2926/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.12.2001
Bundesministerium
für
Bildung,
Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3018/J-NR/2001 betreffend unverantwortliche
Kampagne
der Sozialistischen Jugend zur Verharmlosung von Drogen, die die Abgeordneten
Dr. Michael Spindelegger und Kollegen am 25. Oktober 2001 an mich richteten, wird
wie folgt
beantwortet:
Ad 1.:
Die angeführte Aktion der
Sozialistischen Jugend steht in krassem Gegensatz zu den Initiativen
und Strategien des Bildungsressorts bezüglich einer suchtgiftfreien
Jugenderziehung, die unter
dem
generellen Motto “Kinder stark machen" steht. Es ist
unverständlich, dass mit Hilfe des
gewählten
Sujets gegen die Wertvorstellungen des überwiegenden Teils der
Jugendlichen (siehe
aktuelle
Jugendstudien) als auch gegen die Bemühungen des Ressorts im Hinblick auf
Verkehrssicherheit verstoßen wird. Aus einschlägigen Studien ist
bekannt, dass die
Verkehrssicherheit
nicht nur durch Alkoholkonsum sondern auch durch Drogenkonsum
maßgeblich
beeinträchtigt wird. Ich lehne daher diese Aktion entschieden ab und
weiß mich darin
mit der Mehrheit von Eltern und Jugendlichen eins.
Ad 2.:
Ich habe erst durch eine externe Zuschrift
von dieser parteipolitischen Aktion erfahren. Die
amtsführenden Präsidenten der
Landesschulbehörden wurden veranlasst, dafür Sorge zu tragen,
dass im Schulbereich diese
gesetzwidrigen Plakate nicht affichiert werden und die schon bisher
bewährten Maßnahmen der Drogenprävention im
österreichischen Schulwesen beibehalten
werden.
Ad 3.:
Die angeschlossene
Aufstellung gibt einen Überblick über die Konzepte, Modelle,
Beispiele
sowie
Materialien im Zusammenhang mit der Suchtaufklärung (Beilage 1). Es wird
besonders
darauf
hingewiesen, dass die Bemühungen des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft
und
Kultur nicht nur gegen den Erwerb, den Besitz oder den Konsum illegaler Drogen
gerichtet
sind,
sondern durchaus auch gegen den Konsum von Alkohol und Nikotin.
Ad 4.:
Das neue Suchtmittelgesetz gibt für die
Schulen einen klaren Ablauf im Falle von Verdachts-
momenten
oder Konsum illegaler Drogen vor. Das Suchtmittelgesetz erscheint durchaus
geeignet,
jene Konsequenzen zu setzen, die einerseits Verhaltensänderung und
Einsicht
erbringen,
ohne sozial oder rechtlich negative Folgewirkungen zu erzeugen. In einer
eigenen
Fachtagung
unter dem Titel “Gemeinsamer Dialog - § 13 SMG" wurde mit
Multiplikatoren und
Experten die zweckmäßigste Vorgangsweise abgestimmt (siehe Beilage
2). Die im
internationalen
Vergleich relativ gute Information der Schülerinnen und Schüler und
ihr
Bewusstseinsstand können als klarer
Beweis für die richtige Strategie und erfolgreiche
Umsetzung der Suchtprävention im österreichischen Bildungswesen
gewertet werden. Umso
bedenklicher (und im Hinblick auf das gewählte Sujet auch
geschmackloser) erscheint die
aufgezeichnete Kampagne, die die
Bemühungen des Bildungsressorts konterkariert und daher mit
größter Entschiedenheit
abgelehnt werden muss.
Beilage l
C/haller/sucht/unterstützende Maßnahmen
Grundsatzerlass Gesundheitserziehung
Der
Grundsatzerlass Gesundheitserziehung erläutert die Zielsetzungen, die
Grundlagen
und die Umsetzung schulischer Gesundheitsförderung. Der Erlass kann aus
dem Internet
unter
www.bmbwk.gv.at heruntergeladen werden oder über das
Amedia Servicebüro,
Tel.:
01/982 13 22 von Montag bis Freitag von 7.30 bis 13.00 Uhr bestellt werden.
Österreichisches Netzwerk “Gesundheitsfördernde Schulen"
Das Projekt wird seit 1993 gemeinsam mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit
und Generationen durchgeführt. Das Österreichische Netzwerk ist Teil des Europäischen
Netzwerkes “Gesundheitsfördernde Schulen", das von der WHO, EU und ER lanciert
wird.
Das Netzwerk versteht Gesundheit im ganzheitlichen Sinn als körperliche, psychische und
soziale Gesundheit.
Das Konzept der “Gesundheitsfördernden Schulen" eignet sich besonders für Schulen, die
an der Umsetzung umfassender Projekte im psychosozialen Bereich interessiert sind und
für Schulen, die die Entwicklung eines Schulprogrammes anstreben.
Nähere Informationen: www.gesunde-schule.at
Nationale Koordinatorin: Dr. Beatrix Haller, Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, Tel.: 01/53120-2533, e-mail: beatrix.haller@bmbwk.gv.at
step by step
ist ein Schulungs- und Informationspaket für Schulteams
zu Verhaltensauffälligkeiten im Vorfeld möglicher Suchtprobleme,
mit dem Ziel, Lehrerinnen und Lehrer zu ermutigen, Probleme frühzeitig wahrzunehmen,
auf sie zuzugehen und sich strukturiert mit ihnen auseinander zu setzen.
step by step setzt sich zusammen aus
einer CD-ROM mit Schulungsteil und stets aktuell gehaltener Information über
Beratungsstellen, Gesetzeslage und Fachbegriffe und
einem Handbuch mit zusätzlichen Anregungen.
step by step wurde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in
Kooperation mit Suchtpräventionsexpert/inn/en entwickelt.
Nähere
Informationen gibt's auf der Web-Site: www.supro.at oder bei
Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Dr. Beatrix Haller
e-mail:
beatrix.haller@bmbwk.gv.at, Tel. 53120-2533 oder
SUPRO,
Werkstatt für Suchtprophylaxe,
Martin
Hefel, Tel. 05572/55155
Umwelt- und Gesundheitsbildungsfonds
Das Ziel des Umwelt- und
Gesundheitsbildungsfonds ist die Förderung der qualitativen
und
quantitativen Entwicklung von umweltorientierten und/oder
gesundheitsfördernden
Projektunterricht
durch die
• Bereitstellung von finanziellen Mitteln
• Öffentlichkeitsarbeit (Jahresbericht, jährliche Prämierungen)
• Evaluation.
Die Kriterien und Antragsformulare sind auf der Homepage des Bildungsressorts.
Nähere Informationen bei der Geschäftsführerin des Umwelt- und
Gesundheitsbildungsfonds:
Dr. Beatrix Haller, 53120-2533.beatrix.haller@bmbwk.gv.at.
“Drogen und Drogenmissbrauch", von Univ. Prof. Dr. Alfred Springer
Die
Publikation bietet der Schulgemeinschaft Informationen über den
gegenwärtigen
Stand
des Wissens zum Themenkreis Drogen, Drogensucht und Behandlung. Sie
enthält
auch Anleitungen zur Vorgangsweise nach dem neuen Suchtmittelgesetz.
Die
Broschüre ist bei der Firma Amedia (01/982 13 22) kostenlos
erhältlich.
GIVE-Servicestelle für Gesundheitsbildung
Die
Servicestelle ist eine Initiative des Bildungsministeriums für Bildung,
Wissenschaft
und
Kultur, des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und
des
Österreichischen
Jugendrotkreuzes.
Die
GIVE-Servicestelle im Österreichischen Jugendrotkreuz versteht sich als
Info-Doku-
Drehscheibe.
Sie bietet Beratung zu Themen der Gesundheitsförderung, stellt auf Bedarf
Materialien
und Medienlisten und bietet Auskünfte über “modellhafte"
Projekte sowie
aktuelle
Initiativen zur Gesundheitsförderung an Schulen. Die give-Datenbank ist
ein
einzigartiges
Werkzeug für alle, die im Internet effektiv nach gebündelten,
aktuellen und
von
Gesundheitsexpertinnen geprüften Informationen suchen.
Das
GIVE-Infopaket"Informationen rund um die Sucht" kann auf der Homepage
der
Servicestelle
www.give.or.at als pdf-file heruntergeladen werden.
Qualität in den Schulen Q.I.S.
Mit
dem Projekt Qualität in Schulen will das Bildungsministerium die Schulen
darin
bestärken,
selbst ihre Qualität zu hinterfragen, zu kontrollieren und weiter zu
entwickeln.
Alle
Materialien können aus dem Internet herunter geladen und ausgedruckt
werden. Für
den
Einstieg in Q.I.S. wählen Sie bitte folgende Adresse: www.qis.at
BEILAGE 2
RESÜMEE DER DISKUSSIONEN UND AUSBLICK
Die Expertinnen und
Experten der Fachtagung unterstreichen die Bedeutung des § 13 Suchtmit-
telgesetz
als wichtiges und sinnvolles Instrumentarium. Mit dem Grundsatz "Helfen
statt Strafen"
wurden
in den vergangenen Jahren durch die Schulbehörden und Justizbehörden
durchaus positi-
ve
Erfahrungen gemacht, weshalb dieses Prinzip auch weiterhin beibehalten werden
soll. Das
Wissen
um und die Auseinandersetzung mit dem § 13 SMG sind Voraussetzungen
dafür, dass der
§
13 SMG seine Anwendung findet. Es liegt in der pädagogischen Verantwortung
jeder Schul-
leiterin
/jedes Schulleiters das Krisenmanagement in Gang zu setzen. Es erscheint daher
von gro-
ßer
Bedeutung, die Schulleiterinnen in ihrer Rolle als Verantwortlich/e/r des
Krisenmanagements
zu
unterstützen. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur richtet daher ei-
nen
Appell an die Bundesländer, die Information der Schulleiterinnen als
bevorzugte Zielgruppe
vorzunehmen.
Im
Verlaufe der Fachtagung kam es zu einer Erhebung des Status Quo im gesamten
Bundesge-
biet.
Dabei ist zu erkennen, dass es noch beträchtliche Unterschiede in der
Sichtweise der Prob-
lematik,
der Interpretation der gesetzlichen Grundlagen und auch in der Umsetzung
derselben
bestehen.
Über einige Fragen konnte jedoch grundsätzliche Einigkeit
erzielt werden, deshalb werden sie im
Folgenden extra angeführt:
• Krisenmanagement
Der erste Schritt sollte die Einberufung
eines Krisenmanagements durch den Schulleiter sein. In
den
meisten Fällen werden der Schularzt ,der Schulpsychologe und die
betroffenen Eltern daran
teilnehmen. Es soll protokolliert werden, welche Überlegungen zum in Gang
setzen des Verfah-
rens
führen. Dieses Protokoll dient als Unterlage für die Zuweisung an den
Schularzt, den Schul-
psychologen
und bei Bedarf auch für eine therapeutische Einrichtung um möglichst
gezielt und
effizient
die geforderte schulärztliche Untersuchung der besonderen Art
durchführen zu können.
Es
bringt die schriftliche Aufzeichnung Klarheit in die oft anfangs verworrenen
Verhältnisse, sie
verhindert
überstürzte Reaktionen und zwingt zu Überlegung und Genauigkeit.
Sie ist ein wichti-
ger
Teil der insgesamt notwendigen sorgfältigen Dokumentation.
• Schulärztliche Untersuchung
Wer fuhrt sie durch ?
Das
Gesetz sieht vor, dass der Schularzt/die Schulärztin die Untersuchung
durchführt. Der Schul-
arzt/Schulärztin
entscheidet über die Untersuchungsmethode. Er kann aber zur Absicherung
sei-
ner
Ergebnisse Gutachter beiziehen bzw. Diagnoseverfahren (z.B. Harntest)
auslagern.
Kann der Schüler/die Schülerin im Rahmen der Diagnostik (in
Ausnahmefällen) einen Harn-
test verlangt, verweigern?
Lehnt
der Schüler/die Schülerin eine Untersuchungsmethode, die der
Schularzt für geboten hält,
ab
und es kann aus diesem Grund keine Abklärung nach § 13 SMG erfolgen,
dann ist die Mel-
dung
an die Gesundheitsbehörde zu machen.
Muss der Schulleiter über
das Ergebnis informiert werden ?
Der
Schularzt ist ein Organ der Schule und muss daher mit dem Schulleiter im Rahmen
des § 13
SMG kooperieren. Um ein sich zwischen Schularzt und Schüler aufbauendes
Vertrauensverhält-
nis
nicht zu stören, das für die Umsetzung des Prinzips “Helfen
statt strafen" wesentlich ist, darf
der
Schulleiter vom Schularzt jedoch nur so viel an Information über das
Ergebnis der schulärzt-
lichen
Untersuchung verlangen, wie er benötigt, um das Verfahren zu leiten. Im
Wesentlichen
handelt
es sich dabei um:
v Ob bei einem betreffenden
Schüler Drogenmissbrauch stattgefunden hat oder nicht.
v Ob in diesem Zusammenhang eine gesundheitsbezogene Maßnahme notwendig ist oder nicht.
v Ob diese gesundheitsbezogenen Maßnahme, falls notwendig, in
der Schule durchgeführt wer-
den
kann.
v Falls die Schulärztin, der
Schularzt vom Schulleiter mit der Kontrolle darüber beauftragt
wurde, ob der Schüler der
gesundheitsbezogenen Maßnahme nachkommt und sie durch Bes-
tätigungen belegt bzw. dass
dieselbe abgeschlossen ist.
Dass der Schulleiter das Recht hat, oben genannte Fakten zu erfahren, sollte auch dem Schüler
mitgeteilt werden.
In bestimmten Fällen ist eine Beurteilung durch den Schularzt nicht sofort möglich, vor einem
abschließenden Urteil, ist eine längere Abklärung notwendig. § 13 SMG verlangt keineswegs,
dass bereits nach einem Untersuchungsgang ein abschließender Befund gegeben ist.
Wer bezahlt die Kosten der schulärztlichen Untersuchung?
Diese schulärztliche Untersuchung ist für den Schüler kostenlos
• Schulpsychologische Untersuchung
Wer kann den Schulpsychologen/die Schulpsychologin einbeziehen?
Wem muss er Auskunft geben?
Der Schulleiter ist
bei begründetem Verdacht, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, der
Ver-
fahrensleiter.
Der Schulleiter hat deshalb eine schulärztliche Untersuchung anzuordnen.
Die
Schulpsychologie-Bildungsberatung
ist erforderlichenfalls durch den Schulleiter beizuziehen. Da
es
sich bei der Erstabklärung auch um eine psychologische Beurteilung
handelt, wird die “Bei-
ziehung
eines Schulpsychologen in der Regel zu erfolgen haben" (BMUK Rundschreiben
Nr.
65/97).
Bei der Beiziehung des Schulpsychologen wird
es sich wie beim Schularzt um eine Sachverstän-
digentätigkeit handeln. Das schulpsychologische
Sachverständigengutachten ist als selbstständi-
ger
Teil bei der Abklärung eines Suchtgiftmissbrauches durch Schüler zu
betrachten. Im Übrigen
gilt
das zum schulärztlichen Gutachten Gesagte.
Was ist ein begründeter Verdacht?
Sichere Anzeichen für Drogenkonsum, Drogenabhängigkeit und Suchtverhalten aufzuzählen, ist
problematisch und bleibt lückenhaft.
Wir appellieren, von einer ganzheitlichen Sicht des Menschen auszugehen, die körperliches,
geistig-seelisches und soziales Befinden gleichermaßen berücksichtigt.
Folgende Symptome sollten aber auf jeden Fall ernst genommen werden:
• Leistungsabfall
• Häufige Fehlstunden
• Auffällige Veränderungen im Verhalten oder der Persönlichkeit
• Auffälliges Vernachlässigen des Äußeren
• Großer Geldbedarf
Es liegt in der
pädagogischen Verantwortung des Schulleiters ein Krisenmanagement
einzuberu-
fen.
In den meisten Fällen werden der Schularzt, der Schulpsychologe und die
betroffenen Eltern
daran
teilnehmen.
Es wurde ein Schulungs- und Informationspaket
“Step by Step" vom BM für Bildung, Wissen-
schaft
und Kultur gemeinsam mit Suchtpräventionsexpertlnnen entwickelt, das
Schulteams unter-
stützt,
Verhaltensauffälligkeiten im Vorfeld möglicher Suchtprobleme
wahrzunehmen.
Nähere Informationen:
Dr. Beatrix Haller, BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 01/53120-2533 oder bei den
Suchtpräventionsstellen der Länder
• Was ist Missbrauch?
Auszugehen ist zunächst davon, dass das
Suchtmittelgesetz in seinem strafrechtlichen Teil (§§ 27
ff.)
den Begriff "Missbrauch", der in § 13 SMG verwendet wird,
nicht erwähnt. Als im Sinn des
Strafrechtes
relevante Tatbestände nenne die §§ 27 ff. SMG Erwerb, Besitz,
Erzeugung, Ein- und
Ausfuhr,
Überlassen/Verschaffen/Inverkehrsetzen.
Der Konsum von verbotenen Substanzen selbst
ist bekanntlich nicht pönalisiert. Er verwirklicht
jedoch
in den allermeisten Fällen strafrechtlich relevante Tatbestände, wie
den Erwerb oder den
Besitz
von Suchtgift (worunter nach der Judikatur die bloße Innehabung, also die
physische
Kontrolle
für die Substanz zu verstehen ist).
Der Begriff Missbrauch bezeichnet somit
primär den - nicht medizinisch indizierten - Konsum
eines
Suchtmittels. Der Anwendungsbereich des § 13 SMG wird jedoch im konkreten
Fall nicht
auf
den Erwerb oder Besitz von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch zu
beschränken sein, son-
dern
auch die anderen in den §§ 27 ff. SMG enthaltenen Begehungsformen
abdecken, so lange
ein
Zusammenhang mit dem Suchtmittelmissbrauch des Schülers gegeben ist.
Besteht
daher der (sich aus konkreten Tatsachen ergebende) Verdacht, ein Schüler
habe Sucht-
mittel
missbraucht, oder diese teils konsumiert und teils auch weitergegeben, so ist
die Bestim-
mung
des § 13 SMG anzuwenden und das schulinterne Krisenmanagement unter
Verantwortung
des
Schulleiters in Gang zu setzen. Die Weitergabe von großen Mengen
("Handel" ist im SMG
als
Tatbegehungsform nicht vorgesehen; "Weitergabe",
"Verschaffen" und "Inverkehrsetzen"
setzen
keine Gegenleistung voraus) ist vom Regime des § 13 SMG nicht umfasst.
Einige Bereiche
konnten im Rahmen der Tagung nur angeschnitten werden und der gemeinsame
Dialog
wird speziell in den nachfolgenden Bereichen verstärkt weiter geführt
werden:
• Spannungsverhältnis zwischen § 49 SCHUG und § 13 SMG
• Spannungsverhältnis SCHUG - Ärztegesetz § 54 (ärztliche Verschwiegenheit)
• Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer/ Schüler
•
Was die Privatschulen betrifft, geht der OGH in einem Beschluss vom 21.8.2001,
60bl59/01b,
davon aus, dass Privatschulen den Suchtgiftmissbrauch in den
Aufnahmeverträ-
gen
als Vertragsbeendigungsgrund vereinbaren können.
Ein Erfolg der
Tagung ist sicherlich die Tatsache, dass das Bundesministerium für
Bildung, Wis-
senschaft
und Kultur gemeinsam mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Genera-
tionen,
mit den Landes-Ärztekammern, den Fachstellen für Suchtprävention
, den Drogenbeauf-
tragten
und Drogenkoordinatoren und den Landes-Schulärztlnnen ein bundesweit
einheitliches
Fortbildungskonzept
erarbeiten wird, welches dann in den Ländern umgesetzt werden soll. Diese
spezielle
Fortbildungsmöglichkeit für Schulärztinnen sichert die
Qualität der schulärztliche Un-
tersuchung
im Zusammenhang mit dem §13 SMG.
Bei weiteren Fragen stehen Ihnen Dr. Beatrix
Haller, Leiterin des Referates für Gesundheitsför-
derung,
Abt. V/2b, Dr. Fankhauser, Leiter der Rechtsabteilung III/B/11, Dr. Lilly Damm,
Koor-
dinatorin
für schulärztliche Angelegenheiten, Abt. V/3, Dr. Harald Aigner,
Schulpsychologie und
Bildungsberatung,
Abt. V/4d gerne zur Verfügung
.......der Dialog soll und wird fortgesetzt