2941/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.12.2001
Bundesminister für Finanzen
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dieter Brosz und Genossen,
Nr. 2978/J, vom 23. Oktober 2001, betreffend Bundesbeschaffung GmbH, beehre ich
mich
Folgendes mitzuteilen:
Eingangs möchte ich
festhalten, dass die Reform des Beschaffungswesens des Bundes von
der Bundesregierung als eine der Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung und
forcierten
Verwaltungsinnovation beschlossen wurde. Zu diesem Zweck wurde unter anderem
die
Bundesbeschaffung GmbH mit dem Ziel gegründet, die Einkaufsbedingungen des
Bundes
durch ökonomisch sinnvolle Volumens- und Bedarfsbündelung zu
optimieren.
Zu 1. und 3.:
Der Abschluss von Rahmenverträgen
über Güter und Dienstleistungen der
Informationstechnologie unterliegt grundsätzlich den Bestimmungen des
Bundesgesetzes
über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH. Um
Gerätestillstände möglichst kurz
zu halten, werden die Rahmenverträge von der Bundesbeschaffung GmbH so
gestaltet,
dass Leistungsabrufe
durch die Schulen direkt und unbürokratisch beim
Serviceunternehmen möglich sind und die Leistungserbringung durch die
Vertragspartner
rasch, dass heisst
innerhalb festgelegter, knapper Reaktionszeiten zu erfolgen hat.
Das Bundesbeschaffung
GmbH Gesetz enthält überdies einen Ausnahmetatbestand,
wonach bei Vorliegen dringender, zwingender Gründe die Leistung von der
jeweiligen
Dienststelle direkt beschafft werden kann, selbst wenn ein entsprechender
Rahmenvertrag
existiert. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Frage 2.
Was die von der
Bundesbeschaffung GmbH kürzlich durchgeführte Treibstoff-
Ausschreibung anbelangt, so betraf diese die Bündelung und koordinierte
Anschaffung von
größeren Volumina an Flugtreibstoffen, Diesel und
Vergaserkraftstoff. Solange ein Rahmen-
vertrag für die Beschaffung von Kleinstmengen nicht existiert, können
derartige
Beschaffungsvorgänge
(z.B. 10 Liter Treibstoff für Schneefräsen) - unter Beachtung
allfälliger
verwaltungsinterner Regelungen - von den Schulen selbstverständlich
weiterhin
selbständig vorgenommen werden.
Die Verordnung BGBI. II Nr. 208/2001 ist nur auf Dienstreisen
anzuwenden, nicht jedoch auf
Schulexkursionen. Die Entscheidung, mit welchen Verkehrsmitteln
Schulexkursionen durch-
geführt werden, kann selbstverständlich weiterhin von den zuständigen
Schulbehörden
getroffen
werden.
Zu 2.:
Sobald die Bundesbeschaffung GmbH
für den Ankauf von IT-Hardware oder zur Durch-
führung von IT-lnstandhaltungsarbeiten entsprechende Rahmenverträge
abgeschlossen hat,
werden diese - wie auch alle übrigen Verträge, die die
Bundesbeschaffung GmbH im
Namen und auf Rechnung des Bundes abschließt - in Verzeichnisse
aufgenommen und den
Dienststellen auf
geeignete Weise bekanntgegeben. Die Vertragsabwicklung findet
unmittelbar zwischen dem jeweiligen Bedarfsträger und dem Vertragspartner
statt. Die
Dienststelle, die eine Leistung benötigt, ruft diese nach den Bestimmungen
des jeweiligen
Rahmenvertrages direkt - dass heisst ohne Dazwischentreten der
Bundesbeschaffung
GmbH - beim
Vertragspartner ab.
Zu 4.:
Durch das Bundesbeschaffung GmbH Gesetz in
Verbindung mit der Veordnung BGBI. II
Nr. 208/2001 entsteht
selbstverständlich kein “Zentralismus". Die Entscheidung,
welche
Güter und Dienstleistungen in welcher Menge angeschafft werden, bleibt ja
weiterhin bei den
jeweiligen Dienststellen.
Die Bundesbeschaffung
GmbH koordiniert den Einkauf bestimmter Güter und Dienst-
leistungen. Nach Durchführung entsprechender Erhebungen in den
Dienststellen wird der
ermittelte Bedarf ausgeschrieben und werden mit den Bestbietern
Rahmenverträge
abgeschlossen. Durch die größeren Beschaffungsvolumina sind
niedrigere Einstandspreise
zu erzielen. Dadurch ergeben sich Kostensenkungen beim Verwaltungsaufwand der
Dienst-
stellen - und damit auch im Schulbereich.
Zu 5.:
Die Bundesbeschaffung GmbH wird ab
1.12.2001 auf einer Homepage nähere
Informationen (z.B.
über abgeschlossene Rahmenverträge, Leistungsverzeichnisse etc.) zur
Verfügung stellen. Überdies sollen direkte Anfragen über e-mail
an die Bundesbeschaffung
GmbH ermöglicht werden.
Da ich aus der ganzen
Fragestellung insgesamt den Schluss ziehe, dass die Fragesteller
hinsichtlich der Aufgaben der Bundesbeschaffung GmbH einem
Mißverständnis unterliegen,
möchte ich zur Klarstellung nochmals Folgendes darlegen:
•
Ziel der Beschaffungsreform des Bundes ist es, die konzentrierte Nachfragemacht
des
Bundes zur Erzielung besserer Einkaufspreise sowie der Prozessoptimierung in
der
Bundesverwaltung - nicht jede Bundesdienststelle muss selbst ausschreiben - zu
nutzen.
•
Nicht die Bundesbeschaffung GmbH führt die tatsächlichen
Beschaffungen durch,
sondern die jeweilige Dienststelle.
•
Nur die im Verordnungsweg bestimmten Güter und Dienstleistungen
unterliegen der
Ausschreibung durch die Bundesbeschaffung GmbH.
Zur Illustration ist festzuhalten,
dass allein bei den bisher definierten Gütern und Dienst-
leistungen ein jährliches Einsparungsvolumen von rund 570 Mio. ATS pro
Jahr zu erwarten
ist.