2933/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.12.2001
BUNDESMINISTERIUM
für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
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In Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 2930/J betreffend
soziale Kälte und Herzlosigkeit der SPÖ-Abgeordneten Silhavy, welche
die Abgeord-
neten Mag. Walter Tancsits und Genossen am 17. Oktober 2001 an mich richteten,
stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Im Zusammenhang mit der Aufhebung der
vorzeitigen Alterspension wegen gemin-
derter Arbeitsfähigkeit im Rahmen des
Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes
2000, BGBI. l Nr.
43/2000, wurde im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (siehe
§ 15 Abs. 3 bis
6 AVRAG idF BGBI. l Nr. 44/2000) die Ausdehnung des allgemeinen
Kündigungsschutzes für ältere Arbeitnehmerinnen vorgesehen.
Demnach haben
Arbeitnehmer der Jahrgänge 1935 bis 1942 und Arbeitnehmerinnen der
Jahrgänge
1940 bis 1947 in nicht betriebsratspflichtigen Betrieben die Möglichkeit,
eine Kündi-
gung binnen einer Woche nach Zugang bei Gericht anzufechten, wenn diese sozial
ungerechtfertigt ist und sie bereits sechs Monate im Betrieb beschäftigt
sind.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit stehen keine
Informationen über
die Gründe der Kündigung oder über die soziale Situation der
gekündigten Arbeit-
nehmerin (außer ihrem Alter) und über die soziale Situation anderer
potentiell künd-
barer Arbeitnehmer der kündigende Arbeitgeberin zur Verfügung.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit
einem Arbeitsverhältnis sind vom zustän-
digen Arbeits- und Sozialgericht zu entscheiden. Nähere Umstände zu
Fällen aus
der Praxis, in denen die in Rede stehende Kündigungsbestimmung releviert
wurde,
sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nicht bekannt.
Antwort zu den Punkten 3 bis 10 und 12 bis 15 der Anfrage:
Aus datenschutzrechtlichen
Gründen ist eine Beantwortung dieser Fragen nicht
möglich.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Diese Frage wird im Zuge des dzt.
schwebenden Arbeitsgerichtsverfahrens geklärt
werden.