2882/AB XXI.GP
Eingelangt am: 03.12.2001
Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2917/J-NR/2001, betreffend “Verordnung über
Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen
Gütern beim Befahren von
Autobahntunneln", die die Abgeordneten Maier und GenossInnen am 12.
Oktober 2001 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Einleitend darf ich
Sie in Kenntnis setzen, dass am 1. Dezember 2001 die Verordnung der über
Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen
Gütern beim Befahren von Autobahn-
tunneln in Kraft getreten ist. Die Antworten auf Ihre Fragen beziehen sich
daher auf die darin
enthaltenen Bestimmungen.
Frage 1:
Halten Sie die Funktion eines
“Transportbegleiters" für Gefahrguttransporte in
Straßentunnels im
Sinne der Erhöhung der Verkehrssicherheit für sinnvoll und notwendig?
Wenn nein, weshalb nicht?
Antwort:
Ich halte eine solche Funktion bei
längeren Tunneln für sehr sinnvoll und notwendig und habe
daher in der
Verordnung für diesen Fall eine Begleitung vorgesehen.
Frage 2:
Sind Sie der Meinung, dass
für die Ausübung für die Tätigkeit des
“Transportbegleiters" eine
spezielle Ausbildung notwendig ist? Wenn ja, welche? Wenn nein, weshalb nicht?
Antwort:
Um die Begleitung sinnvoll
durchführen zu können, müssen die Begleitdienste unbedingt
bestimmte Qualifikationen aufweisen. Darunter fällt eine spezielle
Ausbildung hinsichtlich der
Beförderung gefährlicher Güter. Die Verordnung verlangt daher,
dass mindestens ein Mitglied des
Fahrpersonals im Begleitfahrzeug im Besitz einer ADR-Bescheinigung über
die Gefahrgut-
Lenkerausbildung sein muss.
Frage 3:
Welche Gründe gibt es von
Ihrer Seite, dass die von Ihrem Vorgänger entworfene Verordnung
über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit
gefährlichen Gütern beim Befahren von
Autobahntunneln bisher nicht in Kraft gesetzt wurde?
Antwort:
Bei der Erstellung der neuen
Verordnung war auf das laufende Vertragsverletzungsverfahren
Bedacht zu nehmen und nach einem Kompromiss zu suchen, bei dem einerseits auf
die Anliegen
der Europäischen Kommission, insbesondere hinsichtlich
Berücksichtigung der Situation
ausländischer Beförderer und Lenker eingegangen, andererseits das
erzielte Sicherheitsniveau
nicht unterlaufen wird.
Überdies waren zwei
Begutachtungsverfahren notwendig, um einen weitgehenden innerstaatlichen
Konsens
zu erzielen.
Fragen 4 bis 7:
Haben Sie die Absicht diese
Verordnung noch zu erlassen? Wenn ja, wann?
Wenn nein, weshalb nicht? Welche Punkte dieses Entwurfes findet nicht Ihre
Zustimmung?
Bestehen Pläne in Ihrem Ministerium einen neuen Entwurf für eine
solche Verordnung zu
erstellen? Wenn ja, wie sehen diese aus und wann könnte dann mit einer
Regelung für
Qualitätskriterien für die Ausübung der Tätigkeit eines
“Transportbegleiters'' zu rechnen sein?
Bestehen Pläne von Ihrer Seite die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und
Verkehr über Beschränkungen für Gefahrgutfahrzeuge beim Befahren
mit Gegenverkehr (BGBI. II
Nr. 196/1999) wieder
aufzuheben und ersatzlos zu streichen? Wenn ja, die Begründung dafür!
Antwort:
Die neue Verordnung wurde erlassen.
Mit ihrem Inkrafttreten tritt die
Verordnung BGBI. II
Nr. 196/1999,
außer Kraft. Es steht zu erwarten,
dass die Kommission auf Grund dieser Maßnahme das
Vertragsverletzungsverfahren nicht
fortsetzen und somit keine Klage gegen Österreich beim EUGh erheben wird.