2896/AB XXI.GP

Eingelangt am: 07.12.2001

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 


In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2902/J betreffend
Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen bei Tankstellen, welche die Abgeordne-
ten Dr. Eva Glawischnig und Genossen am 8. Oktober 2001 an mich richteten, stelle
ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Einschlägige gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur in Übereinstimmung mit dem
auf Grund eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens gem. den §§ 74 Abs. 2
iVm 77 ff. der Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194, zuletzt geändert durch die
Kundmachung BGBI. l Nr. 53/2001, ergangenen Genehmigungsbescheid und den
erforderlichenfalls vorgeschriebenen bestimmten geeigneten Auflagen errichtet und
betrieben werden. Der Bescheid (samt Auflagen), der nicht zuletzt den von Amts
wegen wahrzunehmenden Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen
Interessen gewährleistet (wie beispielsweise Schutz des Lebens und der Gesund-
heit, Schutz der Nachbarn vor einer Belästigung durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub,
Erschütterung oder in anderer Weise; Schutz vor einer nachhaltigen Einwirkung auf
die Beschaffenheit der Gewässer), ist somit die primäre Umweltvorschrift, die für
eine einschlägige gewerbliche Betriebsanlage gilt.

Darüber hinaus haben einschlägige gewerbliche Betriebsanlagen folgenden u.a. auf
den § 82 Abs. 1 GewO 1994 gestützten Verordnungen zu entsprechen:


Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBI. Nr. 240/1991, in der
Fassung BGBI.
II Nr. 57/2000.

Verordnung über die Ausstattung gewerblicher Betriebsanlagen mit Gaspendellei-
tungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter, BGBI. Nr. 558/1991, in der Fassung BGBI.
Nr. 904/1995, und

Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, BGBI.
Nr. 793/1992.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Die in den unter Punkt 1 angeführten Verordnungen vorgesehenen Übergangsfristen
sind mit einer Ausnahme bereits abgelaufen. In Einzelfällen wurden auf Antrag bei
Vorliegen der Voraussetzungen des §82 Abs. 5 GewO 1994 Fristverlängerungen
gewährt. Im gegebenen Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass
gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten (VbF) die Umstellung von einwandigen Lagerbehältern auf Doppel-
wandbehälter mit Ablauf des 31. Mai 2001 erfolgt sein musste. Mit Erlass des seiner-
zeitigen Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Juni 1999,
wurden die Frau Landeshauptmann von Steiermark und alle Herren Landeshaupt-
männer auf diesen Umstand hingewiesen sowie um restriktive Handhabung all-
fälliger Fristerstreckungen ersucht, da mit einer insgesamt mehr als zehnjährigen
Übergangsfrist den betroffenen Wirtschaftskreisen ausreichend Zeit für die in der
Verordnung vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen gewährt wurde.

Im § 3c der Verordnung über die Ausstattung gewerblicher Betriebsanlagen mit
Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter laufen die einschlägigen
Übergangsfristen noch bis zum 31. Dezember 2001 (§ 3c Abs. 3 leg. cit.) bzw. zum
31. Dezember 2004 (§ 3cAbs. 4 leg.cit.).


Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Im Rahmen von Genehmigungs- und Änderungsverfahren bei Tankstellen wird von
den Gewerbebehörden in jedem Fall geprüft, ob die neu zu errichtenden bzw. die zu
ändernden sowie die bestehenden Anlagen einer Tankstelle den Bestimmungen der
Gewerbeordnung und der einschlägigen Verordnungen entsprechen. Darüber hinaus
werden schwerpunktmäßig und anlassbezogen, insbesondere auch im Rahmen der
Gewässeraufsicht, stichprobenartig Tankstellen überprüft. Im Rahmen regelmäßig
wiederkehrender Überprüfungen der Betriebsanlagen gemäß § 338 GewO 1994
werden Tankstellen einerseits auf Erfüllung der in den Genehmigungsbescheiden
erteilten Auflagen zum Schutz der Umwelt und andererseits auf Übereinstimmung
mit den anzuwendenden Verordnungen geprüft.

Der Untersuchungsintervall beträgt beispielsweise in Wien und Niederösterreich
jeweils 3 Jahre, im Burgenland und in Salzburg 5 Jahre.

In Wien werden darüber hinaus nicht gewerbebehördlich bewilligungspflichtige Anlag-
en (insbesondere solche des Bundes und der Gemeinden) im Rahmen der
gewässerpolizeilichen Aufsichtstätigkeit (§§ 130 ff WRG 1959) unter Beiziehung von
technischen Sachverständigen für Tankanlagen und Gewässeraufsicht überprüft.
Diese Anlagen unterliegen zwar nicht der VbF, jedoch wird diese Verordnung bei der
Beurteilung des technischen Zustandes als Richtlinie herangezogen. Abweichungen
von der Vorgabe dieser Norm betreffend Anforderungen an den Gewässerschutz
konnten bisher nicht festgestellt werden.

Antwort zu den Punkten 4 bis 7 der Anfrage:

Die periodischen Überprüfungen gewährleisten, dass die öffentlichen Tankstellen
den geltenden Umweltvorschriften entsprechen. Soweit im Rahmen der Überprü-
fungen Mängel festgestellt werden, wird die ehest mögliche Behebung vorgeschrieb-
en und die Durchführung der Mängelbehebung kontrolliert.


Da nicht in allen Bundesländern Aufzeichnungen über diesbezügliche Mängel ge-
führt werden, kann auf die nähere Fragestellung nicht eingegangen werden.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Auf Grund des Umganges mit leicht brennbaren und wassergefährdenden Flüssig-
keiten gehen von Tankstellen Umweltgefahren insbesondere in Richtung einer
Brand- und Explosionsgefahr und in Richtung einer Gefährdung für das Grund-
wasser aus. Die gesetzlichen Bestimmungen in den genannten Verordnungen tragen
diesen Gefahren Rechnung und sehen umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung
derartiger Gefahren vor. Die Frage, welches Gefahrenpotential von Tankstellen aus-
geht, die Umweltauflagen nicht erfüllen, kann in quantifizierender Form nicht beant-
wortet werden.

Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:

Die Gewerbeordnung 1994 sieht zwei verschiedene Möglichkeiten vor, Tankstellen-
betreiber zur Einhaltung der bestehenden Umweltvorschriften zu veranlassen:

Zum einen besteht gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 in bestimmten im Gesetz ge-
nannten Fällen die Möglichkeit der Verhängung von einstweiligen Zwangs- und
Sicherheitsmaßnahmen durch die Behörde; diese Maßnahmen können bis zur
Schließung des Betriebes reichen.

Zum anderen besteht - unabhängig von der Verhängung von einstweiligen Zwangs-
und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 - die Möglichkeit der
Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Im gegebenen Zusammenhang
relevante Straftatbestände finden sich im § 366 Abs. 1 Z 2 leg. cit. (eine genehmi-
gungspflichtige Betriebsanlage wird ohne die erforderliche Genehmigung errichtet
oder betrieben) und Z 3 (eine genehmigte Betriebsanlage wird ohne die erforderliche
Genehmigung geändert oder nach der Änderung betrieben) sowie in § 367 Z 25


GewO 1994 (Nichtbefolgung von Geboten oder Verboten von gemäß § 82 Abs. 1
oder § 84d d Abs. 7 erlassenen Verordnungen oder Nichteinhaltung von den gemäß
den Bestimmungen der § 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen
Auflagen oder Aufträgen).

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

Derzeit bestehen keine derartige Überlegungen.

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

Zur Beantwortung dieser Frage wären umfangreiche Erhebungen und Berechnungen
notwendig, die sich jedoch innerhalb der zur Beantwortung parlamentarischer
Anfragen eingeräumten Frist nicht durchführen lassen.

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

Sollte durch die Undichtheit von Lagerbehältern Erdreich kontaminiert werden,
werden sowohl von den zuständigen Wasserrechtsbehörden als auch von den
Gewerbebehörden die notwendigen Sofortmaßnahmen zur Beseitigung der ausge-
tretenen Mineralöle ergriffen. Ältere, schleichende Mineralölverluste können zumeist
erst im Zuge von Bauarbeiten festgestellt werden. Von den zuständigen Behörden
wird in solchen Fällen fachgemäße Entsorgung von kontaminierten Böden und
Aushubmaterial verlangt. Eine statistische Auswertung dieser Maßnahmen hinsicht-
lich Anzahl der Fälle und ausgetretener Treibstoffmenge wird nicht durchgeführt. Er-
hebungen in den Bundesländern Niederösterreich, Kärnten, Tirol und Vorarlberg
ergaben, dass derzeit keine undichten unterirdischen Lagerbehälter bekannt sind.


Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

Bekannt gewordene Bodenkontaminationen durch Treibstoffe, insbesondere im
Rahmen der Auflassung von Tankstellen, werden in der Regel vom Inhaber der
Tankstelle ordnungsgemäß saniert, wobei die Kosten für die Entsorgung in vielen
Fällen von den jeweiligen Anlageninhabern getragen werden.

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

In Österreich werden derzeit ca. 3.850 öffentliche Tankstellen betrieben.