2853/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.11.2001

 

 


B U N D E S M l N I S T E R l U M
FÜR  SOZIALE  SICHERHEIT  UND GENERATIONEN

Sehr geehrter Herr Präsident!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Mag. Hartinger und Kollegen
betreffend Import von Dronabinol Kapseln (Hauptwirkstoff der
Cannabispflanze), Nr. 2884, wie folgt:

Frage 1:

Es war mir bisher nicht bekannt, dass die Firma PARANOVA Pharmazeutika
HandelsgmbH. gegen Rezept oder Klinikanforderung den Import cannabishältiger
Arzneimittel anbietet.

Der Wirkstoff Dronabinol wurde in Form des in den USA zugelassenen Präparates
Marinol in geringfügiger Menge auf ärztliche Anforderung im Einklang mit der
Regelung der Suchtgiftverordnung BGBI.
II Nr. 374/1997, Anhang IV für
Delta-9-Tetrahydrocannabinol von der Firma PARANOVA im Jahre 2001 importiert.
Allerdings ist ein aktives Anbieten ausländischer Präparate weder vorgesehen noch
zulässig.

Frage 2:

Die Firma PARANOVA Pharmazeutika HandelsgmbH. besitzt für das Jahr 2001 die
besondere Bewilligung zum Erwerb und Besitz der Arzneispezialität “Marinol" mit
dem Wirkstoff Dronabinol (Delta-9-THC), ausgestellt vom Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen am 16. Oktober 2000, GZ 2.324.378/20-
VIII/C/17/00.


Frage 3:

Ein weiteres pharmazeutisches Handelsunternehmen, das cannabishältige
Arzneimittel gemäß Suchtmittelverordnung gegen Rezept oder Klinikanforderung
anbietet, ist meinem Ressort nicht bekannt.

Mit freundlichen Grüßen
Der Bundesminister: