2841/AB XXI.GP
Eingelangt am: 23.11.2001
Bundesministerium
für Verkehr,
Innovation und Technologie
Zu der gegenständlichen schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 2873/J-NR/2001, betreffend
Autoreisezug Salzburg - Wien, der Abgeordneten Haidlmayr und Freundinnen am 26.
September
2001, beehre ich mich mitzuteilen, dass sich die von Ihnen gestellten Fragen -
Was waren die Überlegungen der ÖBB, dass Reisende, die den Autoreisezug benutzen, jetzt nicht
mehr direkt in den Personenwaggon einsteigen können?
Wie sollen Ihrer Meinung nach Menschen mit Mobilitätsbehinderungen diese, mit enorm hohen
Kosten neu geschaffene unüberwindbare Hürde bewältigen?
Sind Sie auch der Meinung, dass Ihr Ministerium mit dieser “Meisterleistung" es wieder einmal
geschafft hat, neue Diskriminierungen zu schaffen?
Was werden Sie konkret tun, um sicherzustellen, dass alle Reisenden, die ihr Auto auf den Reisezug
verladen, auch kostenfrei mittels barrierefreien Shuttle-Bussen zum Kundeneingang des Bahnhofes
Salzburg gefahren werden?
Ab wann wird dieses unumgängliche Shuttle-Service für diese Bahnreisenden angeboten?
Welche Möglichkeiten sehen Sie noch, diese neue Diskriminierung wieder zu beseitigen?
Warum haben Sie die Bestimmung des Artikel 7, Abs. 2 der österreichischen Bundesverfassung in
diesem konkreten Fall ignoriert? -
auf unternehmensinterne
Maßnahmen der ÖBB beziehen, die keine Einbindung meines Ressorts im
Rahmen eines
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens, in welchem auf eine
behindertengerechte Ausgestaltung von Bauvorhaben Bedacht genommen wird, nach
sich gezogen
haben.
Ich möchte aber festhalten,
dass im Zuge der eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren bei
der Prüfung der Einreichprojekte unter Einbeziehung der ÖNORMEN, der
Dienstvorschriften und
Dienstbehelfe der Eisenbahnunternehmen auch auf die behindertengerechte Ausgestaltung
der
Eisenbahnanlagen Bedacht genommen wird.
Grundsätzlich ist es eine
Entscheidung der Leitung eines Unternehmens für in der Mobilität
beeinträchtigte Personen entsprechende Vorkehrungen zu treffen und sind im
gegenständlichen
Fall weder die Schaffung neuer Diskriminierungen noch eine Nichtbeachtung der
Bestimmung des
Artikels 7 Abs. 2 der Österreichischen Bundesverfassung erkennbar.
Ich habe aber
Ihre Anfrage an die Österreichischen Bundesbahnen weitergeleitet, die zu
Ihren Fragen folgende Stellungnahme abgegeben haben:
Die ÖBB bieten mit den
InterCity-Verbindungen IC 544 “Oberösterreichisches Landesmuseum''
(Wien Westbahnhof ab 8.20 Uhr, Salzburg Hbf. an 11.48 Uhr) und IC 649
“Cafe Einstein"
(Salzburg Hbf. ab 16.10 Uhr, Wien Westbf. an 19.42 Uhr) das kundenfreundliche
Service “Auto im
Reisezug" im Mitläuferverkehr an. Reisende die dieses Angebot nutzen,
nehmen im planmäßigen
Wagensatz der genannten Intercity-Züge in der 1. oder 2. Wagenklasse ihre
Sitzplätze ein.
Aufgrund der engen Einsatzplanung
der InterCity-Garnituren sowie der betriebstechnischen
Gegebenheiten hinsichtlich der Zuglänge bei IC 544 ist den ÖBB die
Führung eigener
Reisezugwagen für Autoreisekunden
nicht möglich.
Um jedoch allen
Kunden, die mit ihrem PKW reisen, die Benützung des Übergangsstegs in
Salzburg
Hbf. zu ersparen, wird in Salzburg Hbf. an die Autotransportwagen künftig
planmäßig ein spezieller
Reisezugwagen angehängt, mit welchem die Reisenden vom Einfahrgleis des IC
544 zur
Autoentladestelle bzw. von dieser (Autoverladestelle) zum Abfahrtgleis des IC
649 gebracht werden.
Die
Möglichkeit der Realisierung eines Transfers mit
“Shuttle-Bussen" vom bzw. zum
Bahnhofsvorplatz
wurde von den ÖBB eingehend geprüft und aus wirtschaftlichen
Überlegungen
sowie insbesondere im Hinblick auf die ungünstigen baulichen Gegebenheiten
im Bf. Salzburg Hbf.
(komplizierte Querung des gesamten
Bahnhofsgebäudes) wieder verworfen.