2931/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.12.2001
Bundesministerium
für Verkehr,
Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2931/J-NR/2001, betreffend Umsetzung verbesserter
Tiertransportstandards in Österreich, die die Abgeordneten Petrovic und
Freundinnen am
17. Oktober 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Welchen Einsatz hat
die österreichische Bundesregierung in welchen Gremien getätigt, um
europaweit die Einführung verbesserter Tiertransportstandards umzusetzen?
Wenn von Seiten der
Bundesregierung kein Einsatz getätigt wurde, warum nicht?
Antwort:
Zur Zeit werden im Rahmen der
Europäischen Gemeinschaften Änderungen der Verordnung
(EWG) 411/98 des Rates vom 16. Februar 1998 mit zusätzlichen
Tierschutzvorschriften für
Straßenfahrzeuge zur Beförderung von Tieren während mehr als
acht Stunden diskutiert. Weiters
wird derzeit beim Europarat das Europäische Übereinkommen über
den Schutz von Tieren beim
internationalen Transport überarbeitet, wobei auch ein Beitritt der
Europäischen Gemeinschaften
zu diesem Übereinkommen ins Auge gefasst ist. In beiden Fällen ist
das Ziel, die Vorschriften an
neue wissenschaftliche und veterinärmedizinische Erkenntnisse anzupassen,
und Beamte meines
Ressorts sind in den jeweils zuständigen Arbeitsgruppen vertreten.
Fragen 2 und 4:
Welche Maßnahmen hat die
Bundesregierung gesetzt, um einen effizienten Vollzug der geltenden
Bestimmungen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Lebendtiertransporten
mit langer
Transportdauer sicherzustellen? Wenn von Seiten der Bundesregierung keine
Maßnahmen
gesetzt wurden, warum nicht?
Wurden von Seiten der
Bundesregierung die erforderlichen Kontrollen verstärkt? Wenn nein,
warum nicht?
Antwort:
Grenzüberschreitende
Lebendtiertransporte mit langer Transportdauer werden durch die genannte
Verordnung 411/98 geregelt; im Rahmen der laufenden Tiertransportkontrollen
werden auch die
Bestimmungen dieser Verordnungen mitkontrolliert. In diesem Zusammenhang
möchte ich auch
darauf hinweisen, dass etwa im Jahr 1999 3912 Tiertransporte kontrolliert
wurden. Darüberhinaus
steht das bmvit auf
Beamtenebene in engem Kontakt mit dem Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen, um
die Kontroll- und Vollzugsprobleme im Zusammenhang mit dem
Tiertransportgesetz-Straße bestmöglich in den Griff zu bekommen.
Durch diese gemeinsame
Initiative mit Herrn Bundesminister Mag. Haupt sollen Möglichkeiten
erarbeitet werden, die
Kontrolle und Vollziehung des Tiertransportgesetzes-Straße durch die
Tiertransportinspektoren,
insbesondere die Grenztierärzte, effektiver zu gestalten.
Frage 3:
Welche Einrichtungen
für die Überwachnung von Tiertransporten wurden von Seiten der
Bundesregierung bereitgestellt und falls keine Einrichtungen bereitgestellt
wurden, warum nicht?
Antwort:
Das
Tiertransportgesetz-Straße ist ein aufgrund des Artikel 10 B-VG
erlassenes Gesetz, das daher
in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird. Die Überwachung von
Tiertransporten sowie die
Schaffung entsprechender Einrichtungen für die Überwachung fällt
daher in den
Zuständigkeitsbereich der Länder.
Frage 5:
Welche Maßnahmen im Hinblick
auf o.a. und ähnliche Tiertransporte setzt die Bundesregierung,
um der Bestimmung der Richtlinie RL 95/29EG, (Kap. II, Art. 5, Teil A, Nummer 1, Buchstabe b)
(zit.:) “Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ... Tiere
nicht so befördert werden, dass sie ...
unnötig leiden müssen") genüge zu tun, zumal diese
Bestimmung - wie viele andere der Richtlinie
auch - bisher nicht
in österreichisches Recht Eingang gefunden hat?
Antwort:
Die Bestimmung des Kap. II, Art. 5, Teil A, Nummer 1, Buchstabe b der
Richtlinie 95/29/EG ist
grundsätzlich als Zielbestimmung zu qualifizieren, deren Zweck bereits
durch die Erlassung des
Tiertransportgesetzes-Straße sowie der aufgrund des TGSt erlassenen
Verordnungen Rechnung
getragen wurde. Darüber hinaus regelt insbesondere § 5 Abs. 1 des
Tiertransportgesetzes-Straße
die Durchführung eines Transports dahingehend, dass auf die Schonung und
den Schutz der Tiere
besonders Bedacht zu
nehmen ist.
Fragen 6 und 12:
Erachtet die Bundesregierung die
Erstattung einer Anzeige bei gleichzeitiger Erlaubnis zum
Weitertransport von Tieren auf nicht-Richtlinien-konformen und nicht der VO
(EG) 411/98-
entsprechnenden Fahrzeugen als geeignet, potentielle Gefahren für Leib und
Leben der Tiere
abzuwenden und den unter Frage 5 genannten Bestimmungen genüge zu tun?
Wenn ja, warum?
Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu setzen, um
Lebendtiertransporte aus
Drittstaaten mit über 8 Stunden Fahrtdauer und unter Benützung von
Straßenfahrzeugen, die nicht
der VO (EG) 411/98 entsprechen, zu verhindern?
Antwort:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass
es vom Einzelfall abhängt, welche Maßnahmen zu setzen
sind, wenn Übertretungen der Regelungen über den Tiertransport
festgestellt werden. Die
Verordnung (EWG) 411/98 regelt nicht ausschließlich die technische
Beschaffenheit von
Transportfahrzeugen, sondern auch Aspekte wie etwa das Mitführen von
Futtervorräten oder das
Vorhandensein von Einstreu. Wenn der Mangel behebbar ist (etwa durch die
Beschaffung von
zusätzlichem Futter oder auch Umladung der Tiere auf ein anderes
Fahrzeug), ist eine Weiterfahrt
bei gleichzeitiger Anzeige sicher
zweckmäßig. Wenn die Mängel nicht behoben werden können,
wird hingegen die Weiterfahrt zu untersagen sein.
Frage 7:
Welche Maßnahmen trifft die
Bundesregierung bzw. hat die Bundesregierung bzw. hat die
Bundesregierung seit Inkrafttreten des Tiertransportgesetzes-Straße
(BGBI. 1994/411) gemäß
Kap. IV, Art. 18 (1) der RL 95/29/EG
getroffen, um Verstöße natürlicher und juristischer Personen
gegen die Richtlinie zu ahnden und welcher Art waren diese Maßnahmen?
Antwort:
Aufgrund der Regelung des Art. 18
Abs. 1 des Kapitel IV
der Richtlinie
95/29/EG wird Österreich
lediglich verpflichtet, entsprechende Strafbestimmungen zu erlassen. Dieser
Verpflichtung wird
durch die Regelung des § 16 TGSt entsprochen.
Fragen 8, 9,10 und 11:
Wie oft haben die in
Österreich zuständigen Behörden die Nichteinhaltung der
Bestimmungen
gemäß Kap. IV, Art.
18 (3) der RL 95/29/EG festgestellt?
Wie oft haben sich die in
Österreich zuständigen Behörden aufgrund der Erkenntnis, dass
Transportunternehmen die Bestimmungen der RL 95/29/EG nicht einhalten, mit der
zuständigen
Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Genehmigung erteilt worden ist, in
Verbindung gesetzt,
um die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen? Welche sind die dafür
zuständigen Behörden?
Aufgrund welcher österreichischen Rechtsmaterie ergibt sich die
Verpflichtung der Behörde, sich
wegen Verstößen gegen die Richtlinie 95/29/EG mit dem Mitgliedstaat,
in dem die Genehmigung
für einen Tiertransport erteilt worden ist, in Verbindung zu setzen?
Sollten keine derartigen
Kontrollmitteilungen ergangen sein, wie wird dies begründet?
Welche Maßnahmen
beabsichtigt die Bundesregierung zu setzen, um dem Kap. IV, Art. 18 (3) der
RL 95/29/EG genüge zu tun?
Antwort:
Nach den mir
vorliegenden Informationen wurden im Jahr 1999 3912 Kontrollen an
Tiertransporten
auf der Straße durchgeführt; dabei wurden 659
Gesetzesübertretungen festgestellt.
Die von Ihnen
angesprochene "Genehmigung" bezieht sich nicht auf einen konkreten
Transport,
sondern stellt eher eine Art von Konzession für die Durchführung von
Tiertransporten dar; die
Voraussetzungen zur Erlangung einer solchen Genehmigung sind bedauerlicherweise
in der
Richtlinie 91/628/EWG nicht sehr eingehend geregelt. Eine Verständigung
der "zuständigen
Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Genehmigung erteilt worden
ist" stößt insofern auf
praktische Schwierigkeiten, als es - begründet im System der Richtlinie
91/628/EWG i.d.F. der
Richtlinie 95/29/EG - keine Verpflichtung gibt, Dokumente zum Nachweis einer
Genehmigung
mitzuführen, und auch kein Verzeichnis der zuständigen Behörden
aufgelegt wurde. Sofern ein
Verwaltungsstrafverfahren gegen einen ausländischen
Tiertransportunternehmer oder Lenker
durchzuführen ist, wird dieser soweit möglich im Wege der
Halterauskunft bzw. der
Lenkerausforschung erhoben; wie oft dies erforderlich ist, wird statistisch
nicht erfasst.
Frage 13:
Welche Maßnahmen
beabsichtigt die Bundesregierung gegenüber anderen Mitgliedstaaten der EU
zu setzen, durch deren Hoheitsgebiet ohne Beanstandung Lebendtiertransporte aus
Drittstaaten
mit über 8 Stunden Fahrtdauer und unter Benützung von
Straßenfahrzeugen, die nicht der VO
(EG) 411/98 entsprechen, bereits nach Österreich eingefahren sind?
Antwort:
Solche Maßnahmen sind rechtlich nicht möglich.