2925/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.12.2001
Bundesministerium
für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3083/J-NR/2001 betreffend Aberkennung des an
Dr.
Heinrich Gross verliehenen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst, die
die Abgeordneten
Dieter
Brosz, Freundinnen und Freunde am 15. November 2001 an mich richteten, wird wie
folgt
beantwortet:
Ad 1.:
Selbstverständlich wurde vom
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur un-
mittelbar nach Inkrafttreten des in der Anfrage zitierten “§
8a.", Bundesgesetz BGBl. I
Nr.
128/2001 (erschienen im Bundesgesetzblatt am 27. November 2001) zum
Bundesgesetz vom
28. Mai 1955
über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für
Wissenschaft und
Kunst und des Österreichischen
Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst BGBl. Nr. 96/1955,
das Verfahren zur Aberkennung der Dr. Heinrich Gross 1975 verliehenen
Auszeichnung eines
Österreichischen Ehrenkreuzes für
Wissenschaft und Kunst I. Klasse eingeleitet. Stellt sich doch
die nunmehr durch den
Gesetzgeber geschaffene neue Bestimmung des “§ 8a." als eine
gesetzliche Mindestvoraussetzung für
die Aberkennung eines Österreichischen Ehrenzeichens
bzw. Ehrenkreuzes für
Wissenschaft und Kunst dar. Bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des
Gesetzesbeschlusses im Nationalrat
und noch lange vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes,
mit dem der neue “§ 8a." in das obzitierte Bundesgesetz
aus dem Jahre 1955 eingefügt wird,
wurde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die
aktenmäßige
Vorbereitung des Verwaltungsverfahrens in
Angriff genommen.
Ad 2.:
Im Hinblick auf ein
ordnungsgemäßes rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren (siehe z.B.
§ 37
AVG:
“Zweck des Ermittlungsverfahren ist, den für die Erledigung einer
Verwaltungssache
maßgebenden
Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer
Rechte
und rechtlichen Interesse zu geben.") wird Herrn Primarius i.R. Dr.
Heinrich Gross im
Rahmen
eines Verwaltungsverfahrens zur Aberkennung der 1975 verliehenen Auszeichnung
des
Österreichischen
Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst I. Klasse
ausreichend Gelegenheit
und
Zeit einzuräumen sein, zur beabsichtigten Aberkennung dieser Auszeichnung
Stellung zu
nehmen. Ein genauer
Zeitpunkt für die Aberkennung kann daher im Voraus noch nicht
angegeben werden, wohl aber besteht seitens
des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft
und Kultur unter Wahrung eines ordnungsgemäßen rechtsstaatlichen
Verwaltungsverfahrens alle
Bemühung, die Aberkennung dieser
Auszeichnung zum ehestmöglichen Zeitpunkt in
Anwendung des vorzitierten
“§ 8a." herbeizuführen.