2856/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.11.2001
BUNDESMINISTER
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich
beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli Sima und
Genossinnen betreffend “BSE-Maßnahmen in Österreich", Nr.
2858/J, wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3, 7 bis 10 und 41;
Diesbezüglich
verweise ich auf die in diesem Zusammenhang ergangene Anfragebeantwor-
tung
des für den Futtermittelbereich zuständigen Bundesministers Mag.
Molterer.
Zu den Fragen 4 bis 6:
Mein Ressort hat mit
Erlass vom 31. Juli 2001, GZ 39.267/5-IX/A/7/2001, an alle
Landeshauptleute
die Durchführungsmodalitäten hinsichtlich der Kontrolle des Verbots
der
Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen verfügt. Die
Behörden in den Ländern
(mittelbarer
Bundesverwaltung) wurden angewiesen, regelmäßige Kontrollen am Ort
der Ver-
fütterung
durchzuführen, ein bestimmtes Probenkontingent zu ziehen, auf das
Vorhandensein
von
verarbeiteten tierischen Proteinen zu prüfen und dem Bundesministerium
für soziale
Sicherheit
und Generationen über die Ergebnisse zu berichten.
Aus
ho. Sicht sind die Kontrollen des Verfütterungsverbotes als effizient zu
betrachten.
Zu den Fragen 11 und 12;
Die
näheren Bestimmungen im erwähnten Erlass meines Ressorts sehen eine
direkte Zusam-
menarbeit
zwischen den Landes- Veterinärbehörden (und zwar sowohl, was ihre
Tätigkeit
nach dem Veterinärrecht als auch nach dem Futtermittelrecht betrifft) und
den Behörden nach
dem
Futtermittelgesetz (Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft,
Bundesan-
stalt
für Agrarbiologie) vor. So sollen gemeinsame Probeziehung und Analyse der
Proben
durch
die genannten Dienststellen erfolgen.
Zu den Fragen 13 und 18:
Die Umsetzung
der einschlägigen Rechtsvorschriften (Entscheidung der Kommission
2000/418/EG
und 2001/2/EG) erfolgten durch die
- TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung vom 12.
Oktober 2000, BGBl. II, 2000/330 mit
Änderung
vom 30. Jänner 2001, BGBl. II 2001/59 und vom 31. August 2001, BGBl.
II
2001/322
- Änderung der
Fleischuntersuchungsverordnung vom 12. Oktober 2000, BGBl. II, 2000/331
mit
Änderung vom 30. Jänner 2001, BGBl. II 2001/58 und
vom 31. August 2001, BGBl. II
2001/320
- Änderung der Frischfleisch-Hygieneverordnung vom 12. Oktober
2000, BGBl. II, 2000/332
mit Änderung vom vom 31. August 2001, BGBl. II 2001/321.
Die
in diesen Vorschriften festgelegte amtliche Kontrolle stellt eine bestehende
Verpflichtung
für
die Amtstierärzte und den Fleischuntersuchungstierarzt dar. Diese haben in
jedem Fall die
Entfernung des spezifizierten Risikomaterials (SRM) zu überwachen und
üben damit auch
amtliche
Kontrollfunktionen aus.
Zu den Fragen 14 und 15:
Ein Mengenabgleich z.B. zwischen der Anzahl
der geschlachteten Tiere und der in der Besei-
tigungsanstalt
angelieferten Menge an SRM ist praktisch nicht zu bewerkstelligen und
ergäbe
keine schlüssigen Daten, da durch das aktuelle Verwendungsverbot für
Tiermehl derzeit häu-
fig auch andere tierische Abfälle und tote Tiere als SRM entsorgt werden.
Darüber hinaus
wird auf die
Tatsache verwiesen, dass für die Entsorgung der tierischen Abfälle
(einschließ-
lich SRM) in Österreich in jedem Bundesland jeweils nur ein Unternehmen
beauftragt und be-
fugt ist. Für diese Unternehmen bestehen strikte Kontrollen durch die
zuständigen Amtstier-
ärzte.
Zu Frage 16:
Nach meiner
Auffassung ist eine Harmonisierung nur in dem Ausmaß nötig, als es
durch
Rechtsvorschriften
zwingend notwendig ist. Darüber hinausgehende Harmonisierungszwänge
widersprächen
dem Subsidiaritätsprinzip auch innerhalb eines Mitgliedstaates. Durch die
der
jeweiligen
Landesstruktur angepassten Entsorgungsmodelle kann hier mit den gegebenen
Ressourcen ein optimales Ergebnis erzielt werden.
Zu den Fragen 17 und 19:
Hinsichtlich der
angeblich unklaren Kennzeichnung der Sammelbehälter für SRM ist
folgen-
des
festzuhalten:
Im kleinen
Schlachtbetrieb werden die gesamten Abfälle aus der Rinderschlachtung als
SRM
entsorgt,
eine Unterscheidung zu anderen tierischen Abfallen ist daher nicht
erforderlich.
Auch
im Zerlegebetrieb, in dem ausschliesslich Schädel zerlegt werden, werden
die von Rin-
derköpfen anfallenden Abfälle zur Gänze als SRM entsorgt. Da bei
der Zerlegung der Rinder-
köpfe
keine Behälter für andere tierische Abfalle im Betrieb vorhanden
sind, ist das Fehlen
einer
gesonderten Kennzeichnung unerheblich. Trotzdem wurden die Behälter
inzwischen
entsprechend
gekennzeichnet.
Weiters wird
darauf verwiesen, dass in Österreich sowohl das SRM-Material als auch die
an-
deren
Schlachtabfalle nach Vorbehandlung der Verbrennung zugeführt werden. Auch
aus die-
sem
Gesichtspunkt gibt es keine Notwendigkeit für eine weitere Trennung.
Zu den Fragen 20 und 21:
Anhang l
Ziffer 4 der Entscheidung 2000/418/EG erlaubt unter bestimmten Bedingungen
Ausnahmen
von der Verpflichtung zur Einfärbung von SRM-Material.
Diese
Ausnahmen wurden in Österreich vor allem deshalb in Erwägung gezogen,
da keine
Farbstoffe
bekannt sind, die einerseits die Kriterien der Entscheidung 2000/418/EG (Er-
kennbarkeit
der Farbe nach der Vorbehandlung) erfüllen und hinsichtlich der
Toxizität gleich-
zeitig
in Betrieben angewendet werden können, in denen Lebensmittel gewonnen
werden.
Mehrere Anfragen an die Kommissionsdienststellen um Bekanntgabe geeigneter
Farbstoffe
blieben
unbeantwortet.
Zu den Fragen 22 bis 24:
In Österreich wurden bis dato grundsätzlich alle Rinder, die zentralnervale Symptome gezeigt
haben auch auf BSE untersucht.
Weiters werden seit über zehn Jahren alle Tierärzte über die Klinik der BSE instruiert.
Mein Ressort
arbeitet derzeit Merkblätter aus, die unter anderem die Definition eines
BSE-
Verdachtsfalles beschreiben, um diese dem in Artikel 14 der Verordnung (EG)Nr.
999/2001
geforderten Notfallplan, der allen österreichischen
Veterinärbehörden, dem Bundesministeri-
um
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
interessierten Gremien
bzw.
Personenkreisen zur Kenntnis gebracht wird, beizulegen.
Nach
Fertigstellung dieser Informationen werden diese auch auf der Homepage meines
Res-
sorts
im Internet allgemein abrufbar sein.
Bis dato wurde ein Rind mit Verhaltensauffälligkeiten als amtlicher Verdachtsfall gemeldet.
Zu Frage 25:
Grundsätzlich
ist festzuhalten, dass alle Amtstierärzte Österreichs nach einer
mindestens ein-
jährigen
praktischen Tätigkeit einen vierwöchigen Trainingskurs mit
abschließenden Prüfun-
gen
in den Bereichen Tierseuchenbekämpfung, Fleischhygiene und Lebensmitteluntersuchung
absolvieren.
Dieser Kurs wird von meinem Ressort organisiert, geleitet und gemeinsam mit
Experten
des Bundes, der Länder und der Veterinärmedizinischen
Universität abgehalten und
bildet
eine Grundlage für die weitere behördliche Tätigkeit.
Weiters
nehmen alle Amtstierärzte Österreichs einmal pro Jahr an einer
zweitägigen Fortbil-
dung
in den Bereichen Tierseuchenbekämpfung und Fleischhygiene teil.
In
diesen Fortbildungen werden Vorträge und Kurse von Experten der
Tierseuchen-
kontrollzentren
auf nationaler und lokaler Ebene sowie von Experten des nationalen Referenz-
laboratoriums
und der Veterinärmedizinischen Universität abgehalten.
In
diesen Fortbildungskursen war in den letzten Jahren BSE ein immer wiederkehrendes
zent-
rales
Thema.
Die Leiter
der neun Landesveterinärbehörden treffen zweimal jährlich zum
Zweck des Infor-
mationsaustausches und allfälliger Problemlösungen mit dem Leiter der
Veterinärbehörde des
Bundes
und dessen Mitarbeiterstab zusammen.
Anlässlich
eines dieser Treffen im Frühjahr 2000 wurden die Leiter der Landesveteri-
närbehörden angewiesen, Trainingskurse für praktische
Tierärzte sowie für weiteres in die
Seuchenbekämpfung
eingebundene Personal in regelmäßigen Abständen auf lokaler
Ebene
durchzuführen.
Zu Frage 26;
Die
gegenständliche Entscheidung (98/272) der Kommission räumt den
Mitgliedstaaten bei
deren
Umsetzung in nationales Recht bewusst eine gewisse Flexibilität ein. Die
österreichi-
sche Umsetzung der Entscheidung der Kommission 98/272/EG wurde der
Europäischen
Kommission
notifiziert und von dieser im Rahmen der Kofinanzierung der TSE-
Überwachungsprogramme
akzeptiert.
Zu den Frage 27 bis 30:
Mit Erlass
GZ 39.605/38 IV/A/4/98 hat mein Ressort die Umsetzung der Entscheidung der
Kommission 98/272/EG und damit ein österreichweites BSE- und
Scrapieüber-
wachungsprogramm
verfügt.
Zu Frage 31:
In den
Jahren 1998 und 1999 wurden die Untersuchungen von Rindern, die jährlich
zur Unter-
suchung
gelangten, bei weitem überschritten. Die hohe Anzahl der jährlich
genommenen Pro-
ben
gemäß Entscheidung der Kommission 98/272 waren bis 2000 durch die
geographische
BSE-Risikobewertung
Österreichs zu erklären. In dieser wurde explizit daraufhingewiesen,
dass
das geringe “external challenge" maßgeblich zu der
günstigen BSE-Situation Österreichs
beiträgt.
Es wurde daher empfohlen, das “external challenge" auch weiterhin so
gering wie
möglich
zu halten.
Zu Frage 32:
Das Probenbegleitschreiben wurde bereits adaptiert.
Zu Frage 33:
Die
Landeshauptmänner wurden mittels Erlass auf die bestehenden Bestimmungen
hinsicht-
lich
der Meldung von Notschlachtungen und deren Kennzeichnung entsprechend dem
Fleischuntersuchungsgesetz
hingewiesen.
Zu Frage 34:
Nein. Der
Probenbegleitschein ist lediglich ein Organisationsbehelf. Dieser soll im
Rahmen
eines
bundesweit einheitlichen Programms zur TSE-Überwachung im Verbund mit
einem
bundesweit
einheitlichen TSE-Probenversand den Erhalt von bundesweit einheitlichen Basis-
informationen
sicherstellen.
Zu Frage 35:
Tiere, die
möglicherweise kontaminierte Futtermittel erhalten haben könnten,
unterliegen ge-
mäß Erlass GZ 39.605/38 IV/A/4/98 Punkt 2, (österreichische
Umsetzung der Entscheidung
der
Kommission 98/272/EG), der Untersuchungspflicht.
Zu Frage 36:
Im Krisenplan
zur BSE sind sehr wohl ganz klare Kompetenzbereiche, die ja bereits im Tier-
seuchengesetz
vorgegeben sind, im Hinblick auf eine klare Befehlskette festgelegt.
Zu den Frage 37 bis 39:
Die
Personalausstattung in diesem Bereich halte ich für ausreichend.
Im
Rahmen der Untersuchungen auf BSE wurden in den veterinärmedizinischen
Bundesan-
stalten zusätzlich 24 Bedienstete aufgenommen.
Über
den Personaleinsatz in der mittelbaren Bundesverwaltung entscheiden die
Länder.
Zu Frage 40:
Obwohl das
Verfütterungsverbot - wie die bisherigen Erfolge in der
BSE-Prävention zeigen -
effektiv
kontrolliert wurde, ist festzustellen, dass auch bei potentiellem Kontakt einer
so ge-
ringen Menge von Tierkörpermehlen (maximal 0,5 %), die durch die
Kreuzkontamination e-
ventuell mit Wiederkäuerfutter in Berührung gekommen ist, ein
Kontakt der Tiere mit dem
BSE-Erreger
faktisch ausgeschlossen werden kann, da die Tierkörpermehle von BSE-freien
Tieren
stammen, und diese Tierkörpermehle unter Bedingungen produziert wurden,
die die
Abtötung
potentieller Krankheitserreger - also auch der Prionen - praktisch
sicherstellen und
keinerlei Tierkörpermehle auf den österreichischen Markt gelangt sind.
Zu den Fragen 42 und 43;
Die
österreichischen Bestimmungen bezüglich der Notschlachtung
unterscheiden sich gegen-
über
jener Richtlinie 64/433/EWG nur dadurch, dass eine Notschlachtung auch ohne
Beiziehung
eines Tierarztes vorgenommen werden kann. Dies deshalb, weil aus Gründen
des
Tierschutzes
bei verunfallten Tieren nicht in jedem Fall auf das Eintreffen des Tierarztes
ge-
wartet
werden soll (Tierquälerei).
In diesem
Zusammenhang verweise ich darauf, dass der Rat der Europäischen Union bei
den
Beratungen
zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG eine Änderung des betreffenden
Art. 6
Abs. 1 lit. e) in Erwägung gezogen hat, da auch hier die
Tierschutzproblematik erkannt wur-
de.
Eine abschließende Behandlung dieser Problematik wurde jedoch auf
später verschoben.
Österreich
hat daher nach Abwägung aller Gründe diese Ausnahme von der
Verpflichtung zur
Lebenduntersuchung
in begründeten Fällen beibehalten.
Zu den Fragen 44 und 45:
Der
Online-Zugang zur zentralen Rinderdatenbank für die Veterinärdienste
auf Bezirksebene
besteht
bereits seit dem Frühjahr 2001.
Zu den Fragen 46 bis 48:
In einem
Bericht der EU-Kommission im Hinblick auf die Umsetzung der Kommis-
sionsentscheidung
98/272/EC vom 27. - 30. Oktober 1998 wurde festgestellt, dass die Vor-
kehrungen
im Hinblick auf die Vollziehung der E 98/272/EG als zufriedenstellend angesehen
werden
können.
Auch im Bericht
über eine “Geographische BSE-Risikoeinschätzung
Österreichs" im Jahre
1999
wird das Überwachungssystem betreffend BSE als zufriedenstellend
festgestellt, sodass
BSE-infizierte
Tiere mit klinischen Symptomen mit hoher Wahrscheinlichkeit identifiziert
werden
können.
Das Ergebnis
der Kontrollen der EU-Kommission hat sehr wohl die Effizienz der
österreichi-
schen
BSE-Überwachung bestätigt.
Zu den Fragen 49 und 50:
Die
Situation hinsichtlich der Überwachung von BSE hat sich nach dem Zeitpunkt
der EU-
Inspektion
ab 1. Oktober 2000 bzw. 1. Jänner 2001 infolge von neuen EU-Vorschriften
grundsätzlich
wie folgt geändert:
Es ist
verboten, an alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen,
Tierkörpermehle zu ver-
füttern, sodass nicht nur die SRM, sondern sämtliche
Schlachtabfälle bzw. gefallene Tiere
nicht
im Rahmen der Fütterung verwertet werden, sondern - wie die SRM - durch
Verbren-
nen
unschädlich beseitigt werden.
Sämtliche
Rinder über 30 Monate werden im Rahmen der Schlachtung durch Schnelltests
auf
BSE
untersucht. Bis 14. Oktober 2001 konnten 170.169 Tests mit negativem Resultat
durch-
geführt werden.
Sämtliche
Futtermittel, die Tierkörpermehle enthielten, wurden in einer
Rückholaktion von
den
Bauernhöfen entfernt. Dies wurde unter strenger Aufsicht der
zuständigen Behörden
durchgeführt.
In
Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirschaft,
Umwelt und
Wasserwirtschaft
werden die Futtermittel und das Verfütterungsverbot strengstens kontrol-
liert.
Diese von
Österreich ergriffenen Maßnahmen gehen weit über die
Empfehlungen der EU-
Kommission hinaus.
Mit freundlichen Grüßen