2941/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.12.2001

 

 


 

Bundesminister für Finanzen

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dieter Brosz und Genossen,
Nr. 2978/J, vom 23. Oktober 2001, betreffend Bundesbeschaffung GmbH, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:

Eingangs möchte ich festhalten, dass die Reform des Beschaffungswesens des Bundes von
der Bundesregierung als eine der Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung und forcierten
Verwaltungsinnovation beschlossen wurde. Zu diesem Zweck wurde unter anderem die
Bundesbeschaffung GmbH mit dem Ziel gegründet, die Einkaufsbedingungen des Bundes
durch ökonomisch sinnvolle Volumens- und Bedarfsbündelung zu optimieren.

Zu 1. und 3.:

Der Abschluss von Rahmenverträgen über Güter und Dienstleistungen der
Informationstechnologie unterliegt grundsätzlich den Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH. Um Gerätestillstände möglichst kurz
zu halten, werden die Rahmenverträge von der Bundesbeschaffung GmbH so gestaltet,
dass Leistungsabrufe durch die Schulen direkt und unbürokratisch beim
Serviceunternehmen möglich sind und die Leistungserbringung durch die Vertragspartner
rasch, dass heisst innerhalb festgelegter, knapper Reaktionszeiten zu erfolgen hat.


Das Bundesbeschaffung GmbH Gesetz enthält überdies einen Ausnahmetatbestand,
wonach bei Vorliegen dringender, zwingender Gründe die Leistung von der jeweiligen
Dienststelle direkt beschafft werden kann, selbst wenn ein entsprechender Rahmenvertrag
existiert. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Frage 2.

Was die von der Bundesbeschaffung GmbH kürzlich durchgeführte Treibstoff-
Ausschreibung anbelangt, so betraf diese die Bündelung und koordinierte Anschaffung von
größeren Volumina an Flugtreibstoffen, Diesel und Vergaserkraftstoff. Solange ein Rahmen-
vertrag für die Beschaffung von Kleinstmengen nicht existiert, können derartige
Beschaffungsvorgänge (z.B. 10 Liter Treibstoff für Schneefräsen) - unter Beachtung
allfälliger verwaltungsinterner Regelungen - von den Schulen selbstverständlich weiterhin
selbständig vorgenommen werden.

Die Verordnung BGBI. II Nr. 208/2001 ist nur auf Dienstreisen anzuwenden, nicht jedoch auf
Schulexkursionen. Die Entscheidung, mit welchen Verkehrsmitteln Schulexkursionen durch-
geführt werden, kann selbstverständlich weiterhin von den zuständigen Schulbehörden
getroffen werden.

Zu 2.:

Sobald die Bundesbeschaffung GmbH für den Ankauf von IT-Hardware oder zur Durch-
führung von IT-lnstandhaltungsarbeiten entsprechende Rahmenverträge abgeschlossen hat,
werden diese - wie auch alle übrigen Verträge, die die Bundesbeschaffung GmbH im
Namen und auf Rechnung des Bundes abschließt - in Verzeichnisse aufgenommen und den
Dienststellen auf geeignete Weise bekanntgegeben. Die Vertragsabwicklung findet
unmittelbar zwischen dem jeweiligen Bedarfsträger und dem Vertragspartner statt. Die
Dienststelle, die eine Leistung benötigt, ruft diese nach den Bestimmungen des jeweiligen
Rahmenvertrages direkt - dass heisst ohne Dazwischentreten der Bundesbeschaffung
GmbH - beim Vertragspartner ab.

Zu 4.:

Durch das Bundesbeschaffung GmbH Gesetz in Verbindung mit der Veordnung BGBI. II
Nr. 208/2001 entsteht selbstverständlich kein “Zentralismus". Die Entscheidung, welche
Güter und Dienstleistungen in welcher Menge angeschafft werden, bleibt ja weiterhin bei den
jeweiligen Dienststellen.


Die Bundesbeschaffung GmbH koordiniert den Einkauf bestimmter Güter und Dienst-
leistungen. Nach Durchführung entsprechender Erhebungen in den Dienststellen wird der
ermittelte Bedarf ausgeschrieben und werden mit den Bestbietern Rahmenverträge
abgeschlossen. Durch die größeren Beschaffungsvolumina sind niedrigere Einstandspreise
zu erzielen. Dadurch ergeben sich Kostensenkungen beim Verwaltungsaufwand der Dienst-
stellen - und damit auch im Schulbereich.

Zu 5.:

Die Bundesbeschaffung GmbH wird ab 1.12.2001 auf einer Homepage nähere
Informationen (z.B. über abgeschlossene Rahmenverträge, Leistungsverzeichnisse etc.) zur
Verfügung stellen. Überdies sollen direkte Anfragen über e-mail an die Bundesbeschaffung
GmbH ermöglicht werden.

Da ich aus der ganzen Fragestellung insgesamt den Schluss ziehe, dass die Fragesteller
hinsichtlich der Aufgaben der Bundesbeschaffung GmbH einem Mißverständnis unterliegen,
möchte ich zur Klarstellung nochmals Folgendes darlegen:

•    Ziel der Beschaffungsreform des Bundes ist es, die konzentrierte Nachfragemacht des
Bundes zur Erzielung besserer Einkaufspreise sowie der Prozessoptimierung in der
Bundesverwaltung - nicht jede Bundesdienststelle muss selbst ausschreiben - zu
nutzen.

•    Nicht die Bundesbeschaffung GmbH führt die tatsächlichen Beschaffungen durch,
sondern die jeweilige Dienststelle.

•    Nur die im Verordnungsweg bestimmten Güter und Dienstleistungen unterliegen der
Ausschreibung durch die Bundesbeschaffung GmbH.

Zur Illustration ist festzuhalten, dass allein bei den bisher definierten Gütern und Dienst-
leistungen ein jährliches Einsparungsvolumen von rund 570 Mio. ATS pro Jahr zu erwarten
ist.