2856/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.11.2001

 

 


BUNDESMINISTER

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli Sima und
Genossinnen betreffend “BSE-Maßnahmen in Österreich", Nr. 2858/J, wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3, 7 bis 10 und 41;

Diesbezüglich verweise ich auf die in diesem Zusammenhang ergangene Anfragebeantwor-
tung des für den Futtermittelbereich zuständigen Bundesministers Mag. Molterer.

Zu den Fragen 4 bis 6:

Mein Ressort hat mit Erlass vom 31. Juli 2001, GZ 39.267/5-IX/A/7/2001, an alle
Landeshauptleute die Durchführungsmodalitäten hinsichtlich der Kontrolle des Verbots der
Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen verfügt. Die Behörden in den Ländern
(mittelbarer Bundesverwaltung) wurden angewiesen, regelmäßige Kontrollen am Ort der Ver-
fütterung durchzuführen, ein bestimmtes Probenkontingent zu ziehen, auf das Vorhandensein
von verarbeiteten tierischen Proteinen zu prüfen und dem Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen über die Ergebnisse zu berichten.
Aus ho. Sicht sind die Kontrollen des Verfütterungsverbotes als effizient zu betrachten.


Zu den Fragen 11 und 12;

Die näheren Bestimmungen im erwähnten Erlass meines Ressorts sehen eine direkte Zusam-
menarbeit zwischen den Landes- Veterinärbehörden (und zwar sowohl, was ihre Tätigkeit
nach dem Veterinärrecht als auch nach dem Futtermittelrecht betrifft) und den Behörden nach
dem Futtermittelgesetz (Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Bundesan-
stalt für Agrarbiologie) vor. So sollen gemeinsame Probeziehung und Analyse der Proben
durch die genannten Dienststellen erfolgen.

Zu den Fragen 13 und 18:

Die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften (Entscheidung der Kommission
2000/418/EG und 2001/2/EG) erfolgten durch die

- TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung vom 12. Oktober 2000, BGBl. II, 2000/330 mit
Änderung vom 30. Jänner 2001, BGBl. II 2001/59 und vom 31. August 2001, BGBl. II
2001/322

- Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung vom 12. Oktober 2000, BGBl. II, 2000/331
mit Änderung vom 30. Jänner 2001, BGBl. II 2001/58 und vom 31. August 2001, BGBl. II
2001/320

- Änderung der Frischfleisch-Hygieneverordnung vom 12. Oktober 2000, BGBl. II, 2000/332
mit Änderung vom vom 31. August 2001, BGBl.
II 2001/321.

Die in diesen Vorschriften festgelegte amtliche Kontrolle stellt eine bestehende Verpflichtung
für die Amtstierärzte und den Fleischuntersuchungstierarzt dar. Diese haben in jedem Fall die
Entfernung des spezifizierten Risikomaterials (SRM) zu überwachen und üben damit auch
amtliche Kontrollfunktionen aus.

Zu den Fragen 14 und 15:

Ein Mengenabgleich z.B. zwischen der Anzahl der geschlachteten Tiere und der in der Besei-
tigungsanstalt angelieferten Menge an SRM ist praktisch nicht zu bewerkstelligen und ergäbe
keine schlüssigen Daten, da durch das aktuelle Verwendungsverbot für Tiermehl derzeit häu-
fig auch andere tierische Abfälle und tote Tiere als SRM entsorgt werden. Darüber hinaus


wird auf die Tatsache verwiesen, dass für die Entsorgung der tierischen Abfälle (einschließ-
lich SRM) in Österreich in jedem Bundesland jeweils nur ein Unternehmen beauftragt und be-
fugt ist. Für diese Unternehmen bestehen strikte Kontrollen durch die zuständigen Amtstier-
ärzte.

Zu Frage 16:

Nach meiner Auffassung ist eine Harmonisierung nur in dem Ausmaß nötig, als es durch
Rechtsvorschriften zwingend notwendig ist. Darüber hinausgehende Harmonisierungszwänge
widersprächen dem Subsidiaritätsprinzip auch innerhalb eines Mitgliedstaates. Durch die der
jeweiligen Landesstruktur angepassten Entsorgungsmodelle kann hier mit den gegebenen
Ressourcen ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Zu den Fragen 17 und 19:

Hinsichtlich der angeblich unklaren Kennzeichnung der Sammelbehälter für SRM ist folgen-
des festzuhalten:

Im kleinen Schlachtbetrieb werden die gesamten Abfälle aus der Rinderschlachtung als SRM
entsorgt, eine Unterscheidung zu anderen tierischen Abfallen ist daher nicht erforderlich.
Auch im Zerlegebetrieb, in dem ausschliesslich Schädel zerlegt werden, werden die von Rin-
derköpfen anfallenden Abfälle zur Gänze als SRM entsorgt. Da bei der Zerlegung der Rinder-
köpfe keine Behälter für andere tierische Abfalle im Betrieb vorhanden sind, ist das Fehlen
einer gesonderten Kennzeichnung unerheblich. Trotzdem wurden die Behälter inzwischen
entsprechend gekennzeichnet.

Weiters wird darauf verwiesen, dass in Österreich sowohl das SRM-Material als auch die an-
deren Schlachtabfalle nach Vorbehandlung der Verbrennung zugeführt werden. Auch aus die-
sem Gesichtspunkt gibt es keine Notwendigkeit für eine weitere Trennung.

Zu den Fragen 20 und 21:

Anhang l Ziffer 4 der Entscheidung 2000/418/EG erlaubt unter bestimmten Bedingungen
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einfärbung von SRM-Material.


Diese Ausnahmen wurden in Österreich vor allem deshalb in Erwägung gezogen, da keine
Farbstoffe bekannt sind, die einerseits die Kriterien der Entscheidung 2000/418/EG (Er-
kennbarkeit der Farbe nach der Vorbehandlung) erfüllen und hinsichtlich der Toxizität gleich-
zeitig in Betrieben angewendet werden können, in denen Lebensmittel gewonnen werden.
Mehrere Anfragen an die Kommissionsdienststellen um Bekanntgabe geeigneter Farbstoffe
blieben unbeantwortet.

Zu den Fragen 22 bis 24:

In Österreich wurden bis dato grundsätzlich alle Rinder, die zentralnervale Symptome gezeigt

haben auch auf BSE untersucht.

Weiters werden seit über zehn Jahren alle Tierärzte über die Klinik der BSE instruiert.

Mein Ressort arbeitet derzeit Merkblätter aus, die unter anderem die Definition eines BSE-
Verdachtsfalles beschreiben, um diese dem in Artikel 14 der Verordnung (EG)Nr. 999/2001
geforderten Notfallplan, der allen österreichischen Veterinärbehörden, dem Bundesministeri-
um für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und interessierten Gremien
bzw. Personenkreisen zur Kenntnis gebracht wird, beizulegen.

Nach Fertigstellung dieser Informationen werden diese auch auf der Homepage meines Res-
sorts im Internet allgemein abrufbar sein.

Bis dato wurde ein Rind mit Verhaltensauffälligkeiten als amtlicher Verdachtsfall gemeldet.

Zu Frage 25:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass alle Amtstierärzte Österreichs nach einer mindestens ein-
jährigen praktischen Tätigkeit einen vierwöchigen Trainingskurs mit abschließenden Prüfun-
gen in den Bereichen Tierseuchenbekämpfung, Fleischhygiene und Lebensmitteluntersuchung
absolvieren. Dieser Kurs wird von meinem Ressort organisiert, geleitet und gemeinsam mit
Experten des Bundes, der Länder und der Veterinärmedizinischen Universität abgehalten und
bildet eine Grundlage für die weitere behördliche Tätigkeit.


Weiters nehmen alle Amtstierärzte Österreichs einmal pro Jahr an einer zweitägigen Fortbil-
dung in den Bereichen Tierseuchenbekämpfung und Fleischhygiene teil.
In diesen Fortbildungen werden Vorträge und Kurse von Experten der Tierseuchen-
kontrollzentren auf nationaler und lokaler Ebene sowie von Experten des nationalen Referenz-
laboratoriums und der Veterinärmedizinischen Universität abgehalten.
In diesen Fortbildungskursen war in den letzten Jahren BSE ein immer wiederkehrendes zent-
rales Thema.

Die Leiter der neun Landesveterinärbehörden treffen zweimal jährlich zum Zweck des Infor-
mationsaustausches und allfälliger Problemlösungen mit dem Leiter der Veterinärbehörde des
Bundes und dessen Mitarbeiterstab zusammen.

Anlässlich eines dieser Treffen im Frühjahr 2000 wurden die Leiter der Landesveteri-
närbehörden angewiesen, Trainingskurse für praktische Tierärzte sowie für weiteres in die
Seuchenbekämpfung eingebundene Personal in regelmäßigen Abständen auf lokaler Ebene
durchzuführen.

Zu Frage 26;

Die gegenständliche Entscheidung (98/272) der Kommission räumt den Mitgliedstaaten bei
deren Umsetzung in nationales Recht bewusst eine gewisse Flexibilität ein. Die österreichi-
sche Umsetzung der Entscheidung der Kommission 98/272/EG wurde der Europäischen
Kommission notifiziert und von dieser im Rahmen der Kofinanzierung der TSE-
Überwachungsprogramme akzeptiert.

Zu den Frage 27 bis 30:

Mit Erlass GZ 39.605/38 IV/A/4/98 hat mein Ressort die Umsetzung der Entscheidung der
Kommission 98/272/EG und damit ein österreichweites BSE- und Scrapieüber-
wachungsprogramm verfügt.

Zu Frage 31:

In den Jahren 1998 und 1999 wurden die Untersuchungen von Rindern, die jährlich zur Unter-
suchung gelangten, bei weitem überschritten. Die hohe Anzahl der jährlich genommenen Pro-


ben gemäß Entscheidung der Kommission 98/272 waren bis 2000 durch die geographische
BSE-Risikobewertung Österreichs zu erklären. In dieser wurde explizit daraufhingewiesen,
dass das geringe “external challenge" maßgeblich zu der günstigen BSE-Situation Österreichs
beiträgt. Es wurde daher empfohlen, das “external challenge" auch weiterhin so gering wie
möglich zu halten.

Zu Frage 32:

Das Probenbegleitschreiben wurde bereits adaptiert.

Zu Frage 33:

Die Landeshauptmänner wurden mittels Erlass auf die bestehenden Bestimmungen hinsicht-
lich der Meldung von Notschlachtungen und deren Kennzeichnung entsprechend dem
Fleischuntersuchungsgesetz hingewiesen.

Zu Frage 34:

Nein. Der Probenbegleitschein ist lediglich ein Organisationsbehelf. Dieser soll im Rahmen
eines bundesweit einheitlichen Programms zur TSE-Überwachung im Verbund mit einem
bundesweit einheitlichen TSE-Probenversand den Erhalt von bundesweit einheitlichen Basis-
informationen sicherstellen.

Zu Frage 35:

Tiere, die möglicherweise kontaminierte Futtermittel erhalten haben könnten, unterliegen ge-
mäß Erlass GZ 39.605/38 IV/A/4/98 Punkt 2, (österreichische Umsetzung der Entscheidung
der Kommission 98/272/EG), der Untersuchungspflicht.

Zu Frage 36:

Im Krisenplan zur BSE sind sehr wohl ganz klare Kompetenzbereiche, die ja bereits im Tier-
seuchengesetz vorgegeben sind, im Hinblick auf eine klare Befehlskette festgelegt.


Zu den Frage 37 bis 39:

Die Personalausstattung in diesem Bereich halte ich für ausreichend.
Im Rahmen der Untersuchungen auf BSE wurden in den veterinärmedizinischen Bundesan-
stalten zusätzlich 24 Bedienstete aufgenommen.
Über den Personaleinsatz in der mittelbaren Bundesverwaltung entscheiden die Länder.

Zu Frage 40:

Obwohl das Verfütterungsverbot - wie die bisherigen Erfolge in der BSE-Prävention zeigen -
effektiv kontrolliert wurde, ist festzustellen, dass auch bei potentiellem Kontakt einer so ge-
ringen Menge von Tierkörpermehlen (maximal 0,5 %), die durch die Kreuzkontamination e-
ventuell mit Wiederkäuerfutter in Berührung gekommen ist, ein Kontakt der Tiere mit dem
BSE-Erreger faktisch ausgeschlossen werden kann, da die Tierkörpermehle von BSE-freien
Tieren stammen, und diese Tierkörpermehle unter Bedingungen produziert wurden, die die
Abtötung potentieller Krankheitserreger - also auch der Prionen - praktisch sicherstellen und
keinerlei Tierkörpermehle auf den österreichischen Markt gelangt sind.

Zu den Fragen 42 und 43;

Die österreichischen Bestimmungen bezüglich der Notschlachtung unterscheiden sich gegen-
über jener Richtlinie 64/433/EWG nur dadurch, dass eine Notschlachtung auch ohne
Beiziehung eines Tierarztes vorgenommen werden kann. Dies deshalb, weil aus Gründen des
Tierschutzes bei verunfallten Tieren nicht in jedem Fall auf das Eintreffen des Tierarztes ge-
wartet werden soll (Tierquälerei).

In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass der Rat der Europäischen Union bei den
Beratungen zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG eine Änderung des betreffenden Art. 6
Abs. 1 lit. e) in Erwägung gezogen hat, da auch hier die Tierschutzproblematik erkannt wur-
de. Eine abschließende Behandlung dieser Problematik wurde jedoch auf später verschoben.
Österreich hat daher nach Abwägung aller Gründe diese Ausnahme von der Verpflichtung zur
Lebenduntersuchung in begründeten Fällen beibehalten.


Zu den Fragen 44 und 45:

Der Online-Zugang zur zentralen Rinderdatenbank für die Veterinärdienste auf Bezirksebene
besteht bereits seit dem Frühjahr 2001.

Zu den Fragen 46 bis 48:

In einem Bericht der EU-Kommission im Hinblick auf die Umsetzung der Kommis-
sionsentscheidung 98/272/EC vom 27. - 30. Oktober 1998 wurde festgestellt, dass die Vor-
kehrungen im Hinblick auf die Vollziehung der E 98/272/EG als zufriedenstellend angesehen
werden können.

Auch im Bericht über eine “Geographische BSE-Risikoeinschätzung Österreichs" im Jahre
1999 wird das Überwachungssystem betreffend BSE als zufriedenstellend festgestellt, sodass
BSE-infizierte Tiere mit klinischen Symptomen mit hoher Wahrscheinlichkeit identifiziert
werden können.

Das Ergebnis der Kontrollen der EU-Kommission hat sehr wohl die Effizienz der österreichi-
schen BSE-Überwachung bestätigt.

Zu den Fragen 49 und 50:

Die Situation hinsichtlich der Überwachung von BSE hat sich nach dem Zeitpunkt der EU-
Inspektion ab 1. Oktober 2000 bzw. 1. Jänner 2001 infolge von neuen EU-Vorschriften
grundsätzlich wie folgt geändert:

Es ist verboten, an alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, Tierkörpermehle zu ver-
füttern, sodass nicht nur die SRM, sondern sämtliche Schlachtabfälle bzw. gefallene Tiere
nicht im Rahmen der Fütterung verwertet werden, sondern - wie die SRM - durch Verbren-
nen unschädlich beseitigt werden.

Sämtliche Rinder über 30 Monate werden im Rahmen der Schlachtung durch Schnelltests auf
BSE untersucht. Bis 14. Oktober 2001 konnten 170.169 Tests mit negativem Resultat durch-
geführt werden.


Sämtliche Futtermittel, die Tierkörpermehle enthielten, wurden in einer Rückholaktion von
den Bauernhöfen entfernt. Dies wurde unter strenger Aufsicht der zuständigen Behörden
durchgeführt.

In Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft werden die Futtermittel und das Verfütterungsverbot strengstens kontrol-
liert.

Diese von Österreich ergriffenen Maßnahmen gehen weit über die Empfehlungen der EU-
Kommission hinaus.

Mit freundlichen Grüßen