2934/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.12.2001

 

 


Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2976/J-NR/2001 betreffend Studienbedingungen
an den Universitäten, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Freundinnen und Freunde am
23. Oktober 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1., 2. und 7.:

Die Organisation der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen liegt in der Zuständigkeit der
Universitäten und steht in keinem Zusammenhang mit der Frage des Studienbeitrages.
Hinsichtlich der an das Ministerium herangetragenen Engpässe bei der Anmeldung/Zulassung zu
Lehrveranstaltungen - die den Universitäten als vorhersehbare Problemzonen seit längerem
bekannt sein müssen - wurden die zuständigen Studiendekane, Dekane und Rektoren auf ihre
Verantwortung hingewiesen, entsprechende Maßnahmen zu setzen (Parallellehrveranstaltungen,
zusätzliche Lehraufträge). Seitens des Ressorts wurde jede schriftliche Beschwerde geprüft und
beantwortet, weiters standen die Mitarbeiter der Studierendenanwaltschaft auch telefonisch mit
Rat und Tat zur Verfügung. Die Optimierung der vorhandenen Ressourcen und geeignete
Überlegungen zur Beseitigung von Mängel im Studienbetrieb fallen in die Verantwortung der
Universitäten. Überdies wurden im Jahr 2001 500 Mio. Schilling für Verbesserungsmaßnahmen
im Studienbetrieb den Universitäten projektbezogen zugewiesen. Im Jahr 2002 wird es 1 Mrd.
Schilling sein.


Ad 3.:

Die Bezahlung des Studienbeitrages erwirkt noch keinen Anspruch auf einen bestimmten Labor-
oder Seminarplatz. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 7 Abs. 8 UniStG) haben die
Studienkommissionen für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen
und Teilnehmern im Studienplan die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer
sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass den bei
einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit
erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der
sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit anzubieten.

Ad 4.:

§ 3 Z 10 UniStG bestimmt, dass die Studienkommissionen die Studienpläne so zu gestalten
haben, dass die gesetzlich festgelegte Studiendauer eingehalten wird. Es liegt daher an den
Studienkommissionen, die Gestaltung der Studien derart vorzunehmen, dass Überschreitungen
der Regelstudienzeit verhindert werden.

Ad 5.:

Im Sinne der Beantwortung der Fragen 3 und 4 sind die Studien so zu gestalten, dass sie auch in
der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden können. Studierende, die zu einem Studium
zugelassen sind, haben jedenfalls das Recht, dieses Studium auch abzuschließen.

Ad 6.:

Es handelt sich nicht um Studiengebühren, sondern um Studienbeiträge, somit sind Leistungen
der Universitäten nicht einklagbar. Durch die Studienbeiträge wird nur ein geringer Anteil der
anfallenden Kosten abgedeckt.

Ad 8., 9. und 10.:

Entsprechende Initiativen sind die Studierendenanwaltschaft und die Universitätsmilliarde. Aus
den Mitteln der Universitätsmilliarde werden Projekte der Universitäten, die eine Verbesserung


der Lehre zum Inhalt haben und einen konkreten Nutzen für die Studierenden aufweisen, im
Ausmaß von einer Milliarde ATS für das Jahr 2002 finanziert. Durch Investitionen in die
Geräte-, AV-, ADV-, Bibliotheks- und Hörsaalausstattung, weiters durch Modernisierung im
Lehrveranstaltungsbereich sowie Verbesserung der Serviceleistungen für die Studierenden
werden entscheidende Vorteile erreicht. Die Gelder aus dieser Universitätsmilliarde werde den
Universitäten zusätzlich zum Budget 2002 angewiesen und können somit rasch und zügig
umgesetzt werden.

Ad 11.:

Die Lehrkapazität der Universitätsprofessoren und der in einem Dienstverhältnis stehenden
Universitätsdozenten wurde durch die Dienstrechtsnovelle 2001 - Universitäten nicht verändert.

Beim akademischen Mittelbau bringt das Dienstrecht keineswegs sofort, sondern nur
schrittweise, nämlich nach Maßgabe des Ausscheidens bisheriger Assistenten und der
Nachbesetzung dieser Stellen mit Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern in
Ausbildung, eine Reduktion, weil die Möglichkeit des Einsatzes dieser Nachwuchs-
wissenschafter in der selbständigen Lehre vom 2. ins 3. Verwendungsjahr verschoben wurde.
Das Ausmaß der möglichen Verwendung der Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter
und der neuen Assistenten wurde mit 2 Semesterstunden begrenzt. Werden die frei werdenden
Assistentenstellen mit Assistenten “neu" nachbesetzt (also mit Assistenten, die bereits das
Doktorat erworben bzw. die Facharztausbildung absolviert haben), können und sollen diese
Assistenten sofort mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen beauftragt werden.
Die Lehrkapazität hängt also auch von den Planungen der Universitäten, in welcher Kategorie
frei werdende Planstellen besetzt werden sollen, ab.

Diese Einschränkungen werden zwar von den Universitäten kritisiert, es muss aber in diesem
Zusammenhang daran erinnert werden, dass seitens des akademischen Mittelbaus schon
anlässlich der letzten umfassenderen Änderung des Hochschullehrer-Dienstrechts im Jahr 1997
vor einer Überlastung durch Lehrtätigkeit und einer Beeinträchtigung der Forschungs-
möglichkeiten bzw. der künstlerischen Entwicklung in der Anfangsphase der Laufbahn gewarnt
worden war.


Zur Lehrkapazität ist noch zu erwähnen, dass dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur schon anlässlich der letzten größeren Dienstrechtsreform 1997 und auch seither
wiederholt vorgeworfen wurde, die Regelung des § 180 b BDG 1979 für die Lehre der
Assistenten und des § 172 a für die Lehrtätigkeit der Dozenten führe dazu, dass die Lehre immer
stärker auf die in einem Dienstverhältnis stehenden Mittelbauangehörigen konzentriert werde
und dadurch die “externen" Lehrbeauftragten aus der Universität hinausgedrängt würden.

Die Studienpläne haben sich bisher eher an den Obergrenzen der Stundenrahmen im UniStG
orientiert. Nicht selten verlief diese Entscheidung parallel zur Anzahl der vorhandenen
Universitätslehrer. Es wäre zunächst zu prüfen, ob diese Stundenausmaße aus der Sicht der
Qualität und Vollständigkeit der Ausbildung der Studierenden tatsächlich notwendig sind.

Weiters hat bereits eine Dienstrechtsnovelle im Frühjahr 2001 auch die Universitätsprofessoren
in das System der Betrauung mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen durch den
Studiendekan einbezogen, so dass der Einsatz der Professoren und Dozenten sowohl thematisch
als auch quantitativ besser als früher auf den Bedarf ausgerichtet werden kann und soll.

Außerdem fallen die neu aufzunehmenden Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter für
den Einsatz in der Lehre nicht gänzlich aus. Gerade diese Gruppe soll aktiv, aber zunächst nicht
selbständig in die Lehre eingebunden werden, also in den ersten Jahren zur Mitwirkung an
Lehrveranstaltungen eines Professors oder Dozenten herangezogen werden (Gruppenbetreuung).

Ad 12., 13., 14. und 15.:

Im Zuge der Implementierung des neuen Dienstrechtes ist zu erwarten, dass die Struktur des
Lehrangebotes an den Universitäten umgestaltet werden wird. Es wird der Umstand eintreten,
dass die Anzahl der von den Wissenschaftlichen Mitarbeitern in Ausbildung und den Assistenten
künftig anzubietenden Stunden aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten hinter der Zahl der
bisher von den Assistenten angebotenen Stunden zurückbleiben wird. Dies ist allerdings eine
Entwicklung, die nicht sofort, sondern erst mittelfristig eintreten wird (siehe auch Antwort zu
Frage 11).


Es wird in diesem Zusammenhang sehr auf die Vorgangsweise der einzelnen Universität
ankommen, vor allem darauf, in welchem Umfang sie sofort von der Einrichtung der
Wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ausbildung Gebrauch macht. Es muss festgehalten werden,
dass es eines der vorrangigen Ziele des neuen Dienstrechtes war, den Absolventen der
Diplomstudien, die eine wissenschaftliche Karriere an der Universität beginnen wollen, den
Freiraum für eine wissenschaftliche Ausbildung zu eröffnen.

In Verbindung mit dem neuen Dienstrecht entsteht zweifellos auch die Notwendigkeit, die
Struktur der Studienpläne zu überdenken. Die Studienpläne zeichnen sich bisher dadurch aus,
dass sie eine sehr hohe Zahl an prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen vorsehen. Im Rahmen
der Überprüfung der finanziellen Durchführbarkeit des Studienplanes wird der Rektor künftig
auch der Frage der Struktur der Studienpläne in dieser Hinsicht seine besondere Aufmerksamkeit
widmen müssen. Gegebenenfalls wird eine Neuordnung der Studienpläne in Richtung einer
Verringerung der Prüfungsimmanenz notwendig sein.

Im Übrigen sind erst ca. die Hälfte aller Studienpläne gemäß den Bestimmungen des
Universitäts-Studiengesetzes neu vorgelegt worden, was hier noch viele Gestaltungs-
möglichkeiten offen lässt.

Ad 16.:

Wie bereits zu Frage 4 ausgeführt, liegt es auch an der Studienplangestaltung, dass die
Studienzeiten nicht überschritten werden. Das neue Studienrecht (UniStG) hatte insbesondere
auch die Zielsetzung, eine Verkürzung der Studienzeiten zu erwirken. Ob dieses Ziel erreicht
wurde, ist, da die Umstellung auf das neue Studienrecht derzeit erfolgt, erst in einigen Jahren
erkennbar. Auch die Einführung von Bakkalaureats- und Magisterstudien wird zu einer
Verkürzung der tatsächlichen Studiendauer beitragen.


Ad 17.:

Die durch Artikel 20 (Anlage II, Punkt 8 Abs. 6 lit. c zum Bundesfinanzgesetz 2001) der
Dienstrechtsnovelle 2001 - Universitäten geschaffene Regelung bietet nicht einfach die
Möglichkeit einer Personal auf Stockung bei den Universitätsprofessoren, sondern es wird eine
überlappende Nachbesetzung von Planstellen für Universitätsprofessoren erlaubt. Eine solche
nahtlose Nachbesetzung kann mit einer fachlichen Neuausrichtung der Stelle verbunden werden.

Diese Möglichkeit einer befristeten Stellenplanüberschreitung setzt aber entsprechende
Planungen und Profilentwicklung seitens der Universitäten in Abstimmung mit dem sich aus dem
Lehr- und Forschungsbetrieb ergebenden Bedarf voraus. Werden solche Planungen vorgelegt,
wird gemeinsam mit der jeweiligen Universität bzw. der Universität der Künste die budgetäre
Seite zu klären sein. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist bemüht,
den budgetären Spielraum der Universitäten in dieser Hinsicht zu erweitern.

Ad 18.:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Beamten-Dienstrecht lange Jahre als Hauptursache für
eine nicht ausreichend an den wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen orientierte
Überleitung von Assistenten in ein zeitlich unbefristetes bzw. definitives Dienstverhältnis
verantwortlich gemacht und kritisiert wurde. Der Übergang zu vertraglichen Dienstverhältnissen
wurde wiederholt gefordert.

Mehrkosten entstehen erstens durch die für vertragliche Dienstverhältnisse zu leistenden
Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zweitens durch wahrscheinlich notwendige
höhere Aktiventgelte der in vertragliche Dienstverhältnisse zu berufenden Professoren.

Es ist aber Folgendes zu bedenken:

Auch für Beamte fallen auf Dienstgeberseite zusätzlich zum Bruttobetrag hohe finanzielle
Zusatzaufwendungen an, und zwar entweder als Pensionsaufwendungen für die Zeit ab dem
Ruhestand oder aber durch die so genannten Überweisungsbeträge im Falle des vorzeitigen
Ausscheidens aus dem Bundesdienst (Bestellungsablauf, Austritt). Diese Überweisungsbeträge
belasten das Ressortbudget.


Das heißt, den durch die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung (nur bis zur Höhe der
Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG und daher nicht für das gesamte Bruttoentgelt der
Professoren) verursachten Mehraufwendungen stehen künftig - allerdings zeitversetzt -
Einsparungen bei den Überweisungsbeträgen gemäß § 311 ASVG in den Budgets der
Universitäten und erst auf längere Sicht Reduktionen bei den Pensionslasten des Bundes
gegenüber. Außerdem fallen keine Mehrbelastungen durch Dienstgeberbeiträge bei Planstellen
an, die bisher schon mit vertraglichen Bediensteten (Vertragsassistenten, Vertragslehrer, VB,
Vertragsprofessoren) besetzt waren.

Die Mehraufwendungen für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung werden den
Universitäten entsprechend einer Zusage des Bundesministeriums für Finanzen zusätzlich zum
bisherigen Budget abgegolten.

Ad 19.:

Es handelt sich um notwendige Weiterentwicklungen, um die erforderlichen Qualitäts-
verbesserungen und Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Es entspricht nicht den Tatsachen,
dass eine Mehrzahl der Universitäts-angehörigen den Maßnahmen in ihren Grundzügen nicht
zustimmt bzw. dadurch demotiviert ist. Das neue Dienstrecht soll Leistungsanreize schaffen und
Flexibilität und Anpassung an neue Herausforderungen in Forschung und Lehre rasch
ermöglichen und sicherstellen. Das neue Universitätslehrerdienstrecht wurde in vielen Stunden
mit der Gewerkschaft und den anderen Interessenvertretungen verhandelt. Schlussendlich haben
wir gemeinsam eine Einigung erreicht. Angesprochene Umfrageergebnisse bzw. andere re-
präsentative Umfragen, die zeigen könnten, dass große Mehrheiten der Universitätsangehörigen
gegen die Reformvorhaben sind, liegen mir nicht vor.

Ad 20.:

Schon nach dem bisherigen Dienstrecht waren den Nachwuchswissenschaftern nicht von Anfang
an Dauerdienstverhältnisse garantiert. Die Materialien zum Hochschullehrer-Dienstrecht von
1988 belegen deutlich, dass die Überleitung aus dem zeitlich begrenzten in das provisorische
Assistentendienstverhältnis keine Automatik sein, sondern an qualitative und strukturelle
Bedingungen geknüpft sein sollte. Die Leistungsorientierung und der Bedarf nach einer Dauer-


Verwendung waren also schon bisher Kriterien. Die Vollziehung dieser Bestimmungen hat sich
allerdings etwas anders entwickelt, wofür die Universitäten sicher nicht allein verantwortlich zu
machen sind.

Außerhalb des öffentlichen Dienstes kann heute weltweit keinem Arbeitnehmer die subjektive
Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes genommen werden. Befristete oder durch den
Dienstgeber kündbare Dienstverhältnisse sind die Regel. An den Universitäten und Universitäten
der Künste sollen unbefristete Dienstverhältnisse bei entsprechender Leistung und nachge-
wiesenem Bedarf möglich sein. Die sachlichen Selektionskriterien müssen aber stärker als bisher
berücksichtigt werden. Dazu dienen die Schnittstellen mit Ausschreibungen. Dies werden die
Universitäten in Eigenverantwortung und ohne die jahrelang kritisierten “Bevormundungen"
durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu prüfen und zu
entscheiden haben. Die Universitäten sind aufgefordert, eine ihren speziellen Rahmenbe-
dingungen entsprechende Personalentwicklung aufzubauen.

Ad 21.:

Die Erarbeitung des neuen Universitätsgesetzes erfolgt nach der Methode der offenen Planung.
Dies bedeutet, dass der Gestaltungsvorschlag mit den Betroffenen und Interessierten breit
diskutiert wird, bevor ein Gesetzesentwurf erarbeitet wird. Das Ministerium hat bisher in dieser
breiten Diskussionsphase an einer Vielzahl von Informationsveranstaltungen teilgenommen oder
diese durchgeführt. Der Prozess der Meinungsbildung an den Universitäten ist im Gange. Die
erste Reaktion auf den Gestaltungsvorschlag für die Regelung der Autonomie “Die volle
Rechtsfähigkeit der Universitäten" wird sicherlich nicht unverändert bleiben, wie die
Diskussionen in den letzten Wochen und auch die Stellungnahmen zeigen.