2888/AB XXI.GP

Eingelangt am: 04.12.2001

 

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

 


Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde Nr. 2892/J wie folgt:

Fragen 1 und 2:

Ich habe die Rechtsmeinung folgender Personen bzw. Stellen zu Fragen im
Zusammenhang mit der Umsetzung der durch die 58. Novelle zum ASVG normierte
Neustrukturierung der Organisation des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger eingeholt:

o. Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer,

o. Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer,

o. Univ.Prof Dr. Wolfgang Mazal und

Rechtsanwaltskanzlei Schönherr, Barfuß, Torggler und Partner.

Für die Abgabe von Stellungnahmen durch die angeführten Personen wurden
Zahlungen in Höhe von S 198.000,-- (inkl.USt.) geleistet.


Frage 3:

Wesentlicher und übereinstimmender Inhalt der genannten Stellungnahmen ist, dass
Herr Wilhelm Haberzettl als Vorsitzender der Gewerkschaft der Eisenbahnen - somit
einer “kollektivvertragsfähigen Körperschaft" im Sinne der Unvereinbarkeits-
bestimmung des § 441 e ASVG - von der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger kraft Gesetzes
ausgeschlossen ist. Seine Entsendung in den Verwaltungsrat durch die
Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte war daher bei der derzeit geltenden
Rechtslage nicht gesetzeskonform.

Frage 4:

Diese Frage ist nur im Bezug auf bestimmte Adressaten zu beantworten und darüber
hinaus derart allgemein gehalten, dass eine alle Aspekte abdeckende gültige Aus-
sage nicht möglich ist. Ich kann hier lediglich festhalten, dass meiner Meinung nach
die geltende Rechtslage eine strukturelle Neugestaltung des Hauptverbandes er-
möglichen sollte. Sollten konkrete Fragen in diesem Zusammenhang an mich heran-
getragen werden, werde ich mein Möglichstes tun, um eine Klärung herbeizuführen.

Frage 5:

Mein und das Handeln der Vertreter meines Ressorts dokumentieren, dass ich die im
konkreten Zusammenhang gewählte Vorgangsweise bei der Konstituierung des Ver-
waltungsrates für rechtlich korrekt halte. Im Hinblick auf den Umstand, dass auch ich
die Gesetze ordnungsgemäß zu vollziehen habe, wäre von mir eine Vorgangsweise,
die meiner rechtlichen Überzeugung widerspricht, nicht zu akzeptieren. Wie den an-
fragenden Abgeordneten jedoch sicherlich bekannt ist, hat Herr Haberzettl ein Ver-
fahren vor dem Verfassungsgerichtshof angestrengt. Dieses wird eine rechtsverbind-
liche Klärung der in Rede stehenden Angelegenheit herbeiführen.

Frage 6:

Meiner Auffassung nach steht eine Aufhebung der Verwaltungsratsbeschlüsse nicht
zur Diskussion, da von einer rechtswidrigen Besetzung dieses Gremiums selbst dann
nicht gesprochen werden kann, wenn der Verfassungsgerichtshof die Entsendung
des Herrn Haberzettl als rechtskonform qualifizieren sollte.