2891/AB XXI.GP
Eingelangt am: 06.12.2001
DER
BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Johann MAIER, Genossinnen und Genos-
sen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
"Eurobargeldumstellung"
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Sozialpartner waren massiv in die
Vorbereitungen zur Euro-Umstellung einge-
bunden. Eines der Ziele dieser Vorbereitungen war es, einen durch die
Währungs-
umstellung verursachten Inflationsschub zu vermeiden. Die Beurteilung der in
der
Anfrage geschilderten Äußerungen ist nicht Gegenstand der Vollziehung
und daher
vom parlamentarischen Interpellationsrecht nicht umfasst.
Zu 2 bis 4 und 6:
Die Konsumentenschutzsektion des Bundesministeriums für
Justiz hat einen Euro-
Informationsfolder, der sich in erster Linie an Personen mit geringerem
Einkommen
richtet, erstellt. Dieser wird kostenlos verteilt. Der im Dezember 2001
erscheinende
Newsletter der Konsumentenschutzsektion wird sich verstärkt auch diesem
Thema
widmen. Bei den von der Euro-lnitiative organisierten
"Euro-lnformationstagen" in
den Landeshauptstädten nahmen Vertreter des Ressorts teil, auch bei der
derzeitig
durchgeführten Informationskampagne "Euro-Train" ist dies der
Fall. Bei beiden
Initiativen sind in der Regel Pensionisten und Jugendliche Hauptinteressenten.
Diese Maßnahmen ergänzen die Informationsmaßnahmen der
Euro-lnitiative.
Weitere Maßnahmen sind derzeit nicht geplant.
Zu 5:
Zu dieser Frage verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
zur Zahl 2913/J-NR/2001 durch den Bundeskanzler.
Zu 7:
Der Konsumentenschutzsektion sind rund 180 Beschwerden zugegangen.
Zu 8:
Beschwerden über Preiserhöhungen wurden rund 150 registriert. Sie stellen somit
den Großteil der Beschwerden dar.
Zu 9:
Auf Grund der unmittelbar bevorstehenden
Währungsumstellung vermuten die
Konsumenten sehr
häufig, dass jede festgestellte Preiserhöhung eurobedingt ist.
Somit ist hier an die vorhin genannte Anzahl von Beschwerden zu verweisen.
Zu 10:
Über falsche beziehungsweise
fehlende Preisauszeichnungen sind der Konsumen-
tenschutzsektion 10 Beschwerden bekannt.
Zu 11:
Über Fehletikettierungen fielen keine Beschwerden an.
Zu 12:
Zwei Beschwerden betrafen Umrechnungsfehler von Schilling in Euro.
Zu 13:
Bislang ist lediglich eine Beschwerde über unrunde Verkaufspreise mit zwei
Dezimalstellen und damit zusammenhängende Aufrundung angefallen.
Zu 14:
Wegen Füllmengenreduzierungen sind fünf Beschwerden eingegangen.
Zu 15:
Unternehmerbeschwerden wegen Preiserhöhungen durch Lieferanten oder
Hersteller hat die Konsumentenschutzsektion bisher keine erhalten.
Zu 16:
Finanzdienstleistungsbeschwerden wurden drei registriert.
Zu 17:
Es wurden zahlreiche rechtliche Anfragen,
vor allem von betroffenen kleineren
Wirtschaftstreibenden, von der Konsumentenschutzsektion erledigt. Eine geson-
derte statistische
Erfassung dieser Art von Beschwerden erfolgte nicht.
Zu 18:
Der Konsumentenschutzsektion liegt bis jetzt eine
Konsumentenbeschwerde vor, die
möglicherweise einen Verstoß gegen § 3 des 1.
Euro-Justiz-Begleitgesetzes zum
Inhalt hat. Dieses Unternehmen wurde aufgefordert, unverzüglich den
gesetzlichen
Zustand
herzustellen.
Was die Umsetzung des 1.
Euro-Justiz-Begleitgesetzes (im Folgenden 1.
Euro-JuBeG) angeht, so haben sich in den letzten Monaten vor allem Vertreter
von
Unternehmen über Details der "Angabe von Euro und Schilling in
Verträgen" gemäß
§ 3 dieses Gesetzes erkundigt. Anfragen sind im Bundesministerium für
Justiz
nahezu ausschließlich auf telefonischem Weg gestellt worden. Sie haben
vor allem
die Auslegung dieser Regelung betroffen.
Zu 19 und 20:
Das 1. Euro-JuBeG weist - zumal es sich um
reine Gesetzesnovellen handelt - keine
Vollzugsklausel auf. Da dieses Bundesgesetz aber mit Ausnahme des Art. XI
(Änderungen des
Preisauszeichnungsgesetzes) nur zivilrechtliche Belange regelt,
teile ich die Auffassung, dass die Vollziehung dem Bundesminister für
Justiz
zukommt. Dabei gilt es freilich zu bedenken, dass die zivilrechtlichen
Regelungen
letztenendes von den Gerichten anzuwenden sind. Das Bundesministerium für
Justiz hat zur Euro-Bargeldumstellung - unvorgreiflich der unabhängigen
Rechtspre-
chung - eine umfassende Information zu zivil- und strafrechtlichen Fragen
erstellt,
die auf elektronischem Weg den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur
Verfügung
gestellt
wird.
Zu den Fragen 21. und 22.:
Das Bundesministerium für Justiz hat
die Neuerungen, die das 1. Euro-JuBeG nach
sich gezogen hat, in seiner Öffentlichkeitsarbeit und insbesondere auch in
verschie-
denen Vorträgen der Mitarbeiter des Ressorts - unter anderem Mitarbeitern
der
Gerichte - vorgestellt. Zu der Frage, ob und inwieweit die Tätigkeit der
Justiz von
den Regelungen des Euro-Währungsangabengesetzes (EWAG) betroffen sind, ist
in
einem Erlass vom 27. Oktober 1999
über die doppelte Währungsangabe in Angele-
genheiten der Gerichtsbarkeit, JABI. Nr. 33/1999, Stellung genommen worden. Zu
den in § 5 des
1. Euro-JuBeG geregelten "Eintragungen in das Grundbuch" ist kein
gesonderter Erlass ergangen. Allerdings wird in Grundbuchsauszügen
aufgrund
einer entsprechenden
Programmanordnung darauf hingewiesen, dass
Eintragungen, die nicht auf eine bestimmte Währungseinheit lauten, als
Eintragun-
gen in Schilling zu verstehen sind.
Letztlich darf ich in diesem Zusammenhang
erwähnen, dass das Bundesministerium
für Justiz seit dem In-Kraft-Treten des 1. Euro-JuBeG die jeweilige
Höhe des Preis-
zinssatzes und des
Referenzzinssatzes (siehe § 1 dieses Gesetzes) durch Erlässe
sowie durch entsprechende Hinweise in den ADV-Masken kundmacht.
Zu den Fragen 23. und 24:
Beim jeweils fälligen Neudruck von Formblättern und
Vordrucken wird auf die
Erfordernisse der
Währungsumstellung Bedacht genommen. Für StPO-Formblätter
ist auf den Erlass
über die Bekanntgabe der Änderung und Auflassung von StPO-
Formblättern, JABI. 34/2001, zu verweisen. Nach Punkt 3. dieses
Erlasses ist
spätestens ab 1. Jänner 2002 in den noch verwendeten
Formblättern eine
handschriftliche Korrektur von Schilling auf den Euro vorzunehmen. Eine analoge
Änderung wird für die im Bereich des Zivilverfahrens verwendeten
Formblätter
gelten. Die betreffenden Formblätter werden im Zuge der folgenden
Nachdrucke
jeweils
geändert werden.