2926/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.12.2001

 

 


Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3018/J-NR/2001 betreffend unverantwortliche
Kampagne der Sozialistischen Jugend zur Verharmlosung von Drogen, die die Abgeordneten
Dr. Michael Spindelegger und Kollegen am 25. Oktober 2001 an mich richteten, wird wie folgt
beantwortet:

Ad 1.:

Die angeführte Aktion der Sozialistischen Jugend steht in krassem Gegensatz zu den Initiativen
und Strategien des Bildungsressorts bezüglich einer suchtgiftfreien Jugenderziehung, die unter
dem generellen Motto “Kinder stark machen" steht. Es ist unverständlich, dass mit Hilfe des
gewählten Sujets gegen die Wertvorstellungen des überwiegenden Teils der Jugendlichen (siehe
aktuelle Jugendstudien) als auch gegen die Bemühungen des Ressorts im Hinblick auf
Verkehrssicherheit verstoßen wird. Aus einschlägigen Studien ist bekannt, dass die
Verkehrssicherheit nicht nur durch Alkoholkonsum sondern auch durch Drogenkonsum
maßgeblich beeinträchtigt wird. Ich lehne daher diese Aktion entschieden ab und weiß mich darin
mit der Mehrheit von Eltern und Jugendlichen eins.


Ad 2.:

Ich habe erst durch eine externe Zuschrift von dieser parteipolitischen Aktion erfahren. Die
amtsführenden Präsidenten der Landesschulbehörden wurden veranlasst, dafür Sorge zu tragen,
dass im Schulbereich diese gesetzwidrigen Plakate nicht affichiert werden und die schon bisher
bewährten Maßnahmen der Drogenprävention im österreichischen Schulwesen beibehalten
werden.

Ad 3.:

Die angeschlossene Aufstellung gibt einen Überblick über die Konzepte, Modelle, Beispiele
sowie Materialien im Zusammenhang mit der Suchtaufklärung (Beilage 1). Es wird besonders
darauf hingewiesen, dass die Bemühungen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft
und Kultur nicht nur gegen den Erwerb, den Besitz oder den Konsum illegaler Drogen gerichtet
sind, sondern durchaus auch gegen den Konsum von Alkohol und Nikotin.

Ad 4.:

Das neue Suchtmittelgesetz gibt für die Schulen einen klaren Ablauf im Falle von Verdachts-
momenten oder Konsum illegaler Drogen vor. Das Suchtmittelgesetz erscheint durchaus
geeignet, jene Konsequenzen zu setzen, die einerseits Verhaltensänderung und Einsicht
erbringen, ohne sozial oder rechtlich negative Folgewirkungen zu erzeugen. In einer eigenen
Fachtagung unter dem Titel “Gemeinsamer Dialog - § 13 SMG" wurde mit Multiplikatoren und
Experten die zweckmäßigste Vorgangsweise abgestimmt (siehe Beilage 2). Die im
internationalen Vergleich relativ gute Information der Schülerinnen und Schüler und ihr
Bewusstseinsstand können als klarer Beweis für die richtige Strategie und erfolgreiche
Umsetzung der Suchtprävention im österreichischen Bildungswesen gewertet werden. Umso
bedenklicher (und im Hinblick auf das gewählte Sujet auch geschmackloser) erscheint die
aufgezeichnete Kampagne, die die Bemühungen des Bildungsressorts konterkariert und daher mit
größter Entschiedenheit abgelehnt werden muss.


Beilage l
C/haller/sucht/unterstützende Maßnahmen

Grundsatzerlass Gesundheitserziehung

Der Grundsatzerlass Gesundheitserziehung erläutert die Zielsetzungen, die Grundlagen
und die Umsetzung schulischer Gesundheitsförderung. Der Erlass kann aus dem Internet
unter www.bmbwk.gv.at heruntergeladen werden oder über das Amedia Servicebüro,
Tel.: 01/982 13 22 von Montag bis Freitag von 7.30 bis 13.00 Uhr bestellt werden.

Österreichisches Netzwerk “Gesundheitsfördernde Schulen"

Das Projekt wird seit 1993 gemeinsam mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit

und Generationen durchgeführt. Das Österreichische Netzwerk ist Teil des Europäischen

Netzwerkes “Gesundheitsfördernde Schulen", das von der WHO, EU und ER lanciert

wird.

Das Netzwerk versteht Gesundheit im ganzheitlichen Sinn als körperliche, psychische und

soziale Gesundheit.

Das Konzept der “Gesundheitsfördernden Schulen" eignet sich besonders für Schulen, die

an der Umsetzung umfassender Projekte im psychosozialen Bereich interessiert sind und

für Schulen, die die Entwicklung eines Schulprogrammes anstreben.

Nähere Informationen: www.gesunde-schule.at

Nationale Koordinatorin: Dr. Beatrix Haller, Bundesministerium für Bildung,

Wissenschaft und Kultur, Tel.: 01/53120-2533, e-mail: beatrix.haller@bmbwk.gv.at

step by step

ist ein Schulungs- und Informationspaket für Schulteams

zu Verhaltensauffälligkeiten im Vorfeld möglicher Suchtprobleme,

mit dem Ziel, Lehrerinnen und Lehrer zu ermutigen, Probleme frühzeitig wahrzunehmen,

auf sie zuzugehen und sich strukturiert mit ihnen auseinander zu setzen.

step by step setzt sich zusammen aus

einer CD-ROM mit Schulungsteil und stets aktuell gehaltener Information über

Beratungsstellen, Gesetzeslage und Fachbegriffe und

einem Handbuch mit zusätzlichen Anregungen.

step by step wurde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in

Kooperation mit Suchtpräventionsexpert/inn/en entwickelt.

Nähere Informationen gibt's auf der Web-Site: www.supro.at oder bei
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Dr. Beatrix Haller
e-mail: beatrix.haller@bmbwk.gv.at, Tel. 53120-2533 oder
SUPRO, Werkstatt für Suchtprophylaxe,
Martin Hefel, Tel. 05572/55155


Umwelt- und Gesundheitsbildungsfonds

Das Ziel des Umwelt- und Gesundheitsbildungsfonds ist die Förderung der qualitativen
und quantitativen Entwicklung von umweltorientierten und/oder gesundheitsfördernden
Projektunterricht durch die

•    Bereitstellung von finanziellen Mitteln

•    Öffentlichkeitsarbeit (Jahresbericht, jährliche Prämierungen)

•    Evaluation.

Die Kriterien und Antragsformulare sind auf der Homepage des Bildungsressorts.

Nähere Informationen bei der Geschäftsführerin des Umwelt- und

Gesundheitsbildungsfonds:

Dr. Beatrix Haller, 53120-2533.beatrix.haller@bmbwk.gv.at.

“Drogen und Drogenmissbrauch", von Univ. Prof. Dr. Alfred Springer

Die Publikation bietet der Schulgemeinschaft Informationen über den gegenwärtigen
Stand des Wissens zum Themenkreis Drogen, Drogensucht und Behandlung. Sie enthält
auch Anleitungen zur Vorgangsweise nach dem neuen Suchtmittelgesetz.
Die Broschüre ist bei der Firma Amedia (01/982 13 22) kostenlos erhältlich.

GIVE-Servicestelle für Gesundheitsbildung

Die Servicestelle ist eine Initiative des Bildungsministeriums für Bildung, Wissenschaft
und Kultur, des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und des
Österreichischen Jugendrotkreuzes.

Die GIVE-Servicestelle im Österreichischen Jugendrotkreuz versteht sich als Info-Doku-
Drehscheibe. Sie bietet Beratung zu Themen der Gesundheitsförderung, stellt auf Bedarf
Materialien und Medienlisten und bietet Auskünfte über “modellhafte" Projekte sowie
aktuelle Initiativen zur Gesundheitsförderung an Schulen. Die give-Datenbank ist ein
einzigartiges Werkzeug für alle, die im Internet effektiv nach gebündelten, aktuellen und
von Gesundheitsexpertinnen geprüften Informationen suchen.

Das GIVE-Infopaket"Informationen rund um die Sucht" kann auf der Homepage der
Servicestelle www.give.or.at als pdf-file heruntergeladen werden.

Qualität in den Schulen Q.I.S.

Mit dem Projekt Qualität in Schulen will das Bildungsministerium die Schulen darin
bestärken, selbst ihre Qualität zu hinterfragen, zu kontrollieren und weiter zu entwickeln.
Alle Materialien können aus dem Internet herunter geladen und ausgedruckt werden. Für
den Einstieg in Q.I.S. wählen Sie bitte folgende Adresse: www.qis.at


BEILAGE 2
RESÜMEE DER DISKUSSIONEN UND AUSBLICK

Die Expertinnen und Experten der Fachtagung unterstreichen die Bedeutung des § 13 Suchtmit-
telgesetz als wichtiges und sinnvolles Instrumentarium. Mit dem Grundsatz "Helfen statt Strafen"
wurden in den vergangenen Jahren durch die Schulbehörden und Justizbehörden durchaus positi-
ve Erfahrungen gemacht, weshalb dieses Prinzip auch weiterhin beibehalten werden soll. Das
Wissen um und die Auseinandersetzung mit dem § 13 SMG sind Voraussetzungen dafür, dass der
§ 13 SMG seine Anwendung findet. Es liegt in der pädagogischen Verantwortung jeder Schul-
leiterin /jedes Schulleiters das Krisenmanagement in Gang zu setzen. Es erscheint daher von gro-
ßer Bedeutung, die Schulleiterinnen in ihrer Rolle als Verantwortlich/e/r des Krisenmanagements
zu unterstützen. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur richtet daher ei-
nen Appell an die Bundesländer, die Information der Schulleiterinnen als bevorzugte Zielgruppe
vorzunehmen.

Im Verlaufe der Fachtagung kam es zu einer Erhebung des Status Quo im gesamten Bundesge-
biet. Dabei ist zu erkennen, dass es noch beträchtliche Unterschiede in der Sichtweise der Prob-
lematik, der Interpretation der gesetzlichen Grundlagen und auch in der Umsetzung derselben
bestehen.

Über einige Fragen konnte jedoch grundsätzliche Einigkeit erzielt werden, deshalb werden sie im
Folgenden extra angeführt:
•    Krisenmanagement

Der erste Schritt sollte die Einberufung eines Krisenmanagements durch den Schulleiter sein. In
den meisten Fällen werden der Schularzt ,der Schulpsychologe und die betroffenen Eltern daran
teilnehmen. Es soll protokolliert werden, welche Überlegungen zum in Gang setzen des Verfah-
rens führen. Dieses Protokoll dient als Unterlage für die Zuweisung an den Schularzt, den Schul-
psychologen und bei Bedarf auch für eine therapeutische Einrichtung um möglichst gezielt und
effizient die geforderte schulärztliche Untersuchung der besonderen Art durchführen zu können.
Es bringt die schriftliche Aufzeichnung Klarheit in die oft anfangs verworrenen Verhältnisse, sie
verhindert überstürzte Reaktionen und zwingt zu Überlegung und Genauigkeit. Sie ist ein wichti-
ger Teil der insgesamt notwendigen sorgfältigen Dokumentation.


•   Schulärztliche Untersuchung
Wer fuhrt sie durch ?

Das Gesetz sieht vor, dass der Schularzt/die Schulärztin die Untersuchung durchführt. Der Schul-
arzt/Schulärztin entscheidet über die Untersuchungsmethode. Er kann aber zur Absicherung sei-
ner Ergebnisse Gutachter beiziehen bzw. Diagnoseverfahren (z.B. Harntest) auslagern.
Kann der Schüler/die Schülerin im Rahmen der Diagnostik (in Ausnahmefällen) einen Harn-
test verlangt, verweigern?

Lehnt der Schüler/die Schülerin eine Untersuchungsmethode, die der Schularzt für geboten hält,
ab und es kann aus diesem Grund keine Abklärung nach § 13 SMG erfolgen, dann ist die Mel-
dung an die Gesundheitsbehörde zu machen.
Muss der Schulleiter über das Ergebnis informiert werden ?

Der Schularzt ist ein Organ der Schule und muss daher mit dem Schulleiter im Rahmen des § 13
SMG kooperieren. Um ein sich zwischen Schularzt und Schüler aufbauendes Vertrauensverhält-
nis nicht zu stören, das für die Umsetzung des Prinzips “Helfen statt strafen" wesentlich ist, darf
der Schulleiter vom Schularzt jedoch nur so viel an Information über das Ergebnis der schulärzt-
lichen Untersuchung verlangen, wie er benötigt, um das Verfahren zu leiten. Im Wesentlichen
handelt es sich dabei um:
v   Ob bei einem betreffenden Schüler Drogenmissbrauch stattgefunden hat oder nicht.

v  Ob in diesem Zusammenhang eine gesundheitsbezogene Maßnahme notwendig ist oder nicht.

v  Ob diese gesundheitsbezogenen Maßnahme, falls notwendig, in der Schule durchgeführt wer-
den kann.

v Falls die Schulärztin, der Schularzt vom Schulleiter mit der Kontrolle darüber beauftragt
wurde, ob der Schüler der gesundheitsbezogenen Maßnahme nachkommt und sie durch Bes-
tätigungen belegt bzw. dass dieselbe abgeschlossen ist.

Dass der Schulleiter das Recht hat, oben genannte Fakten zu erfahren, sollte auch dem Schüler

mitgeteilt werden.

In bestimmten Fällen ist eine Beurteilung durch den Schularzt nicht sofort möglich, vor einem

abschließenden Urteil, ist eine längere Abklärung notwendig. § 13 SMG verlangt keineswegs,

dass bereits nach einem Untersuchungsgang ein abschließender Befund gegeben ist.

Wer bezahlt die Kosten der schulärztlichen Untersuchung?

Diese schulärztliche Untersuchung ist für den Schüler kostenlos


•    Schulpsychologische Untersuchung

Wer kann den Schulpsychologen/die Schulpsychologin einbeziehen?

Wem muss er Auskunft geben?

Der Schulleiter ist bei begründetem Verdacht, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, der Ver-
fahrensleiter. Der Schulleiter hat deshalb eine schulärztliche Untersuchung anzuordnen. Die
Schulpsychologie-Bildungsberatung ist erforderlichenfalls durch den Schulleiter beizuziehen. Da
es sich bei der Erstabklärung auch um eine psychologische Beurteilung handelt, wird die “Bei-
ziehung eines Schulpsychologen in der Regel zu erfolgen haben" (BMUK Rundschreiben Nr.
65/97).

Bei der Beiziehung des Schulpsychologen wird es sich wie beim Schularzt um eine Sachverstän-
digentätigkeit handeln. Das schulpsychologische Sachverständigengutachten ist als selbstständi-
ger Teil bei der Abklärung eines Suchtgiftmissbrauches durch Schüler zu betrachten. Im Übrigen
gilt das zum schulärztlichen Gutachten Gesagte.

Was ist ein begründeter Verdacht?

Sichere Anzeichen für Drogenkonsum, Drogenabhängigkeit und Suchtverhalten aufzuzählen, ist

problematisch und bleibt lückenhaft.

Wir appellieren, von einer ganzheitlichen Sicht des Menschen auszugehen, die körperliches,

geistig-seelisches und soziales Befinden gleichermaßen berücksichtigt.

Folgende Symptome sollten aber auf jeden Fall ernst genommen werden:

•    Leistungsabfall

•    Häufige Fehlstunden

•    Auffällige Veränderungen im Verhalten oder der Persönlichkeit

•    Auffälliges Vernachlässigen des Äußeren

•    Großer Geldbedarf

Es liegt in der pädagogischen Verantwortung des Schulleiters ein Krisenmanagement einzuberu-
fen. In den meisten Fällen werden der Schularzt, der Schulpsychologe und die betroffenen Eltern
daran teilnehmen.

Es wurde ein Schulungs- und Informationspaket “Step by Step" vom BM für Bildung, Wissen-
schaft und Kultur gemeinsam mit Suchtpräventionsexpertlnnen entwickelt, das Schulteams unter-
stützt, Verhaltensauffälligkeiten im Vorfeld möglicher Suchtprobleme wahrzunehmen.


Nähere Informationen:

Dr. Beatrix Haller, BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 01/53120-2533 oder bei den

Suchtpräventionsstellen der Länder

•    Was ist Missbrauch?

Auszugehen ist zunächst davon, dass das Suchtmittelgesetz in seinem strafrechtlichen Teil (§§ 27
ff.) den Begriff "Missbrauch", der in § 13 SMG verwendet wird, nicht erwähnt. Als im Sinn des
Strafrechtes relevante Tatbestände nenne die §§ 27 ff. SMG Erwerb, Besitz, Erzeugung, Ein- und
Ausfuhr, Überlassen/Verschaffen/Inverkehrsetzen.

Der Konsum von verbotenen Substanzen selbst ist bekanntlich nicht pönalisiert. Er verwirklicht
jedoch in den allermeisten Fällen strafrechtlich relevante Tatbestände, wie den Erwerb oder den
Besitz von Suchtgift (worunter nach der Judikatur die bloße Innehabung, also die physische
Kontrolle für die Substanz zu verstehen ist).

Der Begriff Missbrauch bezeichnet somit primär den - nicht medizinisch indizierten - Konsum
eines Suchtmittels. Der Anwendungsbereich des § 13 SMG wird jedoch im konkreten Fall nicht
auf den Erwerb oder Besitz von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch zu beschränken sein, son-
dern auch die anderen in den §§ 27 ff. SMG enthaltenen Begehungsformen abdecken, so lange
ein Zusammenhang mit dem Suchtmittelmissbrauch des Schülers gegeben ist.
Besteht daher der (sich aus konkreten Tatsachen ergebende) Verdacht, ein Schüler habe Sucht-
mittel missbraucht, oder diese teils konsumiert und teils auch weitergegeben, so ist die Bestim-
mung des § 13 SMG anzuwenden und das schulinterne Krisenmanagement unter Verantwortung
des Schulleiters in Gang zu setzen. Die Weitergabe von großen Mengen ("Handel" ist im SMG
als Tatbegehungsform nicht vorgesehen; "Weitergabe", "Verschaffen" und "Inverkehrsetzen"
setzen keine Gegenleistung voraus) ist vom Regime des § 13 SMG nicht umfasst.

Einige Bereiche konnten im Rahmen der Tagung nur angeschnitten werden und der gemeinsame
Dialog wird speziell in den nachfolgenden Bereichen verstärkt weiter geführt werden:

•    Spannungsverhältnis zwischen § 49 SCHUG und § 13 SMG

•    Spannungsverhältnis SCHUG - Ärztegesetz § 54 (ärztliche Verschwiegenheit)

•    Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer/ Schüler


•    Was die Privatschulen betrifft, geht der OGH in einem Beschluss vom 21.8.2001,
60bl59/01b, davon aus, dass Privatschulen den Suchtgiftmissbrauch in den Aufnahmeverträ-
gen als Vertragsbeendigungsgrund vereinbaren können.

Ein Erfolg der Tagung ist sicherlich die Tatsache, dass das Bundesministerium für Bildung, Wis-
senschaft und Kultur gemeinsam mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Genera-
tionen, mit den Landes-Ärztekammern, den Fachstellen für Suchtprävention , den Drogenbeauf-
tragten und Drogenkoordinatoren und den Landes-Schulärztlnnen ein bundesweit einheitliches
Fortbildungskonzept erarbeiten wird, welches dann in den Ländern umgesetzt werden soll. Diese
spezielle Fortbildungsmöglichkeit für Schulärztinnen sichert die Qualität der schulärztliche Un-
tersuchung im Zusammenhang mit dem §13 SMG.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen Dr. Beatrix Haller, Leiterin des Referates für Gesundheitsför-
derung, Abt. V/2b, Dr. Fankhauser, Leiter der Rechtsabteilung III/B/11, Dr. Lilly Damm, Koor-
dinatorin für schulärztliche Angelegenheiten, Abt. V/3, Dr. Harald Aigner, Schulpsychologie und
Bildungsberatung, Abt. V/4d gerne zur Verfügung

.......der Dialog soll und wird fortgesetzt