2850/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.11.2001
Bundesministerium
für
Bildung,
Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 2888/J-NR/2001 betreffend “Rat mal wer/wo der
Rektor an der Akademie der bildenden Künste ist?", die die
Abgeordneten Dr. Martin Graf
und Kollegen am 26. September 2001 an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:
Prof. Dr. Boris Groys wurde von der
Universitätsversammlung im November 2000 zum Rektor
gewählt. Er trat seinen Dienst am 1.
März 2001 an der Akademie der bildenden Künste Wien an.
Die Universität ist
Dienstbehörde und hat daher die Leistungen des Rektors entgegenzunehmen.
Die Abgeltung der
Leistungen eines Rektors nach KUOG bzw. UOG 93 erfolgt im Rahmen eines
Vertragsbedienstetenverhältnisses
(Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948). Der Sondervertrag
wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium
für öffentliche Leistung und Sport abgeschlossen. In diesem Vertrag
ist die Höhe des
Sonderentgeltes geregelt, das sich als “All-inclusive-Bezug"
versteht, mit welchem alle mit
dieser Funktion in Zusammenhang stehenden zeitlichen und inhaltlichen
Mehrleistungen als
abgegolten zu betrachten sind.
Die Ausübung von Funktionen an anderen Universitäten ist
mit der Funktion eines Rektors an
einer Universität unvereinbar. Sollte
eine Person zum Rektor gewählt werden, die bis jetzt nicht
in Österreich jedoch in einem
anderen EU-Land sozialversichert war, so besteht die Möglichkeit
mittels einer Ausnahmevereinbarung, die der/die Betroffene selbst bei
der im EU-Ausland
zuständigen Behörde zu erwirken
hat, eine andere als eine österreichische Sozialversicherung zu
wählen [Art. 17 der Verordnung
(EWG) 1408/71].
Diese Sachverhalte wurden Prof. Dr. Boris
Groys in einem persönlichen Gespräch mit den
zuständigen Beamten des Ressorts am 13.
Dezember 2000 erläutert. Prof. Dr. Boris Groys wurde
daher gebeten, sowohl seine
dienstrechtliche Stellung in Baden-Württemberg als auch die Frage
nach dem Sozialversicherungsträger zu klären. Es wurde ihm ein
Muster für einen solchen
Sondervertrag mit dem Hinweis
ausgehändigt, dass die endgültige Fassung des Vertrages von der
Entscheidung der
Sozialversicherungsfrage abhängig sei.
Es wurde betont,
dass der Abschluss des Vertrages solange nicht erfolgen könne, solange die
dienstrechtliche
Stellung des designierten Rektors in Baden-Württemberg nicht geklärt
sei.
Prof. Dr. Boris Groys
gab bekannt, sich um eine Karenzierung in Baden-Württemberg bemühen
zu wollen, da er das dortige Dienstverhältnis nicht endgültig beenden
wolle. Einen
dementsprechenden
Antrag stellte er mit Datum vom 28. Februar 2001 (einen Tag vor seinem
Dienstantritt an der Akademie der bildenden
Künste Wien).
Im Juni 2001 wurde der zuständigen
Abteilung von Prof. Dr. Boris Groys die negative
Entscheidung des in Baden-Württemberg zuständigen Ministers vom Mai
2001 übermittelt.
Nachdem im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Baden-Württemberg ein
Ministerwechsel bevorstand, gab Prof. Dr. Boris Groys bekannt, in dieser
Angelegenheit
nochmals beim neuen Minister vorstellig
werden zu wollen. Ich habe daher entschieden, bis zur
endgültigen Klärung der
Frage zuzuwarten.
In der Folge gab
Prof. Dr. Boris Groys am 12. Oktober 2001 bekannt, dass er mit 30. November
2001 zu Gunsten seines Ordinariates in Baden-Württemberg von seiner
Funktion als Rektor der
Akademie der bildenden Künste Wien zurücktreten werde. Die nach wie
vor offene
sozialversicherungsrechtliche
Frage wurde daher keiner abschließenden Klärung mehr zugeführt.
Um die Angelegenheit abzuschließen, wurde Prof. Dr. Boris
Groys von den zuständigen
Beamten des Ressorts gebeten, eine Aufstellung zur Verfugung zu stellen , die
jene Tage
erkennen lässt, an denen der Genannte für die Akademie und jene Tage,
an denen er für die
Hochschule für Gestaltung in Baden-Württemberg tätig war. Diese
Aufstellung liegt nunmehr
vor und wird seitens
des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur geprüft,
um
zu einer
Aliquotierung der Bezahlung jener Leistungen zu gelangen, die Prof. Dr. Boris
Groys
für die Akademie erbracht hat.
Zur Beantwortung der
gestellten Fragen habe ich auch die Akademie der bildenden Künste Wien
um
Stellungnahme ersucht.
Ad 1.:
Die
Überprüfung der Frage, ob Bewerberinnen oder Bewerber für eine
ausgeschriebene Funktion
die
formalen Ausschreibungsbedingungen erfüllen, obliegt den Organen der
zuständigen
Universität. Im
Zusammenhang mit einer Aufsichtsbeschwerde wurden die Vorgänge bei der
Wahl des Rektors seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft
und Kultur
überprüft, wobei keine
Anhaltspunkte für eine solche Vermutung gefunden werden konnten.
Prof. Dr. Boris Groys
hat betont, sich für die Dauer seiner Funktion als Rektor der Akademie der
bildenden Künste
Wien von seiner Funktion als Professor an der Universität für
Gestaltung in
Karlsruhe karenzieren lassen zu wollen.
Ad 2.:
Auf Grund der seitens der Akademie der bildenden Künste Wien
vorgelegten Unterlagen ist
diese Frage zu verneinen. Nach Angabe der Universität waren die
Schwierigkeiten um die
Karenzierung und daher den Vertragsabschluss
an der Akademie der bildenden Künste bekannt.
Prof. Dr. Boris Groys hat die an der Universität zuständigen
Gremien nach der endgültigen
Klärung der Angelegenheit in
Baden-Württemberg von seiner Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Ad 3.:
Neben einer Karenzierung durch den
Dienstgeber der Universität hätte noch die Möglichkeit der
Auflösung
des mit dem Land Baden-Württemberg geschlossenen Dienstvertrages
bestanden.
Ad 4.:
Prof. Dr. Boris Groys wurde seitens der
zuständigen Beamten im Rahmen eines ersten
Informationsgesprächs am 13. Dezember 2000, ein Muster für einen
Sondervertrag für einen
Rektor nach KUOG bzw. UOG 93.
übermittelt. Diese Musterverträge wurden mit dem
Bundesministerium für Finanzen und dem
Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport
erarbeitet. Die einzelnen
Verträge weisen daher keine großen Unterschiede auf. Die Summe des
Entgelts, mit welchem Prof. Dr. Boris Groys rechnen konnte, wurde ihm
mitgeteilt. Die
endgültige Ausfertigung eines
Vertrages wäre allerdings erst nach Klärung der
sozialversicherungsrechtlichen und
der dienstrechtlichen Frage möglich gewesen.
Ad 5.:
Für die Tätigkeit eines Rektors gibt es zwei konstitutive Elemente:
1. die Wahl durch die Universitätsversammlung und
2. der Dienstantritt und damit die Entgegennahme der Leistung durch die Universität.
Beide Elemente können als erfüllt angesehen werden. Nachdem Prof. Dr. Boris Groys seine
Tätigkeit als Professor an der Universität in Karlsruhe für die Dauer seines Amtes an der
Akademie der bildenden Künste Wien jedoch nicht zurückgelegt und damit (wenn auch in
geblockter Form) wahrgenommen hat, war die Meldung jener Tage erforderlich, die er für die
Akademie bis
30. November 2001 tätig war. Diese Meldung ist erfolgt, die Berechnungen durch das Ressort
sind derzeit im Gange.
Ad 6.:
Der Rektor hat einmal mündlich nach Möglichkeiten der Bevorschussung nachgefragt.
Ad 7.:
Die
Musterverträge, welche gemeinsam mit dem Bundesministerium für
öffentliche Leistung und
Sport und dem
Bundesministerium für Finanzen erarbeitet wurden, sehen einen monatlichen
Bezug von öS 110.000,-- bis öS 120.000,-- als
“All-inclusive-Bezug" für den Rektor einer
Universität von der
Größenordnung der Akademie der bildenden Künste vor.
Ad 8.:
Da diese Frage außerhalb des Zuständigkeitsbereiches
des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur liegt, kann eine Antwort nur durch das zuständige
Ministerium für
Wissenschaft in Baden-Württemberg
gegeben werden.
Ad 9. und 10.:
Laut Stellungnahme
der Universität ist der Rektor seinen Verpflichtungen nachgekommen. In
welchem
Ausmaß der Rektor für die Universität zur Verfugung stand, ist
Gegenstand der derzeit
laufenden
Überprüfung. Nachdem der Bezug eines Rektors einen
“All-inclusive-Bezug"
darstellt,
sind keine “Normstunden" speziell für Rektoren festgelegt.
Ad 11.:
Nach Angabe der
Akademie hat der Rektor bis auf eine Sitzung am 8. Mai 2001 an allen
Sitzungen
des Universitätskollegiums seit 1. März 2001 sowie an drei Tagungen
der
Rektorenkonferenz
und an anderen universitätsrelevanten Veranstaltungen teilgenommen.
Ad 12.:
Der Rektor ist telefonisch unter der Nummer
58816-152 oder -222 bzw. per E-Mail:
rektor@akbild.ac.at oder nach telefonischer terminlicher
Absprache erreichbar.
Ad 13.:
Jene Fragen, die
seitens des Ministeriums direkt an den Rektor der Akademie der bildenden
Künste
Wien gerichtet wurden, sind entweder durch den Vizerektor in angemessener Zeit
bzw.
durch
den Rektor mit Zeitverzögerung beantwortet worden.
Ad 14.:
Bezüglich der Ausübung der
Rektorsfunktion und der Vereinbarkeit mit Funktionen an einer
anderen
Universität verweise ich auf die Einleitung. Überdies halte ich beide
Bereiche von ihrem
zeitlichen Aufwand für unvereinbar.
Ad 15.:
Die Akademie gab
bekannt, dass dem Rektor bisher nur am 2. März 2001 der Rückflug von
Wien
nach Karlsruhe bezahlt wurde. Alle anderen Flüge seien von Prof. Dr. Boris
Groys selbst
beglichen
worden.
Ad 16. und 17.;
Bezüglich der
Vorgänge um die Vertragserrichtung verweise ich auf die Einleitung.
Die
Universitätsversammlung ist bis zum
jetzigen Zeitpunkt nicht säumig.
Ad 18.:
Der Rektor der Akademie wird üblicherweise durch den Vizerektor vertreten.
Ad 19.:
Die
Vizerektoren haben sich in dieser Angelegenheit gegenüber dem
Bundesministerium für
Bildung,
Wissenschaft und Kultur nicht geäußert.
Ad 20.:
Der
Rektor hat von sich aus auf eine weitere Ausübung seiner Funktion nach dem
30. November
2001
verzichtet.
Die Bundesministerin: