2857/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.11.2001
BUNDESMINISTER
FÜR SOZIALE
SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Mag. Herbert Haupt
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich
beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriele Moser,
Freun-
dinnen
und Freunde betreffend “Wasserqualität aus Hausbrunnen" Nr.
2874/J, wie folgt:
Frage 1:
Hausbrunnen, die
lediglich der privaten Versorgung dienen, unterliegen nicht dem Lebensmittel-
gesetz
1975.
Mein Ressort
hat jedoch zur Information der Hausbrunnenbesitzer über Gefahren,
Möglichkeiten
und rechtliche Hintergründe die Broschüre “Hausbrunnen &
Quellen" an Interessierte kostenlos
verteilt.
Hingegen unterliegen Brunnen, die Wasser
“in Verkehr bringen", dem Lebensmittelgesetz 1975,
das
die entsprechenden Überwachungs- und Sanktionsmöglichkeiten vorsieht.
Zusätzlich kommt
in
diesem Fall die Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001,
zur Anwendung.
Frage 2;
Prinzipiell
erfolgt die Überwachung der Wasserqualität und die Sanierung von
Wasserversor-
gungsanlagen
in der Eigenverantwortung der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen.
Die
Lebensmittelaufsicht (mittelbare Bundesverwaltung) überprüft diese
Eigenkontrolle stich-
probenartig.
Auf Grund aktueller
wissenschaftlicher Erhebungen besteht jedoch der Verdacht, dass die Was-
serqualität
insbesondere von bäuerlichen Betrieben häufig mikrobiologische
Mängel aufweist.
Deshalb hat mein Ressort eine
Schwerpunktaktion bundesweit veranlasst. In Ausführung dieser
Aktion
wurden Probennahmen in den landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt
(bisher wur-
den
130 Proben gezogen). Abschließende Untersuchungsergebnisse liegen noch
nicht vor.
Frage 3:
Wasser ist
einer von vielen Faktoren (Beschaffenheit von Räumen, Oberflächen,
Reinigung,
Schulung
des Personals, Personalhygiene,...), die die hygienische Beschaffenheit von
Lebens-
mitteln
beeinflussen. Hygienische Mängel in der Wasserversorgung von
Lebensmittelbetrieben
erhöhen daher allgemein das hygienische Risiko beim Inverkehrbringen von
Lebensmitteln.
Frage 4:
Die
Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, sowie die
Lebensmittelhygieneverordnung,
BGB1.
II. Nr. 31/1998 idgF, regeln die Maßnahmen zum Inverkehrbringen von
hygienisch unbe-
denklichen
Lebensmitteln und somit auch von Trinkwasser. Im Zuge der Revisionen durch die
Lebensmittelaufsichtorgane
wird besonders Augenmerk auf die Trinkwasserversorgung gelegt.
Beim
Auftreten von Mängel werden Maßnahmen im Sinne des
Lebensmittelgesetzes 1975 ergrif-
fen.
Mit freundlichen Grüßen