2853/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.11.2001
B U N D E S M l N I S T E R l U M
FÜR SOZIALE SICHERHEIT
UND GENERATIONEN
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an
mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten
Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Mag. Hartinger und Kollegen
betreffend Import von Dronabinol Kapseln (Hauptwirkstoff der
Cannabispflanze), Nr. 2884, wie folgt:
Frage 1:
Es war mir bisher
nicht bekannt, dass die Firma PARANOVA Pharmazeutika
HandelsgmbH. gegen Rezept oder Klinikanforderung den Import
cannabishältiger
Arzneimittel
anbietet.
Der Wirkstoff
Dronabinol wurde in Form des in den USA zugelassenen Präparates
Marinol in geringfügiger Menge auf ärztliche Anforderung im Einklang
mit der
Regelung der Suchtgiftverordnung BGBI. II Nr. 374/1997, Anhang IV für
Delta-9-Tetrahydrocannabinol von der Firma PARANOVA im Jahre 2001 importiert.
Allerdings ist ein aktives Anbieten ausländischer Präparate weder
vorgesehen noch
zulässig.
Frage 2:
Die Firma PARANOVA
Pharmazeutika HandelsgmbH. besitzt für das Jahr 2001 die
besondere Bewilligung zum Erwerb und Besitz der Arzneispezialität
“Marinol" mit
dem Wirkstoff
Dronabinol (Delta-9-THC), ausgestellt vom Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen am 16. Oktober 2000, GZ 2.324.378/20-
VIII/C/17/00.
Frage 3:
Ein weiteres
pharmazeutisches Handelsunternehmen, das cannabishältige
Arzneimittel gemäß Suchtmittelverordnung gegen Rezept oder
Klinikanforderung
anbietet, ist meinem Ressort nicht bekannt.
Mit
freundlichen Grüßen
Der
Bundesminister: