2898/AB XXI.GP
Eingelangt am: 07.12.2001
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten
Heidrun Silhavy und GenossInnen, Nr. 2899/J, wie folgt:
Frage 1:
Eine Senkung des Beitragssatzes
zur Unfallversicherung ist für diese Legislatur-
periode nicht geplant.
Fragen 2 und 4:
Hiezu verweise ich
auf die in Kopie beiliegende Stellungnahme der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt, der ich nichts hinzuzufügen habe.
Frage 3:
Eingangs ist festzustellen, dass
die derzeitige österreichische Bundesregierung keine
Leistungsverschlechterungen zu Lasten der Versicherten durchgeführt hat
oder
plant. Wenn die Anfragesteller von “weiteren" Verschlechterungen
spricht, kann sie
|
|
mit den “vorhergegangenen" nur
die sozialpolitischen Maßnahmen der Vorgänger-
regierungen meinen. Mir sind derzeit keine Absichten von Sozialversicherungs-
trägern zur Leistungseinschränkung bekannt. Allerdings ist in
Anbetracht der pre-
kären finanziellen Situation der meisten Sozialversicherungsträger -
und hier insbe-
sondere der Krankenversicherungsträger - wie im gesamten öffentlichen
Bereich
eine äußerst sparsame Gebarung geboten. Meiner Auffassung nach soll
aber in
erster Linie im Verwaltungsbereich gespart werden.
Die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt beehrt sich, entsprechend dem Schreiben vom
19.10.2001 zu den Fragen zwei und vier der parlamentarischen Anfrage der
Abgeordneten
Heidrun Silhavy und GenossInnen nachstehend Stellung zu nehmen:
Zur Frage 2.
Entspricht es den Tatsachen, dass aufgrund der im Regierungsüber-
einkommen vorgesehenen Beitragssenkung grundsätzlich keine AUVA-
Unfallrenten
mehr abgefunden werden?
Der
Verwaltungsausschuss des Vorstandes hat in seiner Sitzung am 27.6.2000 den Be-
schluss gefasst, im Hinblick auf die künftige Budgetsituation der AUVA
Anträgen auf Auf-
bindungen auf Versehrtenrenten gemäß § 184 ASVG bis auf
weiteres keine Zustimmung zu
erteilen.
Für diesen
Beschluss waren mehrere Gründe ausschlaggebend. Mit Verordnung der Frau
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 23.7.1999, BGBI II Nr 245/99,
über die Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung wurden
die Abfin-
dungsfaktoren wesentlich erhöht, wodurch sich die Abfindungskapitalien mehr
als verdop-
pelten. Auch wenn die
Erhöhung der Abfindungsfaktoren im Hinblick auf die steigende
Lebenserwartung
sicherlich sachgerecht war, war vorhersehbar, dass sich dadurch die fi-
nanziellen Aufwendungen der AUVA beträchtlich erhöhen werden.
Des weiteren lagen erste
Informationen vor, dass allenfalls die Renten aus der Unfallversi-
cherung wieder
besteuert werden könnten. Es ist somit leicht ersichtlich, dass dies zu
ei-
nem Ansturm der
Rentenbezieher auf Abfindung führen kann, um noch in den Genuss ei-
nes steuerfreien Abfindungskapitales zu kommen. Um das Budget der AUVA nicht zu
be-
lasten, hätten
objektive Auswahlkriterien festgelegt werden müssen, welche Rentenbezie-
her noch eine
Abfindung erhalten. In Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes ist es jedoch
nahezu
unmöglich, solche Kriterien festzulegen, weil jeder Rentenbezieher
subjektiv sei-
nen Antrag als
wichtiger als den Antrag des anderen Beziehers hält. So wäre
beispielswei-
se eine Auswahl nach dem zeitlichen Einlangen des Antrages leicht zu
administrieren ge-
wesen, es wären aber allenfalls andere Bezieher mit wichtigeren
Gründen nicht zu berück-
sichtigen, wenn der Antrag später gestellt wird. So hat auch die AUVA
bereits bei der ers-
ten Besteuerung der Unfallrenten im Jahr 1989 aus diesem Grund keine
Rentenabfindun-
gen mehr bewilligt.
Durch die oben angeführten
Gründe war bereits eine finanzielle Belastung der AUVA zu
erwarten, sodass abzusehen war, dass bei Umsetzung der im
Regierungsübereinkommen
vorgesehenen Beitragssenkung
Rentenabfindungen keinesfalls zu finanzieren sind.
Zudem ist die AUVA der Auffassung,
dass die Nichtbewilligung von Rentenabfindungen
keine
Leistungsverschlechterung darstellt. Der Anspruchsberechtigte erhält die
ihm ge-
bührende Rente,
für die das Gesetz eine monatlich laufende Auszahlung vorsieht. Auch
stellt sich die
Frage, ob die Rentenabfindung für den Anspruchsberechtigten
tatsächlich ei-
ne Wohltat ist. In der Praxis hat sich immer wieder ergeben, dass gerade
Personen, die
ganz dringend das
Abfindungskapital wegen einer Notlage benötigten, oftmals nur vorü-
bergehend diese Notlage lindern konnten, später jedoch wieder in Notlage
gerieten, weil
die laufende Rente fehlte, die zumindest teilweise den Lebensunterhalt
abdeckte. Außer-
dem sehen andere
Gesetze (z.B. § 36a Abs 3 Z 1 ALVG) die Anrechnung von Unfallrenten
vor und dürften nach unserem Wissensstand auch abgefundene Renten für
den Abfin-
dungszeitraum
berücksichtigt werden, sodass weiters der Effekt eintritt, dass ein unter
Umständen nicht mehr vorhandenes Kapital sonstige Sozialleistungen
schmälert.
Zur Frage 4. Gibt es weitere
negative Auswirkungen auf das Leistungsangebot
der AUVA, die durch die Senkung des Versicherungsbeitrages entstehen werden?
Zunächst ist zu bemerken,
dass nach dem Leistungskatalog der Unfallversicherung die
Leistungen im wesentlichen in Pflichtleistungen mit klagbarem Anspruch (z.B.
Renten) und
Aufgaben im pflichtgemäßen Ermessen (insbesondere Rehabilitation) zu
unterscheiden
sind.
Bei Pflichtleistungen
mit klagbarem Rechtsanspruch gibt es keinen Handlungsspielraum der
AUVA, weil diese Leistungen gesetzlich determiniert und somit Änderungen
nur durch Ge-
setz möglich sind.
Bei Leistungen, die im
pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträger liegen
(Pflicht-
aufgaben), besteht
zwar grundsätzlich die Möglichkeit, Leistungskürzungen
vorzunehmen.
Allerdings sind auch
hier dem Versicherungsträger enge Grenzen gesetzt, weil das Gesetz
an sich die Leistungserbringung vorsieht. Auch wenn beispielsweise auf
Maßnahmen der
beruflichen und sozialen Rehabilitation kein klagbarer Rechtsanspruch besteht,
ist der Ver-
sicherungsträger verpflichtet, diese Maßnahmen zu erbringen, wenn
infolge des
Arbeitsunfalles oder
der Berufskrankheit die Notwendigkeit zur Erbringung der konkreten
Maßnahme
besteht. Leistungskürzungen könnten daher nur punktuell bei einzelnen
Maß-
nahmen erfolgen (z.B. Verringerung des PKW-Zuschusses etc). Nachdem aber die
Rehabi-
litation für die AUVA seit jeher ein besonderes Anliegen war, ist die AUVA
bemüht, etwaige
Beitragssenkungen durch Einsparungen des Personal- und Sachaufwandes zu
kompensie-
ren. Ob und in welchem Umfang dennoch Leistungskürzungen vorgenommen
werden
müssten, wenn die Einsparungen die Beitragssenkungen nicht ausgleichen
können, ist der-
zeit
offen.