2931/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.12.2001

 

 


Bundesministerium

für Verkehr,

Innovation und Technologie

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2931/J-NR/2001, betreffend Umsetzung verbesserter
Tiertransportstandards in Österreich, die die Abgeordneten Petrovic und Freundinnen am
17. Oktober 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Frage 1:

Welchen Einsatz hat die österreichische Bundesregierung in welchen Gremien getätigt, um
europaweit die Einführung verbesserter Tiertransportstandards umzusetzen? Wenn von Seiten der
Bundesregierung kein Einsatz getätigt wurde, warum nicht?

Antwort:

Zur Zeit werden im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften Änderungen der Verordnung
(EWG) 411/98 des Rates vom 16. Februar 1998 mit zusätzlichen Tierschutzvorschriften für
Straßenfahrzeuge zur Beförderung von Tieren während mehr als acht Stunden diskutiert. Weiters
wird derzeit beim Europarat das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim
internationalen Transport überarbeitet, wobei auch ein Beitritt der Europäischen Gemeinschaften
zu diesem Übereinkommen ins Auge gefasst ist. In beiden Fällen ist das Ziel, die Vorschriften an
neue wissenschaftliche und veterinärmedizinische Erkenntnisse anzupassen, und Beamte meines
Ressorts sind in den jeweils zuständigen Arbeitsgruppen vertreten.

Fragen 2 und 4:

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gesetzt, um einen effizienten Vollzug der geltenden
Bestimmungen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Lebendtiertransporten mit langer
Transportdauer sicherzustellen? Wenn von Seiten der Bundesregierung keine Maßnahmen
gesetzt wurden, warum nicht?

Wurden von Seiten der Bundesregierung die erforderlichen Kontrollen verstärkt? Wenn nein,
warum nicht?

Antwort:

Grenzüberschreitende Lebendtiertransporte mit langer Transportdauer werden durch die genannte
Verordnung 411/98 geregelt; im Rahmen der laufenden Tiertransportkontrollen werden auch die
Bestimmungen dieser Verordnungen mitkontrolliert. In diesem Zusammenhang möchte ich auch
darauf hinweisen, dass etwa im Jahr 1999 3912 Tiertransporte kontrolliert wurden. Darüberhinaus
steht das bmvit auf Beamtenebene in engem Kontakt mit dem Bundesministerium für soziale


Sicherheit und Generationen, um die Kontroll- und Vollzugsprobleme im Zusammenhang mit dem
Tiertransportgesetz-Straße bestmöglich in den Griff zu bekommen. Durch diese gemeinsame
Initiative mit Herrn Bundesminister Mag. Haupt sollen Möglichkeiten erarbeitet werden, die
Kontrolle und Vollziehung des Tiertransportgesetzes-Straße durch die Tiertransportinspektoren,
insbesondere die Grenztierärzte, effektiver zu gestalten.

Frage 3:

Welche Einrichtungen für die Überwachnung von Tiertransporten wurden von Seiten der
Bundesregierung bereitgestellt und falls keine Einrichtungen bereitgestellt wurden, warum nicht?

Antwort:

Das Tiertransportgesetz-Straße ist ein aufgrund des Artikel 10 B-VG erlassenes Gesetz, das daher
in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird. Die Überwachung von Tiertransporten sowie die
Schaffung entsprechender Einrichtungen für die Überwachung fällt daher in den
Zuständigkeitsbereich der Länder.

Frage 5:

Welche Maßnahmen im Hinblick auf o.a. und ähnliche Tiertransporte setzt die Bundesregierung,
um der Bestimmung der Richtlinie RL 95/29EG, (Kap.
II, Art. 5, Teil A, Nummer 1, Buchstabe b)
(zit.:) “Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ... Tiere nicht so befördert werden, dass sie ...
unnötig leiden müssen") genüge zu tun, zumal diese Bestimmung - wie viele andere der Richtlinie
auch - bisher nicht in österreichisches Recht Eingang gefunden hat?

Antwort:

Die Bestimmung des Kap. II, Art. 5, Teil A, Nummer 1, Buchstabe b der Richtlinie 95/29/EG ist
grundsätzlich als Zielbestimmung zu qualifizieren, deren Zweck bereits durch die Erlassung des
Tiertransportgesetzes-Straße sowie der aufgrund des TGSt erlassenen Verordnungen Rechnung
getragen wurde. Darüber hinaus regelt insbesondere § 5 Abs. 1 des Tiertransportgesetzes-Straße
die Durchführung eines Transports dahingehend, dass auf die Schonung und den Schutz der Tiere
besonders Bedacht zu nehmen ist.

Fragen 6 und 12:

Erachtet die Bundesregierung die Erstattung einer Anzeige bei gleichzeitiger Erlaubnis zum
Weitertransport von Tieren auf nicht-Richtlinien-konformen und nicht der VO (EG) 411/98-
entsprechnenden Fahrzeugen als geeignet, potentielle Gefahren für Leib und Leben der Tiere
abzuwenden und den unter Frage 5 genannten Bestimmungen genüge zu tun? Wenn ja, warum?
Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu setzen, um Lebendtiertransporte aus
Drittstaaten mit über 8 Stunden Fahrtdauer und unter Benützung von Straßenfahrzeugen, die nicht
der VO (EG) 411/98 entsprechen, zu verhindern?

Antwort:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es vom Einzelfall abhängt, welche Maßnahmen zu setzen
sind, wenn Übertretungen der Regelungen über den Tiertransport festgestellt werden. Die
Verordnung (EWG) 411/98 regelt nicht ausschließlich die technische Beschaffenheit von
Transportfahrzeugen, sondern auch Aspekte wie etwa das Mitführen von Futtervorräten oder das
Vorhandensein von Einstreu. Wenn der Mangel behebbar ist (etwa durch die Beschaffung von
zusätzlichem Futter oder auch Umladung der Tiere auf ein anderes Fahrzeug), ist eine Weiterfahrt


bei gleichzeitiger Anzeige sicher zweckmäßig. Wenn die Mängel nicht behoben werden können,
wird hingegen die Weiterfahrt zu untersagen sein.

Frage 7:

Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung bzw. hat die Bundesregierung bzw. hat die
Bundesregierung seit Inkrafttreten des Tiertransportgesetzes-Straße (BGBI. 1994/411) gemäß
Kap.
IV, Art. 18 (1) der RL 95/29/EG getroffen, um Verstöße natürlicher und juristischer Personen
gegen die Richtlinie zu ahnden und welcher Art waren diese Maßnahmen?

Antwort:

Aufgrund der Regelung des Art. 18 Abs. 1 des Kapitel IV der Richtlinie 95/29/EG wird Österreich
lediglich verpflichtet, entsprechende Strafbestimmungen zu erlassen. Dieser Verpflichtung wird
durch die Regelung des § 16 TGSt entsprochen.

Fragen 8, 9,10 und 11:

Wie oft haben die in Österreich zuständigen Behörden die Nichteinhaltung der Bestimmungen
gemäß Kap.
IV, Art. 18 (3) der RL 95/29/EG festgestellt?

Wie oft haben sich die in Österreich zuständigen Behörden aufgrund der Erkenntnis, dass
Transportunternehmen die Bestimmungen der RL 95/29/EG nicht einhalten, mit der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Genehmigung erteilt worden ist, in Verbindung gesetzt,
um die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen? Welche sind die dafür zuständigen Behörden?
Aufgrund welcher österreichischen Rechtsmaterie ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, sich
wegen Verstößen gegen die Richtlinie 95/29/EG mit dem Mitgliedstaat, in dem die Genehmigung
für einen Tiertransport erteilt worden ist, in Verbindung zu setzen? Sollten keine derartigen
Kontrollmitteilungen ergangen sein, wie wird dies begründet?

Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu setzen, um dem Kap. IV, Art. 18 (3) der
RL 95/29/EG genüge zu tun?

Antwort:

Nach den mir vorliegenden Informationen wurden im Jahr 1999 3912 Kontrollen an Tiertransporten
auf der Straße durchgeführt; dabei wurden 659 Gesetzesübertretungen festgestellt.

Die von Ihnen angesprochene "Genehmigung" bezieht sich nicht auf einen konkreten Transport,
sondern stellt eher eine Art von Konzession für die Durchführung von Tiertransporten dar; die
Voraussetzungen zur Erlangung einer solchen Genehmigung sind bedauerlicherweise in der
Richtlinie 91/628/EWG nicht sehr eingehend geregelt. Eine Verständigung der "zuständigen
Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Genehmigung erteilt worden ist" stößt insofern auf
praktische Schwierigkeiten, als es - begründet im System der Richtlinie 91/628/EWG i.d.F. der
Richtlinie 95/29/EG - keine Verpflichtung gibt, Dokumente zum Nachweis einer Genehmigung
mitzuführen, und auch kein Verzeichnis der zuständigen Behörden aufgelegt wurde. Sofern ein
Verwaltungsstrafverfahren gegen einen ausländischen Tiertransportunternehmer oder Lenker
durchzuführen ist, wird dieser soweit möglich im Wege der Halterauskunft bzw. der
Lenkerausforschung erhoben; wie oft dies erforderlich ist, wird statistisch nicht erfasst.


Frage 13:

Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung gegenüber anderen Mitgliedstaaten der EU
zu setzen, durch deren Hoheitsgebiet ohne Beanstandung Lebendtiertransporte aus Drittstaaten
mit über 8 Stunden Fahrtdauer und unter Benützung von Straßenfahrzeugen, die nicht der VO
(EG) 411/98 entsprechen, bereits nach Österreich eingefahren sind?

Antwort:

Solche Maßnahmen sind rechtlich nicht möglich.