2872/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28.11.2001
BM für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Pilz,
Freundinnen und Freunde haben am 10. Oktober
2001 unter der Nummer 2906/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Bekämpfung des Datenschutzes mit allen Mitteln" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Grundsätzlich sind die Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze durch § 89 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) gehalten,
an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs
nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung mitzuwirken. Zu diesem Zweck
haben sie
gemäß § 89 Abs. l i.V.m. Abs. 3 TKG auf ihre Kosten
technische Einrichtungen - wie sie in
der noch zu erlassenden Verordnung zu
umschreiben sind - vorrätig zu halten und - davon
unabhängig gemäß § 89 Abs. 2 TKG - an konkreten
Überwachungsmaßnahmen im
erforderlichen Ausmaß mitzuwirken, wofür ihnen angemessener Ersatz
gebührt. Mag die
Mitwirkung an einer Überwachung, ohne
auf einheitliche technische Standards zurückgreifen
zu können, mit mehr Aufwand verbunden sein, als dies nach Erlassung
der
Überwachungsverordnung der Fall sein wird, so wird doch - zumal solche
Aufwendungen
dem Betreiber zu ersetzen sind - die
Mitwirkungsverpflichtung davon nicht berührt.
Eine Verweigerung der
Mitwirkung wird daher - ungeachtet einer fehlenden
Überwachungsverordnung
- als Verstoß gegen diese Bestimmungen zu werten sein, der
überdies zur Folge hat, dass den
Gerichten und Sicherheitsbehörden ein wichtiges Instrument
zur Verfolgung schwerer gerichtlich
strafbarer Delikte entzogen wird.
2
Insoweit ist es richtig, dass das
Bundesministerium für Inneres mit Nachdruck die gesetzlich
vorgesehene
Mitwirkung der Firma maxmobil eingefordert hat. Im übrigen wird jedoch
bemerkt, dass dem Bundesministerium für Inneres nicht die Aufgabe zukommt,
über den
Entzug von Lizenzen zu befinden und daher
die Behauptung, es wurde mit dem Entzug der
Lizenz gedroht, an der Wirklichkeit
vorbeizugehen scheint.
Aus Gründen der Vollständigkeit
sei nur auf § 112 TKG hingewiesen, der das für die
Entziehung von Lizenzen zuständige Gremium, die
Telekom-Control-Kommission, als
unabhängige Behörde einrichtet.
Dem Bundesministerium für Inneres kommt daher - und nur
das war Gegenstand der Schreiben an
die Firma maxmobil und die eben genannte Behörde -
nur die Möglichkeit zu, auf aus
seiner Sicht bestehende Gesetzesverletzungen hinzuweisen.
Insbesondere im Lichte der
jüngsten Vorkommnisse war es sogar die Pflicht der
Sicherheitsbehörden, auf Umstände hinzuweisen, die ihrer
Aufgabenerfüllung für die
Sicherheit der Bevölkerung
entgegenstehen.
Zu den einzelnen Fragen ist folgendes zu bemerken:
Zu Frage 1:
Das Bundesministerium für Inneres hat das
gegenständliche Schreiben nur an den im
Anschreiben genannten Adressaten, die Firma
maxmobil, auf dem Postweg übermittelt.
Zu den Fragen 2 und 3:
Aus Sicht des
Bundesministeriums für Inneres bestehen keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass
das
gegenständliche Schriftstück von einem seiner Mitarbeiter an das
periodische Druckwerk
“ Format"
übermittelt wurde. Ermittlungen wegen der Begehung eines Amtsdeliktes
waren
daher nicht anzustellen. Da sich bislang auch keine überprüfbaren
Anhaltspunkte für das
Vorliegen anderer gerichtlich strafbarer Handlungen, wie etwa der Verstoß
gegen das
Postgeheimnis gemäß § 30
Postgesetz gezeigt haben, waren auch in diese Richtung keine
Erhebungen durchzuführen.
Ungeachtet dessen, dass nur dann allenfalls eine illegale
Weitergabe des Schreibens vorliegt,
wenn sie nicht aus dem Bereich des Empfängers selbst
erfolgte, würde das
Redaktionsgeheimnis gemäß § 31 Mediengesetz effektiven
Nachforschungen wohl im Wege stehen.
Zu Frage 4:
Ich darf auf die einleitenden Bemerkungen verweisen.
Zu Frage 5:
Vor der Erlassung der
Überwachungsverordnung müssen die Handy-Provider keine
bestimmten
technischen Standards vorrätig halten.
Zu den Fragen 6 bis 11:
Nach Vorliegen eines
erforderlichen Gerichtsbeschlusses gemäß § 149b Abs. l StPO
erfolgt
die Durchführung der gerichtlich angeordneten Überwachung des
Fernmeldeverkehrs durch
die
Sicherheitsbehörde aufgrund eines diesbezüglichen Auftrages des
Untersuchungsrichters
(vgl.
§ 149 c Abs. l leg.cit).
Die Beantwortung
dieser Fragen fällt daher in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministers
für
Justiz und ich ersuche um Verständnis, wenn ich deshalb von einer
weitergehenden
inhaltlichen
Beantwortung Abstand nehmen muss.
Zu Frage 12:
Wie bereits oben ausgeführt, kommt dem
Bundesministerium für Inneres in dieser
Angelegenheit
nur die Möglichkeit zu, die für die Einhaltung der Normen des
Telekommunikationsgesetzes
zuständige Behörde auf Umstände aufmerksam zu machen, die
zum
einen mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar
scheinen und zum
anderen die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Bereich der
Aufklärung strafbarer
Handlungen
nachhaltig beeinträchtigen. Ein Antragsrecht findet sich in den
einschlägigen
Bestimmungen
nicht.
Zu Frage 13:
Ich darf hier sinngemäß auf die Ausführungen zu den Fragen 2 und 3 verweisen.
Zu Frage 14:
Meine
persönliche Meinung ist nicht Gegenstand der Beantwortung einer
parlamentarischen
Anfrage;
im Übrigen kann das Bundesministerium für Inneres nur Sorge
dafür tragen, dass
sich
die zuständige Stelle der Angelegenheit annehmen kann.