2904/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10.12.2001
Bundesministerium für Finanzen
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Helmut Dietachmayr und
Genossen vom 11. Oktober 2001, Nr. 2908/J, betreffend politisch motivierter
Personal-
austausch bei der WAG - Parteibuchwirtschaft der FPÖ, beehre ich mich
Folgendes
mitzuteilen:
Zu 1.:
Der Aufsichtsrat der WAG ist
analog zur Neuordnung bei der BUWOG und den anderen
Wohnungsgesellschaften des Bundes reduziert worden und zwar von 7
Kapitalvertretern des
Alleingesellschafters Bund (zuzüglich 4 Betriebsratsmitglieder) auf 5 Kapitalvertreter
des
Bundes (zuzüglich 3 Betriebsratsmitglieder). Diese Neuordnung war in der
neuen Aufgaben-
stellung der Gesellschaft nach Wegfall der Gemeinnützigkeit
begründet.
Eine der
ausgeschiedenen Personen war der in der Anfrage mehrfach angeführte
Dr. Wiesinger, der
unter einem meiner Amtsvorgänger erstmals bestellt worden ist. Obwohl
mir die Gründe
für seine Bestellung naturgemäß nicht bekannt sind, gehe ich
davon aus,
dass für seine Bestellung - er war und ist Funktionär im
Revisionsverband der gemein-
nützigen Bauvereinigungen in Oberösterreich - rein sachliche
Gründe maßgeblich waren. Mit
1. April 2001 ist jedoch der Gemeinnützigkeitsstatus der WAG gesetzlich
weggefallen,
sodass ab diesem Zeitpunkt der unmittelbare Konnex zum gemeinnützigen Revisions-
verband nicht mehr gegeben war.
Zu 2.:
Kommerzialrat Plech
ist bereits Vorsitzender des Aufsichtsrates der ebenfalls nicht mehr
gemeinnützigen BUWOG. Mit Rücksicht auf die gleich gearteten
Problemstellungen hat sich
eine Gleichschaltung in der Vorsitzführung angeboten. Die spezielle
Kompetenz als
Immobilienfachmann und die Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe in meinem Ressort
betreffend
die Wohnungsverkäufe waren hierbei ebenfalls mitentscheidend.
Zu 3.:
Mit der Aufsichtsratsfunktion
bei der WAG ist selbstverständlich kein persönlicher Vorteil für
die eigentliche Berufstätigkeit verbunden. Bei den laufenden Verfahren zum
Verkauf der
Wohnungen an die Mieter bedient sich die WAG, wie im Übrigen auch die
anderen Bundes-
wohnungsgesellschaften, keines Immobilienmaklers. Eine derartige Beauftragung
ist auch
auf Grund der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
überflüssig, da
dieses die einzuhaltenden Verfahren und die zu vereinbarenden Preise zwingend
regelt.
Zu 4.:
Die Frage der persönlichen
Bekanntschaft betrifft die Privatsphäre, die nicht Gegenstand
des Fragerechts ist. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich im
Hinblick auf § 90
Geschäftsordnungsgesetz 1975 dazu nicht Stellung nehme.
Hinsichtlich der Bestellungsgründe
verweise ich auf meine Ausführungen zu Punkt 2 der
vorliegenden
Anfragebeantwortung.
Zu 5.:
Da die WAG eine
100%ige Gesellschaft des Bundes ist, waren und sind sämtliche Kapital-
vertreter Vertreter des Bundes. Für eine Vertretung des Landes Oberösterreich
besteht
daher nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen keine wie immer
geartete
Grundlage.
Zu 6.:
Ein Verkauf der Bundesbeteiligung an der
WAG bedarf einer entsprechenden gesetzlichen
Grundlage, überdies sind das Privatisierungsgesetz und die
einschlägigen EU-Richtlinien zu
beachten. Es ist mir daher derzeit nicht möglich, die Fragen nach einem
konkreten Käufer
und nach einer etwaigen ausländischen Investorengruppe zu beantworten.
Zu 7.:
Eine etwaige Parteimitgliedschaft
der genannten Persönlichkeiten ist nicht Gegenstand des
Fragerechts, sodass - wie unter Punkt 4 - auch diesbezüglich von einer
Stellungnahme
abgesehen wird.
Im Übrigen hat
der in der Anfrage angeführte Dr. Rockenschaub am 10. Oktober 2001 sein
Aufsichtsratsmandat zurückgelegt. Dr. Fadinger ist in einer weiteren
Bundeswohnungs-
gesellschaft als Vertreter des Bundes im Aufsichtsrat tätig und somit mit
der gleich
gelagerten Problematik vertraut.
Zu 8.:
Der Aufsichtsrat der WAG besteht
von der Kapitalseite aus 4 Personen, und zwar aus
2 Ressortangehörigen und 2 externen Experten als weitere Vertreter des
Bundes. Hierzu
kommen 2 Betriebsratsmitglieder. Inwieweit bei dieser Konstellation von einer
politischen
"Einfärbung" gesprochen werden kann, ist seitens des
Bundesministeriums für Finanzen
nicht nachvollziehbar.
Zu 9.:
Unabhängig davon, dass die
Fragestellung keinen sachlichen Hintergrund hat, sodass ich
auch mit Rücksicht auf die rein polemische Darstellung von einer
Äußerung hiezu absehe,
ist auch hier darauf hinzuweisen, dass persönliche Interpretationen nicht
Gegenstand des
Fragerechts sind.