2846/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.11.2001

 

 


BUNDESMINISTER FÜR INNERES

Die Abgeordneten zum Nationalrat Helmut Dietachmayr und Genossen haben am
26. September 2001 unter der Nummer 2820/J an mich eine schriftliche Anfrage
betreffend “Schließung von Polizeiwachzimmer in Oberösterreich" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1.:

Im Zuge der von der Fachabteilung Gr. II/A-Bundespolizei in Auftrag gegebenen
Auswertung der vorliegenden Leistungs- und Aufwandsdaten hat sich gezeigt, dass
die von Ihnen angeführten Standorte im Vergleich zu den anderen Wachzimmern
der jeweiligen Bundespolizeidirektionen eine geringere Effizienz aufweisen. In einem
Folgeschritt soll daher nunmehr von den Behörden ein Konzept ausgearbeitet
werden, welches diesem Umstand und den Bedürfnissen der Bürgerinnen und
Bürger gerecht wird. Welche Wachzimmer mit anderen Standorten zusammengelegt
werden, steht zur Zeit noch nicht fest.


Zu Frage 2.:

Eine Verminderung des Personalstandes wird vom Stellenplan des jeweiligen
Bundesfinanzgesetzes vorgegeben und resultiert damit ursächlich nicht aus den
gegenständlichen Strukturüberlegungen. Das Konzept wird vielmehr von der Absicht
getragen, die Personaldichte in jenen Standorten zu erhöhen, deren
Überwachungsbereich erhöhte präventive Aufgabenstellungen erwarten lässt und die
auch im Bereich der Repression zu den stärker ausgelasteten Dienststellen zählen.
Insgesamt ist intendiert, die Außendienstpräsenz anzuheben, um hierdurch dem
Sicherheitsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger verstärkt Rechnung zu tragen.
Soziale Härten sollen durch im Zuge der Umsetzung noch zu generierende
Abfederungsmaßnahmen vermieden werden.

Zu Frage 3.:

Wenn unter Frühpensionierungen Ruhestandsversetzungen zu verstehen sind, bei
denen der Zeitpunkt der Pensionierung vor jenem Datum liegt, zu dem der Beamte
auf Grund seines Lebensalters seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung
bewirken kann, so kann lediglich darauf verwiesen werden, dass derartige
Ruhestandsversetzungen nach derzeitiger Rechtslage nur im Falle der dauernden
Dienstunfähigkeit möglich sind.

Über Auswirkungen allfälliger künftiger Gesetzesänderungen, mit denen vorzeitige
Ruhestandsversetzungen ermöglicht werden sollen, können zur Zeit keine Aussagen
getroffen werden.

Zu Frage 4.:

Der Überstundenanfall im Bereich der Exekutive ist zum Teil starken Schwankungen
unterworfen. Mangels Konkretisierung des Zeitraumes, auf den sich die Angaben
beziehen sollen, ist eine exakte Beantwortung nicht möglich.


Zu Frage 5.:

Ja. Bei der Besetzung von Planstellen gelangt ausnahmslos § 4 Absatz 3 des
Beamten - Dienstrechtsgesetzes zur Anwendung, wonach von mehreren Bewerbern,
die die Ernennungserfordernisse erfüllen nur der ernannt werden darf, von dem auf
Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit
der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise
erfüllt.

Zu Frage 6.:

Die ausschlaggebenden Kriterien für eine Zusammenlegung beruhen auf einer
Analyse der topographischen Beschaffenheit der jeweiligen Überwachungsbereiche,
der dort gegebenen Bevölkerungsanzahl, des Fremdenanteiles, der Wohndichte, der
Anzahl der täglichen Einpendler, der Verkehrsträger, der Freizeit-, sozialen und
Bildungseinrichtungen, der schützenswerten Einrichtungen, der wirtschaftlichen
Infrastruktur und des Tourismus, der im Beobachtungszeitraum von den einzelnen
Wachzimmern erbrachten bestimmten Leistungen, sowie des Personal- und
Sachaufwandes der genannten Dienststellen.

Zu Frage 7.:

Einsparungen haben nie im Vordergrund des gegenständlichen Projektes
gestanden, wohl aber die Absicht, mit den jeweils vorhandenen Ressourcen das Ziel
der optimalen sicherheitspolizeilichen Betreuung zu erreichen.