2928/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.12.2001

 

 


Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2937/J-NR/2001 betreffend Eurobargeldumstel-
lung innerhalb des Ressorts, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genos-
sen am 18. Oktober 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.:

Als Koordinatoren für die Euroumstellung innerhalb des Ressorts füngieren SChef Dr. Raoul
Kneucker, Leiter der Sektion
VI, 1014 Wien, Rosengasse 6-8 (Tel. 53120-6700, Fax: 53120-
5535, e-mail: raoul.kneucker@bmbwk.gv.at) sowie MR Mag. Klaus Schlick, Leiter der Abtei-
lung III/B/7, 1014 Wien, Freyung 1 (Tel. 53120-2371, Fax: 53120-2379, e-mail:
klaus.schlick@bmbwk.gv.at). Beide Bediensteten sind Mitglieder des WWU-
Koordinationsgremiums. Darüber hinaus obliegt den Leitern der Budgetabteilungen der Verbin-
dungsdienst zwischen dem Ressort und der WWU-Arbeitsgruppe “Öffentliche Verwaltung".
Dies sind der Leiter der Abteilung Z/2, MR Dr. Stephan Nagler, 1014 Wien, Bankgasse 9
(Tel. 53120-4430, Fax: 53120-4482, e-mail:
stephan.nagler@bmbwk.gv.at) und der Leiter der
Abteilung VI/1, MR Dr. Helmut Schacher, 1014 Wien, Rosengasse 6-8 (Tel. 53120-6430, Fax:
53120-6205, e-mail: helmut.schacher@bmbwk.gv.at). Die genannten Personen sind auch An-
sprechpartner für Anfragen im Zusammenhang mit der Euroumstellung.

Ad 2. und 3.:

Soweit mündliche Beschwerden zur “Eurobargeldumstellung" vorgetragen werden, werden sie
an das Bürgerservice im Bundeskanzleramt bzw. das “Europatelefon" weitergeleitet, jedoch im
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur selbst nicht dokumentiert. Allfällige


schriftliche Anfragen werden - sofern es sich um reine Feststellungen handelt - zur Kenntnis
genommen, in den anderen Fällen werden sie mit Abgabenachricht weitergegeben.

Ad 4.:

Schriftliche Beschwerden, die sich auf Grund falscher Preisumrechnung oder nicht hinreichender
Preisauszeichnung zur Weiterleitung an die Europreiskommission eignen, sind im Bundesminis-
terium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bisher nicht eingegangen.

Ad 5.:

Hiezu wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2973/J-NR/2001 durch den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit verwiesen.

Ad 6.:

Anhand entsprechender Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen (Herausgabe eines EU-
RO-Handbuches sowie eines Aktionsplanes des Bundes zur EURO-Umstellung,
beide sind der Beantwortung der Anfrage Nr. 2938/J-NR/2001 des Bundesministers für Finanzen
angeschlossen) wurde ressortintern von den betroffenen Abteilungen Vorsorge getroffen, wobei
auch Informations- und Schulungsveranstaltungen durch die Buchhaltung sowohl für Bedienstete
des Ministeriums als auch der nachgeordneten Dienststellen abgehalten wurden.

Ad 7.:

Soweit bekannt ist, gab es bisher keine Probleme (Preisauszeichnungsmängel bzw. Preiserhö-
hungen) mit Vertragspartnern und Lieferanten des Ressorts.

Ad 8.:

Folgende Gesetze und Verordnungen wurden auf Grund der Euroumstellung geändert:
Gesetze:

-     Denkmalschutzgesetz (BGB1. Nr. 533/1923), umgesetzt mit BGBl. I Nr. 170/1999

-     Studienförderungsgesetz (BGB1. Nr. 305/1992), umgesetzt mit BGBl. I Nr. 76/2000

Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetz über die Organisation
der Universitäten der Künste und Hochschul-Taxengesetz 1972, umgesetzt mit BGB1. I Nr.
13/2001


-     Hochschülerschaftsgesetz (BGB1. Nr. 22/1999), umgesetzt mit BGBl. I Nr. 18/2001

Schulpflichtgesetz (BGB1. Nr. 76/1985), Privatschulgesetz (BGB1. Nr. 244/1962) und Schü-
lerbeihilfengesetz (BGB1. Nr. 455/1983), umgesetzt mit Euro-Umstellungsgesetz - Schul-
recht BGBl. I Nr. 75/2001

Bundesgesetz über die Abgeltung wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeiten an Uni-
versitäten und Universitäten der Künste (BGB1. Nr. 463/1974), umgesetzt mit Dienstrechts-
Novelle - Universitäten mit BGBl. I Nr. 87/2001

-     Bundesgesetz für die Studien an Universitäten (BGBl. I Nr. 48/1997), umgesetzt mit BGBl. I
Nr. 105/2001

Bundesmuseen-Gesetz (BGB1. I Nr. 115/1998), Bundesgesetz zur Errichtung einer Muse-
umsquartier-Errichtungs- und Betriebsgesellschaft (BGB1. Nr. 372/1990), Bundesgesetz
betreffend die Finanzierung des Erwerbs der “Sammlung Leopold" (BGB1. Nr. 621/1994),
umgesetzt durch Beschlüsse des Nationalrats vom 22. November 2001 und des Bundesrates
vom 6. Dezember 2001

Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im
Bereich des BMUK und des BMLF (BGB1. Nr. 656/1987), umgesetzt durch Beschlüsse des
Nationalrats vom 22. November 2001 und des Bundesrates vom 6. Dezember 2001
Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit
Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachter-
kommissionen gemäß § 15 SchUG (BGB1. Nr. 314/1976), umgesetzt durch Beschlüsse des
Nationalrats vom 22. November 2001 und des Bundesrates vom 6. Dezember 2001.

Verordnungen:

Verordnung über die Feststellung von Kategorien von Kulturgütern im Sinne des Bundesge-
setzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG, umgesetzt mit BGB1.
II 483/1999
Verordnung über die Festsetzung von Kategorien von Kulturgütern, die aufgrund der Be-
stimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, um-
gesetzt mit BGB1. II Nr. 484/1999

Verordnung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien (BGB1. Nr. 607/1993), umge-
setzt mit BGB1. II Nr. 170/2001

Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen (BGB1. Nr.
428/1994), umgesetzt mit BGB1.
II Nr. 301/2001


Weitere Änderungen von das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kutur berüh-
renden Materien wurden im Rahmen von Gesetzen umgesetzt, die auch verschiedene andere Be-
reiche regeln:

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (BGB1. Nr. 302/1984), umgesetzt im Rahmen des Budget-
begleitgesetzes 2001 BGBl. I Nr. 142/2000

Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (BGB1. Nr. 340/1993), Studienberechti-
gungsgesetz (BGB1. Nr. 292/1985), Forschungsorganisationsgesetz (BGB1. Nr. 341/1981),
Tierversuchsgesetz (BGB1. Nr. 501/1989), umgesetzt im Rahmen des 2. Euro-
Umstellungsgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001.

Außerdem wurden folgende in regelmäßigen Abständen zu erlassenden Verordnungen angepasst:
Verordnung über Leistungsstipendien nach dem Studienförderungsgesetz
Verordnung über Förderungsstipendien nach dem Studienförderungsgesetz
Verordnung über Amtszulagen der akademischen Funktionäre gemäß UOG 1993 und
KUOG.

Eine Anpassung der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an
Schulveranstaltungen (BGB1. Nr. 622/1991) befindet sich in Vorbereitung.

Ad 9.:

Soweit Formulare Geldbeträge oder Zahlungshinweise beinhalten, wurden diese bereits entspre-
chend adaptiert, neu aufgelegt und werden teilweise bereits verwendet. So zum Beispiel bei den
Schul- und Studienbeihilfen, bei denen im laufenden Wintersemester 2001/02 die Berechnung
und Zuerkennung der Beihilfen bereits in Euro-Beträgen erfolgt. Da auch ein Großteil der For-
mulare (z.B. Zahlungs- und Verrechnungsaufträge) EDV-mäßig verarbeitet ist und den Be-
nutzern am PC-Bildschirm zur Verfügung steht, ist die Umstellung problemlos und kurzfristig
möglich, so dass auch in diesen Fällen eine umgehende Benützung nach der Umstellung ge-
währleistet ist.


Ad 10.:

Eine Abschätzung der Kosten, die durch die “Eurobargeldumstellung" anfallen, ist nicht mög-
lich, da sie im überwiegenden Ausmaß in den normalen Arbeitsbereich der Geschäftsabteilungen
fallen und keiner gesonderten Auflistung oder Zählung unterliegen.

Ad 11.:

Eine Auflistung sämtlicher nachgeordneter Dienststellen und der im Einzelnen dort getroffenen
Maßnahmen zur “Eurobargeldumstellung", ist wegen der Vielfalt nicht möglich und sinnvoll.
Jedoch wurden allen diesen Dienststellen mittels Runderlass, basierend auf den Vorgaben des
Bundesministeriums für Finanzen, die entsprechenden Informationen gegeben und es wurde im
Bedarfsfall Hilfestellung durch die Buchhaltung des Bundesministeriums für Bildung, Wissen-
schaft und Kultur angeboten.

Ad 12. und 13.:

Gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht hinsichtlich aller Unternehmungen,
für die der Rechnungshof ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Inter-
pellationsrecht allerdings nur auf die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeiten seiner
Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den
Eigentümervertretern bestellt wurden. Die gegenständlichen Fragen betreffen daher keinen Ge-
genstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.

Ad 14.:

Hiezu wird auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2938/J-NR/2001 durch den Bundesminister für
Finanzen verwiesen.

Ad 15.:

Hier ist auf die bereits erwähnten vom Bundesministerium für Finanzen erstellten Arbeitsunter-
lagen hinzuweisen, die keine zusätzlichen speziellen Maßnahmen erforderlich machen. Hilfe-
stellung bei der Euroumrechnung ist für sämtliche Währungen im Intranet des Bundes gegeben.
Zusammen mit den bisherigen Informationen, die über diverse Medien allen Staatsbürgern zu


gänglich sind, müsste die “Eurobargeldumstellung" in der Bundesverwaltung ohne Probleme
erfolgen.