2914/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.12.2001

 

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 


Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2920/J-NR/2001 betreffend Kraftfahrzeugüberprüfung
und Verwaltungsreform, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossinnen am 12. Oktober
2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Fragen 1 bis 5:

Weshalb halten Sie eine jährliche Überprüfung von neu zugelassenen Fahrzeugen nach § 57

a KFG in den ersten fünf Jahren für nicht mehr notwendig?

Gibt es Studien, Gutachten, Erfahrungsberichte etc., dass es bei einer Verlängerung der

Prüfungsintervalle in den ersten fünf Jahren zu keiner Beeinträchtigung der Verkehrsicherheit

kommen wird?

Wenn ja, wie lauten diese, wer hat diese wann und mit welchem Ergebnis verfasst?

Wie können Sie garantieren bzw. sicherstellen, dass durch solch eine Maßnahme es zu keiner

Verschlechterung der Verkehrssicherheit kommen wird?

Gibt es Studien, Gutachten, Erfahrungsberichte etc., dass es bei einer Verlängerung der

Prüfungsintervalle in den ersten fünf Jahren zu keiner Beeinträchtigung der Umweltsituation

kommen wird?

Wenn ja, wie lauten diese, wer hat diese wann und mit welchem Ergebnis verfasst?

Wie können Sie garantieren bzw. sicherstellen, dass durch solch eine Maßnahme es zu keiner

Verschlechterung der Umweltsituation kommen wird?

Antwort:

Die jährliche wiederkehrende Begutachtung bei Neufahrzeugen war insbesondere auch deshalb
zu hinterfragen, weil alle anderen europäischen Staaten längere Intervalle vorsehen, ohne dass
dies bedeuten würde, dass der Sicherheits- und Umweltstandard dieser Staaten geringer sei.

Fragen 6,16 und 17:

Gibt es Studien, Gutachten, Erfahrungsberichte etc., welche Auswirkungen eine solche
Verlängerung der Prüfungsintervalle in den ersten fünf Jahren auf die Branche der Kfz-Werkstätten
hat?


Wenn ja, wie lauten diese, wer hat diese wann und mit welchem Ergebnis verfasst?

Gab es bereits Gespräche, welche Auswirkungen eine solche Änderung der Prüfintervalle auf die

Betriebe haben, die für die Durchführung der § 57 a - Überprüfung berechtigt sind? Wenn ja, mit

welchen Stellen und deren Stellungnahmen dazu?

Mit welchen Auswirkungen rechnen Sie für betroffene Betriebe?

Antwort:

Es gab auch Gespräche mit Vertretern der Reparaturbetriebe. Diese befürchten naturgemäß
Einbußen, wobei aber die Frage der Auslastung der Begutachtungsstellen bzw. Reparatur-
werkstätten sicherlich nicht der ausschlaggebende Grund für die Beibehaltung der jährlichen
Begutachtungsintervalle sein konnte.

Durch die Verlängerung der Begutachtungsintervalle wird es naturgemäß weniger Begutachtungen
geben.

Frage 7:

Wie viele Zulassungen von neuen Fahrzeugen gab es jährlich seit 1995 bis zum Stichtag

30. 9. 2001?

Aufschlüsselung auf Personenkraftwagen und Lastkraftwagen.

Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer.

Antwort:

Seit 1995 gab es folgende Neuzulassungen:

Pkw                                                               Lkw

1995                    279.610                                                              27.304

1996                    307.671                                                              28.045

1997                    275.001                                                              29.825

1998                    295.865                                                              32.830

1999                    314.182                                                              33.407

2000                    309.427                                                              31.502


Eine Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer ist aufgrund der vorliegenden Statistik nicht
möglich.

Frage 8:

Wie viele § 57 a Überprüfungen gab es jährlich seit 1995 bis zum Stichtag 30. 9. 2001?
Aufschlüsselung auf Personenkraftwagen und Lastkraftwagen.
Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer.

Antwort

Es gibt derzeit keine Aufzeichnungen und Auswertungen über die Anzahl der durchgeführten
Begutachtungen. Die Zahl der Begutachtungen richtet sich aber nach der Anzahl der
zugelassenen Fahrzeuge (Personenkraftwagen und Lastkraftwagen). Eine Aufschlüsselung auf die
einzelnen Bundesländer ist nicht möglich. Hinsichtlich der Begutachtungen von Lastkraftwagen mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg darf darauf hingewiesen
werden, dass diese Fahrzeuge bis zum 1. März 1998 nicht der wiederkehrenden Begutachtung
unterlegen sind, sondern von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen waren. Erst mit 1. März
1998 erfolgte die Änderung, dass auch Schwerfahrzeuge unter das Regime der wiederkehrenden
Begutachtung durch ermächtigte Vereine und Werkstätten unterworfen werden.

Die Zulassungsbestandsstatistik weist folgende Zahlen auf:

Pkw                                                                  Lkw

1995                    3,593.588

1996                    3,690.692

1997                    3,782.544

1998                    3,887.174                                                           309.630

1999                    4,009.604                                                           318.757

2000                    4,097.145                                                       326.784

Frage 9:

Wie viele Betriebe dürfen in Österreich die jährlichen Sicherheitsüberprüfungen durchführen
(Aufschlüsselung auf die Bundesländer und Betriebstyp)?

Antwort:

Die wiederkehrende Begutachtung darf von Ziviltechnikern des einschlägigen Fachgebietes,
Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigten


Gewerbetreibenden, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind, durchgeführt
werden. Dem ho. Ressort liegt keinerlei Zahlmaterial über die Anzahl der ermächtigten Stellen vor.

Frage 10:

Sind von dieser möglichen Neuregelung bei der § 57 a Überprüfung Lastkraftwagen

ausgenommen?

Wenn ja, in welcher Form und bleibt bei Lastkraftwagen die jährliche Überprüfung?

Antwort:

Die Neuregelung hinsichtlich längerer Begutachtungsintervalle soll nur für Fahrzeuge der Klasse
M1 (Pkw) gelten.

Fragen 11 bis 13:

Welche exakten Vereinfachungen im Ablauf der zuständigen Verwaltungsstellen sind durch einer

Verlängerung der Prüfungsintervalle bei neuen Fahrzeugen gegeben?

Wie viele Dienstposten können dadurch eingespart werden?

Wie hoch ist das Einsparungspotential durch diese Maßnahmen für den Bund?

Antwort:

Von der Verlängerung der Begutachtungsintervalle werden die Bürger als Autofahrer profitieren.

Frage 14:

Gab es bislang in dieser Frage Kontakt mit dem Kuratorium für Verkehrssicherheit, dem ARBÖ

oder dem ÖAMTC?

Wenn ja, wie waren deren Stellungnahmen dazu?

Wenn nein, weshalb halten Sie das nicht für notwendig?

Antwort:

Es gab im Zusammenhang mit dem Vorschlag, die Begutachtungsfristen für bestimmte
Neufahrzeuge zu verlängern, im Vorfeld keine Kontaktaufnahme mit dem Kuratorium für Verkehrs-
sicherheit, dem ARBÖ oder dem ÖAMTC. Die Position der genannten war dem Haus (ohnedies)
bekannt. Nach der Ankündigung gab es zum Teil negative Presseaussendungen und
Stellungnahmen, insbesondere des ARBÖ.

Frage 15:

Von welchem Ministerium kam der Vorschlag im Zuge der Verwaltungsreform eine Verlängerung
der Prüfungsintervalle bei neuen Fahrzeugen durchzuführen?

Antwort:

Es kam seitens des Vizekanzleramtes die Anregung, die Frage der Verlängerung der
Begutachtungsintervalle zur Diskussion zu stellen.


Frage 18:

Weshalb ist im Entwurf zur 22. Novelle des KFG dieses Vorhaben den § 57 a dahingehend zu
ändern nicht enthalten?

Antwort:

Es gibt derzeit keinen Entwurf einer 22. Novelle des KFG. Im Entwurf der 21. Novelle zum KFG,
der vor kurzem in Begutachtung war, ist ein solcher Vorschlag nicht enthalten, weil der Vorschlag
erst später geäußert worden ist.

Frage 19:

Werden Sie als zuständige Ministerin eine derartige Änderung des § 57 a KFG durchführen?

Antwort:

Ich kann als Ministerin und somit als Organ der Vollziehung eine Gesetzesänderung nicht
durchführen. Ich darf aber darauf hinweisen, dass ein entsprechender Antrag zur Änderung des
KFG-Teiles im Verwaltungsreformgesetz 2001 bereits eingebracht und beschlossen worden ist.

Frage 20:

Welche Begründung bzw. Gründe lagen von Ihrer Seite vor die Änderung der Prüf- und
Begutachtungsverordnung (BGBI.
II Nr. 165/2001) in dieser Form durchzuführen?

Antwort:

Es gab eine Reihe von Gründen für die Novelle zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung.
Einerseits sollten die Anforderungen an die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung
geeigneten Personen klarer geregelt werden. Andererseits sollte im Sinne der Sicherung der
Qualität auch zusätzliche spezifische Schulungen und periodische Weiterbildungen
vorgeschrieben werden. Weiters sollten die erforderlichen Einrichtungen übersichtlich aufgelistet
werden und es sollten Bestimmungen aufgenommen werden, die die Revisionen des Landes-
hauptmannes zur Sicherung der Qualität näher regeln.

Frage 21:

Welche spezielle Begründung gab es für die Einführung des § 3 (“Persönliche Qualifikation und
geeignetes Personal")?

Antwort:

Durch die Neuregelung des § 3 betreffend persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
sollten Klarstellungen im Hinblick auf die erforderliche Gewerbeberechtigung getroffen werden
und zugleich wurde ein Vorschlag einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Länder und der zur
Begutachtung ermächtigten Stellen aufgegriffen, dass im Sinne der Sicherung der Qualität der
Begutachtung auch zusätzliche spezifische Schulungen und periodische Weiterbildung
vorgeschrieben werden. Zugleich werden die erforderlichen Qualifikationen präzise umschrieben.
Dies alles, um eine möglichst hohe Qualität der Begutachtung sicherzustellen.


Frage 22:

Halten Sie es bei einer Erhöhung der Prüfintervalle der § 57 a Überprüfung für sinnvoll bzw.

notwendig, dass die Verordnung mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert

wurde (BGBI. II Nr. 165/2001) wieder teilweise rückgängig gemacht bzw. vollkommen aufgehoben

wird.

Wenn ja, in welcher Form und wann soll dies geschehen?

Wenn nein, weshalb nicht?

Halten Sie im speziellen den § 3 (“Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal") in dieser

Form dann für weiter notwendig? Ihre Begründung dazu.

Antwort:

Meiner Ansicht nach hat die erfolgte Änderung in der Prüf- und Begutachtungsstellen-
Verordnung nichts mit der Verlängerung der Begutachtungsintervalle zu tun. Durch die Prüf-
und Begutachtungsstellenverordnung soll - unabhängig von der Begutachtungsfrist - die
Begutachtung in höchster Qualität und auf höchstem Niveau sichergestellt werden.