2891/AB XXI.GP

Eingelangt am: 06.12.2001

 

 


DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann MAIER, Genossinnen und Genos-
sen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Eurobargeldumstellung"
gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Sozialpartner waren massiv in die Vorbereitungen zur Euro-Umstellung einge-
bunden. Eines der Ziele dieser Vorbereitungen war es, einen durch die Währungs-
umstellung verursachten Inflationsschub zu vermeiden. Die Beurteilung der in der
Anfrage geschilderten Äußerungen ist nicht Gegenstand der Vollziehung und daher
vom parlamentarischen Interpellationsrecht nicht umfasst.

Zu 2 bis 4 und 6:

Die Konsumentenschutzsektion des Bundesministeriums für Justiz hat einen Euro-
Informationsfolder, der sich in erster Linie an Personen mit geringerem Einkommen
richtet, erstellt. Dieser wird kostenlos verteilt. Der im Dezember 2001 erscheinende
Newsletter der Konsumentenschutzsektion wird sich verstärkt auch diesem Thema
widmen. Bei den von der Euro-lnitiative organisierten "Euro-lnformationstagen" in
den Landeshauptstädten nahmen Vertreter des Ressorts teil, auch bei der derzeitig
durchgeführten Informationskampagne "Euro-Train" ist dies der Fall. Bei beiden
Initiativen sind in der Regel Pensionisten und Jugendliche Hauptinteressenten.
Diese Maßnahmen ergänzen die Informationsmaßnahmen der Euro-lnitiative.
Weitere Maßnahmen sind derzeit nicht geplant.


Zu 5:

Zu dieser Frage verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage

zur Zahl 2913/J-NR/2001 durch den Bundeskanzler.

Zu 7:

Der Konsumentenschutzsektion sind rund 180 Beschwerden zugegangen.

Zu 8:

Beschwerden über Preiserhöhungen wurden rund 150 registriert. Sie stellen somit

den Großteil der Beschwerden dar.

Zu 9:

Auf Grund der unmittelbar bevorstehenden Währungsumstellung vermuten die
Konsumenten sehr häufig, dass jede festgestellte Preiserhöhung eurobedingt ist.
Somit ist hier an die vorhin genannte Anzahl von Beschwerden zu verweisen.

Zu 10:

Über falsche beziehungsweise fehlende Preisauszeichnungen sind der Konsumen-
tenschutzsektion 10 Beschwerden bekannt.

Zu 11:

Über Fehletikettierungen fielen keine Beschwerden an.

Zu 12:

Zwei Beschwerden betrafen Umrechnungsfehler von Schilling in Euro.

Zu 13:

Bislang  ist  lediglich  eine  Beschwerde  über unrunde Verkaufspreise  mit zwei

Dezimalstellen und damit zusammenhängende Aufrundung angefallen.

Zu 14:

Wegen Füllmengenreduzierungen sind fünf Beschwerden eingegangen.

Zu 15:

Unternehmerbeschwerden   wegen    Preiserhöhungen    durch    Lieferanten    oder

Hersteller hat die Konsumentenschutzsektion bisher keine erhalten.

Zu 16:

Finanzdienstleistungsbeschwerden wurden drei registriert.


Zu 17:

Es wurden zahlreiche rechtliche Anfragen, vor allem von betroffenen kleineren
Wirtschaftstreibenden, von der Konsumentenschutzsektion erledigt. Eine geson-
derte statistische Erfassung dieser Art von Beschwerden erfolgte nicht.

Zu 18:

Der Konsumentenschutzsektion liegt bis jetzt eine Konsumentenbeschwerde vor, die
möglicherweise einen Verstoß gegen § 3 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes zum
Inhalt hat. Dieses Unternehmen wurde aufgefordert, unverzüglich den gesetzlichen
Zustand herzustellen.

Was die Umsetzung des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes (im Folgenden 1.
Euro-JuBeG) angeht, so haben sich in den letzten Monaten vor allem Vertreter von
Unternehmen über Details der "Angabe von Euro und Schilling in Verträgen" gemäß
§ 3 dieses Gesetzes erkundigt. Anfragen sind im Bundesministerium für Justiz
nahezu ausschließlich auf telefonischem Weg gestellt worden. Sie haben vor allem
die Auslegung dieser Regelung betroffen.

Zu 19 und 20:

Das 1. Euro-JuBeG weist - zumal es sich um reine Gesetzesnovellen handelt - keine
Vollzugsklausel auf. Da dieses Bundesgesetz aber mit Ausnahme des Art.
XI
(Änderungen des Preisauszeichnungsgesetzes) nur zivilrechtliche Belange regelt,
teile ich die Auffassung, dass die Vollziehung dem Bundesminister für Justiz
zukommt. Dabei gilt es freilich zu bedenken, dass die zivilrechtlichen Regelungen
letztenendes von den Gerichten anzuwenden sind. Das Bundesministerium für
Justiz hat zur Euro-Bargeldumstellung - unvorgreiflich der unabhängigen Rechtspre-
chung - eine umfassende Information zu zivil- und strafrechtlichen Fragen erstellt,
die auf elektronischem Weg den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung
gestellt wird.

Zu den Fragen 21. und 22.:

Das Bundesministerium für Justiz hat die Neuerungen, die das 1. Euro-JuBeG nach
sich gezogen hat, in seiner Öffentlichkeitsarbeit und insbesondere auch in verschie-
denen Vorträgen der Mitarbeiter des Ressorts - unter anderem Mitarbeitern der
Gerichte - vorgestellt. Zu der Frage, ob und inwieweit die Tätigkeit der Justiz von
den Regelungen des Euro-Währungsangabengesetzes (EWAG) betroffen sind, ist in


einem Erlass vom 27. Oktober 1999 über die doppelte Währungsangabe in Angele-
genheiten der Gerichtsbarkeit, JABI. Nr. 33/1999, Stellung genommen worden. Zu
den in § 5 des 1. Euro-JuBeG geregelten "Eintragungen in das Grundbuch" ist kein
gesonderter Erlass ergangen. Allerdings wird in Grundbuchsauszügen aufgrund
einer entsprechenden Programmanordnung darauf hingewiesen, dass
Eintragungen, die nicht auf eine bestimmte Währungseinheit lauten, als Eintragun-
gen in Schilling zu verstehen sind.

Letztlich darf ich in diesem Zusammenhang erwähnen, dass das Bundesministerium
für Justiz seit dem In-Kraft-Treten des 1. Euro-JuBeG die jeweilige Höhe des Preis-
zinssatzes und des Referenzzinssatzes (siehe § 1 dieses Gesetzes) durch Erlässe
sowie durch entsprechende Hinweise in den ADV-Masken kundmacht.

Zu den Fragen 23. und 24:

Beim jeweils fälligen Neudruck von Formblättern und Vordrucken wird auf die
Erfordernisse der Währungsumstellung Bedacht genommen. Für StPO-Formblätter
ist auf den Erlass über die Bekanntgabe der Änderung und Auflassung von StPO-
Formblättern, JABI. 34/2001, zu verweisen. Nach Punkt 3. dieses Erlasses ist
spätestens ab 1. Jänner 2002 in den noch verwendeten Formblättern eine
handschriftliche Korrektur von Schilling auf den Euro vorzunehmen. Eine analoge
Änderung wird für die im Bereich des Zivilverfahrens verwendeten Formblätter
gelten. Die betreffenden Formblätter werden im Zuge der folgenden Nachdrucke
jeweils geändert werden.