2893/AB XXI.GP

Eingelangt am: 06.12.2001

 

 


Sehr geehrter Herr Präsident!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossinnen betreffend “Nachfrage -
Rechnungslegung für Dienstgeberbestätigung durch Ärzte", Nr. 2912/J, wie

folgt:

Frage 1:

Die Österreichische Ärztekammer ist mit Schreiben vom 30. Juni 2001,

GZ 20.004/91 -VIII/D/4/01, ausdrücklich mit der angesprochenen Thematik befasst   .

worden; nachstehend der konkrete Wortlaut des Schreibens:

“Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bezieht sich auf
eine als Beilage in Kopie angeschlossene parlamentarische Anfrage der Abgeordne-
ten Mag. Johann Maier und Genossen an den Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen betreffend “Rechnungslegung für Dienstgeberbestätigung durch
Ärzte", Nr. 1715/J, vom 11. Jänner 2001 samt Beantwortung vom 12. März 2001.

Die Anfrage beschäftigt sich damit, dass sich in letzter Zeit Beschwerden über die
Praxis von Ärzten häufen würden, wonach für eine seitens des Dienstgebers gefor-
derte Bestätigung des Arztbesuches Honorare in der Höhe von bis zu ATS 150,00
von Patienten verlangt werden würden.

Entsprechend den Ausführungen des Herrn Bundesministers in der Beantwortung
(vgl. Beantwortung zu den Fragen 5 bis 7) wird um Stellungnahme bis längstens
1. September 2001 zu folgenden Fragen ersucht:

Erachtet die Österreichische Ärztekammer die in der genannten parlamentari-
schen Anfrage beschriebene Vorgangsweise für gerechtfertigt?


-    Wenn ja, welche Gründe stützen diese Verrechnungspraxis ?
. -    Wenn nein, wie kann sichergestellt werden, dass hinkünftig von einer solchen
Verrechnungspraxis Abstand genommen wird bzw. welche Schritte werden
von der Österreichischen Ärztekammer diesbezüglich in Aussicht genom-
men?"

In der Folge hat die Österreichische Ärztekammer um Fristerstreckung bis 18. Sep-
tember 2001 ersucht.

Nach mehrmaliger Urgenz seitens des Bundesministeriums für soziale Sicherheit
und Generationen hat die Österreichische Ärztekammer in einem mit 30. Oktober
2001 datierten Schreiben, das im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Ge-
nerationen am 6. November 2001 eingegangen ist, die Anfrage folgendermaßen be-
antwortet:

“Um Ihre Anfrage möglichst abschließend beantworten zu können, haben wir eine
entsprechende Umfrage in sämtlichen Landesärztekammern durchgeführt. Diese hat
folgendes Gesamtbild ergeben:

In der Regel gibt es hinsichtlich Umfang, Inhalt oder Honorierung solcher Bestäti-
gungen über einen erfolgten Arztbesuch keine gesamtvertragliche Regelung. Ledig-
lich in Wien hat man in den Gesamtvertrag zwischen Ärztekammer für Wien und
Wiener Gebietskrankenkasse folgende Bestimmung (§ 29) aufgenommen: ,Der Ver-
tragsarzt wird arbeitsfähigen Versicherten über deren Verlangen die Dauer des Auf-
enthaltes in der Ordination auf dem von der Kasse zur Verfügung gestellten Vor-
druck ohne Anrechnung einer Gebühr bestätigen.'

In allen anderen Bundesländern steht die Ausstellung einer solchen Bestätigung da-
her in keinem Zusammenhang mit der kassenärztlichen Leistung. Dementsprechend
könnte die zuständige Landesärztekammer für diese Tätigkeit einen Empfehlungsta-
rif festlegen, der für die betroffenen Ärzte wiederum keine Bindungswirkung, sondern
lediglich empfehlenden Charakter hätte.

In jenen Bundesländern, wo von der Möglichkeit eines solchen Empfehlungstarifes
Gebrauch gemacht wurde, wurde allerdings großteils empfohlen, kein Honorar zu
verlangen (etwa Kärnten, Oberösterreich). Teilweise (etwa Tirol) wird aber auch
empfohlen, für diese Tätigkeit ATS 100,-- in Rechnung zu stellen.

Zusammenfassend muss nochmals festgehalten werden, dass in all jenen Bundes-
ländern, wo es keine gesamtvertragliche Regelung gibt, es letztlich im freien Ermes-
sen des jeweiligen Arztes steht, die Höhe der Honorierung einer solchen Bestätigung
festzulegen."

Frage 2:

Über das oben angeführte Antwortschreiben hinaus hat es keine weiteren Kontakte
mit der Österreichischen Ärztekammer in dieser Angelegenheit gegeben.

Ich erlaube mir jedoch vorzubehalten, diesbezüglich noch weitere Gespräche mit der


Österreichischen Ärztekammer zu führen.

Frage 3:

Mir ist kein Fall bekannt, in dem eine der in Rede stehenden Dienstgeberbestätigun-
gen für Zwecke der Sozialversicherung notwendig wäre.