2850/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.11.2001

 

 


Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2888/J-NR/2001 betreffend “Rat mal wer/wo der
Rektor an der Akademie der bildenden Künste ist?", die die Abgeordneten Dr. Martin Graf
und Kollegen am 26. September 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Prof. Dr. Boris Groys wurde von der Universitätsversammlung im November 2000 zum Rektor
gewählt. Er trat seinen Dienst am 1. März 2001 an der Akademie der bildenden Künste Wien an.
Die Universität ist Dienstbehörde und hat daher die Leistungen des Rektors entgegenzunehmen.

Die Abgeltung der Leistungen eines Rektors nach KUOG bzw. UOG 93 erfolgt im Rahmen eines
Vertragsbedienstetenverhältnisses (Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948). Der Sondervertrag
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium
für öffentliche Leistung und Sport abgeschlossen. In diesem Vertrag ist die Höhe des
Sonderentgeltes geregelt, das sich als “All-inclusive-Bezug" versteht, mit welchem alle mit
dieser Funktion in Zusammenhang stehenden zeitlichen und inhaltlichen Mehrleistungen als
abgegolten zu betrachten sind.

Die Ausübung von Funktionen an anderen Universitäten ist mit der Funktion eines Rektors an
einer Universität unvereinbar. Sollte eine Person zum Rektor gewählt werden, die bis jetzt nicht
in Österreich jedoch in einem anderen EU-Land sozialversichert war, so besteht die Möglichkeit
mittels einer Ausnahmevereinbarung, die der/die Betroffene selbst bei der im EU-Ausland
zuständigen Behörde zu erwirken hat, eine andere als eine österreichische Sozialversicherung zu
wählen [Art. 17 der Verordnung (EWG) 1408/71].


Diese Sachverhalte wurden Prof. Dr. Boris Groys in einem persönlichen Gespräch mit den
zuständigen Beamten des Ressorts am 13. Dezember 2000 erläutert. Prof. Dr. Boris Groys wurde
daher gebeten, sowohl seine dienstrechtliche Stellung in Baden-Württemberg als auch die Frage
nach dem Sozialversicherungsträger zu klären. Es wurde ihm ein Muster für einen solchen
Sondervertrag mit dem Hinweis ausgehändigt, dass die endgültige Fassung des Vertrages von der
Entscheidung der Sozialversicherungsfrage abhängig sei.

Es wurde betont, dass der Abschluss des Vertrages solange nicht erfolgen könne, solange die
dienstrechtliche Stellung des designierten Rektors in Baden-Württemberg nicht geklärt sei.

Prof. Dr. Boris Groys gab bekannt, sich um eine Karenzierung in Baden-Württemberg bemühen
zu wollen, da er das dortige Dienstverhältnis nicht endgültig beenden wolle. Einen
dementsprechenden Antrag stellte er mit Datum vom 28. Februar 2001 (einen Tag vor seinem
Dienstantritt an der Akademie der bildenden Künste Wien).

Im Juni 2001 wurde der zuständigen Abteilung von Prof. Dr. Boris Groys die negative
Entscheidung des in Baden-Württemberg zuständigen Ministers vom Mai 2001 übermittelt.
Nachdem im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg ein
Ministerwechsel bevorstand, gab Prof. Dr. Boris Groys bekannt, in dieser Angelegenheit
nochmals beim neuen Minister vorstellig werden zu wollen. Ich habe daher entschieden, bis zur
endgültigen Klärung der Frage zuzuwarten.

In der Folge gab Prof. Dr. Boris Groys am 12. Oktober 2001 bekannt, dass er mit 30. November
2001 zu Gunsten seines Ordinariates in Baden-Württemberg von seiner Funktion als Rektor der
Akademie der bildenden Künste Wien zurücktreten werde. Die nach wie vor offene
sozialversicherungsrechtliche Frage wurde daher keiner abschließenden Klärung mehr zugeführt.

Um die Angelegenheit abzuschließen, wurde Prof. Dr. Boris Groys von den zuständigen
Beamten des Ressorts gebeten, eine Aufstellung zur Verfugung zu stellen , die jene Tage
erkennen lässt, an denen der Genannte für die Akademie und jene Tage, an denen er für die
Hochschule für Gestaltung in Baden-Württemberg tätig war. Diese Aufstellung liegt nunmehr


vor und wird seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur geprüft, um
zu einer Aliquotierung der Bezahlung jener Leistungen zu gelangen, die Prof. Dr. Boris Groys
für die Akademie erbracht hat.

Zur Beantwortung der gestellten Fragen habe ich auch die Akademie der bildenden Künste Wien
um Stellungnahme ersucht.

Ad 1.:

Die Überprüfung der Frage, ob Bewerberinnen oder Bewerber für eine ausgeschriebene Funktion
die formalen Ausschreibungsbedingungen erfüllen, obliegt den Organen der zuständigen
Universität. Im Zusammenhang mit einer Aufsichtsbeschwerde wurden die Vorgänge bei der
Wahl des Rektors seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
überprüft, wobei keine Anhaltspunkte für eine solche Vermutung gefunden werden konnten.

Prof. Dr. Boris Groys hat betont, sich für die Dauer seiner Funktion als Rektor der Akademie der
bildenden Künste Wien von seiner Funktion als Professor an der Universität für Gestaltung in
Karlsruhe karenzieren lassen zu wollen.

Ad 2.:

Auf Grund der seitens der Akademie der bildenden Künste Wien vorgelegten Unterlagen ist
diese Frage zu verneinen. Nach Angabe der Universität waren die Schwierigkeiten um die
Karenzierung und daher den Vertragsabschluss an der Akademie der bildenden Künste bekannt.
Prof. Dr. Boris Groys hat die an der Universität zuständigen Gremien nach der endgültigen
Klärung der Angelegenheit in Baden-Württemberg von seiner Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Ad 3.:

Neben einer Karenzierung durch den Dienstgeber der Universität hätte noch die Möglichkeit der
Auflösung des mit dem Land Baden-Württemberg geschlossenen Dienstvertrages bestanden.

Ad 4.:

Prof. Dr. Boris Groys wurde seitens der zuständigen Beamten im Rahmen eines ersten
Informationsgesprächs am 13. Dezember 2000, ein Muster für einen Sondervertrag für einen


Rektor nach KUOG bzw. UOG 93. übermittelt. Diese Musterverträge wurden mit dem
Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport
erarbeitet. Die einzelnen Verträge weisen daher keine großen Unterschiede auf. Die Summe des
Entgelts, mit welchem Prof. Dr. Boris Groys rechnen konnte, wurde ihm mitgeteilt. Die
endgültige Ausfertigung eines Vertrages wäre allerdings erst nach Klärung der
sozialversicherungsrechtlichen und der dienstrechtlichen Frage möglich gewesen.

Ad 5.:

Für die Tätigkeit eines Rektors gibt es zwei konstitutive Elemente:

1.   die Wahl durch die Universitätsversammlung und

2.   der Dienstantritt und damit die Entgegennahme der Leistung durch die Universität.

Beide Elemente können als erfüllt angesehen werden. Nachdem Prof. Dr. Boris Groys seine

Tätigkeit als Professor an der Universität in Karlsruhe für die Dauer seines Amtes an der

Akademie der bildenden Künste Wien jedoch nicht zurückgelegt und damit (wenn auch in

geblockter Form) wahrgenommen hat, war die Meldung jener Tage erforderlich, die er für die

Akademie bis

30. November 2001 tätig war. Diese Meldung ist erfolgt, die Berechnungen durch das Ressort

sind derzeit im Gange.

Ad 6.:

Der Rektor hat einmal mündlich nach Möglichkeiten der Bevorschussung nachgefragt.

Ad 7.:

Die Musterverträge, welche gemeinsam mit dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und
Sport und dem Bundesministerium für Finanzen erarbeitet wurden, sehen einen monatlichen
Bezug von öS 110.000,-- bis öS 120.000,-- als “All-inclusive-Bezug" für den Rektor einer
Universität von der Größenordnung der Akademie der bildenden Künste vor.

Ad 8.:

Da diese Frage außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur liegt, kann eine Antwort nur durch das zuständige Ministerium für
Wissenschaft in Baden-Württemberg gegeben werden.


Ad 9. und 10.:

Laut Stellungnahme der Universität ist der Rektor seinen Verpflichtungen nachgekommen. In
welchem Ausmaß der Rektor für die Universität zur Verfugung stand, ist Gegenstand der derzeit
laufenden Überprüfung. Nachdem der Bezug eines Rektors einen “All-inclusive-Bezug"
darstellt, sind keine “Normstunden" speziell für Rektoren festgelegt.

Ad 11.:

Nach Angabe der Akademie hat der Rektor bis auf eine Sitzung am 8. Mai 2001 an allen
Sitzungen des Universitätskollegiums seit 1. März 2001 sowie an drei Tagungen der
Rektorenkonferenz und an anderen universitätsrelevanten Veranstaltungen teilgenommen.

Ad 12.:

Der Rektor ist telefonisch unter der Nummer 58816-152 oder -222 bzw. per E-Mail:
rektor@akbild.ac.at oder nach telefonischer terminlicher Absprache erreichbar.

Ad 13.:

Jene Fragen, die seitens des Ministeriums direkt an den Rektor der Akademie der bildenden
Künste Wien gerichtet wurden, sind entweder durch den Vizerektor in angemessener Zeit bzw.
durch den Rektor mit Zeitverzögerung beantwortet worden.

Ad 14.:

Bezüglich der Ausübung der Rektorsfunktion und der Vereinbarkeit mit Funktionen an einer
anderen Universität verweise ich auf die Einleitung. Überdies halte ich beide Bereiche von ihrem
zeitlichen Aufwand für unvereinbar.

Ad 15.:

Die Akademie gab bekannt, dass dem Rektor bisher nur am 2. März 2001 der Rückflug von
Wien nach Karlsruhe bezahlt wurde. Alle anderen Flüge seien von Prof. Dr. Boris Groys selbst
beglichen worden.


Ad 16. und 17.;

Bezüglich der Vorgänge um die Vertragserrichtung verweise ich auf die Einleitung.  Die
Universitätsversammlung ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht säumig.

Ad 18.:

Der Rektor der Akademie wird üblicherweise durch den Vizerektor vertreten.

Ad 19.:

Die Vizerektoren haben sich in dieser Angelegenheit gegenüber dem Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht geäußert.

Ad 20.:

Der Rektor hat von sich aus auf eine weitere Ausübung seiner Funktion nach dem 30. November
2001 verzichtet.

Die Bundesministerin: