2885/AB XXI.GP

Eingelangt am: 03.12.2001

 

 


BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab-
geordneten Dr. Cap, Dr. Krauter und Genossinnen betreffend skandalöse Inse-
ratenkampagne mit Steuergeldern, Nr. 2910/J,
wie folgt:

Frage 1:

Mein Bestreben war es, die Öffentlichkeit objektiv zum Behandlungsbeitrag-
Ambulanz zu informieren. Da gerade zu dieser wichtigen gesundheitspolitischen
Maßnahme seitens der Opposition viele unwahre Behauptungen getätigt wurden,
schien es mir angebracht, den Sinn und den Inhalt des Behandlungsbeitrags-
Ambulanz der breiten Öffentlichkeit darzulegen. Außerdem war es im Sinne einer
fairen Beurteilung der Gesundheitspolitik der jetzigen Bundesregierung notwendig,
im Zusammenhang mit dem Behandlungsbeitrag-Ambulanz auf die ungleich größere
Zahl an Selbstbehalten hinzuweisen, die durch sozialdemokratisch geführte Regie-
rungen eingeführt worden sind.

Fragen 2, 3 und 4:

Die Agenturen

-   Schmied & Schmied

-   Madison Werbeagentur sowie

-   Media Connection Austria

wurden eingeladen, Offerte an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen zu legen. Die Offerte sind am 1. Oktober 2001 eingelangt.


Frage 5:

Am 1. Oktober 2001 wurde die Gestaltung an die Agentur Media Connection Austria
vergeben, da diese Agentur der Best- und Billigstbieter war.

Frage 6:

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen.

Frage 7:

Die Agenturkosten beliefen sich auf ATS 9.000,--.

Frage 8:

Die Inseratenkosten betrugen ATS 694.005,96 und waren um über ATS 200.000,--
günstiger, als von der SPÖ in der Öffentlichkeit mehrfach fälschlich behauptet wurde.

Frage 9:

Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz ist eine Maßnahme, die von der gesamten Bun-
desregierung einvernehmlich dem Parlament zur Beschlussfassung vorgelegt wurde.
Deshalb war es auch gerechtfertigt, von einer "Alternative der österreichischen Bun-
desregierung" zu sprechen und in diesem Zusammenhang “Die Bundesregierung -
für ein sozial gerechtes Österreich" zu nennen.

Frage 10:

Die Berücksichtigung der sozialen Schutzbedürftigkeit erfolgt im Wesentlichen durch
Kriterien, die auf die finanzielle Situation Bezug nehmen. Diesbezüglich darf ich bei-
spielsweise die gesetzlich vorgesehene Befreiung für Kinder und Waisenpensions-
bezieher ohne sonstiges Einkommen sowie die Befreiung nach Maßgabe der vom
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien
über die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG sowie die
neu geschaffenen Richtlinien über die Nachsicht vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz
gemäß § 31 Abs. 5 Z 16b ASVG erwähnen.

Was Rollstuhlfahrer und Gehbehinderte anlangt, ist zu sagen, dass keinesfalls pau-
schal allen Arztpraxen die Barrierefreiheit abgesprochen werden kann. Darüber hin-
aus habe ich im Rahmen der 58. ASVG-Novelle bekanntlich erreicht, dass im Zu-
sammenhang mit der Ermöglichung des Vertragsabschlusses der Sozialversicherung
mit ärztlichen Gruppenpraxen die entsprechenden gesamtvertraglichen Vereinba-


rungen auch Regelungen über die Sicherstellung eines behindertengerechten Zu-
ganges nach Maßgabe der ÖNORM B 1601 enthalten müssen.

Frage 11:

Zur allgemeinen Problematik verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen zur
Frage 10. Um einem Missverständnis vorzubeugen, möchte ich klarstellen, dass bei
der Inanspruchnahme von Gehörlosenambulanzen zwischen medizinischen und so-
zialen Leistungen unterschieden werden muss. Nur für die Inanspruchnahme von
medizinischen Leistungen ist - wie auch in anderen Spitalsambulanzen - ein Be-
handlungsbeitrag-Ambulanz zu entrichten. Demgegenüber ist für spezifische Leis-
tungen der Gehörlosenambulanzen mit sozialem Hintergrund - wie etwa das Erler-
nen der Gebärdensprache - keine Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Kranken-
versicherung gegeben und damit auch kein Behandlungsbeitrag-Ambulanz zu ent-
richten.

Frage 12:

Auch hier darf ich zunächst auf meine Bemerkungen zu Frage 10 hinweisen und wei-
ters festhalten, dass viele chronisch kranke Patienten im niedergelassenen Bereich
durch Hausärzte und Fachärzte durchaus engagiert und zu ihrer Zufriedenheit be-
handelt werden, sodass ich keinen Anlass sehe, hier den Besuch von Spitalsambu-
lanzen durch eine Ausnahme vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz zu forcieren. Dar-
über hinaus gebe ich zu bedenken, dass gerade die noch in der ursprünglichen, vom
Verfassungsgerichtshof aus formalen Gründen aufgehobenen, Regelung enthalte-
nen medizinischen Ausnahmegründe wegen der erforderlichen Mitwirkung der
Rechtsträger der Krankenanstalten und der Ärzteschaft massiv kritisiert wurden, so-
dass im Sinne einer geordneten und leichteren Vollziehung der Regelungen die me-
dizinischen Ausnahmetatbestände präziser gefasst und eingeschränkt wurden.

Frage 13:

Die Sonderversicherungssysteme nach dem B-KUVG für Beamte (dem auch Politi-
ker unterliegen) sowie nach dem GSVG für selbständig Erwerbstätige (und auch
nach dem BSVG für Bauern) sehen seit jeher einen Selbstbehalt für die Inanspruch-
nahme jeder ärztlichen Behandlung vor, die auch den Besuch von Spitalsambulan-
zen umfasst. Diese Versicherten hatten daher schon bisher für Ambulanzbesuche
einen Behandlungsbeitrag zu zahlen, der auch bei der Einführung des Behandlungs-
beitrags-Ambulanz für ASVG-Versicherte beibehalten wurde. Ein direkter Vergleich
dieser Selbstbehaltsregelungen ist aber weder möglich, weil z. B. in den Sonderver-
sicherungsgesetzen keine jährliche Obergrenze für Behandlungsbeiträge vorgese-
hen ist, noch ist eine derart isolierte Betrachtungsweise sinnvoll, zumal eine Gegen-
überstellung der Kostenbelastung nach B-KUVG und GSVG einerseits und nach
ASVG andererseits zweifellos auch andere Selbstbehalte zu berücksichtigen hätte.


Frage 14:

Nach meinen Informationen gibt es in vielen Bereichen Österreichs Notarztdienste
für die Nachtzeiten und das Wochenende, sodass keine Rede davon sein kann,
dass zu diesen Zeiten nur Spitalsambulanzen zur Verfügung stünden. Im Übrigen
halte ich es aber auch für sozial gerechtfertigt, dass im Fall der Inanspruchnahme
einer Spitalsambulanz zu solchen Zeiten ein Behandlungsbeitrag-Ambulanz zu ent-
richten ist, sofern nicht ohnedies ein Ausnahmetatbestand sozialer Natur vorliegt.

Frage 15:

Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 135a Abs. 2 Z 2 ASVG darf der
Behandlungsbeitrag-Ambulanz nicht eingehoben werden, wenn in medizinischen
Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Gründen unmittelbar eine statio-
näre Aufnahme erfolgt.

Frage 16:

Ja. Allerdings ist die Wiederbestellung durch das Krankenhaus einer Überweisung
gleichzuhalten, sodass der niedrigere Betrag von ATS 150,-- pro Ambulanzbesuch
zu entrichten ist.