2869/AB XXI.GP
Eingelangt am: 27.11.2001
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich nehme zu den
einzelnen Fragen der an mich gerichteten parlamentarischen
Anfrage der
Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde, Nr. 2891/J wie folgt
Stellung:
Frage 1 und 2:
Hiezu möchte ich
festhalten, dass a priori nicht von einer “Ungerechtigkeit"
gesprochen werden kann.
Mit dem Sozialrechts
- Änderungsgesetz 1978 (33. ASVG - Novelle) wurde eine
freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der
Kindererziehung ( - pflege) geschaffen (§ 18 ASVG).
Gleichzeitig sah die
33. ASVG - Novelle einen nachträglichen Einkauf von Zeiten der
Kindererziehung ( - pflege) vor, wenn bei früheren Wirksamkeitsbeginn des
§ 18
ASVG die Voraussetzungen dieser Selbstversicherung vorgelegen wären.
Es handelte sich dabei um
befristete gesetzliche Regelungen; diese waren mit
31. Dezember 1980 terminisiert und es ist auszuschließen, dass solche
Einkaufsmöglichkeiten
in Zukunft wieder eröffnet werden.
Ab 1. Juli 1993 (bzw.
rückwirkend mit 1. Jänner 1993) kam es - unabhängig von
einer bereits
erfolgten Selbstversicherung - durch die 51. ASVG - Novelle zur
generellen Anrechnung von Kindererziehungszeiten als Ersatzzeiten
gemäß §§ 227a
bzw.
228a ASVG.
§ 233 Abs. 1
ASVG in der geltenden Fassung sieht vor, dass Versicherungsmonate,
die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen sind. Demnach würde
in diesen
Fällen ein Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung einem Ersatzmonat
der
Kindererziehung vorangehen.
Die Schlussfolgerung, wonach die
Selbstversicherung bzw. der Einkauf somit
keinerlei Auswirkungen auf die Pensionshöhe hätte, trifft insofern
nicht zu, als für die
Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung die Bemessungsgrundlage
gemäß §
238 ASVG heranzuziehen ist, wogegen für Ersatzmonate der Kindererziehung
die
Bemessungsgrundlage gemäß § 239 ASVG (2001: ATS 8.437,-, das
ist der
Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende) von Bedeutung ist.
Weiters muss ich
darauf hinweisen, dass es in diesen Fällen zu einer
Zusammenrechnung der Bemessungsgrundlagen bei der Bildung der
Gesamtbemessungsgrundlage kommt, was ebenfalls zu einer entsprechenden
Pensionserhöhung führt.
Frage 3:
In der
österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung ist das
Äquivalenzprinzip
bekanntlich stark gemildert, daher ist eine solche Folgewirkung manchmal
geradezu
systemimmanent; dies umso mehr, wenn sich zwischenzeitig die Rechtslage
für die
Leistungsbezieher zum Vorteil geändert hat.