2919/AB XXI.GP
Eingelangt am: 13.12.2001
BUNDESMINISTERIUM
für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 2915/J betreffend
“Eurobargeldumstellung", welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genos-
sen am 12. Oktober 2001 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Beurteilung der Meinung anderer
Personen ist nicht Gegenstand der Vollziehung
der Gesetze und daher vom parlamentarischen Interpellationsrecht nicht umfasst.
Im
übrigen möchte ich festhalten, dass ich selbst immer die Auffassung
vertreten habe,
dass der Übergang auf den Euro zu keiner Veränderung des Preisniveaus
führen
darf. Insbesondere der in einer gemeinsamen Erklärung von Vertretern der
Verbrau-
cherverbände und Vertretern der Handelsunternehmen und KMU geprägte
Slogan
“Neue Währung, stabile Preise" findet sich in den seitens
meines Ressorts zum
Thema
“Preiserhöhungen" erteilten Auskünften.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die bisherigen Beschwerden, Analysen,
Mitteilungen bzw. Pressemeldungen über
Preiserhöhungen gaben keinen Hinweis, dass aus Anlass der
Währungsumstellung
der von einem oder mehreren Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung
geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale
Preis-
entwicklung bei dem betreffenden Sachgut
oder bei der betreffenden Leistung oder
den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allge-
meine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen
Maße
übersteigt, sodass bislang kein Verfahren nach § 20 EWAG eingeleitet
werden
musste.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die Konstituierung der
Euro-Preiskommission erfolgte am 17. Dezember 2000.
Bislang (bis zum 5.
Dezember 2001) fanden 18 Sitzungen statt, in denen sie sich
stets mit den Sorgen der Bevölkerung betreffend Preiserhöhungen
beschäftigt hat.
Seit Ende September
2001 tagt die Euro-Preiskommission wöchentlich. Zur Steige-
rung der Effizienz
wurde Ende September 2001 eine aus Mitgliedern der Euro-Preis-
kommission bestehende
Unterarbeitsgruppe gebildet, die wöchentlich die Beschwer-
den genau prüft und für die weitere Behandlung im Plenum aufbereitet.
Diese Prü-
fungsgruppe ist bislang acht Mal zusammen getreten.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Der Euro-Preiskommission wurden bis 19.
November 2001 104 Beschwerden über
vermutete Missstände, nämlich Preiserhöhungen bzw. mangelhafte
Währungsan-
gaben, zur weiteren Bearbeitung übergeben.
Antwort zu den Punkten 5 bis 13 der Anfrage:
Von den genannten 104 Beschwerden betrafen 87
Preiserhöhungen, deren Grund in
der Euro-Umstellung vermutet wird und 17 falsche bzw. fehlende Preisauszeich-
nungen, wobei sieben Beschwerden dem öffentlichen Bereich zuzuordnen sind.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
Zur Bearbeitung von Beschwerden betreffend
mangelhafte doppelte Währungs-
angabe und Preiserhöhungen wurde mit Unterstützung der
Euro-Preiskommission
bereits im Frühjahr 2001 mit Vertretern meines Ressorts, des
Bundesministeriums
für Justiz, der Preisbehörden in den Ländern und der
Arbeiterkammern und
Wirtschaftskammern in den Ländern ein Modell erarbeitet, das in enger
Zusammen-
arbeit ein rasches und systematisches Vorgehen bei der Beschwerdebehandlung
ermöglicht. Weitere Kooperationspartner sind der Verein für
Konsumenteninfor-
mation sowie die Euro-lnitiative der Bundesregierung (Europatelephon) und die
Oesterreichische Nationalbank (OeNB-Hotline).
Primäres Ziel ist es, allfällige
Missstände bereits an der Basis, dh. ohne Notwendig-
keit, die Preisbehörden in ihrer Funktion als
Überwachungsbehörden bzw. die Euro-
Preiskommission in ihrer Beratungsfunktion einzuschalten, möglichst
schnell zu
bereinigen.
Über die 104 genannten hinausgehende
Beschwerden, die direkt bei der Geschäfts-
stelle der Euro-Preiskommission eingelangt sind und im Rahmen des Kooperations-
mechanismus behandelt wurden, betrafen neben Preiserhöhungen auch Umrech-
nungsfehler, Rechnungslegung in Euro, die Umstellung auf unrunde
Schillingpreise
und in diesem Zusammenhang den sog. Groschenausgleich.
Aufgrund der Beschwerdesituation hat sich
die Euro-Preiskommission im Beson-
deren mit der Problematik der Rechnungslegung in Euro bzw. dem sog. Groschen-
ausgleich beschäftigt und Empfehlungen ausgesprochen.
Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:
Keine. Es langten allerdings zahlreiche
rechtliche Anfragen von Unternehmern
betreffend die korrekte Vorgangsweise bei der doppelten Währungsangabe
ein.
Einige Fragen, die nach dem 1. Euro-Justizbegleitgesetz zu beurteilen waren,
z.B.
Rechnungen der
Telekombranche, wurden an das zuständige Bundesministerium für
Justiz weitergeleitet.
Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:
Von den og. 104 Beschwerden betraf lediglich eine diesen Bereich.
Antwort zu den Punkten 17 bis 20 der Anfrage:
Wie bereits ausgeführt, war es
bislang nicht notwendig, ein Verfahren gemäß § 20
EWAG einzuleiten.
Die mir als Beratungsorgan zur Seite
stehende Euro-Preiskommission beschäftigte
sich seit ihrem ersten Zusammentreten mit der Befürchtung der
Bevölkerung, dass
die Währungsumstellung zu Preiserhöhungen genützt wird. So
wurden informierte
Branchenvertreter aufgrund der vorerst allgemein gehaltenen Beschwerden zu den
Sitzungen der Euro-Preiskommission geladen und um Stellungnahme gebeten. In
der Folge wurden und werden konkret betroffene Unternehmer schriftlich oder in
den
Sitzungen der Prüfungsgruppe zur Stellungnahme aufgefordert. Um
Irritationen der
Konsumenten zu verhindern, haben sich Unternehmer trotz betriebswirtschaftlich
plausibler Begründung der Preiserhöhungen bereit erklärt,
zusätzliche Kundeninfor-
mationen über die Preisgestaltung bereit zu stellen. Überdies
sicherten Unternehmer
zu, ihre Preise auf Vorjahresniveau zu senken.
Auch bei fehlender oder falscher doppelter
Währungsangabe werden über die
Kontrollen durch die Preisbehörden in den Ländern hinaus Unternehmer
vor die
Preiskommission
geladen.
Überdies konnte die
Euro-Preiskommission Auslegungsfragen betreffend das Euro-
Währungsangabengesetz
klären, wodurch eine einheitliche doppelte Währungsan-
gabe gewährleistet ist.
Hinsichtlich der einzelnen Empfehlungen
und der Stellungnahme im Sinne des § 7
EWAG wird auf den ersten Bericht der Euro-Preiskommission verwiesen, der am 14.
November 2001 dem Nationalrat übermittelt wurde.
Antwort zu Punkt 21 der Anfrage:
Kleinunternehmer iSd § 14 EWAG ist
ein Unternehmer in dessen Gesamtunter-
nehmen höchstens 9 Beschäftigte vollzeitig tätig sind.
Vollzeitig Beschäftigte im Sinne des
§ 14 EWAG sind jene Arbeitnehmer, die
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses der kollektivvertraglichen
geregelten
Normalarbeitszeit der betreffenden Branche bzw. subsidiär § 4
Arbeitszeitgesetz
unterliegen. Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer jeweiligen
Arbeitszeitver-
pflichtung auf einen Vollzeitbeschäftigten aufgerechnet.
Die Erleichterungen bezüglich der Art
der doppelten Preisauszeichnung können
Kleinunternehmer aber nur in jenen Betriebsstätten beanspruchen, in denen
höch-
stens 5 Beschäftigte vollzeitig tätig sind (§ 14 EWAG).
Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:
Ja. Die Zielbestimmung des Euro-Währungsangabengesetzes,
Inflationsschübe auf
Grund der Währungsumstellung zu vermeiden, findet auch auf Unternehmer,
die
gegenüber anderen Unternehmern tätig werden, Anwendung.
Entsprechenden
Beschwerden wird auch in der Euro-Preiskommission nachgegangen.
Antwort zu Punkt 23 der Anfrage:
Ziel des Euro-Währungsangabengesetzes
ist es ua., Inflationsschübe aufgrund der
Währungsumstellung zu vermeiden (§ 2 Z 5 EWAG).
Betriebswirtschaftlich begrün-
dete Preiserhöhungen bleiben hiervon unberührt und sind sohin
zulässig, sodass
eine aufkommensneutrale Vorgangsweise im Einzelfall einerseits betriebswirt-
schaftlich begründet sein kann bzw. im Hinblick auf den Umfang des
Warenkorbes
auch keinen Inflationsschub auslösen wird. Die Grenze derartiger
Preisgestaltung
liegt allerdings bei Preiserhöhungen in ungewöhnlichem Ausmaß
iSd § 20 EWAG.
Antwort zu Punkt 24 der Anfrage:
Da derartige Füllmengenreduzierungen
bei der Berechnung des Verbraucherpreis-
index berücksichtigt werden und sich folglich auch auf die Inflationsrate
auswirken,
ist eine derartige Vorgangsweise, sofern der Anlass hierfür die
Währungsumstellung
ist, nicht mit dem Ziel des Euro-Währungsangabengesetzes,
Inflationsschübe zu
vermeiden,
vereinbar.
Antwort zu Punkt 25 der Anfrage:
Es ist zwischen der Pflicht zur doppelten Währungsangabe
aufgrund bundesrecht-
licher Pflicht zur Geldbetragsangabe einerseits und der Pflicht zur doppelten
Wäh-
rungsangabe in Anboten, Kostenvoranschlägen, Rechnungen und Quittungen und
in
der Werbung andererseits zu unterscheiden.
• Pflicht zur Geldbetragsangabe nach Bundesrecht:
Land- und Forstwirte müssen nunmehr
auch das Preisauszeichnungsgesetz
(PrAG - BGBI. Nr. 146/1992 idF BGBI. l Nr. 55/200) beachten: Der Geltungs-
bereich betreffend die Preisauszeichnungspflicht für Sachgüter war
bis zur letzten
Novelle des Preisauszeichnungsgesetzes auf Sachgüter beschränkt,
deren
Anbieten der Gewerbeordnung unterliegt. Seit 1. September 2000 ist diese Ein-
schränkung entfallen. Der
Geltungsbereich wurde auf gewerbsmäßig ange-
botene Sachgüter erweitert, wodurch auch land- und forstwirtschaftliche
Betriebe
und Buschenschanklokale von der Preisauszeichnungspflicht erfasst werden.
Dieser erweiterte Geltungsbereich ist allerdings nicht für die Pflicht zur
doppelten
Währungsangabe im Sinne des Euro-Währungsangabengesetzes
maßgeblich. In
§ 19 Abs. 4 PrAG wird bestimmt, dass weiterhin der Geltungsbereich vor der
Novelle bezüglich der doppelten Währungsangabe zur Anwendung kommt.
Im
Hinblick darauf, dass keine Verpflichtung zur Preisauszeichnung beim Ab-Hof-
Verkauf nach dem Preisauszeichnungsgesetz vor der Novelle bestanden hat,
besteht daher auch keine Pflicht zur doppelten Währungsangabe im Sinne des
§
5 Abs. 1 lit. c EWAG.
Anbot,
Kostenvoranschlag, Rechnung, Quittung, Werbung
In diesen
Fällen kommen die Bestimmungen des
Euro-Währungsangaben-
gesetzes (§ 5 Abs. 1 lit. a und b EWAG) auch bei Land- und Forstwirten zur
Anwendung, wenn sie
gegenüber Verbrauchern tätig werden.
Antwort zu den Punkten 26 und 27 der Anfrage:
Handelt es sich um einen Bauernmarkt, so
sind die Bestimmungen des Euro-Wäh-
rungsangabengesetzes mit den unter der Beantwortung der Frage 25
angeführten
Einschränkungen
anzuwenden.
Im übrigen findet das Euro-Währungsangabengesetz auf
Unternehmer, die auf
Märkten
anbieten, sowohl hinsichtlich der Preisauszeichnung im engeren Sinn
(Preisauszeichnungsgesetz und darauf beruhende Verordnungen) als auch auf
Anbote,
Kostenvoranschläge, Rechnungen, Quittungen und sämtliche Werbemittei-
lungen unter
Berücksichtigung der Sonderregeln Anwendung.
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Antwort zu den Punkten 28 bis 31 der
Anfrage:
Abgesehen davon, dass ich diese
Vorgangsweise, nämlich einzelne Unternehmer,
die ihre Preise erhöht haben, öffentlich bekannt zu machen, als nicht
zeitgemäß
erachte, bestehen auch rechtliche Bedenken, weswegen ich die angekündigte
Ver-
öffentlichung von “Europreissündern" nicht
unterstütze. Die Möglichkeit der Ver-
öffentlichung ist ausdrücklich auf den Fall eingeschränkt, dass
eine Untersuchung im
Sinne des § 20 Abs. 1 EWAG durchgeführt wurde, deren Ergebnis
schließlich - unter
Beachtung der Verschwiegenheitspflicht des § 21 EWAG - veröffentlicht
werden
kann. Im übrigen bestehen straf- und zivilrechtliche Bedenken (üble
Nachrede,
Kreditschädigung, Rufschädigung) gegen die Veröffentlichung von
Unternehmern
ohne
abschließendes Verfahren.
Antwort zu den Punkten 32 bis 34 der Anfrage:
Gemäß §§19 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 EWAG hat mir die
Euro-Preiskommission
jedenfalls jeweils über die Zeiträume bis zum 30. September 2001, bis
zum 31.
Jänner 2002 und
bis zum 30. Juni 2002 einen Bericht über die Erreichung der Ziele
des
Euro-Währungsangabengesetzes vorzulegen, welchen ich wiederum dem
Nationalrat vorzulegen habe. Darüber hinaus zählt es zu den Aufgaben
der Euro-
Preiskommission, einen jährlichen Bericht an die Bundesregierung
betreffend
erforderliche Umsetzungsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele des
Euro-Währungs-
angabengesetzes zu erstellen.
Der erste Bericht der Euro-Preiskommission
wurde in der Sitzung vom 31. Oktober
2001 fertiggestellt. Nach Fertigstellung der Drucklegung wurde der Bericht am
14.
November 2001 dem Nationalrat übermittelt. Der Bericht wird überdies
auf der
Homepage meines Ressorts und damit der Öffentlichkeit zugänglich
sein.
Da dies ein Bericht über den Zeitraum bis Ende September 2001
ist und die zur
Analyse der Preisentwicklung im September notwendigen Daten erst Mitte Oktober
zur Verfügung stehen, konnte
der Bericht nicht zu einem früheren Zeitpunkt erstellt
werden.
Antwort zu Punkt 35 der Anfrage:
Es ist Aufgabe der Euro-Preiskommission,
mich bei der Überwachung der doppelten
Währungsangabe entsprechend den Bestimmungen des
Euro-Währungsangaben-
gesetzes sowie bei
Beschwerden aus der Bevölkerung zu beraten und im Falle
allfälliger
Missstände Maßnahmen zu deren Beseitigung zu empfehlen. Es
zählt aber
nicht zu den Aufgaben der Euro-Preiskommission, die Preisauszeichnung generell
nach dem Preisauszeichnungsgesetz zu überwachen. Bis 30. September 2001
waren allerdings im Hinblick auf die Freiwilligkeit der doppelten
Preisauszeichnung
nur die Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes, nicht aber die des Euro-
Währungsangabengesetzes
relevant.
Ich kann Ihnen aber mitteilen, dass von
meinem Ressort monatlich Kontrollaufträge
betreffend die Einhaltung der Preisauszeichnungsvorschriften erteilt werden.
Von
Jänner 2001 bis September 2001 wurden im Rahmen dieses Jahreskontroll-
programms 13.862 Betriebe kontrolliert. Wegen mangelnder bzw. fehlender Preis-
auszeichnung wurden 166 Organmandate verhängt und 80 Verwaltungsstrafver-
fahren eingeleitet. Weiters wurden 1787 Abmahnungen ausgesprochen.
Antwort zu den Punkten 36 bis 38 der Anfrage:
Aufgabe der Studie, die das WIFO
durchführt (Preisstudie zur Euro-Umstellung), ist
ein anhand unten angeführter Dispositionen durchgeführtes Monitoring
der Ent-
wicklung der Verbraucherpreise im Zusammenhang mit der Euro-Umstellung. Im
Mittelpunkt steht die Frage, ob und inwieweit die Währungsumstellung zu
Preiserhö-
hungen benutzt wird.
Die in sich geschlossene Arbeit umfasst folgende Leistungen:
10
• Vergleich der
Preisentwicklung in Österreich laut Verbraucherpreisindex mit jener
in Deutschland und
der Schweiz, auf Basis von Monatswerten
• Vergleich nach Untergruppen
• Vergleich einiger
Waren bzw. Warengruppen in tiefer Gliederung, vorwiegend
aus dem Bereich der
kurz- und langlebigen Gebrauchsgüter
• Prognose dieser Waren bzw.
Warengruppen auf Basis von Monatswerten und
Vergleich mit tatsächlichen
Werten; Zeitreihenanalysen unter Berücksichtigung
wichtiger Determinanten der Preisentwicklung (Energiekosten, Lohnkosten,
Wechselkurse)
Der Experte des WIFO, Dr. Wolfgang Pollan,
hat den Mitgliedern und Sachver-
ständigen der Euro-Preiskommission laufend über die aktuellste
Preisentwicklung
der beobachteten Waren und Warengruppen bis Mitte nächsten Jahres zu
berichten
und detaillierte Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die bisherigen
Ergebnisse sind
auch auf der Homepage des WIFO abrufbar und so eine wertvolle Information
für die
Öffentlichkeit. Ausführliche Analysen der Preisentwicklung im Zuge
der Einführung
des Euro sind auch Inhalt des ersten Berichts der Euro-Preiskommission.
Die WIFO-Studie ist mit Kosten in
Höhe von S 478.000 brutto/€ 34.759,42 brutto
verbunden, wobei hiervon für die Datenbeschaffung von der Statistik
Austria
S
114.300 brutto/€ 8.306,50 brutto anfallen.
Antwort zu den Punkten 39 und 40 der Anfrage:
Die ACNielsen Ges.m.b.H wurde beauftragt, eine zusätzliche
wöchentliche Preisbeo-
bachtung ab August 2001 bei 20 ausgewählten Warenkörben mit
Gütern des täg-
lichen Bedarfs (Lebensmittel und Drogeriewaren) durchzuführen. Insgesamt
werden
etwa 39.400 Artikel erfasst. Auf Basis von für Österreich
repräsentativen Scanning-
daten des Handels stellt ACNielsen die Preisveränderungen in Form eines
Index dar.
Die Ergebnisse werden wöchentlich auf der Homepage des Bundesministeriums
für
Wirtschaft und Arbeit
veröffentlicht.
11
Dieser Auftrag ist
mit Kosten in Höhe von S 343.200 brutto/€ 24.941,32 brutto
verbunden.
Antwort zu den Punkten 41 bis 44 der Anfrage:
Neben der laufenden Beantwortung der
Anfragen von Unternehmer- wie auch von
Verbraucherseite wurden von der Geschäftsstelle der Euro-Preiskommission
eine
allgemein gehaltene
Kurzinformation über das Euro-Währungsangabengesetz sowie
eine umfassende Broschüre ausgearbeitet, die den Gesetzestext und die
Erläutern-
den Bemerkungen zum Euro-Währungsangabengesetz sowie eine umfassende
Beantwortung
häufig gestellter Fragen umfasst. Die Homepage des Bundesmini-
steriums für Wirtschaft und Arbeit wird im Hinblick auf Informationen zum
Euro
laufend aktualisiert.
So können auch der Text des Euro-Währungsangabengesetzes,
die erläuternden Bemerkungen, die o.g. Kurzinformation, häufig
gestellte Fragen,
Informationen zur Umrechnung, sowie die aktuelle Preisentwicklung im
Euro-Preis-
barometer (ACNielsen) abgefragt werden.
Darüber hinaus unterstützt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Schulungen der Preisbehörden, sonstige Informationsveranstaltungen
für Unter-
nehmer und
Verbraucher (z.B. Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer
Österreich, Handelsverband), Schulungen von verschiedenen Euro-Hotlines
(Euro-
patelefon, Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich) und die
Aktivitäten
der Euro-lnitiative
der Bundesregierung, beispielsweise durch Teilnahme an den
Euro-lnfotagen in den Bundesländern und am Eurotrain. Für die
Zielgruppe
“Personen mit erschwertem Zugang zur Information" wurde vor kurzem
ein eigener
Leitfaden im Umgang mit dem Euro (Euro-ABC) gemeinsam mit dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen ausgearbeitet.
Um die Anliegen der Senioren zu berücksichtigen, wurde als
Sachverständiger ein
Vertreter des
Seniorenrates in die Euro-Preiskommission aufgenommen.
Im übrigen möchte ich betreffend
Maßnahmen der Euro-lnitiative der Bundesre-
gierung auf die Beantwortung der Anfrage 2913/J durch den Herrn Bundeskanzler
verweisen.
Antwort zu Punkt 45 der Anfrage:
Die Homepage meines Ressorts wird um
ausführliche Informationen über die Euro-
Preiskommission erweitert, um über die Information auf Grund der Berichte
der Euro-
Preiskommission hinausgehende Transparenz und Aktualität sicher zu
stellen.
Neben dem Euro-Preismonitoring des WIFO und dem
Euro-Preisbarometer durch
ACNielsen habe ich
ein weiteres Preismonitoring bei mehr als 400 Handels- und
Dienstleistungsunternehmen
mittels sog. Mystery Shopping in Auftrag gegeben,
dessen Ergebnisse veröffentlicht werden. Bereits mit der Pflicht zur
doppelten Wäh-
rungsangabe liegt ein taugliches Instrument vor, die Preistransparenz sicherzu-
stellen und so der Gefahr von Preiserhöhungen vorzubeugen. Mit den
umfassen-
den, wöchentlichen Preisbeobachtungen möchte ich einen
zusätzlichen Beitrag zur
Transparenz der Preisentwicklung und der Währungsumstellung leisten.