285/AB XXI.GP
zur Zahl 281/J - NR/2000
Die Abgeordneten zum Nationalrat DDr. Erwin Niederwieser, Genossinnen und Ge -
nossen haben an den Bundesminister für Justiz eine schriftliche Anfrage betreffend
„mangelnde Produktneutralität bei öffentlichen Ausschreibungen im Softwarebe -
reich“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Ja.
Zu 2:
Im Ressortbereich werden sowohl bei Anschaffung von Hardware als auch bei An -
schaffung von Software die Vorschriften des Vergaberechts eingehalten und die im
Beschaffungshandbuch der IT - Koordination des BKA festgehaltenen Richtlinien be -
rücksichtigt. Bei Ausschreibungen werden daher grundsätzlich nicht die Systeme ei -
nes Herstellers ausgeschrieben, sondern die Erfüllung bestimmter Anforderungen
verlangt, die von verschiedenen Herstellern erfüllt werden könnten. Allerdings führt
die wirtschaftliche und technische Notwendigkeit, auf allen Arbeitsplätzen nach Mög -
lichkeit das selbe Betriebssystem und das selbe Officepaket einzusetzen, zu einer
Einschränkung bei der Auswahl des Softwareproduzenten.
Eine offene und produktneutrale Interessentensuche hat es im Bundesministerium
für Justiz im Jahr 1996 für die Umstellung der Verfahrensautomation Justiz (Rede -
sign) auf eine moderne IT - Basis gegeben.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die IT -
Großprojekte an die Bundesrechenzentrumsges.m. b. H. ausgelagert sind; dazu darf
auf die Beantwortung der gleichlautenden Anfrage durch das Bundesministerium für
Finanzen als deren Eigentümer verwiesen werden.
Zu 3:
Nein.
Zu 4:
Es gibt keine Bevorzugung von Softwaregruppen. Software wird unter Einhaltung der
Vergabevorschriften und nach Maßgabe der sachlichen Anforderungen ausgewählt
und beschafft. Dem entsprechend wird derzeit als Betriebssystem Microsoft NT und
als Officepaket Lotus Smart Suite eingesetzt. Zur Erreichung einer einheitlichen Aus -
stattung in der Justiz, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweck -
mäßigkeit werden daher bei Einrichtung neuer Bildschirmarbeitsplätze diese Softwa -
reprodukte installiert.
Zu 5:
Ja, wenn die Anforderungsprofile der Justiz abgedeckt werden und eine Ablöse der
derzeit eingesetzten Software zweckmäßig oder erforderlich ist.