2885/AB XXI.GP
Eingelangt am: 03.12.2001
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT
UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische Anfrage der Ab-
geordneten
Dr. Cap, Dr. Krauter und Genossinnen betreffend skandalöse Inse-
ratenkampagne mit Steuergeldern, Nr. 2910/J, wie folgt:
Frage 1:
Mein Bestreben war
es, die Öffentlichkeit objektiv zum Behandlungsbeitrag-
Ambulanz zu informieren. Da gerade zu dieser wichtigen gesundheitspolitischen
Maßnahme seitens der Opposition viele unwahre Behauptungen getätigt
wurden,
schien es mir
angebracht, den Sinn und den Inhalt des Behandlungsbeitrags-
Ambulanz der breiten
Öffentlichkeit darzulegen. Außerdem war es im Sinne einer
fairen Beurteilung der Gesundheitspolitik der jetzigen Bundesregierung
notwendig,
im Zusammenhang mit dem Behandlungsbeitrag-Ambulanz auf die ungleich
größere
Zahl an Selbstbehalten hinzuweisen, die
durch sozialdemokratisch geführte Regie-
rungen eingeführt worden sind.
Fragen 2, 3 und 4:
Die Agenturen
- Schmied & Schmied
- Madison Werbeagentur sowie
- Media Connection Austria
wurden eingeladen, Offerte an das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen zu legen. Die Offerte sind am 1. Oktober 2001 eingelangt.
Frage 5:
Am 1. Oktober 2001
wurde die Gestaltung an die Agentur Media Connection Austria
vergeben, da diese Agentur der Best- und
Billigstbieter war.
Frage 6:
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen.
Frage 7:
Die Agenturkosten beliefen sich auf ATS 9.000,--.
Frage 8:
Die Inseratenkosten betrugen ATS
694.005,96 und waren um über ATS 200.000,--
günstiger, als von der SPÖ in der Öffentlichkeit mehrfach
fälschlich behauptet wurde.
Frage 9:
Der
Behandlungsbeitrag-Ambulanz ist eine Maßnahme, die von der gesamten Bun-
desregierung
einvernehmlich dem Parlament zur Beschlussfassung vorgelegt wurde.
Deshalb war es auch gerechtfertigt, von
einer "Alternative der österreichischen Bun-
desregierung" zu sprechen und in diesem Zusammenhang “Die
Bundesregierung -
für ein sozial gerechtes
Österreich" zu nennen.
Frage 10:
Die Berücksichtigung der
sozialen Schutzbedürftigkeit erfolgt im Wesentlichen durch
Kriterien, die auf die finanzielle Situation Bezug nehmen. Diesbezüglich
darf ich bei-
spielsweise die gesetzlich vorgesehene Befreiung für Kinder und
Waisenpensions-
bezieher ohne sonstiges Einkommen sowie die Befreiung nach Maßgabe der
vom
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
erlassenen Richtlinien
über die
Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG
sowie die
neu geschaffenen Richtlinien über die Nachsicht vom
Behandlungsbeitrag-Ambulanz
gemäß § 31 Abs. 5 Z 16b ASVG erwähnen.
Was Rollstuhlfahrer
und Gehbehinderte anlangt, ist zu sagen, dass keinesfalls pau-
schal allen Arztpraxen die Barrierefreiheit
abgesprochen werden kann. Darüber hin-
aus habe ich im Rahmen der 58. ASVG-Novelle bekanntlich erreicht, dass im Zu-
sammenhang mit der Ermöglichung des Vertragsabschlusses der
Sozialversicherung
mit ärztlichen Gruppenpraxen die entsprechenden gesamtvertraglichen
Vereinba-
rungen auch Regelungen über
die Sicherstellung eines behindertengerechten Zu-
ganges nach Maßgabe der ÖNORM B 1601 enthalten müssen.
Frage 11:
Zur allgemeinen Problematik
verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen zur
Frage 10. Um einem Missverständnis vorzubeugen, möchte ich
klarstellen, dass bei
der Inanspruchnahme von Gehörlosenambulanzen zwischen medizinischen und
so-
zialen Leistungen unterschieden werden muss. Nur für die Inanspruchnahme
von
medizinischen Leistungen ist - wie auch in anderen Spitalsambulanzen - ein Be-
handlungsbeitrag-Ambulanz
zu entrichten. Demgegenüber ist für spezifische Leis-
tungen der
Gehörlosenambulanzen mit sozialem Hintergrund - wie etwa das Erler-
nen der Gebärdensprache - keine Leistungszuständigkeit der
gesetzlichen Kranken-
versicherung gegeben und damit auch kein
Behandlungsbeitrag-Ambulanz zu ent-
richten.
Frage 12:
Auch hier darf ich zunächst
auf meine Bemerkungen zu Frage 10 hinweisen und wei-
ters festhalten, dass viele chronisch kranke Patienten im niedergelassenen
Bereich
durch Hausärzte und Fachärzte durchaus engagiert und zu ihrer
Zufriedenheit be-
handelt werden, sodass ich keinen Anlass sehe, hier den Besuch von Spitalsambu-
lanzen durch eine Ausnahme vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz zu forcieren. Dar-
über hinaus gebe ich zu bedenken, dass gerade die noch in der
ursprünglichen, vom
Verfassungsgerichtshof
aus formalen Gründen aufgehobenen, Regelung enthalte-
nen medizinischen Ausnahmegründe wegen der erforderlichen Mitwirkung der
Rechtsträger der Krankenanstalten und
der Ärzteschaft massiv kritisiert wurden, so-
dass im Sinne einer geordneten und leichteren Vollziehung der Regelungen die
me-
dizinischen Ausnahmetatbestände präziser gefasst und
eingeschränkt wurden.
Frage 13:
Die Sonderversicherungssysteme
nach dem B-KUVG für Beamte (dem auch Politi-
ker unterliegen) sowie nach dem GSVG für selbständig
Erwerbstätige (und auch
nach dem BSVG für Bauern) sehen seit jeher einen Selbstbehalt für die
Inanspruch-
nahme jeder ärztlichen Behandlung vor, die auch den Besuch von
Spitalsambulan-
zen umfasst. Diese Versicherten hatten daher schon bisher für
Ambulanzbesuche
einen Behandlungsbeitrag zu zahlen, der auch bei der Einführung des
Behandlungs-
beitrags-Ambulanz
für ASVG-Versicherte beibehalten wurde. Ein direkter Vergleich
dieser Selbstbehaltsregelungen ist aber weder möglich, weil z. B. in den
Sonderver-
sicherungsgesetzen keine jährliche Obergrenze
für Behandlungsbeiträge vorgese-
hen ist, noch ist eine derart isolierte Betrachtungsweise sinnvoll, zumal eine
Gegen-
überstellung
der Kostenbelastung nach B-KUVG und GSVG einerseits und nach
ASVG andererseits zweifellos auch andere Selbstbehalte zu berücksichtigen
hätte.
Frage 14:
Nach meinen Informationen gibt es
in vielen Bereichen Österreichs Notarztdienste
für die Nachtzeiten und das Wochenende, sodass keine Rede davon sein kann,
dass zu diesen Zeiten nur Spitalsambulanzen zur Verfügung stünden. Im
Übrigen
halte ich es aber auch für sozial gerechtfertigt, dass im Fall der
Inanspruchnahme
einer Spitalsambulanz zu solchen Zeiten ein Behandlungsbeitrag-Ambulanz zu ent-
richten ist, sofern nicht ohnedies ein Ausnahmetatbestand sozialer Natur
vorliegt.
Frage 15:
Nach der eindeutigen gesetzlichen
Regelung des § 135a Abs. 2 Z 2 ASVG darf der
Behandlungsbeitrag-Ambulanz nicht eingehoben werden, wenn in medizinischen
Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Gründen unmittelbar
eine statio-
näre
Aufnahme erfolgt.
Frage 16:
Ja. Allerdings ist die Wiederbestellung durch das Krankenhaus
einer Überweisung
gleichzuhalten, sodass der niedrigere Betrag von ATS 150,-- pro Ambulanzbesuch
zu
entrichten ist.