2857/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.11.2001

 

 


BUNDESMINISTER

FÜR  SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Mag. Herbert Haupt

Sehr geehrter Herr Präsident!

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriele Moser, Freun-
dinnen und Freunde betreffend “Wasserqualität aus Hausbrunnen" Nr. 2874/J, wie folgt:

Frage 1:

Hausbrunnen, die lediglich der privaten Versorgung dienen, unterliegen nicht dem Lebensmittel-
gesetz 1975.

Mein Ressort hat jedoch zur Information der Hausbrunnenbesitzer über Gefahren, Möglichkeiten
und rechtliche Hintergründe die Broschüre “Hausbrunnen & Quellen" an Interessierte kostenlos
verteilt.

Hingegen unterliegen Brunnen, die Wasser “in Verkehr bringen", dem Lebensmittelgesetz 1975,
das die entsprechenden Überwachungs- und Sanktionsmöglichkeiten vorsieht. Zusätzlich kommt
in diesem Fall die Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, zur Anwendung.

Frage 2;

Prinzipiell erfolgt die Überwachung der Wasserqualität und die Sanierung von Wasserversor-
gungsanlagen in der Eigenverantwortung der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen.
Die Lebensmittelaufsicht (mittelbare Bundesverwaltung) überprüft diese Eigenkontrolle stich-
probenartig.

Auf Grund aktueller wissenschaftlicher Erhebungen besteht jedoch der Verdacht, dass die Was-
serqualität insbesondere von bäuerlichen Betrieben häufig mikrobiologische Mängel aufweist.


Deshalb hat mein Ressort eine Schwerpunktaktion bundesweit veranlasst. In Ausführung dieser
Aktion wurden Probennahmen in den landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt (bisher wur-
den 130 Proben gezogen). Abschließende Untersuchungsergebnisse liegen noch nicht vor.

Frage 3:

Wasser ist einer von vielen Faktoren (Beschaffenheit von Räumen, Oberflächen, Reinigung,
Schulung des Personals, Personalhygiene,...), die die hygienische Beschaffenheit von Lebens-
mitteln beeinflussen. Hygienische Mängel in der Wasserversorgung von Lebensmittelbetrieben
erhöhen daher allgemein das hygienische Risiko beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln.

Frage 4:

Die Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, sowie die Lebensmittelhygieneverordnung,
BGB1. II. Nr. 31/1998 idgF, regeln die Maßnahmen zum Inverkehrbringen von hygienisch unbe-
denklichen Lebensmitteln und somit auch von Trinkwasser. Im Zuge der Revisionen durch die
Lebensmittelaufsichtorgane wird besonders Augenmerk auf die Trinkwasserversorgung gelegt.
Beim Auftreten von Mängel werden Maßnahmen im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 ergrif-
fen.

Mit freundlichen Grüßen