2930/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.12.2001

 

 


Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2967/J-NR/2001 betreffend Verteilung der Stu-
dienbeihilfen, die die Abgeordneten Mag. Christine Lapp und Genossen am 23. Oktober 2001 an
mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Die Novellierung des Studienförderungsgesetzes 1992 im Rahmen der Budgetbegleitgesetze
sieht zahlreiche Maßnahmen vor, die für sozial bedürftige Studierende mit günstigem Studien-
fortgang einen Ausgleich bei der Tragung der ab dem Studienjahr 2001/02 geltenden Studien-
beiträge bewirken sollen. Es wurde dafür nicht nur das erforderliche Budget für zusätzliche För-
derungsmittel bereitgestellt sondern es wurden auch die entsprechenden infrastrukturellen Maß-
nahmen in der Studienbeihilfenbehörde zur administrativen Abwicklung vermehrter Anträge auf
Studienbeihilfe geschaffen. Die Zahl der Bewilligungen zusätzlicher Studienförderungsmaßnah-
men ist in einem wesentlichen Ausmaß auch von der Zahl der Anträge auf Studienförderung
durch die Studierenden abhängig. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
und die Studienbeihilfenbehörde haben durch verstärkte Information zu Beginn dieses Winter-
semesters auf die erweiterten Möglichkeiten der Studienförderung hingewiesen, wie dies auch in
den Medien bekannt gegeben wurde.

Ad 1.:

Seit dem Studienjahr 1985/86 ergibt die Entwicklung der bewilligten Studienbeihilfen für Studie-
rende an Universitäten, Universitäten der Künste und (ab dem Studienjahr 1994/95) an Fach-
hochschul-Studiengängen folgendes Bild:


Studienjahr 1985/86          18.721

Studienjahr 1986/87          17.721

Studienjahr 1987/88          17.434

Studienjahr 1988/89          17.167

Studienjahr 1989/90          17.366

Studienjahr 1990/91          18.305

Studienjahr 1991/92          18.205

Studienjahr 1992/93      23.084

Studienjahr 1993/94      24.563

Studienjahr 1994/95      26.736

Studienjahr 1995/96          27.923

Studienjahr 1996/97          29.011

Studienjahr 1997/98          28.251

Studienjahr 1998/99          29.174

Studienjahr 1999/00          29.779

Studienjahr 2000/01          30.079

Zahlen über eine geschlechterspezifische Verteilung liegen für die Vergangenheit nicht vor, wer-
den aber ab dem Studienjahr 2001/02 ausgewertet.

Ad 2.:

Die Zahl der Bezieher von Studienbeihilfe und Studienzuschuss im Studienjahr 2001/02 ist der-
zeit nicht genau prognostizierbar, da diese wesentlich von den Anträgen auf Studienbeihilfe, die
bis 15. Mai 2002 (Ende der Antragsfrist im Sommersemester 2002) gestellt werden, abhängig ist.

Die in den letzten Novellen des Studienförderungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen zur Aus-
weitung des Kreises der Bezieher von Studienbeihilfen und Studienzuschüssen sind geeignet,
einen Zuwachs von rund 12.500 Beziehern zu erzielen. Inwieweit es tatsächlich zu einem derar-
tigen Zuwachs kommen wird, hängt wesentlich von der tatsächlichen Inanspruchnahme der zu-
sätzlichen Förderungsmittel durch die Studierenden ab.

Ad 3.:

Ich habe bereits vor etwa einem Jahr eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Vertretern der
Sozialpartner, des Finanzministeriums, der Österreichischen Hochschülerschaft und des Bun-
desministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur beauftragt, die Ausweitungen der steuer-
lichen Gestaltungsmöglichkeiten bei veranlagten Einkünften auf den Bezug von Studienbeihilfen
zu untersuchen. Auf Basis des Endberichtes ist beabsichtigt, in der nächsten Novelle des Studien-
förderungsgesetzes Maßnahmen zu setzen, die zu einer besseren Berücksichtigung der unter-


schiedlichen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten führen. Diese Gesetzesänderung wird not-
wendigerweise über die Problematik der Relation zwischen unselbständigen und selbständigen
Erwerbstätigkeiten hinausreichen.

Ad 4.:

Für Studierende mit Kinderbetreuungspflichten bestehen unterschiedliche Maßnahmen, die so-
wohl in finanzieller wie infrastruktureller Hinsicht fördernd wirken. Sozial bedürftige Studieren-
de mit Kindern erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes eine
um 226 € (ATS 3.110,--) erhöhte Studienbeihilfe im Monat. Dies gilt für sämtliche Studierende,
die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind. Die Alters-
grenze für den Bezug von Studienbeihilfe zu Studienbeginn (30 Jahre) erhöht sich, wenn vor
Studienbeginn Kinder gepflegt und erzogen wurden.

In besonderen Härtefällen können im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Studienunterstüt-
zungen an Studierende mit Kinderbetreuungsverpflichtungen vergeben werden, wenn auf Grund
der Kinderbetreuung besondere Schwierigkeiten in Bezug auf den Studienfortschritt entstehen.
Im Rahmen dieser Förderung sind auch Zuschüsse zu Kosten der Kinderbetreuung, die wegen
der Intensivierung der Studientätigkeit oder wegen Absolvierung eines vorgeschriebenen Prakti-
kums anfallen, möglich.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vergibt weiters Subventionen an
die Österreichische Hochschülerschaft, die zur Unterstützung von Studierenden mit Kinder-
betreuungspflichten vorgesehen sind. Diese Form der Förderung erfolgt auch unter Beteiligung
der einzelnen Hochschülerschaften.

Mit der Novelle BGB1. I Nr. 76/2000 zum Studienförderungsgesetz wurde die Förderung von
Studierenden, die sich in der Studienabschlussphase befinden (“Studienabschlussstipendien"),
auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Der Bezieherkreis wurde ausgeweitet, wobei insbeson-
dere auf Personen mit Kinderbetreuungspflichten Rücksicht genommen wird. Die auf Grund des
Gesetzes erlassenen Richtlinien nehmen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf die zeit-
liche Mehrbelastung durch Berufstätigkeit und Kinderbetreuung bzw. Studium und Kinder-
betreuung Rücksicht. Für Studierende mit Kinderbetreuungspflichten erhöht sich das Studienab-
schlussstipendium um 218 € (ATS 3.000,--) monatlich.


Weiters können Studierende mit Kinderbetreuungspflichten während ihrer Studienabschlusspha-
se oder während eines Berufspraktikums Zuschüsse zur Finanzierung der Kinderbetreuungskos-
ten erhalten, und zwar unabhängig von der Form der Kinderbetreuung ( Kindergarten, Tages-
mutter, etc.).