2930/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.12.2001
Bundesministerium
für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2967/J-NR/2001 betreffend Verteilung der Stu-
dienbeihilfen,
die die Abgeordneten Mag. Christine Lapp und Genossen am 23. Oktober 2001 an
mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:
Die Novellierung des
Studienförderungsgesetzes 1992 im Rahmen der Budgetbegleitgesetze
sieht
zahlreiche Maßnahmen vor, die für sozial bedürftige Studierende
mit günstigem Studien-
fortgang
einen Ausgleich bei der Tragung der ab dem Studienjahr 2001/02 geltenden
Studien-
beiträge
bewirken sollen. Es wurde dafür nicht nur das erforderliche Budget
für zusätzliche För-
derungsmittel
bereitgestellt sondern es wurden auch die entsprechenden infrastrukturellen
Maß-
nahmen
in der Studienbeihilfenbehörde zur administrativen Abwicklung vermehrter
Anträge auf
Studienbeihilfe geschaffen. Die Zahl der Bewilligungen zusätzlicher
Studienförderungsmaßnah-
men
ist in einem wesentlichen Ausmaß auch von der Zahl der Anträge auf
Studienförderung
durch
die Studierenden abhängig. Das Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
und
die Studienbeihilfenbehörde haben durch verstärkte Information zu
Beginn dieses Winter-
semesters
auf die erweiterten Möglichkeiten der Studienförderung hingewiesen,
wie dies auch in
den
Medien bekannt gegeben wurde.
Ad 1.:
Seit dem
Studienjahr 1985/86 ergibt die Entwicklung der bewilligten Studienbeihilfen
für Studie-
rende
an Universitäten, Universitäten der Künste und (ab dem
Studienjahr 1994/95) an Fach-
hochschul-Studiengängen
folgendes Bild:
Studienjahr 1985/86 18.721
Studienjahr 1986/87 17.721
Studienjahr 1987/88 17.434
Studienjahr 1988/89 17.167
Studienjahr 1989/90 17.366
Studienjahr 1990/91 18.305
Studienjahr 1991/92 18.205
Studienjahr 1992/93 23.084
Studienjahr 1993/94 24.563
Studienjahr 1994/95 26.736
Studienjahr 1995/96 27.923
Studienjahr 1996/97 29.011
Studienjahr 1997/98 28.251
Studienjahr 1998/99 29.174
Studienjahr 1999/00 29.779
Studienjahr 2000/01 30.079
Zahlen über eine geschlechterspezifische
Verteilung liegen für die Vergangenheit nicht vor, wer-
den
aber ab dem Studienjahr 2001/02 ausgewertet.
Ad 2.:
Die Zahl der
Bezieher von Studienbeihilfe und Studienzuschuss im Studienjahr 2001/02 ist
der-
zeit nicht genau prognostizierbar, da diese wesentlich von den Anträgen
auf Studienbeihilfe, die
bis
15. Mai 2002 (Ende der Antragsfrist im Sommersemester 2002) gestellt werden,
abhängig ist.
Die in den letzten
Novellen des Studienförderungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen zur
Aus-
weitung des Kreises
der Bezieher von Studienbeihilfen und Studienzuschüssen sind geeignet,
einen Zuwachs von rund 12.500 Beziehern zu
erzielen. Inwieweit es tatsächlich zu einem derar-
tigen Zuwachs kommen wird, hängt
wesentlich von der tatsächlichen Inanspruchnahme der zu-
sätzlichen
Förderungsmittel durch die Studierenden ab.
Ad 3.:
Ich habe bereits vor etwa einem Jahr eine
Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Vertretern der
Sozialpartner,
des Finanzministeriums, der Österreichischen Hochschülerschaft und
des Bun-
desministeriums
für Bildung, Wissenschaft und Kultur beauftragt, die Ausweitungen der
steuer-
lichen Gestaltungsmöglichkeiten bei veranlagten Einkünften auf den
Bezug von Studienbeihilfen
zu
untersuchen. Auf Basis des Endberichtes ist beabsichtigt, in der nächsten
Novelle des Studien-
förderungsgesetzes
Maßnahmen zu setzen, die zu einer besseren Berücksichtigung der
unter-
schiedlichen
steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten führen. Diese
Gesetzesänderung wird not-
wendigerweise
über die Problematik der Relation zwischen unselbständigen und
selbständigen
Erwerbstätigkeiten
hinausreichen.
Ad 4.:
Für Studierende
mit Kinderbetreuungspflichten bestehen unterschiedliche Maßnahmen, die
so-
wohl
in finanzieller wie infrastruktureller Hinsicht fördernd wirken. Sozial
bedürftige Studieren-
de
mit Kindern erhalten nach Maßgabe der Bestimmungen des
Studienförderungsgesetzes eine
um
226 € (ATS 3.110,--) erhöhte Studienbeihilfe im Monat. Dies gilt
für sämtliche Studierende,
die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet
sind. Die Alters-
grenze
für den Bezug von Studienbeihilfe zu Studienbeginn (30 Jahre) erhöht
sich, wenn vor
Studienbeginn
Kinder gepflegt und erzogen wurden.
In besonderen
Härtefällen können im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung
Studienunterstüt-
zungen an Studierende mit Kinderbetreuungsverpflichtungen vergeben werden, wenn
auf Grund
der
Kinderbetreuung besondere Schwierigkeiten in Bezug auf den Studienfortschritt
entstehen.
Im Rahmen dieser Förderung sind auch Zuschüsse zu Kosten der
Kinderbetreuung, die wegen
der
Intensivierung der Studientätigkeit oder wegen Absolvierung eines
vorgeschriebenen Prakti-
kums
anfallen, möglich.
Das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vergibt weiters
Subventionen an
die
Österreichische Hochschülerschaft, die zur Unterstützung von
Studierenden mit Kinder-
betreuungspflichten
vorgesehen sind. Diese Form der Förderung erfolgt auch unter Beteiligung
der
einzelnen Hochschülerschaften.
Mit der Novelle BGB1. I Nr. 76/2000
zum Studienförderungsgesetz wurde die Förderung von
Studierenden,
die sich in der Studienabschlussphase befinden
(“Studienabschlussstipendien"),
auf
eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Der Bezieherkreis wurde ausgeweitet, wobei
insbeson-
dere auf Personen mit Kinderbetreuungspflichten Rücksicht genommen wird.
Die auf Grund des
Gesetzes
erlassenen Richtlinien nehmen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf die
zeit-
liche Mehrbelastung
durch Berufstätigkeit und Kinderbetreuung bzw. Studium und Kinder-
betreuung Rücksicht. Für
Studierende mit Kinderbetreuungspflichten erhöht sich das Studienab-
schlussstipendium um 218 € (ATS
3.000,--) monatlich.
Weiters können Studierende mit Kinderbetreuungspflichten
während ihrer Studienabschlusspha-
se oder während eines Berufspraktikums Zuschüsse zur Finanzierung der
Kinderbetreuungskos-
ten
erhalten, und zwar unabhängig von der Form der Kinderbetreuung (
Kindergarten, Tages-
mutter,
etc.).