2907/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.12.2001

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 


Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kräuter und Kollegen vom 9. November
2001, Nr. 3058/J, betreffend Geschenkannahme durch Regierungsmitglieder, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 8:

Im Rahmen meiner Funktion als Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft nehme ich an Veranstaltungen teil, die einerseits von Mitarbeitern des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft organisiert
werden oder zu denen ich andererseits von Gebietskörperschaften, Organisationen sowie
Unternehmen und Betrieben meiner Ressortzuständigkeit eingeladen werde. Im Zuge dieser
ressort- und aufgabenbezogenen Veranstaltungen kommt es des Öfteren zur Übergabe von
orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten bzw. Ehrengeschenken von geringem Wert, die
ich aus Gründen der Höflichkeit als Gastgeber bzw. als Gast annehme.

Nach Annahme dieser orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten bzw. Ehrengeschenke
von geringem Wert gebe ich den weitaus größten Teil dieser Geschenke, so sie keine
persönlichen Ehrengeschenke sind, an meine Mitarbeiter weiter.


Geschenke größeren Wertes und Vermögensvorteile weise ich grundsätzlich höflich zurück
und empfehle den Geschenkanbietern derartige Geschenke bzw. Vermögensvorteile
sozialen und karitativen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Diese Vorgangsweise
entspricht im Übrigen auch den Regelungen des Beamtendienstrechts.

An Veranstaltungen privater Unternehmen und Betriebe im Bereich der Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nehme ich nur dann teil, wenn es sich um
Kooperationen und Projekte mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Um-
welt und Wasserwirtschaft handelt, die auf eine Förderung des ländlichen Raumes, von
benachteiligten Gebieten und Sektoren sowie auf die Förderung der Nachhaltigkeit und des
Umweltschutzes abzielen. Auch hier gilt im Hinblick auf eine allfällige Annahme von orts-
oder landesüblichen Aufmerksamkeiten bzw. Ehrengeschenken das vorstehend Ausge-
führte.