2872/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.11.2001

 

BM für Inneres

 

 

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 10. Oktober
2001 unter der Nummer 2906/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Bekämpfung des Datenschutzes mit allen Mitteln" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Grundsätzlich sind die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze durch § 89 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) gehalten, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs
nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung mitzuwirken. Zu diesem Zweck haben sie
gemäß § 89 Abs. l i.V.m. Abs. 3 TKG auf ihre Kosten technische Einrichtungen - wie sie in
der noch zu erlassenden Verordnung zu umschreiben sind - vorrätig zu halten und - davon
unabhängig gemäß § 89 Abs. 2 TKG - an konkreten Überwachungsmaßnahmen im
erforderlichen Ausmaß mitzuwirken, wofür ihnen angemessener Ersatz gebührt. Mag die
Mitwirkung an einer Überwachung, ohne auf einheitliche technische Standards zurückgreifen
zu können, mit mehr Aufwand verbunden sein, als dies nach Erlassung der
Überwachungsverordnung der Fall sein wird, so wird doch - zumal solche Aufwendungen
dem Betreiber zu ersetzen sind - die Mitwirkungsverpflichtung davon nicht berührt.

Eine Verweigerung der Mitwirkung wird daher - ungeachtet einer fehlenden
Überwachungsverordnung - als Verstoß gegen diese Bestimmungen zu werten sein, der
überdies zur Folge hat, dass den Gerichten und Sicherheitsbehörden ein wichtiges Instrument
zur Verfolgung schwerer gerichtlich strafbarer Delikte entzogen wird.


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Insoweit ist es richtig, dass das Bundesministerium für Inneres mit Nachdruck die gesetzlich
vorgesehene Mitwirkung der Firma maxmobil eingefordert hat. Im übrigen wird jedoch
bemerkt, dass dem Bundesministerium für Inneres nicht die Aufgabe zukommt, über den
Entzug von Lizenzen zu befinden und daher die Behauptung, es wurde mit dem Entzug der
Lizenz gedroht, an der Wirklichkeit vorbeizugehen scheint.

Aus Gründen der Vollständigkeit sei nur auf § 112 TKG hingewiesen, der das für die
Entziehung von Lizenzen zuständige Gremium, die Telekom-Control-Kommission, als
unabhängige Behörde einrichtet. Dem Bundesministerium für Inneres kommt daher - und nur
das war Gegenstand der Schreiben an die Firma maxmobil und die eben genannte Behörde -
nur die Möglichkeit zu, auf aus seiner Sicht bestehende Gesetzesverletzungen hinzuweisen.
Insbesondere im Lichte der jüngsten Vorkommnisse war es sogar die Pflicht der
Sicherheitsbehörden, auf Umstände hinzuweisen, die ihrer Aufgabenerfüllung für die
Sicherheit der Bevölkerung entgegenstehen.

Zu den einzelnen Fragen ist folgendes zu bemerken:

Zu Frage 1:

Das Bundesministerium für Inneres hat das gegenständliche Schreiben nur an den im
Anschreiben genannten Adressaten, die Firma maxmobil, auf dem Postweg übermittelt.

Zu den Fragen 2 und 3:

Aus Sicht des Bundesministeriums für Inneres bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
das gegenständliche Schriftstück von einem seiner Mitarbeiter an das periodische Druckwerk
“ Format" übermittelt wurde. Ermittlungen wegen der Begehung eines Amtsdeliktes waren
daher nicht anzustellen. Da sich bislang auch keine überprüfbaren Anhaltspunkte für das
Vorliegen anderer gerichtlich strafbarer Handlungen, wie etwa der Verstoß gegen das
Postgeheimnis gemäß § 30 Postgesetz gezeigt haben, waren auch in diese Richtung keine
Erhebungen durchzuführen. Ungeachtet dessen, dass nur dann allenfalls eine illegale
Weitergabe des Schreibens vorliegt, wenn sie nicht aus dem Bereich des Empfängers selbst
erfolgte, würde das Redaktionsgeheimnis gemäß § 31 Mediengesetz effektiven
Nachforschungen wohl im Wege stehen.

Zu Frage 4:

Ich darf auf die einleitenden Bemerkungen verweisen.


Zu Frage 5:

Vor der Erlassung der Überwachungsverordnung müssen die Handy-Provider keine
bestimmten technischen Standards vorrätig halten.

Zu den Fragen 6 bis 11:

Nach Vorliegen eines erforderlichen Gerichtsbeschlusses gemäß § 149b Abs. l StPO erfolgt
die Durchführung der gerichtlich angeordneten Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch
die Sicherheitsbehörde aufgrund eines diesbezüglichen Auftrages des Untersuchungsrichters
(vgl. § 149 c Abs. l leg.cit).

Die Beantwortung dieser Fragen fällt daher in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers
für Justiz und ich ersuche um Verständnis, wenn ich deshalb von einer weitergehenden
inhaltlichen Beantwortung Abstand nehmen muss.

Zu Frage 12:

Wie bereits oben ausgeführt, kommt dem Bundesministerium für Inneres in dieser
Angelegenheit nur die Möglichkeit zu, die für die Einhaltung der Normen des
Telekommunikationsgesetzes zuständige Behörde auf Umstände aufmerksam zu machen, die
zum einen mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar scheinen und zum
anderen die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Bereich der Aufklärung strafbarer
Handlungen nachhaltig beeinträchtigen. Ein Antragsrecht findet sich in den einschlägigen
Bestimmungen nicht.

Zu Frage 13:

Ich darf hier sinngemäß auf die Ausführungen zu den Fragen 2 und 3 verweisen.

Zu Frage 14:

Meine persönliche Meinung ist nicht Gegenstand der Beantwortung einer parlamentarischen
Anfrage; im Übrigen kann das Bundesministerium für Inneres nur Sorge dafür tragen, dass
sich die zuständige Stelle der Angelegenheit annehmen kann.