit Dienstleistungen durch
die Post
flächendeckend gewährleistet sein muss und keine Benachteiligung
ländlicher Regionen entstehen
darf.