288/AB XXI.GP
Zahl: 4400/365 - II/10/00
Die Abgeordneten Anton HEINZL und Genossen haben am 26. 01. 2000 unter der Nummer
313/J betreffend kriminalpolizeiliche Ermittlungen zur Gasexplosion eines Wohnhauses in
Wilhelmsburg/NÖ an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche parlamentarische Anfrage
gerichtet.
Bevor ich auf Fragen im Einzelnen eingehe, halte ich es für notwendig, auf folgendes
hinzuweisen:
Die sicherheitsbehördlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit gegenständlichem
Ermittlungskomplex wurden von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos
für Niederösterreich im Dienste der Strafrechtspflege im Auftrag sowie unter Leitung und
Verantwortung der Justizbehörden durchgeführt.
Seitens der Kriminaltechnischen Zentralstelle meines Ministeriums wurde lediglich die
Befunderhebung am Tatort durchgeführt und das Ergebnis im Auftrag des Gerichtes an die
Kriminalabteilung des
Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich übermittelt.
Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die am 2.12.1999 wahrend Arbeiten an der Blitzschutzanlage beschädigte Gaszuleitung zum
Haus Conrad Lester Hof Block 4, Stiege 1, wurde von Fachleuten der EVN repariert. Als
Vorsichtsmaßnahme wurden die Bewohner des gesamten Blockes 4 gegen 16.10 Uhr im
Einvernehmen zwischen EVN und örtlicher Gendarmerie evakuiert.
Das Verhalten der Überprüfungsorgane der EVN wurde bei den krimianalpolizeilichen
Ermittlungen festgehalten; ob ihre Vorgangsweise richtig oder falsch war, wird das Gericht zu
klaren haben. Offenkundige Fehler waren nicht zu erkennen.
Zu Frage 2:
Die Bezirkshauptmannschaft war zu diesem Zeitpunkt mit dem Gasgebrechen in
Wilhelmsburg nicht befasst. Nach durchgeführter Reparatur (17.50 Uhr) erfolgte seitens der
EVN - Fachleute die Mitteilung an die örtliche Gendarmerie, dass die Evakuierung aufgehoben
werden kann. Die Bewohner durften somit ab diesem Zeitpunkt wieder ihre Wohnungen
betreten.
Zu Frage 3:
Um 18.30 Uhr kam es zur Explosion im Block 4, Stiege 1. Die Ursache dürfte eine hohe
Gaskonzentration im Bereich des Kellers und in Wohnungen gewesen sein. Diesbezüglich
sind die Voruntersuchungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Landesgerichtes St. Pölten noch
nicht abgeschlossen (Gutachten sind noch ausständig). Die Beurteilung, ob alle
Sicherheitsregeln eingehalten wurden, liegt im
Zuständigkeitsbereich des Gerichtes.
Zu Frage 4:
Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen haben sich primär auf das strafrechtlich relevante
Verhalten jener Personen bezogen, die beim gegenständlichen Gasgebrechen und dessen
Behebung beschäftigt waren. Die Frage, ob dabei das niederösterreichische
Gassicherheitsgesetz eingehalten worden ist, wird ebenfalls erst von den Justizbehörden
beantwortet werden können, wenn die beauftragten Sachverständigengutachten vorliegen.