2943/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.12.2001
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2938/J vom 18. Oktober 2001 der
Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen, betreffend Eurobargeldumstellung
innerhalb des Ressorts, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Für Euro-relevante Anfragen bzw. Beschwerden sind im Bundesministerium für Finanzen,
Himmelpfortgasse 4-8, 1010 Wien, folgende Informationsbeauftragte nominiert worden (die
E-Mail Adressen der Mitarbeiter des Ressorts lauten standardisiert wie folgt:
Vorname.Nachname@bmf.gv.at):
Allgemeine Euro-lnformation Mag. Erhard Moser (Tel: 51 433/1289; Abt. 111/14) und
Mag. Margit Mischkulnig (Tel: 51 433/1546; Abt. 111/14)
Steuern Dr. Christa Lattner (Tel: 51 433/2461; Abt. IV/14)
Zoll Dr. Andrea Reuter (Tel: 51 433/1472; Abt. Hl/2)
Banken und Versicherungen Mag. Regina Reitböck (Tel: 51 433/2242; Abt. V/8) und
Dr. Walter Ruess (Tel: 51 433/2518;Gruppe V/A)
Öffentliches Rechnungswesen/ ADir. Wolfgang Schweinhammer (Tel: 71 123/2086;
Budget Abt. VI/3) und ADir. Stefan Csoka (Tel: 71 123/2088; Abt. VI/3)
Weiters wurde zur
Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs auf die gemeinsame
Währung bereits im Jahr 1997 ein Masterplan erstellt, in dem alle
Umstellungsarbeiten bzw.
Anpassungen inklusive eines
konkreten Zeitplans aufgelistet und sechs Projektgruppen
(Haushaltsführung, Zoll, Steuern, Besoldung, Kredit und integrative
Aspekte) zugeordnet
sind. Zur Lösung offener Fragen und zur Überwachung der termingerechten
Imple-
mentierung der
einzelnen Maßnahmen wurde zudem ein Lenkungsausschuss unter Vorsitz
von SC Mag. Wieser und
SC Dr. Haslinger eingerichtet.
Zu 2. und 3.:
Euro-relevante Anfragen an das
Bundesministerium für Finanzen werden vor allem
telefonisch und via Internet vorgebracht. Beim überwiegenden Teil der
Anfragen handelt es
sich um inhaltliche Klarstellungen. Die Anzahl der Beschwerden ist
äußerst gering. Eine
exakte zahlenmäßige Erfassung aller einlaufenden Anfragen
einschließlich der mündlichen
erfolgt nicht. Unabhängig davon, in welcher Form Anfragen eingebracht
werden, gilt der
Grundsatz, dass alle Anfragen sofort beantwortet werden. Inhaltlich wird
versucht, auf die
Probleme des
jeweiligen Anfragenden so präzise wie möglich einzugehen und die Rechts-
lage, den Zeitplan und das sonstige procedere klar und eindeutig darzustellen.
Wir sind
bemüht, die
Anfragen unbürokratisch, lösungsorientiert und bürgerfreundlich
zu beant-
worten, um dem Rat suchenden Bürger eine optimale Hilfestellung zu bieten.
Zu 4.:
Das
Euro-Währungsangabengesetz und damit auch die Euro-Preiskommission
obliegen der
Zuständigkeit des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Daher
wurden alle schrift-
lichen Anfragen bzw. Beschwerden über Preiserhöhungen im Zusammenhang
mit der Euro-
Umstellung an die BMWA-Preiskommission weitergeleitet.
Zu 5.:
Für die Beantwortung dieser
Frage ist das diese Rechtsmaterien vollziehende Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Ich verweise daher
auf die Antwort des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf die gleichlautende Frage 3
der schriftlichen
parlamentarischen
Anfrage Nr. 2973/J.
Zu 6.:
Für die Koordinierung der
ressortinternen Vorbereitungen auf die Euro-Einführung ist - wie
bereits unter Frage 1 ausgeführt - ein Lenkungsausschuss zuständig.
Darüber hinaus ist das
Bundesministerium für Finanzen auch für die Koordinierung aller
innerösterreichischen
Vorbereitungen zuständig. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurde bereits
im Jahr 1996 ein
Koordinationsgremium - unter dem Vorsitz des Bundesministeriums für
Finanzen und der
Oesterreichischen
Nationalbank - geschaffen, in dem neben allen Ressorts auch die Länder.
Städte und Gemeinden sowie die Sozialpartner vertreten sind. In Verfolgung
dieser
Koordinierungsaufgabe hat das Bundesministerium für Finanzen bereits im
März 1997 ein
Euro-Handbuch für
die Verwaltung (siehe Beilage 1) und im Juli 1997 einen Bericht über die
im Zuge der
Euro-Einführung erforderlichen legistischen und
technisch/organisatorischen
Maßnahmen vorgelegt. Im November 1997 wurde ein umfassender Aktionsplan
des Bundes
zur Euro-Umstellung veröffentlicht, der im Juni 1999 und zuletzt im
November 2000
überarbeitet und neu aufgelegt wurde (siehe Beilage 2). Für das
Bundesministerium selbst
wurde - wie bereits zur Frage 1 ausgeführt - ein Masterplan (siehe Beilage
3) erstellt. Darin
sind alle Schritte angeführt, die eine reibungslose Umstellung und einen
friktionsfreien Über-
gang zum Euro sicherstellen sollen.
Zu 7.:
Bis zum jetzigen Zeitpunkt sind, soweit mir bekannt ist, keine derartigen "Euro-Probleme"
aufgetreten.
Zu 8.:
Die unter die Zuständigkeit des
Bundesministerium für Finanzen fallenden Gesetze sind in
der Zwischenzeit - beispielsweise durch das 1. und 2. Euro-Finanzbegleitgesetz,
die 4. Zoll-
rechts-Durchführungsgesetz-Novelle
oder das Euro-Steuerumstellungsgesetz, mit dem an
die 300 Mio. S an Einsparungen für den Steuerzahler durch Abrundungen
erzielt werden
konnten, - angepasst worden und auch die technisch/organisatorischen
Vorbereitungen sind
bereits weitgehend abgeschlossen. Mittels Verordnung wurde weiters festgelegt,
dass die
Verrechnung nach den
§§ 78 bis 86 des Bundeshaushaltsgesetzes für das Finanzjahr 2001
ab dem 2. Juli 2001 in Euro erfolgt.
Zu 9.:
Das Formularwesen wurde bereits
dahingehend angepasst, dass Steuererklärungen seit
dem 1. Jänner
1999 sowohl in Euro als auch in Schilling gelegt werden können und bei
allen
amtlichen Erledigungen
seit dem 1. November 1999 - gemäß § 29 des Euro-Währungs-
angabengesetzes - Endbeträge sowohl in Schilling als auch in Euro, im
Rahmen einer Euro-
Informationszeile, ausgewiesen werden. Die Umstellungsarbeiten im Hinblick auf
den
1. Jänner 2002, inklusive einer Schilling-Informationszeile, sind zum
Großteil bereits abge-
schlossen bzw. werden bis spätestens Ende November/Anfang Dezember
abgeschlossen
sein.
Zu 10.:
Im Bundesministerium für Finanzen wird mit einem Umstellungsaufwand von insgesamt rund
60 Personenjahren gerechnet, wobei der größte Anteil auf die Umstellung der EDV entfällt.
Zu 11.;
Um einen reibungslosen
Übergang auf die gemeinsame Währung sicherzustellen, wurde
bereits sehr früh damit begonnen, die Bediensteten in den Finanz- und
Zollämtern durch
Schulungen und Informationsmaterial auf die Änderungen systematisch
vorzubereiten und
ihnen die Möglichkeit für sachgerechte Auskünfte im Falle von
Anfragen zu geben. Da diese
Schulungen inhaltlich ident sind, wird von einer Auflistung der einzelnen
Dienststellen und
einer Zuordnung der
Maßnahmen abgesehen.
Auf Basis einer Stellungnahme der
österreichischen Bundesfinanzierungsagentur erlaube
ich mir zu dieser
Frage noch Folgendes zu ergänzen:
In Österreich wurden alle in ATS denominierten Bundesanleihen, die vor dem
1. Jänner 1999 begeben wurden, auf Basis vom Artikel 8 (4) der EU-Verordnung 974/98 auf
Euro redominiert. Die angewandte Methode war die Redenominierung auf Stückbasis mit
einer neuen Stückelung von 1 Cent. Die gesetzliche Grundlage war das "Euro-
Bundesanleihenumstellungsgesetz", BGBI.Nr. 126/1998.
Staatsanleihen in den nationalen Währungseinheiten wurden nicht formell redenominiert; in
diesem Fall gelten die Bestimmungen von Art. 14 der EU-Verordnung 974/1998, die eine
automatische Redenominierung vorsehen.
Für die Berechnung von Zins-
und Kapitalzahlungen bei Staatsanleihen in den nationalen
Währungseinheiten wird so vorgegangen, dass die Stücke und
Zinsscheine auf Stückebasis
als redenominiert gelten und anschließend jeweils kaufmännisch auf 1
Cent gerundet
werden. Demnach erhalten die Zahlstellen für Zins- und Kapitalzahlungen
die vom
1. Jänner 2002 an fällig werden, die entsprechenden Euro Zins- und
Kapitalbeträge, die auf
Stückebasis berechnet und gerundet wurden.
Zu 12.:
Im Sinne einer gesamthaften
Koordinierung der Vorbereitungsarbeiten auf die Euro-
Einführung wurden in dem vom Bundesministerium für Finanzen
ausgearbeiteten Aktions-
plänen (siehe Frage 6) auch die Umstellungserfordernisse im Bereich der
öffentlichen
Unternehmen aufgezeigt. Die
konkrete Umsetzung der einzelnen Maßnahmen obliegt aller-
dings der Zuständigkeit des jeweiligen Unternehmens.
Gemäß Art.
52 Abs. 2 B-VG besteht nämlich ein Interpellationsrecht des Nationalrates
nach
Art. 52 Abs. 1 B-VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der
Rechnungshof (nach
Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht
kann sich dieses Inter-
pellationsrecht allerdings "nur auf die Rechte des Bundes (z.B.
Anteilsrechte in der Haupt-
versammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner
Organe
beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen
Person, die von den
Eigentümervertretern bestellt wurden." (AB 1142 BlgNr. 18. GP, 4f).
Nach den aktienrechtlichen
Bestimmungen hat auch der Mehrheitsaktionär keine direkten
Einflussnahmemöglichkeiten auf die Tätigkeiten der
Geschäftsführung bzw. kann er dem
Vorstand keine Weisungen erteilen. So betreffen Fragen nach rein internen
Maßnahmen,
wie die Euro-Umstellung, in diesen Unternehmen keinen Gegenstand der
Vollziehung und
sind daher auch nicht vom Fragerecht nach § 90 GOG umfasst.
Zu 13.:
Da die Vorbereitung auf die
Euro-Einführung in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des
jeweiligen Unternehmens fällt, wurden seitens des Bundesministeriums
für Finanzen auch
keine Weisungen erteilt. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage
12.
Zu 14.:
Im Zusammenhang mit der
Euro-Einführung gibt es seit Jahren eine enge Zusammenarbeit
mit der Kommission, die sowohl monatliche Monitoring-Berichte als auch
Mitteilungen über
den aktuellen Stand der Vorbereitungen in den Teilnehmerstaaten erstellt, sowie
mit den
Finanzministern und den Notenbankgouverneuren anderer Teilnehmerstaaten, als
auch mit
der EZB. Die Zusammenarbeit findet in einer eigens dafür bei der
Kommission einge-
richteten
Arbeitsgruppe, im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzausschusses, in der Euro-
Gruppe und im
ECOFIN-Rat statt. Durch die systematische Befassung mit dem Thema in
den angeführten EU-Gremien ist sichergestellt, dass die Vorbereitungen in
den Mitglied-
staaten einem laufenden Monitoring unterliegen, sowie ein ständiger
Informationsaustausch
über allfällige Probleme aber auch ein Austausch bester Praktiken
erfolgt.
Zu 15.:
Zusätzlich zu den
Informationsbeauftragten im Ressort wurden auch in allen Finanzlandes-
direktionen sowie Finanz- und Zollämtern Auskunftspersonen nominiert.
Für diese Personen
wurden seitens der Informationsbeauftragten der Zentralstelle in den Jahren
1998 und 2001
Schulungen
durchgeführt.
Darüber hinaus
hat das Bundesministerium für Finanzen auch Euro-Info-Materialien, wie die
Broschüre "Der Euro kommt" oder eine
"Euro-Umrechnungstabelle" herausgegeben. Diese
dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung tragenden
Unterlagen stehen selbst-
verständlich auch
allen Ressortmitarbeitern und - mitarbeiterinnen als Quellen zum Thema
Euro zur
Verfügung. Weiters finden sich auf der Homepage des BMF, www.bmf.gv.at, viele
wissenswerte
Informationen rund um den Euro, die auch von den Bediensteten abgefragt
werden
können.
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INHALTSVERZEICHNIS
Seite
I. RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE EINFÜHRUNG DES EURO 9
1. Zeitplan für die Einführung des Büro 10
2. Allgemeine Umstellungsprinzipien 11
3. Rechtliche Umsetzung in Österreich 14
4. Administrative Umstellungsmaßnahmen 16
II. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER UMSTELLUNG
AUF DEN EURO 18
1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 19
1.1. Administrative Aspekte 22
1.1.1. Verrechnung 22
1.1.2. Zahlungsverkehr 22
1.1.3. EDV-Umstellung 23
1.2. öffentliche Ausgaben 24
1 .2. 1. Besoldung und Pensionen 24
1.2.2. Förderungen 24
1
.2.3. Beschaffung (laufende Aufträge, Dauergeschäfte) 25
1.2.4. Fremdwährungszahlungen 26
1 .3. öffentliche Einnahmen 26
1.3.1. Steuern 28
1.3.1.1. Rechnungslegung und Buchführung 28
1.3.1.2. Vorauszahlungen, Steuererklärungen,
Steuerbescheide 28
1.3.1.3. Zahlung (Entrichtung) der Steuerschuld 29
1.3.1.4. Zahlungserleichterungen (Stundungen und
Ratenzahlungen) 30
1.3.2. Zölle und sonstige Eingangsabgaben 30
1.3.3.
Stempel- und Rechtsgebühren 32
... 1.4. öffentliche Schulden 32
1.5. EU-Haushalt 33
1.5.1. Beitragszahlungen an den EU-Haushalt 33
1.5.2. Rückflüsse aus dem EU-Haushalt 34
1.6. Beziehungen der öffentlichen Haushalte zueinander 36
1.6.1. Finanzausgleich 36
1.6.2. Sozialversicherung ......... 37
2. Auswirkungen auf die privaten Haushalte 39
2.1. Aus Wirkungen auf die Preise 40
2.2. Löhne und Gehälter 41
2.3. Pensionen 42
2.4. Gebühren und Abgaben 43
2.5. Sparguthaben, Zinsen 44
2.6. Wertpapiere (Rentenwerte, Aktien) 46
2.6.1.Grundsatz der Vertragskontinuität 47
2.6.2. Auswirkungen bei Neuemissionen von Wertpapieren 47
2.6.3. Redenominierung ausstehender Wertpapiere 48
2.6.4. Auswirkungen bei den Aktien 48
2.7. Giro-Konten 49
2.8. Kontoauszüge 50
2.9. Geld-, Verkaufs-und Warenautomaten 51
2.10. Bankspesen 52
2.11. Gold- und Silbermünzen 54
2.11.1 Silbermünzen 54
2.11.2 Gold-Bullion-Münzen (z.B. Philharmoniker) 55
2.12. Verträge (Kredite, Versicherungen, Mietverträge u.ä.m.) 55
2.13. Auslandsreisen 57
3. Auswirkungen auf die Unternehmen 59
3.1. Einnahmen, Ausgaben 60
3.2. Rechnungslegung und Buchführung 60
3.3. Steuererklärungen, Steuerbescheide, Vorauszahlungen,
Zahlungserleichterungen 61
3.4. Grenzüberschreitende Zahlungen 62
3.5. Multinationale Unternehmen 63
3.6. Zölle und sonstige Eingangsabgaben 64
3.7. EDV-Umstellung 65
4. Preisauszeichnung 66
4.1. Preisauszeichnung in der Übergangsphase 67
4.2. Preiskontrolle beim Obergang zur einheitlichen Währung 68
III. ANHÄNGE 69
1. Umstellungsszenario gemäß den Beschlüssen des
Europäischen Rates von Madrid (15./16. Dezember 1995) 70
2. Euro-Verordnungen 77
2.1. Verordnung nach Art. 235 EU-V 77
2.2. Verordnung nach Art. 1091 EU-V 83
GELEITWORT DES
BUNDESMINISTERS UND
STAATSSEKRETÄRS FÜR FINANZEN
Die
Europäische Wirtschafts- und Währungsunion ist die logische
Vertiefung und
Vervollständigung
des Europäischen Binnenmarktes. Mit ihr entsteht eine Zone der
Geldwertstabilität,
die dazu beiträgt, sowohl wirtschaftlich als auch politisch die
Grundlagen
für Wohlstand und Sicherheit in Europa und somit auch in Österreich
im
nächsten
Jahrtausend zu schaffen.
Die
österreichischen Bürgerinnen und Bürger haben bei der
Volksabstimmung über den
Beitritt
zur Europäischen Union am 12. Juni 1994 auch über die
Währungsunion
abgestimmt.
Nach eingehender Prüfling der Interessenslage hat die Bundesregierung
daher
stets bekräftigt, daß Österreich zu den ersten Mitgliedern der
Währungsunion
zählen soll. Diese Einschätzung wird durch eine im Februar 1997 vorgelegte
Studie des
Instituts
für Wirtschaftsforschung untermauert.
Um
einen erfolgreichen Einstieg in die Währungsunion sicherzustellen und um
ihre
Vorteile
wirklich nutzen zu können, hat die Bundesregierung eine Euro-Initiative
ins
Leben
gerufen, deren Ziel es insbesondere ist, den Informationsstand der
Bevölkerung zu
verbessern
und die Umstellung auf die gemeinsame Währung bestmöglich vor-
zubereiten.
Dabei wird einem mehrstufigen Umstellungsplan gefolgt, den die Staats- und
Regierungschefs
der Europäischen Union bereits im Dezember 1995 beschlossen haben.
Mit dem
vorliegenden Handbuch, das Teil der Euro-Initiative ist, wird ein erster
umfassender
Überblick über die Umstellungserfordernisse in der öffentlichen
Verwaltung,
vor allem zwischen den entscheidenen Jahren 1999 und 2002, geboten.
Damit
sollen die Bediensteten der öffentlichen Verwaltung einerseits
Verständnis für die
"Herausforderung
Euro" bekommen, anderseits sollen sie in die Lage versetzt werden,
den Bürgerinnen und Bürgern die Probleme und möglichen
Lösungen näherzubringen.
Manche
Fragen können derzeit noch nicht endgültig beantwortet werden;
entweder,
weil der innerstaatliche Diskussionsprozeß noch nicht abgeschlossen ist,
oder, weil Ent-
scheidungen
auf europäischer Ebene noch abzuwarten sind. In aktualisierten Neuauf-
lagen dieser Broschüre sollen vor allem diese Themen angesprochen werden,
sodaß die
Öffentlichkeit
immer über den neuesten Stand zur Einführung des Euro informiert ist.
Wir
möchten an dieser Stelle den Autorinnen und Autoren des Euro-Handbuches
danken.
Sie haben mit der vorliegenden Broschüre -wie wir meinen- erfolgreich den
Versuch unternommen, das Prinzip einer serviceorientierten und offenen
Verwaltung
umzusetzen.
Am
Zustandekommen dieser Publikation war eine Reihe von Institutionen beteiligt;
diese
Kooperation der einzelnen Ministerien und Finanzausgleichspartner möchten
wir
positiv
hervorheben. Insbesondere aber möchten wir der Oesterreichischen
Nationalbank
danken,
die durch ihre Mitarbeit an dieser Broschüre ein weiteres Beispiel
für die enge
und konstruktive Zusammenarbeit von Finanzministerium und Notenbank unter
Beweis
gestellt
hat.

VORBEMERKUNG DER AUTOREN:
Das
Handbuch wurde im Frühjahr 1997 von einer Gruppe von Experten des Bundes-
ministeriums
für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank verfaßt, die in
den
Gremien der EU mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Währungsumstellung
befaßt
bzw.
in Österreich für die Umstellung der Legistik, der Administration und
der techni-
schen
Vorausssetzungen verantwortlich sind.
Die
vorliegenden Ausführungen beruhen auf dem Diskussionsstand Ende 1996/
Anfang
1997. Nach aktueller Einschätzung werden sich die dargestellten
Auswirkungen der
Währungsumstellung
vom Schilling auf den Euro nicht mehr wesentlich ändern. Zu
einzelnen
Fragen, die im Zuge der Währungsumstellung zu berücksichtigen sind,
konnte die Diskussion bisher allerdings noch nicht endgültig abgeschlossen
werden.
Im
Bundesministerium für Finanzen wurden daher unter Miteinbeziehung anderer
Ressorts bzw. Experten Arbeitsgruppen eingerichtet, die sich mit diesen
Themenbereichen
beschäftigen und entsprechende Lösungsansätze erarbeiten.
Obwohl das
Handbuch vor allem an die Bediensteten in der öffentlichen Verwaltung
gerichtet ist, werden die Auswirkungen der Euro-Einführung auch für
den Bereich der
privaten
Haushalte sowie für den Unternehmenssektor detailliert dargestellt Damit
soll
erreicht
werden, daß die öffentliche Verwaltung im Falle konkreter Anfragen
über eine
entsprechende
Informationsgrundlage verfügt und ihre Auskünfte konsistent sind.
Bedingt durch
diesen Aufbau finden sich einzelne Ausführungen zu den Auswirkungen
der
Euro-Einführung sowohl im Abschnitt "öffentliche Haushalte"
als auch in den
Abschnitten
"Private Haushalte" bzw. "Unternehmen". Diese sich teilweise
überschneidende Darstellung ist jedoch beabsichtigt, da sie die
Möglichkeit zum
selektiven
Nachschlagen zu einzelnen Themen bzw. Themenkreisen gibt.
Wien, am 7. März 1997
Die
wesentlichen Eckpunkte für die Umstellung der nationalen Währungen
der EU-
Mitgliedstaaten
auf den Euro als gemeinsame Währung sind im Titel VI des EG-Vertra-
ges
(Art. 102 a bis Art. 109 m EU-V) geregelt.
Die
Rahmenbedingungen für die Einführung des Euro in der 3. Stufe der WWU
(Art. 109 j EU-V) wurden durch die Schlußfolgerungen der Staats- und
Regierungschefs
anläßlich des Europäischen Rates von Madrid im Dezember 1995
auf
Basis
eines Berichts der Finanzminister konkretisiert (siehe Anhänge Pkt. 1).
Für die
öffentliche
Verwaltung sind die in der folgenden Aufstellung dargestellten Prinzipien
und
einzelnen Schritte des Szenarios für den Übergang auf die
einheitliche Währung,
den
Euro, relevant.
1. Zeitplan für die Einführung des Euro
1. Jahreshälfte 1998: Festlegung der an der gemeinsamen Währung teilnehmenden
Länder auf Basis der sog. Maastricht- bzw.
Konvergenzkriterien
(Haushaltsdefizit, Stand der öffentlichen Schulden, Inflationsrate,
Wechselkurse,
langfristige Zinssätze).
1.1.1999: Unwiderrufliche
Festlegung der Umrechnungskurse der natio-
nalen
Währungen zum Büro und somit der nationalen
Währungen
der Teilnehmerländer untereinander,
1.1.1999
bis etwa Euro und Cent (= ein
Hundertstel Büro) gelten in allen teilneh-
31.12.2001: menden
Mitgliedstaaten als gesetzliches Zahlungsmittel, sind
jedoch
vorerst nur als Buchgeld existent. Daneben gelten die
nationalen
Währungen (in Österreich Schilling und Groschen)
weiterhin
als gesetzliches Zahlungsmittel bis spätestens
30.6.2002.
Es gilt das Prinzip "kein Zwang und keine Behinde-
rung
zur (unbaren) Verwendung des Büro". Nach dem Ende
dieser
Phase dürfen neue Verträge nur mehr in Euro abgeschlos-
sen
werden.
ab etwa 1.1.2002: Physische Einführung der Euro/Cent-Banknoten und -Münzen
ab etwa 1.1
.2002 bis Phase der simultanen Verwendung von Schilling und Euro;
spätestens österreichische
Banknoten und Münzen werden nach und nach
30.6.2002:
aus dem Verkehr gezogen. Es ist nicht auszuschließen, daß der
Zeitraum
für die simultane Verwendung mit weniger als 6
Monaten
festgelegt wird. Auch der Beginn der Ausgabe des
Büro-Geldes
könnte geringfügig geändert werden.
spätestens
ab Abschluß
der Umstellung auf den Euro: Für sämtliche Trans-
1.
Juli
2002:
aktionen in den Büro-Ländern ist nur mehr der Euro als Zah-
lungsmittel
zulässig. Der Schilling verliert seine Funktion als
gesetzliches
Zahlungsmittel. Schilling-Banknoten und -Münzen
werden nach
gegenwärtiger Gesetzeslage über einen Zeitraum
von weiteren
20 Jahren, das ist bis 30.6.2022, von der Oester-
reichischen
Nationalbank kostenlos umgetauscht.
2. Allgemeine Umstellungsprinzipien
Das Währungsrecht des Büro wird in zwei Verordnungen erlassen:
1) Verordnung des Rates über einige Bestimmungen
der Einführung des Euro auf
Rechtsbasis
Artikel 235 EU-V und
2) Verordnung des Rates über die Einführung
des Euro auf Rechtsbasis Artikel 1091
(4)
EU-V (siehe Anhänge, Pkt. 2).
Diese Teilung
ist aus rechtlichen Gründen notwendig, da Artikel 109 l (4) EU-Vertrag
erst
ab Festlegung der an der 3. Stufe der WWU teilnehmenden Länder als
Rechtsbasis
zur
Verfügung steht. Um jedoch bereits vor dem Beginn der 3. Stufe der WWU die
notwendige Rechtssicherheit zu schaffen - damit sowohl die Privatwirtschaft als
auch
der
öffentliche Sektor mit den erforderlichen Vorbereitungen für die
Umstellung
beginnen
kann - werden die Operationellen Bestimmungen (1:1 - Ersatz des ECU durch
Euro,
Vertragskontinuität, Umrechnung, Rundung) unter Art. 235 EU-V beschlossen.
Die
verbleibenden währungsrechtlichen Vorschriften der teilnehmenden
Mitgliedstaaten
werden auf Basis von Art. 109 l (4) EU-V verabschiedet.
Anläßlich
des Europäischen Rates von Dublin (13./14. Dezember 1996) wurde das
Währungsrecht
des Euro von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten fest-
gelegt.
Umrechnungskurs: Die Finanzminister der Büro-Länder werden am l. Jänner
1999
einstimmig und unwiderruflich den Umrechnungskurs
ihrer
Währungen zum Euro auf Basis der aktuellen Wech-
selkursentwicklungen
fixieren.
Der
Schilling stellt ab diesen Zeitpunkt währungsrechtlich
lediglich
eine unterschiedliche Bezeichnung
("Denomination")
der gemeinsamen Währung dar:
l
Schilling entspräche derzeit etwa 0,07 Euro bzw. 7 Cent.
Umgekehrt
wäre l Euro ident mit etwa 13,6650 Schilling
(ECU-Kurs 21. Februar 1997; l ECU=1 Euro).
Wirtschaftlich
gesehen ergeben sich durch die Umrechnung
als
solche keine Wertänderungen der derzeitigen öster-
reichischen
Währung, keine Auswirkungen auf die Preis-
entwicklung
und keine Änderungen der Kaufkraft der Wäh-
rung.
Gleichzeitig mit der Änderung der Bezeichnung und
der
Größenordnung der Währung werden nämlich sämtliche
derzeit
in Schilling ausgedrückte Einnahmen und Ausgaben
(z,
B. Gehälter, Pensionen, Preise) sowie Guthaben und
Verbindlichkeiten
zum fixierten Kurs in Euro und Cent
umgerechnet
Kontinuität
von Da
sich durch die Umstellung auf den Euro der Wert der
Verträgen:
Währung nicht ändert, kommt es auch zu keiner Änderung
von
vertraglichen Rechtsverhältnissen, welche ursprünglich
in Schilling oder in anderen auf den Euro umgestellten
Währungen
abgeschlossen wurden. :
Daraus
ergibt sich, daß die Währungsumstellung per se
nicht zum Anlaß genommen werden kann, Verträge ein-
seitig
zu ändern oder zu beenden, es sei denn, daß in den
Verträgen
explizit im Zusammenhang mit der Einführung
des
Euro etwas anderes vorgesehen ist.
Dies
bezieht sich natürlich auch auf festverzinsliche Dar-
lehen
und Sparguthaben.
Zahl
der Kommastellen Die Umrechnung wird mit
sechs signifikanten Stellen erfol-
und
Rundungsregeln: gen.
Dies bedeutet, daß im Fall der Umrechnung von
Schillingbeträgen
in Euro dessen Wert mit 2 Stellen vor
plus
4 Stellen nach dem Komma (ergibt sechs signifikante
Stellen) anzusetzen wäre (etwa 21.2.1997:13,6650 Schilling
pro
ECU/Euro).
Nach
der Umrechnung mit sechs signifikanten Stellen ist
auf den
vollen Centbetrag abzurunden, wenn die dritte
Stelle
hinter dem Komma geringer als 5 ist bzw. aufzurun-
den, wenn sie
höher als 5 ist; hat die dritte Stelle hinter dem
Komma exakt
den Wert 5, so wird auf den nächsten Cent
aufgerundet.
Der
Umrechnungskurs selbst darf weder gerundet noch ab-
geschnitten
werden. Auch ein vom Umrechnungskurs
abgeleiteter
Kehrwert (z.B. 1/13,6650 = 0,0732 ....) darf
nicht
verwendet werden. Dadurch wird sichergestellt, daß
unabhängig
von der Höhe der Beträge eine möglichst
exakte
Umrechnung erfolgt.
3. Rechtliche Umsetzung in Österreich
Mit
der Erlassung von zwei Verordnungen über die Einführung des Euro wird
das Wäh-
rungsrecht
des Euro geschaffen.
Eine
dieser Verordnungen, die auf Basis von Art 235 EU-Vertrag erlassen wird, tritt
noch
1997, unmittelbar nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemein-
schaften,
in Kraft. Die zweite Verordnung, auf Basis von Art. 109 (1) 4, wird unmittel-
bar
nach der Entscheidung über den Teilnehmerkreis an der dritten Stufe
erlassen und
per
l. l. 1999 in Kraft treten.
Durch diese Verordungen werden folgende wichtige Prinzipien festgelegt:
• Ersatz der nationalen Währungen durch den
Euro, sowie des ECU durch den Euro im
Verhältnis
1:1,
• Kontinuität von Verträgen,
• Rundungsbestimmungen,
• prinzipielle Wahlfreiheit zwischen (unbarer)
Verwendung des Euro bzw. der natio-
nalen
Währung in der Übergangsperiode,
• Redenominierung öffentlicher Anleihen (sowie auch anderer
Schuldtitel) bereits
während
der Übergangsperiode,
• frühe Umstellung von Wertpapierbörsen,
• Banknoten- und Münzenausgabe, sowie
• Umstellung von Rechtstexten.
Durch
diese Bestimmungen wird u.a. geregelt, daß der Schilling zu einem
bestimmten
Umrechnungskurs, der am l. l. 1999 von den Finanzministern der teilnehmenden
Mit-
gliedstaaten
einstimmig festgelegt wird, durch den Euro ersetzt wird.
Eine
Anpassung der einzelnen Rechtsvorschriften, in welchen die Bezeichnung
"Schilling"
erwähnt ist, erübrigt sich im Prinzip dadurch.
Die
Umrechnung von Absolutbeträgen in Rechtsvorschriften (z. B.
Absetzbeträge,
Wertgrenzen,
Mengensteuersätze) wird entweder im Wege eines Sammelgesetzes erfol-
gen
oder -voraussichtlich nur in Einzelfällen - durch Änderung der
einzelnen betroffe-
nen
Rechtsvorschriften. In jenen Fällen, wo sich unrunde Euro-Beträge
durch die
Umstellung ergeben, wird es zumeist sinnvoll sein, runde Beträge
festzusetzen. Dieser
Vorgang
soll aufkommensneutral vonstatten gehen.
4. Administrative Umstellungsmaßnahmen
Mit
den Vorbereitungen für die Umstellung der österreichischen
Währung auf den Büro
wurde bereits begonnen. Hiefür ist ein Koordinationsgremium eingesetzt
worden, in
dem die öffentliche Verwaltung, die Oesterreichische Nationalbank und die
Sozial-
partner
vertreten sind. In einer Reihe von Arbeitsgruppen werden die Vorbereitungs-
maßnahmen für die Umstellung der öffentlichen Verwaltung
selbst, die Rechtsum-
stellung und die Umstellung des Finanzdienstleistungssektors vorbereitet.
Die konkreten
Umstellungsmaßnahmen für die öffentliche Verwaltung setzen am
1.1.1999
ein und sind mit spätestens 30.6.2002 abgeschlossen, jenem Zeitpunkt, zu
dem
der
Schilling spätestens seine Funktion als Zahlungsmittel verliert.
In
der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001), in welcher der Euro bereits
gesetz-
liches
Zahlungsmittel ist, Banknoten und Münzen jedoch physisch noch nicht
vorhan-
den sind, kann generell die Verwendung des Euro (in Buchgeldform) nicht
vorgeschrie-
ben
("no compulsion"), aber auch nicht verboten werden ("no
prohibition").
Die
Umstellungsstrategie der öffentlichen Verwaltung ist darauf abgestellt,
die
gleichzeitige Verwendung von Schilling und Euro auf das erforderliche
Minimum
zu reduzieren, um eine Belastung der öffentlichen Haushalte
weitestgehend zu
vermeiden:
• der Schilling wird somit grundsätzlich
bis zum 31.12.2001 Rechnungseinheit
und Zahlungsmittel bleiben;
• in jenen Fällen, wo dies v. a. von
Abgabepflichtigen gewünscht wird, akzeptiert
die Verwaltung unbare Zahlungen in Euro, wobei Recheneinheit jedoch der
Schilling bleibt.
Dadurch soll die Umstellung möglichst unkompliziert abgewickelt werden.
Komplexere
Zusammenhänge werden sich jedoch an der Schnittstelle der Jahreswende
2001/2002
ergeben, wo einerseits Vorgänge im Jahr 2001 (Schilling ist Recheneinheit
und
Zahlungsmittel) in das Jahr 2002 (Büro gilt) hineinreichen (z. B.
Erstellung des
Bundesvoranschlages
2002 in Euro im Jahr 2001). Andererseits beziehen sich
Vorgänge
ab dem Jahr 2002 (in Euro) auf Vorgänge davor (in Schilling), wie z. B.
Steuererklärungen
etc. für das Jahr 2001.
|
II. Fragen im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro |
1. Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
• Generelle Aspekte
Ebenso
wie in der Privatwirtschaft erfordert die Umstellung auf den Euro auch im
öffentlichen
Bereich Anpassungen, die nach den allgemeinen Budgetgrundsätzen der
Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgen müssen. Diese
Grund-
sätze
legen eine "große" Umstellung zum Jahreswechsel 2001/2002 nahe.
Gleichzeitig
scheint
es zweckmäßig, daß alle öffentlichen Haushalte
gleichzeitig umgestellt werden.
Die
im folgenden genannten Punkte beziehen sich daher auf alle Ebenen der
öffent-
lichen
Verwaltung (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,
Sozialversicherung,
Fonds).
• Veränderung in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)
In dieser Periode werden vor allem technische Vorbereitungsmaßnahmen in den Zentralstellen getroffen.
So werden gegen Ende der Periode alle Formular und Wertzeichen von Schilling auf Euro umgestellt (Design und Herstellung).
Ab 1999 werden die legistischen Grundlagen der Haushaltsführung auf materielle Änderungen (z.B. Grenzwerte) überprüft und im Hinblick auf die Inkraftsetzung per 1.1.2002 angepaßt.
Die Budgetdokumente (Bund: Bundesfinanzgesetz-Entwurf, Bundesfinanzgesetz und Begleitdokumente, Bundesrechnunbgsabschluß; analog dazu die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der übrigen öffentlichen Haushalte werden, soweit sie die Finanzjahre 1999 bis 2001 betreffen, ohne Änderung der bisherigen Abläufe und
Strukturen
weiterhin in Schilling erstellt. Allerdings ist geplant, den Budgetdokumenten
des
Bundes ab dem Finanzjahr 1999 ein Begleitdokument anzuschließen, das in
knapper
Form die Eckdaten für Vergleichszwecke in Schilling und Büro
ausweisen
wird.
Im
Bereich des öffentlichen Rechnungswesens wird die gleichzeitige
Umstellung von
Veranschlagung,
Verrechnung, Zahlungsverkehr und Rechnungslegung angestrebt Die
erforderlichen Arbeiten werden sich dabei insbesondere auf die Jahre 2000 und
2001
konzentrieren. Für das Finanzjahr 2002 werden die Voranschläge
sämtlicher öffent-
licher
Haushalte in Euro zu erstellen sein.
Schon
ab dem l. l .1999 wird jedoch die Möglichkeit bestehen, bargeldlose
Oberwei-
sungen
grundsätzlich auch in Euro abzuwickeln. Solche Gebarungsvorgänge
werden
beim
Bund im Rahmen der Fremdwährungsgebarung erfaßt, in der Verrechnung
jedoch
weiterhin
in Schilling dargestellt werden. Analog dazu wird voraussichtlich auch die
Abwicklung
von Euro-Transaktionen bei den anderen öffentlichen Haushalten erfolgen.
Obwohl
Förderungen aus Bundesmitteln während der Übergangsphase nach
wie vor in
Schilling
ausbezahlt werden, wird der Förderungsnehmer die Möglichkeit haben,
Rück-
zahlungen
nicht nur in Schilling, sondern -im unbaren Zahlungsverkehr- auch
in Euro
zuleisten.
Die
Vorbereitungen für die Umstellung der Besoldung müssen im Jahr 2001
getroffen
werden.
Diese Umstellung kann teilweise mechanisch, durch Verwendung der jeweili-
gen
Euro-Werte anstelle der Schillingwerte erfolgen, wie z.B. bei der Abwicklung von
Gehaltsvorschüssen,
Übergenüssen, Reiseabrechnungen u.a.. Voraussichtlich werben
im Laufe des Jahres 2001 die rechtlichen Grundlagen (z.B. Gehaltsabschlüsse,
Pensionen,
Sozialtransfers, sonstige Sozialversicherungsleistungen) auf den Euro
angepaßt,
sodaß diese Werte ab 2002 maßgeblich sein werden.
Bei
Verträgen mit Dritten, aus denen Zahlungsverpflichtungen für die
öffentlichen
Haushalte
resultieren, wird es zweckmäßig sein, während der
Übergangsphase neben
dem
Schillingwert auch bereits den Euro-Wert anzuführen, um die Umstellung /u
erleichtern.
Im
Bereich des Abgabenwesens sind im Jahr 2001 entsprechende (EDV-)
Vorbereitungen
zur Umrechnung bzw. Abrechnung der Abgabenkonten zum 1.1 .2002
zu
treffen. Hier wird auch eine entsprechende (Voraus-)Information der Betroffenen
vorzubereiten
sein. Weiters ist vorgesehen, daß Steuererklärungen, die den
Zeitraum
vor
2002 betreffen, ab dem Jahr 2002 auch noch in Schilling-Beträgen gelegt
werden
können.
Die Abgabenschuld wird ab dem l. l .2002 jedoch in Euro vorgeschrieben
werden.
In den nachgeordneten
Dienststellen ist kein unmittelbarer Umstellungsbedarf
gegeben.
Es werden aber insbesondere im Jahr 2001 Schulungsmaßnahmen erforderlich
sein.
• Veränderungen ab 2002
Die neuen Formulare ersetzen die bisherigen.
Veranschlagung,
Verrechnung, der Zahlungsverkehr und die Rechnungslegung erfolgen
ab
1.1.2002 in Euro.
Zahlungen von
Abgaben und Gebühren können bis voraussichtlich 30.6.2002 noch in
Schilling
erfolgen.
1.1. Administrative Aspekte
1.1.1. Verrechnung
Nach den derzeitigen Bestimmungen des
Bundeshaushaltsgesetzes sind sämtliche Ge-
schäftsfälle
grundsätzlich in Schilling zu verrechnen. Dies gilt sowohl für
Einnahmen
und
Ausgaben als auch für Forderungen und Schulden in fremder Währung.
An
diesem Grundsatz wird während des Übergangszeitraums, d.h. vom
1.1.1999 bis
zum
31.12.2001, festgehalten. Dies bedeutet, daß der Euro in dieser Phase
verrech-
nungstechnisch
als "Fremdwährung" erfaßt wird und bei Einnahmen, die in
Form von
Euro-
Beträgen auf Bundeskonten eingehen, eine automatische Zubuchung bei den
Schillingbeträgen
erfolgt.
Ab dem
1.1.2002 ersetzt der Euro verrechnungstechnisch in vollem Umfang den
Schilling. Sämtliche Geschäftsfälle (Einnahmen, Ausgaben,
Forderungen oder Schul-
den)
können ab diesem Zeitpunkt nur mehr in Euro verrechnet werden. Für
den Aus-
laufzeitraum
des Finanzjahres 2001 bzw. den Übergangszeitraum von 2001 auf 2002
muß die Vorgangsweise allerdings im einzelnen noch geregelt werden.
1.1.2. Zahlungsverkehr
Die
Konten des Bundes (z.B. Sub-, Neben- und Sammelkonten), über die der
barg^ld-
lose Zahlungsverkehr des Bundes abgewickelt wird, umfassen Schillingkonten und
Fremdwährungskonten.
Der Barzahlungsverkehr erfolgt in der Regel in Schilling, Aus-
nahmen dazu sind in § 49 BHV 1989 geregelt. Die Zahlungsmöglichkeit
in ECU
(Fremdwährung)
ist bereits heute in vollem Umfang gegeben und wird auch genützt.
Innerhalb
der Übergangsphase ergibt sich keine Änderung zur gegenwärtigen
Situation.
Dies
gilt auch für den Barzahlungsverkehr, da in dieser Phase noch keine
Büro- Bank-
noten
bzw. -Münzen in Umlauf sind.
Ab
dem 1.1.2002 sind sämtliche Konten des Bundes auf den Euro umgestellt, ein
Zah-
lungsverkehr
in Schilling (unbar) ist nicht mehr vorgesehen. Während der Umstellung
auf
den Euro, d.h. bis voraussichtlich spätestens 30.6.2002, wird der
Schilling noch ak-
zeptiert
und im Rahmen der Verrechnung wie eine Fremdwährung zu betrachten sein.
1.1.3. EDV- Umstellung
Die
EDV ist von der Umstellung auf den Euro grundsätzlich in allen Bereichen
(z.B.
Buchhaltung,
Veranschlagung, Rechnungslegung, Besoldung, Abgabenfestsetzung,
Formularwesen) in massivem Ausmaß betroffen.
Die
"große" Umstellung der EDV im Bereich der öffentlichen
Verwaltung wird in den
Jahren
2000 und 2001 erfolgen. Zwar wird es ab 2002 noch eine Übergangsfrist von
bis
zu
6 Monaten, in der Schilling und Euro für den Zahlungsverkehr zugelassen
sind,
geben. Dennoch müssen alle Verfahren in der öffentlichen Verwaltung
bereits bis
31.12.2001 auf den Euro umgestellt sein. Eine Parallelführung in den EDV-
Program-
men
ist derzeit nicht vorgesehen.
Im
einzelnen müssen sämtliche Applikationen, die das öffentliche
Rechnungswesen, die
Besoldung,
die Abgabeneinhebung, den Bundesvoranschlag, den Zoll, die Pensionen
etc.
betreffen, bis zum 31.12.2001 umgestellt sein. Dabei ist zu
berücksichtigen, daß in
Bescheiden,
die vor dem 1.1.2002 erstellt werden und in Zeiträume nach dem
31.12.2001
hineinwirken, die Ergebnisbeträge sowohl in Schilling als auch in Euro
aus-
zuweisen
sein werden. Eine analoge Regelung wird auch auf Bescheide anzuwenden
sein,
die nach dem 31.12.2001 erstellt werden und in Zeiträume vor dem 1.1.2002
zurückwirken.
1.2. öffentliche Ausgaben
1.2.1. Besoldung und Pensionen
Im Rahmen der
Bundesbesoldung werden derzeit alle Beträge ohne besondere Wäh-
rungsangabe
geführt. An dieser Regelung wird auch in der Übergangszeit zwischen
dem 1.1.1999 und dem 31.12.2001 festgehalten. Mit der physischen
Einführung des
Euro am 1.1.2002 werden sämtliche Beträge auf Büro umgestellt.
Für
zeitraumbezogene Auswertungen (sogenannte "Zeitleisten") wird
vorgesorgt
werden,
daß bis zum 31.12.2001 die Beträge für vergangene wie auch
für zukünftige
Zeiträume
nur in Schilling dargestellt werden. Für die Zeit nach dem 1.1.2002 wird
vorgesorgt,
daß dann alle Zeiträume nur mehr in Euro darzustellen sind.
Bei
Leistungen im Rahmen der Pensionsversicherung der Bundesbeamten, ihrer Hin-
terbliebenen und Angehörigen gelten analoge Regelungen.
1.2.2. Förderungen
öffentliche
Förderungen werden in der Regel auf Grundlage eines Vertrages im Rah-
men
der Privatwirtschaftsverwaltung, meist in Form von zins- oder amortisations- \
begünstigten Gelddarlehen sowie in Form von Annuitäten-, Zins-
und Kreditkosten-
zuschüssen
gewährt. Aus- und Rückzahlung der Förderungen werden in
Schilling
abgewickelt.
Entsprechend
dem Grundsatz der Vertragskontinuität hat die Einführung des Euro am
1.1.1999 keine Auswirkungen auf bestehende Verträge bzw. darin festgelegte
Zäh
lungsmodalitäten.
Auch wird die Auszahlung neuer Förderzusagen, die in den Über-
gangszeitraum
bis zum 31.12.2001 fallen, weiterhin in Schilling erfolgen. Hingegen
sind
Rückzahlungen (Annuitäten, Zinsen), soweit sie unbar erfolgen,
bereits während
dieses
Zeitraumes auch in Euro möglich.
Mit
der physischen Einführung der einheitlichen Währung (1.1.2002)
dürfen neue
Verträge
nur mehr in Euro abgeschlossen werden. Auszahlungen erfolgen ab diesem
Zeitpunkt
ebenfalls nur mehr in Euro, wobei bereits vor dem l. l .2002 in Schilling
zugesagte
Förderungen entsprechend dem fix vorgegebenen Umrechnungskurs
umzurechnen
sind. Rückzahlungen werden innerhalb der ersten Jahreshälfte 2002
(d.h.
während des Zeitraums der physischen Einführung des Euro) hingegen
noch in
Schilling
erfolgen können.
Mit 1.1.1999
wird es keinen österreichischen Diskontsatz geben, auf dem zahlreiche
Förderkonditionen
basieren. Hier wird man einen entsprechenden Ersatz finden müssen.
1.2.3. Beschaffung (laufende Aufträge, Dauergeschäfte)
Die
Auftragsvergabe durch öffentliche Stellen ist in der Regel in Form einer
öffent-
lichen
Ausschreibung durchzuführen. Ab einem bestimmten Auftragsvolumen
(Schwellenwert)
sind dabei die Bundesvergabebestimmungen bzw. die entsprechenden
EU-Richtlinien
anzuwenden. Die Umrechnung der derzeit in ECU festgesetzten
Schwellenwerte auf Schilling ergibt sich aus dem im Amtsblatt der
Europäischen Ge-
meinschaften
veröffentlichten Wechselkurs. Gemäß § 29 Abs. 2
Bundesvergabegesetz
ist
das Angebot bei der Ausschreibung einer Leistung in Schilling zu erstellen,
sofern in
den
Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich etwas anderes zugelassen wird.
Die
Vertragsleistung
des Bundes wird somit in der Regel in Schilling erbracht.
Verträge,
die bereits vor dem 1.1.1999 abgeschlossen worden sind, werden durch die
Einführung des Euro nicht geändert. Neue Verträge werden
während der Übergangs
phase
weiterhin in Schilling abgeschlossen und abgewickelt. Bei Berechnung der
Schwellenwerte
wird der ECU durch den Euro im Verhältnis 1:1 ersetzt, bzw. die
Umrechnung
in Schilling wird aufgrund des mit 1.1.1999 unwiderruflich fixierten
Umrechnungskurses
vorgenommen.
Ab
dem Zeitpunkt der physischen Einführung der Einheitswährung (d.h. ab
1.1.2002)
werden
Verträge nur mehr in Euro abgeschlossen. Zahlungen an den Auftragsnehmer
erfolgen
ab diesem Zeitpunkt ebenfalls nur mehr in Euro und zwar auch im Falle
solcher
Verträge, die bereits vor dem 1.1.2002 abgeschlossen worden sind.
1.2.4. Fremdwährungszahlungen
Bei
ständigem Zahlungsverkehr mit dem Ausland oder mit Dienststellen im
Ausland
(Beispiel: Vertretungsbehörden) können bereits jetzt
Fremdwährungskonten bei in- und
ausländischen
Banken geführt werden. Während der Übergangsphase, d.h. vom
1.1.1999
bis 31.12.2001, ist keine Änderung dieser Vorgangsweise erforderlich. Der
Euro
wird im Rahmen des Zahlungsverkehrs des Bundes wie die übrigen
Fremdwährungen
behandelt. Per 1.1.2002 übernimmt der Euro die Position des
Schilling
und stellt daher auch im Zahlungsverkehr des Bundes keine Fremdwährung
mehr
dar.
1.3. öffentliche Einnahmen
• Generelle Aspekte
Die
Umstellung des Steuer- und Zollbereiches (inkl. Absetzbeträge,
Wertgrenzen, Men-
gensteuersätze)
auf den Euro erfolgt zum 1.1.2002. Dies bedeutet, daß die
Steuerzahlungen
bis Ende 2001 grundsätzlich in Schilling und ab 2002 in Euro zu
erfolgen
haben.
• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12 2001)
Sämtliche
Steuergesetze, Verordnungen, Erlässe, Bescheide usw. gelten
unverändert
weiter.
Der Euro kann jedoch im unbaren Zahlungsverkehr bereits ab 1999 verwendet
werden,
wobei die Umrechnung von Schilling auf Euro zum fixen Umrechnungskurs zu
erfolgen
hat.
• Veränderungen ab 2002
Ab l .1.2002 gelten
die zu diesem Zeitpunkt in rechtlichen Instrumenten (das sind z. B.
Gesetze, Verordnungen, Erlässe,
Bescheide, sonstige Erledigungen und Schriftstücke
von Behörden...) bestehenden Verweise auf Schilling als Verweise
auf den Euro.
Das bedeutet,
daß sämtliche angeführten Schillingbeträge zum Stichtag
31.12.2001 als
in
den Euro umgerechnet gelten. Es bedarf daher im Prinzip keiner
(innerstaatlichen)
Neuerlassung
von Rechtsinstrumenten, wie beispielsweise von Steuergesetzen, Erlässen
oder
Steuerbescheiden.
Falls
während der voraussichtlich 6-monatigen Übergangsfrist, d.h. bis
spätestens zum
30.6.2002, noch
Zahlungen in Schilling erfolgen, sind diese am Konto des Gläubigers
(z.B. Finanzamt) in Euro zu verbuchen.
1.3.1. Steuern
1.3.1.1. Rechnungslegung und Buchführung
Unternehmen
können ihre Rechnungslegung und Buchführung bereits ab dem 1.1.1999
auf
Büro umstellen. Allerdings bedürfen die zu diesem Themenbereich
anfallenden Fra-
gen noch einer eingehenden Diskussion, sodaß zum jetzigen Zeitpunkt noch
keine wei-
teren
Aussagen getroffen werden können/Von einer im Bundesministerium für
Finan-
zen
eingerichteten Arbeitsgruppe sollen allerdings bereits in Kürze
entsprechende Lö-
sungsansätze
vorgelegt werden.
1.3.1.2.
Vorauszahlungen, Steuererklärungen. Steuerbescheide
• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999
bis 31.12.2001)
Auch hier
gilt der Grundsatz der Kontinuität aller rechtlichen Instrumente.
Bescheide
etwa verlieren anläßlich der Umstellung auf den Büro daher
nicht ihre Wirkung.
In Bescheiden,
die vor dem Stichtag l i l .2002 erstellt werden und in Zeiträume nach
dem
31.12.2001 hineinwirken, wird das steuerliche Ergebnis sowohl in Schilling als
auch
- entsprechend dem fix vorgegebenen Umrechnungskurs - in Büro angegeben.
Analog
gilt diese Regelung auch für Bescheide, die nach dem 31.12.2001 erstellt
werden
und für Zeiträume vor dem 1.1.2002 zurückwirken.
Bis zum Ende der
Übergangsphase sind Steuererklärungen in Schilling abzugeben! Suk-
zessive
werden alle maßgeblichen Vordrucke neu aufgelegt und mit
Büro-Verweisen
versehen
werden.
• Veränderungen ab 2002
Prinzipiell
gilt der Grundsatz, daß ab Ende der Übergangsphase (31.12.2001) die
Ver-
weise
auf Schilling (z.B. in Bescheiden,...) als Verweise auf den Büro gelten,
ohne daß
es
einer Neuerlassung oder Wiederverlautbarung bedarf. Beträge in Bescheiden
und
sonstigen
Schriftstücken, die nach dem 31.12.2001 erlassen werden, werden
grundsätz-
lich
auf Eure lauten. In jenen Fällen, wo solche Schriftstücke (z.B.
Steuerbescheide) auf
Zeiträume bis zum 31.12.2001 zurückwirken, werden die Beträge
allerdings auch in
Schilling dargestellt. Steuererklärungen sind ab dem 1.1.2002 ebenfalls in
Euro zu
legen.
Sie können allerdings dann auch in Schilling-Beträgen abgegeben
werden, wenn
sie
sich auf Zeiträume vor dem 1.1.2002 beziehen. Die Abgabenschuld wird ab
dem
1.1
.2002 jedoch in Euro vorgeschrieben werden.
1.3.1.3. Zahlung (Entrichtung) der Steuerschuld
• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)
Obwohl in
dieser Phase der Euro noch nicht physisch vorhanden ist, besteht
grundsätz-
lich
bereits die Möglichkeit, die Steuerschuld unbar auch in Euro zu bezahlen.
Da die
öffentliche
Verwaltung den Euro erst ab 2002 verwendet, wird die allenfalls in Euro
bezahlte
Finanzschuld am Konto des Gläubigers (Finanzamt) jedoch in Schilling ver-
bucht.
Die Umrechnung von Euro auf Schilling erfolgt zum fix vorgegebenen Umrech-
nungskurs.
• Veränderung ab 2002
Ab
1.1.2002 sind Euro-Banknoten und -Münzen verfügbar, und somit kann
der Euro
sowohl
bar als auch unbar verwendet werden. Die Abgabenkonten sind ab diesem Zeit-
punkt
auf Euro umgestellt. Eine Parallelführung von Schilling- und Euro-Konten
ist
nicht
vorgesehen. Dies bedeutet, daß die Steuerschuld voraussichtlich bis
spätestens
30.6.2002
noch in Schilling entrichtet werden kann, diese aber beim Gläubiger
(=Finanzamt) in Büro angewiesen wird.
In den
Buchungsmitteilungen werden ab dem 1.1.2002 die Beträge ebenfalls aus-
schließlich
in Büro angegeben.
1.3.1.4. Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen)
Einmal
gewährte Zahlungserleichterungen bleiben auch über den Stichtag
hinaus auf-
recht
(Grundsatz der Kontinuität der rechtlichen Instrumente). Dem
Steuerpflichtigen
wird
der auf Büro umgerechnete Tilgungsplan (Rückstand, Ratenzahlung)
für
Zeiträume
nach dem 31.12.2001 allerdings bekanntgegeben.
1.3.2.
Zölle und sonstige Eingangsabgaben
• Derzeitige Situation
Zölle
zählen zu den Eigenmitteln des Gemeinschaftshaushalts. Die Mitgliedstaaten
.
können
10% der Zolleinnahmen für die Abdeckung des Einhebungsaufwandes
zurück-
behalten,
der verbleibende Betrag der Zolleinnahmen wird an die Gemeinschaft abge-
führt.
Zum 20. jedes Monats wird der Kommission der jeweilige Betrag in Schilling
gutgeschrieben.
Die Zollschuld wird in Schilling bezahlt. In ECU ausgedrückte Wert-
grenzen, Zollsätze und dergleichen werden in Schilling umgerechnet
• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)
Der Schilling
bleibt die maßgebliche Währung. In Euro, statt bisher ECU,
ausgedrückte
Wertgrenzen,
Zollsätze und dergleichen ändern sich wegen der 1:1 Umrechnung von
ECU
auf Euro nicht. An der Höhe der Zölle, den Abgabenbefreiungen oder
der verein-
fachten
Abgabenfestsetzung (z.B. Pauschalierung) ändert sich daher nichts. Zum 20.
jedes
Monats wird weiterhin der Kommission der jeweilige Betrag in Schilling gut-
geschrieben.
• Veränderungen ab 2002
Zölle
und andere Eingangsabgaben werden nicht mehr in Schilling, sondern in Euro
festgesetzt und mitgeteilt. Die festgesetzten und mitgeteilten Abgaben
können grund-
sätzlich
nur mehr in Euro entrichtet werden. Während der voraussichtlich
6-monatigen
Übergangsfnst
bis zum 30.6.2002 ist die Entrichtung in Schilling (nicht jedoch in Schil-
ling
lautenden Schecks) noch zulässig. Die Annahme von anderen Währungen
und von
Schecks
zur Entrichtung einer in Euro vorgeschriebenen Abgabenschuld wird nach den-
selben
Grundsätzen wie derzeit bei Barentrichtung einer in Schilling
vorgeschriebenen
Schuld
möglich bleiben.
Die
Einnahmen und Überweisungen werden nun nicht mehr in Schilling, sondern in
Euro
ausgedrückt.
Eine
Änderung in der Höhe der Zolleinnahmen tritt durch die Umstellung von
Schilling
auf
Euro gleichfalls nicht ein. Schwankungen können daher nach der Fixierung
der
Wechselkurse
nur noch aus Änderungen in den Zollsätzen entstehen. Dies wäre
aber
auch
der Fall, wenn die Umstellung auf den Euro nicht erfolgen würde.
1.3.3. Stempel- und Rechtsgebühren
Die
Umstellung der Stempel- und Rechtsgebühren auf den Euro erfolgt generell
per
1.1.2002.
Inwieweit Stempelmarken in Schilling auslaufend weiterverwendet werden
können bzw. ihre Gültigkeit verlieren, bedarf noch einer genauen
Regelung. Im übrigen
gelten
die Ausführungen zu Pkt 1.3.1. "Steuern" (Veränderungen ab
2002) sinngemäß
auch
für den Bereich der Gebühren.
1.4. Öffentliche Schulden
Ab dem l.l.
1999 können die Teilnehmer an der 3. Stufe der WWU ihre bestehende, in
nationaler
Währung denominierte Staatsschuld in Euro konvertieren. Österreich
wird
diese
Umstellung -vor allem im Bereich der öffentlichen Anleihen- ebenfalls
vorneh-
men,
sich dabei allerdings an der Entscheidung anderer Teilnehmerstaaten
(Frankreich,
Deutschland) orientieren.
Hinsichtlich der bestehenden öffentlichen Schuld,
die in Währungen von an der Euro-
Zone
teilnehmenden Mitgliedstaaten denominiert ist, gibt es derzeit noch keine Rege-
lung.
Zu dieser Frage soll allerdings bis spätestens zum nächsten
Europäischen Rat im
Juni
1997 eine entsprechende Lösung gefunden werden.
Neuemissionen
des öffentlichen Sektors müssen, sofern sie auf Währungen der am
Euro
teilnehmenden
Länder lauten, ab dem 1.1.1999 zwingend in Euro erfolgen. Zwar l^e-
steht
für kurzfristige Schuldtitel, welche bereits vor dem 1.1.2002 fällig
werden, keine
solche Verpflichtung, allerdings sollen auch sie ab dem 1.1.1999 in Euro
emittiert
werden.
Die
Umstellung auf die einheitliche Währung berührt die
Konditionsgestaltung nicht, es
sei
denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich anderes vereinbart. Die
ursprünglich
vereinbarten
Zinssätze bleiben weiterhin in Geltung.
Die Frage,
inwieweit die Berechnung variabler Zinsen nach dem 1.1.1999 weiterhin auf
Basis von LIBOR, VIBOR bzw. ähnlichen Interbank-Sätzen oder aber auf
Basis der
entsprechenden
Euro-Zinssätze erfolgt, wird derzeit untersucht.
1.5. EU - Haushalt
• Veränderungen ab 1.1.1999
Mit Stichtag
1.1.1999 (=Beginn der 3. Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion) wird
der
ECU abgeschafft und durch den Euro ersetzt, der eine eigenständige
Währung ist.
Der
ECU wird somit durch den Euro im Verhältnis l: l ersetzt, wodurch sich
keinerlei
ökonomische
Auswirkungen aus dieser Umstellung ergeben.
1.5.1. Beitragszahlungen an den EU- Haushalt
• Derzeitige Situation
Bei
der Erstellung des jeweiligen Haushaltsvorentwurfes der Gemeinschaft werden von
der
Kommission die zu zahlenden Beträge der einzelnen Mitgliedstaaten in ECU
festge-
legt.
Die an die Kommission zu überweisenden monatlichen Einzahlungen werden im
entsprechenden
Haushaltsjahr mit dem am Ende des Vorjahres gültigen Wechselkurs in
Schilling umgerechnet, sodaß Österreich seinen Beitrag in nationaler
Währung an die
Kommission
überweist. Die Gutschrift der nationalen Beiträge im EU-Haushalt
erfolgt
wiederum
in ECU zum jeweils aktuellen Umrechnungskurs.
• Veränderung in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)
Die
zu zahlenden nationalen Beiträge werden von der Kommission nunmehr in
Büro
festgelegt.
Obwohl ab diesem Zeitpunkt bereits bargeldlose Zahlungen in Euro möglich
wären, werden die österreichischen Beiträge weiterhin in Schilling
geleistet, da die .
österreichische
Verwaltung erst ab 2002 die Umstellung auf den Euro vornehmen wird.
Zur
Umrechnung des in Euro ausgedrückten österreichischen Beitrages zum
EU-Haus-
halt
wird der mit 1.1.1999 unwiderruflich fixierte Wechselkurs herangezogen.
• Veränderungen ab 1.1.2002
Mit der physischen Einführung des Euro (d.h. die
Banknoten und Münzen werden aus-
gegeben)
wird die Umstellung der öffentlichen Verwaltung auf den Euro einhergehen.
Ab
diesem Zeitpunkt werden daher sämtliche Zahlungen Österreichs an den
EU-Haus-
halt
in Euro erfolgen.
1.5.2. Rückflüsse aus dem EU-Haushalt
• Derzeitige Situation
a) Landwirtschaft: Die
landwirtschaftlichen Preise und Beihilfen sind einheitlich in -
ECU
festgelegt. Da sich Wechselkursschwankungen direkt im Einkommen der Land-
wirte niederschlagen, wurde für den Agrarsektor das agromonetäre
System mit eigenen
Umrechnungskursen für die
Landwirtschaft ("grüner ECU") geschaffen. Zweck des:
Systems ist
es, die Auswirkungen solcher Wechselkursänderungen auf die Einkommen
zu
dämpfen.
Im Juni 1995
wurden die jeweiligen grünen Kurse, die für den überwiegenden
Teil der
direkten
Beihilfen (u.a. für Prämien der Gemeinsamen Agrarpolitik) zur
Anwendung
kommen,
für eine Reihe von Mitgliedstaaten (darunter auch Österreich) bis zum
Inkrafttreten
der Währungsunion eingefroren. Sollten die landwirtschaftlichen Erzeuger
aufwertungsbedingte
Einkommensverluste erleiden, was praktisch nur mehr im Bereich
der
Produktpreise der Fall sein kann, so sieht das agromonetäre System dafür
degressive Ausgleichszahlungen vor.
b)
Strukturfonds: Die Zahlungen an die Mitgliedstaaten werden im Rahmen
der Struk-
turfonds in ECU festgelegt und von den Mitgliedstaaten in nationale
Währung umge-
rechnet.
• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)
a^
Landwirtschaft: Die Festlegung der Preise und Beihilfen erfolgt ab
1.1.1999 in Büro
und
nicht mehr in ECU. Für die an der Euro-Region teilnehmenden
Mitgliedstaaten ent-
fallt
aufgrund der Fixierung der Wechselkurse die Notwendigkeit des
agromonetären
Systems.
Die in Euro ausgedrückten Zahlungen an Österreich werden zum
unwiderruf-
lich
fixierten Umrechnungskurs in Schilling umgerechnet.
fr)
Strukturfonds: Auch hier werden die in Euro ausgedrückten
Rückflüsse gemäß dem
fixen
Umrechnungskurs in Schilling umgerechnet.
• Veränderung ab 2002
Die bisherige Umrechnung der Rückflüsse in Schilling entfällt für a) und b).
1.6. Beziehungen der öffentlichen Haushalte zueinander
1.6.1. Finanzausgleich
Das
derzeitige Finanzausgleichsgesetz (FAG 1997) gilt bis zum 31.12.2000. Daraus
ergibt
sich, daß im Laufe des Jahres 2000 ein neuer Finanzausgleich
ausverhandelt
werden
muß, der dann ab dem l. l .2001 bis zum 31.12.2004 in Geltung stehen
könnte.
Sämtliche
im Gesetz ausgewiesenen Geldbeträge (Finanzzuweisungen etc.)
müßten -
aufgrund
des Datums seines Inkrafttretens - weiterhin in Schilling angeführt
werden.
Da sich die
(überwiegende) Geltungsdauer des FAG 2001 auf die Zeit nach der physi-
schen Einführung des Euro beziehen würde, müßten diese
Schilling-Beträge per
1.1.2002
durch Euro-Beträge ersetzt werden. Dabei bieten sich grundsätzlich
folgende
Lösungsansätze
an:
• Das FAG 1997 bleibt statt bis 31.12.2000 bis zum
31.12.2001 (somit l Jahr länger
als
vorgesehen) in Kraft. Für das dann im Jahr 2001 zu verhandelnde FAG 2002
werden
nur mehr Euro-Beträge vorgesehen.
• Das FAG 2001 tritt wie vorgesehen am 1.1.2001 in
Kraft. Die angeführten Schilling-
Beträge
werden ab dem 1.1.2002 in Euro umgerechnet. Zur leichteren Lesbarkeit
könnte das FAG 2001 zum l. l .2002 mit den auf Euro geänderten
Geldbeträgen wie-
derverlautbart
(oder novelliert) werden.
Zu
überlegen ist hierbei, ob im Hinblick auf die Umrechnung auf den Euro die
Geld-
beträge
so gewählt werden sollen, daß "runde" Schilling- oder aber
"runde" Euro-
Beträge
(bei längerer Geltungsdauer) anfallen.
• Das FAG 2001 tritt wie vorgesehen am l .1.2001
in Kraft. Bei den Verhandlungen
zum
FAG 2001 wird auf die kommende Umstellung auf den Euro keine Rücksicht
genommen.
Ab dem 1.1.2002 gilt dann, ohne weitere gesetzliche Maßnahme, die
Umrechnung der Schilling-Beträge in Euro-Beträge entsprechend dem
festgelegten
Wechselkurs.
Welcher
dieser Varianten letztlich der Vorzug gegeben werden soll, ist zunächst
bun-
desintern
und sodann mit den Finanzausgleichspartnern noch im einzelnen zu disku-
tieren.
1.6.2. Sozialversicherung
Derzeit
erfolgt die Berechnung und Überweisung der Zahlungen des Bundes an die So-
zialversicherung
in Schilling. An dieser Praxis wird auch während der Übergangsphase,
d.h. vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2001, festgehalten werden. Ab dem 1.1.2002
erfolgt
die
Berechnung und Überweisung der Zahlungen sodann in Euro. Allfällige
Verbindlichkeiten des Bundes aus den Vorjahren werden zum fixierten Wechselkurs
umgerechnet
und ebenfalls in Euro abgewickelt werden.
Die
Rechnungsabschlüsse der gesetzlichen Sozialversicherungsträger sind
bis zum
31.12.2001
ebenfalls in Schilling zu erstellen. Aufwendungen und Erträge, die inner-
halb
des Transitorienzeitraums gemäß § 6 Abs.2 der
Rechnungsvorschriften, d.h. bis
zum
28. Februar 2002 anfallen, sind zwecks Erfassung im Rechnungsabschluß
2001 in
Schilling
umzurechnen (z.B. Ärzteabrechnungen für das 4. Quartal 2001 im Rahmen
der
Krankenversicherung). Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aufgrund der
Rechnungsabschlüsse
für das Geschäftsjahr 2001 zwischen den einzelnen Trägern der
gesetzlichen
Sozialversicherung sowie gegenüber dem Bund ergeben, sind im Jahr 2002
ui
Euro abzuwickeln.
Die
Monatsabrechnung für den Beitragsmonat Dezember 2001/Berichtsmonat
Jänner
2002
ist analog zum Rechnungsabschluß ebenfalls in Schilling zu erstellen. Ab
dem
Beitragsmonat
Jänner 20027 Berichtsmonat Februar 2002 erfolgt die Darstellung dann
in
Euro. Die hiebei gesondert ausgewiesenen Fälligkeiten an Beiträgen
für Beitragsperi-
oden des Vorjahres
(Nachverrechnungen) sind in Schilling umzurechnen und im Rech-
nungsabschluß
2001 auszuweisen.
Die
Jahresvoranschläge für das Geschäftsjahr 2002, die bereits im
November/Dezember
2001
von der Selbstverwaltung beschlossen werden, sind bereits in Büro zu
erstellen.
Am
1.1.2002 ist die Eröffnungsbilanz in Büro vorzulegen. Ab diesem
Zeitpunkt erfol-
gen
die Rechnungslegung und der Zahlungsverkehr in Büro. Zwecks Zeitreihenver-
gleich
erscheint es jedoch sinnvoll, zumindest den Rechnungsabschluß für
das Ge-
schäftsjahr
2002 zusätzlich in Schilling darzustellen.
2. Auswirkungen auf die privaten Haushalte
Der Büro
übernimmt ab dem Jahr 2002 alle Geldfunktionen des Schilling, d.h. er wird
Recheneinheit, Kreditinstrument, Zahlungs- und Wertaufbewahrungsmittel.
Bei
der Umstellung von Schilling auf Büro wird es keine Wertverluste oder
-gewinne
geben.
Alle Schilling-Beträge werden entsprechend dem unwiderruflich festgelegten
Umrechnungskurs
in Euro umgerechnet. Somit ist die Einführung des Büro keine Wäh-
rungsreform,
sondern lediglich eine Währungsumstellung.
2.1. Auswirkungen auf die Preise
Durch
den Wegfall von Umtauschkosten und Wechselkursrisken in der Euro-Wäh-
rungszone
können Unternehmer ihre Preise verläßlicher kalkulieren und die
Rentabilität
besser
abschätzen. Da die durch die Vielzahl an Währungen verursachten
Transaktions-
kosten
innerhalb des Euro-Währungsraumes entfallen, ergibt sich daraus ein
generell
preisdämpfender
Effekt.
Für den
Konsumenten fallen bei Reisen oder Überweisungen innerhalb der Euro-
Region
ebenfalls Wechselspesen weg. Zudem sind spätestens ab 1.7.2002 alle Preise
im
Büro-Raum
in einheitlicher Währung angeschrieben und der Konsument hat den
Vorteil, die Preise von Waren und Dienstleistungen besser vergleichen zu
können.
Hand
in Hand geht damit ein höheres Preisbewußtsein aufgrund der besseren
Preistransparenz.
Der daraus resultierende verstärkte Wettbewerb wird dazu beitragen,
das
allgemeine Preisniveau zu dämpfen.
Mit der
Einführung des Euro sind aber auch Umstellungskosten verbunden, die vor
allem
bei den Banken anfallen werden. Wegen des zunehmenden Bankenwettbewerbs
ist
jedoch zu erwarten, daß diese Kosten tendenziell durch die
Kreditwirtschaft getragen
und
nicht auf die Kunden überwälzt werden. Jedenfalls beabsichtigen die
Banken, für
den
Währungsumtausch sowie auch für die Umstellung der Konten keine
Kosten zu
verrechnen.
Insgesamt
gilt, daß die Preisdämpfung durch den Wegfall von
Transaktionskosten,
dauerhaft ist, die Umstellungskosten jedoch nur vorübergehend auftreten.
Damit
es bei der Umstellung der Preise zu keinen Kaufkraftverlusten kommt, ist
sicher-
zustellen,
daß diese Änderungen nicht zu stillen Preiserhöhungen
mißbraucht werden.
Der
Wettbewerb wird in diesem Zusammenhang eine wichtige regulierende Funktion
haben.
Um dennoch unerwünschte Preiseffekte zu vermeiden, wird es zumindest in
einigen
Wirtschaftsbereichen zu einer vorübergehend verstärkten
Preisüberwachung
kommen
müssen.
Mit
der Einführung des Euro muß sich die Bevölkerung an die neue
Währung gewöh-
nen. Was für die deutsche Bevölkerung selbstverständlich ist,
daß etwa Preise auch in
kleinsten
Währungseinheiten angegeben werden (z.B. 1,99 DM, später 0,99 Euro),
wird
für
österreichische Verhältnisse neu sein, da derzeit in Österreich
die Preise in der Re-
gel auf 10 Groschen genau ausgezeichnet sind. Ob es zu einer verbindlichen
doppelten
Preisauszeichnung
kommt, und welchen Zeitraum diese betreffen soll, wird derzeit in
einer
Arbeitsgruppe von Regierung und Sozialpartnern behandelt.
2.2. Löhne und Gehälter
• Generelle Aspekte
Löhne
und Gehälter werden in Schilling am Anfang oder Ende des Monats, manchmal
auch
zur Monatsmitte, an die Arbeitnehmer ausbezahlt. Diese Situation wird bis zum
Ende
des Jahres 2001 aufrechterhalten bleiben, da der Euro erst ab 1.1.2002
physisch,
als
Banknote und Münze, vorhanden ist.
• Veränderung in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)
In
der Übergangsphase sind Euro- Banknoten und -Münzen physisch noch
nicht vor-
handen. Grundsätzlich kann die Auszahlung der Löhne und Gehälter
bar und auch
unbar
in Schilling erfolgen.
Es besteht
jedoch die Möglichkeit, den Euro bereits im bargeldlosen Zahlungsverkehr
zu
verwenden. Dies könnte z.B. folgende Situation ermöglichen: ein
Unternehmen hat
sein
Rechnungswesen bereits auf Euro umgestellt und überweist die Löhne
und Gehäl-
ter
in Euro.
Gemäß
dem fixen Umrechnungskurs werden die jeweiligen in Euro ausgedrückten Be-
träge
in Schilling umgerechnet und auf das Schilling-Konto des Arbeitnehmers ver-
bucht.
Die Arbeitnehmer erhalten daher ihre Löhne oder Gehälter weiterhin in
Schilling.
Auf dem Kontoauszug wird jedoch neben dem Schilling- auch der Euro-
Betrag
ausgewiesen sein.
• Veränderung ab 2002
Mit 1. 1. 2002
beginnt die Ausgabe der Euro- Banknoten und -Münzen. Bis voraussicht-
lich
30.6.2002 können sowohl Schilling als auch Euro verwendet werden.
Es kann
jedoch davon ausgegangen werden, daß der Großteil der Löhne
und Gehälter
bereits
ab dem 1. 1. 2002 in Euro ausbezahlt wird, da die Girokonten ab diesem Zeit-
punkt
generell auf Euro umgestellt sind.
Dies
bedeutet, daß z.B. das Einkommen nicht mehr 20.000 Schilling, sondern
1.463,59
Euro beträgt (Annahme: 13,6650 Schilling =1 Euro). Diese Umrechnung ist
ein
rein technischer Vorgang, am realen Wert der Geldgröße ändert
sich nichts. Da auch
die
Preise entsprechend umgestellt werden, bleibt die Kaufkraft unverändert.
2.3. Pensionen
Wie
bei den Löhnen und Gehältern ist damit zu rechnen, daß die
Pensionszahlungen
(bar aber auch unbar) bis zum Ende des Jahres 2001 in Schilling erfolgen werden.
Erst
ab
l. l .2002, wenn die Euro-Banknoten und -Münzen ausgegeben werden, wird
der
Großteil
der Pensionszahlungen in Büro erfolgen. Durch die Umstellung auf den Euro
wird
die Kaufkraft der Pensionen selbstverständlich erhalten bleiben. Auch der
Wert
betrieblicher
Pensionszusagen wird sich durch die Umstellung auf die gemeinsame
Währung nicht ändern. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um
eine direkte Leistungs-
zusage,
um eine Pensionskassenzusage oder aber um eine über eine Versicherung
finanzierte
Zusage handelt.
2.4. Gebühren und Abgaben
Grundsätzlich
kann davon ausgegangen werden, daß alle Abgaben und Gebühren erst
ab
dem 1.1.2002 auf den Euro umgestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher
weiter
der Schilling zu verwenden. Die unbare Zahlung (=Überweisung) von
Gebühren
und
Abgaben kann aber bereits ab dem 1.1.1999 in Euro erfolgen.
Während
der voraussichtlich 6-monatigen Übergangszeit vom 1.1.2002 bis 30.6.2002
können Abgaben und Gebühren bar und unbar sowohl in Schilling als
auch in Euro
beglichen
werden. Inwieweit während der Übergangsphase Endbeträge (z.B. in
Steuer-
bescheiden)
sowohl in Schilling als auch in Euro ausgewiesen werden, ist noch zu
regeln
(siehe dazu auch Abschnitt 1.3.).
Für
Stempelmarken und Briefmarken wird man bis zum Ende des Jahres 2001 ebenfalls
den
jeweils angegebenen Schilling-Betrag bezahlen. Inwieweit eine auslaufende Ver-
wendung
erforderlich sein wird, bedarf noch einer genauen Klärung. Auch ist in
diesem
Zusammenhang
die Möglichkeit der Rücknahme bzw. des Umtausches zu
überprüfen.
Schließlich
werden auch die Telefongebühren bis zum Ende des Jahres 2001 auf Schil-
ling
lauten. Ab dem l. l .2002 werden die jeweiligen Beträge in Euro
ausgewiesen.
Während
der voraussichtlich 6-monatigen Übergangszeit (1.1.2002 bis 30.6.2002)
kann
die Schuld sowohl in Schilling als auch in Euro beglichen werden.
Spätestens ab dann
kann aber nur mehr in Euro bezahlt werden.
2.5. Sparguthaben, Zinsen
• Derzeitige Situation
Der
Großteil der Sparguthaben wird derzeit in Schilling geführt, wobei
auch Sparpro-
dukte
in Fremdwährung angeboten werden. Die derzeit im langfristigen Vergleich
nied-
rigen
Zinsen spiegeln die hohe Preisstabilität sowie die künftig weiterhin
niedrige Infla-
tionsrate wider. Deshalb sind sowohl kurzfristig verfügbare wie auch
langfristig gebun-
dene
Sparguthaben bzw. Finanzanlagen mit relativ niedrigen nominellen
Zinssätzen
ausgestattet.
Die Budgetkonsolidierung und die Anti-Inflationspolitik in den EU-Mit-
gliedstaaten
hat schon jetzt - also bereits vor Beginn der Währungsunion - zu einem
deutlichen
Angleichungsprozeß nicht nur der kurzfristigen Geldmarktzinsen, sondern
auch der langfristigen Kapitalmarktzinsen geführt.
• Veränderung in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)
Die
Sparguthaben werden in Österreich generell erst gegen Ende des Jahres 2001
von
Schilling
auf Euro mit dem am 1.1.1999 unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs
zwischen
Schilling und Euro umgestellt. Bei dieser Umstellung wird die Kaufkraft der
Sparguthaben
selbstverständlich erhalten bleiben. Sie wird von den Banken automatisch
durchgeführt
und erfordert daher auch nicht die Offenlegung der Identität des
Sparbuchinhabers
gegenüber der Bank.
Während
der Übergangsphase würden Umstellungen bzw. Neueröffnungen von
Spar-
büchern
in Euro kaum Sinn machen, da bei jeder Transaktion mangels Euro-Bargeld
aus
dem Schillingbereich konvertiert werden müßte.
Ab
1.1.1999 wird es in den an der Währungsunion teilnehmenden Ländern
auf dem
Geldmarkt ein annähernd einheitliches Zinsniveau geben. Das Geldmarkt-Zinsniveau
wird
ab diesem Termin durch die Europäische Zentralbank (EZB) gesteuert. Im
Unter-
schied zum Kapitalmarkt spielen auf dem Geldmarkt Bonitätsdifferenzen der
Schuldner
aufgrund der kurzen Laufzeiten keine nennenswerte Rolle, es wird somit ein
homogener einheitlicher Geldmarkt entstehen. Die nationalen Geldmarktzinsen
werden
innerhalb
des Euro-Raumes verschwinden. In diesem Zusammenhang könnten bei
jenen Finanzierungsformen, die auf solche Sätze Bezug nehmen,
entsprechende
vertragliche
Adaptierungen erforderlich sein.
Aufgrund
des Konvergenzprozesses (Streben nach Preisstabilität und gesunden
öffent-
lichen
Finanzen) und der Vorkehrungen für einen stabilen Euro (unbedingtes
Preissta-
bilitätsziel
der EZB, Stabilitätspakt) ist zu erwarten, daß die Höhe der
Zinsen dem
Niveau in den europäischen Hartwährungsländern (D, NL, ö,
F,...) weitgehend ent-
spricht.
• Veränderungen ab 2002
Ab
2002 erfolgt mit der Ausgabe der Euro-Banknoten und -Münzen die
vollständige
Umstellung
auf den Euro. Kaufkraft- und Wertverluste sind bei der Umrechnung ausge-
schlossen. Allerdings wird die Höhe und Art der nationalen
Zinsenbesteuerung auch
weiterhin
einen Einfluß auf die Nettorenditen haben. Österreich verfügt
durch die End-
besteuerung bereits über ein im europäischen Vergleich attraktives
Modell.
2.6. Wertpapiere (Rentenwerte, Aktien)
• Generelle Aspekte
Wenn private
Haushalte Wertpapiere derzeit erwerben, sind die jeweiligen Bedingun-
gen,
z.B. der Zinssatz bei festverzinslichen Wertpapieren, grundsätzlich
vertraglich
festgelegt.
Die Zinszahlungen bzw. die Kapitaltilgungen erfolgen bei Schilling-
Wertpapieren
(sowohl bei Rentenwerten als auch bei Aktien) ebenfalls in Schilling.
Der
Übergang zur gemeinsamen Währung wird Euro-Finanzmärkte
entstehen lassen,
die
wesentlich größer, tiefer und liquider sein werden als die heutigen
nationalen
Märkte. Das wird auch für die österreichischen Investoren
erweiterte Anlagemöglich-
keiten eröffnen.
• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)
Ab dem
1.1.1999 wird der Büro zu einer eigenständigen Währung und im
Interbanken-
verkehr und im Kapitalmarkt bereits als Buchgeld verwendet. Die Bundesanleihen
können
auf Büro umgestellt werden.
Für den
privaten Anleger ist es dabei gleichgültig, wie schnell die einzelnen Wirt-
schaftsakteure
ihre Emissionen auf Büro umstellen, denn sie werden in der Übergangs-
phase
die Wahlmöglichkeit haben, ihren Tilgungserlös bzw. ihre
Zinszahlungen in Euro
oder weiterhin in Schilling auf ihr Konto überweisen zu lassen. Die
privaten Haushalte
müssen dies lediglich mit ihrem Kreditinstitut vereinbaren. Die Umstellung
bei den
Wertpapieren
soll den privaten Investoren auch keine Kosten bzw. zusätzliche
Gebüh-
ren
verursachen.
• Veränderung ab 2002
Ab
voraussichtlich Mitte 2002 erfolgen sämtliche Neuemissionen nur noch in
Euro. Bis
zu
diesem Zeitpunkt müssen auch die alten Emissionen des öffentlichen
Sektors
umgestellt
sein. Mit der physischen Verfügbarkeit der Banknoten und Münzen
werden
auch
Tilgungen und Zinszahlungen für alle Anleger nur noch in Euro
durchgeführt.
2.6.1. Grundsatz der Vertragskontinuität
Der Übergang zum Euro wird die Rechtsgültigkeit
bestehender Verträge grundsätzlich
nicht
beeinträchtigen. Die bisher geltenden Konditionen bleiben weiter aufrecht,
sodaß
beispielsweise
der Zinssatz bei festverzinslichen Wertpapieren, die nach dem 1.1.1999
fällig
werden, durch die Umstellung auf den Euro nicht verändert wird. Die in den
Ver-
trägen
enthaltenen Schillingbeträge werden nach den einheitlich festgelegten
Umrech-
nungs-
und Rundungsvorschriften in Euro umgerechnet.
2.6.2. Auswirkungen bei Neuemissionen von Wertpapieren
Um
den Einsatzbereich des Euro in den Finanzmärkten möglichst schnell zu
verbreitern
und
einen liquiden Kapitalmarkt in Euro zu erreichen, werden ab dem 1.1.1999 die
WWU-Teilnehmerstaaten
handelbare Neuemissionen der öffentlichen Hand - insbeson-
dere
nach dem 31.12.2001 fällig werdende Schuldtitel - großteils in Euro
vornehmen.
Ansonsten
gilt aber das Grundprinzip, daß die Nutzung des Euro in der
Übergangsphase
freiwillig
ist und niemand gezwungen werden kann, den Euro zu verwenden. Anderen
Emittenten
wird daher die Währungswahl bis zum Ende der Übergangsphase freige-
stellt,
d.h. sie können Schuldverschreibungen weiterhin in der nationalen
Währung oder
in
Euro begeben.
Die Erwartung des Marktes im Hinblick auf Liquidität
sowie der Druck der Konkurren-
ten
und Kunden könnte allerdings bewirken, daß Neuemissionen schon bald
verstärkt in
Euro
denominiert werden.
2.6.3. Auswirkungen bei Rentenwerten
Die
Behandlung bereits existierender Rentenwerte mit einer Laufzeit über den
1.1.1999
hinaus
ist derzeit noch nicht endgültig geklärt und wird in allen
europäischen Ländern
diskutiert. Die Umstellung der staatlichen Altschulden ist jedoch insoferne
geregelt, als
sie
seitens der Teilnehmerländer bis spätestens Mitte 2002 erfolgt sein
muß.
Grundsätzlich gibt es für die Umstellung von
Rentenwerten verschiedene Modelle. Eine
Variante
wäre die Beibehaltung der Denominierung im Markt befindlicher Rentenwerte
("Auslaufvariante"). Eine andere Möglichkeit wäre,
Rentenwerte auf Basis des fixierten
Umrechnungsfaktors
auf Euro umzustellen. Wegen der dadurch entstehenden unrunden
Nominalbeträge
müßte bei dieser Variante allerdings ein entsprechender
Spitzenausgleich
erfolgen.
Zahlungen
(Gutschriften/Belastungen), die mit den Rentenwerten im Zusammenhang
stehen,
können ab dem 1.1.1999 in Euro vorgenommen werden. Ab dem 1.1.2002 erfol-
gen alle Zahlungen automatisch in der gemeinsamen Währung.
2.6.4. Auswirkungen bei Aktien
Wegen
ihrer zeitlich unbegrenzten Laufzeit ist im Falle der Aktien eine Beibehaltung
des
Schilling-Nominales nicht praktikabel. Auch bei den Aktien kommen verschiedene
Lösungsansätze
in Frage. Eine Möglichkeit wäre die Einführung sogenannter
Quotenaktien, bei denen, basierend auf dem kleinsten Nennwert (i.d.R. 100
Schilling),
eine
Quote pro Aktie errechnet wird, die dem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft
entspricht.
Eine andere Möglichkeit wäre, Aktien mit einem bestimmten Schilling-
Nominale
auf Aktien mit einem neuen, runden Euro-Nominale entsprechend dem
fixierten
Umrechnungskurs umzustellen. Diese Umstellung wird in der Regel von einer
Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln begleitet sein.
2.7. Giro-Konten
• Generelle Aspekte
Der
Modus der Kontoführung und die Art der Währungsdarstellung stellt
eine wesent-
liche
Umstellungshilfe für Wirtschaftstreibende und Private dar. Die
österreichischen
Geldinstitute
streben an, sich auf das Prinzip "kein Zwang zum Euro, kein Verbot des
Euro"
frühzeitig einzustellen. Die Art der Kontoführung und Darstellung der
Konto-
daten
obliegt dem freien Wettbewerb, wobei zur Akzeptanz der Währungsunion in
der
Bevölkerung
einige Mindeststandards für die Umstellungsphase empfohlen werden.
• Derzeitige Situation
Derzeit
werden Girokonten in Schilling, aber auch in Fremdwährungen geführt
Trans-
aktionen
in anderer als der Kontowährung werden umgerechnet und als Devisentrans-
aktionen
abgerechnet.
• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)
Ab
1.1.1999 können bestehende Girokonten, die bisher auf Schilling oder in
Währun-
gen
geführt wurden, die Teilnahmewährungen an der WWU sind, auf Wunsch
des
Kontoinhabers
auf Euro umgestellt werden. Auch neue Girokonten können schon in
Euro
eröffnet werden. Besteht seitens des Kontoinhabers kein Umstellungswunsch,
so
bleiben die
Konten bis zum generellen Umstellungszeitpunkt (voraussichtlich 1.1.2002)
in Schilling bzw. in anderer Währung bestehen.
• Veränderungen ab 2002
Die
Ausgabe der Büro-Banknoten und -Münzen beginnt. Girokonten werden
generell
von
Schilling auf Büro umgestellt. Dabei findet kein Wechsel der Kontonummer
statt.
2.8. Kontoauszüge
• Derzeitige Situation
Derzeit werden in Kontoauszügen die Schilling-Beträge ausgewiesen.
• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)
Grundsätzlich
besteht ab dem 1.1.1999 die Möglichkeit, Girokonten auf Büro umzu-
stellen
oder weiterhin in Schilling zu führen. Bei einem Schillingkonto werden
während
der
Übergangsphase die Beträge in Kontoauszügen zunächst
weiterhin nur in Schilling
ausgewiesen. Erfolgen Buchungen jedoch in Büro, wie beispielsweise
aufgrund einer
Gehaltsüberweisung
in Büro, so wird der Betrag in diesem Fall sowohl in Schilling als
auch
in Büro dargestellt Auch werden Beträge in Kontoauszügen
selbstverständlich
dann
in Büro ausgewiesen, wenn der Büro auf ausdrücklichen Wunsch als
Kontowährung
gewählt werden sollte.
Ab dem
1.1.2001 wird der auf den Kontoauszügen ausgewiesene Saldo sowohl in
Schilling
als auch in Büro dargestellt. Damit soll erreicht werden, daß sich
die öster-
reichischen
Bürger bereits möglichst früh an die neue Währungseinheit
gewöhnen
können.
Die Umrechnung
der Schillingbeträge auf Euro wird auf Basis des fix vorgegebenen
Umrechnungskurses
erfolgen.
• Veränderung ab 2002
Mit
Jahresabschluß 2001 erfolgt die Umstellung aller zu diesem Zeitpunkt in
Schilling
geführten
Konten. Vereinzelt nach dem 31.12.2001 einlangende Aufträge in Schilling
werden in Euro umgerechnet verbucht. Die Auftragswährung Schilling wird
separat
ausgewiesen.
2.9. Geld-, Verkaufs- und Warenautomaten
• Generelle Aspekte
Der
praktische Betrieb der Geldausgabeautomaten orientiert sich am tatsächlich
verfüg-
baren
Bargeld. Es ist hier begrifflich zwischen den Geldausgabeeinheiten bei Banken
und mit Bargeld betriebenen Automaten (Warenautomaten, Verkaufsautomaten aller
Art)
zu unterscheiden. Da der Bargeldumtausch eine große logistische
Herausforderung
für
die gesamte Wirtschaft darstellt, sollen bargeldlose Zahlungsverfahren
möglichst
forciert
werden (z.B. Zahlung mittels Karte). Da das Bargeld-Recycling vor allem
über
die
Bargeldausgabeautomaten initiiert werden kann, kommt der jeweiligen
Bestückung
der
Geräte besondere Bedeutung zu.
|
l |
• Derzeitige Situation
Bargeldausgabeautomaten
und andere Automaten sind ausschließlich mit Schilling
bestückt
(100 und 1000 Schilling-Noten).
• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)
Da
Bargeld in Euro noch nicht verfügbar ist, bleiben Automaten wie heute
bestückt.
Sollte
ein zu belastendes Konto bereits in Euro geführt werden, wird die
Schilling-
Bargeldtransaktion
bei der Abbuchung zum fix vorgeschriebenen Umrechnungskurs in
Euro
umgerechnet.
• Veränderungen ab 2002
Ab
Verfügbarkeit von Euro- Bargeld werden die Geldausgabeautomaten
möglichst
rasch auf Euro umgerüstet (Bestückung voraussichtlich mit 10 und 100
Euro). Die Ab-
buchung
erfolgt in Euro. Hinsichtlich der Umrüstung der Verkaufs- und Warenauto-
maten werden bereits intensive Überlegungen in der Privatwirtschaft
angestellt
2.10. Bankspesen
• Generelle Aspekte
Die
Bankspesen bzw. Gebühren für Giro- und Sparkonten, Wertpapierdepots,
etc. wer-
den
aufgrund der Euro-Umstellung nicht erhöht werden können
(Kontinuität der Ver-
träge).
Bei
der Umstellung der Konten von Schilling auf Büro, bei der Umrechnung von
Schil-
ling
auf Büro und von Büro auf Schilling sowie beim Umtausch von
Schilling-Bargeld
in
Büro-Bargeld ist davon auszugehen, daß keine zusätzlichen
Spesen bzw. Gebühren
verrechnet
werden. Einzelne Banken werben in Prospekten bereits heute damit, daß
diese Umstellungs- und Umrechnungsvorgänge für den Kunden kostenlos
sein werden.
Hinsichtlich
des Valutenumtauschs (z.B. Schilling-Banknoten gegen DM-Banknoten)
in
der Übergangsphase ist über die Kostenfrage noch nicht entschieden.
• Derzeitige Situation
Bei Überweisungen von z.B. 100 DM von einem auf
Schilling lautendem Konto auf ein
DM-Konto
werden derzeit sowohl Spesen für die rechnerische
(Währungsumrechnung;
Annahme:
7 Schilling = 1 DM) als auch für die technische Transaktion
verrechnet.
• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)
In
der Übergangsphase wird bei den an der Währungsunion teilnehmenden
Ländern der
Büro
bereits im Interbankenverkehr verwendet.
Dies bedeutet
für obiges Beispiel: 700 Schilling werden in Büro umgerechnet (=
51,23
Euro; unter der Annahme: 13,6650 Schilling = l Euro) und an die
jeweilige Bank des
Empfängers überwiesen. Hat der Empfänger ein DM-Konto,
so wird der Betrag von
52,32 Euro auf DM umgerechnet (51,23 x 1,95198 = 100 DM) und dem Konto
gut-
geschrieben.
Da
für die Umrechnung von Schilling auf Euro keine Spesen verrechnet werden,
fallen
bereits
ab der Übergangsphase nur mehr Spesen für technische Transaktionen
an. Somit
dürften
Überweisungen innerhalb der Teilnehmerländer bereits ab dem 1.1.1999
billiger
werden.
• Veränderungen ab 2002
Ab
2002 sind nur mehr Büro-Konten vorhanden. Dies bedeutet für
Überweisungen
innerhalb der Teilnehmerländer, daß Umrechnungen entfallen und
ebenfalls nur me
Spesen
bzw. Gebühren für die technische Transaktion verrechnet werden.
Bei
Überweisungen in die an der Währungsunion nicht teilnehmenden
Länder und in
Länder
außerhalb der Union bleiben die derzeitigen Bestimmungen aufrecht.
2.11. Gold- und Silbermünzen
• Generelle Aspekte
2-Groschen
bis 50-Schilling-Münzen verlieren, wie die Schilling-Banknoten,
spätestens
ab
dem 1.7.2002 ihre gesetzliche Zahlungskraft. Sie können nach
gegenwärtiger Geset-
zeslage jedoch noch über einen Zeitraum von 20 Jahren zum festgelegten
Umrechnungswert
gegen Euro umgetauscht werden.
2.11.1.Silbermünzen
Gleiches
gilt für auf Schilling lautende Silbergedenkmünzen, die ebenso ein
gesetz-
liches Zahlungsmittel sind. Besitzer von Silbergedenkmünzen erhalten beim
Umtausch
den
dem Schilling-Nennwert entsprechenden Gegenwert in Euro.
Silbergedenkmünzen
können aber auch einen Sammlerwert haben, der vom Edelmetall-
wert
sowie von Angebot und Nachfrage auf dem Sammlermarkt abhängig ist. Liegt
der
Sammlerwert über dem Nennwert, so erhält man beim Verkauf bzw.
Umtausch der Sil-
bergedenkmünzen
den Sammlerwert.
2.11.2. Gold-Bullion-Münzen (z.B. Philharmoniker)
Bei
Bullionmünzen wird - wie bisher - die Entwicklung des Goldpreises den Wert
be-
stimmen. Ab Einführung des Euro wird etwa der Philharmoniker zu Preisen in
Euro
gehandelt
werden. Für den Konsumenten ist daher über den Umrechnungskurs des
Schilling
in Euro jederzeit nachvollziehbar, ob die Münze über oder unter dem
Nenn-
wert
notiert. Auch diese Münzen können bei der OeNB zum Schilling-Nennwert
in
Euro
gewechselt werden.
Handelsmünzen,
wie z.B. der Maria-Theresien-Taler oder Golddukaten, die keine ge-
setzlichen
Zahlungsmittel sind, werden nach der Einführung des Euro einen Euro-An-
und
Verkaufspreis haben. Eine Umtauschpflicht der Notenbank besteht - wie auch
schon
derzeit - bei diesen Münzen nicht.
2.12. Verträge (Kredite, Versicherungen, Mietverträge u.ä.m.)
• Generelle Aspekte
Die Einführung des Euro wird per se
grundsätzlich keine Veränderung der bestehenden
Rechtsinstrumente, wie Gesetze, Verordnungen, Verträge, gerichtliche
Entscheidungen
u.a.,
bewirken. Bezüglich der Verträge bedeutet das beispielsweise,
daß keine Vertrags-
partei
das Recht hat, einseitig die Auflösung oder Änderung des
Vertragsverhältnisses
(etwa
aufgrund eines behaupteten Wegfalls der Geschäftsgrundlage - gravierende
Änderung von bestehenden Umständen) zu fordern.
Die
Euro-VO stellt im Sinne des Prinzips "pacta sunt servanda" klar,
daß die Umstel-
lung eines Vertrages von nationaler Denominierung auf die
Büro-Währung keinen der-
artigen
Grund darstellt, der einen Vertragspartner zu einem Rücktritt vom Vertrag
oder
zu einer Vertragsänderung berechtigt
Voraussetzung
für die Begründung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wäre
eine
schwere
Äquivalenzstörung. Da dies aufgrund der Konvergenzkriterien und der
Stabilitätsbedingungen
im EU-V nicht auftreten wird, kann dieses Argument nicht
herangezogen
werden. Weiters ist seit der Ratifizierung des Maastricht-Vertrags be-
kannt, daß eine Währungsunion kommen wird und damit die nationalen
Währungen nur
mehr
eine bedingte Lebensdauer haben.
Davon
unabhängig haben Vertragspartner jedoch jederzeit die Möglichkeit der
einver-
nehmlichen
Auflösung im Sinne der Vertragsfreiheit.
Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)
Der
Übergang zum Euro bewirkt keine Änderung der Währungsbezeichnung
in Rechts-
akten (wie Verträgen). Gemäß der Euro-VO sind sowohl die
nationalen Währungsein-
heiten
als auch der Euro im Rahmen von Verträgen rechtlich gleichwertig,
wenngleich
die
nationalen Währungseinheiten in diesem Zeitraum nur mehr als Denominierung
des
Euro
angesehen werden können. Der Bezug auf die nationale Währungseinheit
in Ver-
trägen oder sonstigen Rechtsakten ist genauso gültig und durchsetzbar
wie der Bezug
auf
den Euro. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, daß kein Zwang besteht,
den
Euro
zu benutzen.
• Veränderungen ab 2002
Mit
Ablauf der Übergangsphase muß die Bezugnahme auf nationale
Währungseinheiten
in Rechtsinstrumenten (Gesetze, Verordnungen, Verträge, Gerichtsurteile
u.a.) als
Bezugnahme
auf den Büro gemäß den offiziellen Umrechnungskursen gelesen
werden.
Damit
tritt automatisch der Euro an die Stelle der nationalen Währungseinheiten.
Spä-
testens ab 1. 1. 2002 existiert der Euro auch physisch, d.h. Banknoten und
Münzen wer-
den
ausgegeben und sind gesetzliches Zahlungsmittel. Das bedeutet, daß ein
Gläubiger
die
Zahlung mittels Euro-Bargeld zur Begleichung der Forderung nicht
zurückweisen
kann.
Bis längstens 30.6.2002 wird es aber noch möglich sein, bestehende
Verträge
auch
in Schilling zu erfüllen.
Neue Verträge können hingegen ab 1.1.2002 nur mehr in Euro geschlossen werden.
2.13. Auslandsreisen
Reisen
ins Ausland sind derzeit mit Währungsumtausch und somit mit Transaktions-
kosten verbunden. Ab dem l. l .2002 entfällt für Reisende innerhalb
der an der Wäh-
rungsunion teilnehmenden Länder jedoch dieser Währungsumtausch. Damit
entfallen
auch Umtauschgebühren sowie allfällige Wechselkursverluste.
Aufgrund
der Tatsache, daß sich der Euro mittelfristig zu einer der wichtigsten
Welt-
währungen
entwickeln wird, ergibt sich in Zukunft auch die Möglichkeit eines
direkten
Währungsumtausches.
Derzeit muß hingegen häufig zunächst in US-Dollar oder DM
gewechselt
werden, ehe ein Umtausch in die Währung des jeweiligen Reiselandes er-
folgen
kann, sodaß für den Reisenden doppelte Kosten entstehen.
Sämtliche
Preise für Waren und Dienstleistungen werden ab diesem Zeitpunkt ferner
nur
mehr in Euro und nicht mehr, wie derzeit, in der jeweiligen nationalen
Währung
ausgedrückt.
Direkte Preisvergleiche durch die Konsumenten werden dadurch erleich-
tert.
Der Euro führt somit zu einer höheren internationalen
Preistransparenz und
folglich
auch zu einem stärkeren Wettbewerb zugunsten der Verbraucher.
Soferne
Zölle oder sonstige Eingangsabgaben auf Privatimporte aus Drittstaaten
entrichtet
werden müssen, sind diese während der Obergangsphase weiterhin in
Schilling
zu bezahlen. Erst mit der physischen Einführung des Euro, also ab dem
l
.1.2002, werden Zölle und Eingangsabgaben nicht mehr in Schilling, sondern
in Euro
festgesetzt.
Während
der voraussichtlich 6-monatigen Übergangszeit können Privatpersonen
für die
Zahlung
der Zollschuld allerdings sowohl den Schilling als auch den Euro verwenden.
Spätestens
ab dem l .7.2002 darf dann nur mehr der Euro als Zahlungsmittel verwendet
werden.
3. Auswirkungen auf die Unternehmen
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden,
daß die meisten Unternehmen die Um-
stellung auf den Euro eher erst gegen Ende des Jahres 2001 bzw. am Anfang des
Jahres
2002
vornehmen werden. Allerdings kann der Euro als Buchgeld bzw. im bargeldlosen
Zahlungsverkehr
bereits ab dem 1.1.1999 verwendet werden. Es ist davon auszugehen,
daß
diese Möglichkeit vor allem größere Unternehmen bzw.
Unternehmen, die in meh-
reren
Mitgliedstaaten der Euro-Zone tätig sind, nützen werden.
Die
Währungsunion bedeutet, daß Wettbewerbs- und Preisverzerrungen durch
Abwer-
tungen ausgeschlossen werden. Dadurch können Unternehmen ihre
Investitions- und
Handelsstrategien
besser und sicherer als bisher planen.
Die
bessere Vergleichbarkeit der Preise und der Wegfall von Umtauschkosten für
den
Nachfrager
können jedoch auch zu einer Intensivierung des Wettbewerbsdruckes
führen.
3.1. Einnahmen, Ausgaben
Grundsätzlich
kann davon ausgegangen werden, daß auch beim Großteil der Unterneh-
men,
vor allem der kleineren und mittleren, die Umstellung auf den Euro relativ
spät,
voraussichtlich Ende 2001/Anfang 2002, erfolgen wird.
Der Euro kann
aber bereits ab dem 1.1.1999 als Buchgeld bzw. im unbaren Zahlungs-
verkehr
verwendet werden. Barzahlungen in Euro sind jedoch erst ab dem 1. 1 .2002, ab
der physischen Existenz der Euro-Banknoten und -Münzen, möglich.
Sofern
Unternehmen bereits ab dem 1.1.1999 Büro-Konten haben, kann der Euro im
unbaren
Zahlungsverkehr sowohl für Einnahmen als auch für Ausgaben verwendet
werden.
Bare Einnahmen bzw. Ausgaben erfolgen weiterhin in Schilling.
3.2. Rechnungslegung und Buchführung
Unternehmen
können, sofern sie es wollen, ihre Rechungslegung und Buchführung be-
reits
ab dem 1.1.1999 auf Euro umstellen und alle unbaren Zahlungen in Euro vorneh-
men.
Die zu diesem Themenbereich anfallenden Fragen bedürfen allerdings noch
ein-
gehender
Diskussionen bzw. Überlegungen. Zum jetzigen Zeitpunkt können daher
keine
weiteren Aussagen getroffen werden. Im Bundesministerium für Finanzen
wurde
in
diesem Zusammenhang eine Arbeitgruppe eingerichtet, die in Kürze
Lösungsvorschläge vorlegen
wird.
3.3.
Steuererklärungen, Steuerbescheide, Vorauszahlungen,
Zahlungserleichterungen
Haben
Unternehmen ihr Rechnungswesen bereits ab dem 1.1.1999 auf Büro
umgestellt,
so
besteht für sie die Möglichkeit, auch ihre Steuern (z.B.
Vorauszahlungen) unbar in
Euro zu begleichen. Da die öffentliche Verwaltung aber erst mit Ende 2001
ihr Rech-
nungswesen
auf Euro umstellen wird, erfolgen Steuervorschreibungen bis zu diesem
Zeitpunkt
weiterhin in Schilling.
Inwieweit
während der Übergangsphase Endbeträge (z.B. in Steuerbescheiden)
sowohl
in
Schilling als auch in Euro ausgewiesen werden, oder inwieweit Lohnsteuerzettel
in
Euro
an die Finanzämter weitergeleitet werden können, bedarf noch einer
Klärung.
Falls
ein Unternehmen sein Rechnungswesen bereits während der
Übergangsphase um-
gestellt
hat, ist die Umrechnung von Schilling auf Euro anhand der fix vorgegebenen
Umrechnungskurse
vorzunehmen.
Beispiel:
Die
Körperschaßsteuer beträgt 100.000 Schilling. Das betroffene
Unternehmen hat
bereits auf Euro umgestellt, somit beträgt die
Körperschaßsteuer 7.317,97 Euro
(Annahme: 13,6650 Schilling = l Euro). Dieser Betrag wird vom Konto des
Unter-
nehmens abgebucht und dem Empfänger (Finanzamt) gutgeschrieben. Da
die öf-
fentliche Verwaltung aber erst mit 1.1.2002 in Euro rechnet, wird dem
Empfänger
der Betrag von 100.000 A TS gutgeschrieben.
Für die
Jahre vor 2002 sind Steuererklärungen grundsätzlich noch in Schilling
zu legen.
Allerdings
sind in diesem Zusammenhang noch detaillierte Regelungen für jene Unter-
nehmen
festzulegen, die ihr Rechnungswesen bereits früher umstellen werden.
In
Bescheiden, die vor dem 1.1.2002 erstellt wurden und in Zeiträume nach dem
31.12.2001
hineinwirken, wird das steuerliche Ergebnis sowohl in Schilling als auch -
entsprechend
dem Umrechnungskurs - in Büro angegeben. Analog gilt diese Regelung
auch für Bescheide, die nach dem Stichtag 31.12.2001 erstellt wurden und
auf Zeit-
räume
vor dem 1.1.2002 zurückwirken.
Zahlungserleichterungen
(Stundungen, Ratenzahlungen) bleiben auch nach dem '
31.12.2001
aufrecht (Grundsatz der Vertragskontinuität). Allerdings wird dem steuer-
pflichtigen Unternehmen der auf Büro umgerechnete Tilgungsplan für
die Zeiträume
nach
dem 31.12.2001 bekanntgegeben.
3.4. Grenzüberschreitende Zahlungen
Der
Büro erhöht die Vorteile des gemeinsamen Marktes, indem er einen
freien und
fairen Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten sichert. Währungsabwertungen
zur
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zulasten von Ländern mit
stabilen Währungen
entfallen.
Dadurch werden Nachteile für Unternehmen in Hartwährungsländern,
wie
beispielsweise Österreich, verringert.
Der Büro verbessert die unternehmerischen Rahmenbedingungen und spart Trans-
aktionskosten. Durch den Wegfall von Wechselkursschwankungen und
-
Unsicherheiten entfällt auch die Notwendigkeit von
Wechselkurssicherungsgeschäften,
wodurch
Auslandsaktivitäten für Unternehmen erleichtert werden. Die Tatsache,
daß
der Büro zu einer der wichtigsten Weltwährungen wird, gibt den
Unternehmen die
Möglichkeit, einen größeren Teil ihres Geschäftsvolumens
in eigener Währung zu
besseren
Konditionen abzuwickeln.
Derzeit
fallen bei Auslandsüberweisungen, z.B. von einem auf Schilling lautenden
Konto
auf ein auf DM lautendes Konto, sowohl Spesen für die rechnerische als
auch für
die technische
Transaktion an. In der Übergangsphase (1.1.1999 - 31.12.2001) wird bei
den an der Währungsunion teilnehmenden Ländern im Interbankenverkehr
bereits der
Büro
verwendet. Da für die Umrechnung von Schilling auf Büro keine Spesen
verrech-
net
werden, fallen somit ab dem 1.1.1999 nur mehr Spesen für technische
Transaktio-
nen an. Somit dürften Überweisungen zwischen den Teilnehmerstaaten
bereits ab
Beginn
der Übergangsphase billiger werden.
3.5. Multinationale Unternehmen
Unternehmen,
die in mehreren Ländern der Union tätig sind, müssen derzeit das
Finanzwesen
und die Buchhaltung ebenfalls in mehreren Währungen führen. Durch die
Einführung
der gemeinsamen Währung wird dies nicht mehr erforderlich sein.
So
können bereits ab dem 1.1.1999 Finanzwesen und Buchhaltung auf den Euro
umge-
stellt
werden, soferne sich die Niederlassungen des Unternehmens in Mitgliedstaaten
befinden,
die Teilnehmer der Euro-Zone sind. Auch können alle Geschäfte mit
Partnern
in
Mitgliedstaaten, die an der 3. Stufe der WWU teilnehmen, in Euro abgewickelt
werden.
Dadurch reduziert sich nicht nur der Zeit, sondern auch der Kostenaufwand.
Schließlich
besteht ab dem 1.1.1999 auch die Möglichkeit, im unbaren
Zahlungsverkehr
die Steuerschuld in Euro zu entrichten.
Innerhalb der
Euro-Zone fallen weiters Transaktionskosten, welche beim Umtausch von
einer
Währung in die andere z.B. durch Bankgebühren oder durch die Absicherung
des
Wechselkursrisikos
entstehen, weg. Dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit der Unter-
nehmen
erhöht.
Schließlich
führt die Währungsunion zu einem erweiterten Finanzmarkt, der ein
größe-
res
Angebot an Finanzierungs- und Anlagemöglichkeiten bieten wird als die
derzeit
zerstückelten
Währungsmärkte. Mit der Zahl der Anbieter wird auch die Konkurrenz
zwischen den
Banken, Versicherungsgesellschaften und Anlagefirmen steigen und der
Wettbewerbsdruck
den Preis für das Kapital reduzieren - Unternehmen können in der
WWU somit aus einer größeren Zahl von Angeboten wählen.
3.6. Zölle und sonstige Eingangsabgaben
Die
derzeitige Regelung, nämlich Zahlungsaufschub und Verrechnung über
ein Abga-
benkonto
zum 15. des Folgemonats, bleibt auch während der Übergangsphase, d.h.
vom
1.1.1999
bis zum 31.12.2001, unverändert. Der Schilling wird für Zölle
und sonstige
Eingangsabgaben
zunächst weiterhin die maßgebende Währung sein, wobei im
unbaren
Zahlungsverkehr
allerdings auch der Büro für die Entrichtung der Abgaben bereits ver-
wendet
werden kann.
Bisher
in Schilling ausgedrückte Wertgrenzen, Abgabensätze,
Kostenersätze, Verwal-
tungsabgaben
u.dgl. bleiben auch nach dem 1.1.1999 bestehen. An der Höhe der
Zölle,
den Abgabenbefreiungen, der vereinfachten Abgabenfestsetzung (z.B.
Pauschalierung)
und
den Wertgrenzen bei der Bewilligung von Verfahren mit wirtschaftlicher Bedeu-
tung
ändert sich daher nichts.
Mit der
physischen Einführung des Euro, d.h. ab dem 1.1.2002, werden Zölle
und an-
dere Eingangsabgaben nicht mehr in Schilling, sondern in Euro festgesetzt und
mitge-
teilt.
Die Abgabenkonten werden ab diesem Zeitpunkt ebenfalls in Euro geführt.
Eine
vor
dem 1.1.2002 in Schilling geleistete Sicherheit gilt als in Euro geleistet
weiter, eine
neue
Sicherheitsleistung hat in Euro zu erfolgen.
Während
der voraussichtlich 6-monatigen Übergangsfrist (l .1.2002 bis 30.6.2002)
wird
die
Entrichtung der Zollschuld allerdings auch noch in Schilling zulässig
sein. Die An-
nahme
von anderen Währungen und von Schecks zur Entrichtung einer in Euro vorge-
schriebenen
Abgabenschuld wird nach denselben Grundsätzen wie derzeit die Barent-
richtung
einer in Schilling vorgeschriebenen Schuld möglich bleiben.
3.7. EDV-Umstellung
Unternehmen
haben die Möglichkeit, ihr Rechnungswesen (Kostenrechnung, Buchhal-
tung,
Bilanzierung) ab dem 1.1.1999 auf Euro umzustellen. Löhne und
Gehälter können
ab diesem Zeitpunkt - im unbaren Zahlungsverkehr - bereits in Euro
überwiesen werden.
Dies
bedeutet, daß die verwendeten Rechnungslegungs-, Buchhaltungs- und
Lohnver-
rechnungsprogramme
bis dahin ebenfalls entsprechend anzupassen sind. Dabei ist sei-
tens
der öffentlichen Verwaltung noch offen, ob die gesamte unternehmerische
Abrech-
nungskette ausschließlich in Euro denominiert werden kann.
4. Preisauszeichnung
Die
Preis- und Wettbewerbspolitik wird beim Übergang zum Büro in der
dritten Stufe
der
Wirtschafts- und Währungsunion im wesentlichen mit zwei Herausforderungen,
der
doppelten Preisauszeichnung und einer etwaigen Preiskontrolle, konfrontiert
sein.
4.1. Preisauszeichnung in der Übergangsphase
Die
Einführung der einheitlichen Währung könnte zu einer
Verunsicherung bei den
Konsumenten
führen, da diese erst lernen müssen, mit den neuen
Austauschrelationen
zu
rechnen und zu kalkulieren.
So würde beispielsweise der Preis für einen
Liter Milch, der 9,90 Schilling kostet, nach
der Währungsumstellung rund 72 Cent betragen. Ein Kilogramm Brot
würde beispiels-
weise nicht mehr 13,70 Schilling, sondern rund l Euro kosten. Der Preis
für ein Viertel
Butter wäre nicht mehr 18,50 Schilling, sondern rund 1,35 Euro.
Eine doppelte
Preisauszeichnung hätte vor allem den Zweck, die Wirtschaftssubjekte an
die
neue einheitliche Währung zu gewöhnen und die Preistransparenz
insgesamt zu
erhöhen.
Was Umfang und Dauer einer doppelten Preisauszeichnung betrifft, ist jedoch
zu berücksichtigen, daß zwischen der Umstellung auf den Euro
(1.1.1999) und seiner
physischen
Einführung (1.1.2002) ein relativ langer Zeitraum liegt. Dadurch hat die
Be-
völkerung
ausreichend Gelegenheit, sich mit dem Problem der Umrechnung zu
befassen und Unsicherheiten im Hinblick auf die neue Währung abzubauen. Es
ist
jedoch
beabsichtigt, die Bevölkerung dabei durch eine geeignete Informations- und
Aufklärungspolitik zu unterstützen und ihr dadurch die Gewöhnung
an die gemeinsame
Währung
zu erleichtern.
Zudem
sind bei einer doppelten Preisauszeichnung auch die damit verbundenen Kosten
für
die Unternehmen zu berücksichtigen. Die Auswirkungen werden für die
einzelnen
Wirtschaftssektoren
unterschiedlich, jedoch z.B. im Einzelhandel besonders hoch sein.
Schließlich
ist zu berücksichtigen, daß sich das Problem einer doppelten
Preisauszeich-
nung
für die Wirtschaft nicht nur in der Umtauschphase zwischen dem 1.1. und
dem
30.6.2002,
sondern auch schon teilweise ab dem 1.1.1999, z.B. bei langfristigen
Verträ-
gen, stellen wird.
4.2. Preiskontrolle beim Übergang zur einheitlichen Währung
Der
Umrechnungskurs von der nationalen Währung auf den Euro wird
gemäß Euro-
Verordnung mit sechs signifikanten Stellen festgelegt. Danach wird
gemäß kaufmänni-
schen
Rundlingsregeln auf- oder abgerundet.
Die
Preissteigerungsgefahr begründet der Konsumentenschutz vor allem damit,
daß die
Preissetzer,
primär die Verkäufer von Gütern und Leistungen, tendenziell bei
der Um-
stellung
von der nationalen Währung auf den Euro bei "absurden Preisen"
aufrunden
und
damit ein "Körberlgeld" verdienen wollen. Dies wird jedoch
vorwiegend vom Grad
der
Wettbewerbsintensität im jeweiligen Wirtschaftssektor abhängen.
Eine
begleitende Preisüberwachung scheint daher für einige
Wirtschaftsbereiche sinn-
voll.
Als Instrument hiefür steht die Schaffung einer unabhängigen,
temporär
agierenden
"Preisüberwachungsagentur" (als eine Art öffentliche
Beschwerdestelle) mit
einer
möglichst flexiblen Handlungsstruktur zur Diskussion. Zu klären ist
in diesem
Zusammenhang
auch noch, welche Sanktionen im Falle nicht gerechtfertigter
Preisanhebungen
vorzusehen wären.
1. Umstellungsszenario gemäß den Beschlüssen des
(15./16. Dezember 1995)
Text der Schlußfolgerungen
1.
Der Europäische Rat hat den ECOFIN-Rat auf seiner Tagung am 27. Juni 1995
in
Cannes
ersucht, in Abstimmung mit der Kommission und dem Europäischen
Währungsinstitut
(EWI) ein Referenzszenario für die Einführung der einheitlichen
Währung
festzulegen und dem Europäischen Rat auf seiner Tagung im Dezember 1995
in
Madrid im Hinblick auf die Annahme des Szenarios Bericht zu erstatten.
2. Seit dem
Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union
(Maastricht-Vertrag)
und
insbesondere seit dem Beginn der zweiten Stufe des Prozesses, an dessen Ende
die
Wirtschafts-
und Währungsunion steht, haben die Mitgliedstaaten, die europäischen
Institutionen
und die Vertreter zahlreicher privater Organisationen die verschiedenen
Aspekte der Umstellung geprüft. Die Vorbereitungen sind jetzt so weit
gediehen, daß
ein
Referenzszenario mit genau festgelegten Maßnahmen, die bis zu einem
vorgege-
benen
Termin oder innerhalb einer vorgegebenen Frist durchzuführen sind,
vorgelegt
werden
kann.
3.
Richtschnur der laufenden Vorbereitungen ist das vertraglich festgelegte
vorrangige
Ziel
der Schaffung einer stabilen einheitlichen Währung. Eine Voraussetzung
dafür ist
es,
daß die Volkswirtschaften vor der unwiderruflichen Festlegung der
Wechselkurse
einen
hohen Grad an Konvergenz erreichen. Eine strikte Anwendung der Konvergenz-
kriterien
bei der Beurteilung, welcher Mitgliedstaat die notwendigen Bedingungen für
die Einführung der einheitlichen Währung erfüllt, wird Vertrauen
in die neue Währung
schaffen
und sowohl die breite Öffentlichkeit als auch die Märkte davon
überzeugen,
daß
sie stark und stabil sein wird. Nach dem Eintritt in die dritte Stufe der
Wirtschafts-
und
Währungsunion muß an der Konvergenz festgehalten werden. Im Einklang
mit den
vertraglichen
Verpflichtungen dürfen insbesondere die öffentlichen Finanzen den So-
liditätskurs nicht verlassen. Daher müssen Möglichkeiten
erarbeitet werden, um die
Haushaltsdisziplin unter den Teilnehmern des Euro-Währungsraums im
Einklang mit
den
Verfahren und Grundsätzen des Vertrags sicherzustellen. Darüber
hinaus gilt es,
das
künftige Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die an dem
Euro-Währungsraum
teilnehmen, und den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten vor dem Obergang zur
dritten
Stufe
unter anderem im Hinblick auf die Gewährleistung der Stabilität der
Währungen
im
gesamten Binnenmarkt festzulegen.
4.
Zur Beseitigung von Unsicherheiten ist eine sorgfältige technische
Vorbereitung des
Übergangs zur dritten Stufe notwendig. Diese Vorbereitung wird auch zur
Akzeptanz
der
neuen Währung in der Öffentlichkeit beitragen. Das nachstehend
dargelegte Einfüh-
rungsszenario,
in das auch das Grünbuch der Kommission und der Bericht des EW1
über
den Übergang zur einheitlichen Währung eingeflossen sind, wurde im
Benehmen
mit
der Kommission und dem EW1 festgelegt. Die vertraglich festgelegten Vorgaben in
bezug
auf Zeitplan, Verfahren und Kriterien werden eingehalten. Es sorgt für
Transpa-
renz, erhöht die Glaubwürdigkeit und unterstreicht die
Unumkehrbarkeit des Prozesses.
Es
ist technisch realisierbar und soll die Grundlage für die notwendige
Rechtssicherheit
bilden
sowie zur Minimierung der Anpassungskosten und zur Vermeidung von Wettbe-
werbsverzerrungen
beitragen. Mit dem Einführungsszenario werden den Währungsbe-
nutzern
durch die Ankündigung konkreter, innerhalb eines festen Zeitplans zu
ergrei-
fender
Maßnahmen die Informationen zur Verfügung gestellt, die sie
benötigen, um
sich
an die Einführung der einheitlichen Währung anzupassen. Das Szenario
ist mit
dem Umstellungsbericht des EWI kompatibel.
5.
Das Einführungsszenario geht davon aus, daß der Starttermin der
dritten Stufe der
l.
Januar 1999 ist. Die in den einzelnen Phasen des Umstellungsprozesses
einzuleiten-
den Schritte sind nachstehend dargelegt und in den beigefügten Tabellen
zusammen-
gefaßt,
in denen der Terminplan und die verschiedenen Termine und Fristen für die
teil-
nehmenden Mitgliedstaaten aufgeführt sind.
6. Der Rat in
der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs wird bestätigen,
welche
Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung
der ein-
heitlichen Währung erfüllen. Mit dem Zeitpunkt dieses Beschlusses
beginnt eine Über-
gangszeit
im Vorfeld zur dritten Stufe, in deren Verlauf Beschlüsse zur Abrundung
der
Vorbereitungen
gefaßt werden müssen. Einerseits legt der Umfang dieses Arbeitspro-
gramms
nahe, daß diese Übergangszeit etwa ein Jahr dauern wird;
andererseits sollten
die
Staats- und Regierungschefs ihren Beschluß über die teilnehmenden
Mitgliedstaaten
auf
die neuesten und verläßlichsten Ist-Daten für 1997
stützen. Daher werden besondere
Anstrengungen unternommen, damit die Staats- und Regierungschefs ihre
Entscheidung
zum
frühestmöglichen Zeitpunkt im Jahre 1998 treffen können. Eine
frühzeitige Vorbe-
reitung
wird dazu beitragen, daß die Einführung aller notwendigen
Maßnahmen bis
zum
Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion sichergestellt
wird.
Einige
dieser Maßnahmen fallen in den Zuständigkeitsbereich der
Europäischen
Zentralbank
(EZB).
7. Die EZB muß
so frühzeitig errichtet werden, daß die Vorbereitungen am
1.
Januar 1999 abgeschlossen sind und sie zu diesem Zeitpunkt ihren vollen
Arbeits-
betrieb
aufnehmen kann. Deshalb müssen der Rat und die teilnehmenden Mitgliedstaa-
ten in dieser
Übergangsphase so früh wie möglich eine Reihe von
Rechtsvorschriften
verabschieden und das Direktorium der Europäischen Zentralbank (EZB)
ernennen.
Unmittelbar
nach Ernennung des Direktoriums der EZB werden die EZB und das Euro-.
päische
System der Zentralbanken (ESZB) errichtet. Die Beschlußorgane der EZB
wer-
den
den Rahmen, der für die Erfüllung der Aufgaben von ESZB/EZB in Stufe
3 erfor-
derlich
ist, beschließen, umsetzen und testen.
8. Die dritte
Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beginnt am 1. Januar 1999 mit
der
unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse zwischen den Währungen
der
teilnehmenden Länder und gegenüber dem Euro sowie mit der
einheitlichen
Geldpolitik,
die vom ESZB in Euro festgelegt und durchgeführt wird. Das ESZB wird
die
Verwendung des Euro auf den Devisenmärkten fördern; seine
Transaktionen auf
diesen
Märkten werden in Euro getätigt und abgewickelt Die Infrastruktur
für die
Zahlungssysteme
muß bis dahin installiert sein, um das reibungslose Funktionieren
eines
sich über das gesamte Währungsgebiet erstreckenden Geldmarkts auf der
Grundlage
des Euro sicherzustellen. Die nationalen Zentralbanken könnten
Umstellungseinrichtungen
für die Übertragung von in Euro ausgedrückten Beträgen in
nationale Währungseinheiten und umgekehrt für diejenigen
Finanzinstitute
bereitstellen, die sich nicht selbst mit derartigen Einrichtungen
ausrüsten können.
9.
Eine Ratsverordnung, die am 1. Januar 1999 in Kraft tritt, wird den rechtlichen
Rah-
men
für die Verwendung des Euro bilden. Von diesem Zeitpunkt an wird der Euro
eine
eigenständige
Währung sein, und der offizielle ECU-Korb wird nicht mehr existieren.
Diese
Verordnung wird dazu führen, daß die nationalen Währungen und
der Euro nur
noch
unterschiedliche Bezeichnungen dessen sein werden, was im wirtschaftlichen -
Sinne
ein und dieselbe Währung ist Die Ratsverordnung wird für den
Zeitraum, in dem
die
verschiedenen nationalen Währungseinheiten noch existieren, eine rechtlich
er-
zwingbare Äquivalenz zwischen dem Euro und den nationalen
Währungseinheiten vor-
sehen
("rechtlich erzwingbare Äquivalenz" bedeutet, daß jedem
Währungsbetrag auf
rechtlich
erzwingbare Weise ein fester Gegenwert in Euro zum offiziellen Umrech-
nungskurs zugeordnet wird und umgekehrt). Die Verordnung wird sicherstellen,
daß
privaten
Wirtschaftsteilnehmern in der Zeit vor dem Ablauf der Frist für
die
Vollendung
der Umstellung die Benutzung des Euro freisteht; es sollte jedoch keiner
Verpflichtung
vorgesehen werden. Im Rahmen des Möglichen sollte ihnen gestattet
werden,
ihre eigenen Mechanismen für die Anpassung an die Umstellung
zu
entwickeln;
bei der Umsetzung dieser Prinzipien sollte jedoch den
Standardisierungspraktiken der Märkte Rechnung getragen werden. Die
Verordnung
wird
ferner vorsehen, daß die nationalen Banknoten innerhalb der jeweiligen
nationalen
Hoheitsgebiete so lange gesetzliches Zahlungsmittel bleiben, bis die Umstellung
auf die
Einheitswährung
abgeschlossen
ist.
Die
vorbereitenden technischen Arbeiten für diese Verordnung wären
bis spätestens
Ende
1996 abzuschließen.
10.
Der Übergang zum Euro darf für sich genommen die Kontinuität der
vertraglichen
Rechtsverhältnisse
nicht beeinträchtigen; es erfolgt eine Umrechnung der in Landes-
währungen
angegebenen Beträge zu den vom Rat festgesetzten Kursen in Euro. Im
Falle
festverzinslicher Wertpapiere und Darlehen wird durch diesen Übergang als
solchen
der vom Schuldner zu entrichtende nominale Zinssatz nicht verändert, es
sei
denn,
im Vertrag ist etwas anderes vorgesehen. Im Falle von Verträgen, die unter
Bezugnahme auf den offiziellen ECU-Währungskorb der Europäischen
Gemeinschaft
denominiert
sind, wird die Umstellung auf den Euro gemäß dem Vertrag
vorbehaltlich
der Sonderbedingungen einzelner Verträge im Verhältnis l : l
vorgenommen.
11.
Ab dem 1. Januar 1999 werden die Teilnehmerstaaten handelbare Neuemissionen
der
öffentlichen Hand - insbesondere nach dem 1. Januar 2002 fällig
werdende
Schuldtitel
- in Euro vornehmen. Spätestens ab 1. Juli 2002 werden auf die früheren
Landeswährungen
lautende Schulden der öffentlichen Hand nur noch in der einheit-
lichen
Währung erfüllbar sein.
12. In allen
Teilnehmerstaaten wird die allgemeine Verwendung des Euro für Trans-
aktionen der öffentlichen Hand spätestens mit der vollständigen
Einführung der euro-
päischen Banknoten und Münzen erfolgen. Der entsprechende Zeitrahmen
wird in
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden; den einzelnen
Teilnehmer-
staaten wird dabei möglicherweise ein gewisser Spielraum bleiben.
13. Die
Behörden werden aufgefordert, Vorbereitungen für die Umstellung der
Verwal-
tung
auf den Euro zu treffen.
14.
Spätestens ab dem l. Januar 2002 werden Euro-Banknoten und -Münzen
parallel zu
den nationalen Banknoten und Münzen umlaufen. Euro-Banknoten und
-Münzen gelten
dabei als gesetzliche Zahlungsmittel. In dem Maße, in dem sie in Umlauf
gebracht wer-
den,
werden die nationalen Banknoten und Münzen nach und nach aus dem Verkehr
gezogen.
Die Teilnehmerstaaten sollten anstreben, den Zeitraum des parallelen Umlaufs
beider
Währungen möglichst kurz zu halten. Die nationalen Banknoten und
Münzen
verlieren
in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Einführung der
Euro-Banknoten
und
-Münzen ihre Gültigkeit als gesetzliche Zahlungsmittel. Zu diesem
Zeitpunkt ist
die
Übergangsphase abgeschlossen. Danach können nationale Banknoten und
Münzen
noch
bei den nationalen Zentralbanken gebührenfrei umgetauscht werden.
Der Übergang zur einheitlichen Währung
|
Von der Entscheidung über den Kreis der Teilnehmerstaaten bis 1. Jänner 1999 |
||
|
Zeitpunkt |
Maßnahmen |
Zuständigkeit |
|
Zum frühestmög- liehen Zeitpunkt 1998 |
Entscheidung über den Kreis der Teilnehmerstaaten |
Rat(1)
|
|
Zum frühestmög- liehen Zeitpunkt nach der Entschei- düng über den Teil- nehmerkreis
|
i) Ernennung des EZB-Direktoriums
ii) Festsetzung des Termins für die Einführung der europäischen Bank- noten und Münzen iii) Beginn der Herstellung der euro- päischen Banknoten iv) Beginn der Herstellung der euro- päischen Münzen
|
Mitgliedstaaten (2)
EZB, Rat (3) :
ESZB Rat und Mitgliedstaaten (3) |
|
Bis 1.Jänner 1999 |
Endgültige Errichtung von EZB/ESZB i)
Annahme der sekundären Rechts-
Schlüssel für die Kapitalzeichnung
Konsultation der EZB
ii)
Schaffung des operationellen |
Rat |
1. Jänner 1999 bis spätestens 1. Jänner 2002
vom Beginn der dritten Stufe bis zur Einführung der Euro-Banknoten und -
Münzen
|
Zeitpunkt |
Maßnahmen |
Zuständigkeit |
|
1. Jänner 1999
|
Unwiderrufliche Festsetzung der Umrechnungskurse und Inkrafttreten der Rechtsvorschriften für die Einfüh- rung des Euro (rechtlicher Status, Fort- dauer von Verträgen, Auf- und Abrun- den usw.) |
Rat (4)
|
|
Ab 1 Jänner 1999 |
i) Festlegung und Ausführung der Geldpolitik in Euro
ii) Durchführung von Fremd-wäh- rungstransaktionen in Euro
iii) Inbetriebnahme des TARGET- Zahlungssystems
iv) Neuemissionen der öffentlichen Hand in Euro |
ESZB
ESZB
ESZB
Mitgliedstaaten |
|
1.Jänner 1999 bis spätestens 1. Jänner 2002 |
i) Umtausch der Banknoten der Teil- nehmerstaaten entsprechend den unwiderruflichen festgesetzten Paritäten
ii) Überwachung der Umstellung des Banken- und Finanzsektors
iii) Gewährleistung einer reibungslosen Übergangsphase der Gesamtwirt-schaft
|
ESZB
ESZB und öffentliche Stellen der Mitglied- Staaten und der Gemein- Schaft
ESZB und öffentliche Stellen der Mitglied- Staaten und der Gemein- schaft |
![]()
![]()
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1. Jänner 2002
bis spätestens 1. Juli 2002
Endphase der Umstellung
|
Maßnahmen |
|
Zuständigkeit |
|
Zeitpunkt |
|
ESZB Mitgliedstaaten (5) |
Spätestens
1. Jänner
2002
ii) Beginn des Umlaufs der Euro-
Münzen
und der Einziehung der
nationalen Münzen
|
Spätestens 1.Juli |
|
i) Abschluß der Umstellung in der ii) Nationale Banknoten und Münzen |
|
Rat,
Mitgliedstaaten (5), |
(1) In der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs (Art. 109 j Abs. 4).
(2) Regierungen der Teilnehmerstaaten auf der Ebene der
Staats- und Regierungschefs
im
gegenseitigen Einvernehmen (Art. 1091 Abs. 1).
(3) Teilnehmende Mitgliedstaaten (Art. 105 a Abs. 2 und Art. 109 k Abs. 4).
(4) Der Rat wird im Wege eines einstimmigen Beschlusses
der teilnehmenden Mit-
gliedstaaten
tätig.
(5) Teilnehmende Mitgliedstaaten.
2. Euro-Verordnungen
2.1. Verordnung nach
Artikel 235 EU-V
(vorläufiger Text)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt
auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere
auf
Artikel 235
auf Vorschlag der
Kommission,
nach
Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach
Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts,
in
Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Europäische Rat hat auf seiner
Tagung in Madrid am 15. und 16. Dezember
1995
bestätigt, daß die dritte Stufe der Wirtschafts- und
Währungsunion am
l.
Januar 1999 beginnt, wie dies in Artikel 109 j Absatz 4 des Vertrags festgelegt
ist.
Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Mitgliedstaaten, die nach
Artikel
109 k des Vertrags den Euro als die einheitliche Währung einführen,
als
"teilnehmende
Mitgliedstaaten" definiert.
2. Anläßlich der Tagung des
Europäischen Rates vom 15. und 16. Dezember 1995 in
Madrid wurde entschieden, daß der im Vertrag zur Bezugnahme auf die
europäische
Währungseinheit
benutzte Ausdruck "ECU" eine Gattungsbezeichnung ist. "Die
Regierungen
der fünfzehn Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, daß dieser
Beschluß die einvernehmliche endgültige Auslegung der
einschlägigen Vertrags-
bestimmungen darstellt." Der Europäischen Währung wird der Name
Euro gegeben.
Der
Euro als Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten wird in hundert
Unterein-
heiten mit dem Namen Cent unterteilt. Der Europäische Rat vertrat ferner
die Auf-
fassung,
daß die einheitliche Währung in allen Amtssprachen der
Europäischen
Union unter Berücksichtigung der verschiedenen Alphabete denselben Namen
tragen sollte.
3. Eine Verordnung des Rates über die
Einführung des Euro wird, sobald die teilneh-
menden
Mitgliedstaaten bekannt sind, auf der Grundlage von Artikel 109 l Absatz 4
Satz
3 des Vertrags erlassen werden, um den rechtlichen Rahmen für die Verwen-
dung
des Euro festzulegen. Am ersten Tag der dritten Stufe legt der Rat
gemäß Arti-
kel
109 l Absatz 4 Satz l des Vertrags die Umrechnungskurse unwiderruflich
fest. .
4. Für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes und den
Übergang zur einheit-
lichen
Währung ist es erforderlich, daß für die Bürger und die
Unternehmen in allen
Mitgliedstaaten
bereits geraume Zeit vor Beginn der dritten Stufe Rechtssicherheit
im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Einführung des Euro besteht. Diese
früh-
zeitige
Rechtssicherheit ermöglicht den Bürgern wie den Unternehmen eine
opti-
male
Vorbereitung.
5. Artikel 109 l Absatz 4 Satz 3, wonach der Rat aufgrund eines einstimmigen
Beschlusses
der teilnehmenden Mitgliedstaaten "alle sonstigen Maßnahmen, die
für
die rasche Einführung der einheitlichen Währung erforderlich sind11,
treffen kann,
steht
als Rechtsgrundlage erst zur Verfügung, wenn nach Artikel 109 j Absatz 4
bestätigt worden ist, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für
die
Einführung der einheitlichen Währung erfüllen. Daher muß
Artikel 235 als
Rechtsgrundlage
für den Erlaß der Bestimmungen in Anspruch genommen werden,
die
aus Gründen der Rechtssicherheit dringend erforderlich sind. Die
Verordnung
des
Rates über einige Bestimmungen der Einführung des Euro sowie die
Verord-
nung des Rates über die Einführung des Euro werden zusammen den
rechtlichen
Rahmen für den Euro bilden, wobei die Grundsätze für diesen
Rahmen vom Euro-
päischen
Rat in Madrid vereinbart wurden. Die Einführung des Euro wirkt sich auf
die
tagtäglich getätigten Geschäfte aller Menschen in den
teilnehmenden Mitglied-
staaten
aus. Es sollten außer Maßnahmen der in dieser Verordnung und in der
nach
Artikel
1091 Absatz 4 Satz 3 zu verabschiedenden Verordnung noch weitere Maß-
nahmen geprüft werden, um insbesondere für die Verbraucher einen gut
austarierten
Obergang
zu gewährleisten.
6. Die ECU im Sinne von Artikel 109 g des Vertrags und in
der Definition der Ver-
ordnung
(EG) Nr. 3320/94 des Rates wird ab dem 1. Januar 1999 nicht mehr als
Währungskorb
definiert sein, und der Euro wird zu einer eigenständigen Währung.
Die
Festlegung von Umrechnungskursen durch den Rat ändert als solche den
Außenwert
der ECU nicht Das bedeutet, daß eine ECU in ihrer Zusammensetzung
als
Korb von Währungen zu einem Euro wird. Die Verordnung (EG) Nr. 3320/94
des
Rates wird daher gegenstandslos und ist aufzuheben. Wird m Rechtsinstrumen-
ten
auf die ECU Bezug genommen, so gilt die Vermutung, daß die Parteien
verein-
bart
haben, auf die ECU im Sinne von Artikel 109 g des Vertrags und in der Defi-
nition
der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates Bezug zu nehmen. Diese
Vermutung
sollte jedoch durch die Berücksichtigung der Absichten der Vertrags-
parteien
widerlegt werden können.
7. Es ist ein allgemein anerkannter
Rechtsgrundsatz, daß die Einführung einer neuen
Währung
die Kontinuität von Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten nicht
berührt. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ist zu gewährleisten. Der
Grundsatz der
Kontinuität
sollte mit etwaigen Vereinbarungen der Vertragsparteien in bezug auf
die Einführung des Euro vereinbar sein. Aus Gründen der
Rechtssicherheit und
-klarheit ist es angezeigt, ausdrücklich zu bestätigen,
daß das Prinzip der Fortgel-
tung von Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten auf die Ersetzung
ehemaliger
nationaler
Währungen durch den Euro ebenso Anwendung findet wie auf die Ablö-
sung
der ECU im Sinne von Artikel 109 g des Vertrags und in der Definition der
Verordnung
(EG) Nr. 3320/94 des Rates durch den Euro. Dies bedeutet namentlich,
daß
bei Festzinsinstrumenten der vom Schuldner zu zahlende nominale Zinssatz
durch
die Einführung des Euro nicht verändert wird. Die Bestimmungen
über
Konti - nuität können nur dann ihren Zweck, den Wirtschaftssubjekten
und
insbesondere
den Verbrauchern Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten,
erreichen,
wenn sie möglichst bald in Kraft treten.
8. Die Einführung des Euro ändert
das Währungsrecht jedes teilnehmenden Mitglied-
staates.
Die Anerkennung des Währungsrechts eines Staates ist ein allgemein aner-
kannter
Grundsatz. Die ausdrückliche Bestätigung des Grundsatzes der
Kontinuität
sollte
auch dazu führen, daß die Fortgeltung von Verträgen und anderen
Rechts-
instrumenten
in der Rechtsprechung dritter Länder anerkannt wird.
9. Der für die Definition von
Rechtsinstrumenten verwendete Begriff "Vertrag" be-
zeichnet
alle Arten von Verträgen, und zwar unabhängig von der Art ihres
Zustan-
dekommens.
10. Wird der Rat gemäß Artikel 109 l Absatz 4 Satz l
EG-Vertrag tätig, so legt er le-
diglich
die Umrechnungskurse für einen Euro fest, ausgedrückt in den
einzelnen
nationalen
Währungen der beteiligten Mitgliedstaaten. Diese Umrechnungskurse
sind
zwischen dem Euro und den nationalen Währungseinheiten sowie zwischen
verschiedenen nationalen Währungseinheiten zu verwenden. Bei Umrechnungen
zwischen
nationalen Währungseinheiten muß ein fester Algorithmus das Ergebnis
bestimmen. Die Verwendung inverser Kurse für die Umrechnung würde das
Runden von Kursen erfordern und könnte zu erheblichen Ungenauigkeiten
führen,
insbesondere
wenn es sich um hohe Beträge handelt.
11. Die Einführung des Euro erfordert das Runden von
Geldbeträgen. Eine frühzeitige
Festlegung
der Rundungsregeln ist für das Funktionieren des Gemeinsamen
Marktes
und für rechtzeitig anlaufende Vorbereitungen und einen reibungslosen
Übergang
zur Wirtschafts- und Währungsunion erforderlich. Rundungspraktiken
oder
-konventionen oder einzelstaatliche Rundungsvorschriften, die ein höheres
Maß
an Genauigkeit für Zwischenberechnungen ermöglichen, werden von
diesen
Regeln
nicht berührt.
12. Die Umrechnungskurse sollen mit sechs signifikanten
Stellen festgelegt werden, um
einen
hohen Grad an Genauigkeit bei Umrechnungen zu erreichen. Ein Umrech-
nungskurs
mit sechs signifikanten Stellen ist ein Kurs, der ab der von links gezähl-
ten
ersten Stelle, die nicht eine Null ist, sechs Ziffern hat.
Artikel l
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- "Rechtsinstrumente" Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte,
gerichtliche Entscheidun-
gen,
Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel - außer
Banknoten und
Münzen
- sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung;
- "teilnehmende Mitgliedstaaten" die
Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung
entsprechend
dem Vertrag übernehmen;
- "Umrechnungskurse" die vom Rat
gemäß Artikel 1091 Absatz 4 Satz l EG-Vertrag
unwiderruflich
festgelegten Umrechnungskurse;
- "nationale Währungseinheiten" die
Währungseinheiten der teilnehmenden Mitglied-
staaten,
wie sie am Tage vor Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und
Währungsunion
festgelegt sind;
- "Euro-Einheit" die Einheit der einheitlichen
Währung, wie sie in der Verordnung des
Rates
über die
Einführung des Euro definiert ist, die am Tage des Beginns der dritten
Stufe
der WWU in Kraft tritt.
Artikel 2
(1) Jede Bezugnahme in Rechtsinstrumenten auf die ECU im
Sinne des Artikels 109 g
EG-Vertrag
und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates wird
durch
eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von l Euro für l ECU ersetzt Be-
zugnahmen
in einem Rechtsinstrument auf die ECU, die keine solche Definition
enthalten,
gelten als Bezugnahme auf die ECU im Sinne des Artikels i 09 g EG-
Vertrag
und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates, wobei
eine solche Vermutung unter Berücksichtigung der Absichten der
Parteien-
widerlegt
werden kann.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates wird aufgehoben.
(3) Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 1999 gemäß dem Beschluß nach Artikel! 109 j
Absatz 4.
Artikel 3
Die
Einführung des Euro bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen
in
Rechtsinstrumenten
oder eine Schuldbefreiung oder eine Rechtfertigung für die Nicht-
erfüllung
rechtlicher Verpflichtungen noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechts-
instrument
einseitig zu ändern oder zu beenden. Diese Bestimmung gilt vorbehaltlich
etwaiger
Vereinbarungen der Parteien.
Artikel 4
(1) Die Umrechnungskurse werden als ein Euro,
ausgedrückt in den einzelnen natio-
nalen
Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt. Sie werden mit
sechs signifikanten Stellen festgelegt.
(2) Die Umrechnungskurse werden bei Umrechnungen nicht
gerundet oder um eine
oder
mehrere Stellen gekürzt.
(3) Die Umrechnungskurse werden für Umrechnungen
sowohl der Büro-Einheit in
nationale
Währungseinheiten als auch umgekehrt verwendet. Von den Umrech-
nungskursen
abgeleitete inverse Kurse werden nicht verwendet.
(4) Geldbeträge, die von einer nationalen
Währungseinheit in eine andere umgerechnet
werden,
werden zunächst in einen auf die Euro-Einheit lautenden Geldbetrag umge-
rechnet,
der auf nicht weniger als drei Dezimalstellen gerundet werden darf, und
dann
in die andere nationale Währungseinheit umgerechnet. Es dürfen keine
ande-
ren Berechnungsmethoden verwendet werden, es sei denn, sie führen zu
denselben
Ergebnissen.
Artikel 5
Zu zahlende
oder zu verbuchende Geldbeträge werden bei einer Rundung, die nach
einer
Umrechnung in die Euro-Einheit gemäß Artikel 4 erfolgt, auf den
nächstliegenden
Cent
auf- oder abgerundet. Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge, die in
eine
nationale Währungseinheit umgerechnet werden, werden auf die
nächstliegende Unter-
einheit
oder, gibt es keine Untereinheit, auf die nächstliegende Einheit oder
entspre-
chend
den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten auf ein Vielfaches oder
einen
Bruchteil der Untereinheit oder Einheit der nationalen Währungseinheit auf-
oder
abgerundet.
Führt die Anwendung des Umrechnungskurses zu einem Resultat genau in
der
Mitte, so wird der Betrag aufgerundet.
Artikel 6
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mit-
gliedstaat.
2.2. Verordnung nach Artikel 1091 Absatz 4 Satz 3 EU-V
(vorläufiger Text)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt
auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere
auf
Art. 1091 Abs. 4 Satz 3,
auf Vorschlag
der Kommission,
nach
Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
nach
Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe
1. Mit dieser Verordnung werden
währungsrechtliche Bestimmungen für die Mit-
gliedstaaten festgelegt, die den Euro einführen. Bestimmungen über
die Kontinuität
von
Verträgen, die Ersetzungen von Bezugnahmen auf die ECU in Rechtsinstru-
menten durch Bezugnahmen auf den Euro und Rundungsregeln sind bereits in der
Verordnung
(...) des Rates niedergelegt. Die Einführung des Euro betrifft die
Alltagsgeschäfte
der gesamten Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Weitere Maßnahmen, die zu den in der vorliegenden Verordnung sowie in der
Ver-
ordnung
über einige Bestimmungen der Einführung des Euro vorgesehenen
Maß-
nahmen
hinzukommen, sollten geprüft werden, damit gewährleistet ist,
daß die
Umstellung
insbesondere für die Verbraucher reibungslos erfolgt.
2. Anläßlich der Tagung des
Europäischen Rates am 15. und 16. Dezember 1995 in
Madrid
wurde entschieden, daß der im Vertrag zur Bezugnahme auf die
europäi-
sche
Währungseinheit benutzte Ausdruck "ECU" eine Gattungsbezeichnung
ist.
"Die Regierungen der fünfzehn Mitgliedstaaten haben sich darauf
geeinigt, daß die-
ser Beschluß die einvernehmliche endgültige Auslegung der
einschlägigen Ver-
tragsbestimmungen darstellt." Der europäischen Währung wird der
Name Euro
gegeben.
Der Euro als Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten ist in hundert
Untereinheiten
mit dem Namen "Cent" zu unterteilen. Der Name "Cent"
schließt
nicht
die Verwendung von umgangssprachlichen Abwandlungen in den Mitglied-
staaten
aus. Der Europäische Rat hat ferner die Auffassung vertreten, daß
die ein-
heitliche
Währung in allen Amtssprachen der Europäischen Union unter
Berück-
sichtigung
der verschiedenen Alphabete denselben Namen tragen muß.
3. Gemäß Art. 109 l Absatz 4 Satz
3 des Vertrages trifft der Rat alle Maßnahmen, die
für die rasche Einführung des Büro erforderlich sind, mit
Ausnahme der Festlegung
der
Umrechnungskurse.
4. Wird ein Mitgliedstaat gemäß
Artikel 109 k Absatz 2 des Vertrags zu einem teil-
nehmenden
Mitgliedstaat, so ergreift der Rat gemäß Artikel 1091 Absatz 5 des
Vertrags
die sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung des Euro
als ein-
heitliche
Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlich sind.
5. Gemäß Artikel 1091 Absatz 4 des Vertrages
nimmt der Rat am ersten Tag der
dritten Stufe die Umrechnungskurse an, die für die Währungen der
teilnehmenden
Mitgliedstaaten
unwiderruflich festgelegt und zu denen diese Währungen jeweils
durch
den Euro ersetzt werden.
6. Da weder zwischen der Euro-Einheit und den nationalen
Währungseinheiten noch
zwischen nationalen Währungseinheiten ein Wechselkursrisiko besteht,
sollten
einschlägige
Rechtsvorschriften entsprechend ausgelegt werden.
7. Der für die Definition von
Rechtsinstrumenten verwendete Begriff "Vertrag"
bezeichnet
Verträge jeglicher Art, ungeachtet der Art und Weise, in der sie ge-
schlossen
wurden.
8. Zur Vorbereitung eines reibungslosen
Übergangs zum Euro bedarf es eines Über-
gangszeitraums
zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Euro an die Stelle der Wäh-
rungen
der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt, und der Einführung von Büro-
Banknoten
und Euro-Münze. In diesem Übergangszeitraum gelten die nationalen
Währungseinheiten
als Untereinheit des Euro. Dadurch werden die Euro-Einheit
und
die nationalen Währungseinheiten rechtlich gleichwertig.
9. Gemäß Artikel 109 g des
Vertrags sowie gemäß der Verordnung des Rates (...) über
einige
Bestimmungen der Einführung des Euro ersetzt der Euro ab 1. Januar 1999
die ECU als Rechnungseinheit der Organe der Europäischen Gemeinschaften.
Der
Euro
sollte auch der Europäischen Zentralbank (EZB) und den Zentralbanken der
teilnehmenden Mitgliedstaaten als Rechnungseinheit dienen. Im Einklang mit den
Schlußfolgerungen
von Madrid sollte bei den geld- und wechselkurspolitischen
Maßnahmen
des ESZB der Euro zugrunde gelegt werden. Dies schließt nicht aus,
daß
die nationalen Zentralbanken insbesondere für ihr Personal und für
Zwecke der
öffentlichen
Verwaltung während der Übergangszeit Konten in ihrer jeweiligem
nationalen
Währungseinheit führen.
10. Jeder teilnehmende Mitgliedstaat kann zulassen, daß die
Euro-Einheit in seinem
Hoheitsgebiet
in dem Übergangszeitraum in vollem Umfang verwendet wird.
11. In dem Übergangszeitraum können Verträge, nationale Gesetze und sonstige
Rechtsinstrumente
sowohl unter Verwendung der Euro-Einheit als auch einer natio-
nalen Währungseinheit rechtsgültig erstellt werden. Während
dieser Übergangszeit
sollte
keine Bestimmung dieser Verordnung in irgendeiner Weise die Gültigkeit
einer
Bezugnahme auf eine nationale Währungseinheit in einem Rechtsinstrument
beeinträchtigen.
12. Sofern nicht anders vereinbart, haben sich die
Wirtschaftssubjekte an die in einem
Rechtsinstrument
verwendete Währungsbezeichnung zu halten, wenn sie Handlun-
gen
aufgrund dieses Instrumentes ausführen.
13. Die Euro-Einheit und die nationalen
Währungseinheiten sind als Einheiten dersel-
ben
Währung zu betrachten. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß
Zahlungen im Wege
von
Kontogutschriften innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats sowohl in der
Euro-Einheit
als auch in der jeweiligen nationalen Währung getätigt werden
kön-
nen.
Die Bestimmungen für Zahlungen im Wege von Kontogutschriften haben auch
für
grenzüberschreitende Zahlungen zu gelten, die auf die Euro-Einheit oder
die
nationale
Währungseinheit des Kontos des Gläubigers lauten. Im Interesse des
rei-
bungslosen
Funktionierens der Zahlungssysteme sind Vorschriften für Kontogut-
schriften mittels im Rahmen dieser Systeme kreditierter Zahlungsinstrumente
vor-
zusehen.
Die Bestimmungen für Zahlungen im Wege von Kontogutschriften dürfen
nicht zur Folge haben, daß die Finanzinstitute verpflichtet sind,
entweder andere
Zahlungsmöglichkeiten
oder auf eine bestimmte Einheit des Euro lautende
Produkte anzubieten. Die Bestimmungen für Zahlungen im Wege von
Kontogutschriften
hindern die Finanzinstitute nicht daran, in koordinierter Weise
auf
die Euro-Einheit lautende Zahlungsmöglichkeiten einzuführen, die
während der
Übergangszeit
eine gemeinsame technische Infrastruktur zur Grundlage haben.
14. Im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Europäischen
Rates von Madrid wer-
den
ab dem l Januar 1999 neue handelbare Schuldtitel der öffentlichen Hand von
den
teilnehmenden Mitgliedstaaten in der Euro-Einheit aufgelegt. Die Mitgliedstaa-
ten
sollten in der Lage sein, gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um
ausstehende
Schuldtitel auf die Euro-Einheit umzustellen und die Rechnungseinheit
für die Operationellen Verfahren organisierter Märkte zu ändern.
15. Es könnten auch weitere Maßnahmen auf
Gemeinschaftsebene erforderlich sein,
um
zu klären, wie sich die Einführung des Euro auf die Anwendung der geltenden
Bestimmungen
des Gemeinschaftsrechts auswirkt, insbesondere was
Aufrechnungen,
Verrechnungen und Techniken ähnlicher Wirkung anbelangt.
16. Eine Verpflichtung zur Verwendung des Euro kann nur
auf der Grundlage des Ge-
meinschaftsrechts vorgeschrieben werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten
kön-
nen
die Verwendung der Euro-Einheit bei Transaktionen mit dem öffentlichen
Sektor
gestatten. Entsprechend dem vom Europäischen Rat in Madrid beschlosse-
nen
Referenzszenario könnten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur
Fest-
legung
des zeitlichen Rahmens für die allgemeine Umstellung auf die Euro-Einheit
den
einzelnen Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum belassen.
17. Nach Artikel 105 a des Vertrags kann der Rat Maßnahmen
erlassen, um die Stücke-
lung
und die technischen Merkmale aller Münzen zu harmonisieren.
18. Banknoten und Münzen bedürfen eines angemessenen Schutzes vor Fälschungen.
19. Banknoten und Münzen in nationaler
Währungseinheit verlieren spätestens sechs
Monate
nach Ende des Übergangszeitraums die Eigenschaft eines gesetzlichen
Zahlungsmittels.
Von den Mitgliedstaaten aus Verwaltungsgründen eingeführte Be-.
grenzungen für Zahlungen in Banknoten und Münzen sind mit der den
Euro-Bank-
noten
und Euro-Münzen zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungs-
mittels
nicht unvereinbar, sofern andere rechtliche Mittel für die Begleichung von
Geldschulden
bestehen.
20. Nach dem Ende des Übergangszeitraums sind Bezugnahmen auf
nationale Wäh-
rungseinheiten in Rechtsinstrumenten, die am Endes des Übergangszeitraums
be-
stehen, als Bezugnahmen auf den Euro entsprechend dem jeweiligen Umrechnungs-
kurs
zu verstehen. Eine materielle Anpassung bestehender Rechtsinstrumente ist
hierzu
daher nicht notwendig. Die in der Verordnung (...) des Rates festgelegten
Rundungsregeln
gelten auch für die zum Endes des Übergangszeitraums oder nach
dem Übergangszeitraum vorzunehmenden Umrechnungen. Aus Gründen der
Klar-
heit
kann es wünschenswert sein, die materielle Anpassung durchzuführen,
sobald
dies
angezeigt ist. -
21. Nach Nummer 2 des Protokolls Nr. 11 über einige Bestimmungen
betreffend das
Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland gilt unter anderem Nummer
5
dieses Protokolls für den Fall, daß das Vereinigte Königreich
dem Rat notifiziert,
daß
es nicht beabsichtigt, zur dritten Stufe überzugehen. Das Vereinigte
Königreich
hat dem Rat am 16. Oktober 1996 mitgeteilt, daß es nicht beabsichtigt,
zur dritten
Stufe
überzugehen. Nummer 5 sieht unter anderem vor, daß Artikel 1091
Absatz 4
nicht
für das Vereinigte Königreich gilt
22. Unter Bezugnahme auf Nummer l des Protokolls Nr. 12
über einige Bestimmungen
betreffend
Dänemark hat Dänemark im Zusammenhang mit dem am
12.
Dezember 1992 in Edinburgh gefaßten Beschluß notifiziert, daß
es nicht an der
dritten Stufe teilnehmen wird. Somit finden entsprechend Nummer 2 dieses Proto-
kolls
alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel und Bestimmungen dieses
Vertrags
und der Satzung des ESZB auf Dänemark Anwendung.
23. Nach Artikel 1091 Absatz 4 wird die einheitliche
Währung nur in den Mitglied-
staaten
eingeführt, für die keine Ausnahmeregelung gilt.
24. Diese Verordnung ist somit gemäß Artikel
189 des Vertrags vorbehaltlich der Pro-
tokolle
Nr. 11 und Nr. 12 sowie des Artikels 109 k Absatz l
anwendbar.
Teil l
DEFINITIONEN
Artikel l
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- "teilnehmende Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten (Länder A, B,...);
- "Rechtsinstrumente" Rechtsvorschriften,
Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidun-
gen,
Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel - außer
Banknoten und
Münzen
- sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung;
- "Umrechnungskurse" den vom Rat
gemäß Artikel 1091 Absatz 4 Satz l EG-Vertrag
für
die Währung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats unwiderruflich festgelegten
Umrechnungskurs
für den Büro;
- "Euro-Einheit" die Währungseinheit im Sinne des Artikels 2 Satz 2;
- "nationale Währungseinheiten" die
Währungseinheiten der teilnehmenden Mitglied-
staaten,
wie am Tage vor Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungs-
union
definiert;
- "Übergangszeitraum" den Zeitraum, der
am 1. Januar 1999 beginnt und am
31.
Dezember 2001 endet.
Teil II
ERSETZUNG DER WÄHRUNGEN DER TEILNEHMENDEN
MITGLIEDSTAATEN DURCH DEN EURO
Artikel 2
Ab
1. Januar 1999 ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der
Büro. Die
Währungseinheit
ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt.
Artikel 3
Der Euro
tritt zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden
Mitgliedstaaten.
Artikel 4
Der Euro ist die
Rechnungseinheit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der
Zentralbanken
der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Teil III
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 5
Die Artikel 6 bis 9 gelten im Übergangszeitraum.
Artikel 6
(1) Der Euro wird auch in die nationalen Währungseinheiten
gemäß den Umrechnungs-
kursen
unterteilt. Alle Untereinheiten werden beibehalten. Vorbehaltlich der Be-
stimmungen
dieser Verordnung ist das Währungsrecht der teilnehmenden Mitglied-
staaten
weiterhin anzuwenden.
(2) Bezugnahmen in rechtlichen Instrumenten auf eine
nationale Währungseinheit sind
genauso
gültig wie Bezugnahmen auf die Büro-Einheit unter Beachtung der Um-
rechnungskurse.
Artikel 7
Die
Ersetzung der Währung eines jeden teilnehmenden Mitgliedstaats durch den
Euro
ändert
als solche nicht die Denominierung der am Tag der Ersetzung bestehenden
Rechtsinstrumente.
Artikel 8
(1) Handlungen, die aufgrund von Rechtsinstrumenten
erfolgen, die die Verwendung
einer
nationalen Währungseinheit vorschreiben bzw. auf diese lauten, werden in
dieser nationalen Währungseinheit ausgeführt. Handlungen, die
aufgrund von
Rechtsinstrumenten
erfolgen, die die Verwendung der Euro-Einheit vorschreiben
bzw.
auf sie lauten, werden in der Euro-Einheit ausgeführt.
(2) Absatz l gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien.
(3) Abweichend von Absatz l kann jeder Betrag, der in der
Euro-Einheit oder der
nationalen
Währungseinheit eines bestimmten Mitgliedstaats denominiert ist und
innerhalb
dieses Mitgliedstaates durch Gutschrift auf das Konto des Gläubigers
zahlbar
ist, vom Schuldner entweder in der Euro-Einheit oder in dieser nationalen
Währungseinheit
gezahlt werden. Der Betrag wird dem Konto des Gläubigers in der
Denominierung
seines Kontos gutgeschrieben, wobei Umrechnungen zum jeweili-
gen Umrechnungskurs erfolgen.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann jeder teilnehmende
Mitgliedstaat die
gegebenenfalls
erforderlichen Maßnahmen treffen, damit
- die Emittenten von Schuldtiteln, die in
einer nationalen Währungseinheit
denominiert
sind, die Möglichkeit erhalten, diese auf die Euro-Einheit umzu-
stellen;
diese Bestimmung gilt für Schuldverschreibungen und andere Formen
verbriefter
Verbindlichkeiten, die an den Kapitalmärkten handelbar sind
- folgende Einrichtungen die
Möglichkeit erhalten, die Rechnungseinheit ihrer
Operationellen
Verfahren von einer
nationalen Währungseinheit auf die Euro-
Einheit
umzustellen:
a) Märkte, auf denen regelmäßig Handel
und Abwicklung von Geschäften mit
in Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG Ober Wertpapier-
dienstleistungen aufgeführten Instrumenten stattfindet;
b) Systeme, in denen regelmäßig
Zahlungsinstrumente ausgetauscht und abge-
rechnet
werden.
(5) Über Absatz 4 hinausgehende sonstige
Vorschriften, die die Verwendung der Euro-
Einheit
vorschreiben, können von den teilnehmenden Mitgliedstaaten nur
gemäß
einem
Zeitrahmen eingeführt werden, der in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
festgelegt
ist.
1) Vorbehalt von Deutschland in Zusammenhang mit seinem Antrag, den ersten Gedankenstrich wie
folgt zu fassen:
- Schuldverschreibungen und andere Formen verbriefter Verbindlichkeiten
die an den
Kapitalmärkten handelbar und in seiner nationalen Währungseinheit
denominiert sind, auf die
Euro-Einheit
umgestellt werden oder die Emittenten solcher Titel die Möglichkeit
erhalten, diese
Umstellung
vorzunehmen;
Frankreich. Griechenland. Italien und Schweden haben weiterhin Vorbehalte zur Definition des
Begriffs "Verbindlichkeiten".
(6) Nationale Rechtsvorschriften der teilnehmenden
Mitgliedstaaten, die eine Aufrech-
nung,
eine Verrechnung oder Techniken gleicher Wirkung gestatten oder vorschrei-
ben,
finden auf Geldschulden unabhängig von deren Währungsbezeichnung An-
wendung,
wenn diese auf Euro oder eine nationale Währungseinheit lautet, wobei
Umrechnungen
zu den Umrechnungskursen erfolgen.
Artikel 9
Banknoten
und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, behalten
die
Eigenschaft
eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb ihres jeweiligen Gültigkeits-
gebietes wie am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung.
Teil IV
EURO-BANKNOTEN UND EURO-MÜNZEN
Artikel 10
Zu einem
Zeitpunkt, der gemäß dem Madrider Szenario bei der Annahme dieser
Ver-
ordnung
festzulegen ist, setzen die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden
Mitgliedstaaten
auf Büro lautende Banknoten in Umlauf. Unbeschadet des Artikels 15
haben
diese auf Büro lautenden Banknoten als einzige in allen diesen
Mitgliedstaaten
die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.
Artikeln
Zu einem
Zeitpunkt, der gemäß dem Madrider Szenario bei der Annahme dieser
Ver-
ordnung
festzulegen ist, geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die
auf
Büro
oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen entspre-
chen, die der Rat nach Artikel l OS a Absatz 2 Satz 2 EG- Vertrag festlegen
kann. Unbe-
schadet
des Artikels 15 haben diese Münzen als einzige in allen diesen
Mitgliedstaaten
die
Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Mit Ausnahme der ausgebenden
Behörde
und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden
Mitgliedstaats
speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig
Mün-
zen
bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.
Artikel 12
Die
teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen angemessene Sanktionen für
Nachahmungen
und
Fälschungen von Büro-Banknoten und Büro-Münzen sicher.
Teil V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Artikel 14 bis 16 gelten ab Ende des Übergangszeitraums.
Artikel 14
Wird
in Rechtsinstrumenten, die am Ende des Übergangszeitraums bestehen, auf
natio-
nale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die
Euro-
Einheit
entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Die in der Ver-
ordnung
des Rates (Anm.: nach Art. 235 EU-V) niedergelegten Rundungsregeln sind
anzuwenden.
Artikel 15
(1) Banknoten und Münzen, die auf eine nationale
Währungseinheit im Sinne des Arti-
kels 6 Absatz l lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen
Zahlungsmittels
in
dem jeweiligen Gültigkeitsgebiet noch für längstens sechs Monate
nach Beendi-
gung
des Übergangszeitraums; dieser Zeitraum kann durch nationale Rechtsvor-
schriften
verkürzt werden.
(2) Jeder teilnehmende Staat kann für eine Dauer
von bis zu sechs Monaten nach Ende
des Übergangszeitraums Regeln für die Verwendung von auf seine
nationale Wäh-
rungseinheit
im Sinne des Artikels 6 Absatz l lautende Banknoten und Münzen
festlegen
sowie alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, damit diese Bank-
noten
und Münzen leichter aus dem Verkehr gezogen werden können.
Artikel 16
Gemäß
den Gesetzen und Gepflogenheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten tauschen
die
jeweiligen Ausgeber von Banknoten und Münzen die von ihnen früher
ausgegebe-
nen
nationalen Banknoten und Münzen weiterhin zum Umrechnungskurs in Euro um.

Inhaltsverzeichnis
0 Einführung und Vorhabensabwicklung 1
1 Präambel 6
1.1 Fahrplan zur Einführung des Euro 6
1.2 Feststehende Parameter bei der Euro-Umstellung 7
2 Gesamtplan 9
2.1 Projektorganisation zur Umsetzung 9
2.2 Termine und Aufwände 10
2.3 Verantwortlichkeiten, Gesamtaufwand, Risken und Planungsstand 17
2.4 Abhängigkeiten zwischen Projekten 20
2.5 Schnittstellen-Management 22
3 Euro-Controlling und Berichtswesen 23
0 Einführung und Vorhabensabwicklung
Zur Vorbereitung der
Euro-Umstellung in Österreich sind durch das BMfF eine Fülle von
legistischen (technischen und materiell-inhaltlichen) sowie
organisatorisch/technischen
Maßnahmen einerseits selbst durchzuführen und andererseits Vorgaben
für andere Insti-
tutionen
zu definieren.
Basierend auf dem Aktionsplan des
Bundes vom Juli 1997, wurde in der Zeit von Juli bis
November 1997 der vorliegende Masterplan zur abwicklungsbezogenen Umsetzung des
Aktionsplanes
erarbeitet
Dieser beinhaltet
die
systematische Beschreibung der Masterplan-Projekte innerhalb der festge-
legten Projektprogramme
die
Beschreibung der Umstellungsszenarien, Rahmenbedingungen und Pro-
blembereiche je Projektprogramm
die Darstellung der
Abhängigkeiten zwischen den Einzelprojekten innerhalb der
Projektprogramme
eine globale
Abschätzung des Ressourcenbedarfes für den Gesamtplanungsho-
rizont
die
Festlegung der Verantwortlichen
den Projektstatus (Risiko/Planungsstand)
die Beschreibung der
Schnittstellen zu anderen Bereichen
(Betroffenenkategorien)
den Controllingbedarf
und die Controllingtiefe sowie die einzusetzenden Steue-
rungs- und Controllinginstrumente
Die
Abgrenzung des hierzu betrachteten Systemumfanges ist in der nachfolgenden
Abbil-
dung „Abgrenzung
des Systemumfanges" wiedergegeben:

Die Arbeiten wurden in enger
Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern des BMfF und
der agiplan durchgeführt. Dabei brachte das BMfF die inhaltlichen Aspekte
ein, agiplan
lieferte die Methodik zur Masterplanerstellung und führte die
Projektsteuerung durch.
Das
Gesamtvorhaben der Euro-Umstellung wurde hierbei in die folgenden sechs
Projekt-
programme gegliedert:
Haushaltsführung
Zoll
Steuern
Besoldung
Kredit
Integrative Aspekte
Nachfolgend ist die zugehörige Projektorganisation der Masterplanerstellung dargestellt:

|
|
|
Der vorliegende Bericht gliedert sich demgemäß nach folgender Struktur: |
In der
Präambel werden die bereits feststehenden Parameter sowie die noch offenen
politischen Fragen der Euro-Umstellung zusammengefaßt.
im
Gesamtplan wird die Projektorganisation, die terminliche Abfolge sowie der
Ressour-
cenbedarf über
den Gesamtplanungshorizont der definierten Projekte dargestellt Zusatz-
liche Informationen wie
Verantwortlichkeiten, Risiko und Planungstand ergänzen den Ge-
samtplan.
Weiters wird ein Überblick über die Abhängigkeiten
zwischen den Euro-Projekten gege-
ben.
Je
Projektprogramm werden die jeweiligen Umstellungsszenarien mit ihren Rahmenbe-
dingungen beschrieben und ein Überblick Ober die Inhalte der im
Projektprogramm ent-
haltenen Einzelprojekte gegeben.
Die
detaillierten Beschreibungen der Einzelprojekte, die die Basis für die
operative Um-
setzung darstellen, liegen beim MP-Projektleiter zur Einsicht auf.
Um ein optimales
Schnittstellen-Management durchführen zu können, werden für die
ein-
zelnen „Betroffenenkategorien" (z. B. Haushaltsleitende Organe,
Finanzlandesdirektionen/
Zollstellen/Finanzämter,
Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger, etc.) Quer-
bezüge zu den
einzelnen Projekten samt den resultierenden Rahmenbedingungen
(Schnittstellen) in Abhängigkeit von
der zeitlichen Abfolge der Euro-Umstellung darge-
stellt.
Zur erfolgreichen Umsetzung des
vorliegenden Planes wurde ein mit relativ geringem
Aufwand zu betreibendes Controllingkonzept entwickelt, mit dem einerseits die
Projekt-
entwicklung über ein Berichtswesen periodisch verfolgt und andererseits
etwaige notwen-
dige inhaltliche Modifikationen rasch und flexibel eingearbeitet werden
können.
1 Präambel
1.1 Fahrplan
zur Einführung des Euro
Realisierungsschritte
Inhalt
1. Jahreshälfte
1998 Festlegung der an der gemeinsamen
Währung teilneh-
menden Länder auf Basis der
sogenannten Maastricht-
bzw. Konvergenzkriterien (Haushaltsdefizit, Stand der
öffentlichen Schulden, Inflationsrate, Wechselkurse,
langfristige Zinssätze).
1.1.1999 Unwiderrufliche
Festlegung der Umrechnungskurse der
nationalen Währungen zum Euro, und
somit der natio-
nalen Währungen der Teilnehmerländer untereinander.
1.1.1999 Euro
und Cent (= ein Hundertstel Euro) gelten neben
bis
etwa
Schilling und Groschen als gesetzliches Zahlungsmittel,
31.12.2001
sind jedoch vorerst nur als Buchgeld existent Es gilt das
Prinzip .kein
Zwang und keine Behinderung zur
(unbaren) Verwendung des Euro".
Ab etwa Physische
Einführung der Euro/Cent-Banknoten und
1.1.2002
Münzen.
1.1.2002 Phase
der simultanen Verwendung von Schilling und
bis spätestens Euro. österreichische Banknoten und Münzen werden
30.6.2002 nach und nach aus dem Verkehr gezogen.
spätestens ab Abschluß
der Umstellung auf den Euro. Für sämtliche
1.7.2002 Transaktionen
in den Euro-Ländem ist nur mehr der
Euro als Zahlungsmittel zulässig. Der Schilling vertiert
seine Funktion als gesetzliches Zahlungsmittel. Gemäß
dem vorliegenden Entwurf einer Novelle zum
National-
bank- bzw. Scheidemünzengesetz ist vorgesehen, daß
Schilling-Banknoten und -Münzen zeitlich unbefristet bei
der Oesterreichischen Nationalbank in Euro umge-
tauscht werden können.
1.2 Feststehende Parameter bei der Euro-Umstellung
Wie
sich zeigt, zählt Österreich zu jenen Mitgliedstaaten, die bereits
während der Über-
gangsphase eine sehr
umfassende Verwendung der gemeinsamen Währung zulassen
werden. Dies wird auch in einem jüngst von der Europäischen
Kommission fertiggestellten
Arbeitspapier ausdrücklich
hervorgehoben.
Durch die sogenannte
"Euro-Option" werden Rahmenbedingungen geschaffen, die es
ermöglichen, daß Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit und
ihr Rechnungswesen bereits
sehr früh umstellen und die privaten
Haushalte sich schrittweise an die gemeinsame Wäh-
rung gewöhnen können. Gleichzeitig wird - analog zu allen anderen
Mitgliedstaaten - je-
doch auch in Österreich das öffentliche Rechnungswesen erst am Ende
der Obergangs-
phase umgestellt. Damit ist gewährleistet, daß die Verwendung
des Euro innerhalb der
Verwaltung auf ein Mindestmaß reduziert und eine (teure) Dualität in
den Verwaltungsab-
läufen weitestgehend vermieden werden
kann.
Aufgrund der
getroffenen Entscheidungen können
bereits ab dem 1.1.1999 das betriebli-
che Rechnungswesen, Jahresabschlüsse der Unternehmen und
Steuererklärungen auch
in Euro erstellt bzw. Steuern und Abgaben in Euro entrichtet werden.
Eine Ausnahme von der
Euro-Option bei Steuer- und Abgabenerklärungen ist für Lohn-
zettel und Beitragsnachweise zur gesetzlichen Sozialversicherung vorgesehen,
die wäh-
rend der Übergangsphase weiterhin nur in Schilling erstellt werden
dürfen. Diese Ent-
scheidung stützt sich vor allem darauf, daß die meisten Unternehmen
ihre Lohn- und Ge-
haltsverrechnung ohnedies erst zu einem späteren Zeitpunkt umstellen.
Zahlungen vom öffentlichen Sektor
(z. B. Löhne und Gehälter, Transfers, Förderungen,
öffentliche Aufträge) werden - da die Umstellung des
öffentlichen Rechnungswesens erst
am Ende der Übergangsphase erfolgt - hingegen weiterhin in Schilling
angewiesen. Falls
der Empfänger solcher Zahlungen jedoch bereits über ein Euro-Konto
verfügt, erfolgt eine
automatische Umrechnung durch die Bank.
Um die Entwicklung eines
Euro-Kapitalmarktes zu fördern, wird der Bund bereits ab dem
1.1.1999 seine Altschuld selektiv auf die gemeinsame Währung umstellen.
Welche
Schuldtitel davon im einzelnen betroffen sind, muß innerhalb der
nächsten Wochen noch
genauer festgelegt werden. Die zumindest teilweise Umstellung im
öffentlichen Bereich
gibt jedoch auch privaten Emittenten ab dem 1.1.1999 die Möglichkeit zur
Redenominie-
rung ihrer Schuldtitel.
An der Wiener
Börse werden mit dem 1.1.1999 die Kursangaben für in Stücken
gehan-
delte Werte ebenfalls
auf Euro umgestellt, ebenso die Abrechnung für den Kassamarkt
und
den derivativen Markt.
Kapitalgesellschaften
können ab 1999 wahlweise in Schilling oder in Euro gegründet wer-
den. Ebenso wird eine Umstellung des Gesellschaftskapitals bei bereits
existierenden Ka-
pitalgesellschaften möglich sein, wobei in diesem Zusammenhang auch die
Einführung
der sogenannten Quotenaktie vorgesehen ist.
Mit
dem Beginn der Währungsunion werden bisherige Referenzzinssätze (z.
B. Diskont-
satz, Lombardsatz)
nicht mehr zur Verfügung stehen, sodaß ein entsprechender Ersatz
geschaffen werden muß. Derzeit wird diese Frage durch die zuständigen
Ressorts
(insbesondere Bundesministerium für
Finanzen, Bundesministerium für Justiz), gemein-
sam mit der Oesterreichischen Nationalbank, noch geprüft, wobei
Entscheidungsgrund-
lage das geldpolitische Instrumentarium der Europäischen
Zentralbank ist.
Eine grundsätzliche Einigung
liegt in der Zwischenzeit weiters zur Frage der doppelten
Preisauszeichnung während der Obergangs- bzw. Umstellungsphase vor.
Demnach wird
mittels eines generellen Umstellungsgesetzes für alle Wirtschaftsbereiche
(private und
öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften) als Grundsatz
festgelegt, daß bei allen
Anboten, Kostenvoranschlägen, Rechnungen und Quittungen die Preise
innerhalb eines
bestimmten Zeitraumes in beiden Währungen anzugeben sind.
Dieser Zeitraum
beginnt drei Monate vor der physischen Einführung des Euro, umfaßt
die
Phase des doppelten Währungsumlaufs, und kann, falls erforderlich,
verlängert werden.
Bei der Art der Preisauszeichnung soll auf
sektor- und branchenspezifische Besonder-
heiten Rücksicht genommen werden.
Auf Bundesebene werden
Endbeträge in amtlichen Schriftstücken (d. h. in Formularen,
Bescheiden, Oberweisungsbelegen, etc.) -
durch Einfügung einer Informationszeile - be-
reits ab dem 1.1.1999 in der gemeinsamen Währung dargestellt sein.
Damit beginnt der
Bund bereits viel früher als in der Grundsatzvereinbarung festgelegt, die
Bevölkerung
durch entsprechende Informationen auf die gemeinsame Währung
vorzubereiten.
Der im legistischen Bereich
erforderliche Anpassungsbedarf wurde bereits anläßlich der
Erstellung des Aktionsplan-Zwtschenberichts im einzelnen erhoben. Das
Bundesministeri-
um für Finanzen ist hier vor allem durch Änderungen im
Währungs-, Devisen- und Noten-
bankrecht sowie durch Änderungen bei banken- und kapitalmarktrechtlichen
Vorschriften
betroffen. Entwürfe zu den erforderlichen Gesetzesänderungen sind in
der Zwischenzeit
bereits zur Begutachtung vorgelegt worden.
Um sicherzustellen,
daß die Umstellung auf allen Verwaltungsebenen möglichst im
Gleichklang erfolgt, haben in den vergangenen Wochen weitere Gespräche mit
Vertretern
anderer Ressorts sowie insbesondere auch der Länder und Gemeinden
stattgefunden.
Bei diesen Gesprächen wurde bestätigt, daß man sich bei den
Umstellungsmaßnahmen
an den Vorgaben des Bundes orientieren und daher ebenfalls bereits ab 1999 die
Ver-
wendung des Euro zulassen werde.

Die Umsetzung
erfolgt im Rahmen von sechs Projektprogrammen (Haushaltsführung,
Zoll, Steuern, Kredit,
Besoldung und Integrative Aspekte), wobei zwei Programme jeweils
nur ein Projekt umfassen.
Die übergeordnete
Koordination erfolgt in vier der sechs Projektprogramme jeweils durch
einen Vertreter aus der Fachabteilung und
der EDV.
Die
Einzelprojekte unterliegen der in den Projektdefinitionen jeweils
festgeschriebenen
Projektorganisation (Projektbeauftragter und Projektleiter).
Das
Schnittstellenmanagement wird im Rahmen der Umsetzung des Masterplanes im
Projektprogramm
.Integrative Aspekte" angesiedelt
2.2 Termine und Aufwände
insgesamt wurden 30 Euro-Projekte in den Masterplan aufgenommen.
Der Gesamtplanungshorizont
umfaßt die Jahre 1998 bis 2004. Die meisten dieser Euro-
Projekte umfassen sowohl jene Maßnahmen (legistisch,
organisatorisch/technisch), die
bis 1.1.1999 erforderlich sind, als auch jene Maßnahmen, die erst mit
1.1.2002 bzw.
1.7.2002 realisiert werden müssen. Diesem Umstand wurde durch die
Untergliederung in
einzelne Teilprojekte Rechnung getragen.
Mehr als die
Hälfte (16) der Euro-Projekte starten entweder mit Anfang 1998 oder wurden
bereits in der zweiten Hälfte 1997 gestartet. Bei Letzteren handelt es
sich um Legtstik-
projekte.
Einige organisatorisch/technische
Maßnahmen zur Euro-Umstellung werden im Rahmen
von IT-Entwicklungsprojekten bzw. -vorhaben (keine Euro-Projekte) realisiert,
wie z. B.
der Tagesauszug (Personenkonten) in der Zollverwaltung, die
Verarbeitungsmöglichkeit
von Überweisungen in Euro ab 1.1.1999 im Steuerbereich oder dem
Nettobetrag auf dem
Bezugszettel, der zusätzlich in Euro dargestellt werden soll.
Nachfolgend werden die
terminlichen Aspekte der Euro-Umstellung in einer Gesamtüber-
sicht
dargestellt.
Folgende Legende ist hierzu
gültig:
rot ...
Legistik-Projekte
blau ... Euro-Projekte
grau ... Nicht-Euro-Projekte






2.3 Verantwortlichkeiten, Gesamtaufwand, Risken und Planungsstand
Für
jedes Büro-Projekt wurden jeweils ein Projektbeauftragter, der als
interner Projektauf-
traggeber füngiert, und (mindestens) ein Projektleiter, der das
Projektmanagement und
die -koordination
übernimmt, definiert.
Die Projektrisken wurden vom jeweiligen Projektierter je Projekt definiert.
Dabei wurden die
nachfolgenden Risikokategorien mit .hoch", „mittet" und
.niedrig* einge-
stuft:
Realisierungsrisiko (die geplanten Ergebnisse können nicht realisiert werden)
Verwertungsrisiko
(das Projektergebnis kann nicht im geplanten Ausmaß einge-
setzt werden)
Aufwandsrisiko
(das Projekt kann nicht mit dem geplanten Aufwand durchge-
führt
werden)
Terminrisiko
(das Projekt kann nicht innerhalb der geplanten Durchlaufzeit ab-
gewickelt werden)
Der Planungsstand von
Euro-Projekten wurde als .hoch" definiert, wenn die erforderliche
Detaillierung in Phasen und Meilensteinen
bereits durchgeführt wurde.
Der Planungsstand
.niedrig" bedeutet, daß noch eine Detaillierung der Projektplanung
(inhaltlich, terminlich oder
aufwandsbezogen) erfolgen muß, wobei der Zeitpunkt der De-
taillierung abhängig vom jeweiligen Projektstart ist


2.4 Abhängigkeiten zwischen Projekten
Abhängigkeiten
zwischen Projekten sind dann vorhanden, wenn (Teil-)Ergebnisse aus ei-
nem Projekt in einem anderen Projekt für die weitere Projektabwicklung
erforderlich sind.
Wird dieses
(Teil-)Ergebnis nicht rechtzeitig geliefert, kommt es zu Verzögerungen im
Projektablauf.
Folgende Kategorien von Abhängigkeiten wurden identifiziert:
Vorgehensweise hinsichtlich .Rundungsdifferenzen"
Organisation der
doppelten Kassenführung
legistische Vorgaben
inhaltliche/terminliche Abstimmung


Im Zuge der Erstellung
des Masterplanes wurden die Themen und Abstimmungserforder-
nisse mit anderen Ressorts und Institutionen (z. B. Sozialpartner, Banken, Sozialversiche-
rungsträger) identifiziert, terminisiert und im Detail in den
Projektdefinitionen beschrieben.
Im Rahmen der
Umsetzung des Masterplanes sind die jeweiligen Ansprechpartner zu de-
finieren und Ober die Abstimmungsnotwendigkeiten zu informieren.
Je nach terminlicher
Notwendigkeit werden im Zuge konkreter Gespräche/Verhandlungen
Lösungen erarbeitet und terminlich fixiert. Analog zur Vorgehensweise
hinsichtlich der
BMfF-intemen Abstimmungsnotwendigkeiten werden auch diese Aktivitäten
einem Pro-
jektcontrolling unterzogen.
Übersicht über die Instrumente des Euro-Controllings und deren Einsatz
Instrumente PeriodlzKSt Teilnehmer Zweck/Ziel


|
|
|
|
INHALTSVERZEICHNIS
VORWORT DES HERRN BUNDESMINISTERS FÜR FINANZEN
1.EINLEITUNG ~~ ~~ 9
2. RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE EINFÜHRUNG
DES EURO 12
2.1. Vorbereitungen auf Gemeinschaftsebene 12
2.2. Innerstaatliche Vorbereitungen 13
2.3. Rechtliche Aspekte der Währungsumstellung 14
2.3.1. Umrechnung»-und Rundungsregeln 15
2.3.2. Kontinuität der Vertrag« 15
2.3.3. Verwendung des Eure In Rechtsinstrumenten 16
2.3.4. Verwendung des Euro im Zahlungsverkehr 17
2.3.5. Umstellung von Schuldverschreibungen 17
3. STAND DER VORBEREITUNGEN IN DEN
MITGLIEDSTAATEN 19
4. GRUNDSÄTZE DES BARGELDAUSTAUSCHES IN
ÖSTERREICH 20
4.1. Phase des dualen Bargeldumlaufs 20
4.2. Vorverteilung von Euro-Banknoten und -Münzen 20
4.3. Startpakete 21
4.4. Bargeldumtausch 21
4.5. Banknotenausgabe Ober Automaten 22
4.6. Bankomatkassen/ Bargeldloser Zahlungsverkehr 22
4.7. Umstellung von Bankkonten 23
5. UMSTELLUNG DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS 24
5.1. Stand der Vorbereitungen 24
5.1.1. Verwendung des Euro während der Übergangsphase 24
5.1.2. Die nächsten Schritte 25
5.1.3. Information über den Euro 26
5.2. Horizontale Aspekte der Umstellung 27
5.2.1. Umstellung von Gesetzen 27
5.2.2. Glättung unrunder Euro-Beträge 27
5.2.3. Doppelte Preisauszeichnung 28
5.2.4. Referenzzinssätze 30
5.2.5. Umstellung der EDV 31
5.2.6. Umstellung des Formularwesens 32
5.2.7. Umstellung von Zeitreihen 32
5.3. Umstellungsbereiche des Bundes 32
5.3.1. Rechnungswesen 32
5.3.2. Löhne und Gehälter 33
5.3.3. Transferzahlungen 34
5.3.4. Förderausgaben 34
5.3.5. Beschaffungswesen 34
5.3.6. Wertpapiermärkte und Schuldverschreibungen 35
5.3.7. Steuer- und Handelsrecht 36
5.3.7.1. Betriebliches Rechnungswesen, Buchführung
und Jahresabschluss 36
5.3.7.2. Sonderregelungen für Kursgewinne 37
5.3.7.3. Sonderregelungen für Umstellungskosten 37
5.3.7.4. Steuerliche Behandlung von Rundungsdifferenzen 38
5.3.7.5. Entrichtung von Steuern 38
5.3.7.6. Steuererklärungen 38
5.3.7.7. Steuerbescheide 39
5.3.7.8. Selbstberechnung von Abgaben 40
5.3.8. Zölle und sonstige Eingangsabgaben 40
5.3.9. Stempel- und RechtsgebOhren 42
5.3.10. Aktien-und Gesellschaftsrecht 42
5.3.11. Finanzausgleich 43
5.3.12. Grundbuchrecht 43
5.4. Gesetzliche Sozialversicherung 43
5.5. Länder und Gemeinden 44
5.6. Öffentliche Betriebe 45
6. ANHANG 46
6.1. Verordnung nach Artikel 235 EG-V (Maastrichter Fassung) 46
6.2. Verordnung nach Artikel 1091 (4) EG-V
(Maastrichter Fassung) 51
6.3. Festlegung der Umrechnungskurse 60
VORWORT
DES HERRN BUNDESMINISTERS
FÜR FINANZEN
|
|
Mit der
Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen wird
am 1.1.2002 der letzte und sichtbarste Schritt zum Ober-
gang auf die gemeinsame Währung erfolgen. Damit wird
nach Jahren intensiver Vorbereitungen sowohl auf
Gemeinschaftsebene als auch auf Ebene der
Mitglied-
staaten das wichtigste Projekt der europäischen Integration
der letzten Jahrzehnte endgültig Realität. Für die Dauer
von
zwei Monaten, also bis zum 28.2.2002, kann für
Barzahlungen auch noch
der Schilling verwendet werden.
Nach diesem Stichtag wird unsere bisherige Währung Ihre Eigenschaft als
gesetzli-
ches Zahlungsmittel verlieren und durch den Euro ersetzt.
Die Wirtschafts- und
Währungsunion stellt eine einmalige Chance für Europa dar,
für seine Bevölkerung, für seine Unternehmen, für seine
Stellung Im globalen
Wettbewerb.
Durch die gemeinsame Währung werden fairere Wettbewerbsbedin-
gungen zwischen den Teilnehmerstaaten geschaffen und die Voraussetzungen
für
Wirtschaftswachstum,
Investitionen und Beschäftigung weiter verbessert. Die
derzeitigen guten Wirtschaftsdaten -hohes
Wachstum, geringe Inflation und sinken-
de Arbeitslosigkeit- sind nicht zuletzt auch auf die gemeinsame Währung
zurückzu-
führen.
Um eine
konsistente und systematische Vorbereitung auf die gemeinsame Wäh-
rung zu gewährleisten, wurden in Österreich bereits Mitte der 90er
Jahre entspre-
chende
Arbeitsstrukturen geschaffen. Diese Strukturen haben wesentlich dazu
beigetragen, dass die erste Phase der Währungsumstellung mit 1.1.1999
erfolg-
reich abgeschlossen werden konnte und Österreich zu jenen
Teilnehmerstaaten
zählt, In denen bereits während der Obergangsphase eine sehr
umfassende
Verwendung des Euro
möglich ist.
Nunmehr
geht es darum, dass auch die letzte Phase der Vorbereitungen zu einem
erfolgreichen Abschluss gebracht wird. Um einen reibungslosen Obergang auf die
Einführung von Euro-Bargeld sicherzustellen, wird daher auch auf EU-Ebene
-im
Rahmen der Euro-Gruppe- regelmäßig der Stand der Vorbereitungen
evalulert. Der
öffentliche Sektor Ist dabei In mehrfacher Hinsicht gefordert: Erstens
muss eine
Vielzahl gesetzlicher Anpassungen vorbereitet und durchgeführt werden.
Zweitens
sind umfangreiche technisch-organisatorische Umstellungen, etwa Im Bereich des
Rechnungswesens, in der Dokumentation oder Im Formularwesen erforderlich.
Drittens bedarf es
einer entsprechenden Informationstätigkeit gegenüber der
breiten Öffentlichkeit. Und viertens
muss eine umfassende Schulung für die Be-
diensteten erfolgen.
Dem Bundesministerium für Finanzen
kommt bei den Vorbereitungen auf die Euro-
EinfQhrung insofern eine gewisse Vorreiterrolle zu, als es einerseits selbst
eine
Vielzahl von Umstellungsarbeiten durchzuführen hat, andererseits aber auch
für
die Koordination der Vorbereitungen auf nationaler Ebene und auf Gemeinschafts-
ebene zuständig ist. Bei all diesen Arbeiten wird das Ziel verfolgt, den
Euro sowohl
Im öffentlichen, als auch im privaten Sektor möglichst
frühzeitig verwenden zu
können. Zur Verfolgung dieses Ziels wird das Bundesministerium für
Finanzen
daher Teile der Bundeshaushaltsverrechnung bereits Mitte des Jahres 2001 auf
Euro
umstellen.
Mit der vorliegenden Broschüre
erfolgt eine Oberarbeitete Neufassung des bereits
im November 1997 veröffentlichten Aktionsplans zur Euro-Umstellung.
Darüber
hinaus wird eine umfassender Oberblick zur Bargeldumstellung, deren Koordinati-
on in die
Zuständigkeit der Oesterreichischen Nationalbank fällt, gegeben.
Damit
wird auch einem Auftrag des ECOFIN-Rates Rechnung getragen, der anlässlich
seines Treffens im September die
Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die Um-
stellungspläne
möglichst rasch auf den letzten Stand zu bringen und der Öffentlich-
keit
zugänglich zu machen.
Ich möchte abschließend
an die betroffenen Institutionen appellieren, die noch
ausstehenden Vorbereitungen rechtzeitig durchzuführen und
abzuschließen. Eine
gut vorbereitete öffentliche Verwaltung wird nicht zuletzt auch eine
positive Wir-
kung gegenüber dem privaten Sektor haben.
Karl-Heinz Grasser
1. EINLEITUNG
Wie in den anderen
Teilnehmerstaaten Ist auch in Österreich bereits seit dem
1.1.1999 nicht nur Im Zahlungsverkehr, sondern auch In vielen anderen Bereichen
eine Verwendung des Euro möglich. So können Sparbücher und
Girokonten bereits
jetzt auf Euro umgestellt und Neueröffnungen In Euro durchgeführt
werden. Unter-
nehmen können ihre Bücher und Aufzeichnungen In Euro führen und
Ihre Jahres-
abschlüsse in Euro legen. Wahlfreiheit zwischen der Verwendung des
Schilling und
des Euro besteht weitere auch in Bezug auf Steuererklärungen sowie bei der
Entrichtung von Steuern.
Damit nun auch die
letzten Vorbereitungen zu einem erfolgreichen Abschluss
gebracht werden,
müssen die noch verbleibenden Monate bis zum 1.1.2002
Intensiv für die Durchführung der
zum Teil sehr komplexen und weitreichenden
Umstellungen genutzt werden. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung sind
dabei
eine Vielzahl gesetzlicher sowie auch technisch-organisatorischer
Anpassungen
vorzubereiten und durchzuführen. Der
Bankensektor ist vor allem in Zusammen-
hang mit der Bargeldumstellung vor eine große logistische
Herausforderung
gestellt. Unternehmen müssen Ihr gesamtes Rechnungswesen umstellen. Die
Information gegenüber der breiten
Öffentlichkeit Ist zu verstärken.
Um einen
reibungslosen Obergang auf die gemeinsame Währung sicherzustellen,
hat die
Bundesregierung einige Grundsätze festgelegt, die Im Hinblick auf die
abschließenden Vorbereitungen zu beachten sind. Demnach sollte die
Umstellung
von Beträgen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit möglichst durch
einfache
Umrechnung, unter Zugrundelegung der In der Euro-Verordnung festgelegten
Umrechnungs- und Rundungsregeln (.technische Anpassung"), erfolgen. Falls
In
einzelnen Bereichen eine Neufestsetzung (.Glättung") von in Euro oder
Cent
ausgedrückten Beträgen notwendig ist, muss diese Insgesamt
aufkommensneutral
und im Zweifelsfalle zugunsten der Bevölkerung vorgenommen werden.
Da die technisch-organisatorischen
Umstellungen, wie beispielsweise in der EDV
oder bei Formularen, zu meist von entsprechenden rechtlichen Vorgaben
abhängig
sind, wurde auch
festgelegt, dass die Gesetzesänderungen noch vordem Sommer
2001 vom Parlament verabschiedet werden.
Dies bedeutet, dass bereits bis Ende
2000/ Anfang 2001 entsprechende Gesetzesentwürfe zur Begutachtung
vorgelegt
werden
müssen. Die technisch-organisatorischen Maßnahmen sollten nach
Mög-
lichkeit bereits einige Monate vor der Bargeidumstellung weitgehend abgeschlos-
sen werden, damit noch ausreichend Zeit für die Beseitigung
unvorhergesehener
Probleme oder allfällige Fehlerkorrekturen zur Verfügung steht.
Das Bundesministerium
für Finanzen hat bereits Im November 1997 einen umfas-
senden Aktionsplan zur Euro-Umstellung fertiggestellt, in dem die einzelnen Um-
stellungsschritte in der Bundesverwaltung bis zum Beginn der Bargeldumstellung
festgelegt sind. Eine Aktualisierung des
Umstellungsplans wurde im Juni 1999
veröffentlicht. Mit der nunmehr
vorliegenden Broschüre folgt eine weitere Aktuali-
sierung, ergänzt um eine detaillierte Darstellung des Bargeldumtausches.
Die wesentlichen Änderungen Ende 2001/ Anfang 2002 betreffen:
|
Bargeldumstellung |
> Ab 1.9.2001 werden Euro-Banknoten und
-Münzen
an Banken, GekJtransporteure, Unter-
nehmen und den
öffentlichen Sektor vorverteilt.
>
Ab 15.12.2001 werden Euro-Münzen an
Konsumenten von/erteilt.
> Ab 1.1.2002 werden Euro-Banknoten und
-Münzen In Umlauf gebracht.
> Nach dem 28.2.2002 verlieren
Schilling und
Groschen ihre Eigenschaft als gesetzliches
Zahlungsmittel.
|
Bargeldumtausch |
Bis 28.2.2002
wird der Umtausch bei Ge-
schäftsbanken und
Postämtern bis zu einer
Betragsobergrenze von ca. 50.000 Schilling
gebührenfrei
durchgeführt.
Nach
dem 28.2.2002 Ist der gebührenfreie
Umtausch
bei der Oesterreichlschen National-
bank
und deren Zweiganstalten auf unbe-
grenzte Zeit möglich.
Bis 31.3.2002
können bisherige Wahrungen der
Euro-Staaten bei der
Oesterrefchischen
Nationalbank und deren Zweiganstalten bis zu
einem Gegenwert von 3.000 Euro gebührenfrei
umgetauscht
werden.
|
Zahlungsverkehr |
>
Ab 1.1.2002 können im unbaren Zahlungsver-
kehr nur mehr Euro und Cent verwendet
werden.
>
Bis 28.2.2002 können im Barzahlungsverkehr
neben Euro und Cent
noch Schilling und
Groschen
verwendet werden.
>
Nach dem 28.2.2002 können auch Im Bar-
zahlungsverkehr nur
mehr Euro und Cent
verwendet
werden.
Betriebliches
Rechnungs-
wesen
Ab 1.1.2002
dürfen Bücher und Aufzeich-
nungen
nur mehr In Euro geführt werden.
Schuldverschreibungen
>
Ab 1.1.2002 dürfen neue Schuldtitel des
privaten Sektors nur mehr In Euro begeben
werden.
Öffentliches
Rechnungs-
wesen
>
Ab 1.1.2002 wird im Rechnungewesen und im
Zahlungsverkehr nur
mehr der Eure» verwendet.
> Ab 1.1.2002 erfolgen
sämtliche Transfer-
zahlungen in Euro.
|
Steuern |
Ab 1.1.2002 dürfen Steuererklärungen für Ver-
anlagungszeiträume
nach dem 31.12.2001 nur
mehr in Euro gelegt werden.
|
Verträge |
In allen ab dem
1.1.2002 geschlossenen ver-
traglichen
Vereinbarungen bzw. erlassenen
Rechtsinstrumenten
Ist nur mehr eine Bezug-
nahme auf den Euro möglich.
Doppelte
Preisauszeich-
nung
Ab 1.10.2001 sind Preise gemäß
Euro-
Währungsangabengesetz doppelt auszu-
zeichnen.
2.
RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE
EINFÜHRUNG DES EURO
2.1. Vorbereitungen auf Gemeinschaftsebene
Die
wichtigsten Eckpunkte für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Wahrungs-
union bzw. für die Einführung der gemeinsamen Währung sind Im
Titel VI des EG-
Vertrages In der Maastrichter Fassung (Art. 102 a bis Art. 109 m EG-V), bzw.
Titel
VII des EG-Vertrages In der Amsterdamer
Fassung (Art. 98 bis Art. 124 EG-V)
geregelt. Auf Grund dieser
Vertragsbestimmungen legte der Europäische Rat In
Madrid im Dezember 1995, auf Basis eines Berichts der Finanzminister den allge-
meinen Rahmen -Zeitplan, Maßnahmen und Zuständigkelten auf
Gemeinschafts-
ebene- fest (.Madrid-Szenario''). Ebenso wurde entschieden, dass der
Name der
gemeinsamen Währung auf Euro lautet.
Mit der
Festlegung des Teilnehmerkreises auf Grund der Konvergenzkriterien
(Haushaltsdefizit, Staatsverschuldung, Inflationsrate, Wechselkurse,
langfristige
Zinssätze) im Mal
1998 sowie der Festlegung der endgültigen Umrechnungskurse
am 31.12.1998 sind In der Zwischenzelt die wichtigsten Etappen auf dem Weg zur
gemeinsamen Währung bereits abgeschlossen. Seit dem 1.1.1999 sind In den
teilnehmenden Mitgliedstaaten (Deutschland,
Frankreich, Italien, Spanien, Nieder-
lande, Belgien, Portugal, Österreich, Finnland, Irland und
Luxemburg) daher Euro
und Cent die offizielle Währung. Die bisherigen Währungen dieser
Staaten sind
rechtlich betrachtet nur mehr .unrunde Denominierungen" der gemeinsamen
Währung. Anlässlich des Europäischen Rates in Feira Im Juni 2000
wurde vom
ECOFIN-Rat entschieden, dass ab dem 1.1.2001 auch Griechenland In die Euro-
Zone aufgenommen wird.
In der Übergangsphase, die
gemäß dem .Madrid-Szenario" bis zum 31.12.2001
dauert, ist die gemeinsame Währung bereits als Buchgeld existent und im
unbaren
Zahlungsverkehr verwendbar. Während dieser Phase gilt das Prinzip .kein
Zwang
und keine Behinderung
zur (unbaren) Verwendung des Euro".
Ab dem 1.1.2002 werden
Euro-Banknoten und -Münzen in Umlauf gebracht.
Während eines begrenzten Zeitraums, der als Phase des dualen
Bargeldumlaufs
bezeichnet wird, können für Barzahlungen sowohl auf nationale
Währungseinhei-
ten lautende Banknoten
und MOnzen als auch Euro-Banknoten und -Münzen
verwendet werden. Im
November 1999 hat der ECOFIN-Rat im Rahmen einer
gemeinsamen Erklärung vereinbart, dass die Phase des dualen
Bargeldumlaufs,
die nach Art. 15 der Euro-Verordnung nach Art. 1091 (4) EG-V (Maastrichter
Fassung) längstens 6 Monate betragen dürfte, auf 4 Wochen bis maximal
2 Mona-
te
verkürzt wird.
In
der gemeinsamen Erklärung ist weiters festgehalten, dass die an der
gemeinsa-
men Währung teilnehmenden Mitgliedstaaten sich darum bemühen werden,
den
Großteil des
Bargeldgeschäftes bereits Innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem
1.1.2002 in Eure abzuwickeln. Um sicherzustellen, dass In den ersten Tagen des
Jahres 2002 bereits eine ausreichende Bargeldmenge zur Verfügung steht,
wurde
vereinbart, dass Finanzinstitute, Geldtransporteure und Einzelhändler
bereits
einige Zeit vor dem 1.1.2002 mit Euro-Banknoten und -Münzen ausgestattet
werden. Schließlich wurde festgehalten, dass eine kleinere Menge von
Euro-
Münzen bereits ab Mitte Dezember 2001 an die breite Öffentlichkeit,
Insbesondere
an besonders schutzbedOrftige Bevölkerungsgruppen, von/erteilt werden
darf.
Die Euro-Banknoten und -Münzen
sind mit einer Vielzahl fälschungssicherer
Merkmale,
wie z.B. Wasserzeichen, Sicherheitsfaden oder speziellen maschinen-
lesbaren Kennzeichnungen, ausgestattet. Gleichzeitig wurde eine Reihe organisa-
torischer Maßnahmen getroffen, um einen wirksamen Schutz des Euro vor
Fäl-
schungen
sicherzustellen. So wurde in Frankfurt am Main das Europäische
Falschgeldzentrum für Euro-Banknoten und In Paris, bei der französischen
Münze,
das Europäische Falschgeldzentrum für Euro-Münzen eingerichtet.
Aufgabe dieser
Stellen ist insbesondere die Verwaltung der
zentralen Falschgelddatenbanken,
sowie die Koordination der Untersuchung und Begutachtung
gefälschter Euro-
Banknoten und -Münzen.
Darüber hinaus wurde das
Mandat von Europol auf die Bekämpfung der Geld- und
Zahlungsmittelfälschung
ausgedehnt. In Form eines Rahmenbeschlusses über die
Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes gegen Geldfälschung Im
Hinblick auf die
Einführung des Euro wurde vereinbart,
dass die Fälschung des Euro mit Freiheits-
strafen von bis zu acht Jahren geahndet wird. Schließlich soll bis
spätestens Ende
des Jahres 2000 eine Verordnung über den Schutz des Euro vor
Fälschungen
verabschiedet werden, wodurch eine enge Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und den Fälschungszentren sowie
eine
gegenseitige Amtshilfe sichergestellt wird.
Weiters soll -gemäß dem Verordnungs-
vorschlag- von Europol eine Euro-Fälschungsstelle eingerichtet
werden, die ein
System für den Austausch, die Erhebung
und die Analyse operativer und strategi-
scher Informationen betreibt.
2.2. Innerstaatliche Vorbereitungen
Zur Vorbereitung auf die
Einführung der gemeinsamen Währung wurde unter dem
Vorsitz des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Oesterrelchlschen
Natio-
nalbank bereits im Jahr 1996 ein Koordinationsgremium geschaffen, in dem die
Ministerien, die Länder und Gemeinden sowie die Sozialpartner vertreten
sind.
Gleichzeitig wurden Arbeitsgruppen zu den
Themenbereichen „Leglstik", «Verwal-
tung*, .Wirtschaftspolitik* und .Information" eingerichtet, und die
bereits seit 1995
existierende Plattform der Bundeskreditsektion der WKÖ als Arbeitsgruppe
„Ban-
ken und Finanzmarkt" ebenfalls In die
gemeinsame Vorbereitungsstruktur einbezo-
gen.
Im November 1997 wurde vom
Bundesministerium für Finanzen ein detaillierter
Umstellungsplan für den Bund fertig gestellt. Für die Bundeslander
hat die Verbin-
dungsstelle im Herbst 1998, für die Städte und Gemeinden das
Kommunal-
wissenschaftliche Dokumentationszentrum bereits im Mal 1998 einen Umstellungs-
plan
vorgelegt.
Im Bundesministerium
für Finanzen sowie im nunmehrigen Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen wurden
die Vorbereitungen weiters In Form
von Einzelprojekten definiert, durch die samtliche Änderungen In
der Leglstlk
(materiell-rechtliche Bestimmungen, verfahrensrechtliche Vorschriften) sowie im
administrativ-organisatorischen Bereich
(EDV, Formulare, Dokumentation) darge-
stellt sind. Ebenso enthalten die Umstellungsszenarien Zeitplane
hinsichtlich der
einzelnen Umstellungsschritte sowie eine
detaillierte Festlegung der Zuständigkei-
ten für die termingerechte Umsetzung der erforderlichen
Maßnahmen.
2.3. Rechtliche Aspekte der Währungsumstellung
Zusatzlich zu
den Bestimmungen des EG-Vertrages war es erforderlich, Regelun-
gen Im Rahmen des
Sekundärrechts festzulegen, durch die das Währungsrecht
des Euro geschaffen wird. Gleichzeitig machte der Obergang zur gemeinsamen
Wahrung flankierende Bestimmungen
notwendig, um den betroffenen Wirtschafts-
subjekten die Vorbereitung und Umstellung auf den Euro zu erleichtem.
Zur Schaffung dieses rechtlichen
Rahmens hat die Kommission bereits im Herbst
1996 zwei Verordnungsentwürfe vorgelegt, wobei es aus rechtlichen
Gründen
notwendig war, die Verordnung in zwei Teile
zu untergliedern. Ein Teil der Bestim-
mungen ist nämlich nur für jene Mitgliedstaaten anzuwenden,
die von Anfang an
der Euro-Zone angehören, der andere
Teil hingegen auch für die vorläufigen Nicht-
Teilnehmer.
Jene Verordnung, die die
wahrungsrechtlichen Vorschriften definiert (Ersatz der
nationalen Wahrungen durch den Euro, Verwendung des Euro wahrend der Ober-
gangsphase),
stützt sich auf Art 1091 (4) EG-V (Maastrichter Fassung), jene, die
die flankierenden
Maßnahmen der Wahrungsumstellung regelt (Ersatz der ECU
durch den Euro, Vertragskontinuität, Rundungsregelung) auf Art 235 EG-V
(Maas-
trichter Fassung). Die beiden Verordnungen wurden im Amtsblatt der Europaischen
Union unter Abi. L139/1998 sowie Abi. L162/1997 veröffentlicht.
Schließlich wurden in der
Verordnung Nr. 2866/98, veröffentlicht Im Amtsblatt der
Europaischen
Union unter Abi. L 359/1998, die seit dem 1.1.1999 geltenden
unwiderruflichen
Umrechnungskurse der Teilnehmerstaaten gegenüber dem Euro
festgeschrieben. Am 19.6.2000 wurde diese Verordnung dahingehend geändert,
dass auch der
Umrechnungskurs der griechischen Drachme aufgenommen wurde.
Die geänderte Verordnung tritt am 1.1.2001 in Kraft. Damit stellen die
Währungen
von Deutschland, Frankreich, Italien,
Spanien, Niederlande, Belgien, Portugal,
Österreich, Finnland, Irland und Luxemburg seitdem 1.1.1999 sowie
von Grie-
chenland ab dem 1.1.2001 rechtlich betrachtet nur mehr eine unterschiedliche
Bezeichnung (.Denomination") der
gemeinsamen Währung dar.
2.3.1. Umrechnungs- und Rundungsregeln
Gemäß
Artikel 4 der Verordnung nach Art. 235 EG-V müssen die mit sechs signifi-
kanten Stellen
festgelegten Umrechnungskurse bei sämtlichen Umrechnungen
zwischen dem Euro und den nationalen Währungseinheiten verwendet werden.
Bei
der Umrechnung von Schillingbeträgen bedeutet dies beispielsweise, dass
der
Umrechnungskurs Immer mit zwei Stellen vor
und vier Stellen nach dem Komma,
also mit 13,7603 angesetzt werden muss. Die Verwendung eines gerundeten
oder
gekürzten
Umrechnungskurses (z.B. 13,8 oder 13,76) Ist nicht zulässig. Auch darf
ein vom Umrechnungskurs abgeleiteter Kehrwert (z.B. 1/13,7603) nicht verwendet
werden.
Nach der Umrechnung mit sechs
signifikanten Stellen ist auf den vollen Cent-
Betrag abzurunden, wenn die dritte Stelle hinter dem Komma geringer als 5 bzw.
aufzurunden, wenn sie höher als 5 Ist. Hat die dritte Stelle hinter dem
Komma
exakt den Wert 5, so wird ebenfalls auf den nächsten Cent aufgerundet.
Wichtig In
diesem Zusammenhang ist auch, dass sich diese Regelung lediglich auf zu zahlen-
de oder zu verbuchende
Beträge bezieht. Bei Zwischensummen oder auf Einheiten
bezogenen Preisen kann
auch auf mehr als nur zwei Dezimalstellen gerundet
werden.
Geldbeträge,
die während der Übergangsphase von einer nationalen Währungs-
einheit in eine andere
umgerechnet werden, sind gemäß Artikel 4 der Verordnung
nach Art. 235 EG-V zunächst in einen auf die Euro-Einheit lautenden
Geldbetrag
umzurechnen. Erst in einem zweiten Schritt ist dieser Euro-Betrag, der auf
nicht
weniger als drei Dezimalstellen gerundet werden darf, in die andere nationale
Währungseinheit umzurechnen. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein auf DM
lautender Geldbetrag zuerst auf Euro und dann der auf Euro lautende Geldbetrag
auf Schilling umgerechnet wird.
2.3.2. Kontinuität der Verträge
Da sich durch die
Einführung des Euro der Wert der bisherigen Währung nicht
ändert, besteht auch kein zwingender Grund, Verträge, welche
ursprünglich in
Währungen der Teilnehmerstaaten abgeschlossen worden sind, zu ändern.
In
Artikel 3 der
Verordnung nach Art. 235 EG-VwIrd daher ausdrücklich festgelegt,
dass
die gemeinsame Währung nicht zum Anlass genommen werden kann, Be-
stimmungen eines
Vertrages einseitig zu ändern oder von den darin festgelegten
Verpflichtungen einseitig abzuweichen. Eine Änderung von Verträgen
kann also
nur erfolgen, wenn dies von den betroffenen Parteien ausdrücklich so
vereinbart
wird.
2.3.3. Verwendung des Euro in Rechtsinstrumenten
Durch Artikel
6 der Verordnung nach Art. 109 (l) 4 EG-V wird geregelt, dass wäh-
rend der Übergangsphase In rechtlichen Instrumenten, also beispielsweise
In
Verträgen, Gesetzen, Verordnungen, Bescheiden oder Urteilen, neben der
nationa-
len
Währungsbezeichnung auch bereits die Euro-Einhelt verwendet werden kann.
Weiters legt Artikel B (1) dieser
Verordnung fest, dass für Handlungen, die auf
Grund eines bereits bestehenden
Rechtsinstruments (z.B. auf Grund eines Vertra-
ges) während der Obergangsphase auszuführen sind, grundsätzlich
die Währungs-
bezeichnung im jeweiligen Rechtsinstrument verwendet werden muss. Ist
also
beispielsweise für eine vertraglich
festgelegte Zahlung die Schilling-Einheit vorge-
schrieben, hat diese Zahlung in Schilling zu erfolgen, ist die
Verwendung der Euro-
Einhelt vorgeschrieben, hat die Zahlung in
Euro zu erfolgen. Auch hier gilt aller-
dings der Grundsatz, dass die betroffenen Parteien einvernehmlich davon abwei-
chende Vereinbarungen festlegen können.
Nach Ablauf der Übergangsphase
-also mit 1.1.2002- sind gemäß Artikel 14 dieser
Verordnung In Rechtsinstrumenten enthaltene
Bezugnahmen auf nationale Wäh-
rungseinheiten automatisch als solche auf die Euro-Einhelt zu verstehen.
Bei der
Umrechnung sind die unter Pkt. 2.3.1.
dargestellten Umrechnungs- und Rundungs-
regeln anzuwenden.
Die Bestimmung nach Artikel 14 Ist
nur auf Rechtsinstrumente anwendbar, die
bereits
vor dem 1.1.2002 erlassen wurden. In allen ab dem 1.1.2002 geschlosse-
nen vertraglichen
Vereinbarungen bzw. erlassenen Rechtsinstrumenten Ist daher
nur mehr eine Bezugnahme auf den Euro
möglich.
Analoge Regelungen gelten auch in
Bezug auf nationale Rechtsvorschriften, wie
beispielsweise bei Gesetzen und Verordnungen. Dem nationalen Gesetzgeber
steht es während der Übergangsphase also frei, Vorschriften beizubehalten,
die die
Verwendung der nationalen Währungseinheit vorschreiben. Ebenso hat er
natürlich
die Möglichkeit, auch bereits die Verwendung der gemeinsamen Währung
zuzulas-
sen. Nach dem Ende der Übergangsphase
sind die in Gesetzen und Verordnun-
gen, die über das Jahr 2001 hinaus Gültigkeit haben,
enthaltenen Bezugnahmen
auf nationale Währungseinheiten ebenfalls automatisch als Bezugnahmen auf
die
Euro-Einhelt zu verstehen. In neuen Gesetzen und Verordnungen ist ab dem
1.1.2002 nur mehr eine Bezugnahme auf den Euro zulässig.
2.3.4. Verwendung des Euro im Zahlungsverkehr
Wie bei Rechtsinstrumenten gilt der
Grundsatz der Wahlfreiheit während der
Übergangsphase auch im
Zahlungsverkehr. Artikel 8 (3) der Verordnung nach
Art. 109 l (4) EG-V legt in diesem Zusammenhang fest, dass jeder Betrag,
der in
Euro oder nationaler Währung eines
Teilnehmerstaates denominiert und Innerhalb
dieses Teilnehmerstaates auf das Konto des Gläubigers zahlbar ist,
vom Schuldner
in beiden Währungsbezeichnungen
gezahlt werden kann.
Für das Kreditinstitut, bei
dem die Zahlung eingeht, besteht die Verpflichtung, den
gutzuschreibenden Betrag in die
Währungseinheit des Gläubigerkontos umzurech-
nen, falls dies nicht bereits durch die überweisende Bank oder das
Zahlungs-
system geschehen
ist. Eine Genehmigung des Kontoinhabers Ist hierzu nicht
erforderlich. Die Bestimmung nach Artikel 8 bezieht sich nicht nur allein auf
Konto-
gutschriften, bei denen die Zahlung durch Überweisung erfolgt, sondern
auch auf
andere Lastschrifteninstrumente (z.B. Zahlung mittels Scheck).
Im grenzüberschreitenden
Zahlungsverkehr gelten diese Bestimmungen dann,
wenn die Zahlungen auf die Euro-Einheit oder auf die nationale
Währungseinheit
des Mitgliedstaates lauten, In dem das Konto des Gläubigers geführt
wird.
Mit Ablauf
der Übergangsphase endet auch der Grundsatz der Wahlfreiheit zwi-
schen der Verwendung
der nationalen Währungseinheit und dem Euro. Daher
kann sowohl im
Innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Zahlungsver-
kehr der Euro-Staaten
ab dem 31.12.2001 nur mehr der Euro verwendet werden.
In der Phase des dualen
Bargeldumlaufs können Barzahlungen auch noch In der
bisherigen nationalen Währungseinheit vorgenommen werden. Bei Zahlungen
mittels Scheck kann ebenfalls noch die bisherige nationale Währungseinheit
verwendet werden, allerdings wird der Betrag von der Bank in Euro umgerechnet
und vom Konto des Scheckausstellers in Euro
abgebucht.
2.3.5. Umstellung von Schuldverschreibungen
Gemäß Artikel 8 (4) der
Verordnung nach Art. 1091 (4) EG-V kann ein Mitgliedstaat
während der Übergangsphase grundsätzlich zulassen, dass bereits
begebene
Schuldverschreibungen auf Euro umgestellt
werden. Für öffentliche Schuldver-
schreibungen besteht diese Möglichkeit, wenn sie In der nationalen
Währungs-
bezeichnung und nach dem Recht dieses Mitgliedstaates begeben worden
sind.
Bei Schuldtiteln, die nicht vom
öffentlichen Sektor begeben worden sind, kann eine
Umstellung während der Übergangsphase nur dann erfolgen, wenn auch
der
öffentliche Sektor ganz oder teilweise umgestellt hat, es sich um
Schuldtitel in der
nationalen Währungsbezeichnung handelt, und eine Umstellung vertraglich
nicht
ausgeschlossen ist.
Neuemissionen
des öffentlichen Sektors müssen auf Grund der Beschlüsse des
Europäischen Rates von Madrid bereits seit dem 1.1.1999 zwingend in der
ge-
meinsamen Wahrung erfolgen.
Gemäß
Artikel 14 der Verordnung nach Art. 1091 (4) EG-V sind Schuldverschrei-
bungen, die auf nationale Währungseinheiten lauten, nach Ablauf der
Übergangs-
phase automatisch als
solche auf die Euro-Einheit zu verstehen.
Neue Schuldtitel des
privaten Sektors dürfen ab dem 1.1.2002 ebenfalls nur mehr
in Euro begeben werden.
3.
STAND DER VORBEREITUNGEN IN DEN
MITGLIEDSTAATEN
In praktisch allen an der
gemeinsamen Währung teilnehmenden Mitgliedstaaten Ist
bereits seit dem 1.1.1999 eine umfassende Verwendung des Euro möglich. So
können Privatpersonen und Unternehmen bei den Banken Euro-Konten
führen und
Überweisungen In Euro tätigen. Ebenso ist es -in einigen
Teilnehmerstaaten
allerdings mit Einschränkungen- möglich, Steuererklärungen In
Euro zu legen und
das betriebliche Rechnungswesen in Euro zu führen. Schließlich
können Unter-
nehmensneugründungen In Euro erfolgen und bestehende Unternehmen bereits
während der Obergangsphase auf Euro umgestellt werden.
In Bezug auf das Rechnungswesen des
öffentlichen Sektors Ist derzeit von den
meisten Mitgliedstaaten geplant, dieses erst am Ende der Obergangsphase umzu-
stellen. In Portugal und Griechenland ist vorgesehen, die öffentlichen
Haushalte
bereits ab 2001 In Euro zu führen.
Auch in Österreich werden Teile des Rech-
nungswesens der Bundesverwaltung bereits Im Laufe des Jahres 2001 auf
Euro
umgestellt.
Der Zeitraum des dualen
Bargeldumlaufs kann gemäß der gemeinsamen Erklä-
rung des ECOFIN-Rates vom November 1999 zwischen 4 Wochen und zwei
Monate betragen. Gemäß den vorliegenden Umstellungsplänen haben
sich die
meisten Teilnehmerstaaten (Italien, Belgien, Spanien, Portugal, Finnland,
Luxem-
burg, Griechenland und auch Österreich) für zwei Monate entschieden.
In diesen
Staaten verlieren die bisherigen nationalen Währungsbezeichnungen nach dem
28.2.2002
den Status als gesetzliches Zahlungsmittel. Kürzer Ist die Phase des
dualen Bargeldumlaufs in den Niederlanden (28.1.2002), In Irland (9.2.2002) und
In
Frankreich
(17.2.2002). Die Deutsche Mark verliert ihre Eigenschaft als gesetzli-
ches Zahlungsmittel sogar bereits nach dem 31.12.2001 (.legal big bang*),
aller-
dings wird sie noch bis 28.2.2002 als Zahlungsmittel akzeptiert.
Um den
Großteil des Bargeldumtausches bereits innerhalb der ersten zwei Wo-
chen des Jahres 2002
durchzuführen, wird es in allen zwölf Teilnehmerstaaten eine
Vorverteilung von Euro-Banknoten und
-Münzen an Geschäftsbanken, Geld-
transporteure und Unternehmen geben. Darüber hinaus Ist In der
Mehrheit der
Teilnehmerstaaten auch
eine Vorverteilung von Euro-MOnzen (in Form von .Start-
paketen") an die
breite Öffentlichkeit ab Mitte Dezember 2001 vorgesehen.
In allen Mitgliedstaaten Ist
schließlich geplant, dass die bisherigen nationalen
Banknoten und Münzen auch nach der Phase des dualen Bargeldumlaufs bei den
Jeweiligen Notenbanken kostenlos In Euro umgetauscht werden können. In
Deutschland und Irland ist -wie in Österreich- der Umtausch auf
unbegrenzte Zelt
möglich. In den übrigen Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Fristen
vorgesehen.
4. GRUNDSÄTZE DES BARGELDAUS-
TAUSCHES IN ÖSTERREICH
4.1. Phase des dualen Bargeldumlaufs
Gemäß
den Artikeln 10 und 11 der Verordnung nach Art. 1091 (4) EG-V werden
vom 1.1.2002 an
Euro-Banknoten und -Münzen In Umlauf gebracht. Artikel 15
dieser Verordnung sieht vor, dass Banknoten und Münzen, die auf eine
nationale
Währungseinheit lauten, ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel
noch für
längstens sechs Monate nach Beendigung der Übergangsphase behalten
können.
Gleichzeitig legt dieser Artikel fest, dass
dieser Zeltraum durch nationale Rechts-
vorschriften verkürzt werden kann.
Da das Nebeneinander von zwei
Währungsbezeichnungen mit einer Reihe von
Nachteilen verbunden ist, haben sich die Finanzminister der Euro-Staaten darauf
verständigt, dass die Phase des dualen
Bargeldumlaufs nicht mehr als zwei Mona-
te betragen sollte. Wie in den meisten Teilnehmerstaaten an der
gemeinsamen
Währung wurde der Zeitraum für
den dualen Bargeldumlauf daher auch In Öster-
reich mit zwei Monaten festgelegt („Eurogesetz"; BGBI. l Nr.
72/2000).
Demnach
verliert der Schilling nach dem 28.2.2002 seine Eigenschaft als gesetzli-
ches Zahlungsmittel.
Barzahlungen sind nach diesem Stichtag nur mehr In Euro
und Cent möglich. Während der Phase des dualen Bargeldumlaufs
können bei
Barzahlungen auch noch
Schilling und Groschen verwendet werden.
Euro-Banknoten werden
in sieben Stückelungen (5,10, 20, 50,100, 200 und
500 Euro), Euro-Münzen In acht Stückelungen (1, 2, 5,10, 20, 50 Cent
sowie 1
und 2 Euro) verfügbar sein.
4.2. Vorverteilung von Euro-Banknoten und -Münzen
Damit bereits ab Beginn des Jahres
2002 eine ausreichende Bargeldmenge In
Umlauf ist und der Großteil des Bargeldgeschäftes bereits innerhalb
der ersten
Wochen In Euro abgewickelt werden kann, werden Euro-Banknoten und -Münzen
an Geschäftsbanken, Geldtransporteure, Unternehmen und den
öffentlichen Sektor
ab dem 1.9.2001 vorverteilt. Da allerdings die Verteilung sämtlicher
Banknoten-
und MQnzstückelungen an Banken und Geldtransporteure
einige Zelt In Anspruch
nimmt, wird eine Vorverteilung aller Bargeldstückelungen an
Unternehmen und den
öffentlichen Sektor aus praktischen Gründen erst im Laufe des
Septembers mög-
lich sein. Ab 15.12.2001 werden darüber hinaus auch Euro-Münzen an
die Konsu-
menten ausgegeben. Die vorverteilten Euro-Banknoten und -Münzen
dürfen
allerdings erst ab dem 1.1.2002 für Barzahlungen verwendet werden.
Die von den Unternehmen und dem
öffentlichen Sektor Im Wege der Vorverteilung
benötigte Bargeldmenge Ist von diesen in einer Bedarfserhebung
festzustellen und
den jeweiligen Hausbanken bekannt zu gegeben. Da die Vorverteilung durch die
Geschäftsbanken erfolgt, obliegt ihnen die Bestellung der benötigten
Bargeldmen-
gen bei der Oesterreichlschen Nationalbank und die Versorgung der Unternehmen
und des öffentlichen Sektors. Die Abrechnung der vorverteilten
Euro-Banknoten
und -Münzen erfolgt am 2.1.2002 Ober die entsprechenden Bankkonten
der Unter-
nehmen bzw. des öffentlichen Sektors.
Die Planung und logistische
Durchführung des Bargeldaustausches liegt In der
Zuständigkeit der Oesterreichischen Nationalbank. Die Verteilung des
künftigen
Bargeldes erfolgt In zwei Schritten: Die Grobverteilung erfolgt von den
zentralen
Lagern (Oesterreichische Nationalbank l und II sowie Münze Österreich AG) in
sechs dezentrale Zwischenlagerstätten in den Zweiganstalten der Oester-
reichlschen Nationalbank (Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Bregenz und Klagen-
furt). Die Feinverteilung erfolgt von den Zweiganstalten bzw. der dort
angesiedelten
Geldservice Austria (GSA; Tochter der OeNB für Bargeldservice) an die
Banken
und
Werttransporteure.
4.3. Startpakete
Um die Vorverteilung im
Untemehmenssektor zu erleichtern, werden ab 1.9.2001
Euro-Münzen In
Form von Startpaketen ausgegeben. Ein Startpaket wird ein
Sortiment
von Münzrollen Im Wert von 2.002,12 Schilling bzw. 145,50 Euro enthal-
ten und zum Preis von
2.000 Schilling bei den Geschäftsbanken erhältlich sein. Die
Startpakete sind als Basisausstattung für Euro-Wechselgeld speziell
für kleinere
Handelsunternehmen, Gewerbe- oder Gastronomiebetriebe gedacht. Zusätzlich
zu
den Startpaketen
können Euro-Banknoten und -Münzen auch zu den bei der Be-
darfserhebung
festgestellten Mengen bezogen werden (siehe dazu auch Pkt. 4.2.).
Ab dem 15.12.2001 können
Konsumenten Euro-Münzen In Form von Startpaketen
bei Geschäftsbanken und
Postämtern erwerben. Ein Startpaket enthält eine Mi-
schung sämtlicher Euro-Münzen und wird zum Preis von 200 Schilling
ausgege-
ben. Der Wert der Münzen entspricht 200,07 Schilling bzw. 14,54 Euro. Die
Konsu-
menten
können sich daher bereits einige Tage vor Beginn der Euro-BargekJein-
führung an die neuen Münzen gewöhnen. Darüber hinaus haben
sie dadurch
bereits ab dem
1.1.2002 eine kleine Menge an Wechselgeld zur Verfügung.
4.4. Bargeldumtausch
Gemäß den Erhebungen der
Oesterreichischen Nationalbank wird der Großteil des
Bargeldumtausches bereits innerhalb der ersten zwei Wochen im Jahr 2002
erfolgen: Nach zwei Wochen werden 70 % bis 80 % und nach Ende des dualen
Bargeldumlaufs mehr als 95 % des Bargeldes ausgetauscht sein.
Bargeld kann ab dem ersten
Bankgeschäftstag 2002 bei Geschäftsbanken und
Postämtern
umgetauscht werden. Gemäß dem Euro-Währungsangabengesetz
wird der Umtausch während der Phase des dualen Bargeldumlaufs bis zu einer
Betragsobergrenze von ca. 50.000 Schilling -dies entspricht dem Begriff der
haushaltsüblichen Menge laut Euro-Währungsangabengesetz-
gebührenfrei in
Euro durchgeführt. Nach dem 28.2.2002
Ist es den Geschäftsbanken Obertassen,
zu welchen Bedingungen sie den Bargeldumtausch vornehmen.
Jedenfalls gebührenfrei wird
der Bargeldumtausch auch nach dem 28.2.2002 bei
der Oesterreichischen Nationalbank und
deren Zweiganstalten In den Bundeslän-
dern erfolgen. Diese Umtauschmöglichkeit besteht auf unbegrenzte
Zelt. Bis
31.3.2002 können bei der
Oesterreichischen Nationalbank und deren Zweig-
anstalten welters auch bisherige Währungen der Euro-Staaten bis zu einem
Ge-
genwert von 3.000 Euro pro Person und Tag gebührenfrei umgetauscht werden.
Nach diesem Stichtag können diese nur mehr bei den jeweiligen
Nationalbanken
gewechselt
werden.
4.5. Banknotenausgabe über Automaten
Ab dem 1.1.2002 können
Euro-Banknoten auch Ober Bankomaten und Geldaus-
gabeautomaten (Foyer- und Indoor-Automaten) bezogen werden. Bei den
Bankomaten beträgt die Stückelung der Banknoten 10 und 100 Euro. Bei
Foyer-
und Indoor-Automaten können neben den 10 und 100 auch andere Euro-Bankno-
ten behoben werden.
Welche Banknoten ausgegeben werden, ist auf Grund der
unterschiedlichen technischen Ausstattung der Geldausgabeautomaten nicht
einheitlich
geregelt.
Um etwaige Engpässe beim
Wechselgeld, die ansonsten vor allem innerhalb der
ersten Tage des Jahres 2002 auftreten können, zu vermeiden, werden bei den
Bankomaten vermehrt kleine Banknoten erhältlich sein. So werden
beispielsweise
bei einem Betrag von 100 Euro 10 Stück 10er Banknoten ausgegeben.
4.6. Bankomatkassen/ Bargeldloser Zahlungsverkehr
Bankomatkassen sowie die Lade- und
Zahlungsterminals der elektronischen
Geldbörse .Quick" werden zum Jahreswechsel 2001/2002 durch ein
Software-
Update auf Euro umgestellt. Ab dem 1.1.2002 werden daher Zahlungen an
Bankomatkassen nur noch in Euro abgewickelt. Sämtliche Bankomatkarten
werden
im Laufe des Jahres 2001 ausgetauscht und sind dann „eurotauglich".
Schilling-Guthaben auf
der elektronischen Geldbörse .Quick* werden bei der
ersten Ladung oder Online-Zahlung im Jahr 2002 automatisch auf Euro umgerech-
net.
Kreditkartenabrechnungen
erfolgen ab dem 1.1.2002 ebenfalls nur mehr in Euro.
Kreditkartenbelege,
die Ende 2001 noch in Schilling oder einer anderen bisherigen
nationalen Währung ausgestellt und im Jahr 2002 abgerechnet werden, werden
automatisch in Euro umgerechnet und vom Konto in Euro abgebucht.
Um den
Wechselgeldbedarf bzw. die Kassenhaltung von zwei Währungssorten
möglichst gering zu halten, sollte während der Phase des dualen
Bargeldumlaufs
verstärkt die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung mittels Polnt of
Säle (POS)
angeboten werden. Die nächsten Monate sollten daher für die Schaffung
der
entsprechenden Infrastruktur genutzt werden.
4.7. Umstellung von Bankkonten
Bis Ende 2001 hat
jeder Bankkunde die Wahl, sein Konto in Schilling oder in Euro
zu
führen. Diese Wahlmöglichkeit endet mit 31.12.2001. Am 1.1.2002
werden alle
auf
Schilling und auf bisherige Währungen der Euro-Staaten lautende Konten,
sofern vom
Kontoinhaber nicht ein früherer Umstellungszeitpunkt gewählt wurde,
automatisch und gebührenfrei auf Euro
umgestellt, da der Euro ab diesem Zeit-
punkt alleiniges Buchgeld Ist. Die Umrechnung von Schilling auf Euro
erfolgt zu
dem am 31.12.1998 unwiderruflich festgelegten Kurs (13,7603 Schilling
entspricht
einem Euro) und den unter Pkt. 2.3.1.
dargestellten Umrechnungs- und Rundungs-
regeln. Konten in Fremdwährungen sind von der Umstellung nicht
betroffen.
5. UMSTELLUNG DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS
5.1. Stand der Vorbereitungen
5.1.1. Verwendung des Euro während der Übergangsphase
Wie in den meisten
anderen Teilnehmerstaaten haben Gesetzgebung und Verwal-
tung auch In
Österreich die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Euro
bereits während der Übergangsphase möglichst umfassend verwendet
werden
kann. Damit sollte die Möglichkeit geboten werden, dass Unternehmen die
Vorteile
der gemeinsamen Währung von Anfang an nutzen und sich private Haushalte
schrittweise an die gemeinsame Währung
gewöhnen.
In Zusammenhang mit der so
genannten „Euro-Option* waren bereits im Hinblick
auf den 1.1.1999 zahlreiche gesetzliche Änderungen notwendig, die
Insbesondere
im 1. Euro-Justlz-Begleitgesetz (BGBI. l Nr. 125/1998), Im Euro-Finanzbeglelt-
gesetz (BGBI. l Nr. 126) sowie im
Euro-Einführungserlass des Bundesministeriums
für Finanzen enthalten sind. Die Maßnahmen zur doppelten
Preisauszeichnung
sind einerseits durch das Euro-Justiz-Begleitgesetz und anderseits durch das
Euro-Währungsangabengesetz(BGBI. l Nr. 110/1999) geregelt.
Im Rahmen der
.Euro-Option" können Unternehmen ihre Bücher und Aufzeichnun-
gen seit 1.1.1999
bereits In der gemeinsamen Währung führen. Auch besteht die
Möglichkeit, für Wirtschaftsjahre,
die nach dem 31.12.1998 enden, den Jahres-
abschluss wahlweise in Schilling oder in Euro zu erstellen. Steuer- und
Abgabener-
klärungen können ebenfalls In Euro gelegt werden, sofern sie
sich auf Zeiträume
oder Stichtage beziehen, die nach dem 31.12.1998
liegen.
Im Bereich des Gesellschaftsrechts
wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen,
dass Kapitalgesellschaften während der Übergangsphase bereits in Euro
gegrün-
det und bestehende auf Euro umgestellt werden können. In Zusammenhang mit
den zur Glättung unrunder Nennbeträge erforderlichen
Kapitalmaßnahmen wurden
weiters Erleichterungen für die Beschlussfassung durch die Aktionäre
festgelegt.
Auch wurde die sogenannte .unechte Quotenaktie" eingeführt, durch die
eine
Umstellung ohne zusätzliche Kapitalmaßnahmen ermöglicht wird.
Durch das
Euro-Währungsangabengesetz sind Unternehmen grundsätzlich ver-
pflichtet, Entgelte für Leistungen, die sie gegenüber Endverbrauchern
erbringen,
unmittelbar vor und während der Bargeldumstellung In beiden
Währungseinheiten
auszuzeichnen. Der Bund wird durch das Gesetz verpflichtet, ebenfalls schon
während der Übergangshase bei .individuellen hoheitlichen
Verwaltungsakten"
(z.B.
bei Bescheiden) die Endbeträge, im Wege einer Informationszelle, In beiden
Währungseinheiten
darzustellen. Schließlich müssen auch im Falle langfristiger
Verträge die
.wesentlichen Beträge" (z.B. ein vom Verbraucher zu entrichtendes
Entgelt) schon seit dem 1.1.1999 grundsätzlich in beiden
Währungseinheiten
angegeben
werden.
Seit
dem 1.1.1999 gilt weiters der Grundsatz, dass im unbaren Zahlungsverkehr
neben dem Schilling
auch der Euro verwendet werden kann. Dies gilt auch für die
Entrichtung von Steuern und Gebühren oder für die Entrichtung von
Entgelten für
öffentliche
Leistungen.
Zahlungsanweisungen
des öffentlichen Sektors erfolgen während der Übergangs-
phase in der Regel noch in Schilling. Falls der Empfänger einer
öffentlichen Zah-
lung dies jedoch ausdrücklich wünscht, werden in Einzelfällen,
wie etwa im Rah-
men des
Beschaffungswesens, Inlandsüberweisungen auch bereits in der gemein-
samen
Währung durchgeführt.
Schließlich wurden die
gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die
Finanz- und Wertpapiermärkte bereits zu Beginn der Übergangsphase auf
Euro
umgestellt werden konnten.
5.1.2. Die nächsten Schritte
Um nunmehr auch einen reibungslosen
Übergang auf die physische Einführung
der Euro-Banknoten und -Münzen mit 1.1.2002 sicherzustellen, müssen
die noch
verbleibenden Monate Intensiv für die abschließenden Vorbereitungen
genutzt
werden. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung sind In diesem Zusammenhang
noch eine Reihe legislativer sowie auch technisch-organisatorischer Anpassungen
durchzuführen. Der Bankensektor Ist vor allem von den Vorbereitungen auf
die
Bargeldumstellung massiv betroffen.
Die meisten Ressorts haben bereits
im Zuge der ersten Phase zumindest grobe
Umstellungspläne vorgelegt, die nunmehr weiter zu präzisieren und
schrittweise
umzusetzen sind. Generelle Zielsetzung sollte dabei sein, dass die Arbeiten
bereits
einige Monate vor der Bargeldumstellung möglichst weitgehend abgeschlossen
sind, damit noch ausreichend Zeit für die Beseitigung unvorhergesehener
Proble-
me oder allfällige Fehlerkorrekturen
zur Verfügung steht.
Von den notwendigen
technisch-organisatorischen Anpassungen -Insbesondere In
der EDV- entfällt der weitaus größte Teil auf das
Bundesministerium für Finanzen.
In unterschiedlichem Umfang sind darüber hinaus aber auch alle anderen
Ressorts
betroffen, etwa im Bereich der Dokumentation, im Bereich des Formularwesens,
und
selbstverständlich auch in der EDV. Häufig können sich auch
Schnittstellen
zwischen den Ressorts oder gegenüber anderen Einrichtungen der Verwaltung
ergeben.
Sämtliche
Ressorts sind auch von gesetzlichen Anpassungen betroffen. Da tech-
nisch-organisatorische Maßnahmen, wie beispielsweise betragliche
Anpassungen
in der EDV oder bei Formularen, oftmals von entsprechenden rechtlichen Vorga-
ben abhängig
sind, ist es erforderlich, dass die Gesetzesänderungen noch vor dem
Sommer 2001 vom Parlament verabschiedet werden. Um diesen Zeitplan einhalten
zu können, sollten bereits bis Ende
dieses Jahres/ Anfang nächsten Jahres ent-
sprechende Gesetzesentwürfe zur Begutachtung vorgelegt werden.
Für die im Zuge der
Währungsumstellung erforderlichen Vorbereitungen gilt sowohl
im technisch-organisatorischen als auch im legislativen Bereich der Grundsatz
der
Ressortverantwortlichkeit. Konkret bedeutet dies, dass jedes einzelne Ressort
innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches für eine zeltgerechte
Vorbereitung und
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu sorgen hat. Zur
Abstimmung
unterschiedlicher Ressortpositionen und zur
Klärung offener Fragen stehen einer-
seits das WWU-Koordinatlonsgremium und anderseits die entsprechenden Arbeits-
gruppen zur Verfügung.
5.1.3. Information über den Euro
Parallel zu den
abschließenden praktischen Vorbereitungen ist es weiters erforder-
lich, dass die nächsten Monate auch intensiv dazu genutzt werden, den
Informati-
onsstand innerhalb der Bevölkerung welter zu verbessern. Gemäß
dem Auftrag
des ECOFIN-Rates vom September 2000 soll im Rahmen der
Öffentlichkeitsarbeit
insbesondere auf den konkreten Zeltplan zur Bargeldumstellung eingegangen
werden.
Die Information Ober den Euro wird
im Wesentlichen von der Euro-lnltlatlve der
Bundesregierung und der Oesterrelchischen Nationalbank In Abstimmung mit
deren Kooperationspartnern durchgeführt. Im Rahmen der
Öffentlichkeitsarbeit der
Euro-lnltiatlve der Bundesregierung werden allgemeine und spezifische
Informatio-
nen für die
Hauptzielgruppen: Unternehmen, Konsumenten, Jugendliche/Schüler,
Senioren/Pensionisten, benachteiligte Bevölkerungsgruppen sowie Kommunen
bereitgestellt. Die Informationsarbeit der Oesterreichischen Nationalbank
konzen-
triert sich auf die Bargeldumstellung.
Darüber hinaus sollten auch
Überlegungen angestellt werden, durch welche
ressortspezifischen Maßnahmen das „Euro-Bewusstsein" der
breiten Öffentlichkeit
zusätzlich gestärkt werden kann. Schließlich sollte In den
Ressorts auch eine
umfassende Schulung für die Bediensteten erfolgen, zumal diese auf Grund
Ihres
Kontaktes zu anderen Institutionen bzw. zum privaten Sektor oftmals eine
wichtige
.Multiplikatorwirkung" haben.
5.2. Horizontale Aspekte der Umstellung
5.2.1. Umstellung von Gesetzen
Wie unter
Punkt 2.3.3. bereits dargestellt, sind gemäß Artikel 14 der
Verordnung
nach Art. 1091 (4) EG-V in Rechtsinstrumenten enthaltene Bezugnahmen auf
nationale Währungseinheiten nach Ablauf der Übergangsphase
automatisch als
solche auf die
Euro-Efnheit zu verstehen. Diese Regelungen gelten sowohl für
privatrechtliche Verträge als auch in
Bezug auf nationale Rechtsvorschriften, wie
beispielsweise bei Gesetzen und Verordnungen.
Aus
Gründen der Transparenz bzw. Praktikabllität besteht auf Bundesebene
allerdings die Absicht, dass bis zum 1.1.2002 dennoch bereits möglichst
viele
Gesetze und Verordnungen, die Schilling-Beträge oder Schilling-Verweise
enthal-
ten, auf Euro-Beträge bzw. Euro-Verwelse umgestellt werden. Insbesondere
soll
dieser Grundsatz dann
befolgt werden, wenn solche Gesetze oder Verordnungen
eine .Außenwirkung" haben, d.h.
die in den Rechtsvorschriften enthaltenen Beträ-
ge auch für die breitere Öffentlichkeit von Bedeutung sind.
Was den zeitlichen Rahmen betrifft,
wurde als Grundsatz festgelegt, dass die
Vorbereitung der
entsprechenden Gesetzesänderungen bis Ende 20007
Anfang 2001 abzuschließen Ist, damit eine Beschlussfassung durch das
Parlament
noch vor dem Sommer 2001 erfolgen kann. Auf diese Welse soll sichergestellt
werden, dass noch
ausreichend Zeit für verschiedene technisch-organisatorische
Anpassungen, etwa Im Bereich der EDV oder
bei den Formularen, besteht. Eben-
falls ist in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass auch für
bestimmte
Vorbereitungen auf Landes- und Gemeindeebene legistlsche Vorgaben seitens des
Bundes erforderlich sind.
Für die
Vorbereitung und Durchführung der Gesetzesänderungen gilt der Grund-
satz der
Ressortverantwortlichkeit. Konkret bedeutet dies, dass jedes einzelne
Ressort innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches für eine zeitgerechte
Abwicklung
der erforderlichen Maßnahmen (Erarbeitung von Gesetzesentwürfen,
Versendung
zur Begutachtung, Einbringung in den Ministerrat) zu sorgen hat. Inwieweit die
rechtlichen Anpassungen im Wege von Einzelgesetzen oder aber in Form eines
Sammelgesetzes erfolgen, ist ebenfalls vom jeweils zuständigen Ressort zu
entscheiden.
5.2.2. Glättung unrunder Euro-Beträge
Die Umstellung von Beträgen
hat grundsätzlich durch einfache Umrechnung, d.h.
unter
Zugrundelegung der in Punkt 2.3.1. dargestellten Umrechnungs- und
Rundungsregeln
(.technische Anpassung") zu erfolgen. Damit soll sichergestellt
werten, dass die Auswirkungen
für private Haushalte, Unternehmen und öffentli-
chen Sektor insgesamt auf ein Minimum
reduziert und dte betraglichen Umstellun-
gen seitens der breiten Öffentlichkeit auch entsprechend
nachvollzogen werden
können.
In diesem Zusammenhang sei auch
darauf hingewiesen, dass die in der Verord-
nung nach Art, 235 EG-V festgelegte Rundungsregel lediglich als Minimalan-
forderung zu interpretieren Ist. Zwischensummen oder auf Einheiten bezogene
Beträge können daher auch auf mehr als nur zwei Dezimalstellen
gerundet wer-
den.
Abweichend von diesen
Grundsätzen wird in einigen Bereichen dennoch eine
Neufestsetzung von in Euro (Cent) ausgedrückten Beträgen
zweckmäßig sein
(„Glättung"). Beispiele dafür sind insbesondere solche
Beträge, die eine .Außenwir-
kung"
haben, wie etwa Gebühren, Strafen, steuerliche Absetzbeträge oder
Wert-
grenzen. Ein weiterer
Grund für Glättungen könnte auch darin bestehen, dass eine
automatisierte Verarbeitung von Beträgen mit Nachkommastellen nicht
vorgesehen
oder aber nur mit erheblichen
Anpassungskosten möglich wäre.
Falls Glättungen
durchgeführt werden, ist darauf zu achten, dass diese insgesamt
möglichst aufkommensneutral und Im Zweifelsfall zugunsten der
Bevölkerung
erfolgen. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit sollte weiters versucht
werden,
selbst Im Falle von Glättungen den Unterschied zwischen Schilling- und
Euro-
Betrag so gering wie möglich zu
halten. Schließlich sollten betragliche Anpassun-
gen, die Ober die Notwendigkeit von Glättungen hinausgehen, vermieden
werden,
sofern diese nicht ausdrücklich begründbar sind (z.B.
Fortschreibung Indexierter
Beträge).
Diese Grundsätze sind auch in
Bezug auf die in den diversen Gesetzen und
Verordnungen enthaltenen Rundungsregeln, Schwellenwerte und
Höchstbeträge
anzuwenden.
5.2.3. Doppelte Preisauszeichnung
Die Bundesregierung und die
Sozialpartner haben bereits In einem sehr frühen
Stadium der Vorbereitungen einige Grundsätze festgelegt, um die
Rechtsicherheit
bei der Währungsumstellung zu gewährleisten und ungerechtfertigte
Preiserhöhun-
gen anlässlich der Währungsumstellung zu vermeiden. Gleichzeitig war
den
Forderungen der Wirtschaft Rechnung zu tragen, wonach die Umstellung der
Preise auf möglichst kostenschonende Weise zu erfolgen hat, und auf
branchen-
bzw. sektorspezifische Besonderheiten Rücksicht genommen wird.
Den rechtlichen Rahmen zur
Umsetzung dieser Grundsätze bilden zwei Gesetze,
nämlich einerseits das Euro-Währungsangabengesetz (EWAG) und
anderseits das
1.
Euro-Justiz-Begleltgesetz. Das Euro-Währungsangabengesetz regelt im
wesent-
lichen die doppelte
Preisauszeichnung für den Zeitraum 1.10.2001 bis 28.2.2002.
Das 1. Euro-Justiz-Begteitgesetz regelt die Umstellung langfristiger
Verträge.
Konkret
wird durch das Euro-Währungsangabengesetz festgelegt, dass alle Unter-
nehmen, die zur Angabe von Geldbeträgen gegenüber Endverbrauchern
verpflich-
tet sind, diese
Beträge grundsätzlich In beiden Währungseinheiten auszeichnen
müssen. Davon betroffen sind auch
unternehmerische Tätigkeiten von Gebietskör-
perschaften im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, Weiters
verpflichtet das
Gesetz die Bundesverwaltung,
Endbeträge in Bescheiden oder sonstigen individu-
ellen
hoheitlichen Verwaltungsakten ebenfalls sowohl in Schilling als auch in Euro
darzustellen.
Die doppelte Währungsangabe
von Unternehmen bezieht sich grundsätzlich auf
Anbote, Kostenvoranschläge, Rechnungen und Quittungen, auf jegliche Art
von
Werbung, bei der Verkaufspreise genannt werden, sowie auf alle Bereiche, wo
Unternehmen durch bundesrechtliche Bestimmungen zu Geldbetragsangaben
verpflichtetet
sind.
Um eine möglichst
kostengünstige Durchführung des Gesetzes sicherzustellen,
sind verschiedene Sonderregelungen vorgesehen,
wie beispielsweise für Kassa-
bons, bei welchen lediglich die Endsummen sowie ein allfällig
angegebener
Gegebengeld- bzw. Rückgeldbetrag, nicht jedoch die Einzelposten in beiden
Währungsbezeichnungen auszuweisen sind. Kleinunternehmen können der Pflicht
zur doppelten Währungsangabe auch durch das Verwenden von Preislisten oder
Umrechnungstabellen entsprechen. Sonderregelungen sieht das Gesetz auch
für
Tankstellen, den Buchhandel sowie für
das Taxigewerbe, für Kataloge und Automa-
ten vor.
Die Pflicht zur doppelten
Währungsangabe wird per 1.10.2001 beginnen und
jedenfalls bestehen bleiben, solange der Schilling gesetzliches Zahlungsmittel
ist,
also bis zum 28.2.2002. Allerdings enthält das
Euro-Währungsangabengesetz eine
Bestimmung, wonach dieser Zeitraum von der Bundesregierung auch verlängert
werden könnte. Der Saldo in Kontoauszügen ist gemäß dem
Euro-Währungsan-
gabengesetz bereits ab dem 1.1.2001 in beiden Währungsbezeichnungen darzu-
stellen.
Weiters wird durch das
Euro-Währungsangabengesetz auch die Kostentragung In
Zusammenhang mit dem Bargeldumtausch während der Phase des dualen
Bargeldumlaufs geregelt. Demnach dürfen die Banken für den Umtausch
von
haushaltsüblichen Beträgen von Schilling in Euro und umgekehrt keine
Kosten
verrechnen, sofern die In den Erläuterungen zu diesem Gesetz genannte
Ober-
grenze von ca. 50 000 Schilling nicht überschritten wird. Unter welchen
Bedingun-
gen nach dem 28.2.2002 noch ein kostenloser Währungsumtausch erfolgt, Hegt
Im
Ermessen der Banken. Generell kostenlos und zeitlich unbegrenzt wird der Um-
tausch In der Oesterreichischen
Nationalbank möglich sein. Schilling-Münzen
werden auch bei der Münze Österreich AG umgetauscht.
Bei
langfristigen Verträgen (z.B. Versicherungen, Mieten usw.) müssen
gemäß den
Bestimmungen des 1.
Euro-Justiz-Begleitgesetzes bereits seit dem 1.1.1999 alle
wesentlichen Wertangaben grundsätzlich sowohl In Schilling als auch in
Euro
angegeben werden. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn
vereinbart wird, dass der Kunde Im Laufe
des Jahres 2001 eine Mitteilung Ober die
wesentlichen Beträge des Vertrages In beiden
Währungsbezeichnungen zugesandt
bekommt.
Bei langfristigen Verträgen, die vordem 1.1.1999 abgeschlossen worden
sind, hat ebenfalls
bereits im Laufe des Jahres 2001 eine schriftliche Mitteilung mit
den in Euro umgerechneten Beträgen zu erfolgen.
Die
Überwachung der Einhaltung der doppelten Währungsangabe und die
Durch-
führung von
Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
Als Beratungsgremium des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
hinsichtlich
der Vollziehung des Euro-Währungsangabengesetzes wird eine Euro-Preis-
kommlssion eingerichtet. Diese Kommission wird durch eine Geschäftsstelle
unterstützt, deren Aufgabe Insbesondere die Entgegennahme und Bearbeitung
von
Beschwerden sowie die
Erteilung von Auskünften Ober die Bestimmungen des
Euro-Währungsangabengesetzes
sein wird.
5.2.4. Referenzzinssätze
Seit dem 1.1.1999 stehen der
Diskontsatz und der Lombardsatz der Oester-
reichischen Nationalbank nicht mehr zur Verfügung. Beide Zinssätze
wurden In der
Vergangenheit sowohl in Gesetzen und Verordnungen als auch in Verträgen
als
Referenzzinssätze verwendet.
Durch das 1.
Euro-Justiz-Begleitgesetz wurde daher festgelegt, dass beide Zins-
sätze per Jahresende 1998 -einerseits als .Basiszinssatz" (bisheriger
Diskontsatz)
und anderseits als .Referenzzinssatz" (bisheriger Lombardsatz)-
eingefroren und
Immer dann angepasst werden, wenn sich bestimmte, durch eine Verordnung der
Bundesregierung festzulegende Zinssätze der Europäischen Zentralbank
um mehr
als 0,5 Prozentpunkte ändern.
In weiterer
Folge wurde durch eine solche Verordnung präzisiert, dass für Anpas-
sungen des
Basiszinssatzes die Einlagenfazilität und für Anpassungen des
Referenzzinssatzes die Spitzenreflnanzlerungsfazllltät heranzuziehen Ist.
Diese
beiden Zinssätze stellen die obere und untere Begrenzung des Zinskorridors
für
den Geldmarkt dar. Sie signalisieren damit den allgemeinen Kurs der Geldpolitik
und sind, ähnlich dem bisherigen Diskontsatz und Lombardsatz, relativ
stabil.
Schließlich legt das 1.
Euro-Justiz-Begleitgesetz auch fest, dass an die Stelle der
bisher In Wien festgestellten Zwischenbankzinssätze (VIBOR) die in der
Wäh-
rungsunion festgestellten
Zwischenbanksätze (EURIBOR) treten. Weiterhin veröf-
fentlicht wird hingegen die Sekundärmarktrendite für langfristige
Wertpapiere,
sodass hier eine gesetzliche Anpassung nicht erforderlich war.
5.2.5. Umstellung der EDV
Im Zuge der
Einführung der gemeinsamen Währung müssen zahlreiche Anwen-
dungen in der EDV,
etwa im Bereich des öffentlichen Rechnungswesens, der
Abgabeneinhebung, oder im Bereich der öffentlichen Ausgaben (Besoldung,
Transfers, Förderungen usw.) angepasst
werden. Auf Grund der sehr unterschiedli-
chen Aufgabenstellungen in der Verwaltung sowie der zahlreichen wechselseitigen
Abhängigkeiten ergibt sich vor allem hier oftmals großer
Abstimmungsbedarf. Um
die zahlreichen Anpassungen und Schnittstellen sichtbar zu machen, wurde im
Bundesministerium für Finanzen die
Umstellung der EDV in Form von Einzelpro-
jekten und Projektprogrammen strukturiert.
Wie unter Pkt. 4 bereits
dargestellt, darf nach dem Ende der Übergangsphase
grundsätzlich nur mehr die gemeinsame Währung verwendet werden.
Ausnahmen
sind lediglich Barzahlungen während der dualen Bargeldumlaufphase sowie
Verrechnungsvorgänge, die in wirtschaftlicher Hinsicht noch dem Jahr 2001
oder
einem früheren Jahr zuzuordnen sind.
Für die
EDV bedeutet dies, dass bis spätestens 31.12.2001 sämtliche Anwendun-
gen auf Euro umgestellt
sein müssen. Im Bereich der Haushaltsverrechnung des
Bundes, die teilweise bereits während des Jahres 2001 umgestellt wird,
müssen
die zugrundeliegenden Anwendungen schon entsprechend früher angepasst
werden (siehe dazu auch Pkt. 5.3.1.). Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass
die
Darstellung des Haushaltsvollzugs 2001 für Zwecke der Dokumentation und
des
Berichtswesens (einschließlich des Bundesrechnungsabschlusses) auch noch
In
Schilling möglich ist.
In Bescheiden, die sich auf
Zeiträume nach dem 31.12.2001 beziehen, sind schon
während der Obergangsphase zumindest die Ergebnisbeträge auch In Euro
darzu-
stellen. Die Erstellung von
Freibetragsbescheiden für 2002 und Steuervoraus-
zahlungsbescheiden für 2002 und Folgejahre wird im Jahr 2001
bereits ausschließ-
lich in Euro erfolgen. In Zahlungserleichterungsbescheiden werden die
Beträge für
2001 noch in Schilling und Beträge ab dem Jahr 2002 in Euro dargestellt.
Bereits seit dem 1.1.1999 ist durch
eine entsprechende Anpassung der EDV
weiters sichergestellt, dass bei Steuererklärungen, die in der gemeinsamen
Wäh-
rung gelegt werden, eine entsprechende Umrechnung erfolgt. Ebenso waren
Anpassungen auf Grund der Entscheidung, wonach ab 1999 Endbeträge auf
Bescheiden sowohl in Schilling als auch in Euro (in der sogenannten
„Euro-
Informationszeile") darzustellen sind,
vorzunehmen.
5.2.6. Umstellung des Formularwesens
Sämtliche Vordrucke und
Vorlagen (Erklärungen, Anträge, Bescheide, interne
Drucksorten, Erläuterungsformulare usw.) sind im Zuge der
Währungsumstellung
neu aufzulegen bzw. anzupassen. Alleine im Bereich der Finanzverwaltung sind
davon Ober 800
bundesweit aufgelegte Drucksorten betroffen.
Auf Grund der Entscheidung, wonach
Steuererklärungen bereits ab dem 1.1.1999
auch in Euro gelegt werden können und
auf amtlichen Erledigungen mit betrag-
lichen Auswirkungen eine Euro-lnformatlonszelle anzubringen Ist, mussten
bereits
für die Übergangsphase entsprechende Vordrucke und Vortagen
bereitgestellt
werden.
Bei
Vordrucken und Vorlagen, die sich auf Zeiträume nach dem 31.12.2001 bezie-
hen, müssen
sämtliche Beträge und Währungsverweise auf Euro umgestellt
werden. Da die Bereitstellung der
Drucksorten in der Regel im Wege eines Aus-
schreibungsverfahrens erfolgt, ist darauf zu achten, dass die
erforderlichen Ände-
rungen bereits einige Monate vor dem Ende der Übergangsphase abgeschlossen
sind.
5.2.7. Umstellung von Zeitreihen
Auf Grund des rechtlichen Rahmens
können historische Daten sowohl In der
bisherigen Währungsbezeichnung fortgeführt als auch auf die gemeinsame
Wäh-
rung umgestellt
werden. Welcher der beiden Varianten der Vorzug zu geben Ist,
wird letztlich unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen Kosten zu
beurteilen
sein. Falls keine Umstellung erfolgt, ist zumindest sicherzustellen, dass
Zeiträume
vordem 1.1.2002 mit
Zeiträumen nach dem 31.12.2001 verknüpft werden können.
Ebenso ist darauf zu
achten, dass sich durch die Umstellung bzw. Umrechnung
keine Auswirkungen auf erworbene Rechte oder Ansprüche ergeben. Daten, die
für
statistische Zwecke erhoben und dokumentiert werden, sind -um für deren
Benut-
zer eine unmittelbare Vergleichbarkeit zu gewährleisten- zumindest an der
Schnitt-
stelle 2001/ 2002
sowohl in Schilling als auch in Euro darzustellen. Ob und Inwie-
weit eine darüber hinausgehende Umrechnung notwendig Ist, wird fallweise
zu
entscheiden sein.
5.3. Umstellungsbereiche des Bundes
5.3.1. Rechnungswesen
Wie in den anderen
Teilnehmerstaaten wird auch in Österreich das öffentliche
Rechnungswesen
(Veranschlagung, Verrechnung, Zahlungsverkehr, Rechnungsie-
gung)
grundsätzlich erst am Ende der Übergangsphase umgestellt. Dies
bedeutet,
dass bis dahin der Schilling weiterhin Recheneinheit bleibt, und samtliche Ein-
und
Ausgänge auf den Konten des Bundes in Schilling verrechnet und dargestellt
werden.
Auf Grund verschiedener
Überlegungen (Entkoppelung vom Jahresende 2001,
Spielraum für allfällige Fehlerkorrekturen, Förderung der
Gewöhnung an den Euro,
Signalwirkung gegenüber dem privaten Sektor) wurde nunmehr allerdings in
Aussicht genommen, Teile der Bundeshaushaltsverrechnung
(z.B. Voranschlags-
wirksame Verrechnung, Erfolgs- und Bestandsverrechnung) bereits
früher, nämlich
Mitte 2001, umzustellen. Konkret Ist geplant, dass der Bundesvoranschlag
für das
Jahr 2001 zwar noch in Schilling erstellt wird, im Bundeshaushaltsgesetz aber
eine
Regelung für eine
Verordnungsermächtigung vorgesehen Ist, wonach eine teilwei-
se Umstellung der Haushaltsverrechnung auf den Euro bereits während
des
Jahres 2001
möglich Ist.
Im
Zahlungsverkehr wird -wie schon bisher geplant- bis zum Ende der
Übergangs-
phase
grundsätzlich der Schilling verwendet und für den Fall, dass der
Empfänger
einer öffentlichen Zahlung bereits
über ein Euro-Konto verfügt, der Qberwlesene
Betrag von der Bank automatisch umgerechnet.
Ab dem 1.1.2002 müssen
sämtliche Konten der öffentlichen Haushalte auf den
Euro umgestellt sein. Überweisungen werden ab diesem Zeltpunkt nur mehr In
Euro durchgeführt. Lediglich bei Barzahlungen kann während der Phase
des
duafen Währungsumlaufs auch noch der
Schilling verwendet werden.
Öle
für die Erstellung und Vollziehung des Bundeshaushalts relevanten Rechts-
grundlagen (Bundeshaushaltsgesetz 1986, Bundeshaushaltsverordnung 19B9)
müssen bis spätestens Mitte 2001 auf die gemeinsame Währung
angepasst sein.
In den
Budgetdokumenten für das Jahr 2001 (z.B. Budgetvoranschlag, Begleit-
dokumente) wird -wie
bereits oben dargestellt- der Bund noch den Schilling ver-
wenden. Der Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2001 wird in Schilling
erstellt. Der Band l des Bundesrechnungsabschlusses wird aber jedenfalls
entspre-
chende Darstellungen in Euro enthalten. Offen ist derzeit noch, ob
Darstellungen In
Euro auch Im Band II
des
Bundesrechnungsabschlusses enthalten sein werden.
5.3.2. Löhne und Gehälter
Im Rahmen der
Bundesbesoldung wird bereits seit dem 1.1.1999 der Nettobetrag
auf dem monatlichen Bezugs- und dem jährlichen Einkommensnachweis sowohl
In
Schilling als auch in Euro ausgewiesen. Auch werden seit dem 1.1.1999
Beträge in
sämtlichen Individualakten sowohl in Schilling als auch in Euro festgelegt
bzw.
vereinbart. Damit die umfangreichen technisch-organisatorischen Umstellungen
reibungslos ablaufen,
wurden bereits im Jahr 1998 notwendige gesetzliche Klar-
stellungen
vorgenommen. Mit der derzeit laufenden Novellierung der dienst- und
besoldungsrechtlichen Normen werden sämtliche Beträge In den
Gehaltstabellen
auch in Euro festgelegt.
5.3.3. Transferzahlungen
Auch bei den
Transferzahlungen (z.B. Pensionen, Familienbeihilfen, Arbeitslosen-
geld usw.) müssen
ab dem 1.1.2002, also ab Beginn der Bargeldumstellung, die
entsprechenden Voraussetzungen im legistischen und technisch-organisatorischen
Bereich geschaffen sein, damit die
Zahlungen in Euro durchgeführt werden kön-
nen. Hauptbetroffenes Ressort ist hier das Bundesministerium für soziale
Sicher-
heit und Generationen bzw. die In den Zuständigkeitsbereich dieses
Ressorts
fallenden Träger der Gesetzlichen Sozialversicherung (siehe dazu auch Pkt.
5.4.).
Bereits während der Obergangsphase werden -gemäß den
Bestimmungen des
Eurc-Währungsangaben-gesetzes- Endbeträge in amtlichen Ausfertigungen
(z.B.
in Bescheiden) auch in Euro dargestellt.
5.3.4. Förderausgaben
Entsprechend dem Grundsatz der
Vertragskontinuität hat die Einführung der
gemeinsamen Währung keine Auswirkungen auf bestehende Verträge bzw.
darin
festgelegte Zahlungsmodalitäten.
Auch wird die
Auszahlung neuer Förderzusagen, die in den Obergangszeitraum bis
zum 31.12.2001 fallen,
weiterhin in Schilling durchgeführt. Hingegen sind Rückzah-
lungen (Annuitäten, Zinsen), soweit sie unbar erfolgen, bereits
während dieses
Zeitraumes auch in Euro möglich.
Mit der physischen Einführung
der gemeinsamen Währung dürfen neue Verträge
nur mehr in Euro abgeschlossen werden. Auszahlungen erfolgen ab diesem
Zeltpunkt ebenfalls nur mehr in Euro, wobei bereits vor dem 1.1.2002 in
Schilling
zugesagte Förderungen entsprechend
umzurechnen sind.
Seit dem 1.1.1999 steht weiters der
Diskontsatz, auf den bisher zahlreiche
Förderkonditionen basierten, nicht mehr zur Verfügung. Ein
entsprechender Ersatz
wurde Im Rahmen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes geschaffen (siehe dazu auch
Pkt.
5.2.4.).
5.3.5. Beschaffungswesen
Verträge, die im
Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe bereits vor dem
1.1.1999 abgeschlossen worden sind, werden durch die Einführung des Euro
nicht
geändert. Ebenso
werden neue Verträge während der Übergangsphase In der
Regel weiterhin in Schilling abgeschlossen bzw. abgewickelt.
In Bezug auf Verträge, deren
Laufzeit Ober den 31.12.2001 hinausgeht, sollte
jedoch bereits während der Übergangsphase der Euro verwendet werden.
Unab-
hängig davon können Anbote während dieses Zeitraums jedenfalls
in Euro gelegt
werden.
Ab Beginn der Bargeldumstellung,
also ab dem 1.1.2002, dürfen Verträge nur mehr
in Euro abgeschlossen werden. Zahlungen an den Auftragnehmer erfolgen ab
diesem Zeitpunkt ebenfalls nur mehr in Euro und zwar auch im Falle solcher
Verträge, die bereits vor dem 1.1.2002
abgeschlossen worden sind.
5.3.6. Wertpapiermärkte und Schuldverschreibungen
Auf Grund der Beschlösse des
Europäischen Rates in Madrid vom Dezember 1995
dürfen handelbare Schuldverschreibungen des öffentlichen Sektors seit
dem
1.1.1999
nur mehr In Euro begeben werden. In Zusammenhang mit Schuldver-
schreibungen,
die bereits vordem 1.1.1999 begeben worden sind, legt Artikel 8 (4)
der Verordnung nach
Art. 1091 (4) EG-V fest, dass die Teilnehmerstaaten an der
gemeinsamen Währung unter bestimmten Voraussetzungen eine Umstellung
vorsehen
können (siehe dazu auch Pkt. 2.3.5.).
Wie die anderen Teilnehmerstaaten
hat sich auch Österreich zu einer solchen
Umstellung entschlossen, um auf diese Welse die Entstehung eines Euro-Flnanz-
marktes zu fördern und die internationale Wettbewerbsfähigkeit
österreichischer
Schuldtitel
zu wahren. Rechtsgrundlage dafür ist das Bundesgesetz zur Umstel-
lung von
Bundesanleihen auf Euro (Euro-Bundesanlelhenumstellungsgesetz;
BGBI. l Nr. 126/1998).
Gemäß diesem
Bundesgesetz wurde die österreichische Bundesfinanzierungs-
agentur ermächtigt, im Namen und auf
Rechnung des Bundes Anleihen von Schil-
ling auf Euro umzustellen. Die kleinste Stückelung wurde mit einem Cent
festge-
legt, womit keine Notwendigkeit für einen Spitzenausgleich bestand.
Durch Artikel 8 (4) der Verordnung
nach Art. 109 l (4) EG-V wird welters festgelegt,
dass Im Falle einer (teilweisen) Umstellung öffentlicher Schuldtitel auch
für private
Emittenten die Möglichkeit besteht, die von ihnen begebenen Schuldtitel
umstellen.
Einzelheiten dazu finden sich im Bundesgesetz zur Umstellung von Anleihen
privater Emittenten auf Euro (Euro-Anleihenumstellungsgesetz; BGBI. l
Nr.
126/1998).
5.3.7. Steuer- und Handelsrecht
5.3.7.1.
Betriebliches Rechnungswesen, Buchführung und
Jahresabschluss
Auf Grund von § 7 Abs. 1 des
Schillinggesetzes waren In der Vergangenheit
Bücher und Aufzeichnungen zwingend In Schilling zu führen und
Rechnungen in
Schilling zu legen. Durch § 193 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches waren
Kaufleute
ferner verpflichtet, auch den Jahresabschluss in Schilling zu legen.
Steuerrechtlich
gab es -von einigen und nur wenig bedeutsamen Ausnahmen abgesehen- hinge-
gen schon in der Vergangenheit keine Verpflichtung, Bücher, Aufzeichnungen
sowie Rechnungen in Schilling zu erstellen.
Damit Unternehmen die Vorteile der
gemeinsamen Währung frühzeitig nützen
können, wurde das Schillinggesetz unter anderem dahingehend geändert,
dass die
Führung von Büchern und Aufzeichnungen bereits seit dem 1.1.1999 auch
in Euro
möglich ist. Der Zeitpunkt der Umstellung kann im Obergangszeitraum frei
gewählt
werden, wobei kein Zwang zur gleichzeitigen Umstellung aller Teile der
Buchfüh-
rung besteht.
Ein Unternehmen hat somit die
Möglichkeit, zu dem für ihn günstigsten Zeltpunkt,
also sowohl zu Beginn als auch im Laufe eines Wirtschaftsjahres seine
Buchfüh-
rung umzustellen. Allerdings muss der Zeitpunkt der Umstellung klar ersichtlich
und
der Umstellungsvorgang eindeutig nachvollziehbar sein. Auch darf die
Euro-Option
aus Gründen der Überprüfbarkeit nur einmalig ausgeübt
werden. Ist die Buchfüh-
rung daher einmal von Schilling auf Euro umgestellt, ist eine Rückkehr zu
einer
Schilling-Buchhaltung
ausgeschlossen. Ab dem 1.1.2002 sind nach § 4 des
Eurogesetzes sämtliche Bücher und Aufzeichnungen zwingend in Euro zu
führen.
Der Jahresabschluss (Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechnung) konnte erstmals für
Wirtschaftsjahre,
die nach dem 31.12.1998 geendet haben, in Euro erstellt werden.
Für Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr
übereinstimmt, war
somit eine Umstellung des Jahresabschlusses frühestens per 31.12.1999
möglich.
Der späteste Umstellungszeltpunkt ist der 31.12.2002. Bei einem
abweichenden
Wirtschaftsjahr konnte
die Umstellung erstmals zum Bilanzstichtag im Jahr 1999
erfolgen, der letztmögliche Umstellungszeltpunkt ist hier der
Bilanzstichtag Im
Jahr
2002.
Ein
Jahresabschluss, der in Euro erstellt wird, muss nicht unbedingt auf
Büchern
beruhen, die ebenfalls In Euro geführt werden. Umgekehrt Ist es
während der
Übergangsphase
ebenso möglich, die Bücher teilweise bereits in Euro zu führen
und den Jahresabschluss zunächst weiterhin noch in Schilling zu erstellen.
Für
Unternehmen, die auf Grund von § 125 Bundesabgabenordnung (Buch-
führungsgrenzen)
zur Führung von Büchern verpflichtet sind, gibt es keine beson-
deren Bestimmungen über die Umstellungszeitpunkte. Die laufende
Buchführung
kann daher innerhalb der
Übergangsphase jederzeit umgestellt werden. Für die
Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung kommt mangels eines abweichenden
Wirtschaftsjahres als Umstellungszeitpunkt jeder 31. Dezember vom 31.12.1999
bis zum 31.12.2002 in Frage.
Ebenso gibt es auch bei den
Aufzeichnungspflichten gemäß § 126 Bundesab-
gabenordnung (Einnahmen-Ausgaben-Rechner)
keine besonderen Umstellungs-
vorschriften. Auch in diesem Bereich können bis zum 31.12.2001
Aufzeichnungen
weiterhin in Schilling geführt werden. Danach ist nur mehr die Verwendung
des
Euro zulässig.
5.3.7.2. Sonderregelungen für Kursgewinne
Durch die Festlegung der fixen
Umrechnungskurse sind seit dem 1.1.1999
Wechselkursschwankungen innerhalb der
Euro-Region definitionsgemäß ausge-
schlossen. Kursgewinne bzw. -Verluste haben folglich -soweit sie sich auf die
Währungen der Teilnehmerstaaten beziehen- ab diesem Zeitpunkt dauerhaften
Charakter angenommen. Sowohl handels- als auch steuerrechtlich wurde
daher
entschieden, dass solche Kursdifferenzen zu realisieren und zum nächsten
auf den
30,12.1998 folgenden Bilanzstichtag im
Jahresabschluss auszuweisen sind.
Erträge, die sich bei
Forderungen und Verbindlichkelten aus der Umrechnung und
dem entsprechenden Bilanzansatz ergaben, waren folglich auf der Passivseite der
Handelsbilanz in einem gesonderten Posten
auszuweisen. Bei Eingang der ent-
sprechenden Forderungen bzw. Verbindlichkelten ist dieser Posten
aufzulösen,
wobei eine vorzeitige Auflösung
ebenfalls zulässig ist.
Steuerrechtlich wurde diesem
handelsbilanziellen Wahlrecht gefolgt. Damit wird
bewirkt, dass die erfolgswirksame
Gewinnvereinnahmung erst zu Jenem Zeitpunkt
stattfindet, zu dem sie auch ohne Einführung der gemeinsamen
Währung zu
erfolgen hätte. Steuertechnisch Ist
der Posten im Wege einer steuerfreien Um-
rechnungsrücklage zu berücksichtigen.
5.3.7.3. Sonderregelungen für Umstellungskosten
Handelsrechtlich wurde
anlässlich der Währungsumstellung die Voraussetzung
geschaffen, dass ausnahmsweise auch selbstgeschaffene unkörperliche
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (vor allem Software)
aktiviert
werden dürfen. Falls von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, ist der
Posten
in der Bilanz unter der Bezeichnung .Aufwendungen für die
Währungsumstellung
auf den Euro" vor dem Posten
«Anlagevermögen" auszuweisen. Die aktivierten
Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem
Fünftel abzuschreiben.
Werden solche Aufwendungen In der Bilanz ausgewiesen, bewirken sie eine
begrenzte
Ausschüttungssperre. Steuerrechtlich wurde entschieden, dieser Son-
derregelung nicht zu
folgen, sondern weiterhin am Aktivierungsverbot festzuhalten.
Diese Entscheidung steht In Einklang mit
der Vorgangsweise In den anderen
Teilnehmerstaaten. Steuerrechtlich Ist überdies die Bildung von
Rückstellungen im
Zusammenhang mit Aufwendungen für die Umstellung auf den Euro
unzulässig.
5.3.7.4. Steuerliche Behandlung von Rundungsdifferenzen
Die Umrechnung und Rundung bei der
Umstellung der Buchführung sowie bei
allen laufenden Geschäftsfallen hat auf Baste der Grundsätze zu
erfolgen, wie sie
in der Verordnung nach Art. 235 EG-V festgelegt sind. Dabei werden sich -wie
auch bei anderen Umrechnungsvorgängen während der Obergangsphase- in
der
Regel Rundungsdifferenzen ergeben. Diese Rundungsdifferenzen in Höhe von
einem Cent oder sieben Groschen sind Im Einzelfall betraglich zwar unbedeutend,
müssen jedoch nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung In
jedem Fall
verarbeitet werden. Sie sind daher steuerrechtlich Ober ein Konto
„Rundungs-
dlfferenzen-Euro"
auszubuchen und ergebniswirksam zu behandeln.
5.3.7.5. Entrichtung von Steuern
Gemäß dem in Artikel 8
(3) der Verordnung nach Art. 1091 (4) E-GV festgelegten
Grundsatz kann bereits während der
Obergangsphase im (unbaren) Zahlungsver-
kehr neben der nationalen Währungseinheit auch der Euro verwendet
werden.
Dies
bedeutet, dass seitdem 1.1.1999 auch Steuern und Abgaben In der gemein-
samen
Währung entrichtet werden können.
Da die Umstellung des
öffentlichen Rechnungswesens grundsätzlich erst am Ende
der Übergangsphase erfolgt, werden die
Überwiesenen Beträge auf den Abgaben-
konten der Steuerpflichtigen jedoch weiterhin in Schilling
gutgeschrieben. Falls die
Steuerschuld in der gemeinsamen Währung entrichtet wird, erfolgt die
Umrech-
nung automatisch durch
den Bankensektor.
Überweisungen des Bundes (z.B.
für Steuererstattungen) erfolgen während der
Übergangsphase ebenfalls noch in Schilling. Verfugt der Empfänger
einer solchen
Überweisung jedoch bereits Ober ein Euro-Konto, wird auch hier eine
automatische
Umrechnung durch die Bank vorgenommen.
5.3.7.6. Steuererklärungen
Mit Einführung der gemeinsamen
Währung wurde die Möglichkeit geschaffen, dass
auch
Steuererklärungen für Veranlagungszeiträume bzw. Stichtage, die
nach dem
31.12.1998 liegen,
wahlweise in Schilling oder in Euro gelegt werden können. In
diesem
Zusammenhang ist in der Regel auf der ersten Seite Jedes Steuerformulars
vom Steuerpflichtigen zu erklären, auf welche Denomination die folgenden
Betrage
lauten.
Das Wahlrecht kann unabhängig
davon, ob das Rechnungswesen in Schilling oder
in Euro geführt wird und auch unabhängig davon, ob die Entrichtung
der Steuern In
Schilling
oder in Euro erfolgt, in Anspruch genommen werden. Für Veranlagungs-
zeiträume bzw.
Stichtage nach dem 31.12.2001 dürfen Steuererklärungen nur mehr
in Euro gelegt werden. Beziehen sich Steuererklärungen auf Zeiträume
oder
Stichtage vor dem 1.1.2002, ist hingegen
auch noch die Verwendung des Schilling
zulässig.
In Zusammenhang mit den Lohnzetteln
wurde entschieden, dass das For-
mular L 16 für die Jahre 1999 bis 2001 unabhängig davon, ob das
Lohnkonto In
Schilling oder aber bereits in Euro geführt wird, in jedem Fall noch in
Schilling
auszustellen ist. Seit dem 1.1.2000 kann allerdings bei der automatisations-
unterstützten Datenübermittlung auch bereits der Euro verwendet
werden, und
zwar auch für
Lohnzahlungszelträume, die das Jahr 1999 betreffen.
5.3.7.7. Steuerbescheide
Auf Grund der
Entscheidung, wonach das Öffentliche Rechnungswesen grundsätz-
lich erst am Ende der
Obergangsphase umgestellt wird, ergibt sich, dass auch
Beträge in Steuerbescheiden bis zu diesem Zeitpunkt in der Regel weiterhin
nur In
Schilling ausgewiesen sind.
In zwei Bereichen wird es
allerdings bereits Im Jahr 2001 .echte* Euro-Beschelde
geben: Dies betrifft einerseits den Steuerfreibetragsbescheid 2002 und
anderseits
den Steuervorauszahlungsbescheid 2002 und Folgejahre. In Zahlungser-
leichterungsbescheiden werden Beträge für 2001 noch in Schilling,
Beträge ab
dem Jahr 2002 in Euro dargestellt sein.
Bei Bescheiden, die nach dem
31.12.2001 ausgefertigt werden, sich aber noch auf
Stichtage
oder Veranlagungszeiträume vor dem 1.1.2002 beziehen, werden die Im
Bescheidspruch
enthaltenen Beträge bereits auf Euro lauten. Bescheide für Stich-
tage oder Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2001 werden nur mehr in der
gemeinsamen Währung erstellt.
Um der Bevölkerung die
Gewöhnung an die gemeinsame Währung zu erleichtern,
wird der Steuerbetrag (Steuerschuld, Steuervorschreibung, Steuergutschrift)
bereits
seit dem Jahr 1999 Im Wege einer Informationszeile auch in Euro dargestellt.
Dieser Grundsatz gilt für sämtliche automatisiert erstellten
Bescheide und sonsti-
gen Erledigungen, die ein betragsmäßig auszudrückendes Ergebnis
enthalten.
Ebenso von dieser
Regelung erfasst sind auch die meisten »händisch" erstellten
Bescheide.
5.3.7.8. Selbstberechnung von Abgaben
Im
Hinblick auf die weit reichende Euro-Option wurde auch die Möglichkeit
einge-
räumt, für
Erhebungszeiträume bzw. -Zeitpunkte ab 1.1.1999 bis 31.12.2001 die
Selbstberechnung von Abgaben, die von Abgabenbehörden
des Bundes zu erhe-
ben sind, in Schilling oder Euro durchzuführen.
Werden Abgaben, deren
Steuersätze in fixen Schilling-(Groschen-)Beträgen
angegeben sind, durchgängig in Euro
selbst berechnet, so ist es zwingend erfor-
derlich, diesen fixen Schilling-(Groschen-)Betrag in Euro umzurechnen. Zur Ver-
meidung erheblicher Abweichungen zwischen einer Schilling- und
Euro-Selbst-
berechnung regelt eine Verordnung des Bundesministerium für Finanzen, dass
bei
bestimmten Abgabenarten eine Euro-Selbstberechnung nur zulässig ist, wenn
der
fixe Steuersatz in
einen Euro-Betrag mit mehr als zwei Nachkommastellen umge-
rechnet und der so ermittelte Euro-Steuersatz auf die Bemessungsgrundlage
angewendet wird. Die Verordnung legt sowohl die davon betroffenen Steuersätze
als auch die Anzahl der notwendigen Nachkommastellen fest.
5.3.8. Zölle und sonstige Eingangsabgaben
Die Bestimmungen im Bereich des
Zollrechts sind weitestgehend im Wege von
gemeinschaftlichen Verordnungen und Richtlinien vorgegeben. Der Schwerpunkt
der Umstellung lag bzw. liegt insbesondere darin, dass die verschiedenen EDV-
Applikationen entsprechend anzupassen sind.
Grundsätzlich
umfassen die von der Zollverwaltung zu vollziehenden Rechtsvor-
schriften derzeit sowohl Schilling- als auch eu
ro-Beträge sowie mehrere Arten von
Umrechnungsvorschriften, auf die sich die Währungsumstellung
unterschiedlich
und zu unterschiedlichen Zeitpunkten auswirkt:
Erstens gibt es EG-Verordnungen,
deren ECU-Beträge zu monatlich festgelegten
Umrechnungskursen,
ohne Rundung des Ergebnisses, unmittelbar anzuwenden
waren bzw. sind (z.B. spezifische Zollsätze). Mit Einführung der
gemeinsamen
Währung wurden die bisherigen monatlichen Festlegungen
überflüssig, die In den
Verordnungen enthaltenen Beträge sind nunmehr daher mit dem
endgültigen
Umrechnungskurs festgelegt.
Zweitens gibt
es EG-Verordnungen, deren ECU-Beträge zu Jährlich festgelegten
Umrechnungskursen, und
mit Rundung des Ergebnisses, unmittelbar anzuwenden
waren bzw. sind (z.B. Reisefreigrenzen). Seit dem 1.1.1999 sind solche
Beträge
ebenfalls mit dem endgültigen Umrechnungskurs festgelegt, wobei die
bisherigen
Rundungsbestimmungen allerdings in der Übergangsphase -bis 31.12.2001-
aufrecht
bleiben.
Drittens gibt
es innerstaatlich festgelegte Schilling-Beträge, die innerhalb von ECU-
Bandbreiten, welche
etwa in Form von Mindest- oder Höchstgrenzen festgelegt
sind, liegen. Hier hätte sich im
Hinblick auf den 1.1.1999 allerdings nur bei Beträ-
gen, die gemeinschaftsrechtlich festgelegten ECU-Grenzen sehr nahe gekommen
wären, ein gesetzlicher Änderungsbedarf ergeben. Dies ist
jedoch nicht der Fall
gewesen.
Und
schließlich gibt es viertens Innerstaatlich festgelegte
Schilling-Beträge, bei
welchen keine
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt werden
müssen. Diese Regelungen können
während der Übergangsphase selbstverständ-
lich
beibehalten werden. Wie bei den meisten Gesetzen Ist es aber auch hier
zweckmäßig, spätestens nach Ablauf der Übergangsphase
Schilling-Beträge durch
Euro-Beträge zu ersetzen und dabei nach Möglichkeit runde
Euro-Beträge festzu-
legen (Glättung).
Ebenso wie Steuern können auch
Zölle und sonstige Eingangsabgaben seit dem
1.1.1999
im (unbaren) Zahlungsverkehr sowohl in Schilling als auch in Euro ent-
richtet werden. Diese
Wahlfreiheit besteht auch für jene Entrichtungsformen,
welche der Barzahlung gleichgestellt sind, wie etwa die Hingabe von Schecks.
Die
Abgabenkonten werden während der Übergangsphase hingegen weiterhin In
Schilling geführt. Ebenso erfolgen Zahlungsanweisungen des Bundes (z.B.
für
Erstattungen) bis zum Ende der
Übergangsphase ausschließlich In Schilling.
Wahlfreiheit besteht bis zum
31.12.2001 auch hinsichtlich der Führung von Bü-
chern bzw. der betrieblichen Aufzeichnungen (z.B. Zolllager, Zollverfahren mit
wirtschaftlicher Bedeutung). Dabei kann
sich die Wahl auf einzelne Aufzeichnungs-
arten beschränken (z.B. Finanzbuchhaltung in Euro, Steuerlager- oder Zoll-
lageraufzeichnung in Schilling). Ein einmal erfolgter Umstieg von Schild ng auf
Euro
darf allerdings nicht mehr rückgängig gemacht werden. Auch
wenn Bücher und
Aufzeichnungen in der Übergangsphase bereits in Euro geführt werden,
ist die
Verwendung des Schillings in
Abgabenerklärungen zulässig.
Bei Abgabenerklärungen (Zoll-,
Verbrauchsteueranmeldung) besteht bis zum
31.12.2001 ebenfalls Wahlfreiheit zwischen Schilling und Euro. Wurden
allerdings
bewilligte Sammel- oder Verbrauchsteueranmeldungen in Euro abgegeben, ist
für
spätere Zeiträume die Abgabe In
Schilling nicht mehr zulässig.
Zollbehördliche
Entscheidungen bzw. Mitteilungen (Bescheide, Tagesa uszüge)
werden während
der Übergangsphase weiterhin nur in Schilling erstellt,
Endbeträge
allerdings auch in Euro dargestellt. Nach dem 1.1.2002 worden Beträ-
ge -auch wenn Zelträume vor dem 31.12.2001 betroffen sind- ausschließlich
In
Euro und
Endbeträge bis 28.2.2002 auch in Schilling ausgewiesen.
5.3.9. Stempel- und Rechtsgebühren
Stempelmarken werden bis zum Ende
der Obergangsphase weiterhin nur in
Schilling aufgelegt. Nach der derzeitigen
Planung werden ab dem 1.1.2002 Gebüh-
ren nur mehr durch Barzahlung, Bankomat- oder Kreditkarten entrichtet
werden
können. Für Reisepässe, Visa, Personalausweise und
Führerscheine wird diese
Zahlungsform bereits seit dem 1.7.1999 angeboten. Durch die Abschaffung der
Stempelmarken wird auch die Umstellung auf die gemeinsame Wahrung erleichtert
(Wegfall der Produktion und Verteilung von
Euro-Stempelmarken, Vereinfachung
der im Zuge der Währungsumstellung erforderlichen Glättung
unrunder Euro-
Beträge). Einzelheiten hinsichtlich
der Rücknahme bereits verkaufter Stempelmar-
ken werden derzeit noch geprüft.
5.3.10. Aktien- und Gesellschaftsrecht
Im Rahmen des 1.
Euro-Justiz-Begleltgesetzes wurden die Voraussetzungen dafür
geschaffen, dass seit dem 1.1.1999 die Gründung neuer Kapitalgesellschaften
auch in Euro erfolgen kann. Gleichzeitig sind Neugründungen -entsprechend
dem
Grundsatz der Wahlfreiheit während der Übergangsphase- noch weiterhin
in
Schilling möglich. Ab dem 1.1.2002 müssen Neugründungen zwingend
in der
gemeinsamen Währung erfolgen.
Weiters können auf Grund des
1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes nunmehr Anteile am
Grundkapital einer Aktiengesellschaft sowohl auf Nennbetragsaktien als auch auf
Stockaktien (sog. .unechte Quotenaktien") lauten. Die Einführung der
Quotenaktie
stellt eine Systemänderung im österreichischen Aktienrecht dar, durch
die bisherige
Nennbetragsaktien ohne zusätzliche
Kapitalmaßnahmen umgestellt werden kön-
nen.
Aktiengesellschaften, die von der
Möglichkeit, auf Stückaktien umzustellen, nicht
Gebrauch machen, werden für die zur Glättung der unrunden
Euro-Nennbeträge
erforderlichen Kapitalmaßnahmen Erleichterungen bei der Beschlussfassung
durch
die Aktionäre angeboten. Die
Umrechnung der Aktiennennbeträge und des Stamm-
kapitals von Schilling auf Euro hat in der Weise zu erfolgen, dass
zunächst der
kleinste
Aktiennennbetrag (l.d.R. 100 Schilling) zu berechnen und auf volle Cent-
Beträge zu runden
ist. Ausgehend von diesem Betrag sind sodann die höheren
Aktiennennbeträge als ein Vielfaches
zu berechnen.
Auf Grund der Bestimmungen von
Artikel 14 der Verordnung nach Art. 109 l (4)
EG-V sind ab dem Ende der Obergangsphase in Rechtsinstrumenten enthaltene
Bezugnahmen auf nationale Währungseinheiten automatisch als Bezugnahmen
auf die Euro-Einheit zu verstehen. Dies bedeutet, dass auf Schilling lautende
Gesellschaftsverträge auch nach der physischen Einführung der
gemeinsamen
Währung nicht zwingend durch Aktivwerden der Gesellschaft anzupassen sind.
Allerdings scheint es
nicht sinnvoll, Bezeichnungen in Schilling auf unbegrenzte
Zelt beizubehalten. Es wird deshalb eine
Änderung In der Bezeichnung des Gesell-
schaftskapitals nach dem 1.1.2002 vorzunehmen sein, sobald eine Kapital-
änderung erfolgt.
5.3.11. Finanzausgleich
Die Im Finanzausgleichsgesetz
für die Jahre 2001 bis 2004 enthaltenen Beträge
werden noch auf Schilling lauten. Derzeit ist noch nicht entschieden, ob eine
technische Anpassung dieser Beträge, d.h. eine Umstellung durch einfache
Um-
rechnung, erfolgen wird. Nicht vorgesehen ist jedenfalls bereits aus heutiger
Sicht
eine Glättung auf runde Euro-Beträge.
5.3.12. Grundbuchrecht
Seit dem 1.1.1999 sind
grundbücherliche Eintragungen auch in Euro sowie in den
Währungen bzw. Währungsbezeichnungen der Teilnehmerstaaten am
Europäi-
schen Wirtschaftsraum zulässig. Falls Eintragungen in Schilling erfolgen,
hat
sowohl im Antrag als auch im Grundbuch die Währungsbezeichnung zu
entfallen,
bei Eintragungen, die auf Euro oder andere Währungen bzw. Währungs-
bezeichnungen des Europäischen Wirtschaftsraumes lauten, Ist die
Währung bzw.
Währungsbezeichnung
hingegen anzuführen. Eintragungen auf Währungen von
Staaten, die nicht am Europäischen
Wirtschaftsraum teilnehmen, sind hingegen
auch weiterhin nicht zulässig.
5.4. Gesetzliche Sozialversicherung
Auch die Umstellung der
Gesetzlichen Sozialversicherung umfasst einerseits eine
Vielzahl Interner Abläufe
(Veranschlagung, Verrechnung, Dokumentation, EDV)
und anderseits die .Kontakte" mit dem privaten Sektor (Bescheide,
Formulare,
Zahlungsbelege usw.). In vielen Fällen
wird die Umstellung auch eine entsprechen-
de Anpassung der Rechtsgrundlagen erforderlich machen, für die das
Bundesmini-
sterium für soziale Sicherheit und Generationen zuständig ist. Wie
für eile anderen
Bereiche der öffentlichen Verwaltung gilt auch für die
Sozialversicherung, dass der
überwiegende Teil
der Umstellungen erst an der Schnittstelle 2001/ 2» 02 erfolgen
wird.
Endbeträge
in amtlichen Erledigungen und Formularen werden von der Gesetzli-
chen Sozialversicherung bereits seit dem 1.1.1999 auch In der gemeinsamen
Währung
dargestellt.
Beitragsnachweise an die
Gesetzliche Sozialversicherung sind bis zum Ende der
Übergangsphase grundsätzlich weiterhin in Schilling zu legen. Bei
elektronischer
Übermittlung besteht jedoch bereite seit dem 1.1.1999 die
Möglichkeit, neben dem
Schilling auch den Euro zu verwenden.
Beitragsgrundlagen bis 31.12.2001
werden im Hauptverband der gesetzlichen
Sozialversicherungsträger
ausschließlich in Schilling und ab dem 1.1.2002 aus-
schließlich in Euro gespeichert. Damit soll sichergestellt werden,
dass für Anfragen
von externen Stellen jeweils jene Währungsbezeichnung verfügbar ist,
die im
entsprechenden Zeltraum gegolten hat.
Mit dem im Dezember 1998 vom
Hauptverband vorgelegten Euro-Aktionsplan wird
ein detaillierter Überblick Ober die
verschiedenen Umstellungsbereiche der Gesetz-
lichen Sozialversicherung gegeben. Ähnlich dem Masterplan des
Bundesministeri-
ums für Finanzen werden darin die erforderlichen
Umstellungsmaßnahmen in
Einzelprojekten dargestellt und die
Zeltpläne für die konkrete Umsetzung festge-
legt.
5.5. Länder und Gemeinden
Für die Bundesländer hat
die Verbindungsstelle im Herbst 1998, für die Gemeinden
und deren Betriebe das Kommunalwissenschaftliche Dokumentationszentrum
(KDZ) bereits im Frühjahr 1998 einen Umstellungsplan zur
Euro-EInführung vorge-
legt. Weiters haben sowohl der Städtebund als auch der Gemeindebund
Checkli-
sten sowie
Handbücher zur Euro-Umstellung ausgearbeitet. Schließlich liegen
Umstellungspläne der Bundesländer sowie auch einer Reihe vor allem
größerer
Gemeinden vor.
Sämtlichen
Umstellungsplänen gemeinsam ist der Grundsatz, dass sich Länder
und Gemeinden im Wesentlichen an den Vorgaben des Bundes orientieren und die
.große" Umstellung daher erst an der Schnittstelle 2001/ 2002
erfolgen wird. Dies
bedeutet insbesondere, dass das Rechnungswesen während der
Übergangsphase
weiterhin In Schilling geführt und im
überwiegenden Teil des Schriftverkehrs weiter-
hin der Schilling als Währungsbezeichnung verwendet wird. Eine
Vorverlegung der
Umstellung, wie dies teilweise im Bereich der Haushaltsverrechnung des Bundes
geplant ist, wird es auf Ebene der Länder und Gemeinden nicht geben.
Steuer-
und Abgabenerklärungen können aber auch auf Landes- und Gemeinde-
ebene bereits seit dem
1.1.1999 sowohl in Schilling als auch in Euro gelegt wer-
den. Ebenso ist auch bei der Entrichtung der Steuern und Abgaben eine wahlweise
Verwendung beider
Währungsbezeichnungen möglich.
Im Unterschied zum
Bund wird die Hoheitsverwaltung der Länder und Gemeinden -
mit Ausnahme der mittelbaren Bundesverwaltung- vom Anwendungsbereich des
Euro-Währungsangabengesetzes
nicht betroffen sein. Dennoch stellen die Länder
sowie ein Großteil der Gemeinden Endbeträge in Vorschreibungen
ebenfalls
bereits jetzt auch in Euro dar. Soweit es sich um privatrechtlich erbrachte
Leistun-
gen handelt, gelten die Bestimmungen des Euro-Währungsangabengesetzes auch
für Länder und Gemeinden.
5.6. Öffentliche Betriebe
Auch die öffentlichen
Unternehmen werden Ihr Rechnungswesen erst am Ende der
Übergangsphase umstellen und ihre Geschäftsvorgänge
zunächst weiterhin zum
überwiegenden Teil in Schilling abwickeln. Zahlungen an öffentliche
Unternehmen
können, soweit sie unbar erfolgen, bereits während der Obergangsphase
natürlich
auch in der gemeinsamen Währung erfolgen.
Ebenso wie andere
Unternehmen, die Leistungen gegenüber Endverbrauchern
erbringen, fallen öffentliche Unternehmen unter die Bestimmungen des Euro-
Währungsangabengesetzes sowie des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes. Dies
bedeutet, dass auch solche Unternehmen bei Rechnungen und Quittungen oder
bei langfristigen Verträgen zur doppelten Währungsangabe verpflichtet
sind.
Bei einer
großen Anzahl öffentlicher Betriebe, vor allem auf Gemeindeebene,
werden durch die
Einführung der gemeinsamen Währung weiters vielfach sehr
kleine Beträge, z.B. für
Fahrscheine, Parkgebühren, Eintrittskarten usw. umzurech-
nen sein. Da eine Glättung dabei häufig mit erheblichen
Preisänderungen verbun-
den wäre,
werden hier künftig unrunde Beträge unvermeidbar sein.
Ebenso werden öffentliche Betriebe
auch mit dem Problem der Automatenum-
stellung konfrontiert sein. Beispiele sind Fahrscheinautomaten und
Münztelefone,
Parkscheinautomaten oder Schließfächer. Da die Phase des doppelten
Bargeldum-
laufs mit zwei Monaten relativ kurz sein wird, muss diese Umstellung
entsprechend
rasch erfolgen. Engpässe bei den Automaten-Aufstellern bzw.
Automaten-Servlce-
firmen sind daher nicht auszuschließen, sodass es zweckmäßig
erscheint, bereits
sehr frühzeitig die notwendigen Kapazitäten zu sichern.
6. ANHANG
6.1. Verordnung nach Artikel 235 EG-V (Abi. L 162/1997)
Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des
Rates vom 17. Juni 1997 Ober bestimmte Vor-
schriften im
Zusammenhang mit der Einführung des Euro.
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbeson-
dere auf Artikel 235
auf Vorschlag
der Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wahrungsinstituts,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1.
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Madrid am 15. und 16. Dezem-
ber 1995 bestätigt, dass die dritte Stufe der Wirtschafts- und
Währungsunion
am 1. Januar 1999 beginnt, wie dies in Artikel 109 j Absatz 4 des Vertrags
festgelegt ist.
Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Mitgliedstaaten,
die In Obereinstimmung
mit dem Vertrag den Euro als die einheitliche Wah-
rung einführen,
als .teilnehmende Mitgliedstaaten" definiert.
2.
Anlässlich der Tagung des Europäischen Rates in Madrid wurde
entschieden,
dass der im Vertrag zur Bezugnahme auf die europäische
Währungseinheit
benutzte Ausdruck „Ecu" eine Gattungsbezeichnung Ist. Die
Regierungen der
fünfzehn Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, dass dieser Beschluss
die einvernehmliche endgültige Auslegung der einschlägigen
Vertragsbestim-
mungen darstellt. Der Europäischen Währung wird der Name Euro
gegeben.
Der Euro als Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten wird in hundert
Untereinheiten mit dem Namen Cent unterteilt. Der Europäische Rat vertrat
ferner die Auffassung, dass die einheitliche Währung in allen Amtssprachen
der Europäischen Union unter Berücksichtigung der verschiedenen
Alphabete
denselben Namen tragen sollte.
3.
Sobald die teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt sind, wird der Rat eine
Verordnung über die Einführung des Euro auf der Grundlage von Artikel
109 l
Absatz 4 Satz 3 des Vertrags annehmen, um den rechtlichen Rahmen für die
Verwendung des Euro festzulegen. Am ersten Tag der dritten Stufe legt der
Rat gemäß Artikel 1091 Absatz 4 Satz 1 des Vertrags die
Umrechnungskurse
unwiderruflich fest.
4.
Für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes und den Übergang zur
einheitlichen Währung ist es erforderlich, dass für die Bürger
und die Unter-
nehmen in allen Mitgliedstaaten bereits geraume Zelt vor Beginn der dritten
Stufe Rechtssicherheit im Hinblick auf bestimmte Vorschriften in Zusammen-
hang mit der Einführung des Euro besteht. Diese frühzeitige
Rechtssicherheit
ermöglicht den Bürgern wie den Unternehmen eine optimale
Vorbereitung.
5.
Artikel 1091 Absatz 4 Satz 3 des Vertrages, wonach der Rat auf Grund eines
einstimmigen Beschlusses der teilnehmenden Mitgliedstaaten alle sonstigen
Maßnahmen, die für die rasche Einführung der einheitlichen
Währung erfor-
derlich sind, treffen kann, steht als Rechtsgrundlage erst zur Verfügung,
wenn
nach Artikel 109 j Absatz 4 des Vertrages bestätigt worden ist, welche
Mitglied-
staaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der
einheitlichen
Währung erfüllen. Daher muss Artikel 235 des Vertrages als Rechtsgrundlage
für den Erlass der Bestimmungen In Anspruch genommen werden, die aus
Gründen der Rechtssicherheit dringend erforderlich sind. Diese Verordnung
sowie die obengenannte Verordnung des Rates über die Einführung des
Euro
werden zusammen den rechtlichen Rahmen für den Euro bilden, wobei die
Grundsätze
für diesen Rahmen vom Europäischen Rat In Madrid vereinbart
wurden. Die Einführung des Euro wirkt sich auf die tagtäglich
getätigten
Geschäfte aller Menschen In den teilnehmenden Mitgliedstaaten aus. Es
sollten außer Maßnahmen dieser Verordnung und in der nach Artikel
109 l
Absatz 4 Satz 3 des Vertrages zu verabschiedenden Verordnung noch weitere
Maßnahmen geprüft werden, um insbesondere für die Verbraucher
einen gut
austarierten Übergang zu gewährleisten.
6. Die ecu
im Sinne von Artikel 109 g des Vertrags und in der Definition der
Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Kodifi-
zierung der geltenden
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Definition der
ecu
nach Inkrafttreten des
Vertrages Ober die Europäische Union wird ab dem
1. Januar 1999 nicht
mehr als Währungskorb definiert sein, und der Euro wird
zu einer eigenständigen Währung. Die Festlegung von Umrechnungskursen
durch den Rat ändert als solche den
Außenwert der ecu nicht. Das
bedeutet,
dass eine ecu in ihrer
Zusammensetzung als Korb von Währungen zu einem
Euro wird. Die Verordnung (EG) Nr. 3320/94 wird daher gegenstandslos und
ist aufzuheben. Wird In Rechtsinstrumenten
auf die ecu Bezug genommen, so
gilt die
Vermutung, dass die Parteien vereinbart haben, auf die ecu im Sinne
von Artikel 109 g des Vertrags und In der Definition der genannter»
Verordnung
Bezug zu nehmen. Diese
Vermutung sollte jedoch widerlegt werden können;
dabei sollen die Absichten der Vertragsparteien berücksichtigt werden.
7.
Es Ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass die Einführung
einer
neuen Währung die Kontinuität von
Verträgen und anderen Rechts-
instrumenten nicht berührt. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ist
zu gewähr-
leisten. Der
Grundsatz der Kontinuität sollte mit etwaigen Vereinbarungen der
Vertragsparteien in bezug auf die Einführung des Euro vereinbar
sein. Zur
Verbesserung der
Rechtssicherheit und -klarheit ist es angezeigt, ausdrücklich
zu bestätigen, dass das Prinzip der Fortgeltung von Verträgen und
anderen
Rechtsinstrumenten auf
die Ersetzung ehemaliger nationaler Währungen
durch den Euro ebenso Anwendung findet wie
auf die Ablösung der ecu im
Sinne von
Artikel 109 g des Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG)
Nr. 3320/94 durch den Euro. Dies bedeutet namentlich, dass bei Festzins-
instrumenten der vom Schuldner zu zahlende nominale Zinssatz durch die
Einführung des Euro nicht verändert wird. Die Vorschriften Ober
Kontinuität
können nur dann Ihren Zweck, den Wirtschaftssubjekten und Insbesondere
den Verbrauchern Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten, erreichen,
wenn sie möglichst bald In Kraft treten.
8.
Die Einführung des Euro ändert das Währungsrecht jedes
teilnehmenden
Mitgliedstaates. Die Anerkennung des Währungsrechts eines Staates Ist ein
allgemein anerkannter Grundsatz. Die ausdrückliche Bestätigung des
Grund-
satzes der Kontinuität sollte auch dazu führen, dass die Fortgeltung
von
Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten in der Rechtsprechung dritter
Länder
anerkannt wird.
9.
Der für die Definition von Rechtsinstrumenten verwendete Begriff .Vertrag*
bezeichnet alle Arten von Verträgen, und zwar unabhängig von der Art
Ihres
Zustandekommens.
10.
Wird der Rat gemäß Artikel 1091 Absatz 4 Satz 1 EG-Vertrag
tätig, so legt er
lediglich die Umrechnungskurse für den Euro fest, ausgedrückt In den
einzel-
nen nationalen Währungen der beteiligten Mitgliedstaaten. Diese Umrech-
nungskurse sind bei Umrechnungen zwischen dem Euro und den nationalen
Währungseinheiten sowie zwischen verschiedenen nationalen
Währungsein-
heiten zu verwenden. Bei Umrechnungen zwischen nationalen Währungsein-
heiten muss ein fester Algorithmus das Ergebnis bestimmen. Die Verwendung
inverser Kurse für die Umrechnung würde das Runden von Kursen
erfordern
und könnte zu erheblichen Ungenauigkeiten führen, Insbesondere wenn
es
sich um hohe Beträge handelt.
11.
Die Einführung des Euro erfordert das Runden von Geldbeträgen. Eine
früh-
zeitige Festlegung der
Rundungsregeln ist für das Funktionieren des Gemein-
samen Marktes und für rechtzeitig anlaufende Vorbereitungen und einen
reibungslosen Übergang zur Wirtschafts- und Währungsunion
erforderlich.
Rundungspraktiken oder -konventionen oder einzelstaatliche Rundungsvor-
schriften, die ein höheres Maß an Genauigkeit für
Zwischenberechnungen
ermöglichen, werden von diesen Regeln nicht berührt.
12.
Die Umrechnungskurse sollen mit sechs signifikanten Stellen festgelegt
werden, um einen hohen Grad an Genauigkeit bei Umrechnungen zu errei-
chen. Ein Umrechnungskurs mit sechs signifikanten Stellen ist ein Kurs, der ab
der von links gezählten ersten Stelle, die nicht eine Null Ist, sechs
Ziffern hat.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „Rechtsinstrumente"
Rechtsvorschriften. Verwaltungsakte, gerichtliche Ent-
scheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel
• außer
Banknoten und Münzen - sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung;
-
„teilnehmende Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten, die die
einheitliche Währung
entsprechend
dem Vertrag Obernehmen;
- „Umrechnungskurse" die vom Rat
gemäß Artikel 109 l Absatz 4 Satz 1 des
Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse;
-
„nationale Währungseinheiten" die Währungseinheiten der
teilnehmenden
Mitgliedstaaten, wie sie am Tage vor Beginn
der dritten Stufe der Wirtschafts-
und Währungsunion festgelegt sind;
- „Euro-Einheit" die Einheit der
einheitlichen Währung, wie sie in der Verordnung
des Rates Ober die Einführung
des Euro definiert ist, die am Tage des Beginns
der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Kraft tritt.
Artikel 2
(1)
Jede Bezugnahme in einem Rechtsinstrument auf die ecu im Sinne des
Artikels 109 g des Vertrages und in der Definition der Verordnung (EG)
Nr. 3320/94 wird durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro
für 1 ecu
ersetzt. Bei Bezugnahmen in einem Rechtsinstrument auf die ecu,
die keine solche Definition
enthalten, wird eine Bezugnahme auf die ecu
im
Sinne des Artikels 109 g des Vertrages und in der Definition der
Verordnung
(EG) Nr. 3320/94 vermutet, wobei die Absichten der Vertragspartelen zu
berücksichtigen sind.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates wird aufgehoben.
(3) Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 1999
gemäß dem Beschluss nach Artikel 109 j
Absatz 4 des Vertrages.
Artikels
Die Einführung des Euro
bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen In
Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigen sie die
Nichter-
füllung rechtlicher Verpflichtungen,
noch gibt sie einer Partei das Recht, ein
Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden. Diese Bestimmung
gilt
vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien.
Artikel 4
(1)
Die Umrechnungskurse werden als ein Euro, ausgedrückt in den einzelnen
nationalen Wahrungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt. Sie
werden mit sechs signifikanten Stellen festgelegt.
(2)
Die Umrechnungskurse werden bei Umrechnungen nicht gerundet oder um
eine oder mehrere
Stellen gekürzt.
(3)
Die Umrechnungskurse werden für Umrechnungen sowohl der Euro-Einheit in
nationale Wahrungseinheiten als auch umgekehrt verwendet. Von den Um-
rechnungskursen
abgeleitete inverse Kurse werden nicht verwendet.
(4)
Geldbeträge, die von einer nationalen Währungseinheit in eine andere
umge-
rechnet werden, werden zunächst In einen auf die Euro-Einheit lautenden
Geldbetrag umgerechnet, der auf nicht weniger als drei Dezimalstellen gerun-
det werden darf, und dann in die andere nationale Währungseinheit umge-
rechnet. Es dürfen keine anderen Berechnungsmethoden verwendet werden,
es sei denn, sie führen zu denselben Ergebnissen.
Artikel 5
Zu zahlende oder zu
verbuchende Geldbeträge werden bei einer Rundung, die
nach einer Umrechnung in die Euro-Einheit gemäß Artikel 4 erfolgt,
auf den nächst-
liegenden Cent auf- oder abgerundet. Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbe-
träge, die in eine nationale Währungseinheit umgerechnet werden,
werden auf die
nächstliegende Untereinheit oder, gibt es keine Untereinheit, auf die
nächstliegen-
de Einheit oder entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogen-
heiten auf ein Vielfaches oder einen Bruchteil der Untereinheit oder Einheit
der
nationalen Währungseinheit auf- oder abgerundet. Führt die Anwendung
des
Umrechnungskurses zu einem Resultat genau in der Mitte, so wird der Betrag
aufgerundet.
Artikel 6
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften In Kraft.
6.2. Verordnung nach Artikel 1091 (4) EG-V (Abi. L139/1998)
Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai Ober die Einführung des Eure.
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt
auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbeson-
dere auf Art. 109 l Abs. 4 Satz 3,
auf Vorschlag
der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Grunde
1.
Mit dieser Verordnung werden währungsrechtliche Bestimmungen für die
Mitgliedstaaten festgelegt, die den Euro einführen. Bestimmungen über
die
Kontinuität von Verträgen, die
Ersetzung von Bezugnahmen auf die ecu In
Rechtsinstrumenten durch Bezugnahmen auf den Euro und Rundungsregeln
sind bereits in der
Verordnung (EG) 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997
über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des
Euro
niedergelegt. Die Einführung des Euro betrifft die tagtäglich
getätigten Ge-
schäfte aller
Menschen In den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Es sollten außer
den Maßnahmen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) 1103/97 noch
weitere Maßnahmen geprüft werden, um insbesondere für die
Verbraucher
einen reibungslosen Obergang zu
gewährleisten.
2.
Auf der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. Dezember 1995 in
Madrid wurde entschieden, dass der im Vertrag zur Bezugnahme auf die
europäische Währungseinheit
benutzte Ausdruck „Ecu" eine Gattungs-
bezeichnung Ist. Die Regierungen der fünfzehn Mitgliedstaaten haben
sich
darauf
geeinigt, dass dieser Beschluss die einvernehmliche endgültige Ausle-
gung der einschlägigen Vertragsbestimmungen darstellt. Der
europäischen
Währung wird der Name Euro gegeben. Der Euro als Währung der teilneh-
menden Mitgliedstaaten wird In hundert Untereinheiten mit dem Namen .Cent"
unterteilt. Der Name .Cent" schließt nicht die Verwendung von
umgangs-
sprachlichen Abwandlungen in den Mitgliedstaaten aus. Der Europäische Rat
hat ferner die Auffassung vertreten, dass die einheitliche Währung in
allen
Amtssprachen der Europäischen Union unter Berücksichtigung der
verschie-
denen Alphabete
denselben Namen tragen muss.
3.
Gemäß Art. 109 l Absatz 4 Satz 3 des Vertrages trifft der Rat alle
Maßnahmen,
die für die rasche Einführung des Euro erforderlich sind, mit
Ausnahme der
Festlegung der Umrechnungskurse.
4.
Wird ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 109 k Absatz 2 des Vertrags zu
einem
teilnehmenden Mitgliedstaat, so ergreift der Rat gemäß Artikel 109 l
Absatz 5
des Vertrags die sonstigen Maßnahmen, die für die rasche
Einführung des
Euro als einheitliche Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat
erforderlich
sind.
5.
Gemäß Artikel 109 l Absatz 4 des Vertrages nimmt der Rat am ersten
Tag der
dritten Stufe die Umrechnungskurse an, die für die Währungen der
teilneh-
menden Mitgliedstaaten unwiderruflich festgelegt und zu denen diese Währun-
gen Jeweils durch den Euro ersetzt werden.
6. Da weder zwischen der Euro-Einheit und
den nationalen Währungseinheiten
noch zwischen nationalen Währungseinheiten ein Wechselkursrisiko besteht,
sollten einschlägige Rechtsvorschriften entsprechend ausgelegt werden.
7.
Der für die Definition von Rechtsinstrumenten verwendete Begriff
.Vertrag"
bezeichnet alle Arten von Verträgen, und zwar unabhängig von der Art
ihres
Zustandekommens.
8.
Zur Vorbereitung eines reibungslosen Übergangs zum Euro bedarf es einer
Obergangszelt zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Euro an die Stelle der
Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt, und der Einführung
von
Euro-Banknoten und Euro-Münzen. In
dieser Obergangszeit gelten die natio-
nalen Währungseinheiten als Untereinheiten des Euro. Dadurch werden
die
Euro-Einheit und die nationalen Währungseinheiten rechtlich gleichwertig.
9.
Gemäß Artikel 109 g des Vertrags sowie gemäß der
Verordnung (EG) 1103/97
ersetzt der Euro ab 1. Januar 1999 die ecu
als Rechnungseinheit der Organe
der Europäischen Gemeinschaften. Der Euro sollte auch der
Europäischen
Zentralbank (EZB) und den Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten
als Rechnungseinheit
dienen. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen von
Madrid sollten geld- und wechselkurspolitische Maßnahmen des
Europäischen
Systems der Zentralbanken (ESZB) in der Euro-Einheit erfolgen. Dies
schließt
nicht aus, dass die nationalen Zentralbanken insbesondere für ihr Personal
und die öffentlichen Verwaltungen während der Übergangszeit
Konten in ihrer
jeweiligen nationalen Währungseinheit führen.
10.
Jeder teilnehmende Mitgliedstaat kann zulassen, dass die Euro-Einheit in
seinem Hoheitsgebiet In der Übergangszeit in vollem Umfang verwendet wird.
11. In der Übergangszeit können Verträge, nationale Gesetze und sonstige
Rechtsinstrumente sowohl unter Verwendung der Euro-Einheit als auch einer
nationalen
Währungseinheit rechtsgültig erstellt werden. Während dieser
Obergangszeit sollte keine Bestimmung
dieser Verordnung in irgendeiner
Weise die Gültigkeit einer Bezugnahme auf eine nationale
Währungseinheit In
einem Rechtsinstrument
beeinträchtigen.
12.
Sofern nicht anders vereinbart, haben sich die Wirtschaftssubjekte an die in
einem Rechtsinstrument verwendete Währungsbezeichnung zu halten, wenn
sie Handlungen auf
Grund dieses Instrumentes ausführen.
13.
Die Euro-Einheit und die nationalen Währungseinheiten sind Einheiten
dersel-
ben Währung. Es
ist dafür Sorge zu tragen, dass Zahlungen im Wege von
Kontogutschriften innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats sowohl in der
Euro-Einheit als auch in der jeweiligen
nationalen Währung getätigt werden
können.
Die Bestimmungen für Zahlungen im Wege von Kontogutschriften
haben auch für grenzüberschreitende Zahlungen zu gelten, die auf die
Euro-
Einheit oder die nationale Währungseinheit des Mitgliedstaates lauten, in
dem
das Konto des Gläubigers geführt wird. Im Interesse des reibungslosen
Funktionierens der Zahlungssysteme ist es notwendig, Vorschriften für
Konto-
gutschriften zu erlassen, die Zahlungsinstrumente aus diesen Systemen aus-
lösen. Die Bestimmungen für Zahlungen im Wege von Kontogutschriften
dürfen
nicht zur Folge haben, dass die Finanzinstitute verpflichtet sind, entwe-
der andere
Zahlungsmöglichkeiten oder auf eine bestimmte Einheit des Euro
lautende Produkte anzubieten. Die Bestimmungen für Zahlungen Im Wege von
Kontogutschriften hindern die Finanzintermediäre nicht daran, In
koordinierter
Weise auf die Euro-Einheit lautende Zahlungsmöglichkeiten
einzuführen, die
während der Übergangszelt eine gemeinsame technische Infrastruktur
zur
Grundlage haben.
14.
Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Madrid
werden ab 1. Januar 1999 neue handelbare Schuldtitel der öffentlichen Hand
von den teilnehmenden Mitgliedstaaten in der Euro-Einheit aufgelegt. Die
Emittenten von Schuldtiteln sollten die Möglichkeit haben, bereits
emittierte
Schuldtitel auf die Euro-Einheit umzustellen. Die Bestimmungen über die
Umstellung sollten so gestaltet sein, dass sie auch in der Rechtsordnung
dritter Länder Anwendung finden können. Die Emittenten sollten in die
Lage
versetzt werden, bereits emittierte Schuldtitel umzustellen, wenn diese auf die
nationale Währungseinheit eines Mitgliedstaates lauten, in dem die bereits
emittierten Schuldtitel eines Schuldners, der zum Sektor Staat zählt,
teilweise
oder vollständig umgestellt werden. Diese Bestimmungen beziehen sich nicht
auf die Einführung zusätzlicher Maßnahmen zur Änderung der
Bedingungen
für bereits emittierte Schuldtitel, um unter anderem deren Nennbetrag zu
ändern, da dafür die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften
maßgebend
sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, geeignete
Maßnahmen
zu ergreifen, um die Rechungseinheit für die operationellen Verfahren
organi-
sierter Märkte zu ändern.
15.
Es könnten auch weitere Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene
erforderlich
sein, um zu klaren, wie sich die Einführung des Büro auf die
Anwendung der
geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auswirkt, insbesondere
was Aufrechnungen, Verrechnungen und
Techniken ähnlicher Wirkung anbe-
langt.
16.
Eine Verpflichtung zur Verwendung des Eure kann nur auf der Grundlage des
Gemeinschaftsrechts vorgeschrieben werden. Die teilnehmenden Mitglied-
staaten können die Verwendung der Euro-Einheit bei Transaktionen mit dem
öffentlichen Sektor gestatten. Entsprechend dem vom Europäischen Rat
In
Madrid beschlossenen Referenzszenario könnten die gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften zur Festlegung des zeitlichen Rahmens für die
allgemeine
Verwendung der Euro-Einheit den einzelnen Mitgliedstaaten einen gewissen
Spielraum belassen.
17.
Nach Artikel 105 a des Vertrags kann der Rat Maßnahmen erlassen, um die
Stöckelung und
die technischen Merkmate aller Münzen zu harmonisieren.
18.
Banknoten und Münzen bedürfen eines angemessenen Schutzes vor
Fäl-
schungen.
19.
Banknoten und Münzen In nationaler Währungseinheit verlieren
spätestens
sechs Monate nach Ende der Obergangszeit die Eigenschaft eines gesetzli-
chen Zahlungsmittels. Von den Mitgliedstaaten aus Gründen der
öffentlichen
Ordnung eingeführte Begrenzungen für Zahlungen In Banknoten und
Münzen
sind mit der den Euro-Banknoten und Euro-Münzen zukommenden Eigen-
schaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels nicht unvereinbar, sofern andere
rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden bestehen.
20.
Nach dem Ende der Obergangszelt sind Bezugnahmen auf nationale Wäh-
rungseinheiten In Rechtsinstrumenten, die am Endes der Übergangszeit
bestehen, als Bezugnahmen auf den Eure entsprechend dem Jeweiligen
Umrechnungskurs zu verstehen. Daher ist eine materielle Anpassung beste-
hender Rechtsinstrumente hierzu nicht notwendig. Die in der Verordnung
(EG) 1103/97 des Rates festgelegten Rundungsregeln gelten auch für die zum
Ende der Obergangszelt oder nach der Übergangszelt vorzunehmenden
Umrechnungen. Aus
Gründen der Klarheit kann es wünschenswert sein, die
materielle Anpassung durchzuführen,
sobald dies angezeigt ist.
21.
Nach Nummer 2 des Protokolls Nr. 11 über einige Bestimmungen betreffend
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt unter
anderem
Nummer 5 dieses Protokolls für den Fall, dass das Vereinigte
Königreich dem
Rat notifiziert, dass es nicht beabsichtigt, zur dritten Stufe Oberzugehen. Das
Vereinigte Königreich hat dem Rat am 16. Oktober 1996 mitgeteilt, dass es
nicht beabsichtigt, zur dritten Stufe überzugehen. Nummer 5 sieht unter
anderem vor, dass
Artikel 109 t Absatz 4 des Vertrages nicht für das Vereinigte
Königreich gilt.
22.
Unter Bezugnahme auf Nummer 1 des Protokolls Nr. 12 Ober einige Bestim-
mungen betreffend
Dänemark hat Dänemark im Zusammenhang mit dem am
12. Dezember 1992 in Edinburgh gefassten Beschluss notifiziert, dass es nicht
an der dritten Stufe teilnehmen wird. Somit finden entsprechend Nummer 2
des genannten Protokolls alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel
und Bestimmungen des Vertrags und der Satzung des ESZB auf Dänemark
Anwendung.
23.
Nach Artikel 109 l Absatz 4 wird die einheitliche Währung nur in den
Mitglied-
staaten eingeführt, für die keine Ausnahmeregelung gilt.
24.
Diese Verordnung ist somit gemäß Artikel 189 des Vertrags
vorbehaltlich der
Protokolle Nr. 11 und Nr. 12 sowie des
Artikels 109 k Absatz 1 anwendbar.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN
TEIL l
DEFINITIONEN
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung
bezeichnet der Ausdruck
- »teilnehmende Mitgliedstaaten* die Mitgliedstaaten (Länder A, B,...);
- .Rechtsinstrumente" Rechtsvorschriften,
Verwaltungsakte, gerichtliche Ent-
scheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel - außer
Banknoten und
Münzen - sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung;
-
.Umrechnungskurs* den vom Rat gemäß Artikel 1091 Absatz 4 Satz 1 des
Vertrages für die Währung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats
unwiderruflich
festgelegten Umrechnungskurs;
- „Euro-Einheit" die Währungseinheit im Sinne des Artikels 2 Satz 2;
-
.nationale Währungseinheiten" die Währungseinheiten der
teilnehmenden
Mitgliedstaaten, wie sie am Tage vor Beginn
der dritten Stufe der Wirtschafts-
und Währungsunion festgelegt sind;
-
.Übergangszeit* den Zeitraum, der am 1. Januar 1999 beginnt und am
31. Dezember 2001
endet.
-
.umstellen" das Ändern der Einheit, auf die der Schuldtitel lautet,
von einer
nationalen Währungseinheit in die
Euro-Einheit im Sinne von Artikel 2, wobei
jedoch diese Umstellung keine Änderung der sonstigen Bedingungen
des
Schuldtitels bewirkt, für die die einschlägigen nationalen
Rechtsvorschriften
maßgebend sind.
TEIL II
ERSETZUNG
DER WÄHRUNGEN DER TEILNEHMENDEN
MITGLIEDSTAATEN DURCH
DEN EURO
Artikel 2
Ab 1. Januar 1999 ist
die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro.
Die Währungseinheit Ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt.
Artikel 3
Der Euro
tritt zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmen-
den Mitgliedstaaten.
Artikel 4
Der Euro Ist die
Rechnungseinheit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der
Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
TEIL III
obergangsbestimmungen
Artikel S
Die Artikel 6, 7, 8 und 9 gelten während der Obergangszelt.
Artikel 6
(1)
Der Euro wird auch in die nationalen Währungseinheiten gemäß
den Umrech-
nungskursen unterteilt. Alle Untereinheiten werden beibehalten. Vorbehaltlich
der Bestimmungen dieser Verordnung ist das Währungsrecht der teilnehmen-
den Mitgliedstaaten weiterhin anzuwenden.
(2)
Bezugnahmen in rechtlichen Instrumenten auf eine nationale Währungseinheit
sind genauso gültig wie Bezugnahmen auf die Euro-Einheit unter Beachtung
der
Umrechnungskurse.
Artikel 7
Die Ersetzung der Währung
eines jeden teilnehmenden Mitgliedstaats durch den
Euro ändert als solche nicht die Wahrungsbezeichnung der am Tag der
Ersetzung
bestehenden Rechtsinstrumente.
Artikels
(1)
Handlungen, die auf Grund von Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwen-
dung einer nationalen Währungseinheit
vorschreiben bzw. auf diese lauten,
werden in dieser nationalen Währungseinheit ausgeführt.
Handlungen, die auf
Grund von Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwendung der Euro-Einheit
vorschreiben bzw. auf sie lauten, werden In
der Euro-Einheit ausgeführt.
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Partelen.
(3)
Abweichend von Absatz 1 kann jeder Betrag, der auf die Euro-Einheit oder die
nationale Währungseinheit eines bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaats
lautet und Innerhalb
dieses Mitgliedstaats durch Gutschrift auf das Konto des
Gläubigers
zahlbar ist, vom Schuldner entweder In der Euro-Einheit oder In
dieser nationalen
Währungseinheit gezahlt werden. Der Betrag wird dem
Konto des Gläubigers in der Währungseinheit seines Kontos
gutgeschrieben,
wobei Umrechnungen zum jeweiligen Umrechnungskurs erfolgen.
(4)
Abweichend von Absatz 1 kann jeder teilnehmende Mitgliedstaat die gegebe-
nenfalls erforderlichen Maßnahmen
treffen, um
die von einem
Schuldner, der in diesem Mitgliedstaat zum Sektor Staat Im
Sinne des Europäischen Systems
volkswirtschaftlicher Gesamtrechnun-
gen zählt, emittierten Schuldtitel, die auf seine nationale
Währungseinheit
lauten und nach seinem Recht ausgegeben wurden, auf die Euro-Einheit
umstellen. Hat ein Mitgliedstaat seine solche Maßnahme getroffen, so
können die Emittenten die auf die nationale Währungseinheit dieses
Mitgliedstaates lautenden Schuldtitel auf die Euro-Einheit umstellen, es
sei denn, die Umstellung ist in den Vertragsbedingungen ausdrücklich
ausgeschlossen; diese Bestimmung gilt für die von einem Schuldner, der
in einem Mitgliedstaat zum Sektor Staat zählt, emittierten Schuldtitel
sowie für die von anderen Schuldnern emittierten Schuldverschreibungen
und anderen an den Kapitalmärkten handelbaren Formen verbriefter
Verbindlichkeiten und Geldmarkttitel;
folgenden
Einrichtungen die Möglichkeit einräumen, die Rechnungsein-
heit ihrer Operationellen Verfahren von einer nationalen Währungseinheit
auf die Euro-Einheit umzustellen:
a) Märkte, auf denen Geschäfte in den im Abschnitt
B des Anhangs zur
Richtlinie 93/22/EWG
des Rates vom 10. Mal 1993 über Wertpapier-
dienstleistungen aufgeführten Instrumenten oder In Waren regelmä-
ßig
getätigt, verrechnet und abgewickelt werden, und
b)
Systeme, in denen Zahlungsinstrumente regelmäßig gehandelt,
verrechnet und abgerechnet werden.
(5)
Andere Vorschriften als die des Absatz 4, die die Verwendung der
Büro-Einheit
vorschreiben, können von den teilnehmenden Mitgliedstaaten nur
gemäß
einem Zeitrahmen eingeführt werden,
der in gemeinschaftlichen Rechtsvor-
schriften festgelegt ist.
(6)
Nationale Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die eine
Aufrechnung, eine Verrechnung oder Techniken gleicher Wirkung gestatten
oder vorschreiben, finden auf Geldschulden unabhängig von deren
Währungs-
bezeichnung Anwendung, wenn diese auf die Euro-Einheit oder eine nationale
Währungseinheft lautet, wobei Umrechnungen zu den Umrechnungskursen
erfolgen.
Artikel 9
Banknoten und Münzen, die auf
eine nationale Währungseinheit lauten, behalten
die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb Ihres jeweiligen
Gültigkeitsgebietes wie am Tag vor
Inkrafttreten dieser Verordnung.
TEIL IV
EURO-BANKNOTEN UND EURO-MÜNZEN
Artikel
10
Vom 1. Jänner 2002 an setzen
die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden
Mitgliedstaaten auf Euro lautende Banknoten in Umlauf. Unbeschadet des
Artikels 15 haben diese auf Euro lautenden Banknoten als einzige In allen
diesen
Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.
Artikel 11
Vom
1. Jänner 2002 an geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus,
die
auf Euro oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen
entsprechen, die der Rat nach Artikel 105 a Absatz 2 Satz 2 des Vertrags
festlegen
kann. Unbeschadet des Artikels 15 haben diese Münzen als einzige in allen
diesen
Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Mit
Ausnahme
der ausgebenden Behörde und der Personen, die In den nationalen Rechtsvor-
Schriften des
ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand
verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung
anzunehmen.
Artikel 12
Die
teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es angemessene Sanktio-
nen für
Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und euro-Münzen
gibt.
TEIL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Artikel 14,15 und 16 gelten ab Ende der Obergangszeit.
Artikel 14
Wird in Rechtsinstrumenten, die am
Ende der Obergangszeit bestehen, auf natio-
nale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die
Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Es
gelten die in der Verordnung (EG) 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.
Artikel 15
(1)
Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit Im Sinne
des
Artikels 6 Absatz 1 lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zah-
lungsmittels In dem jeweiligen Gültigkeitsgebiet noch für
längstens sechs
Monate nach Beendigung der Obergangszeit; dieser Zeltraum kann durch
nationale Rechtsvorschriften verkürzt
werden.
(2)
Jeder teilnehmende Staat kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten nach
Ende der Übergangszeit Regeln für die Verwendung von auf seine
nationale
Währungseinheit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lautende Banknoten und
Münzen festlegen sowie alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich
sind,
damit diese Banknoten und Münzen leichter aus dem Verkehr gezogen wer-
den können.
Artikel 16
Gemäß den
Gesetzen und Gepflogenheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten
tauschen die jeweiligen Ausgeber von Banknoten und Münzen die von ihnen
früher
ausgegebenen nationalen Banknoten und Münzen weiterhin zum Umrechnungs-
kurs In Euro um.
TEIL VI
INKRAFTTRETEN
Artikel 17
Diese Verordnung
tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
6.3. Festlegung der Umrechnungskurse
Verordnung (EG) Nr.
2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 Ober die Um-
rechnungskurse
zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die
den Euro einführen.
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt
auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbeson-
dere auf Artikel 1091 Abs. 4 Satz 1.
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe
1. Gemäß Artikel 109 j Absatz 4 des Vertrags beginnt die dritte Stufe der
Wirtschafts- und
Währungsunion am 1. Jänner 1999. Der Rat hat in der Zusam-
mensetzung der Staats- und Regierungschefs am 3. Mal 1998 bestätigt, dass
Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die
Niederlande, Österreich, Portugal und
Finnland die notwendigen Voraussetzun-
gen für die Einführung einer einheitlichen Währung am 1.
Jänner 1999 erfüllen.
2.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 zur
Einfüh-
rung des Euro ist der Euro die Währung der Mitgliedstaaten, die ab
1. Jänner 1999 die einheitliche Währung einführen. Die
Einführung des Euro
erfordert, dass die Umrechnungskurse beschlossen werden, zu denen der Euro
an die Stelle der nationalen Währungen tritt und zu denen der Euro In die
nationalen Währungseinheiten
unterteilt wird. Die in Artikel 1 genannten Um-
rechnungskurse sind die Umrechnungskurse im Sinne von Artikel 1 dritter
Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr.
974/98.
3.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997
über
bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro werden
alle Bezugnahmen auf den ecu in
einem Rechtsinstrument durch eine Bezug-
nähme
auf den Euro zum Kurs von 1 Eure für 1 ecu
ersetzt. Gemäß
Artikel 109 l Absatz 4 Satz 2 des Vertrages ändert die Annahme der Umrech-
nungskurse als solche nicht den Außenwert des ecu. Dies wird dadurch ge-
währleistet, dass
die am 31. Dezember 1998 nach dem bisherigen Verfahren für
die Berechnung der täglichen
offiziellen Ecu-Kurse von der Kommission berech-
neten Ecu-Kurse der Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro
einführen,
als Umrechnungskurse angenommen werden.
4.
Die Minister der Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung
einfüh-
ren, die Zentralbankpräsidenten dieser Mitgliedstaaten, die Kommission und
das Europäische Währungsinstitut/ die Europäische Zentralbank
haben am
3. Mai 1998 bzw. 26.
September 1998 zwei Kommuniques zur Festlegung und
Annahme der unwiderruflichen Umrechnungskurse für den Euro
veröffentlicht.
5.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 werden die Umrechnungskurse
als
1 Euro, ausgedrückt in den einzelnen nationalen Währungen der
Mitglied-
staaten, die den Euro einführen, festgelegt. Um ein hohes Maß an
Genauigkeit
zu gewährleisten, werden diese Umrechnungskurse mit sechs signifikanten
Stellen festgelegt;
inverse oder bilaterale Kurse zwischen den Währungen der
Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, werden nicht festgelegt.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die unwiderruflich
festgelegten Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den
Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, sind 1 Euro
40,3399
Belgische Franken
1,95583
Deutsche Mark
166,386 Spanische Peseten
6,55957
Französische Franken
0,787564 Irische Pfund
1936,27 Italienische Lire
40,3399 Luxemburgische Franken
2,20371 Niederländische Gulden
13,7603 Österreichische Schilling
200,482 Portugiesische Escudos
5,94573
Finnmark.
Artikel 2
Diese Verordnung
tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
Diese Verordnung ist In allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar In jedem
Mitgliedstaat.