2914/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.12.2001
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2920/J-NR/2001 betreffend
Kraftfahrzeugüberprüfung
und
Verwaltungsreform, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossinnen am
12. Oktober
2001 an mich gerichtet haben, beehre ich
mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1 bis 5:
Weshalb halten Sie eine jährliche Überprüfung von neu zugelassenen Fahrzeugen nach § 57
a KFG in den ersten fünf Jahren für nicht mehr notwendig?
Gibt es Studien, Gutachten, Erfahrungsberichte etc., dass es bei einer Verlängerung der
Prüfungsintervalle in den ersten fünf Jahren zu keiner Beeinträchtigung der Verkehrsicherheit
kommen wird?
Wenn ja, wie lauten diese, wer hat diese wann und mit welchem Ergebnis verfasst?
Wie können Sie garantieren bzw. sicherstellen, dass durch solch eine Maßnahme es zu keiner
Verschlechterung der Verkehrssicherheit kommen wird?
Gibt es Studien, Gutachten, Erfahrungsberichte etc., dass es bei einer Verlängerung der
Prüfungsintervalle in den ersten fünf Jahren zu keiner Beeinträchtigung der Umweltsituation
kommen wird?
Wenn ja, wie lauten diese, wer hat diese wann und mit welchem Ergebnis verfasst?
Wie können Sie garantieren bzw. sicherstellen, dass durch solch eine Maßnahme es zu keiner
Verschlechterung der Umweltsituation kommen wird?
Antwort:
Die jährliche wiederkehrende
Begutachtung bei Neufahrzeugen war insbesondere auch deshalb
zu hinterfragen, weil alle anderen europäischen Staaten längere
Intervalle vorsehen, ohne dass
dies bedeuten würde, dass der Sicherheits- und Umweltstandard dieser
Staaten geringer sei.
Fragen 6,16 und 17:
Gibt es Studien, Gutachten,
Erfahrungsberichte etc., welche Auswirkungen eine solche
Verlängerung der Prüfungsintervalle in den ersten fünf Jahren
auf die Branche der Kfz-Werkstätten
hat?
Wenn ja, wie lauten diese, wer hat diese wann und mit welchem Ergebnis verfasst?
Gab es bereits Gespräche, welche Auswirkungen eine solche Änderung der Prüfintervalle auf die
Betriebe haben, die für die Durchführung der § 57 a - Überprüfung berechtigt sind? Wenn ja, mit
welchen Stellen und deren Stellungnahmen dazu?
Mit welchen Auswirkungen rechnen Sie für betroffene Betriebe?
Antwort:
Es gab auch Gespräche mit
Vertretern der Reparaturbetriebe. Diese befürchten naturgemäß
Einbußen, wobei aber die Frage der Auslastung der Begutachtungsstellen
bzw. Reparatur-
werkstätten sicherlich nicht der ausschlaggebende Grund für die
Beibehaltung der jährlichen
Begutachtungsintervalle sein konnte.
Durch die
Verlängerung der Begutachtungsintervalle wird es naturgemäß
weniger Begutachtungen
geben.
Frage 7:
Wie viele Zulassungen von neuen Fahrzeugen gab es jährlich seit 1995 bis zum Stichtag
30. 9. 2001?
Aufschlüsselung auf Personenkraftwagen und Lastkraftwagen.
Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer.
Antwort:
Seit 1995 gab es folgende Neuzulassungen:
1995 279.610 27.304
1996 307.671 28.045
1997 275.001 29.825
1998 295.865 32.830
1999 314.182 33.407
2000 309.427 31.502
Eine
Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer ist aufgrund der
vorliegenden Statistik nicht
möglich.
Frage 8:
Wie viele § 57 a
Überprüfungen gab es jährlich seit 1995 bis zum Stichtag 30. 9.
2001?
Aufschlüsselung auf Personenkraftwagen und Lastkraftwagen.
Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer.
Antwort
Es gibt derzeit keine
Aufzeichnungen und Auswertungen über die Anzahl der durchgeführten
Begutachtungen. Die Zahl der Begutachtungen richtet sich aber nach der Anzahl
der
zugelassenen Fahrzeuge (Personenkraftwagen und Lastkraftwagen). Eine
Aufschlüsselung auf die
einzelnen Bundesländer ist nicht möglich. Hinsichtlich der
Begutachtungen von Lastkraftwagen mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg darf
darauf hingewiesen
werden, dass diese Fahrzeuge bis zum 1. März 1998 nicht der
wiederkehrenden Begutachtung
unterlegen sind, sondern von der Behörde wiederkehrend zu
überprüfen waren. Erst mit 1. März
1998 erfolgte die Änderung, dass auch Schwerfahrzeuge unter das Regime der
wiederkehrenden
Begutachtung durch ermächtigte Vereine und Werkstätten unterworfen
werden.
Die Zulassungsbestandsstatistik weist folgende Zahlen auf:
Pkw Lkw
1995 3,593.588
1996 3,690.692
1997 3,782.544
1998 3,887.174 309.630
1999 4,009.604 318.757
2000 4,097.145 326.784
Frage 9:
Wie viele Betriebe dürfen in
Österreich die jährlichen Sicherheitsüberprüfungen
durchführen
(Aufschlüsselung auf die Bundesländer und Betriebstyp)?
Antwort:
Die wiederkehrende
Begutachtung darf von Ziviltechnikern des einschlägigen Fachgebietes,
Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
berechtigten
Gewerbetreibenden,
die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind, durchgeführt
werden. Dem ho. Ressort liegt keinerlei Zahlmaterial über die Anzahl der
ermächtigten Stellen vor.
Frage 10:
Sind von dieser möglichen Neuregelung bei der § 57 a Überprüfung Lastkraftwagen
ausgenommen?
Wenn ja, in welcher Form und bleibt bei Lastkraftwagen die jährliche Überprüfung?
Antwort:
Die Neuregelung hinsichtlich längerer
Begutachtungsintervalle soll nur für Fahrzeuge der Klasse
M1 (Pkw) gelten.
Fragen 11 bis 13:
Welche exakten Vereinfachungen im Ablauf der zuständigen Verwaltungsstellen sind durch einer
Verlängerung der Prüfungsintervalle bei neuen Fahrzeugen gegeben?
Wie viele Dienstposten können dadurch eingespart werden?
Wie hoch ist das Einsparungspotential durch diese Maßnahmen für den Bund?
Antwort:
Von der Verlängerung der Begutachtungsintervalle werden die Bürger als Autofahrer profitieren.
Frage 14:
Gab es bislang in dieser Frage Kontakt mit dem Kuratorium für Verkehrssicherheit, dem ARBÖ
oder dem ÖAMTC?
Wenn ja, wie waren deren Stellungnahmen dazu?
Wenn nein, weshalb halten Sie das nicht für notwendig?
Antwort:
Es gab im Zusammenhang mit dem
Vorschlag, die Begutachtungsfristen für bestimmte
Neufahrzeuge zu verlängern, im Vorfeld
keine Kontaktaufnahme mit dem Kuratorium für Verkehrs-
sicherheit, dem ARBÖ oder dem ÖAMTC. Die Position der
genannten war dem Haus (ohnedies)
bekannt. Nach der Ankündigung gab es zum Teil negative Presseaussendungen
und
Stellungnahmen,
insbesondere des ARBÖ.
Frage 15:
Von welchem Ministerium kam der Vorschlag
im Zuge der Verwaltungsreform eine Verlängerung
der Prüfungsintervalle bei neuen Fahrzeugen durchzuführen?
Antwort:
Es kam seitens des
Vizekanzleramtes die Anregung, die Frage der Verlängerung der
Begutachtungsintervalle zur Diskussion zu
stellen.
Frage 18:
Weshalb ist im Entwurf zur 22.
Novelle des KFG dieses Vorhaben den § 57 a dahingehend zu
ändern nicht enthalten?
Antwort:
Es gibt
derzeit keinen Entwurf einer 22. Novelle des KFG. Im Entwurf der 21. Novelle
zum KFG,
der vor kurzem in Begutachtung war, ist ein solcher Vorschlag nicht enthalten,
weil der Vorschlag
erst später geäußert worden ist.
Frage 19:
Werden Sie als zuständige Ministerin eine derartige Änderung des § 57 a KFG durchführen?
Antwort:
Ich kann als Ministerin und somit
als Organ der Vollziehung eine Gesetzesänderung nicht
durchführen.
Ich darf aber darauf hinweisen, dass ein entsprechender Antrag zur
Änderung des
KFG-Teiles im
Verwaltungsreformgesetz 2001 bereits eingebracht und beschlossen worden ist.
Frage 20:
Welche Begründung bzw.
Gründe lagen von Ihrer Seite vor die Änderung der Prüf- und
Begutachtungsverordnung (BGBI. II Nr.
165/2001) in dieser Form durchzuführen?
Antwort:
Es gab eine Reihe von Gründen
für die Novelle zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung.
Einerseits sollten die Anforderungen an die zur Durchführung der
wiederkehrenden Begutachtung
geeigneten Personen klarer geregelt werden. Andererseits sollte im Sinne der
Sicherung der
Qualität auch zusätzliche spezifische Schulungen und periodische
Weiterbildungen
vorgeschrieben werden. Weiters sollten die erforderlichen Einrichtungen
übersichtlich aufgelistet
werden und es sollten Bestimmungen aufgenommen werden, die die Revisionen des
Landes-
hauptmannes zur Sicherung der Qualität näher regeln.
Frage 21:
Welche spezielle Begründung gab es
für die Einführung des § 3 (“Persönliche
Qualifikation und
geeignetes Personal")?
Antwort:
Durch die Neuregelung des § 3
betreffend persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
sollten Klarstellungen im Hinblick auf die erforderliche Gewerbeberechtigung
getroffen werden
und zugleich wurde ein Vorschlag einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der
Länder und der zur
Begutachtung ermächtigten Stellen aufgegriffen, dass im Sinne der Sicherung
der Qualität der
Begutachtung auch zusätzliche spezifische Schulungen und periodische
Weiterbildung
vorgeschrieben werden. Zugleich werden die erforderlichen Qualifikationen
präzise umschrieben.
Dies alles, um eine möglichst hohe Qualität der Begutachtung
sicherzustellen.
Frage 22:
Halten Sie es bei einer Erhöhung der Prüfintervalle der § 57 a Überprüfung für sinnvoll bzw.
notwendig, dass die Verordnung mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert
wurde (BGBI. II Nr. 165/2001) wieder teilweise rückgängig gemacht bzw. vollkommen aufgehoben
wird.
Wenn ja, in welcher Form und wann soll dies geschehen?
Wenn nein, weshalb nicht?
Halten Sie im speziellen den § 3 (“Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal") in dieser
Form dann für weiter notwendig? Ihre Begründung dazu.
Antwort:
Meiner Ansicht nach hat die
erfolgte Änderung in der Prüf- und Begutachtungsstellen-
Verordnung nichts mit der Verlängerung der Begutachtungsintervalle zu tun.
Durch die Prüf-
und Begutachtungsstellenverordnung soll - unabhängig von der
Begutachtungsfrist - die
Begutachtung in höchster Qualität und auf höchstem Niveau
sichergestellt werden.