2846/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.11.2001
BUNDESMINISTER FÜR INNERES
Die Abgeordneten zum Nationalrat Helmut
Dietachmayr und Genossen haben am
26. September 2001 unter der Nummer 2820/J an mich eine schriftliche Anfrage
betreffend “Schließung von Polizeiwachzimmer in
Oberösterreich" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach
den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1.:
Im Zuge der von der Fachabteilung Gr. II/A-Bundespolizei in
Auftrag gegebenen
Auswertung der vorliegenden Leistungs- und Aufwandsdaten hat sich gezeigt, dass
die von Ihnen angeführten Standorte im Vergleich zu den anderen
Wachzimmern
der jeweiligen Bundespolizeidirektionen eine geringere Effizienz aufweisen. In
einem
Folgeschritt soll daher nunmehr von den Behörden ein Konzept ausgearbeitet
werden, welches diesem Umstand und den Bedürfnissen der Bürgerinnen
und
Bürger gerecht
wird. Welche Wachzimmer mit anderen Standorten zusammengelegt
werden, steht zur Zeit noch nicht fest.
Zu Frage 2.:
Eine Verminderung des Personalstandes wird
vom Stellenplan des jeweiligen
Bundesfinanzgesetzes vorgegeben und resultiert damit ursächlich nicht aus
den
gegenständlichen Strukturüberlegungen. Das Konzept wird vielmehr von
der Absicht
getragen, die Personaldichte in jenen Standorten zu erhöhen, deren
Überwachungsbereich erhöhte präventive Aufgabenstellungen
erwarten lässt und die
auch im Bereich der Repression zu den stärker ausgelasteten Dienststellen
zählen.
Insgesamt ist intendiert, die Außendienstpräsenz anzuheben, um
hierdurch dem
Sicherheitsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger verstärkt
Rechnung zu tragen.
Soziale Härten
sollen durch im Zuge der Umsetzung noch zu generierende
Abfederungsmaßnahmen
vermieden werden.
Zu Frage 3.:
Wenn unter Frühpensionierungen
Ruhestandsversetzungen zu verstehen sind, bei
denen der Zeitpunkt der Pensionierung vor jenem Datum liegt, zu dem der Beamte
auf Grund seines Lebensalters seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung
bewirken kann, so kann lediglich darauf verwiesen werden, dass derartige
Ruhestandsversetzungen nach derzeitiger Rechtslage nur im Falle der dauernden
Dienstunfähigkeit
möglich sind.
Über Auswirkungen allfälliger
künftiger Gesetzesänderungen, mit denen vorzeitige
Ruhestandsversetzungen ermöglicht werden sollen, können zur Zeit
keine Aussagen
getroffen
werden.
Zu Frage 4.:
Der Überstundenanfall im Bereich der
Exekutive ist zum Teil starken Schwankungen
unterworfen. Mangels Konkretisierung des Zeitraumes, auf den sich die Angaben
beziehen sollen, ist eine exakte Beantwortung nicht möglich.
Zu Frage 5.:
Ja. Bei der Besetzung von Planstellen
gelangt ausnahmslos § 4 Absatz 3 des
Beamten - Dienstrechtsgesetzes zur Anwendung, wonach von mehreren Bewerbern,
die die Ernennungserfordernisse erfüllen nur der ernannt werden darf, von
dem auf
Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er
die mit
der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher
Weise
erfüllt.
Zu Frage 6.:
Die ausschlaggebenden Kriterien für
eine Zusammenlegung beruhen auf einer
Analyse der topographischen Beschaffenheit der jeweiligen
Überwachungsbereiche,
der dort gegebenen
Bevölkerungsanzahl, des Fremdenanteiles, der Wohndichte, der
Anzahl der täglichen Einpendler, der Verkehrsträger, der Freizeit-,
sozialen und
Bildungseinrichtungen, der schützenswerten Einrichtungen, der
wirtschaftlichen
Infrastruktur und des
Tourismus, der im Beobachtungszeitraum von den einzelnen
Wachzimmern erbrachten bestimmten Leistungen, sowie des Personal- und
Sachaufwandes der genannten Dienststellen.
Zu Frage 7.:
Einsparungen haben nie im Vordergrund des gegenständlichen
Projektes
gestanden, wohl aber die Absicht, mit den jeweils vorhandenen Ressourcen das
Ziel
der optimalen sicherheitspolizeilichen Betreuung zu erreichen.