2902/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10.12.2001
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten
Heidrun Silhavy und GenossInnen betreffend Fingerabdruck-
codes und Gesundheitsdatenspeicherung auf Chipkarte, Nr. 2927/J, wie folgt:
Frage 1:
Mein Vorschlag, den Fingerprint
für die Chipkarte zum Schutz von hochsensiblen
Patientendaten zu verwenden, wurde von den Abgeordneten Dirnberger,
Öllinger
und Bures völlig ungerechtfertigt in eine Daten-Missbrauchsdebatte
umgedeutet. Für
mich ist dieses Verhalten typisch für eine bestimmte Geisteshaltung, in
der wider
besseres Wissen dem politischen Gegner Unwahrheiten in die Schuhe geschoben
werden.
Frage 2:
Ich habe in der angesprochenen
Presseaussendung vom 12. Oktober 2001 aus-
drücklich dargelegt, dass der Schutz von sensiblen Daten für mich
oberste Priorität
hat. Grundsätzlich halte ich daher fest, dass mein Vorschlag im Falle
einer politi-
schen Umsetzung jedenfalls in einer Form verwirklicht werden wird, die in
Überein-
stimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen steht bzw. dass dann,
wenn dies erforderlich sein sollte, auch entsprechende gesetzliche Rahmenbe-
dingungen geschaffen werden, die eine Übereinstimmung mit diesen
Bestimmungen
sicherstellen
werden.
Das eben Gesagte gilt auch
für den in der Präambel der Anfrage angeführten Vor-
schlag des Vizepräsidenten des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversi-
cherungsträger, wobei aber darauf hingewiesen wird, dass es sich hier
primär um
eine Aussage eines (führenden) Funktionärs der Sozialversicherung handelt
und
nicht um eine solche eines politisch zuständigen Willensträgers.
Frage 3:
Wenn jemand ohne Bewusstsein,
allenfalls verbunden mit Lebensgefahr, zu einem
Arzt gebracht wird, muss wohl grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass
eine
rasche und angemessene Behandlung durch den betreffenden Mediziner im aus-
drücklichen Interesse des Betreffenden liegt und daher auch seine
Zustimmung zur
Feststellung der in dieser Hinsicht erforderlichen (Gesundheits)Daten durch
diesen -
sofern jener die Berechtigung und die entsprechenden technischen
Möglichkeiten
dazu hat - als gegeben angesehen werden kann. Eine dementsprechende Vor-
gangsweise wird jedenfalls durch das Datenschutzgesetz 2000 selbst
gestützt, wobei
hier jedenfalls auf § 9 Z. 7 und 12 DSG 2000 verwiesen werden darf. Dabei
spielt es
für die Anwendung dieser Bestimmungen aber, um Missverständnisse zu
vermeiden,
keine Rolle, auf welche Weise, z.B. ob mittels Abnahme eines Fingerabdruckes
oder
auf anderweitiger Grundlage, der Arzt diese Daten abruft. Allerdings wäre
die Ab-
nahme (und der Vergleich) eines Fingerabdruckes letztendlich wohl die für
den Arzt
mit dem geringsten Aufwand verbundene Methode, um an diese Daten zu gelangen,
was sich unter Umständen als lebensrettend erweisen kann.
Frage 4:
Das Projekt Chipkarte als
"Schlüsselkarte" ist keineswegs aufgegeben worden. Der
Terminus "Schlüsselkarte" besagt, dass die Chipkarte in erster
Linie nicht Träger von
spezifischen Daten ist, sondern den Zugang zu Anwendungen, Dienstleistungen
oder Daten für den Karteninhaber selbst oder für berechtigte Dritte
"aufsperrt". Be-
rechtigte Dritte (z.B. Ärzte) benötigen einen zweiten Schlüssel
in Form einer Berech-
tigungskarte
(z.B. Ordinationskarte).