2934/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.12.2001
Bundesministerium
für
Bildung,
Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2976/J-NR/2001 betreffend Studienbedingungen
an
den Universitäten, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald,
Freundinnen und Freunde am
23.
Oktober 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1., 2. und 7.:
Die Organisation der
Anmeldung zu Lehrveranstaltungen liegt in der Zuständigkeit der
Universitäten
und steht in keinem Zusammenhang mit der Frage des Studienbeitrages.
Hinsichtlich der an das Ministerium herangetragenen Engpässe bei der
Anmeldung/Zulassung zu
Lehrveranstaltungen
- die den Universitäten als vorhersehbare Problemzonen seit längerem
bekannt
sein müssen - wurden die zuständigen Studiendekane, Dekane und
Rektoren auf ihre
Verantwortung
hingewiesen, entsprechende Maßnahmen zu setzen (Parallellehrveranstaltungen,
zusätzliche
Lehraufträge). Seitens des Ressorts wurde jede schriftliche Beschwerde
geprüft und
beantwortet,
weiters standen die Mitarbeiter der Studierendenanwaltschaft auch telefonisch
mit
Rat und Tat zur
Verfügung. Die Optimierung der vorhandenen Ressourcen und geeignete
Überlegungen zur Beseitigung von
Mängel im Studienbetrieb fallen in die Verantwortung der
Universitäten. Überdies
wurden im Jahr 2001 500 Mio. Schilling für Verbesserungsmaßnahmen
im Studienbetrieb den
Universitäten projektbezogen zugewiesen. Im Jahr 2002 wird es 1 Mrd.
Schilling sein.
Ad 3.:
Die Bezahlung des
Studienbeitrages erwirkt noch keinen Anspruch auf einen bestimmten Labor-
oder
Seminarplatz. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 7 Abs. 8
UniStG) haben die
Studienkommissionen
für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von
Teilnehmerinnen
und
Teilnehmern im Studienplan die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und
Teilnehmer
sowie
das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten,
dass den bei
einer
Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der
Studienzeit
erwächst.
Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch
während der
sonst
lehrveranstaltungsfreien Zeit anzubieten.
Ad 4.:
§ 3 Z 10 UniStG bestimmt, dass die
Studienkommissionen die Studienpläne so zu gestalten
haben,
dass die gesetzlich festgelegte Studiendauer eingehalten wird. Es liegt daher
an den
Studienkommissionen,
die Gestaltung der Studien derart vorzunehmen, dass Überschreitungen
der
Regelstudienzeit verhindert werden.
Ad 5.:
Im Sinne der
Beantwortung der Fragen 3 und 4 sind die Studien so zu gestalten, dass sie auch
in
der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden können. Studierende,
die zu einem Studium
zugelassen
sind, haben jedenfalls das Recht, dieses Studium auch abzuschließen.
Ad 6.:
Es handelt sich nicht um
Studiengebühren, sondern um Studienbeiträge, somit sind Leistungen
der
Universitäten nicht einklagbar. Durch die Studienbeiträge wird nur
ein geringer Anteil der
anfallenden
Kosten abgedeckt.
Ad 8., 9. und 10.:
Entsprechende
Initiativen sind die Studierendenanwaltschaft und die
Universitätsmilliarde. Aus
den
Mitteln der Universitätsmilliarde werden Projekte der Universitäten,
die eine Verbesserung
der Lehre zum Inhalt
haben und einen konkreten Nutzen für die Studierenden aufweisen, im
Ausmaß von
einer Milliarde ATS für das Jahr 2002 finanziert. Durch Investitionen in
die
Geräte-, AV-, ADV-, Bibliotheks- und
Hörsaalausstattung, weiters durch Modernisierung im
Lehrveranstaltungsbereich sowie
Verbesserung der Serviceleistungen für die Studierenden
werden entscheidende Vorteile
erreicht. Die Gelder aus dieser Universitätsmilliarde werde den
Universitäten zusätzlich zum Budget 2002 angewiesen und
können somit rasch und zügig
umgesetzt werden.
Ad 11.:
Die Lehrkapazität
der Universitätsprofessoren und der in einem Dienstverhältnis
stehenden
Universitätsdozenten
wurde durch die Dienstrechtsnovelle 2001 - Universitäten nicht
verändert.
Beim akademischen
Mittelbau bringt das Dienstrecht keineswegs sofort, sondern nur
schrittweise,
nämlich nach Maßgabe des Ausscheidens bisheriger Assistenten und der
Nachbesetzung
dieser Stellen mit Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern in
Ausbildung, eine Reduktion, weil die Möglichkeit des Einsatzes dieser
Nachwuchs-
wissenschafter in der selbständigen Lehre vom 2. ins 3. Verwendungsjahr
verschoben wurde.
Das
Ausmaß der möglichen Verwendung der Wissenschaftlichen
(Künstlerischen) Mitarbeiter
und
der neuen Assistenten wurde mit 2 Semesterstunden begrenzt. Werden die frei
werdenden
Assistentenstellen
mit Assistenten “neu" nachbesetzt (also mit Assistenten, die bereits
das
Doktorat
erworben bzw. die Facharztausbildung absolviert haben), können und sollen
diese
Assistenten
sofort mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen beauftragt
werden.
Die
Lehrkapazität hängt also auch von den Planungen der Universitäten,
in welcher Kategorie
frei
werdende Planstellen besetzt werden sollen, ab.
Diese Einschränkungen werden zwar von
den Universitäten kritisiert, es muss aber in diesem
Zusammenhang
daran erinnert werden, dass seitens des akademischen Mittelbaus schon
anlässlich
der letzten umfassenderen Änderung des Hochschullehrer-Dienstrechts im
Jahr 1997
vor
einer Überlastung durch Lehrtätigkeit und einer Beeinträchtigung
der Forschungs-
möglichkeiten
bzw. der künstlerischen Entwicklung in der Anfangsphase der Laufbahn
gewarnt
worden
war.
Zur
Lehrkapazität ist noch zu erwähnen, dass dem Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft
und
Kultur schon anlässlich der letzten größeren Dienstrechtsreform
1997 und auch seither
wiederholt
vorgeworfen wurde, die Regelung des § 180 b BDG 1979 für die Lehre
der
Assistenten und des § 172 a für
die Lehrtätigkeit der Dozenten führe dazu, dass die Lehre immer
stärker auf die in einem
Dienstverhältnis stehenden Mittelbauangehörigen konzentriert werde
und dadurch die
“externen" Lehrbeauftragten aus der Universität
hinausgedrängt würden.
Die
Studienpläne haben sich bisher eher an den Obergrenzen der Stundenrahmen
im UniStG
orientiert. Nicht selten verlief diese Entscheidung parallel zur Anzahl der
vorhandenen
Universitätslehrer.
Es wäre zunächst zu prüfen, ob diese Stundenausmaße aus
der Sicht der
Qualität
und Vollständigkeit der Ausbildung der Studierenden tatsächlich
notwendig sind.
Weiters hat bereits
eine Dienstrechtsnovelle im Frühjahr 2001 auch die
Universitätsprofessoren
in
das System der Betrauung mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen durch
den
Studiendekan
einbezogen, so dass der Einsatz der Professoren und Dozenten sowohl thematisch
als auch quantitativ besser als früher auf den Bedarf ausgerichtet werden
kann und soll.
Außerdem
fallen die neu aufzunehmenden Wissenschaftlichen (Künstlerischen)
Mitarbeiter für
den
Einsatz in der Lehre nicht gänzlich aus. Gerade diese Gruppe soll aktiv,
aber zunächst nicht
selbständig
in die Lehre eingebunden werden, also in den ersten Jahren zur Mitwirkung an
Lehrveranstaltungen
eines Professors oder Dozenten herangezogen werden (Gruppenbetreuung).
Ad 12., 13., 14. und 15.:
Im Zuge der
Implementierung des neuen Dienstrechtes ist zu erwarten, dass die Struktur des
Lehrangebotes
an den Universitäten umgestaltet werden wird. Es wird der Umstand
eintreten,
dass
die Anzahl der von den Wissenschaftlichen Mitarbeitern in Ausbildung und den
Assistenten
künftig
anzubietenden Stunden aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten hinter der Zahl
der
bisher
von den Assistenten angebotenen Stunden zurückbleiben wird. Dies ist
allerdings eine
Entwicklung,
die nicht sofort, sondern erst mittelfristig eintreten wird (siehe auch Antwort
zu
Frage
11).
Es wird in diesem Zusammenhang sehr auf
die Vorgangsweise der einzelnen Universität
ankommen, vor allem darauf, in welchem Umfang sie sofort von der Einrichtung
der
Wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ausbildung Gebrauch macht. Es muss
festgehalten werden,
dass es eines der vorrangigen Ziele des neuen Dienstrechtes war, den
Absolventen der
Diplomstudien, die eine wissenschaftliche Karriere an der Universität
beginnen wollen, den
Freiraum für eine wissenschaftliche
Ausbildung zu eröffnen.
In Verbindung mit dem neuen Dienstrecht
entsteht zweifellos auch die Notwendigkeit, die
Struktur der Studienpläne zu
überdenken. Die Studienpläne zeichnen sich bisher dadurch aus,
dass sie eine sehr hohe Zahl an
prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen vorsehen. Im Rahmen
der Überprüfung der finanziellen Durchführbarkeit des
Studienplanes wird der Rektor künftig
auch der Frage der Struktur der
Studienpläne in dieser Hinsicht seine besondere Aufmerksamkeit
widmen müssen. Gegebenenfalls wird eine Neuordnung der
Studienpläne in Richtung einer
Verringerung der Prüfungsimmanenz
notwendig sein.
Im Übrigen sind erst ca. die
Hälfte aller Studienpläne gemäß den Bestimmungen des
Universitäts-Studiengesetzes neu
vorgelegt worden, was hier noch viele Gestaltungs-
möglichkeiten offen lässt.
Ad 16.:
Wie bereits zu Frage 4 ausgeführt,
liegt es auch an der Studienplangestaltung, dass die
Studienzeiten nicht überschritten
werden. Das neue Studienrecht (UniStG) hatte insbesondere
auch die Zielsetzung, eine Verkürzung der Studienzeiten zu
erwirken. Ob dieses Ziel erreicht
wurde, ist, da die Umstellung auf das neue Studienrecht derzeit erfolgt, erst
in einigen Jahren
erkennbar. Auch die Einführung von Bakkalaureats- und Magisterstudien wird
zu einer
Verkürzung der tatsächlichen
Studiendauer beitragen.
Ad 17.:
Die durch Artikel 20 (Anlage II, Punkt 8 Abs. 6 lit. c zum Bundesfinanzgesetz 2001) der
Dienstrechtsnovelle 2001 -
Universitäten geschaffene Regelung bietet nicht einfach die
Möglichkeit einer Personal auf
Stockung bei den Universitätsprofessoren, sondern es wird eine
überlappende Nachbesetzung von Planstellen für
Universitätsprofessoren erlaubt. Eine solche
nahtlose Nachbesetzung kann mit einer
fachlichen Neuausrichtung der Stelle verbunden werden.
Diese
Möglichkeit einer befristeten Stellenplanüberschreitung setzt aber
entsprechende
Planungen
und Profilentwicklung seitens der Universitäten in Abstimmung mit dem sich
aus dem
Lehr-
und Forschungsbetrieb ergebenden Bedarf voraus. Werden solche Planungen
vorgelegt,
wird gemeinsam mit
der jeweiligen Universität bzw. der Universität der Künste die
budgetäre
Seite zu klären sein. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur ist bemüht,
den budgetären Spielraum der
Universitäten in dieser Hinsicht zu erweitern.
Ad 18.:
Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass das Beamten-Dienstrecht lange Jahre als Hauptursache
für
eine nicht
ausreichend an den wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen
orientierte
Überleitung von Assistenten in ein zeitlich unbefristetes bzw. definitives
Dienstverhältnis
verantwortlich gemacht und kritisiert
wurde. Der Übergang zu vertraglichen Dienstverhältnissen
wurde wiederholt gefordert.
Mehrkosten entstehen erstens durch die für
vertragliche Dienstverhältnisse zu leistenden
Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zweitens durch
wahrscheinlich notwendige
höhere Aktiventgelte der in
vertragliche Dienstverhältnisse zu berufenden Professoren.
Es ist aber Folgendes zu bedenken:
Auch für Beamte fallen auf Dienstgeberseite zusätzlich
zum Bruttobetrag hohe finanzielle
Zusatzaufwendungen an, und zwar entweder als Pensionsaufwendungen für die
Zeit ab dem
Ruhestand oder aber durch die so genannten Überweisungsbeträge im
Falle des vorzeitigen
Ausscheidens aus dem Bundesdienst
(Bestellungsablauf, Austritt). Diese Überweisungsbeträge
belasten das Ressortbudget.
Das heißt, den
durch die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung (nur bis zur Höhe
der
Höchstbeitragsgrundlage
nach ASVG und daher nicht für das gesamte Bruttoentgelt der
Professoren)
verursachten Mehraufwendungen stehen künftig - allerdings zeitversetzt -
Einsparungen
bei den Überweisungsbeträgen gemäß § 311 ASVG in den
Budgets der
Universitäten
und erst auf längere Sicht Reduktionen bei den Pensionslasten des Bundes
gegenüber. Außerdem fallen keine
Mehrbelastungen durch Dienstgeberbeiträge bei Planstellen
an, die bisher schon mit
vertraglichen Bediensteten (Vertragsassistenten, Vertragslehrer, VB,
Vertragsprofessoren) besetzt waren.
Die Mehraufwendungen
für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung werden den
Universitäten entsprechend einer Zusage des Bundesministeriums für
Finanzen zusätzlich zum
bisherigen
Budget abgegolten.
Ad 19.:
Es handelt sich um notwendige
Weiterentwicklungen, um die erforderlichen Qualitäts-
verbesserungen
und Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Es entspricht nicht den
Tatsachen,
dass
eine Mehrzahl der Universitäts-angehörigen den Maßnahmen in
ihren Grundzügen nicht
zustimmt
bzw. dadurch demotiviert ist. Das neue Dienstrecht soll Leistungsanreize
schaffen und
Flexibilität und Anpassung an neue Herausforderungen in Forschung und
Lehre rasch
ermöglichen
und sicherstellen. Das neue Universitätslehrerdienstrecht wurde in vielen
Stunden
mit
der Gewerkschaft und den anderen Interessenvertretungen verhandelt.
Schlussendlich haben
wir
gemeinsam eine Einigung erreicht. Angesprochene Umfrageergebnisse bzw. andere
re-
präsentative
Umfragen, die zeigen könnten, dass große Mehrheiten der
Universitätsangehörigen
gegen die Reformvorhaben sind, liegen mir nicht vor.
Ad 20.:
Schon nach dem
bisherigen Dienstrecht waren den Nachwuchswissenschaftern nicht von Anfang
an
Dauerdienstverhältnisse garantiert. Die Materialien zum
Hochschullehrer-Dienstrecht von
1988
belegen deutlich, dass die Überleitung aus dem zeitlich begrenzten in das
provisorische
Assistentendienstverhältnis
keine Automatik sein, sondern an qualitative und strukturelle
Bedingungen
geknüpft sein sollte. Die Leistungsorientierung und der Bedarf nach einer
Dauer-
Verwendung waren also
schon bisher Kriterien. Die Vollziehung dieser Bestimmungen hat sich
allerdings
etwas anders entwickelt, wofür die Universitäten sicher nicht allein
verantwortlich zu
machen
sind.
Außerhalb des
öffentlichen Dienstes kann heute weltweit keinem Arbeitnehmer die
subjektive
Angst vor dem Verlust
des Arbeitsplatzes genommen werden. Befristete oder durch den
Dienstgeber kündbare Dienstverhältnisse
sind die Regel. An den Universitäten und Universitäten
der Künste sollen unbefristete
Dienstverhältnisse bei entsprechender Leistung und nachge-
wiesenem Bedarf möglich sein.
Die sachlichen Selektionskriterien müssen aber stärker als bisher
berücksichtigt werden. Dazu
dienen die Schnittstellen mit Ausschreibungen. Dies werden die
Universitäten in
Eigenverantwortung und ohne die jahrelang kritisierten
“Bevormundungen"
durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu
prüfen und zu
entscheiden haben. Die
Universitäten sind aufgefordert, eine ihren speziellen Rahmenbe-
dingungen entsprechende
Personalentwicklung aufzubauen.
Ad 21.:
Die Erarbeitung des
neuen Universitätsgesetzes erfolgt nach der Methode der offenen Planung.
Dies
bedeutet, dass der Gestaltungsvorschlag mit den Betroffenen und Interessierten
breit
diskutiert
wird, bevor ein Gesetzesentwurf erarbeitet wird. Das Ministerium hat bisher in
dieser
breiten
Diskussionsphase an einer Vielzahl von Informationsveranstaltungen teilgenommen
oder
diese
durchgeführt. Der Prozess der Meinungsbildung an den Universitäten
ist im Gange. Die
erste Reaktion auf
den Gestaltungsvorschlag für die Regelung der Autonomie “Die volle
Rechtsfähigkeit der
Universitäten" wird sicherlich nicht unverändert bleiben, wie
die
Diskussionen in den letzten Wochen
und auch die Stellungnahmen zeigen.