2928/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.12.2001
Bundesministerium
für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2937/J-NR/2001 betreffend Eurobargeldumstel-
lung
innerhalb des Ressorts, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Genossinnen und
Genos-
sen
am 18. Oktober 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Als Koordinatoren für die
Euroumstellung innerhalb des Ressorts füngieren SChef Dr. Raoul
Kneucker, Leiter der Sektion VI, 1014 Wien, Rosengasse 6-8 (Tel.
53120-6700, Fax: 53120-
5535, e-mail: raoul.kneucker@bmbwk.gv.at) sowie MR Mag. Klaus Schlick, Leiter
der Abtei-
lung
III/B/7, 1014 Wien, Freyung 1 (Tel. 53120-2371, Fax: 53120-2379, e-mail:
klaus.schlick@bmbwk.gv.at). Beide Bediensteten sind Mitglieder des WWU-
Koordinationsgremiums.
Darüber hinaus obliegt den Leitern der Budgetabteilungen der Verbin-
dungsdienst
zwischen dem Ressort und der WWU-Arbeitsgruppe “Öffentliche
Verwaltung".
Dies sind der Leiter
der Abteilung Z/2, MR Dr. Stephan Nagler, 1014 Wien, Bankgasse 9
(Tel. 53120-4430, Fax: 53120-4482, e-mail: stephan.nagler@bmbwk.gv.at)
und
der Leiter der
Abteilung VI/1, MR Dr. Helmut Schacher, 1014 Wien, Rosengasse 6-8 (Tel.
53120-6430, Fax:
53120-6205,
e-mail: helmut.schacher@bmbwk.gv.at). Die genannten Personen sind auch An-
sprechpartner
für Anfragen im Zusammenhang mit der Euroumstellung.
Ad 2. und 3.:
Soweit mündliche Beschwerden zur
“Eurobargeldumstellung" vorgetragen werden, werden sie
an das Bürgerservice im Bundeskanzleramt bzw. das
“Europatelefon" weitergeleitet, jedoch im
Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur selbst nicht dokumentiert.
Allfällige
schriftliche Anfragen werden - sofern es
sich um reine Feststellungen handelt - zur Kenntnis
genommen, in den anderen Fällen werden
sie mit Abgabenachricht weitergegeben.
Ad 4.:
Schriftliche
Beschwerden, die sich auf Grund falscher Preisumrechnung oder nicht
hinreichender
Preisauszeichnung zur Weiterleitung an die Europreiskommission eignen, sind im
Bundesminis-
terium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bisher nicht eingegangen.
Ad 5.:
Hiezu wird auf die Beantwortung der Anfrage
Nr. 2973/J-NR/2001 durch den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit verwiesen.
Ad 6.:
Anhand entsprechender Vorgaben des
Bundesministeriums für Finanzen (Herausgabe eines EU-
RO-Handbuches
sowie eines Aktionsplanes des Bundes zur EURO-Umstellung,
beide
sind der Beantwortung der Anfrage Nr. 2938/J-NR/2001 des Bundesministers
für Finanzen
angeschlossen)
wurde ressortintern von den betroffenen Abteilungen Vorsorge getroffen, wobei
auch
Informations- und Schulungsveranstaltungen durch die Buchhaltung sowohl
für Bedienstete
des
Ministeriums als auch der nachgeordneten Dienststellen abgehalten wurden.
Ad 7.:
Soweit bekannt ist, gab es bisher keine
Probleme (Preisauszeichnungsmängel bzw. Preiserhö-
hungen)
mit Vertragspartnern und Lieferanten des Ressorts.
Ad 8.:
Folgende
Gesetze und Verordnungen wurden auf Grund der Euroumstellung geändert:
Gesetze:
- Denkmalschutzgesetz (BGB1. Nr. 533/1923), umgesetzt mit BGBl. I Nr. 170/1999
- Studienförderungsgesetz (BGB1. Nr. 305/1992), umgesetzt mit BGBl. I Nr. 76/2000
Bundesgesetz über die Organisation der
Universitäten, Bundesgesetz über die Organisation
der
Universitäten der Künste und Hochschul-Taxengesetz 1972, umgesetzt
mit BGB1. I Nr.
13/2001
- Hochschülerschaftsgesetz (BGB1. Nr. 22/1999), umgesetzt mit BGBl. I Nr. 18/2001
Schulpflichtgesetz
(BGB1. Nr. 76/1985), Privatschulgesetz (BGB1. Nr. 244/1962) und Schü-
lerbeihilfengesetz
(BGB1. Nr. 455/1983), umgesetzt mit Euro-Umstellungsgesetz - Schul-
recht
BGBl. I Nr. 75/2001
Bundesgesetz über die Abgeltung
wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeiten an Uni-
versitäten
und Universitäten der Künste (BGB1. Nr. 463/1974), umgesetzt mit
Dienstrechts-
Novelle
- Universitäten mit BGBl. I Nr. 87/2001
- Bundesgesetz für die
Studien an Universitäten (BGBl. I Nr. 48/1997),
umgesetzt mit BGBl. I
Nr.
105/2001
Bundesmuseen-Gesetz (BGB1. I Nr.
115/1998), Bundesgesetz zur Errichtung einer Muse-
umsquartier-Errichtungs-
und Betriebsgesellschaft (BGB1. Nr. 372/1990), Bundesgesetz
betreffend
die Finanzierung des Erwerbs der “Sammlung Leopold" (BGB1. Nr.
621/1994),
umgesetzt
durch Beschlüsse des Nationalrats vom 22. November 2001 und des
Bundesrates
vom
6. Dezember 2001
Bundesgesetz über die Abgeltung von
bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im
Bereich
des BMUK und des BMLF (BGB1. Nr. 656/1987), umgesetzt durch Beschlüsse des
Nationalrats
vom 22. November 2001 und des Bundesrates vom 6. Dezember 2001
Bundesgesetz
über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des
Schulwesens mit
Ausnahme
des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von
Gutachter-
kommissionen
gemäß § 15 SchUG (BGB1. Nr. 314/1976), umgesetzt durch Beschlüsse
des
Nationalrats
vom 22. November 2001 und des Bundesrates vom 6. Dezember 2001.
Verordnungen:
Verordnung
über die Feststellung von Kategorien von Kulturgütern im Sinne des
Bundesge-
setzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG, umgesetzt mit BGB1. II 483/1999
Verordnung
über die Festsetzung von Kategorien von Kulturgütern, die aufgrund
der Be-
stimmungen
des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung
bedürfen, um-
gesetzt
mit BGB1. II Nr. 484/1999
Verordnung über
die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien (BGB1. Nr. 607/1993),
umge-
setzt
mit BGB1. II Nr. 170/2001
Verordnung über Beiträge für Schülerheime und
ganztägige Schulformen (BGB1. Nr.
428/1994), umgesetzt mit BGB1. II Nr. 301/2001
Weitere
Änderungen von das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kutur berüh-
renden
Materien wurden im Rahmen von Gesetzen umgesetzt, die auch verschiedene andere
Be-
reiche
regeln:
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (BGB1. Nr.
302/1984), umgesetzt im Rahmen des Budget-
begleitgesetzes
2001 BGBl. I Nr. 142/2000
Bundesgesetz über
Fachhochschul-Studiengänge (BGB1. Nr. 340/1993), Studienberechti-
gungsgesetz
(BGB1. Nr. 292/1985), Forschungsorganisationsgesetz (BGB1. Nr. 341/1981),
Tierversuchsgesetz
(BGB1. Nr. 501/1989), umgesetzt im Rahmen des 2. Euro-
Umstellungsgesetzes
BGBl. I Nr. 136/2001.
Außerdem wurden folgende in
regelmäßigen Abständen zu erlassenden Verordnungen angepasst:
Verordnung über Leistungsstipendien nach dem Studienförderungsgesetz
Verordnung über Förderungsstipendien nach dem
Studienförderungsgesetz
Verordnung
über Amtszulagen der akademischen Funktionäre gemäß UOG
1993 und
KUOG.
Eine Anpassung der
Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die
Teilnahme an
Schulveranstaltungen
(BGB1. Nr. 622/1991) befindet sich in Vorbereitung.
Ad 9.:
Soweit Formulare Geldbeträge oder
Zahlungshinweise beinhalten, wurden diese bereits entspre-
chend
adaptiert, neu aufgelegt und werden teilweise bereits verwendet. So zum
Beispiel bei den
Schul-
und Studienbeihilfen, bei denen im laufenden Wintersemester 2001/02 die
Berechnung
und
Zuerkennung der Beihilfen bereits in Euro-Beträgen erfolgt. Da auch ein
Großteil der For-
mulare (z.B. Zahlungs-
und Verrechnungsaufträge) EDV-mäßig verarbeitet ist und den Be-
nutzern am PC-Bildschirm zur Verfügung
steht, ist die Umstellung problemlos und kurzfristig
möglich, so dass auch in diesen
Fällen eine umgehende Benützung nach der Umstellung ge-
währleistet ist.
Ad 10.:
Eine Abschätzung der Kosten, die
durch die “Eurobargeldumstellung" anfallen, ist nicht mög-
lich, da sie im überwiegenden
Ausmaß in den normalen Arbeitsbereich der Geschäftsabteilungen
fallen und keiner gesonderten Auflistung oder Zählung unterliegen.
Ad 11.:
Eine Auflistung
sämtlicher nachgeordneter Dienststellen und der im Einzelnen dort
getroffenen
Maßnahmen zur
“Eurobargeldumstellung", ist wegen der Vielfalt nicht möglich
und sinnvoll.
Jedoch wurden allen diesen Dienststellen
mittels Runderlass, basierend auf den Vorgaben des
Bundesministeriums für Finanzen,
die entsprechenden Informationen gegeben und es wurde im
Bedarfsfall Hilfestellung durch die Buchhaltung des Bundesministeriums
für Bildung, Wissen-
schaft und Kultur angeboten.
Ad 12. und 13.:
Gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht
ein Interpellationsrecht hinsichtlich aller Unternehmungen,
für die der Rechnungshof ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher
Hinsicht kann sich dieses Inter-
pellationsrecht allerdings nur auf die Rechte des Bundes und die
Ingerenzmöglichkeiten seiner
Organe
beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen
Person, die von den
Eigentümervertretern
bestellt wurden. Die gegenständlichen Fragen betreffen daher keinen Ge-
genstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.
Ad 14.:
Hiezu wird auf die
Beantwortung der Anfrage Nr. 2938/J-NR/2001 durch den Bundesminister für
Finanzen
verwiesen.
Ad 15.:
Hier ist auf die
bereits erwähnten vom Bundesministerium für Finanzen erstellten
Arbeitsunter-
lagen hinzuweisen,
die keine zusätzlichen speziellen Maßnahmen erforderlich machen.
Hilfe-
stellung bei der Euroumrechnung ist für
sämtliche Währungen im Intranet des Bundes gegeben.
Zusammen mit den bisherigen
Informationen, die über diverse Medien allen Staatsbürgern zu
gänglich sind,
müsste die “Eurobargeldumstellung" in der Bundesverwaltung ohne
Probleme
erfolgen.