2925/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.12.2001

 

 


Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3083/J-NR/2001 betreffend Aberkennung des an
Dr. Heinrich Gross verliehenen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst, die die Abgeordneten
Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am 15. November 2001 an mich richteten, wird wie folgt
beantwortet:

Ad 1.:

Selbstverständlich wurde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur un-
mittelbar nach Inkrafttreten des in der Anfrage zitierten “§ 8a.", Bundesgesetz BGBl.
I
Nr. 128/2001 (erschienen im Bundesgesetzblatt am 27. November 2001) zum Bundesgesetz vom
28. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und
Kunst und des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst BGBl. Nr. 96/1955,
das Verfahren zur Aberkennung der Dr. Heinrich Gross 1975 verliehenen Auszeichnung eines
Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst
I. Klasse eingeleitet. Stellt sich doch
die nunmehr durch den Gesetzgeber geschaffene neue Bestimmung des “§ 8a." als eine
gesetzliche Mindestvoraussetzung für die Aberkennung eines Österreichischen Ehrenzeichens
bzw. Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst dar. Bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des
Gesetzesbeschlusses im Nationalrat und noch lange vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes,
mit dem der neue “§ 8a." in das obzitierte Bundesgesetz aus dem Jahre 1955 eingefügt wird,
wurde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die aktenmäßige
Vorbereitung des Verwaltungsverfahrens in Angriff genommen.


Ad 2.:

Im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren (siehe z.B. § 37
AVG: “Zweck des Ermittlungsverfahren ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache
maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer
Rechte und rechtlichen Interesse zu geben.") wird Herrn Primarius i.R. Dr. Heinrich Gross im
Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zur Aberkennung der 1975 verliehenen Auszeichnung des
Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst I. Klasse ausreichend Gelegenheit
und Zeit einzuräumen sein, zur beabsichtigten Aberkennung dieser Auszeichnung Stellung zu
nehmen. Ein genauer Zeitpunkt für die Aberkennung kann daher im Voraus noch nicht
angegeben werden, wohl aber besteht seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft
und Kultur unter Wahrung eines ordnungsgemäßen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens alle
Bemühung, die Aberkennung dieser Auszeichnung zum ehestmöglichen Zeitpunkt in
Anwendung des vorzitierten “§ 8a." herbeizuführen.