2893/AB XXI.GP
Eingelangt am: 06.12.2001
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an
mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten
Mag. Johann Maier und Genossinnen betreffend “Nachfrage -
Rechnungslegung für Dienstgeberbestätigung durch Ärzte",
Nr. 2912/J, wie
folgt:
Frage 1:
Die Österreichische Ärztekammer ist mit Schreiben vom 30. Juni 2001,
GZ 20.004/91 -VIII/D/4/01, ausdrücklich mit der angesprochenen Thematik befasst .
worden; nachstehend der konkrete Wortlaut des Schreibens:
“Das Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen bezieht sich auf
eine als Beilage in Kopie angeschlossene parlamentarische Anfrage der
Abgeordne-
ten Mag. Johann Maier und Genossen an den Bundesminister für soziale
Sicherheit
und Generationen betreffend “Rechnungslegung für
Dienstgeberbestätigung durch
Ärzte", Nr.
1715/J, vom 11. Jänner 2001 samt Beantwortung vom 12. März 2001.
Die Anfrage beschäftigt sich
damit, dass sich in letzter Zeit Beschwerden über die
Praxis von Ärzten häufen würden, wonach für eine seitens
des Dienstgebers gefor-
derte Bestätigung des Arztbesuches Honorare in der Höhe von bis zu
ATS 150,00
von Patienten
verlangt werden würden.
Entsprechend den
Ausführungen des Herrn Bundesministers in der Beantwortung
(vgl. Beantwortung zu
den Fragen 5 bis 7) wird um Stellungnahme bis längstens
1. September 2001 zu folgenden Fragen ersucht:
Erachtet die
Österreichische Ärztekammer die in der genannten parlamentari-
schen Anfrage beschriebene Vorgangsweise für gerechtfertigt?
-
Wenn ja, welche Gründe stützen diese Verrechnungspraxis ?
. - Wenn nein, wie kann sichergestellt werden, dass
hinkünftig von einer solchen
Verrechnungspraxis Abstand genommen wird bzw. welche Schritte werden
von der Österreichischen Ärztekammer diesbezüglich in Aussicht
genom-
men?"
In
der Folge hat die Österreichische Ärztekammer um Fristerstreckung bis
18. Sep-
tember 2001 ersucht.
Nach mehrmaliger Urgenz seitens
des Bundesministeriums für soziale Sicherheit
und Generationen hat die Österreichische Ärztekammer in einem mit 30.
Oktober
2001 datierten Schreiben, das im Bundesministerium für soziale Sicherheit
und Ge-
nerationen am 6. November 2001 eingegangen ist, die Anfrage
folgendermaßen be-
antwortet:
“Um Ihre Anfrage
möglichst abschließend beantworten zu können, haben wir eine
entsprechende Umfrage in sämtlichen Landesärztekammern
durchgeführt. Diese hat
folgendes Gesamtbild
ergeben:
In der Regel
gibt es hinsichtlich Umfang, Inhalt oder Honorierung solcher Bestäti-
gungen über einen erfolgten Arztbesuch keine gesamtvertragliche Regelung.
Ledig-
lich in Wien hat man
in den Gesamtvertrag zwischen Ärztekammer für Wien und
Wiener
Gebietskrankenkasse folgende Bestimmung (§ 29) aufgenommen: ,Der Ver-
tragsarzt wird arbeitsfähigen Versicherten über deren Verlangen die
Dauer des Auf-
enthaltes in der Ordination auf dem von der Kasse zur Verfügung gestellten
Vor-
druck ohne Anrechnung
einer Gebühr bestätigen.'
In allen
anderen Bundesländern steht die Ausstellung einer solchen Bestätigung
da-
her in keinem Zusammenhang
mit der kassenärztlichen Leistung. Dementsprechend
könnte die zuständige
Landesärztekammer für diese Tätigkeit einen Empfehlungsta-
rif festlegen, der für die betroffenen Ärzte wiederum keine
Bindungswirkung, sondern
lediglich empfehlenden Charakter
hätte.
In jenen
Bundesländern, wo von der Möglichkeit eines solchen
Empfehlungstarifes
Gebrauch gemacht wurde, wurde allerdings großteils empfohlen, kein
Honorar zu
verlangen (etwa Kärnten, Oberösterreich). Teilweise (etwa Tirol) wird
aber auch
empfohlen, für diese Tätigkeit
ATS 100,-- in Rechnung zu stellen.
Zusammenfassend
muss nochmals festgehalten werden, dass in all jenen Bundes-
ländern, wo es keine gesamtvertragliche Regelung gibt, es letztlich im
freien Ermes-
sen des jeweiligen
Arztes steht, die Höhe der Honorierung einer solchen Bestätigung
festzulegen."
Frage 2:
Über das oben angeführte
Antwortschreiben hinaus hat es keine weiteren Kontakte
mit
der Österreichischen Ärztekammer in dieser Angelegenheit gegeben.
Ich erlaube mir jedoch vorzubehalten, diesbezüglich noch weitere Gespräche mit der
Österreichischen Ärztekammer zu führen.
Frage 3:
Mir ist kein Fall
bekannt, in dem eine der in Rede stehenden Dienstgeberbestätigun-
gen für Zwecke der Sozialversicherung notwendig wäre.