2943/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.12.2001

 

BM für Finanzen

 

 


Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2938/J vom 18. Oktober 2001 der
Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen, betreffend Eurobargeldumstellung
innerhalb des Ressorts, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Für Euro-relevante Anfragen bzw. Beschwerden sind im Bundesministerium für Finanzen,

Himmelpfortgasse 4-8, 1010 Wien, folgende Informationsbeauftragte nominiert worden (die

E-Mail Adressen der Mitarbeiter des Ressorts lauten standardisiert wie folgt:

Vorname.Nachname@bmf.gv.at):


Allgemeine Euro-lnformation                        Mag. Erhard Moser (Tel: 51 433/1289; Abt. 111/14) und

              Mag. Margit Mischkulnig (Tel: 51 433/1546; Abt. 111/14)

Steuern                                                    Dr. Christa Lattner (Tel: 51 433/2461; Abt. IV/14)

 

Zoll                                                                         Dr. Andrea Reuter (Tel: 51 433/1472; Abt. Hl/2)

Banken und Versicherungen                          Mag. Regina Reitböck (Tel: 51 433/2242; Abt. V/8) und

              Dr. Walter Ruess (Tel: 51 433/2518;Gruppe V/A)

Öffentliches Rechnungswesen/      ADir. Wolfgang Schweinhammer (Tel: 71 123/2086;

Budget                                                                     Abt. VI/3) und ADir. Stefan Csoka (Tel: 71 123/2088;                                                                                      Abt. VI/3)

 

 

 


Weiters wurde zur Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs auf die gemeinsame
Währung bereits im Jahr 1997 ein Masterplan erstellt, in dem alle Umstellungsarbeiten bzw.


Anpassungen inklusive eines konkreten Zeitplans aufgelistet und sechs Projektgruppen
(Haushaltsführung, Zoll, Steuern, Besoldung, Kredit und integrative Aspekte) zugeordnet
sind. Zur Lösung offener Fragen und zur Überwachung der termingerechten Imple-
mentierung der einzelnen Maßnahmen wurde zudem ein Lenkungsausschuss unter Vorsitz
von SC Mag. Wieser und SC Dr. Haslinger eingerichtet.

Zu 2. und 3.:

Euro-relevante Anfragen an das Bundesministerium für Finanzen werden vor allem
telefonisch und via Internet vorgebracht. Beim überwiegenden Teil der Anfragen handelt es
sich um inhaltliche Klarstellungen. Die Anzahl der Beschwerden ist äußerst gering. Eine
exakte zahlenmäßige Erfassung aller einlaufenden Anfragen einschließlich der mündlichen
erfolgt nicht. Unabhängig davon, in welcher Form Anfragen eingebracht werden, gilt der
Grundsatz, dass alle Anfragen sofort beantwortet werden. Inhaltlich wird versucht, auf die
Probleme des jeweiligen Anfragenden so präzise wie möglich einzugehen und die Rechts-
lage, den Zeitplan und das sonstige procedere klar und eindeutig darzustellen. Wir sind
bemüht, die Anfragen unbürokratisch, lösungsorientiert und bürgerfreundlich zu beant-
worten, um dem Rat suchenden Bürger eine optimale Hilfestellung zu bieten.

Zu 4.:

Das Euro-Währungsangabengesetz und damit auch die Euro-Preiskommission obliegen der
Zuständigkeit des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Daher wurden alle schrift-
lichen Anfragen bzw. Beschwerden über Preiserhöhungen im Zusammenhang mit der Euro-
Umstellung an die BMWA-Preiskommission weitergeleitet.

Zu 5.:

Für die Beantwortung dieser Frage ist das diese Rechtsmaterien vollziehende Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Ich verweise daher auf die Antwort des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf die gleichlautende Frage 3 der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 2973/J.

Zu 6.:

Für die Koordinierung der ressortinternen Vorbereitungen auf die Euro-Einführung ist - wie
bereits unter Frage 1 ausgeführt - ein Lenkungsausschuss zuständig. Darüber hinaus ist das
Bundesministerium für Finanzen auch für die Koordinierung aller innerösterreichischen
Vorbereitungen zuständig. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurde bereits im Jahr 1996 ein
Koordinationsgremium - unter dem Vorsitz des Bundesministeriums für Finanzen und der


Oesterreichischen Nationalbank - geschaffen, in dem neben allen Ressorts auch die Länder.
Städte und Gemeinden sowie die Sozialpartner vertreten sind. In Verfolgung dieser
Koordinierungsaufgabe hat das Bundesministerium für Finanzen bereits im März 1997 ein
Euro-Handbuch für die Verwaltung (siehe Beilage 1) und im Juli 1997 einen Bericht über die
im Zuge der Euro-Einführung erforderlichen legistischen und technisch/organisatorischen
Maßnahmen vorgelegt. Im November 1997 wurde ein umfassender Aktionsplan des Bundes
zur Euro-Umstellung veröffentlicht, der im Juni 1999 und zuletzt im November 2000
überarbeitet und neu aufgelegt wurde (siehe Beilage 2). Für das Bundesministerium selbst
wurde - wie bereits zur Frage 1 ausgeführt - ein Masterplan (siehe Beilage 3) erstellt. Darin
sind alle Schritte angeführt, die eine reibungslose Umstellung und einen friktionsfreien Über-
gang zum Euro sicherstellen sollen.

Zu 7.:

Bis zum jetzigen Zeitpunkt sind, soweit mir bekannt ist, keine derartigen "Euro-Probleme"

aufgetreten.

Zu 8.:

Die unter die Zuständigkeit des Bundesministerium für Finanzen fallenden Gesetze sind in
der Zwischenzeit - beispielsweise durch das 1. und 2. Euro-Finanzbegleitgesetz, die 4. Zoll-
rechts-Durchführungsgesetz-Novelle oder das Euro-Steuerumstellungsgesetz, mit dem an
die 300 Mio. S an Einsparungen für den Steuerzahler durch Abrundungen erzielt werden
konnten, - angepasst worden und auch die technisch/organisatorischen Vorbereitungen sind
bereits weitgehend abgeschlossen. Mittels Verordnung wurde weiters festgelegt, dass die
Verrechnung nach den §§ 78 bis 86 des Bundeshaushaltsgesetzes für das Finanzjahr 2001
ab dem 2. Juli 2001 in Euro erfolgt.

Zu 9.:

Das Formularwesen wurde bereits dahingehend angepasst, dass Steuererklärungen seit
dem 1. Jänner 1999 sowohl in Euro als auch in Schilling gelegt werden können und bei allen
amtlichen Erledigungen seit dem 1. November 1999 - gemäß § 29 des Euro-Währungs-
angabengesetzes - Endbeträge sowohl in Schilling als auch in Euro, im Rahmen einer Euro-
Informationszeile, ausgewiesen werden. Die Umstellungsarbeiten im Hinblick auf den
1. Jänner 2002, inklusive einer Schilling-Informationszeile, sind zum Großteil bereits abge-
schlossen bzw. werden bis spätestens Ende November/Anfang Dezember abgeschlossen
sein.


Zu 10.:

Im Bundesministerium für Finanzen wird mit einem Umstellungsaufwand von insgesamt rund

60 Personenjahren gerechnet, wobei der größte Anteil auf die Umstellung der EDV entfällt.

Zu 11.;

Um einen reibungslosen Übergang auf die gemeinsame Währung sicherzustellen, wurde
bereits sehr früh damit begonnen, die Bediensteten in den Finanz- und Zollämtern durch
Schulungen und Informationsmaterial auf die Änderungen systematisch vorzubereiten und
ihnen die Möglichkeit für sachgerechte Auskünfte im Falle von Anfragen zu geben. Da diese
Schulungen inhaltlich ident sind, wird von einer Auflistung der einzelnen Dienststellen und
einer Zuordnung der Maßnahmen abgesehen.

Auf Basis einer Stellungnahme der österreichischen Bundesfinanzierungsagentur erlaube
ich mir zu dieser Frage noch Folgendes zu ergänzen:

In Österreich wurden alle in ATS denominierten Bundesanleihen, die vor dem

1. Jänner 1999 begeben wurden, auf Basis vom Artikel 8 (4) der EU-Verordnung 974/98 auf

Euro redominiert. Die angewandte Methode war die Redenominierung auf Stückbasis mit

einer neuen Stückelung von 1 Cent. Die gesetzliche Grundlage war das "Euro-

Bundesanleihenumstellungsgesetz", BGBI.Nr. 126/1998.

Staatsanleihen in den nationalen Währungseinheiten wurden nicht formell redenominiert; in

diesem Fall gelten die Bestimmungen von Art. 14 der EU-Verordnung 974/1998, die eine

automatische Redenominierung vorsehen.

Für die Berechnung von Zins- und Kapitalzahlungen bei Staatsanleihen in den nationalen
Währungseinheiten wird so vorgegangen, dass die Stücke und Zinsscheine auf Stückebasis
als redenominiert gelten und anschließend jeweils kaufmännisch auf 1 Cent gerundet
werden. Demnach erhalten die Zahlstellen für Zins- und Kapitalzahlungen die vom
1. Jänner 2002 an fällig werden, die entsprechenden Euro Zins- und Kapitalbeträge, die auf
Stückebasis berechnet und gerundet wurden.

Zu 12.:

Im Sinne einer gesamthaften Koordinierung der Vorbereitungsarbeiten auf die Euro-
Einführung wurden in dem vom Bundesministerium für Finanzen ausgearbeiteten Aktions-
plänen (siehe Frage 6) auch die Umstellungserfordernisse im Bereich der öffentlichen


Unternehmen aufgezeigt. Die konkrete Umsetzung der einzelnen Maßnahmen obliegt aller-
dings der Zuständigkeit des jeweiligen Unternehmens.

Gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht nämlich ein Interpellationsrecht des Nationalrates nach
Art. 52 Abs. 1 B-VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach
Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Inter-
pellationsrecht allerdings "nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Haupt-
versammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe
beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den
Eigentümervertretern bestellt wurden." (AB 1142 BlgNr. 18. GP, 4f).

Nach den aktienrechtlichen Bestimmungen hat auch der Mehrheitsaktionär keine direkten
Einflussnahmemöglichkeiten auf die Tätigkeiten der Geschäftsführung bzw. kann er dem
Vorstand keine Weisungen erteilen. So betreffen Fragen nach rein internen Maßnahmen,
wie die Euro-Umstellung, in diesen Unternehmen keinen Gegenstand der Vollziehung und
sind daher auch nicht vom Fragerecht nach § 90 GOG umfasst.

Zu 13.:

Da die Vorbereitung auf die Euro-Einführung in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des
jeweiligen Unternehmens fällt, wurden seitens des Bundesministeriums für Finanzen auch
keine Weisungen erteilt. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 12.

Zu 14.:

Im Zusammenhang mit der Euro-Einführung gibt es seit Jahren eine enge Zusammenarbeit
mit der Kommission, die sowohl monatliche Monitoring-Berichte als auch Mitteilungen über
den aktuellen Stand der Vorbereitungen in den Teilnehmerstaaten erstellt, sowie mit den
Finanzministern und den Notenbankgouverneuren anderer Teilnehmerstaaten, als auch mit
der EZB. Die Zusammenarbeit findet in einer eigens dafür bei der Kommission einge-
richteten Arbeitsgruppe, im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzausschusses, in der Euro-
Gruppe und im ECOFIN-Rat statt. Durch die systematische Befassung mit dem Thema in
den angeführten EU-Gremien ist sichergestellt, dass die Vorbereitungen in den Mitglied-
staaten einem laufenden Monitoring unterliegen, sowie ein ständiger Informationsaustausch
über allfällige Probleme aber auch ein Austausch bester Praktiken erfolgt.


Zu 15.:

Zusätzlich zu den Informationsbeauftragten im Ressort wurden auch in allen Finanzlandes-
direktionen sowie Finanz- und Zollämtern Auskunftspersonen nominiert. Für diese Personen
wurden seitens der Informationsbeauftragten der Zentralstelle in den Jahren 1998 und 2001
Schulungen durchgeführt.

Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Finanzen auch Euro-Info-Materialien, wie die
Broschüre "Der Euro kommt" oder eine "Euro-Umrechnungstabelle" herausgegeben. Diese
dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung tragenden Unterlagen stehen selbst-
verständlich auch allen Ressortmitarbeitern und - mitarbeiterinnen als Quellen zum Thema
Euro zur Verfügung. Weiters finden sich auf der Homepage des BMF, www.bmf.gv.at, viele
wissenswerte Informationen rund um den Euro, die auch von den Bediensteten abgefragt
werden können.


 

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INHALTSVERZEICHNIS

Seite

I. RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE EINFÜHRUNG DES EURO                                                                           9

1. Zeitplan für die Einführung des Büro                                                                                                                                                                                                       10

2. Allgemeine Umstellungsprinzipien                                                                                                                                                                                                            11

3. Rechtliche Umsetzung in Österreich                                                                                                                                                                                                         14

4. Administrative Umstellungsmaßnahmen                                                                                                                                                                                                 16

II. FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER UMSTELLUNG

AUF DEN EURO                                                                                                                                                           18

1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte                                                                                                                                                                           19

1.1. Administrative Aspekte                                                                                                                                                                                                                 22

1.1.1. Verrechnung                                                                                                                                                                                                                      22

1.1.2. Zahlungsverkehr                                                                                                                                                                                                              22

1.1.3. EDV-Umstellung                                                                                                                                                                                                            23

1.2. öffentliche Ausgaben                                                                                                                                                                                                                        24

1 .2. 1. Besoldung und Pensionen                                                                                                                                                                                          24

1.2.2. Förderungen                                                                                                                                                                                                                      24
1
.2.3. Beschaffung (laufende Aufträge, Dauergeschäfte) 25

1.2.4. Fremdwährungszahlungen                                                                                                                                                                                           26

1 .3. öffentliche Einnahmen                                                                                                                                                                                                                    26

1.3.1. Steuern                                                                                                                                                                                                                                28

                             1.3.1.1. Rechnungslegung und Buchführung                                                                                                                                                                              28

1.3.1.2. Vorauszahlungen, Steuererklärungen,

                                               Steuerbescheide                                                                                                                                                                                                                 28

                            1.3.1.3. Zahlung (Entrichtung) der Steuerschuld                                                                                                                                                                         29

1.3.1.4. Zahlungserleichterungen (Stundungen und

                                            Ratenzahlungen)                                                                                                                                                                                                                  30

1.3.2. Zölle und sonstige Eingangsabgaben                                                                                                                                                                              30
1.3.3. Stempel- und Rechtsgebühren                                                                                                               32


...   1.4. öffentliche Schulden                                                                                                                                                                                                                                               32

1.5. EU-Haushalt                                                                                                                                                                                                                                                     33

1.5.1. Beitragszahlungen an den EU-Haushalt                                                                                                                                                                                  33

1.5.2. Rückflüsse aus dem EU-Haushalt                                                                                                                                                                                            34

1.6. Beziehungen der öffentlichen Haushalte zueinander                                                                                                                                                                             36

1.6.1. Finanzausgleich                                                                                                                                                                                                                               36

1.6.2. Sozialversicherung      .........                                                                                                 37

2. Auswirkungen auf die privaten Haushalte                                                                                                                                                                                                   39

2.1.   Aus Wirkungen auf die Preise                                                                                                                                                                                                                     40

2.2.   Löhne und Gehälter                                                                                                                                                  41

2.3.   Pensionen                                                                                                                                                                                                                                                           42

2.4.    Gebühren und Abgaben                                                                                                                                                                                                                               43

2.5.    Sparguthaben, Zinsen                                                                                                                                                                                                                                    44

2.6.   Wertpapiere (Rentenwerte, Aktien)                                                                                                                                                                                                          46

2.6.1.Grundsatz der Vertragskontinuität                                                                                                                 47

2.6.2. Auswirkungen bei Neuemissionen von Wertpapieren                                                                                                                                                       47

2.6.3. Redenominierung ausstehender Wertpapiere                                                                                                                                                                         48

2.6.4. Auswirkungen bei den Aktien                                                                                                                                                                                                     48

2.7.    Giro-Konten                                                                                                                                                                                                                                                    49

2.8.     Kontoauszüge                                                                                                                                                                                                                                                 50

2.9.    Geld-, Verkaufs-und Warenautomaten                                                                                                                                                                                                    51

2.10.   Bankspesen                                                                                                                                                                                                                                                     52

2.11. Gold- und Silbermünzen                                                                                                                                                                                                                               54

2.11.1 Silbermünzen                                                                                                                                              54

2.11.2 Gold-Bullion-Münzen (z.B. Philharmoniker)                                                                                            55

2.12. Verträge (Kredite, Versicherungen, Mietverträge u.ä.m.)                                                                                          55

2.13. Auslandsreisen                                                      57


3. Auswirkungen auf die Unternehmen                                                                                                                                                                                            59

3.1. Einnahmen, Ausgaben                                                                                                                                                                                                                    60

3.2. Rechnungslegung und Buchführung                                                                                                                                                                                           60

3.3. Steuererklärungen, Steuerbescheide, Vorauszahlungen,

Zahlungserleichterungen                                                                                                                                                                                                           61

3.4. Grenzüberschreitende Zahlungen                                                                                                                                                                                                62

3.5. Multinationale Unternehmen                                                                                                                                                                                                       63

3.6. Zölle und sonstige Eingangsabgaben                                                                                                                                                                                           64

3.7. EDV-Umstellung                                                                                                                                                                                                                             65

4. Preisauszeichnung                                                                                                                                                                                                                                    66

4.1. Preisauszeichnung in der Übergangsphase                                                                                                                                                                                 67

4.2. Preiskontrolle beim Obergang zur einheitlichen Währung                                                                                                                                                     68

III. ANHÄNGE                                                                                                                                                                   69

1. Umstellungsszenario gemäß den Beschlüssen des

Europäischen Rates von Madrid (15./16. Dezember 1995)                                                                                                                                                    70

2. Euro-Verordnungen                                                                                                                                                                                                                                   77

2.1. Verordnung nach Art. 235 EU-V                                                                                                                                                                                             77

2.2. Verordnung nach Art. 1091 EU-V                                                                                                                                                                                          83


GELEITWORT DES BUNDESMINISTERS UND
STAATSSEKRETÄRS FÜR FINANZEN

Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion ist die logische Vertiefung und
Vervollständigung des Europäischen Binnenmarktes. Mit ihr entsteht eine Zone der
Geldwertstabilität, die dazu beiträgt, sowohl wirtschaftlich als auch politisch die
Grundlagen für Wohlstand und Sicherheit in Europa und somit auch in Österreich im
nächsten Jahrtausend zu schaffen.

Die österreichischen Bürgerinnen und Bürger haben bei der Volksabstimmung über den
Beitritt zur Europäischen Union am 12. Juni 1994 auch über die Währungsunion
abgestimmt. Nach eingehender Prüfling der Interessenslage hat die Bundesregierung
daher stets bekräftigt, daß Österreich zu den ersten Mitgliedern der Währungsunion
zählen soll. Diese Einschätzung wird durch eine im Februar 1997 vorgelegte Studie des
Instituts für Wirtschaftsforschung untermauert.

Um einen erfolgreichen Einstieg in die Währungsunion sicherzustellen und um ihre
Vorteile wirklich nutzen zu können, hat die Bundesregierung eine Euro-Initiative ins
Leben gerufen, deren Ziel es insbesondere ist, den Informationsstand der Bevölkerung zu
verbessern und die Umstellung auf die gemeinsame Währung bestmöglich vor-
zubereiten. Dabei wird einem mehrstufigen Umstellungsplan gefolgt, den die Staats- und
Regierungschefs der Europäischen Union bereits im Dezember 1995 beschlossen haben.

Mit dem vorliegenden Handbuch, das Teil der Euro-Initiative ist, wird ein erster
umfassender Überblick über die Umstellungserfordernisse in der öffentlichen
Verwaltung, vor allem zwischen den entscheidenen Jahren 1999 und 2002, geboten.
Damit sollen die Bediensteten der öffentlichen Verwaltung einerseits Verständnis für die
"Herausforderung Euro" bekommen, anderseits sollen sie in die Lage versetzt werden,
den Bürgerinnen und Bürgern die Probleme und möglichen Lösungen näherzubringen.


Manche Fragen können derzeit noch nicht endgültig beantwortet werden; entweder,
weil der innerstaatliche Diskussionsprozeß noch nicht abgeschlossen ist, oder, weil Ent-
scheidungen auf europäischer Ebene noch abzuwarten sind. In aktualisierten Neuauf-
lagen dieser Broschüre sollen vor allem diese Themen angesprochen werden, sodaß die
Öffentlichkeit immer über den neuesten Stand zur Einführung des Euro informiert ist.

Wir möchten an dieser Stelle den Autorinnen und Autoren des Euro-Handbuches
danken. Sie haben mit der vorliegenden Broschüre -wie wir meinen- erfolgreich den
Versuch unternommen, das Prinzip einer serviceorientierten und offenen Verwaltung
umzusetzen.

Am Zustandekommen dieser Publikation war eine Reihe von Institutionen beteiligt;
diese Kooperation der einzelnen Ministerien und Finanzausgleichspartner möchten wir
positiv hervorheben. Insbesondere aber möchten wir der Oesterreichischen Nationalbank
danken, die durch ihre Mitarbeit an dieser Broschüre ein weiteres Beispiel für die enge
und konstruktive Zusammenarbeit von Finanzministerium und Notenbank unter Beweis
gestellt hat.


VORBEMERKUNG DER AUTOREN:

Das Handbuch wurde im Frühjahr 1997 von einer Gruppe von Experten des Bundes-
ministeriums für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank verfaßt, die in den
Gremien der EU mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Währungsumstellung befaßt
bzw. in Österreich für die Umstellung der Legistik, der Administration und der techni-
schen Vorausssetzungen verantwortlich sind.

Die vorliegenden Ausführungen beruhen auf dem Diskussionsstand Ende 1996/ Anfang
1997. Nach aktueller Einschätzung werden sich die dargestellten Auswirkungen der
Währungsumstellung vom Schilling auf den Euro nicht mehr wesentlich ändern. Zu
einzelnen Fragen, die im Zuge der Währungsumstellung zu berücksichtigen sind,
konnte die Diskussion bisher allerdings noch nicht endgültig abgeschlossen werden.

Im Bundesministerium für Finanzen wurden daher unter Miteinbeziehung anderer
Ressorts bzw. Experten Arbeitsgruppen eingerichtet, die sich mit diesen
Themenbereichen beschäftigen und entsprechende Lösungsansätze erarbeiten.

Obwohl das Handbuch vor allem an die Bediensteten in der öffentlichen Verwaltung
gerichtet ist, werden die Auswirkungen der Euro-Einführung auch für den Bereich der
privaten Haushalte sowie für den Unternehmenssektor detailliert dargestellt Damit soll
erreicht werden, daß die öffentliche Verwaltung im Falle konkreter Anfragen über eine
entsprechende Informationsgrundlage verfügt und ihre Auskünfte konsistent sind.

Bedingt durch diesen Aufbau finden sich einzelne Ausführungen zu den Auswirkungen
der Euro-Einführung sowohl im Abschnitt "öffentliche Haushalte" als auch in den
Abschnitten "Private Haushalte" bzw. "Unternehmen". Diese sich teilweise
überschneidende Darstellung ist jedoch beabsichtigt, da sie die Möglichkeit zum
selektiven Nachschlagen zu einzelnen Themen bzw. Themenkreisen gibt.

Wien, am 7. März 1997


I Rahmenbedingungen für die Einführung des Euro

Die wesentlichen Eckpunkte für die Umstellung der nationalen Währungen der EU-
Mitgliedstaaten auf den Euro als gemeinsame Währung sind im Titel VI des EG-Vertra-
ges (Art. 102 a bis Art. 109 m EU-V) geregelt.

Die Rahmenbedingungen für die Einführung des Euro in der 3. Stufe der WWU
(Art. 109 j EU-V) wurden durch die Schlußfolgerungen der Staats- und
Regierungschefs anläßlich des Europäischen Rates von Madrid im Dezember 1995 auf
Basis eines Berichts der Finanzminister konkretisiert (siehe Anhänge Pkt. 1). Für die
öffentliche Verwaltung sind die in der folgenden Aufstellung dargestellten Prinzipien
und einzelnen Schritte des Szenarios für den Übergang auf die einheitliche Währung,
den Euro, relevant.


1. Zeitplan für die Einführung des Euro

1. Jahreshälfte 1998:  Festlegung der an der gemeinsamen Währung teilnehmenden

Länder auf Basis der sog. Maastricht- bzw. Konvergenzkriterien
(Haushaltsdefizit, Stand der öffentlichen Schulden, Inflationsrate,
Wechselkurse, langfristige Zinssätze).

1.1.1999:                                                            Unwiderrufliche Festlegung der Umrechnungskurse der natio-
nalen Währungen zum Büro und somit der nationalen
Währungen der Teilnehmerländer untereinander,

1.1.1999 bis etwa       Euro und Cent (= ein Hundertstel Büro) gelten in allen teilneh-
31.12.2001:                                                        menden Mitgliedstaaten als gesetzliches Zahlungsmittel, sind

jedoch vorerst nur als Buchgeld existent. Daneben gelten die
nationalen Währungen (in Österreich Schilling und Groschen)
weiterhin als gesetzliches Zahlungsmittel bis spätestens
30.6.2002. Es gilt das Prinzip "kein Zwang und keine Behinde-
rung zur (unbaren) Verwendung des Büro". Nach dem Ende
dieser Phase dürfen neue Verträge nur mehr in Euro abgeschlos-
sen werden.

ab etwa 1.1.2002:       Physische Einführung der Euro/Cent-Banknoten und -Münzen

ab etwa 1.1 .2002 bis  Phase der simultanen Verwendung von Schilling und Euro;
spätestens                                                          österreichische Banknoten und Münzen werden nach und nach
30.6.2002:                     aus dem Verkehr gezogen. Es ist nicht auszuschließen, daß der

Zeitraum für die simultane Verwendung mit weniger als 6
Monaten festgelegt wird. Auch der Beginn der Ausgabe des
Büro-Geldes könnte geringfügig geändert werden.

spätestens ab                                                   Abschluß der Umstellung auf den Euro: Für sämtliche Trans-
1. Juli 2002:                  aktionen in den Büro-Ländern ist nur mehr der Euro als Zah-
                                                                            
lungsmittel zulässig. Der Schilling verliert seine Funktion als
                                                  
gesetzliches Zahlungsmittel. Schilling-Banknoten und -Münzen
                                                                            
werden nach gegenwärtiger Gesetzeslage über einen Zeitraum
                                                                            
von weiteren 20 Jahren, das ist bis 30.6.2022, von der Oester-
                                                                             reichischen Nationalbank kostenlos umgetauscht.


2. Allgemeine Umstellungsprinzipien

Das Währungsrecht des Büro wird in zwei Verordnungen erlassen:

1) Verordnung des Rates über einige Bestimmungen der Einführung des Euro auf
Rechtsbasis Artikel 235 EU-V und

2) Verordnung des Rates über die Einführung des Euro auf Rechtsbasis Artikel 1091
(4) EU-V (siehe Anhänge, Pkt. 2).

Diese Teilung ist aus rechtlichen Gründen notwendig, da Artikel 109 l (4) EU-Vertrag
erst ab Festlegung der an der 3. Stufe der WWU teilnehmenden Länder als Rechtsbasis
zur Verfügung steht. Um jedoch bereits vor dem Beginn der 3. Stufe der WWU die
notwendige Rechtssicherheit zu schaffen - damit sowohl die Privatwirtschaft als auch
der öffentliche Sektor mit den erforderlichen Vorbereitungen für die Umstellung
beginnen kann - werden die Operationellen Bestimmungen (1:1 - Ersatz des ECU durch
Euro, Vertragskontinuität, Umrechnung, Rundung) unter Art. 235 EU-V beschlossen.
Die verbleibenden währungsrechtlichen Vorschriften der teilnehmenden
Mitgliedstaaten werden auf Basis von Art. 109 l (4) EU-V verabschiedet.

Anläßlich des Europäischen Rates von Dublin (13./14. Dezember 1996) wurde das
Währungsrecht des Euro von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten fest-
gelegt.


Umrechnungskurs:                                                            Die Finanzminister der Büro-Länder werden am l. Jänner

1999 einstimmig und unwiderruflich den Umrechnungskurs
ihrer Währungen zum Euro auf Basis der aktuellen Wech-
selkursentwicklungen fixieren.

Der Schilling stellt ab diesen Zeitpunkt währungsrechtlich
lediglich eine unterschiedliche Bezeichnung
("Denomination") der gemeinsamen Währung dar:
l Schilling entspräche derzeit etwa 0,07 Euro bzw. 7 Cent.
Umgekehrt wäre l Euro ident mit etwa 13,6650 Schilling
(ECU-Kurs 21. Februar 1997; l ECU=1 Euro).

Wirtschaftlich gesehen ergeben sich durch die Umrechnung
als solche keine Wertänderungen der derzeitigen öster-
reichischen Währung, keine Auswirkungen auf die Preis-
entwicklung und keine Änderungen der Kaufkraft der Wäh-
rung. Gleichzeitig mit der Änderung der Bezeichnung und
der Größenordnung der Währung werden nämlich sämtliche
derzeit in Schilling ausgedrückte Einnahmen und Ausgaben
(z, B. Gehälter, Pensionen, Preise) sowie Guthaben und
Verbindlichkeiten zum fixierten Kurs in Euro und Cent
umgerechnet

Kontinuität von                                                                  Da sich durch die Umstellung auf den Euro der Wert der
Verträgen:                             Währung nicht ändert, kommt es auch zu keiner Änderung

von vertraglichen Rechtsverhältnissen, welche ursprünglich
in Schilling oder in anderen auf den Euro umgestellten
Währungen abgeschlossen wurden.                                                                                                                         :

Daraus ergibt sich, daß die Währungsumstellung per se
nicht zum Anlaß genommen werden kann, Verträge ein-
seitig zu ändern oder zu beenden, es sei denn, daß in den
Verträgen explizit im Zusammenhang mit der Einführung
des Euro etwas anderes vorgesehen ist.

Dies bezieht sich natürlich auch auf festverzinsliche Dar-
lehen und Sparguthaben.

Zahl der Kommastellen       Die Umrechnung wird mit sechs signifikanten Stellen erfol-
und Rundungsregeln:           gen. Dies bedeutet, daß im Fall der Umrechnung von

Schillingbeträgen in Euro dessen Wert mit 2 Stellen vor
plus 4 Stellen nach dem Komma (ergibt sechs signifikante
Stellen) anzusetzen wäre (etwa 21.2.1997:13,6650 Schilling
pro ECU/Euro).


                                                               Nach der Umrechnung mit sechs signifikanten Stellen ist
                                                              
auf den vollen Centbetrag abzurunden, wenn die dritte
                                                               Stelle hinter dem Komma geringer als 5 ist bzw. aufzurun-
                                                              
den, wenn sie höher als 5 ist; hat die dritte Stelle hinter dem
                                                              
Komma exakt den Wert 5, so wird auf den nächsten Cent
                                                              
aufgerundet.

                                                                                               Der Umrechnungskurs selbst darf weder gerundet noch ab-
                                                                                              
geschnitten werden. Auch ein vom Umrechnungskurs
                                                              
abgeleiteter Kehrwert (z.B. 1/13,6650 = 0,0732 ....) darf
                                                              
nicht verwendet werden. Dadurch wird sichergestellt, daß
                                                              
unabhängig von der Höhe der Beträge eine möglichst
                                                               exakte Umrechnung erfolgt.


3. Rechtliche Umsetzung in Österreich

Mit der Erlassung von zwei Verordnungen über die Einführung des Euro wird das Wäh-
rungsrecht des Euro geschaffen.

Eine dieser Verordnungen, die auf Basis von Art 235 EU-Vertrag erlassen wird, tritt
noch 1997, unmittelbar nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften, in Kraft. Die zweite Verordnung, auf Basis von Art. 109 (1) 4, wird unmittel-
bar nach der Entscheidung über den Teilnehmerkreis an der dritten Stufe erlassen und
per l. l. 1999 in Kraft treten.

Durch diese Verordungen werden folgende wichtige Prinzipien festgelegt:

• Ersatz der nationalen Währungen durch den Euro, sowie des ECU durch den Euro im
Verhältnis 1:1,

• Kontinuität von Verträgen,

• Rundungsbestimmungen,

• prinzipielle Wahlfreiheit zwischen (unbarer) Verwendung des Euro bzw. der natio-
nalen Währung in der Übergangsperiode,

• Redenominierung öffentlicher Anleihen (sowie auch anderer Schuldtitel) bereits
während der Übergangsperiode,

• frühe Umstellung von Wertpapierbörsen,

• Banknoten- und Münzenausgabe, sowie

• Umstellung von Rechtstexten.

Durch diese Bestimmungen wird u.a. geregelt, daß der Schilling zu einem bestimmten
Umrechnungskurs, der am l. l. 1999 von den Finanzministern der teilnehmenden Mit-
gliedstaaten einstimmig festgelegt wird, durch den Euro ersetzt wird.


Eine Anpassung der einzelnen Rechtsvorschriften, in welchen die Bezeichnung
"Schilling" erwähnt ist, erübrigt sich im Prinzip dadurch.

Die Umrechnung von Absolutbeträgen in Rechtsvorschriften (z. B. Absetzbeträge,
Wertgrenzen, Mengensteuersätze) wird entweder im Wege eines Sammelgesetzes erfol-
gen oder -voraussichtlich nur in Einzelfällen - durch Änderung der einzelnen betroffe-
nen Rechtsvorschriften. In jenen Fällen, wo sich unrunde Euro-Beträge durch die
Umstellung ergeben, wird es zumeist sinnvoll sein, runde Beträge festzusetzen. Dieser
Vorgang soll aufkommensneutral vonstatten gehen.


4. Administrative Umstellungsmaßnahmen

Mit den Vorbereitungen für die Umstellung der österreichischen Währung auf den Büro
wurde bereits begonnen. Hiefür ist ein Koordinationsgremium eingesetzt worden, in
dem die öffentliche Verwaltung, die Oesterreichische Nationalbank und die Sozial-
partner vertreten sind. In einer Reihe von Arbeitsgruppen werden die Vorbereitungs-
maßnahmen für die Umstellung der öffentlichen Verwaltung selbst, die Rechtsum-
stellung und die Umstellung des Finanzdienstleistungssektors vorbereitet.

Die konkreten Umstellungsmaßnahmen für die öffentliche Verwaltung setzen am
1.1.1999 ein und sind mit spätestens 30.6.2002 abgeschlossen, jenem Zeitpunkt, zu dem
der Schilling spätestens seine Funktion als Zahlungsmittel verliert.

In der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001), in welcher der Euro bereits gesetz-
liches Zahlungsmittel ist, Banknoten und Münzen jedoch physisch noch nicht vorhan-
den sind, kann generell die Verwendung des Euro (in Buchgeldform) nicht vorgeschrie-
ben ("no compulsion"), aber auch nicht verboten werden ("no prohibition").

Die Umstellungsstrategie der öffentlichen Verwaltung ist darauf abgestellt, die
gleichzeitige Verwendung von Schilling und Euro auf das erforderliche Minimum
zu reduzieren, um eine Belastung der öffentlichen Haushalte weitestgehend zu
vermeiden:

•  der Schilling wird somit grundsätzlich bis zum 31.12.2001 Rechnungseinheit
und Zahlungsmittel bleiben;

• in jenen Fällen, wo dies v. a. von Abgabepflichtigen gewünscht wird, akzeptiert
die Verwaltung unbare Zahlungen in Euro, wobei Recheneinheit jedoch der
Schilling bleibt.

Dadurch soll die Umstellung möglichst unkompliziert abgewickelt werden.


Komplexere Zusammenhänge werden sich jedoch an der Schnittstelle der Jahreswende
2001/2002 ergeben, wo einerseits Vorgänge im Jahr 2001 (Schilling ist Recheneinheit
und Zahlungsmittel) in das Jahr 2002 (Büro gilt) hineinreichen (z. B. Erstellung des
Bundesvoranschlages 2002 in Euro im Jahr 2001). Andererseits beziehen sich
Vorgänge ab dem Jahr 2002 (in Euro) auf Vorgänge davor (in Schilling), wie z. B.
Steuererklärungen etc. für das Jahr 2001.


II. Fragen im Zusammenhang mit der Umstellung

auf den Euro


 


1. Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

Generelle Aspekte

Ebenso wie in der Privatwirtschaft erfordert die Umstellung auf den Euro auch im
öffentlichen Bereich Anpassungen, die nach den allgemeinen Budgetgrundsätzen der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgen müssen. Diese Grund-
sätze legen eine "große" Umstellung zum Jahreswechsel 2001/2002 nahe. Gleichzeitig
scheint es zweckmäßig, daß alle öffentlichen Haushalte gleichzeitig umgestellt werden.
Die im folgenden genannten Punkte beziehen sich daher auf alle Ebenen der öffent-
lichen Verwaltung (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Sozialversicherung,
Fonds).

 

Veränderung in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)

 

In dieser Periode werden vor allem technische Vorbereitungsmaßnahmen in den Zentralstellen getroffen.

 

So werden gegen Ende der Periode alle Formular und Wertzeichen von Schilling auf Euro umgestellt (Design und Herstellung).

 

Ab 1999 werden die legistischen Grundlagen der Haushaltsführung auf materielle Änderungen (z.B. Grenzwerte) überprüft und im Hinblick auf die Inkraftsetzung per 1.1.2002 angepaßt.

 

Die Budgetdokumente (Bund: Bundesfinanzgesetz-Entwurf, Bundesfinanzgesetz und Begleitdokumente, Bundesrechnunbgsabschluß; analog dazu die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der übrigen öffentlichen Haushalte werden, soweit sie die Finanzjahre 1999 bis 2001 betreffen, ohne Änderung der bisherigen Abläufe und


Strukturen weiterhin in Schilling erstellt. Allerdings ist geplant, den Budgetdokumenten
des Bundes ab dem Finanzjahr 1999 ein Begleitdokument anzuschließen, das in
knapper Form die Eckdaten für Vergleichszwecke in Schilling und Büro ausweisen
wird.

Im Bereich des öffentlichen Rechnungswesens wird die gleichzeitige Umstellung von
Veranschlagung, Verrechnung, Zahlungsverkehr und Rechnungslegung angestrebt Die
erforderlichen Arbeiten werden sich dabei insbesondere auf die Jahre 2000 und 2001
konzentrieren. Für das Finanzjahr 2002 werden die Voranschläge sämtlicher öffent-
licher Haushalte in Euro zu erstellen sein.

Schon ab dem l. l .1999 wird jedoch die Möglichkeit bestehen, bargeldlose Oberwei-
sungen grundsätzlich auch in Euro abzuwickeln. Solche Gebarungsvorgänge werden
beim Bund im Rahmen der Fremdwährungsgebarung erfaßt, in der Verrechnung jedoch
weiterhin in Schilling dargestellt werden. Analog dazu wird voraussichtlich auch die
Abwicklung von Euro-Transaktionen bei den anderen öffentlichen Haushalten erfolgen.
Obwohl Förderungen aus Bundesmitteln während der Übergangsphase nach wie vor in
Schilling ausbezahlt werden, wird der Förderungsnehmer die Möglichkeit haben, Rück-
zahlungen nicht nur in Schilling, sondern -im unbaren Zahlungsverkehr- auch in Euro
zuleisten.                                                                                                                                                                                                                                              

Die Vorbereitungen für die Umstellung der Besoldung müssen im Jahr 2001 getroffen
werden. Diese Umstellung kann teilweise mechanisch, durch Verwendung der jeweili-
gen Euro-Werte anstelle der Schillingwerte erfolgen, wie z.B. bei der Abwicklung von
Gehaltsvorschüssen, Übergenüssen, Reiseabrechnungen u.a.. Voraussichtlich werben

 

im Laufe des Jahres 2001 die rechtlichen Grundlagen (z.B. Gehaltsabschlüsse,   

Pensionen, Sozialtransfers, sonstige Sozialversicherungsleistungen) auf den Euro
angepaßt, sodaß diese Werte ab 2002 maßgeblich sein werden.

Bei Verträgen mit Dritten, aus denen Zahlungsverpflichtungen für die öffentlichen
Haushalte resultieren, wird es zweckmäßig sein, während der Übergangsphase neben


dem Schillingwert auch bereits den Euro-Wert anzuführen, um die Umstellung /u
erleichtern.

Im Bereich des Abgabenwesens sind im Jahr 2001 entsprechende (EDV-)
Vorbereitungen zur Umrechnung bzw. Abrechnung der Abgabenkonten zum 1.1 .2002
zu treffen. Hier wird auch eine entsprechende (Voraus-)Information der Betroffenen
vorzubereiten sein. Weiters ist vorgesehen, daß Steuererklärungen, die den Zeitraum
vor 2002 betreffen, ab dem Jahr 2002 auch noch in Schilling-Beträgen gelegt werden
können. Die Abgabenschuld wird ab dem l. l .2002 jedoch in Euro vorgeschrieben
werden.

In den nachgeordneten Dienststellen ist kein unmittelbarer Umstellungsbedarf
gegeben. Es werden aber insbesondere im Jahr 2001 Schulungsmaßnahmen erforderlich
sein.

• Veränderungen ab 2002

Die neuen Formulare ersetzen die bisherigen.

Veranschlagung, Verrechnung, der Zahlungsverkehr und die Rechnungslegung erfolgen
ab 1.1.2002 in Euro.

Zahlungen von Abgaben und Gebühren können bis voraussichtlich 30.6.2002 noch in
Schilling erfolgen.


1.1. Administrative Aspekte


 


1.1.1. Verrechnung

Nach den derzeitigen Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes sind sämtliche Ge-
schäftsfälle grundsätzlich in Schilling zu verrechnen. Dies gilt sowohl für Einnahmen
und Ausgaben als auch für Forderungen und Schulden in fremder Währung.

An diesem Grundsatz wird während des Übergangszeitraums, d.h. vom 1.1.1999 bis
zum 31.12.2001, festgehalten. Dies bedeutet, daß der Euro in dieser Phase verrech-
nungstechnisch als "Fremdwährung" erfaßt wird und bei Einnahmen, die in Form von
Euro- Beträgen auf Bundeskonten eingehen, eine automatische Zubuchung bei den
Schillingbeträgen erfolgt.

Ab dem 1.1.2002 ersetzt der Euro verrechnungstechnisch in vollem Umfang den
Schilling. Sämtliche Geschäftsfälle (Einnahmen, Ausgaben, Forderungen oder Schul-
den) können ab diesem Zeitpunkt nur mehr in Euro verrechnet werden. Für den Aus-
laufzeitraum des Finanzjahres 2001 bzw. den Übergangszeitraum von 2001 auf 2002
muß die Vorgangsweise allerdings im einzelnen noch geregelt werden.

1.1.2. Zahlungsverkehr

Die Konten des Bundes (z.B. Sub-, Neben- und Sammelkonten), über die der barg^ld-
lose Zahlungsverkehr des Bundes abgewickelt wird, umfassen Schillingkonten und
Fremdwährungskonten. Der Barzahlungsverkehr erfolgt in der Regel in Schilling, Aus-
nahmen dazu sind in § 49 BHV 1989 geregelt. Die Zahlungsmöglichkeit in ECU
(Fremdwährung) ist bereits heute in vollem Umfang gegeben und wird auch genützt.


Innerhalb der Übergangsphase ergibt sich keine Änderung zur gegenwärtigen Situation.
Dies gilt auch für den Barzahlungsverkehr, da in dieser Phase noch keine Büro- Bank-
noten bzw. -Münzen in Umlauf sind.

Ab dem 1.1.2002 sind sämtliche Konten des Bundes auf den Euro umgestellt, ein Zah-
lungsverkehr in Schilling (unbar) ist nicht mehr vorgesehen. Während der Umstellung
auf den Euro, d.h. bis voraussichtlich spätestens 30.6.2002, wird der Schilling noch ak-
zeptiert und im Rahmen der Verrechnung wie eine Fremdwährung zu betrachten sein.

1.1.3. EDV- Umstellung

Die EDV ist von der Umstellung auf den Euro grundsätzlich in allen Bereichen (z.B.
Buchhaltung, Veranschlagung, Rechnungslegung, Besoldung, Abgabenfestsetzung,
Formularwesen) in massivem Ausmaß betroffen.

Die "große" Umstellung der EDV im Bereich der öffentlichen Verwaltung wird in den
Jahren 2000 und 2001 erfolgen. Zwar wird es ab 2002 noch eine Übergangsfrist von bis
zu 6 Monaten, in der Schilling und Euro für den Zahlungsverkehr zugelassen sind,
geben. Dennoch müssen alle Verfahren in der öffentlichen Verwaltung bereits bis
31.12.2001 auf den Euro umgestellt sein. Eine Parallelführung in den EDV- Program-
men ist derzeit nicht vorgesehen.

Im einzelnen müssen sämtliche Applikationen, die das öffentliche Rechnungswesen, die
Besoldung, die Abgabeneinhebung, den Bundesvoranschlag, den Zoll, die Pensionen
etc. betreffen, bis zum 31.12.2001 umgestellt sein. Dabei ist zu berücksichtigen, daß in
Bescheiden, die vor dem 1.1.2002 erstellt werden und in Zeiträume nach dem
31.12.2001 hineinwirken, die Ergebnisbeträge sowohl in Schilling als auch in Euro aus-
zuweisen sein werden. Eine analoge Regelung wird auch auf Bescheide anzuwenden
sein, die nach dem 31.12.2001 erstellt werden und in Zeiträume vor dem 1.1.2002
zurückwirken.


1.2. öffentliche Ausgaben

1.2.1. Besoldung und Pensionen

Im Rahmen der Bundesbesoldung werden derzeit alle Beträge ohne besondere Wäh-
rungsangabe geführt. An dieser Regelung wird auch in der Übergangszeit zwischen
dem 1.1.1999 und dem 31.12.2001 festgehalten. Mit der physischen Einführung des
Euro am 1.1.2002 werden sämtliche Beträge auf Büro umgestellt.

Für zeitraumbezogene Auswertungen (sogenannte "Zeitleisten") wird vorgesorgt
werden, daß bis zum 31.12.2001 die Beträge für vergangene wie auch für zukünftige
Zeiträume nur in Schilling dargestellt werden. Für die Zeit nach dem 1.1.2002 wird
vorgesorgt, daß dann alle Zeiträume nur mehr in Euro darzustellen sind.

Bei Leistungen im Rahmen der Pensionsversicherung der Bundesbeamten, ihrer Hin-
terbliebenen und Angehörigen gelten analoge Regelungen.

1.2.2. Förderungen

öffentliche Förderungen werden in der Regel auf Grundlage eines Vertrages im Rah-
men der Privatwirtschaftsverwaltung, meist in Form von zins- oder amortisations- \
begünstigten Gelddarlehen sowie in Form von Annuitäten-, Zins- und Kreditkosten-
zuschüssen gewährt. Aus- und Rückzahlung der Förderungen werden in Schilling
abgewickelt.

Entsprechend dem Grundsatz der Vertragskontinuität hat die Einführung des Euro am
1.1.1999 keine Auswirkungen auf bestehende Verträge bzw. darin festgelegte Zäh


lungsmodalitäten. Auch wird die Auszahlung neuer Förderzusagen, die in den Über-
gangszeitraum bis zum 31.12.2001 fallen, weiterhin in Schilling erfolgen. Hingegen
sind Rückzahlungen (Annuitäten, Zinsen), soweit sie unbar erfolgen, bereits während
dieses Zeitraumes auch in Euro möglich.

Mit der physischen Einführung der einheitlichen Währung (1.1.2002) dürfen neue
Verträge nur mehr in Euro abgeschlossen werden. Auszahlungen erfolgen ab diesem
Zeitpunkt ebenfalls nur mehr in Euro, wobei bereits vor dem l. l .2002 in Schilling
zugesagte Förderungen entsprechend dem fix vorgegebenen Umrechnungskurs
umzurechnen sind. Rückzahlungen werden innerhalb der ersten Jahreshälfte 2002 (d.h.
während des Zeitraums der physischen Einführung des Euro) hingegen noch in
Schilling erfolgen können.

Mit 1.1.1999 wird es keinen österreichischen Diskontsatz geben, auf dem zahlreiche
Förderkonditionen basieren. Hier wird man einen entsprechenden Ersatz finden müssen.

1.2.3. Beschaffung (laufende Aufträge, Dauergeschäfte)

Die Auftragsvergabe durch öffentliche Stellen ist in der Regel in Form einer öffent-
lichen Ausschreibung durchzuführen. Ab einem bestimmten Auftragsvolumen
(Schwellenwert) sind dabei die Bundesvergabebestimmungen bzw. die entsprechenden
EU-Richtlinien anzuwenden. Die Umrechnung der derzeit in ECU festgesetzten
Schwellenwerte auf Schilling ergibt sich aus dem im Amtsblatt der Europäischen Ge-
meinschaften veröffentlichten Wechselkurs. Gemäß § 29 Abs. 2 Bundesvergabegesetz
ist das Angebot bei der Ausschreibung einer Leistung in Schilling zu erstellen, sofern in
den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich etwas anderes zugelassen wird. Die
Vertragsleistung des Bundes wird somit in der Regel in Schilling erbracht.

Verträge, die bereits vor dem 1.1.1999 abgeschlossen worden sind, werden durch die
Einführung des Euro nicht geändert. Neue Verträge werden während der Übergangs


phase weiterhin in Schilling abgeschlossen und abgewickelt. Bei Berechnung der
Schwellenwerte wird der ECU durch den Euro im Verhältnis 1:1 ersetzt, bzw. die
Umrechnung in Schilling wird aufgrund des mit 1.1.1999 unwiderruflich fixierten
Umrechnungskurses vorgenommen.

Ab dem Zeitpunkt der physischen Einführung der Einheitswährung (d.h. ab 1.1.2002)
werden Verträge nur mehr in Euro abgeschlossen. Zahlungen an den Auftragsnehmer
erfolgen ab diesem Zeitpunkt ebenfalls nur mehr in Euro und zwar auch im Falle
solcher Verträge, die bereits vor dem 1.1.2002 abgeschlossen worden sind.

1.2.4. Fremdwährungszahlungen

Bei ständigem Zahlungsverkehr mit dem Ausland oder mit Dienststellen im Ausland
(Beispiel: Vertretungsbehörden) können bereits jetzt Fremdwährungskonten bei in- und
ausländischen Banken geführt werden. Während der Übergangsphase, d.h. vom
1.1.1999 bis 31.12.2001, ist keine Änderung dieser Vorgangsweise erforderlich. Der
Euro wird im Rahmen des Zahlungsverkehrs des Bundes wie die übrigen
Fremdwährungen behandelt. Per 1.1.2002 übernimmt der Euro die Position des
Schilling und stellt daher auch im Zahlungsverkehr des Bundes keine Fremdwährung
mehr dar.

1.3. öffentliche Einnahmen

• Generelle Aspekte

Die Umstellung des Steuer- und Zollbereiches (inkl. Absetzbeträge, Wertgrenzen, Men-
gensteuersätze) auf den Euro erfolgt zum 1.1.2002. Dies bedeutet, daß die


Steuerzahlungen bis Ende 2001 grundsätzlich in Schilling und ab 2002 in Euro zu
erfolgen haben.

• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12 2001)

Sämtliche Steuergesetze, Verordnungen, Erlässe, Bescheide usw. gelten unverändert
weiter. Der Euro kann jedoch im unbaren Zahlungsverkehr bereits ab 1999 verwendet
werden, wobei die Umrechnung von Schilling auf Euro zum fixen Umrechnungskurs zu
erfolgen hat.

• Veränderungen ab 2002

Ab l .1.2002 gelten die zu diesem Zeitpunkt in rechtlichen Instrumenten (das sind z. B.
Gesetze, Verordnungen, Erlässe, Bescheide, sonstige Erledigungen und Schriftstücke
von Behörden...) bestehenden Verweise auf Schilling als Verweise auf den Euro.

Das bedeutet, daß sämtliche angeführten Schillingbeträge zum Stichtag 31.12.2001 als
in den Euro umgerechnet gelten. Es bedarf daher im Prinzip keiner (innerstaatlichen)
Neuerlassung von Rechtsinstrumenten, wie beispielsweise von Steuergesetzen, Erlässen
oder Steuerbescheiden.

Falls während der voraussichtlich 6-monatigen Übergangsfrist, d.h. bis spätestens zum
30.6.2002, noch Zahlungen in Schilling erfolgen, sind diese am Konto des Gläubigers
(z.B. Finanzamt) in Euro zu verbuchen.


1.3.1. Steuern

1.3.1.1. Rechnungslegung und Buchführung

Unternehmen können ihre Rechnungslegung und Buchführung bereits ab dem 1.1.1999
auf Büro umstellen. Allerdings bedürfen die zu diesem Themenbereich anfallenden Fra-
gen noch einer eingehenden Diskussion, sodaß zum jetzigen Zeitpunkt noch keine wei-
teren Aussagen getroffen werden können/Von einer im Bundesministerium für Finan-
zen eingerichteten Arbeitsgruppe sollen allerdings bereits in Kürze entsprechende Lö-
sungsansätze vorgelegt werden.

1.3.1.2. Vorauszahlungen, Steuererklärungen. Steuerbescheide
•  Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)

Auch hier gilt der Grundsatz der Kontinuität aller rechtlichen Instrumente. Bescheide
etwa verlieren anläßlich der Umstellung auf den Büro daher nicht ihre Wirkung.

In Bescheiden, die vor dem Stichtag l i l .2002 erstellt werden und in Zeiträume nach
dem 31.12.2001 hineinwirken, wird das steuerliche Ergebnis sowohl in Schilling als
auch - entsprechend dem fix vorgegebenen Umrechnungskurs - in Büro angegeben.
Analog gilt diese Regelung auch für Bescheide, die nach dem 31.12.2001 erstellt
werden und für Zeiträume vor dem 1.1.2002 zurückwirken.

 

Bis zum Ende der Übergangsphase sind Steuererklärungen in Schilling abzugeben! Suk-
zessive werden alle maßgeblichen Vordrucke neu aufgelegt und mit Büro-Verweisen
versehen werden.


• Veränderungen ab 2002

Prinzipiell gilt der Grundsatz, daß ab Ende der Übergangsphase (31.12.2001) die Ver-
weise auf Schilling (z.B. in Bescheiden,...) als Verweise auf den Büro gelten, ohne daß
es einer Neuerlassung oder Wiederverlautbarung bedarf. Beträge in Bescheiden und
sonstigen Schriftstücken, die nach dem 31.12.2001 erlassen werden, werden grundsätz-
lich auf Eure lauten. In jenen Fällen, wo solche Schriftstücke (z.B. Steuerbescheide) auf
Zeiträume bis zum 31.12.2001 zurückwirken, werden die Beträge allerdings auch in
Schilling dargestellt. Steuererklärungen sind ab dem 1.1.2002 ebenfalls in Euro zu
legen. Sie können allerdings dann auch in Schilling-Beträgen abgegeben werden, wenn
sie sich auf Zeiträume vor dem 1.1.2002 beziehen. Die Abgabenschuld wird ab dem
1
.1 .2002 jedoch in Euro vorgeschrieben werden.

1.3.1.3. Zahlung (Entrichtung) der Steuerschuld

 

Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)

Obwohl in dieser Phase der Euro noch nicht physisch vorhanden ist, besteht grundsätz-
lich bereits die Möglichkeit, die Steuerschuld unbar auch in Euro zu bezahlen. Da die
öffentliche Verwaltung den Euro erst ab 2002 verwendet, wird die allenfalls in Euro
bezahlte Finanzschuld am Konto des Gläubigers (Finanzamt) jedoch in Schilling ver-
bucht. Die Umrechnung von Euro auf Schilling erfolgt zum fix vorgegebenen Umrech-
nungskurs.

• Veränderung ab 2002

Ab 1.1.2002 sind Euro-Banknoten und -Münzen verfügbar, und somit kann der Euro
sowohl bar als auch unbar verwendet werden. Die Abgabenkonten sind ab diesem Zeit-
punkt auf Euro umgestellt. Eine Parallelführung von Schilling- und Euro-Konten ist


nicht vorgesehen. Dies bedeutet, daß die Steuerschuld voraussichtlich bis spätestens
30.6.2002 noch in Schilling entrichtet werden kann, diese aber beim Gläubiger
(=Finanzamt) in Büro angewiesen wird.

In den Buchungsmitteilungen werden ab dem 1.1.2002 die Beträge ebenfalls aus-
schließlich in Büro angegeben.

1.3.1.4. Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen)

Einmal gewährte Zahlungserleichterungen bleiben auch über den Stichtag hinaus auf-
recht (Grundsatz der Kontinuität der rechtlichen Instrumente). Dem Steuerpflichtigen
wird der auf Büro umgerechnete Tilgungsplan (Rückstand, Ratenzahlung) für
Zeiträume nach dem 31.12.2001 allerdings bekanntgegeben.

1.3.2. Zölle und sonstige Eingangsabgaben
• Derzeitige Situation

Zölle zählen zu den Eigenmitteln des Gemeinschaftshaushalts. Die Mitgliedstaaten   .
können 10% der Zolleinnahmen für die Abdeckung des Einhebungsaufwandes zurück-
behalten, der verbleibende Betrag der Zolleinnahmen wird an die Gemeinschaft abge-
führt. Zum 20. jedes Monats wird der Kommission der jeweilige Betrag in Schilling
gutgeschrieben. Die Zollschuld wird in Schilling bezahlt. In ECU ausgedrückte Wert-
grenzen, Zollsätze und dergleichen werden in Schilling umgerechnet


• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)

Der Schilling bleibt die maßgebliche Währung. In Euro, statt bisher ECU, ausgedrückte
Wertgrenzen, Zollsätze und dergleichen ändern sich wegen der 1:1 Umrechnung von
ECU auf Euro nicht. An der Höhe der Zölle, den Abgabenbefreiungen oder der verein-
fachten Abgabenfestsetzung (z.B. Pauschalierung) ändert sich daher nichts. Zum 20.
jedes Monats wird weiterhin der Kommission der jeweilige Betrag in Schilling gut-
geschrieben.

• Veränderungen ab 2002

Zölle und andere Eingangsabgaben werden nicht mehr in Schilling, sondern in Euro
festgesetzt und mitgeteilt. Die festgesetzten und mitgeteilten Abgaben können grund-
sätzlich nur mehr in Euro entrichtet werden. Während der voraussichtlich 6-monatigen
Übergangsfnst bis zum 30.6.2002 ist die Entrichtung in Schilling (nicht jedoch in Schil-
ling lautenden Schecks) noch zulässig. Die Annahme von anderen Währungen und von
Schecks zur Entrichtung einer in Euro vorgeschriebenen Abgabenschuld wird nach den-
selben Grundsätzen wie derzeit bei Barentrichtung einer in Schilling vorgeschriebenen
Schuld möglich bleiben.

Die Einnahmen und Überweisungen werden nun nicht mehr in Schilling, sondern in
Euro ausgedrückt.

Eine Änderung in der Höhe der Zolleinnahmen tritt durch die Umstellung von Schilling
auf Euro gleichfalls nicht ein. Schwankungen können daher nach der Fixierung der
Wechselkurse nur noch aus Änderungen in den Zollsätzen entstehen. Dies wäre aber
auch der Fall, wenn die Umstellung auf den Euro nicht erfolgen würde.


1.3.3. Stempel- und Rechtsgebühren

Die Umstellung der Stempel- und Rechtsgebühren auf den Euro erfolgt generell per
1.1.2002. Inwieweit Stempelmarken in Schilling auslaufend weiterverwendet werden
können bzw. ihre Gültigkeit verlieren, bedarf noch einer genauen Regelung. Im übrigen
gelten die Ausführungen zu Pkt 1.3.1. "Steuern" (Veränderungen ab 2002) sinngemäß
auch für den Bereich der Gebühren.

1.4. Öffentliche Schulden

Ab dem l.l. 1999 können die Teilnehmer an der 3. Stufe der WWU ihre bestehende, in
nationaler Währung denominierte Staatsschuld in Euro konvertieren. Österreich wird
diese Umstellung -vor allem im Bereich der öffentlichen Anleihen- ebenfalls vorneh-
men, sich dabei allerdings an der Entscheidung anderer Teilnehmerstaaten (Frankreich,
Deutschland) orientieren.

Hinsichtlich der bestehenden öffentlichen Schuld, die in Währungen von an der Euro-
Zone teilnehmenden Mitgliedstaaten denominiert ist, gibt es derzeit noch keine Rege-
lung. Zu dieser Frage soll allerdings bis spätestens zum nächsten Europäischen Rat im
Juni 1997 eine entsprechende Lösung gefunden werden.

Neuemissionen des öffentlichen Sektors müssen, sofern sie auf Währungen der am Euro
teilnehmenden Länder lauten, ab dem 1.1.1999 zwingend in Euro erfolgen. Zwar l^e-
steht für kurzfristige Schuldtitel, welche bereits vor dem 1.1.2002 fällig werden, keine
solche Verpflichtung, allerdings sollen auch sie ab dem 1.1.1999 in Euro emittiert
werden.


Die Umstellung auf die einheitliche Währung berührt die Konditionsgestaltung nicht, es
sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich anderes vereinbart. Die ursprünglich
vereinbarten Zinssätze bleiben weiterhin in Geltung.

Die Frage, inwieweit die Berechnung variabler Zinsen nach dem 1.1.1999 weiterhin auf
Basis von LIBOR, VIBOR bzw. ähnlichen Interbank-Sätzen oder aber auf Basis der
entsprechenden Euro-Zinssätze erfolgt, wird derzeit untersucht.

1.5. EU - Haushalt

• Veränderungen ab 1.1.1999

Mit Stichtag 1.1.1999 (=Beginn der 3. Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion) wird
der ECU abgeschafft und durch den Euro ersetzt, der eine eigenständige Währung ist.
Der ECU wird somit durch den Euro im Verhältnis l: l ersetzt, wodurch sich keinerlei
ökonomische Auswirkungen aus dieser Umstellung ergeben.

1.5.1. Beitragszahlungen an den EU- Haushalt
• Derzeitige Situation

Bei der Erstellung des jeweiligen Haushaltsvorentwurfes der Gemeinschaft werden von
der Kommission die zu zahlenden Beträge der einzelnen Mitgliedstaaten in ECU festge-
legt. Die an die Kommission zu überweisenden monatlichen Einzahlungen werden im
entsprechenden Haushaltsjahr mit dem am Ende des Vorjahres gültigen Wechselkurs in
Schilling umgerechnet, sodaß Österreich seinen Beitrag in nationaler Währung an die
Kommission überweist. Die Gutschrift der nationalen Beiträge im EU-Haushalt erfolgt
wiederum in ECU zum jeweils aktuellen Umrechnungskurs.


• Veränderung in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)

Die zu zahlenden nationalen Beiträge werden von der Kommission nunmehr in Büro
festgelegt. Obwohl ab diesem Zeitpunkt bereits bargeldlose Zahlungen in Euro möglich
wären, werden die österreichischen Beiträge weiterhin in Schilling geleistet, da die   .
österreichische Verwaltung erst ab 2002 die Umstellung auf den Euro vornehmen wird.
Zur Umrechnung des in Euro ausgedrückten österreichischen Beitrages zum EU-Haus-
halt wird der mit 1.1.1999 unwiderruflich fixierte Wechselkurs herangezogen.

• Veränderungen ab 1.1.2002

Mit der physischen Einführung des Euro (d.h. die Banknoten und Münzen werden aus-
gegeben) wird die Umstellung der öffentlichen Verwaltung auf den Euro einhergehen.
Ab diesem Zeitpunkt werden daher sämtliche Zahlungen Österreichs an den EU-Haus-
halt in Euro erfolgen.

1.5.2. Rückflüsse aus dem EU-Haushalt

• Derzeitige Situation                                                                                                                             

a) Landwirtschaft: Die landwirtschaftlichen Preise und Beihilfen sind einheitlich in -
ECU festgelegt. Da sich Wechselkursschwankungen direkt im Einkommen der Land-
wirte niederschlagen, wurde für den Agrarsektor das agromonetäre System mit eigenen


Umrechnungskursen für die Landwirtschaft ("grüner ECU") geschaffen. Zweck des:

Systems ist es, die Auswirkungen solcher Wechselkursänderungen auf die Einkommen
zu dämpfen.                                                                                                                                                 

Im Juni 1995 wurden die jeweiligen grünen Kurse, die für den überwiegenden Teil der
direkten Beihilfen (u.a. für Prämien der Gemeinsamen Agrarpolitik) zur Anwendung


kommen, für eine Reihe von Mitgliedstaaten (darunter auch Österreich) bis zum
Inkrafttreten der Währungsunion eingefroren. Sollten die landwirtschaftlichen Erzeuger
aufwertungsbedingte Einkommensverluste erleiden, was praktisch nur mehr im Bereich
der Produktpreise der Fall sein kann, so sieht das agromonetäre System dafür
degressive Ausgleichszahlungen vor.

b) Strukturfonds: Die Zahlungen an die Mitgliedstaaten werden im Rahmen der Struk-
turfonds in ECU festgelegt und von den Mitgliedstaaten in nationale Währung umge-
rechnet.

• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)

a^ Landwirtschaft: Die Festlegung der Preise und Beihilfen erfolgt ab 1.1.1999 in Büro
und nicht mehr in ECU. Für die an der Euro-Region teilnehmenden Mitgliedstaaten ent-
fallt aufgrund der Fixierung der Wechselkurse die Notwendigkeit des agromonetären
Systems. Die in Euro ausgedrückten Zahlungen an Österreich werden zum unwiderruf-
lich fixierten Umrechnungskurs in Schilling umgerechnet.

fr) Strukturfonds: Auch hier werden die in Euro ausgedrückten Rückflüsse gemäß dem
fixen Umrechnungskurs in Schilling umgerechnet.

• Veränderung ab 2002

Die bisherige Umrechnung der Rückflüsse in Schilling entfällt für a) und b).


1.6. Beziehungen der öffentlichen Haushalte zueinander

1.6.1. Finanzausgleich

Das derzeitige Finanzausgleichsgesetz (FAG 1997) gilt bis zum 31.12.2000. Daraus
ergibt sich, daß im Laufe des Jahres 2000 ein neuer Finanzausgleich ausverhandelt
werden muß, der dann ab dem l. l .2001 bis zum 31.12.2004 in Geltung stehen könnte.
Sämtliche im Gesetz ausgewiesenen Geldbeträge (Finanzzuweisungen etc.) müßten -
aufgrund des Datums seines Inkrafttretens - weiterhin in Schilling angeführt werden.

Da sich die (überwiegende) Geltungsdauer des FAG 2001 auf die Zeit nach der physi-
schen Einführung des Euro beziehen würde, müßten diese Schilling-Beträge per
1.1.2002 durch Euro-Beträge ersetzt werden. Dabei bieten sich grundsätzlich folgende
Lösungsansätze an:

• Das FAG 1997 bleibt statt bis 31.12.2000 bis zum 31.12.2001 (somit l Jahr länger
als vorgesehen) in Kraft. Für das dann im Jahr 2001 zu verhandelnde FAG 2002
werden nur mehr Euro-Beträge vorgesehen.

• Das FAG 2001 tritt wie vorgesehen am 1.1.2001 in Kraft. Die angeführten Schilling-
Beträge werden ab dem 1.1.2002 in Euro umgerechnet. Zur leichteren Lesbarkeit
könnte das FAG 2001 zum l. l .2002 mit den auf Euro geänderten Geldbeträgen wie-
derverlautbart (oder novelliert) werden.

 

Zu überlegen ist hierbei, ob im Hinblick auf die Umrechnung auf den Euro die Geld-
beträge so gewählt werden sollen, daß "runde" Schilling- oder aber "runde" Euro-
Beträge (bei längerer Geltungsdauer) anfallen.

• Das FAG 2001 tritt wie vorgesehen am l .1.2001 in Kraft. Bei den Verhandlungen
zum FAG 2001 wird auf die kommende Umstellung auf den Euro keine Rücksicht


genommen. Ab dem 1.1.2002 gilt dann, ohne weitere gesetzliche Maßnahme, die
Umrechnung der Schilling-Beträge in Euro-Beträge entsprechend dem festgelegten
Wechselkurs.

Welcher dieser Varianten letztlich der Vorzug gegeben werden soll, ist zunächst bun-
desintern und sodann mit den Finanzausgleichspartnern noch im einzelnen zu disku-
tieren.

1.6.2. Sozialversicherung

Derzeit erfolgt die Berechnung und Überweisung der Zahlungen des Bundes an die So-
zialversicherung in Schilling. An dieser Praxis wird auch während der Übergangsphase,
d.h. vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2001, festgehalten werden. Ab dem 1.1.2002 erfolgt
die Berechnung und Überweisung der Zahlungen sodann in Euro. Allfällige
Verbindlichkeiten des Bundes aus den Vorjahren werden zum fixierten Wechselkurs
umgerechnet und ebenfalls in Euro abgewickelt werden.

Die Rechnungsabschlüsse der gesetzlichen Sozialversicherungsträger sind bis zum
31.12.2001 ebenfalls in Schilling zu erstellen. Aufwendungen und Erträge, die inner-
halb des Transitorienzeitraums gemäß § 6 Abs.2 der Rechnungsvorschriften, d.h. bis
zum 28. Februar 2002 anfallen, sind zwecks Erfassung im Rechnungsabschluß 2001 in
Schilling umzurechnen (z.B. Ärzteabrechnungen für das 4. Quartal 2001 im Rahmen
der Krankenversicherung). Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aufgrund der
Rechnungsabschlüsse für das Geschäftsjahr 2001 zwischen den einzelnen Trägern der
gesetzlichen Sozialversicherung sowie gegenüber dem Bund ergeben, sind im Jahr 2002
ui Euro abzuwickeln.

Die Monatsabrechnung für den Beitragsmonat Dezember 2001/Berichtsmonat Jänner
2002 ist analog zum Rechnungsabschluß ebenfalls in Schilling zu erstellen. Ab dem
Beitragsmonat Jänner 20027 Berichtsmonat Februar 2002 erfolgt die Darstellung dann
in Euro. Die hiebei gesondert ausgewiesenen Fälligkeiten an Beiträgen für Beitragsperi-


oden des Vorjahres (Nachverrechnungen) sind in Schilling umzurechnen und im Rech-
nungsabschluß 2001 auszuweisen.

Die Jahresvoranschläge für das Geschäftsjahr 2002, die bereits im November/Dezember
2001 von der Selbstverwaltung beschlossen werden, sind bereits in Büro zu erstellen.
Am 1.1.2002 ist die Eröffnungsbilanz in Büro vorzulegen. Ab diesem Zeitpunkt erfol-
gen die Rechnungslegung und der Zahlungsverkehr in Büro. Zwecks Zeitreihenver-
gleich erscheint es jedoch sinnvoll, zumindest den Rechnungsabschluß für das Ge-
schäftsjahr 2002 zusätzlich in Schilling darzustellen.


2. Auswirkungen auf die privaten Haushalte

Der Büro übernimmt ab dem Jahr 2002 alle Geldfunktionen des Schilling, d.h. er wird
Recheneinheit, Kreditinstrument, Zahlungs- und Wertaufbewahrungsmittel.

Bei der Umstellung von Schilling auf Büro wird es keine Wertverluste oder -gewinne
geben. Alle Schilling-Beträge werden entsprechend dem unwiderruflich festgelegten
Umrechnungskurs in Euro umgerechnet. Somit ist die Einführung des Büro keine Wäh-
rungsreform, sondern lediglich eine Währungsumstellung.


2.1. Auswirkungen auf die Preise

Durch den Wegfall von Umtauschkosten und Wechselkursrisken in der Euro-Wäh-
rungszone können Unternehmer ihre Preise verläßlicher kalkulieren und die Rentabilität
besser abschätzen. Da die durch die Vielzahl an Währungen verursachten Transaktions-
kosten innerhalb des Euro-Währungsraumes entfallen, ergibt sich daraus ein generell
preisdämpfender Effekt.

Für den Konsumenten fallen bei Reisen oder Überweisungen innerhalb der Euro-
Region ebenfalls Wechselspesen weg. Zudem sind spätestens ab 1.7.2002 alle Preise im
Büro-Raum in einheitlicher Währung angeschrieben und der Konsument hat den
Vorteil, die Preise von Waren und Dienstleistungen besser vergleichen zu können.
Hand in Hand geht damit ein höheres Preisbewußtsein aufgrund der besseren
Preistransparenz. Der daraus resultierende verstärkte Wettbewerb wird dazu beitragen,
das allgemeine Preisniveau zu dämpfen.

Mit der Einführung des Euro sind aber auch Umstellungskosten verbunden, die vor
allem bei den Banken anfallen werden. Wegen des zunehmenden Bankenwettbewerbs
ist jedoch zu erwarten, daß diese Kosten tendenziell durch die Kreditwirtschaft getragen
und nicht auf die Kunden überwälzt werden. Jedenfalls beabsichtigen die Banken, für
den Währungsumtausch sowie auch für die Umstellung der Konten keine Kosten zu
verrechnen.

Insgesamt gilt, daß die Preisdämpfung durch den Wegfall von Transaktionskosten,
dauerhaft ist, die Umstellungskosten jedoch nur vorübergehend auftreten.

Damit es bei der Umstellung der Preise zu keinen Kaufkraftverlusten kommt, ist sicher-
zustellen, daß diese Änderungen nicht zu stillen Preiserhöhungen mißbraucht werden.
Der Wettbewerb wird in diesem Zusammenhang eine wichtige regulierende Funktion
haben. Um dennoch unerwünschte Preiseffekte zu vermeiden, wird es zumindest in


einigen Wirtschaftsbereichen zu einer vorübergehend verstärkten Preisüberwachung
kommen müssen.

Mit der Einführung des Euro muß sich die Bevölkerung an die neue Währung gewöh-
nen. Was für die deutsche Bevölkerung selbstverständlich ist, daß etwa Preise auch in
kleinsten Währungseinheiten angegeben werden (z.B. 1,99 DM, später 0,99 Euro), wird
für österreichische Verhältnisse neu sein, da derzeit in Österreich die Preise in der Re-
gel auf 10 Groschen genau ausgezeichnet sind. Ob es zu einer verbindlichen doppelten
Preisauszeichnung kommt, und welchen Zeitraum diese betreffen soll, wird derzeit in
einer Arbeitsgruppe von Regierung und Sozialpartnern behandelt.

2.2. Löhne und Gehälter

• Generelle Aspekte

Löhne und Gehälter werden in Schilling am Anfang oder Ende des Monats, manchmal
auch zur Monatsmitte, an die Arbeitnehmer ausbezahlt. Diese Situation wird bis zum
Ende des Jahres 2001 aufrechterhalten bleiben, da der Euro erst ab 1.1.2002 physisch,
als Banknote und Münze, vorhanden ist.

•  Veränderung in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)

In der Übergangsphase sind Euro- Banknoten und -Münzen physisch noch nicht vor-
handen. Grundsätzlich kann die Auszahlung der Löhne und Gehälter bar und auch
unbar in Schilling erfolgen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Euro bereits im bargeldlosen Zahlungsverkehr
zu verwenden. Dies könnte z.B. folgende Situation ermöglichen: ein Unternehmen hat


sein Rechnungswesen bereits auf Euro umgestellt und überweist die Löhne und Gehäl-
ter in Euro.

Gemäß dem fixen Umrechnungskurs werden die jeweiligen in Euro ausgedrückten Be-
träge in Schilling umgerechnet und auf das Schilling-Konto des Arbeitnehmers ver-
bucht. Die Arbeitnehmer erhalten daher ihre Löhne oder Gehälter weiterhin in
Schilling. Auf dem Kontoauszug wird jedoch neben dem Schilling- auch der Euro-
Betrag ausgewiesen sein.

• Veränderung ab 2002

Mit 1. 1. 2002 beginnt die Ausgabe der Euro- Banknoten und -Münzen. Bis voraussicht-
lich 30.6.2002 können sowohl Schilling als auch Euro verwendet werden.

Es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß der Großteil der Löhne und Gehälter
bereits ab dem 1. 1. 2002 in Euro ausbezahlt wird, da die Girokonten ab diesem Zeit-
punkt generell auf Euro umgestellt sind.

Dies bedeutet, daß z.B. das Einkommen nicht mehr 20.000 Schilling, sondern
1.463,59 Euro beträgt (Annahme: 13,6650 Schilling =1 Euro). Diese Umrechnung ist
ein rein technischer Vorgang, am realen Wert der Geldgröße ändert sich nichts. Da auch
die Preise entsprechend umgestellt werden, bleibt die Kaufkraft unverändert.

2.3. Pensionen

Wie bei den Löhnen und Gehältern ist damit zu rechnen, daß die Pensionszahlungen
(bar aber auch unbar) bis zum Ende des Jahres 2001 in Schilling erfolgen werden. Erst
ab l. l .2002, wenn die Euro-Banknoten und -Münzen ausgegeben werden, wird der


Großteil der Pensionszahlungen in Büro erfolgen. Durch die Umstellung auf den Euro
wird die Kaufkraft der Pensionen selbstverständlich erhalten bleiben. Auch der Wert
betrieblicher Pensionszusagen wird sich durch die Umstellung auf die gemeinsame
Währung nicht ändern. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine direkte Leistungs-
zusage, um eine Pensionskassenzusage oder aber um eine über eine Versicherung
finanzierte Zusage handelt.

2.4. Gebühren und Abgaben

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß alle Abgaben und Gebühren erst
ab dem 1.1.2002 auf den Euro umgestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher
weiter der Schilling zu verwenden. Die unbare Zahlung (=Überweisung) von Gebühren
und Abgaben kann aber bereits ab dem 1.1.1999 in Euro erfolgen.

Während der voraussichtlich 6-monatigen Übergangszeit vom 1.1.2002 bis 30.6.2002
können Abgaben und Gebühren bar und unbar sowohl in Schilling als auch in Euro
beglichen werden. Inwieweit während der Übergangsphase Endbeträge (z.B. in Steuer-
bescheiden) sowohl in Schilling als auch in Euro ausgewiesen werden, ist noch zu
regeln (siehe dazu auch Abschnitt 1.3.).

Für Stempelmarken und Briefmarken wird man bis zum Ende des Jahres 2001 ebenfalls
den jeweils angegebenen Schilling-Betrag bezahlen. Inwieweit eine auslaufende Ver-
wendung erforderlich sein wird, bedarf noch einer genauen Klärung. Auch ist in diesem
Zusammenhang die Möglichkeit der Rücknahme bzw. des Umtausches zu überprüfen.

Schließlich werden auch die Telefongebühren bis zum Ende des Jahres 2001 auf Schil-
ling lauten. Ab dem l. l .2002 werden die jeweiligen Beträge in Euro ausgewiesen.


Während der voraussichtlich 6-monatigen Übergangszeit (1.1.2002 bis 30.6.2002) kann
die Schuld sowohl in Schilling als auch in Euro beglichen werden. Spätestens ab dann
kann aber nur mehr in Euro bezahlt werden.

2.5. Sparguthaben, Zinsen

• Derzeitige Situation

Der Großteil der Sparguthaben wird derzeit in Schilling geführt, wobei auch Sparpro-
dukte in Fremdwährung angeboten werden. Die derzeit im langfristigen Vergleich nied-
rigen Zinsen spiegeln die hohe Preisstabilität sowie die künftig weiterhin niedrige Infla-
tionsrate wider. Deshalb sind sowohl kurzfristig verfügbare wie auch langfristig gebun-
dene Sparguthaben bzw. Finanzanlagen mit relativ niedrigen nominellen Zinssätzen
ausgestattet. Die Budgetkonsolidierung und die Anti-Inflationspolitik in den EU-Mit-
gliedstaaten hat schon jetzt - also bereits vor Beginn der Währungsunion - zu einem
deutlichen Angleichungsprozeß nicht nur der kurzfristigen Geldmarktzinsen, sondern
auch der langfristigen Kapitalmarktzinsen geführt.

• Veränderung in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)

Die Sparguthaben werden in Österreich generell erst gegen Ende des Jahres 2001 von
Schilling auf Euro mit dem am 1.1.1999 unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs
zwischen Schilling und Euro umgestellt. Bei dieser Umstellung wird die Kaufkraft der
Sparguthaben selbstverständlich erhalten bleiben. Sie wird von den Banken automatisch
durchgeführt und erfordert daher auch nicht die Offenlegung der Identität des
Sparbuchinhabers gegenüber der Bank.


Während der Übergangsphase würden Umstellungen bzw. Neueröffnungen von Spar-
büchern in Euro kaum Sinn machen, da bei jeder Transaktion mangels Euro-Bargeld
aus dem Schillingbereich konvertiert werden müßte.

Ab 1.1.1999 wird es in den an der Währungsunion teilnehmenden Ländern auf dem
Geldmarkt ein annähernd einheitliches Zinsniveau geben. Das Geldmarkt-Zinsniveau
wird ab diesem Termin durch die Europäische Zentralbank (EZB) gesteuert. Im Unter-
schied zum Kapitalmarkt spielen auf dem Geldmarkt Bonitätsdifferenzen der Schuldner
aufgrund der kurzen Laufzeiten keine nennenswerte Rolle, es wird somit ein
homogener einheitlicher Geldmarkt entstehen. Die nationalen Geldmarktzinsen werden
innerhalb des Euro-Raumes verschwinden. In diesem Zusammenhang könnten bei
jenen Finanzierungsformen, die auf solche Sätze Bezug nehmen, entsprechende
vertragliche Adaptierungen erforderlich sein.

Aufgrund des Konvergenzprozesses (Streben nach Preisstabilität und gesunden öffent-
lichen Finanzen) und der Vorkehrungen für einen stabilen Euro (unbedingtes Preissta-
bilitätsziel der EZB, Stabilitätspakt) ist zu erwarten, daß die Höhe der Zinsen dem
Niveau in den europäischen Hartwährungsländern (D, NL, ö, F,...) weitgehend ent-
spricht.

• Veränderungen ab 2002

Ab 2002 erfolgt mit der Ausgabe der Euro-Banknoten und -Münzen die vollständige
Umstellung auf den Euro. Kaufkraft- und Wertverluste sind bei der Umrechnung ausge-
schlossen. Allerdings wird die Höhe und Art der nationalen Zinsenbesteuerung auch
weiterhin einen Einfluß auf die Nettorenditen haben. Österreich verfügt durch die End-
besteuerung bereits über ein im europäischen Vergleich attraktives Modell.


2.6. Wertpapiere (Rentenwerte, Aktien)

• Generelle Aspekte

Wenn private Haushalte Wertpapiere derzeit erwerben, sind die jeweiligen Bedingun-
gen, z.B. der Zinssatz bei festverzinslichen Wertpapieren, grundsätzlich vertraglich
festgelegt. Die Zinszahlungen bzw. die Kapitaltilgungen erfolgen bei Schilling-
Wertpapieren (sowohl bei Rentenwerten als auch bei Aktien) ebenfalls in Schilling.

Der Übergang zur gemeinsamen Währung wird Euro-Finanzmärkte entstehen lassen,
die wesentlich größer, tiefer und liquider sein werden als die heutigen nationalen
Märkte. Das wird auch für die österreichischen Investoren erweiterte Anlagemöglich-
keiten eröffnen.

• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)

Ab dem 1.1.1999 wird der Büro zu einer eigenständigen Währung und im Interbanken-
verkehr und im Kapitalmarkt bereits als Buchgeld verwendet. Die Bundesanleihen
können auf Büro umgestellt werden.

Für den privaten Anleger ist es dabei gleichgültig, wie schnell die einzelnen Wirt-
schaftsakteure ihre Emissionen auf Büro umstellen, denn sie werden in der Übergangs-
phase die Wahlmöglichkeit haben, ihren Tilgungserlös bzw. ihre Zinszahlungen in Euro
oder weiterhin in Schilling auf ihr Konto überweisen zu lassen. Die privaten Haushalte
müssen dies lediglich mit ihrem Kreditinstitut vereinbaren. Die Umstellung bei den
Wertpapieren soll den privaten Investoren auch keine Kosten bzw. zusätzliche Gebüh-
ren verursachen.


• Veränderung ab 2002

Ab voraussichtlich Mitte 2002 erfolgen sämtliche Neuemissionen nur noch in Euro. Bis
zu diesem Zeitpunkt müssen auch die alten Emissionen des öffentlichen Sektors
umgestellt sein. Mit der physischen Verfügbarkeit der Banknoten und Münzen werden
auch Tilgungen und Zinszahlungen für alle Anleger nur noch in Euro durchgeführt.

2.6.1. Grundsatz der Vertragskontinuität

Der Übergang zum Euro wird die Rechtsgültigkeit bestehender Verträge grundsätzlich
nicht beeinträchtigen. Die bisher geltenden Konditionen bleiben weiter aufrecht, sodaß
beispielsweise der Zinssatz bei festverzinslichen Wertpapieren, die nach dem 1.1.1999
fällig werden, durch die Umstellung auf den Euro nicht verändert wird. Die in den Ver-
trägen enthaltenen Schillingbeträge werden nach den einheitlich festgelegten Umrech-
nungs- und Rundungsvorschriften in Euro umgerechnet.

2.6.2. Auswirkungen bei Neuemissionen von Wertpapieren

Um den Einsatzbereich des Euro in den Finanzmärkten möglichst schnell zu verbreitern
und einen liquiden Kapitalmarkt in Euro zu erreichen, werden ab dem 1.1.1999 die
WWU-Teilnehmerstaaten handelbare Neuemissionen der öffentlichen Hand - insbeson-
dere nach dem 31.12.2001 fällig werdende Schuldtitel - großteils in Euro vornehmen.

Ansonsten gilt aber das Grundprinzip, daß die Nutzung des Euro in der Übergangsphase
freiwillig ist und niemand gezwungen werden kann, den Euro zu verwenden. Anderen
Emittenten wird daher die Währungswahl bis zum Ende der Übergangsphase freige-
stellt, d.h. sie können Schuldverschreibungen weiterhin in der nationalen Währung oder
in Euro begeben.


Die Erwartung des Marktes im Hinblick auf Liquidität sowie der Druck der Konkurren-
ten und Kunden könnte allerdings bewirken, daß Neuemissionen schon bald verstärkt in
Euro denominiert werden.

2.6.3. Auswirkungen bei Rentenwerten

Die Behandlung bereits existierender Rentenwerte mit einer Laufzeit über den 1.1.1999
hinaus ist derzeit noch nicht endgültig geklärt und wird in allen europäischen Ländern
diskutiert. Die Umstellung der staatlichen Altschulden ist jedoch insoferne geregelt, als
sie seitens der Teilnehmerländer bis spätestens Mitte 2002 erfolgt sein muß.

Grundsätzlich gibt es für die Umstellung von Rentenwerten verschiedene Modelle. Eine
Variante wäre die Beibehaltung der Denominierung im Markt befindlicher Rentenwerte
("Auslaufvariante"). Eine andere Möglichkeit wäre, Rentenwerte auf Basis des fixierten
Umrechnungsfaktors auf Euro umzustellen. Wegen der dadurch entstehenden unrunden
Nominalbeträge müßte bei dieser Variante allerdings ein entsprechender
Spitzenausgleich erfolgen.

Zahlungen (Gutschriften/Belastungen), die mit den Rentenwerten im Zusammenhang
stehen, können ab dem 1.1.1999 in Euro vorgenommen werden. Ab dem 1.1.2002 erfol-
gen alle Zahlungen automatisch in der gemeinsamen Währung.

2.6.4. Auswirkungen bei Aktien

Wegen ihrer zeitlich unbegrenzten Laufzeit ist im Falle der Aktien eine Beibehaltung
des Schilling-Nominales nicht praktikabel. Auch bei den Aktien kommen verschiedene
Lösungsansätze in Frage. Eine Möglichkeit wäre die Einführung sogenannter
Quotenaktien, bei denen, basierend auf dem kleinsten Nennwert (i.d.R. 100 Schilling),
eine Quote pro Aktie errechnet wird, die dem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft
entspricht. Eine andere Möglichkeit wäre, Aktien mit einem bestimmten Schilling-


Nominale auf Aktien mit einem neuen, runden Euro-Nominale entsprechend dem
fixierten Umrechnungskurs umzustellen. Diese Umstellung wird in der Regel von einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln begleitet sein.

2.7. Giro-Konten

• Generelle Aspekte

Der Modus der Kontoführung und die Art der Währungsdarstellung stellt eine wesent-
liche Umstellungshilfe für Wirtschaftstreibende und Private dar. Die österreichischen
Geldinstitute streben an, sich auf das Prinzip "kein Zwang zum Euro, kein Verbot des
Euro" frühzeitig einzustellen. Die Art der Kontoführung und Darstellung der Konto-
daten obliegt dem freien Wettbewerb, wobei zur Akzeptanz der Währungsunion in der
Bevölkerung einige Mindeststandards für die Umstellungsphase empfohlen werden.

• Derzeitige Situation

Derzeit werden Girokonten in Schilling, aber auch in Fremdwährungen geführt Trans-
aktionen in anderer als der Kontowährung werden umgerechnet und als Devisentrans-
aktionen abgerechnet.

• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)

Ab 1.1.1999 können bestehende Girokonten, die bisher auf Schilling oder in Währun-
gen geführt wurden, die Teilnahmewährungen an der WWU sind, auf Wunsch des
Kontoinhabers auf Euro umgestellt werden. Auch neue Girokonten können schon in
Euro eröffnet werden. Besteht seitens des Kontoinhabers kein Umstellungswunsch, so


bleiben die Konten bis zum generellen Umstellungszeitpunkt (voraussichtlich 1.1.2002)
in Schilling bzw. in anderer Währung bestehen.

• Veränderungen ab 2002

Die Ausgabe der Büro-Banknoten und -Münzen beginnt. Girokonten werden generell
von Schilling auf Büro umgestellt. Dabei findet kein Wechsel der Kontonummer statt.

2.8. Kontoauszüge

• Derzeitige Situation

Derzeit werden in Kontoauszügen die Schilling-Beträge ausgewiesen.

• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)

Grundsätzlich besteht ab dem 1.1.1999 die Möglichkeit, Girokonten auf Büro umzu-
stellen oder weiterhin in Schilling zu führen. Bei einem Schillingkonto werden während
der Übergangsphase die Beträge in Kontoauszügen zunächst weiterhin nur in Schilling
ausgewiesen. Erfolgen Buchungen jedoch in Büro, wie beispielsweise aufgrund einer
Gehaltsüberweisung in Büro, so wird der Betrag in diesem Fall sowohl in Schilling als
auch in Büro dargestellt Auch werden Beträge in Kontoauszügen selbstverständlich
dann in Büro ausgewiesen, wenn der Büro auf ausdrücklichen Wunsch als
Kontowährung gewählt werden sollte.

Ab dem 1.1.2001 wird der auf den Kontoauszügen ausgewiesene Saldo sowohl in
Schilling als auch in Büro dargestellt. Damit soll erreicht werden, daß sich die öster-


reichischen Bürger bereits möglichst früh an die neue Währungseinheit gewöhnen
können.

Die Umrechnung der Schillingbeträge auf Euro wird auf Basis des fix vorgegebenen
Umrechnungskurses erfolgen.

• Veränderung ab 2002

Mit Jahresabschluß 2001 erfolgt die Umstellung aller zu diesem Zeitpunkt in Schilling
geführten Konten. Vereinzelt nach dem 31.12.2001 einlangende Aufträge in Schilling
werden in Euro umgerechnet verbucht. Die Auftragswährung Schilling wird separat
ausgewiesen.

2.9. Geld-, Verkaufs- und Warenautomaten

• Generelle Aspekte

Der praktische Betrieb der Geldausgabeautomaten orientiert sich am tatsächlich verfüg-
baren Bargeld. Es ist hier begrifflich zwischen den Geldausgabeeinheiten bei Banken
und mit Bargeld betriebenen Automaten (Warenautomaten, Verkaufsautomaten aller
Art) zu unterscheiden. Da der Bargeldumtausch eine große logistische Herausforderung
für die gesamte Wirtschaft darstellt, sollen bargeldlose Zahlungsverfahren möglichst
forciert werden (z.B. Zahlung mittels Karte). Da das Bargeld-Recycling vor allem über
die Bargeldausgabeautomaten initiiert werden kann, kommt der jeweiligen Bestückung
der Geräte besondere Bedeutung zu.


l


• Derzeitige Situation

Bargeldausgabeautomaten und andere Automaten sind ausschließlich mit Schilling
bestückt (100 und 1000 Schilling-Noten).

• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)

Da Bargeld in Euro noch nicht verfügbar ist, bleiben Automaten wie heute bestückt.
Sollte ein zu belastendes Konto bereits in Euro geführt werden, wird die Schilling-
Bargeldtransaktion bei der Abbuchung zum fix vorgeschriebenen Umrechnungskurs in
Euro umgerechnet.

• Veränderungen ab 2002

Ab Verfügbarkeit von Euro- Bargeld werden die Geldausgabeautomaten möglichst
rasch auf Euro umgerüstet (Bestückung voraussichtlich mit 10 und 100 Euro). Die Ab-
buchung erfolgt in Euro. Hinsichtlich der Umrüstung der Verkaufs- und Warenauto-
maten werden bereits intensive Überlegungen in der Privatwirtschaft angestellt

2.10. Bankspesen

• Generelle Aspekte

Die Bankspesen bzw. Gebühren für Giro- und Sparkonten, Wertpapierdepots, etc. wer-
den aufgrund der Euro-Umstellung nicht erhöht werden können (Kontinuität der Ver-
träge).


Bei der Umstellung der Konten von Schilling auf Büro, bei der Umrechnung von Schil-
ling auf Büro und von Büro auf Schilling sowie beim Umtausch von Schilling-Bargeld
in Büro-Bargeld ist davon auszugehen, daß keine zusätzlichen Spesen bzw. Gebühren
verrechnet werden. Einzelne Banken werben in Prospekten bereits heute damit, daß
diese Umstellungs- und Umrechnungsvorgänge für den Kunden kostenlos sein werden.

Hinsichtlich des Valutenumtauschs (z.B. Schilling-Banknoten gegen DM-Banknoten)
in der Übergangsphase ist über die Kostenfrage noch nicht entschieden.

• Derzeitige Situation

Bei Überweisungen von z.B. 100 DM von einem auf Schilling lautendem Konto auf ein
DM-Konto werden derzeit sowohl Spesen für die rechnerische (Währungsumrechnung;
Annahme: 7 Schilling = 1 DM) als auch für die technische Transaktion verrechnet.

• Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)

In der Übergangsphase wird bei den an der Währungsunion teilnehmenden Ländern der
Büro bereits im Interbankenverkehr verwendet.

Dies bedeutet für obiges Beispiel: 700 Schilling werden in Büro umgerechnet (= 51,23
Euro; unter der Annahme: 13,6650 Schilling = l Euro) und an die jeweilige Bank des
Empfängers überwiesen. Hat der Empfänger ein DM-Konto, so wird der Betrag von
52,32 Euro auf DM umgerechnet (51,23 x 1,95198 = 100 DM) und dem Konto gut-
geschrieben.

Da für die Umrechnung von Schilling auf Euro keine Spesen verrechnet werden, fallen
bereits ab der Übergangsphase nur mehr Spesen für technische Transaktionen an. Somit


dürften Überweisungen innerhalb der Teilnehmerländer bereits ab dem 1.1.1999 billiger
werden.

• Veränderungen ab 2002

Ab 2002 sind nur mehr Büro-Konten vorhanden. Dies bedeutet für Überweisungen
innerhalb der Teilnehmerländer, daß Umrechnungen entfallen und ebenfalls nur me
Spesen bzw. Gebühren für die technische Transaktion verrechnet werden.

Bei Überweisungen in die an der Währungsunion nicht teilnehmenden Länder und in
Länder außerhalb der Union bleiben die derzeitigen Bestimmungen aufrecht.

2.11. Gold- und Silbermünzen

• Generelle Aspekte

2-Groschen bis 50-Schilling-Münzen verlieren, wie die Schilling-Banknoten, spätestens
ab dem 1.7.2002 ihre gesetzliche Zahlungskraft. Sie können nach gegenwärtiger Geset-
zeslage jedoch noch über einen Zeitraum von 20 Jahren zum festgelegten
Umrechnungswert gegen Euro umgetauscht werden.                                                                                                                                                                              

 

2.11.1.Silbermünzen

Gleiches gilt für auf Schilling lautende Silbergedenkmünzen, die ebenso ein gesetz-
liches Zahlungsmittel sind. Besitzer von Silbergedenkmünzen erhalten beim Umtausch
den dem Schilling-Nennwert entsprechenden Gegenwert in Euro.


Silbergedenkmünzen können aber auch einen Sammlerwert haben, der vom Edelmetall-
wert sowie von Angebot und Nachfrage auf dem Sammlermarkt abhängig ist. Liegt der
Sammlerwert über dem Nennwert, so erhält man beim Verkauf bzw. Umtausch der Sil-
bergedenkmünzen den Sammlerwert.

2.11.2. Gold-Bullion-Münzen (z.B. Philharmoniker)

Bei Bullionmünzen wird - wie bisher - die Entwicklung des Goldpreises den Wert be-
stimmen. Ab Einführung des Euro wird etwa der Philharmoniker zu Preisen in Euro
gehandelt werden. Für den Konsumenten ist daher über den Umrechnungskurs des
Schilling in Euro jederzeit nachvollziehbar, ob die Münze über oder unter dem Nenn-
wert notiert. Auch diese Münzen können bei der OeNB zum Schilling-Nennwert in
Euro gewechselt werden.

Handelsmünzen, wie z.B. der Maria-Theresien-Taler oder Golddukaten, die keine ge-
setzlichen Zahlungsmittel sind, werden nach der Einführung des Euro einen Euro-An-
und Verkaufspreis haben. Eine Umtauschpflicht der Notenbank besteht - wie auch
schon derzeit - bei diesen Münzen nicht.

2.12. Verträge (Kredite, Versicherungen, Mietverträge u.ä.m.)

• Generelle Aspekte

Die Einführung des Euro wird per se grundsätzlich keine Veränderung der bestehenden
Rechtsinstrumente, wie Gesetze, Verordnungen, Verträge, gerichtliche Entscheidungen
u.a., bewirken. Bezüglich der Verträge bedeutet das beispielsweise, daß keine Vertrags-
partei das Recht hat, einseitig die Auflösung oder Änderung des Vertragsverhältnisses


(etwa aufgrund eines behaupteten Wegfalls der Geschäftsgrundlage - gravierende
Änderung von bestehenden Umständen) zu fordern.

Die Euro-VO stellt im Sinne des Prinzips "pacta sunt servanda" klar, daß die Umstel-
lung eines Vertrages von nationaler Denominierung auf die Büro-Währung keinen der-
artigen Grund darstellt, der einen Vertragspartner zu einem Rücktritt vom Vertrag oder
zu einer Vertragsänderung berechtigt

Voraussetzung für die Begründung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wäre eine
schwere Äquivalenzstörung. Da dies aufgrund der Konvergenzkriterien und der
Stabilitätsbedingungen im EU-V nicht auftreten wird, kann dieses Argument nicht
herangezogen werden. Weiters ist seit der Ratifizierung des Maastricht-Vertrags be-
kannt, daß eine Währungsunion kommen wird und damit die nationalen Währungen nur
mehr eine bedingte Lebensdauer haben.

Davon unabhängig haben Vertragspartner jedoch jederzeit die Möglichkeit der einver-
nehmlichen Auflösung im Sinne der Vertragsfreiheit.

Veränderungen in der Übergangsphase (1.1.1999 bis 31.12.2001)

Der Übergang zum Euro bewirkt keine Änderung der Währungsbezeichnung in Rechts-
akten (wie Verträgen). Gemäß der Euro-VO sind sowohl die nationalen Währungsein-
heiten als auch der Euro im Rahmen von Verträgen rechtlich gleichwertig, wenngleich
die nationalen Währungseinheiten in diesem Zeitraum nur mehr als Denominierung des
Euro angesehen werden können. Der Bezug auf die nationale Währungseinheit in Ver-
trägen oder sonstigen Rechtsakten ist genauso gültig und durchsetzbar wie der Bezug
auf den Euro. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, daß kein Zwang besteht, den
Euro zu benutzen.                                                                                                                                                                                                                                            


•  Veränderungen ab 2002

Mit Ablauf der Übergangsphase muß die Bezugnahme auf nationale Währungseinheiten
in Rechtsinstrumenten (Gesetze, Verordnungen, Verträge, Gerichtsurteile u.a.) als
Bezugnahme auf den Büro gemäß den offiziellen Umrechnungskursen gelesen werden.
Damit tritt automatisch der Euro an die Stelle der nationalen Währungseinheiten. Spä-
testens ab 1. 1. 2002 existiert der Euro auch physisch, d.h. Banknoten und Münzen wer-
den ausgegeben und sind gesetzliches Zahlungsmittel. Das bedeutet, daß ein Gläubiger
die Zahlung mittels Euro-Bargeld zur Begleichung der Forderung nicht zurückweisen
kann. Bis längstens 30.6.2002 wird es aber noch möglich sein, bestehende Verträge
auch in Schilling zu erfüllen.

Neue Verträge können hingegen ab 1.1.2002 nur mehr in Euro geschlossen werden.

2.13. Auslandsreisen

Reisen ins Ausland sind derzeit mit Währungsumtausch und somit mit Transaktions-
kosten verbunden. Ab dem l. l .2002 entfällt für Reisende innerhalb der an der Wäh-
rungsunion teilnehmenden Länder jedoch dieser Währungsumtausch. Damit entfallen
auch Umtauschgebühren sowie allfällige Wechselkursverluste.

Aufgrund der Tatsache, daß sich der Euro mittelfristig zu einer der wichtigsten Welt-
währungen entwickeln wird, ergibt sich in Zukunft auch die Möglichkeit eines direkten
Währungsumtausches. Derzeit muß hingegen häufig zunächst in US-Dollar oder DM
gewechselt werden, ehe ein Umtausch in die Währung des jeweiligen Reiselandes er-
folgen kann, sodaß für den Reisenden doppelte Kosten entstehen.

Sämtliche Preise für Waren und Dienstleistungen werden ab diesem Zeitpunkt ferner
nur mehr in Euro und nicht mehr, wie derzeit, in der jeweiligen nationalen Währung


ausgedrückt. Direkte Preisvergleiche durch die Konsumenten werden dadurch erleich-
tert. Der Euro führt somit zu einer höheren internationalen Preistransparenz und
folglich auch zu einem stärkeren Wettbewerb zugunsten der Verbraucher.

Soferne Zölle oder sonstige Eingangsabgaben auf Privatimporte aus Drittstaaten
entrichtet werden müssen, sind diese während der Obergangsphase weiterhin in
Schilling zu bezahlen. Erst mit der physischen Einführung des Euro, also ab dem
l .1.2002, werden Zölle und Eingangsabgaben nicht mehr in Schilling, sondern in Euro
festgesetzt.

Während der voraussichtlich 6-monatigen Übergangszeit können Privatpersonen für die
Zahlung der Zollschuld allerdings sowohl den Schilling als auch den Euro verwenden.
Spätestens ab dem l .7.2002 darf dann nur mehr der Euro als Zahlungsmittel verwendet
werden.


3. Auswirkungen auf die Unternehmen

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß die meisten Unternehmen die Um-
stellung auf den Euro eher erst gegen Ende des Jahres 2001 bzw. am Anfang des Jahres
2002 vornehmen werden. Allerdings kann der Euro als Buchgeld bzw. im bargeldlosen
Zahlungsverkehr bereits ab dem 1.1.1999 verwendet werden. Es ist davon auszugehen,
daß diese Möglichkeit vor allem größere Unternehmen bzw. Unternehmen, die in meh-
reren Mitgliedstaaten der Euro-Zone tätig sind, nützen werden.

Die Währungsunion bedeutet, daß Wettbewerbs- und Preisverzerrungen durch Abwer-
tungen ausgeschlossen werden. Dadurch können Unternehmen ihre Investitions- und
Handelsstrategien besser und sicherer als bisher planen.

Die bessere Vergleichbarkeit der Preise und der Wegfall von Umtauschkosten für den
Nachfrager können jedoch auch zu einer Intensivierung des Wettbewerbsdruckes
führen.


3.1. Einnahmen, Ausgaben

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß auch beim Großteil der Unterneh-
men, vor allem der kleineren und mittleren, die Umstellung auf den Euro relativ spät,
voraussichtlich Ende 2001/Anfang 2002, erfolgen wird.

Der Euro kann aber bereits ab dem 1.1.1999 als Buchgeld bzw. im unbaren Zahlungs-
verkehr verwendet werden. Barzahlungen in Euro sind jedoch erst ab dem 1. 1 .2002, ab

der physischen Existenz der Euro-Banknoten und -Münzen, möglich.

Sofern Unternehmen bereits ab dem 1.1.1999 Büro-Konten haben, kann der Euro im
unbaren Zahlungsverkehr sowohl für Einnahmen als auch für Ausgaben verwendet
werden. Bare Einnahmen bzw. Ausgaben erfolgen weiterhin in Schilling.

3.2. Rechnungslegung und Buchführung


 


Unternehmen können, sofern sie es wollen, ihre Rechungslegung und Buchführung be-
reits ab dem 1.1.1999 auf Euro umstellen und alle unbaren Zahlungen in Euro vorneh-
men. Die zu diesem Themenbereich anfallenden Fragen bedürfen allerdings noch ein-
gehender Diskussionen bzw. Überlegungen. Zum jetzigen Zeitpunkt können daher
keine weiteren Aussagen getroffen werden. Im Bundesministerium für Finanzen wurde
in diesem Zusammenhang eine Arbeitgruppe eingerichtet, die in Kürze                                                                                                                                                          
Lösungsvorschläge vorlegen wird.                                                                        


3.3. Steuererklärungen, Steuerbescheide, Vorauszahlungen,
Zahlungserleichterungen

Haben Unternehmen ihr Rechnungswesen bereits ab dem 1.1.1999 auf Büro umgestellt,
so besteht für sie die Möglichkeit, auch ihre Steuern (z.B. Vorauszahlungen) unbar in
Euro zu begleichen. Da die öffentliche Verwaltung aber erst mit Ende 2001 ihr Rech-
nungswesen auf Euro umstellen wird, erfolgen Steuervorschreibungen bis zu diesem
Zeitpunkt weiterhin in Schilling.

Inwieweit während der Übergangsphase Endbeträge (z.B. in Steuerbescheiden) sowohl
in Schilling als auch in Euro ausgewiesen werden, oder inwieweit Lohnsteuerzettel in
Euro an die Finanzämter weitergeleitet werden können, bedarf noch einer Klärung.

Falls ein Unternehmen sein Rechnungswesen bereits während der Übergangsphase um-
gestellt hat, ist die Umrechnung von Schilling auf Euro anhand der fix vorgegebenen
Umrechnungskurse vorzunehmen.

Beispiel:

Die Körperschaßsteuer beträgt 100.000 Schilling. Das betroffene Unternehmen hat
bereits auf Euro umgestellt, somit beträgt die Körperschaßsteuer 7.317,97 Euro
(Annahme: 13,6650 Schilling = l Euro). Dieser Betrag wird vom Konto des Unter-
nehmens abgebucht und dem Empfänger (Finanzamt) gutgeschrieben. Da die öf-
fentliche Verwaltung aber erst mit 1.1.2002 in Euro rechnet, wird dem Empfänger
der Betrag von 100.000 A TS gutgeschrieben.

Für die Jahre vor 2002 sind Steuererklärungen grundsätzlich noch in Schilling zu legen.
Allerdings sind in diesem Zusammenhang noch detaillierte Regelungen für jene Unter-
nehmen festzulegen, die ihr Rechnungswesen bereits früher umstellen werden.


In Bescheiden, die vor dem 1.1.2002 erstellt wurden und in Zeiträume nach dem
31.12.2001 hineinwirken, wird das steuerliche Ergebnis sowohl in Schilling als auch -
entsprechend dem Umrechnungskurs - in Büro angegeben. Analog gilt diese Regelung
auch für Bescheide, die nach dem Stichtag 31.12.2001 erstellt wurden und auf Zeit-
räume vor dem 1.1.2002 zurückwirken.

Zahlungserleichterungen (Stundungen, Ratenzahlungen) bleiben auch nach dem    '
31.12.2001 aufrecht (Grundsatz der Vertragskontinuität). Allerdings wird dem steuer-
pflichtigen Unternehmen der auf Büro umgerechnete Tilgungsplan für die Zeiträume
nach dem 31.12.2001 bekanntgegeben.

3.4. Grenzüberschreitende Zahlungen

Der Büro erhöht die Vorteile des gemeinsamen Marktes, indem er einen freien und
fairen Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten sichert. Währungsabwertungen zur
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zulasten von Ländern mit stabilen Währungen
entfallen. Dadurch werden Nachteile für Unternehmen in Hartwährungsländern, wie
beispielsweise Österreich, verringert.

Der Büro verbessert die unternehmerischen Rahmenbedingungen und spart Trans-

  aktionskosten. Durch den Wegfall von Wechselkursschwankungen und       

 - Unsicherheiten entfällt auch die Notwendigkeit von Wechselkurssicherungsgeschäften,
wodurch Auslandsaktivitäten für Unternehmen erleichtert werden. Die Tatsache, daß
der Büro zu einer der wichtigsten Weltwährungen wird, gibt den Unternehmen die
Möglichkeit, einen größeren Teil ihres Geschäftsvolumens in eigener Währung zu
besseren Konditionen abzuwickeln.

Derzeit fallen bei Auslandsüberweisungen, z.B. von einem auf Schilling lautenden
Konto auf ein auf DM lautendes Konto, sowohl Spesen für die rechnerische als auch für


die technische Transaktion an. In der Übergangsphase (1.1.1999 - 31.12.2001) wird bei
den an der Währungsunion teilnehmenden Ländern im Interbankenverkehr bereits der
Büro verwendet. Da für die Umrechnung von Schilling auf Büro keine Spesen verrech-
net werden, fallen somit ab dem 1.1.1999 nur mehr Spesen für technische Transaktio-
nen an. Somit dürften Überweisungen zwischen den Teilnehmerstaaten bereits ab
Beginn der Übergangsphase billiger werden.

3.5. Multinationale Unternehmen

Unternehmen, die in mehreren Ländern der Union tätig sind, müssen derzeit das
Finanzwesen und die Buchhaltung ebenfalls in mehreren Währungen führen. Durch die
Einführung der gemeinsamen Währung wird dies nicht mehr erforderlich sein.

So können bereits ab dem 1.1.1999 Finanzwesen und Buchhaltung auf den Euro umge-
stellt werden, soferne sich die Niederlassungen des Unternehmens in Mitgliedstaaten
befinden, die Teilnehmer der Euro-Zone sind. Auch können alle Geschäfte mit Partnern
in Mitgliedstaaten, die an der 3. Stufe der WWU teilnehmen, in Euro abgewickelt
werden. Dadurch reduziert sich nicht nur der Zeit, sondern auch der Kostenaufwand.
Schließlich besteht ab dem 1.1.1999 auch die Möglichkeit, im unbaren
Zahlungsverkehr die Steuerschuld in Euro zu entrichten.

Innerhalb der Euro-Zone fallen weiters Transaktionskosten, welche beim Umtausch von
einer Währung in die andere z.B. durch Bankgebühren oder durch die Absicherung des
Wechselkursrisikos entstehen, weg. Dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit der Unter-
nehmen erhöht.

Schließlich führt die Währungsunion zu einem erweiterten Finanzmarkt, der ein größe-
res Angebot an Finanzierungs- und Anlagemöglichkeiten bieten wird als die derzeit
zerstückelten Währungsmärkte. Mit der Zahl der Anbieter wird auch die Konkurrenz


zwischen den Banken, Versicherungsgesellschaften und Anlagefirmen steigen und der
Wettbewerbsdruck den Preis für das Kapital reduzieren - Unternehmen können in der
WWU somit aus einer größeren Zahl von Angeboten wählen.

3.6. Zölle und sonstige Eingangsabgaben

Die derzeitige Regelung, nämlich Zahlungsaufschub und Verrechnung über ein Abga-
benkonto zum 15. des Folgemonats, bleibt auch während der Übergangsphase, d.h. vom
1.1.1999 bis zum 31.12.2001, unverändert. Der Schilling wird für Zölle und sonstige
Eingangsabgaben zunächst weiterhin die maßgebende Währung sein, wobei im unbaren
Zahlungsverkehr allerdings auch der Büro für die Entrichtung der Abgaben bereits ver-
wendet werden kann.

Bisher in Schilling ausgedrückte Wertgrenzen, Abgabensätze, Kostenersätze, Verwal-
tungsabgaben u.dgl. bleiben auch nach dem 1.1.1999 bestehen. An der Höhe der Zölle,
den Abgabenbefreiungen, der vereinfachten Abgabenfestsetzung (z.B. Pauschalierung)
und den Wertgrenzen bei der Bewilligung von Verfahren mit wirtschaftlicher Bedeu-
tung ändert sich daher nichts.                                                                                                                                                                                                                                   

Mit der physischen Einführung des Euro, d.h. ab dem 1.1.2002, werden Zölle und an-
dere Eingangsabgaben nicht mehr in Schilling, sondern in Euro festgesetzt und mitge-
teilt. Die Abgabenkonten werden ab diesem Zeitpunkt ebenfalls in Euro geführt. Eine
vor dem 1.1.2002 in Schilling geleistete Sicherheit gilt als in Euro geleistet weiter, eine
neue Sicherheitsleistung hat in Euro zu erfolgen.                                                                                                                                                                                                          

Während der voraussichtlich 6-monatigen Übergangsfrist (l .1.2002 bis 30.6.2002) wird
die Entrichtung der Zollschuld allerdings auch noch in Schilling zulässig sein. Die An-
nahme von anderen Währungen und von Schecks zur Entrichtung einer in Euro vorge-


schriebenen Abgabenschuld wird nach denselben Grundsätzen wie derzeit die Barent-
richtung einer in Schilling vorgeschriebenen Schuld möglich bleiben.

3.7. EDV-Umstellung

Unternehmen haben die Möglichkeit, ihr Rechnungswesen (Kostenrechnung, Buchhal-
tung, Bilanzierung) ab dem 1.1.1999 auf Euro umzustellen. Löhne und Gehälter können
ab diesem Zeitpunkt - im unbaren Zahlungsverkehr - bereits in Euro überwiesen werden.
Dies bedeutet, daß die verwendeten Rechnungslegungs-, Buchhaltungs- und Lohnver-
rechnungsprogramme bis dahin ebenfalls entsprechend anzupassen sind. Dabei ist sei-
tens der öffentlichen Verwaltung noch offen, ob die gesamte unternehmerische Abrech-
nungskette ausschließlich in Euro denominiert werden kann.


4. Preisauszeichnung

Die Preis- und Wettbewerbspolitik wird beim Übergang zum Büro in der dritten Stufe
der Wirtschafts- und Währungsunion im wesentlichen mit zwei Herausforderungen, der
doppelten Preisauszeichnung und einer etwaigen Preiskontrolle, konfrontiert sein.


4.1. Preisauszeichnung in der Übergangsphase

Die Einführung der einheitlichen Währung könnte zu einer Verunsicherung bei den
Konsumenten führen, da diese erst lernen müssen, mit den neuen Austauschrelationen
zu rechnen und zu kalkulieren.

So würde beispielsweise der Preis für einen Liter Milch, der 9,90 Schilling kostet, nach
der Währungsumstellung rund 72 Cent betragen. Ein Kilogramm Brot würde beispiels-
weise nicht mehr 13,70 Schilling, sondern rund l Euro kosten. Der Preis für ein Viertel
Butter wäre nicht mehr 18,50 Schilling, sondern rund 1,35 Euro.

Eine doppelte Preisauszeichnung hätte vor allem den Zweck, die Wirtschaftssubjekte an
die neue einheitliche Währung zu gewöhnen und die Preistransparenz insgesamt zu
erhöhen. Was Umfang und Dauer einer doppelten Preisauszeichnung betrifft, ist jedoch
zu berücksichtigen, daß zwischen der Umstellung auf den Euro (1.1.1999) und seiner
physischen Einführung (1.1.2002) ein relativ langer Zeitraum liegt. Dadurch hat die Be-
völkerung ausreichend Gelegenheit, sich mit dem Problem der Umrechnung zu
befassen und Unsicherheiten im Hinblick auf die neue Währung abzubauen. Es ist
jedoch beabsichtigt, die Bevölkerung dabei durch eine geeignete Informations- und
Aufklärungspolitik zu unterstützen und ihr dadurch die Gewöhnung an die gemeinsame
Währung zu erleichtern.

Zudem sind bei einer doppelten Preisauszeichnung auch die damit verbundenen Kosten
für die Unternehmen zu berücksichtigen. Die Auswirkungen werden für die einzelnen
Wirtschaftssektoren unterschiedlich, jedoch z.B. im Einzelhandel besonders hoch sein.
Schließlich ist zu berücksichtigen, daß sich das Problem einer doppelten Preisauszeich-
nung für die Wirtschaft nicht nur in der Umtauschphase zwischen dem 1.1. und dem
30.6.2002, sondern auch schon teilweise ab dem 1.1.1999, z.B. bei langfristigen Verträ-
gen, stellen wird.


4.2. Preiskontrolle beim Übergang zur einheitlichen Währung

Der Umrechnungskurs von der nationalen Währung auf den Euro wird gemäß Euro-
Verordnung mit sechs signifikanten Stellen festgelegt. Danach wird gemäß kaufmänni-
schen Rundlingsregeln auf- oder abgerundet.

Die Preissteigerungsgefahr begründet der Konsumentenschutz vor allem damit, daß die
Preissetzer, primär die Verkäufer von Gütern und Leistungen, tendenziell bei der Um-
stellung von der nationalen Währung auf den Euro bei "absurden Preisen" aufrunden
und damit ein "Körberlgeld" verdienen wollen. Dies wird jedoch vorwiegend vom Grad
der Wettbewerbsintensität im jeweiligen Wirtschaftssektor abhängen.

Eine begleitende Preisüberwachung scheint daher für einige Wirtschaftsbereiche sinn-
voll. Als Instrument hiefür steht die Schaffung einer unabhängigen, temporär
agierenden "Preisüberwachungsagentur" (als eine Art öffentliche Beschwerdestelle) mit
einer möglichst flexiblen Handlungsstruktur zur Diskussion. Zu klären ist in diesem
Zusammenhang auch noch, welche Sanktionen im Falle nicht gerechtfertigter
Preisanhebungen vorzusehen wären.                                                                                                                                                                                                                            


III. ANHÄNGE


1. Umstellungsszenario gemäß den Beschlüssen des

Europäischen Rates von Madrid

(15./16. Dezember 1995)

Text der Schlußfolgerungen

1. Der Europäische Rat hat den ECOFIN-Rat auf seiner Tagung am 27. Juni 1995 in
Cannes ersucht, in Abstimmung mit der Kommission und dem Europäischen
Währungsinstitut (EWI) ein Referenzszenario für die Einführung der einheitlichen
Währung festzulegen und dem Europäischen Rat auf seiner Tagung im Dezember 1995
in Madrid im Hinblick auf die Annahme des Szenarios Bericht zu erstatten.

2. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union (Maastricht-Vertrag)
und insbesondere seit dem Beginn der zweiten Stufe des Prozesses, an dessen Ende die
Wirtschafts- und Währungsunion steht, haben die Mitgliedstaaten, die europäischen
Institutionen und die Vertreter zahlreicher privater Organisationen die verschiedenen
Aspekte der Umstellung geprüft. Die Vorbereitungen sind jetzt so weit gediehen, daß
ein Referenzszenario mit genau festgelegten Maßnahmen, die bis zu einem vorgege-
benen Termin oder innerhalb einer vorgegebenen Frist durchzuführen sind, vorgelegt
werden kann.

3. Richtschnur der laufenden Vorbereitungen ist das vertraglich festgelegte vorrangige
Ziel der Schaffung einer stabilen einheitlichen Währung. Eine Voraussetzung dafür ist
es, daß die Volkswirtschaften vor der unwiderruflichen Festlegung der Wechselkurse
einen hohen Grad an Konvergenz erreichen. Eine strikte Anwendung der Konvergenz-
kriterien bei der Beurteilung, welcher Mitgliedstaat die notwendigen Bedingungen für
die Einführung der einheitlichen Währung erfüllt, wird Vertrauen in die neue Währung
schaffen und sowohl die breite Öffentlichkeit als auch die Märkte davon überzeugen,
daß sie stark und stabil sein wird. Nach dem Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts-
und Währungsunion muß an der Konvergenz festgehalten werden. Im Einklang mit den
vertraglichen Verpflichtungen dürfen insbesondere die öffentlichen Finanzen den So-
liditätskurs nicht verlassen. Daher müssen Möglichkeiten erarbeitet werden, um die
Haushaltsdisziplin unter den Teilnehmern des Euro-Währungsraums im Einklang mit
den Verfahren und Grundsätzen des Vertrags sicherzustellen. Darüber hinaus gilt es,
das künftige Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die an dem Euro-Währungsraum
teilnehmen, und den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten vor dem Obergang zur dritten
Stufe unter anderem im Hinblick auf die Gewährleistung der Stabilität der Währungen
im gesamten Binnenmarkt festzulegen.


4. Zur Beseitigung von Unsicherheiten ist eine sorgfältige technische Vorbereitung des
Übergangs zur dritten Stufe notwendig. Diese Vorbereitung wird auch zur Akzeptanz
der neuen Währung in der Öffentlichkeit beitragen. Das nachstehend dargelegte Einfüh-
rungsszenario, in das auch das Grünbuch der Kommission und der Bericht des EW1
über den Übergang zur einheitlichen Währung eingeflossen sind, wurde im Benehmen
mit der Kommission und dem EW1 festgelegt. Die vertraglich festgelegten Vorgaben in
bezug auf Zeitplan, Verfahren und Kriterien werden eingehalten. Es sorgt für Transpa-
renz, erhöht die Glaubwürdigkeit und unterstreicht die Unumkehrbarkeit des Prozesses.
Es ist technisch realisierbar und soll die Grundlage für die notwendige Rechtssicherheit
bilden sowie zur Minimierung der Anpassungskosten und zur Vermeidung von Wettbe-
werbsverzerrungen beitragen. Mit dem Einführungsszenario werden den Währungsbe-
nutzern durch die Ankündigung konkreter, innerhalb eines festen Zeitplans zu ergrei-
fender Maßnahmen die Informationen zur Verfügung gestellt, die sie benötigen, um
sich an die Einführung der einheitlichen Währung anzupassen. Das Szenario ist mit
dem Umstellungsbericht des EWI kompatibel.

5. Das Einführungsszenario geht davon aus, daß der Starttermin der dritten Stufe der
l. Januar 1999 ist. Die in den einzelnen Phasen des Umstellungsprozesses einzuleiten-
den Schritte sind nachstehend dargelegt und in den beigefügten Tabellen zusammen-
gefaßt, in denen der Terminplan und die verschiedenen Termine und Fristen für die teil-
nehmenden Mitgliedstaaten aufgeführt sind.

6. Der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs wird bestätigen,
welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der ein-
heitlichen Währung erfüllen. Mit dem Zeitpunkt dieses Beschlusses beginnt eine Über-
gangszeit im Vorfeld zur dritten Stufe, in deren Verlauf Beschlüsse zur Abrundung der
Vorbereitungen gefaßt werden müssen. Einerseits legt der Umfang dieses Arbeitspro-
gramms nahe, daß diese Übergangszeit etwa ein Jahr dauern wird; andererseits sollten
die Staats- und Regierungschefs ihren Beschluß über die teilnehmenden Mitgliedstaaten
auf die neuesten und verläßlichsten Ist-Daten für 1997 stützen. Daher werden besondere
Anstrengungen unternommen, damit die Staats- und Regierungschefs ihre Entscheidung
zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Jahre 1998 treffen können. Eine frühzeitige Vorbe-
reitung wird dazu beitragen, daß die Einführung aller notwendigen Maßnahmen bis
zum Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion sichergestellt wird.
Einige dieser Maßnahmen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen
Zentralbank (EZB).

7. Die EZB muß so frühzeitig errichtet werden, daß die Vorbereitungen am
1. Januar 1999 abgeschlossen sind und sie zu diesem Zeitpunkt ihren vollen Arbeits-
betrieb aufnehmen kann. Deshalb müssen der Rat und die teilnehmenden Mitgliedstaa-


ten in dieser Übergangsphase so früh wie möglich eine Reihe von Rechtsvorschriften
verabschieden und das Direktorium der Europäischen Zentralbank (EZB) ernennen.
Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums der EZB werden die EZB und das Euro-.
päische System der Zentralbanken (ESZB) errichtet. Die Beschlußorgane der EZB wer-
den den Rahmen, der für die Erfüllung der Aufgaben von ESZB/EZB in Stufe 3 erfor-
derlich ist, beschließen, umsetzen und testen.

8. Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beginnt am 1. Januar 1999 mit
der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse zwischen den Währungen der
teilnehmenden Länder und gegenüber dem Euro sowie mit der einheitlichen
Geldpolitik, die vom ESZB in Euro festgelegt und durchgeführt wird. Das ESZB wird
die Verwendung des Euro auf den Devisenmärkten fördern; seine Transaktionen auf
diesen Märkten werden in Euro getätigt und abgewickelt Die Infrastruktur für die
Zahlungssysteme muß bis dahin installiert sein, um das reibungslose Funktionieren
eines sich über das gesamte Währungsgebiet erstreckenden Geldmarkts auf der
Grundlage des Euro sicherzustellen. Die nationalen Zentralbanken könnten
Umstellungseinrichtungen für die Übertragung von in Euro ausgedrückten Beträgen in
nationale Währungseinheiten und umgekehrt für diejenigen Finanzinstitute
bereitstellen, die sich nicht selbst mit derartigen Einrichtungen ausrüsten können.

9. Eine Ratsverordnung, die am 1. Januar 1999 in Kraft tritt, wird den rechtlichen Rah-
men für die Verwendung des Euro bilden. Von diesem Zeitpunkt an wird der Euro eine
eigenständige Währung sein, und der offizielle ECU-Korb wird nicht mehr existieren.
Diese Verordnung wird dazu führen, daß die nationalen Währungen und der Euro nur
noch unterschiedliche Bezeichnungen dessen sein werden, was im wirtschaftlichen -
Sinne ein und dieselbe Währung ist Die Ratsverordnung wird für den Zeitraum, in dem
die verschiedenen nationalen Währungseinheiten noch existieren, eine rechtlich er-
zwingbare Äquivalenz zwischen dem Euro und den nationalen Währungseinheiten vor-
sehen ("rechtlich erzwingbare Äquivalenz" bedeutet, daß jedem Währungsbetrag auf
rechtlich erzwingbare Weise ein fester Gegenwert in Euro zum offiziellen Umrech-
nungskurs zugeordnet wird und umgekehrt). Die Verordnung wird sicherstellen, daß
privaten Wirtschaftsteilnehmern in der Zeit vor dem Ablauf der Frist für die    
Vollendung der Umstellung die Benutzung des Euro freisteht; es sollte jedoch keiner
Verpflichtung vorgesehen werden. Im Rahmen des Möglichen sollte ihnen gestattet
werden, ihre eigenen Mechanismen für die Anpassung an die Umstellung zu  
entwickeln; bei der Umsetzung dieser Prinzipien sollte jedoch den                                                                                                                                                          
Standardisierungspraktiken der Märkte Rechnung getragen werden. Die Verordnung
wird ferner vorsehen, daß die nationalen Banknoten innerhalb der jeweiligen nationalen
Hoheitsgebiete so lange gesetzliches Zahlungsmittel bleiben, bis die Umstellung auf die
Einheitswährung abgeschlossen ist.                                                            


Die vorbereitenden technischen Arbeiten für diese Verordnung wären bis spätestens
Ende 1996 abzuschließen.

10. Der Übergang zum Euro darf für sich genommen die Kontinuität der vertraglichen
Rechtsverhältnisse nicht beeinträchtigen; es erfolgt eine Umrechnung der in Landes-
währungen angegebenen Beträge zu den vom Rat festgesetzten Kursen in Euro. Im
Falle festverzinslicher Wertpapiere und Darlehen wird durch diesen Übergang als
solchen der vom Schuldner zu entrichtende nominale Zinssatz nicht verändert, es sei
denn, im Vertrag ist etwas anderes vorgesehen. Im Falle von Verträgen, die unter
Bezugnahme auf den offiziellen ECU-Währungskorb der Europäischen Gemeinschaft
denominiert sind, wird die Umstellung auf den Euro gemäß dem Vertrag vorbehaltlich
der Sonderbedingungen einzelner Verträge im Verhältnis l : l vorgenommen.

11. Ab dem 1. Januar 1999 werden die Teilnehmerstaaten handelbare Neuemissionen
der öffentlichen Hand - insbesondere nach dem 1. Januar 2002 fällig werdende
Schuldtitel - in Euro vornehmen. Spätestens ab 1. Juli 2002 werden auf die früheren
Landeswährungen lautende Schulden der öffentlichen Hand nur noch in der einheit-
lichen Währung erfüllbar sein.

12. In allen Teilnehmerstaaten wird die allgemeine Verwendung des Euro für Trans-
aktionen der öffentlichen Hand spätestens mit der vollständigen Einführung der euro-
päischen Banknoten und Münzen erfolgen. Der entsprechende Zeitrahmen wird in
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden; den einzelnen Teilnehmer-
staaten wird dabei möglicherweise ein gewisser Spielraum bleiben.

13. Die Behörden werden aufgefordert, Vorbereitungen für die Umstellung der Verwal-
tung auf den Euro zu treffen.

14. Spätestens ab dem l. Januar 2002 werden Euro-Banknoten und -Münzen parallel zu
den nationalen Banknoten und Münzen umlaufen. Euro-Banknoten und -Münzen gelten
dabei als gesetzliche Zahlungsmittel. In dem Maße, in dem sie in Umlauf gebracht wer-
den, werden die nationalen Banknoten und Münzen nach und nach aus dem Verkehr
gezogen. Die Teilnehmerstaaten sollten anstreben, den Zeitraum des parallelen Umlaufs
beider Währungen möglichst kurz zu halten. Die nationalen Banknoten und Münzen
verlieren in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Einführung der Euro-Banknoten
und -Münzen ihre Gültigkeit als gesetzliche Zahlungsmittel. Zu diesem Zeitpunkt ist
die Übergangsphase abgeschlossen. Danach können nationale Banknoten und Münzen
noch bei den nationalen Zentralbanken gebührenfrei umgetauscht werden.


Der Übergang zur einheitlichen Währung

Von der Entscheidung über den Kreis der Teilnehmerstaaten bis 1. Jänner 1999

Zeitpunkt

Maßnahmen

Zuständigkeit

Zum frühestmög-

liehen Zeitpunkt 

1998

Entscheidung über den Kreis der

Teilnehmerstaaten

Rat(1)

 

Zum frühestmög-

liehen Zeitpunkt

nach der Entschei-

düng über den Teil-

nehmerkreis

 

 

i)              Ernennung des EZB-Direktoriums

 

ii)     Festsetzung des Termins für die

        Einführung der europäischen Bank-

        noten und Münzen

iii)           Beginn der Herstellung der euro-

        päischen Banknoten

iv)    Beginn der Herstellung der euro-

        päischen Münzen

 

 

 

 

Mitgliedstaaten (2)

 

 

EZB, Rat (3) :

 

ESZB

Rat und Mitgliedstaaten

(3)

Bis 1.Jänner 1999

Endgültige Errichtung von EZB/ESZB

 i)  Annahme der sekundären Rechts-
   
Vorschriften, u.a. für folgende
   
Bereiche:

    Schlüssel für die Kapitalzeichnung                                                                                    
    Erhebung statistischer Daten                     
   
Mindestreserven

    Konsultation der EZB                                                                                                            
  
Bußgelder und Geldstrafen für
   
Unternehmen

 

ii) Schaffung des operationellen     
    Instrumentariums für EZB/ESZB                                 
   
(Errichtung der EZB; Annahme des                            
    regulatorischen Rahmens; Erpro-
   
bung der geldpolitischen Rahmen-
    bedingungen usw.)

 

Rat

 


1. Jänner 1999 bis spätestens 1. Jänner 2002

vom Beginn der dritten Stufe bis zur Einführung der Euro-Banknoten und -

Münzen

Zeitpunkt

Maßnahmen

Zuständigkeit

1. Jänner 1999                  

 

Unwiderrufliche Festsetzung der Umrechnungskurse und Inkrafttreten der Rechtsvorschriften für die Einfüh-

rung des Euro (rechtlicher Status, Fort-

dauer von Verträgen, Auf- und Abrun-

den usw.)

 

Rat (4)

 

Ab 1 Jänner 1999     

i)  Festlegung und Ausführung der

    Geldpolitik in Euro

 

ii) Durchführung von Fremd-wäh-

    rungstransaktionen in Euro

 

iii) Inbetriebnahme des TARGET-

     Zahlungssystems

 

iv) Neuemissionen der öffentlichen

     Hand in Euro

 

 

ESZB

 

 

ESZB

 

 

ESZB

 

Mitgliedstaaten

 

1.Jänner 1999 bis     

spätestens 1. Jänner

2002

 

i)  Umtausch der Banknoten der Teil-

    nehmerstaaten entsprechend den

    unwiderruflichen festgesetzten

    Paritäten

 

ii) Überwachung der Umstellung des

    Banken- und Finanzsektors

 

 

 

 

iii) Gewährleistung einer reibungslosen

     Übergangsphase der Gesamtwirt-

     schaft

 

 

ESZB

 

 

 

 

ESZB und öffentliche

Stellen der Mitglied-

Staaten und der Gemein-

Schaft

 

 

ESZB und öffentliche

Stellen der Mitglied-

Staaten und der Gemein-

schaft

 


1. Jänner 2002 bis spätestens 1. Juli 2002
Endphase der Umstellung


 


Maßnahmen


Zuständigkeit


Zeitpunkt


 


 


ESZB

Mitgliedstaaten (5)


Spätestens 1. Jänner
2002


i)  Beginn des Umlaufs der Büro-
Banknoten und der Einziehung der
nationalen Banknoten

ii) Beginn des Umlaufs der Euro-
Münzen und der Einziehung der
nationalen Münzen


 


Spätestens 1.Juli
2002


i)  Abschluß der Umstellung in der
öffentlichen Verwaltung

ii) Nationale Banknoten und Münzen
verlieren ihre Gültigkeit als gesetz-
liche Zahlungsmittel


Rat, Mitgliedstaaten (5),
ESZB


 


 


(1) In der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs (Art. 109 j Abs. 4).

(2) Regierungen der Teilnehmerstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs
im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 1091 Abs. 1).

(3) Teilnehmende Mitgliedstaaten (Art. 105 a Abs. 2 und Art. 109 k Abs. 4).

(4) Der Rat wird im Wege eines einstimmigen Beschlusses der teilnehmenden Mit-
gliedstaaten tätig.

(5) Teilnehmende Mitgliedstaaten.


2. Euro-Verordnungen

 

2.1. Verordnung nach Artikel 235 EU-V
(vorläufiger Text)

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 235

auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts,
in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Madrid am 15. und 16. Dezember
1995 bestätigt, daß die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am
l. Januar 1999 beginnt, wie dies in Artikel 109 j Absatz 4 des Vertrags festgelegt
ist. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Mitgliedstaaten, die nach
Artikel 109 k des Vertrags den Euro als die einheitliche Währung einführen, als
"teilnehmende Mitgliedstaaten" definiert.

2.   Anläßlich der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Dezember 1995 in
Madrid wurde entschieden, daß der im Vertrag zur Bezugnahme auf die europäische
Währungseinheit benutzte Ausdruck "ECU" eine Gattungsbezeichnung ist. "Die
Regierungen der fünfzehn Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, daß dieser
Beschluß die einvernehmliche endgültige Auslegung der einschlägigen Vertrags-
bestimmungen darstellt." Der Europäischen Währung wird der Name Euro gegeben.
Der Euro als Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten wird in hundert Unterein-
heiten mit dem Namen Cent unterteilt. Der Europäische Rat vertrat ferner die Auf-
fassung, daß die einheitliche Währung in allen Amtssprachen der Europäischen
Union unter Berücksichtigung der verschiedenen Alphabete denselben Namen
tragen sollte.

3.   Eine Verordnung des Rates über die Einführung des Euro wird, sobald die teilneh-
menden Mitgliedstaaten bekannt sind, auf der Grundlage von Artikel 109 l Absatz 4


Satz 3 des Vertrags erlassen werden, um den rechtlichen Rahmen für die Verwen-
dung des Euro festzulegen. Am ersten Tag der dritten Stufe legt der Rat gemäß Arti-
kel 109 l Absatz 4 Satz l des Vertrags die Umrechnungskurse unwiderruflich fest.   .

4.  Für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes und den Übergang zur einheit-
lichen Währung ist es erforderlich, daß für die Bürger und die Unternehmen in allen
Mitgliedstaaten bereits geraume Zeit vor Beginn der dritten Stufe Rechtssicherheit
im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Einführung des Euro besteht. Diese früh-
zeitige Rechtssicherheit ermöglicht den Bürgern wie den Unternehmen eine opti-
male Vorbereitung.

5.  Artikel 109 l Absatz 4 Satz 3, wonach der Rat aufgrund eines einstimmigen

Beschlusses der teilnehmenden Mitgliedstaaten "alle sonstigen Maßnahmen, die für
die rasche Einführung der einheitlichen Währung erforderlich sind11, treffen kann,
steht als Rechtsgrundlage erst zur Verfügung, wenn nach Artikel 109 j Absatz 4
bestätigt worden ist, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für
die Einführung der einheitlichen Währung erfüllen. Daher muß Artikel 235 als
Rechtsgrundlage für den Erlaß der Bestimmungen in Anspruch genommen werden,
die aus Gründen der Rechtssicherheit dringend erforderlich sind. Die Verordnung
des Rates über einige Bestimmungen der Einführung des Euro sowie die Verord-
nung des Rates über die Einführung des Euro werden zusammen den rechtlichen
Rahmen für den Euro bilden, wobei die Grundsätze für diesen Rahmen vom Euro-
päischen Rat in Madrid vereinbart wurden. Die Einführung des Euro wirkt sich auf
die tagtäglich getätigten Geschäfte aller Menschen in den teilnehmenden Mitglied-
staaten aus. Es sollten außer Maßnahmen der in dieser Verordnung und in der nach
Artikel 1091 Absatz 4 Satz 3 zu verabschiedenden Verordnung noch weitere Maß-
nahmen geprüft werden, um insbesondere für die Verbraucher einen gut austarierten
Obergang zu gewährleisten.

6.   Die ECU im Sinne von Artikel 109 g des Vertrags und in der Definition der Ver-
ordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates wird ab dem 1. Januar 1999 nicht mehr als
Währungskorb definiert sein, und der Euro wird zu einer eigenständigen Währung.
Die Festlegung von Umrechnungskursen durch den Rat ändert als solche den
Außenwert der ECU nicht Das bedeutet, daß eine ECU in ihrer Zusammensetzung
als Korb von Währungen zu einem Euro wird. Die Verordnung (EG) Nr. 3320/94
des Rates wird daher gegenstandslos und ist aufzuheben. Wird m Rechtsinstrumen-
ten auf die ECU Bezug genommen, so gilt die Vermutung, daß die Parteien verein-
bart haben, auf die ECU im Sinne von Artikel 109 g des Vertrags und in der Defi-
nition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates Bezug zu nehmen. Diese
Vermutung sollte jedoch durch die Berücksichtigung der Absichten der Vertrags-
parteien widerlegt werden können.

7.  Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß die Einführung einer neuen
Währung die Kontinuität von Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten nicht
berührt. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ist zu gewährleisten. Der Grundsatz der


Kontinuität sollte mit etwaigen Vereinbarungen der Vertragsparteien in bezug auf
die Einführung des Euro vereinbar sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit und
-klarheit ist es angezeigt, ausdrücklich zu bestätigen, daß das Prinzip der Fortgel-
tung von Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten auf die Ersetzung ehemaliger
nationaler Währungen durch den Euro ebenso Anwendung findet wie auf die Ablö-
sung der ECU im Sinne von Artikel 109 g des Vertrags und in der Definition der
Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates durch den Euro. Dies bedeutet namentlich,
daß bei Festzinsinstrumenten der vom Schuldner zu zahlende nominale Zinssatz
durch die Einführung des Euro nicht verändert wird. Die Bestimmungen über
Konti - nuität können nur dann ihren Zweck, den Wirtschaftssubjekten und
insbesondere den Verbrauchern Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten,
erreichen, wenn sie möglichst bald in Kraft treten.

8.   Die Einführung des Euro ändert das Währungsrecht jedes teilnehmenden Mitglied-
staates. Die Anerkennung des Währungsrechts eines Staates ist ein allgemein aner-
kannter Grundsatz. Die ausdrückliche Bestätigung des Grundsatzes der Kontinuität
sollte auch dazu führen, daß die Fortgeltung von Verträgen und anderen Rechts-
instrumenten in der Rechtsprechung dritter Länder anerkannt wird.

9.   Der für die Definition von Rechtsinstrumenten verwendete Begriff "Vertrag" be-
zeichnet alle Arten von Verträgen, und zwar unabhängig von der Art ihres Zustan-
dekommens.

10. Wird der Rat gemäß Artikel 109 l Absatz 4 Satz l EG-Vertrag tätig, so legt er le-
diglich die Umrechnungskurse für einen Euro fest, ausgedrückt in den einzelnen
nationalen Währungen der beteiligten Mitgliedstaaten. Diese Umrechnungskurse
sind zwischen dem Euro und den nationalen Währungseinheiten sowie zwischen
verschiedenen nationalen Währungseinheiten zu verwenden. Bei Umrechnungen
zwischen nationalen Währungseinheiten muß ein fester Algorithmus das Ergebnis
bestimmen. Die Verwendung inverser Kurse für die Umrechnung würde das
Runden von Kursen erfordern und könnte zu erheblichen Ungenauigkeiten führen,
insbesondere wenn es sich um hohe Beträge handelt.

11. Die Einführung des Euro erfordert das Runden von Geldbeträgen. Eine frühzeitige
Festlegung der Rundungsregeln ist für das Funktionieren des Gemeinsamen
Marktes und für rechtzeitig anlaufende Vorbereitungen und einen reibungslosen
Übergang zur Wirtschafts- und Währungsunion erforderlich. Rundungspraktiken
oder -konventionen oder einzelstaatliche Rundungsvorschriften, die ein höheres
Maß an Genauigkeit für Zwischenberechnungen ermöglichen, werden von diesen
Regeln nicht berührt.

12. Die Umrechnungskurse sollen mit sechs signifikanten Stellen festgelegt werden, um
einen hohen Grad an Genauigkeit bei Umrechnungen zu erreichen. Ein Umrech-
nungskurs mit sechs signifikanten Stellen ist ein Kurs, der ab der von links gezähl-
ten ersten Stelle, die nicht eine Null ist, sechs Ziffern hat.


Artikel l

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

- "Rechtsinstrumente" Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidun-
gen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel - außer Banknoten und
Münzen - sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung;

- "teilnehmende Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung
entsprechend dem Vertrag übernehmen;

- "Umrechnungskurse" die vom Rat gemäß Artikel 1091 Absatz 4 Satz l EG-Vertrag
unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse;

- "nationale Währungseinheiten" die Währungseinheiten der teilnehmenden Mitglied-
staaten, wie sie am Tage vor Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und
Währungsunion festgelegt sind;

- "Euro-Einheit" die Einheit der einheitlichen Währung, wie sie in der Verordnung des
Rates über die Einführung des Euro definiert ist, die am Tage des Beginns der dritten
Stufe der WWU in Kraft tritt.

Artikel 2

                                                                                                                                                                                                   

(1) Jede Bezugnahme in Rechtsinstrumenten auf die ECU im Sinne des Artikels 109 g
EG-Vertrag und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates wird
durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von l Euro für l ECU ersetzt Be-
zugnahmen in einem Rechtsinstrument auf die ECU, die keine solche Definition
enthalten, gelten als Bezugnahme auf die ECU im Sinne des Artikels i 09 g EG-
Vertrag und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates, wobei
eine solche Vermutung unter Berücksichtigung der Absichten der Parteien-     
widerlegt werden kann.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates wird aufgehoben.

(3) Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 1999 gemäß dem Beschluß nach Artikel! 109 j

Absatz 4.


Artikel 3

Die Einführung des Euro bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen in
Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung oder eine Rechtfertigung für die Nicht-
erfüllung rechtlicher Verpflichtungen noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechts-
instrument einseitig zu ändern oder zu beenden. Diese Bestimmung gilt vorbehaltlich
etwaiger Vereinbarungen der Parteien.

Artikel 4

(1) Die Umrechnungskurse werden als ein Euro, ausgedrückt in den einzelnen natio-
nalen Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt. Sie werden mit
sechs signifikanten Stellen festgelegt.

(2) Die Umrechnungskurse werden bei Umrechnungen nicht gerundet oder um eine
oder mehrere Stellen gekürzt.

(3) Die Umrechnungskurse werden für Umrechnungen sowohl der Büro-Einheit in
nationale Währungseinheiten als auch umgekehrt verwendet. Von den Umrech-
nungskursen abgeleitete inverse Kurse werden nicht verwendet.

(4) Geldbeträge, die von einer nationalen Währungseinheit in eine andere umgerechnet
werden, werden zunächst in einen auf die Euro-Einheit lautenden Geldbetrag umge-
rechnet, der auf nicht weniger als drei Dezimalstellen gerundet werden darf, und
dann in die andere nationale Währungseinheit umgerechnet. Es dürfen keine ande-
ren Berechnungsmethoden verwendet werden, es sei denn, sie führen zu denselben
Ergebnissen.

Artikel 5

Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge werden bei einer Rundung, die nach
einer Umrechnung in die Euro-Einheit gemäß Artikel 4 erfolgt, auf den nächstliegenden
Cent auf- oder abgerundet. Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge, die in eine
nationale Währungseinheit umgerechnet werden, werden auf die nächstliegende Unter-
einheit oder, gibt es keine Untereinheit, auf die nächstliegende Einheit oder entspre-
chend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten auf ein Vielfaches oder
einen Bruchteil der Untereinheit oder Einheit der nationalen Währungseinheit auf- oder
abgerundet. Führt die Anwendung des Umrechnungskurses zu einem Resultat genau in
der Mitte, so wird der Betrag aufgerundet.


Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mit-
gliedstaat.


2.2. Verordnung nach Artikel 1091 Absatz 4 Satz 3 EU-V

(vorläufiger Text)

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
auf Art. 1091 Abs. 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe

1.   Mit dieser Verordnung werden währungsrechtliche Bestimmungen für die Mit-
gliedstaaten festgelegt, die den Euro einführen. Bestimmungen über die Kontinuität
von Verträgen, die Ersetzungen von Bezugnahmen auf die ECU in Rechtsinstru-
menten durch Bezugnahmen auf den Euro und Rundungsregeln sind bereits in der
Verordnung (...) des Rates niedergelegt. Die Einführung des Euro betrifft die
Alltagsgeschäfte der gesamten Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Weitere Maßnahmen, die zu den in der vorliegenden Verordnung sowie in der Ver-
ordnung über einige Bestimmungen der Einführung des Euro vorgesehenen Maß-
nahmen hinzukommen, sollten geprüft werden, damit gewährleistet ist, daß die
Umstellung insbesondere für die Verbraucher reibungslos erfolgt.

2.   Anläßlich der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. Dezember 1995 in
Madrid wurde entschieden, daß der im Vertrag zur Bezugnahme auf die europäi-
sche Währungseinheit benutzte Ausdruck "ECU" eine Gattungsbezeichnung ist.
"Die Regierungen der fünfzehn Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, daß die-
ser Beschluß die einvernehmliche endgültige Auslegung der einschlägigen Ver-
tragsbestimmungen darstellt." Der europäischen Währung wird der Name Euro
gegeben. Der Euro als Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten ist in hundert
Untereinheiten mit dem Namen "Cent" zu unterteilen. Der Name "Cent" schließt
nicht die Verwendung von umgangssprachlichen Abwandlungen in den Mitglied-
staaten aus. Der Europäische Rat hat ferner die Auffassung vertreten, daß die ein-
heitliche Währung in allen Amtssprachen der Europäischen Union unter Berück-
sichtigung der verschiedenen Alphabete denselben Namen tragen muß.


3.   Gemäß Art. 109 l Absatz 4 Satz 3 des Vertrages trifft der Rat alle Maßnahmen, die
für die rasche Einführung des Büro erforderlich sind, mit Ausnahme der Festlegung
der Umrechnungskurse.

4.   Wird ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 109 k Absatz 2 des Vertrags zu einem teil-
nehmenden Mitgliedstaat, so ergreift der Rat gemäß Artikel 1091 Absatz 5 des
Vertrags die sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung des Euro als ein-
heitliche Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlich sind.                                                                                                                                                

5.   Gemäß Artikel 1091 Absatz 4 des Vertrages nimmt der Rat am ersten Tag der
dritten Stufe die Umrechnungskurse an, die für die Währungen der teilnehmenden
Mitgliedstaaten unwiderruflich festgelegt und zu denen diese Währungen jeweils
durch den Euro ersetzt werden.

6.   Da weder zwischen der Euro-Einheit und den nationalen Währungseinheiten noch
zwischen nationalen Währungseinheiten ein Wechselkursrisiko besteht, sollten
einschlägige Rechtsvorschriften entsprechend ausgelegt werden.

7.   Der für die Definition von Rechtsinstrumenten verwendete Begriff "Vertrag"
bezeichnet Verträge jeglicher Art, ungeachtet der Art und Weise, in der sie ge-
schlossen wurden.

8.   Zur Vorbereitung eines reibungslosen Übergangs zum Euro bedarf es eines Über-
gangszeitraums zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Euro an die Stelle der Wäh-
rungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt, und der Einführung von Büro-
Banknoten und Euro-Münze. In diesem Übergangszeitraum gelten die nationalen
Währungseinheiten als Untereinheit des Euro. Dadurch werden die Euro-Einheit
und die nationalen Währungseinheiten rechtlich gleichwertig.

9.   Gemäß Artikel 109 g des Vertrags sowie gemäß der Verordnung des Rates (...) über
einige Bestimmungen der Einführung des Euro ersetzt der Euro ab 1. Januar 1999
die ECU als Rechnungseinheit der Organe der Europäischen Gemeinschaften. Der
Euro sollte auch der Europäischen Zentralbank (EZB) und den Zentralbanken der
teilnehmenden Mitgliedstaaten als Rechnungseinheit dienen. Im Einklang mit den
Schlußfolgerungen von Madrid sollte bei den geld- und wechselkurspolitischen
Maßnahmen des ESZB der Euro zugrunde gelegt werden. Dies schließt nicht aus,
daß die nationalen Zentralbanken insbesondere für ihr Personal und für Zwecke der
öffentlichen Verwaltung während der Übergangszeit Konten in ihrer jeweiligem
nationalen Währungseinheit führen.                                                                                                                                                                                                                   

10. Jeder teilnehmende Mitgliedstaat kann zulassen, daß die Euro-Einheit in seinem
Hoheitsgebiet in dem Übergangszeitraum in vollem Umfang verwendet wird.

11. In dem Übergangszeitraum können Verträge, nationale Gesetze und sonstige

Rechtsinstrumente sowohl unter Verwendung der Euro-Einheit als auch einer natio-
nalen Währungseinheit rechtsgültig erstellt werden. Während dieser Übergangszeit
sollte keine Bestimmung dieser Verordnung in irgendeiner Weise die Gültigkeit
einer Bezugnahme auf eine nationale Währungseinheit in einem Rechtsinstrument
beeinträchtigen.


12. Sofern nicht anders vereinbart, haben sich die Wirtschaftssubjekte an die in einem
Rechtsinstrument verwendete Währungsbezeichnung zu halten, wenn sie Handlun-
gen aufgrund dieses Instrumentes ausführen.

13. Die Euro-Einheit und die nationalen Währungseinheiten sind als Einheiten dersel-
ben Währung zu betrachten. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß Zahlungen im Wege
von Kontogutschriften innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats sowohl in der
Euro-Einheit als auch in der jeweiligen nationalen Währung getätigt werden kön-
nen. Die Bestimmungen für Zahlungen im Wege von Kontogutschriften haben auch
für grenzüberschreitende Zahlungen zu gelten, die auf die Euro-Einheit oder die
nationale Währungseinheit des Kontos des Gläubigers lauten. Im Interesse des rei-
bungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme sind Vorschriften für Kontogut-
schriften mittels im Rahmen dieser Systeme kreditierter Zahlungsinstrumente vor-
zusehen. Die Bestimmungen für Zahlungen im Wege von Kontogutschriften dürfen
nicht zur Folge haben, daß die Finanzinstitute verpflichtet sind, entweder andere
Zahlungsmöglichkeiten oder auf eine bestimmte Einheit des Euro lautende
Produkte anzubieten. Die Bestimmungen für Zahlungen im Wege von
Kontogutschriften hindern die Finanzinstitute nicht daran, in koordinierter Weise
auf die Euro-Einheit lautende Zahlungsmöglichkeiten einzuführen, die während der
Übergangszeit eine gemeinsame technische Infrastruktur zur Grundlage haben.

14. Im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Madrid wer-
den ab dem l Januar 1999 neue handelbare Schuldtitel der öffentlichen Hand von
den teilnehmenden Mitgliedstaaten in der Euro-Einheit aufgelegt. Die Mitgliedstaa-
ten sollten in der Lage sein, gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
ausstehende Schuldtitel auf die Euro-Einheit umzustellen und die Rechnungseinheit
für die Operationellen Verfahren organisierter Märkte zu ändern.

15. Es könnten auch weitere Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich sein,
um zu klären, wie sich die Einführung des Euro auf die Anwendung der geltenden
Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auswirkt, insbesondere was
Aufrechnungen, Verrechnungen und Techniken ähnlicher Wirkung anbelangt.

16. Eine Verpflichtung zur Verwendung des Euro kann nur auf der Grundlage des Ge-
meinschaftsrechts vorgeschrieben werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten kön-
nen die Verwendung der Euro-Einheit bei Transaktionen mit dem öffentlichen
Sektor gestatten. Entsprechend dem vom Europäischen Rat in Madrid beschlosse-
nen Referenzszenario könnten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Fest-
legung des zeitlichen Rahmens für die allgemeine Umstellung auf die Euro-Einheit
den einzelnen Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum belassen.

17. Nach Artikel 105 a des Vertrags kann der Rat Maßnahmen erlassen, um die Stücke-
lung und die technischen Merkmale aller Münzen zu harmonisieren.

18. Banknoten und Münzen bedürfen eines angemessenen Schutzes vor Fälschungen.


19. Banknoten und Münzen in nationaler Währungseinheit verlieren spätestens sechs
Monate nach Ende des Übergangszeitraums die Eigenschaft eines gesetzlichen
Zahlungsmittels. Von den Mitgliedstaaten aus Verwaltungsgründen eingeführte Be-.
grenzungen für Zahlungen in Banknoten und Münzen sind mit der den Euro-Bank-
noten und Euro-Münzen zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungs-
mittels nicht unvereinbar, sofern andere rechtliche Mittel für die Begleichung von
Geldschulden bestehen.

20. Nach dem Ende des Übergangszeitraums sind Bezugnahmen auf nationale Wäh-
rungseinheiten in Rechtsinstrumenten, die am Endes des Übergangszeitraums be-
stehen, als Bezugnahmen auf den Euro entsprechend dem jeweiligen Umrechnungs-
kurs zu verstehen. Eine materielle Anpassung bestehender Rechtsinstrumente ist
hierzu daher nicht notwendig. Die in der Verordnung (...) des Rates festgelegten
Rundungsregeln gelten auch für die zum Endes des Übergangszeitraums oder nach
dem Übergangszeitraum vorzunehmenden Umrechnungen. Aus Gründen der Klar-
heit kann es wünschenswert sein, die materielle Anpassung durchzuführen, sobald
dies angezeigt ist.                                                                  -

21. Nach Nummer 2 des Protokolls Nr. 11 über einige Bestimmungen betreffend das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt unter anderem Nummer
5 dieses Protokolls für den Fall, daß das Vereinigte Königreich dem Rat notifiziert,
daß es nicht beabsichtigt, zur dritten Stufe überzugehen. Das Vereinigte Königreich
hat dem Rat am 16. Oktober 1996 mitgeteilt, daß es nicht beabsichtigt, zur dritten
Stufe überzugehen. Nummer 5 sieht unter anderem vor, daß Artikel 1091 Absatz 4
nicht für das Vereinigte Königreich gilt

22. Unter Bezugnahme auf Nummer l des Protokolls Nr. 12 über einige Bestimmungen
betreffend Dänemark hat Dänemark im Zusammenhang mit dem am
12. Dezember 1992 in Edinburgh gefaßten Beschluß notifiziert, daß es nicht an der
dritten Stufe teilnehmen wird. Somit finden entsprechend Nummer 2 dieses Proto-
kolls alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel und Bestimmungen dieses
Vertrags und der Satzung des ESZB auf Dänemark Anwendung.

23. Nach Artikel 1091 Absatz 4 wird die einheitliche Währung nur in den Mitglied-
staaten eingeführt, für die keine Ausnahmeregelung gilt.

24. Diese Verordnung ist somit gemäß Artikel 189 des Vertrags vorbehaltlich der Pro-
tokolle Nr. 11 und Nr. 12 sowie des Artikels 109 k Absatz l anwendbar.       


Teil l

DEFINITIONEN

Artikel l

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

- "teilnehmende Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten (Länder A, B,...);

- "Rechtsinstrumente" Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidun-
gen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel - außer Banknoten und
Münzen - sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung;

- "Umrechnungskurse" den vom Rat gemäß Artikel 1091 Absatz 4 Satz l EG-Vertrag
für die Währung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats unwiderruflich festgelegten
Umrechnungskurs für den Büro;

- "Euro-Einheit" die Währungseinheit im Sinne des Artikels 2 Satz 2;

- "nationale Währungseinheiten" die Währungseinheiten der teilnehmenden Mitglied-
staaten, wie am Tage vor Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungs-
union definiert;

- "Übergangszeitraum" den Zeitraum, der am 1. Januar 1999 beginnt und am
31. Dezember 2001 endet.


Teil II

ERSETZUNG DER WÄHRUNGEN DER TEILNEHMENDEN
MITGLIEDSTAATEN DURCH DEN EURO

Artikel 2

Ab 1. Januar 1999 ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Büro. Die
Währungseinheit ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt.

Artikel 3

Der Euro tritt zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden
Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Der Euro ist die Rechnungseinheit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der
Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten.


Teil III

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 5

Die Artikel 6 bis 9 gelten im Übergangszeitraum.

Artikel 6

(1) Der Euro wird auch in die nationalen Währungseinheiten gemäß den Umrechnungs-
kursen unterteilt. Alle Untereinheiten werden beibehalten. Vorbehaltlich der Be-
stimmungen dieser Verordnung ist das Währungsrecht der teilnehmenden Mitglied-
staaten weiterhin anzuwenden.

(2) Bezugnahmen in rechtlichen Instrumenten auf eine nationale Währungseinheit sind
genauso gültig wie Bezugnahmen auf die Büro-Einheit unter Beachtung der Um-
rechnungskurse.

Artikel 7

Die Ersetzung der Währung eines jeden teilnehmenden Mitgliedstaats durch den Euro
ändert als solche nicht die Denominierung der am Tag der Ersetzung bestehenden
Rechtsinstrumente.

Artikel 8

(1) Handlungen, die aufgrund von Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwendung
einer nationalen Währungseinheit vorschreiben bzw. auf diese lauten, werden in
dieser nationalen Währungseinheit ausgeführt. Handlungen, die aufgrund von
Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwendung der Euro-Einheit vorschreiben
bzw. auf sie lauten, werden in der Euro-Einheit ausgeführt.

(2) Absatz l gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien.


(3) Abweichend von Absatz l kann jeder Betrag, der in der Euro-Einheit oder der
nationalen Währungseinheit eines bestimmten Mitgliedstaats denominiert ist und
innerhalb dieses Mitgliedstaates durch Gutschrift auf das Konto des Gläubigers
zahlbar ist, vom Schuldner entweder in der Euro-Einheit oder in dieser nationalen
Währungseinheit gezahlt werden. Der Betrag wird dem Konto des Gläubigers in der
Denominierung seines Kontos gutgeschrieben, wobei Umrechnungen zum jeweili-
gen Umrechnungskurs erfolgen.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann jeder teilnehmende Mitgliedstaat die
gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, damit

-   die Emittenten von Schuldtiteln, die in einer nationalen Währungseinheit
denominiert sind, die Möglichkeit erhalten, diese auf die Euro-Einheit umzu-
stellen; diese Bestimmung gilt für Schuldverschreibungen und andere Formen
verbriefter Verbindlichkeiten, die an den Kapitalmärkten handelbar sind

-   folgende Einrichtungen die Möglichkeit erhalten, die Rechnungseinheit ihrer
Operationellen Verfahren von einer nationalen Währungseinheit auf die Euro-
Einheit umzustellen:

a) Märkte, auf denen regelmäßig Handel und Abwicklung von Geschäften mit
in Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG Ober Wertpapier-
dienstleistungen aufgeführten Instrumenten stattfindet;

b) Systeme, in denen regelmäßig Zahlungsinstrumente ausgetauscht und abge-
rechnet werden.

(5) Über Absatz 4 hinausgehende sonstige Vorschriften, die die Verwendung der Euro-
Einheit vorschreiben, können von den teilnehmenden Mitgliedstaaten nur gemäß
einem Zeitrahmen eingeführt werden, der in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
festgelegt ist.

1) Vorbehalt von Deutschland in Zusammenhang mit seinem Antrag, den ersten Gedankenstrich wie

folgt zu fassen:

- Schuldverschreibungen und andere Formen verbriefter Verbindlichkeiten die an den
Kapitalmärkten handelbar und in seiner nationalen Währungseinheit denominiert sind, auf die
Euro-Einheit umgestellt werden oder die Emittenten solcher Titel die Möglichkeit erhalten, diese
Umstellung vorzunehmen;

Frankreich. Griechenland. Italien und Schweden haben weiterhin Vorbehalte zur Definition des

Begriffs "Verbindlichkeiten".


(6) Nationale Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die eine Aufrech-
nung, eine Verrechnung oder Techniken gleicher Wirkung gestatten oder vorschrei-
ben, finden auf Geldschulden unabhängig von deren Währungsbezeichnung An-
wendung, wenn diese auf Euro oder eine nationale Währungseinheit lautet, wobei
Umrechnungen zu den Umrechnungskursen erfolgen.

Artikel 9

Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, behalten die
Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb ihres jeweiligen Gültigkeits-
gebietes wie am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung.


Teil IV

EURO-BANKNOTEN UND EURO-MÜNZEN
Artikel 10

Zu einem Zeitpunkt, der gemäß dem Madrider Szenario bei der Annahme dieser Ver-
ordnung festzulegen ist, setzen die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden
Mitgliedstaaten auf Büro lautende Banknoten in Umlauf. Unbeschadet des Artikels 15
haben diese auf Büro lautenden Banknoten als einzige in allen diesen Mitgliedstaaten
die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Artikeln

Zu einem Zeitpunkt, der gemäß dem Madrider Szenario bei der Annahme dieser Ver-
ordnung festzulegen ist, geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die auf
Büro oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen entspre-
chen, die der Rat nach Artikel l OS a Absatz 2 Satz 2 EG- Vertrag festlegen kann. Unbe-
schadet des Artikels 15 haben diese Münzen als einzige in allen diesen Mitgliedstaaten
die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Mit Ausnahme der ausgebenden
Behörde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden
Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Mün-
zen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.

Artikel 12

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen angemessene Sanktionen für Nachahmungen
und Fälschungen von Büro-Banknoten und Büro-Münzen sicher.


Teil V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13

Artikel 14 bis 16 gelten ab Ende des Übergangszeitraums.

Artikel 14

Wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende des Übergangszeitraums bestehen, auf natio-
nale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-
Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Die in der Ver-
ordnung des Rates (Anm.: nach Art. 235 EU-V) niedergelegten Rundungsregeln sind
anzuwenden.

Artikel 15

(1) Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit im Sinne des Arti-
kels 6 Absatz l lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels
in dem jeweiligen Gültigkeitsgebiet noch für längstens sechs Monate nach Beendi-
gung des Übergangszeitraums; dieser Zeitraum kann durch nationale Rechtsvor-
schriften verkürzt werden.

(2) Jeder teilnehmende Staat kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten nach Ende
des Übergangszeitraums Regeln für die Verwendung von auf seine nationale Wäh-
rungseinheit im Sinne des Artikels 6 Absatz l lautende Banknoten und Münzen
festlegen sowie alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, damit diese Bank-
noten und Münzen leichter aus dem Verkehr gezogen werden können.

Artikel 16

Gemäß den Gesetzen und Gepflogenheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten tauschen
die jeweiligen Ausgeber von Banknoten und Münzen die von ihnen früher ausgegebe-
nen nationalen Banknoten und Münzen weiterhin zum Umrechnungskurs in Euro um.



Inhaltsverzeichnis

0                              Einführung und Vorhabensabwicklung                                                                                                                                                                                                        1

1                             Präambel                                                                                                                                                                                                                                                                       6

1.1                 Fahrplan zur Einführung des Euro                                                                                                                                                 6

1.2                 Feststehende Parameter bei der Euro-Umstellung                                                                                                                              7

2                              Gesamtplan                                                                                                                                                                                                                                                                  9

2.1                 Projektorganisation zur Umsetzung                                                                                                                                               9

2.2                 Termine und Aufwände                                                                                                                                                               10

2.3                 Verantwortlichkeiten, Gesamtaufwand, Risken und Planungsstand                                                                                                       17

2.4                 Abhängigkeiten zwischen Projekten                                                                                                                                              20

2.5                 Schnittstellen-Management                                                                                                                                                         22

3                             Euro-Controlling und Berichtswesen                                                                                                                                                                                                             23


0                                 Einführung und Vorhabensabwicklung

Zur Vorbereitung der Euro-Umstellung in Österreich sind durch das BMfF eine Fülle von
legistischen (technischen und materiell-inhaltlichen) sowie organisatorisch/technischen
Maßnahmen einerseits selbst durchzuführen und andererseits Vorgaben für andere Insti-
tutionen zu definieren.

Basierend auf dem Aktionsplan des Bundes vom Juli 1997, wurde in der Zeit von Juli bis
November 1997 der vorliegende Masterplan zur abwicklungsbezogenen Umsetzung des
Aktionsplanes erarbeitet

Dieser beinhaltet

die systematische Beschreibung der Masterplan-Projekte innerhalb der festge-
legten Projektprogramme

die Beschreibung der Umstellungsszenarien, Rahmenbedingungen und Pro-
blembereiche je Projektprogramm

die Darstellung der Abhängigkeiten zwischen den Einzelprojekten innerhalb der
Projektprogramme

eine globale Abschätzung des Ressourcenbedarfes für den Gesamtplanungsho-
rizont

die Festlegung der Verantwortlichen
den Projektstatus (Risiko/Planungsstand)

die Beschreibung der Schnittstellen zu anderen Bereichen
(Betroffenenkategorien)

den Controllingbedarf und die Controllingtiefe sowie die einzusetzenden Steue-
rungs- und Controllinginstrumente


Die Abgrenzung des hierzu betrachteten Systemumfanges ist in der nachfolgenden Abbil-
dung „Abgrenzung des Systemumfanges" wiedergegeben:

Die Arbeiten wurden in enger Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern des BMfF und
der agiplan durchgeführt. Dabei brachte das BMfF die inhaltlichen Aspekte ein, agiplan
lieferte die Methodik zur Masterplanerstellung und führte die Projektsteuerung durch.

Das Gesamtvorhaben der Euro-Umstellung wurde hierbei in die folgenden sechs Projekt-
programme gegliedert:

Haushaltsführung

Zoll

Steuern

Besoldung

Kredit

Integrative Aspekte


Nachfolgend ist die zugehörige Projektorganisation der Masterplanerstellung dargestellt:



Der vorliegende Bericht gliedert sich demgemäß nach folgender Struktur:


In der Präambel werden die bereits feststehenden Parameter sowie die noch offenen
politischen Fragen der Euro-Umstellung zusammengefaßt.

im Gesamtplan wird die Projektorganisation, die terminliche Abfolge sowie der Ressour-
cenbedarf über den Gesamtplanungshorizont der definierten Projekte dargestellt Zusatz-
liche Informationen wie Verantwortlichkeiten, Risiko und Planungstand ergänzen den Ge-
samtplan.

Weiters wird ein Überblick über die Abhängigkeiten zwischen den Euro-Projekten gege-
ben.

Je Projektprogramm werden die jeweiligen Umstellungsszenarien mit ihren Rahmenbe-
dingungen beschrieben und ein Überblick Ober die Inhalte der im Projektprogramm ent-
haltenen Einzelprojekte gegeben.

Die detaillierten Beschreibungen der Einzelprojekte, die die Basis für die operative Um-
setzung darstellen, liegen beim MP-Projektleiter zur Einsicht auf.


Um ein optimales Schnittstellen-Management durchführen zu können, werden für die ein-
zelnen „Betroffenenkategorien" (z. B. Haushaltsleitende Organe, Finanzlandesdirektionen/
Zollstellen/Finanzämter, Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger, etc.) Quer-
bezüge zu den einzelnen Projekten samt den resultierenden Rahmenbedingungen
(Schnittstellen) in Abhängigkeit von der zeitlichen Abfolge der Euro-Umstellung darge-
stellt.

Zur erfolgreichen Umsetzung des vorliegenden Planes wurde ein mit relativ geringem
Aufwand zu betreibendes Controllingkonzept entwickelt, mit dem einerseits die Projekt-
entwicklung über ein Berichtswesen periodisch verfolgt und andererseits etwaige notwen-
dige inhaltliche Modifikationen rasch und flexibel eingearbeitet werden können.


1                     Präambel

 

 

 

 

 

 
1.1                 Fahrplan zur Einführung des Euro
Realisierungsschritte                                          Inhalt

1. Jahreshälfte 1998        Festlegung der an der gemeinsamen Währung teilneh-
menden Länder auf Basis der sogenannten Maastricht-
bzw. Konvergenzkriterien (Haushaltsdefizit, Stand der
öffentlichen Schulden, Inflationsrate, Wechselkurse,
langfristige Zinssätze).

 

 
1.1.1999                      Unwiderrufliche Festlegung der Umrechnungskurse der
nationalen Währungen zum Euro, und somit der natio-
nalen Währungen der Teilnehmerländer untereinander.

 

 
1.1.1999                        Euro und Cent (= ein Hundertstel Euro) gelten neben
bis etwa                     Schilling und Groschen als gesetzliches Zahlungsmittel,
31.12.2001                sind jedoch vorerst nur als Buchgeld existent Es gilt das

Prinzip .kein Zwang und keine Behinderung zur
(unbaren) Verwendung des Euro".

Ab etwa                      Physische Einführung der Euro/Cent-Banknoten und
1.1.2002                 Münzen.

1.1.2002                     Phase der simultanen Verwendung von Schilling und

bis spätestens                  Euro. österreichische Banknoten und Münzen werden

30.6.2002                    nach und nach aus dem Verkehr gezogen.

spätestens ab                   Abschluß der Umstellung auf den Euro. Für sämtliche
1.7.2002                  Transaktionen in den Euro-Ländem ist nur mehr der
                                Euro als Zahlungsmittel zulässig. Der Schilling vertiert
                                seine Funktion als gesetzliches Zahlungsmittel. Gemäß
                                dem vorliegenden Entwurf einer Novelle zum National-
                               
bank- bzw. Scheidemünzengesetz ist vorgesehen, daß
                                Schilling-Banknoten und -Münzen zeitlich unbefristet bei
                                der Oesterreichischen Nationalbank in Euro umge-
                                
tauscht werden können.


1.2         Feststehende Parameter bei der Euro-Umstellung

Wie sich zeigt, zählt Österreich zu jenen Mitgliedstaaten, die bereits während der Über-
gangsphase eine sehr umfassende Verwendung der gemeinsamen Währung zulassen
werden. Dies wird auch in einem jüngst von der Europäischen Kommission fertiggestellten
Arbeitspapier ausdrücklich hervorgehoben.

Durch die sogenannte "Euro-Option" werden Rahmenbedingungen geschaffen, die es
ermöglichen, daß Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit und ihr Rechnungswesen bereits
sehr früh umstellen und die privaten Haushalte sich schrittweise an die gemeinsame Wäh-
rung gewöhnen können. Gleichzeitig wird - analog zu allen anderen Mitgliedstaaten - je-
doch auch in Österreich das öffentliche Rechnungswesen erst am Ende der Obergangs-
phase umgestellt. Damit ist gewährleistet, daß die Verwendung des Euro innerhalb der
Verwaltung auf ein Mindestmaß reduziert und eine (teure) Dualität in den Verwaltungsab-
läufen weitestgehend vermieden werden kann.

Aufgrund der getroffenen Entscheidungen können bereits ab dem 1.1.1999 das betriebli-
che Rechnungswesen, Jahresabschlüsse der Unternehmen und Steuererklärungen auch
in Euro erstellt bzw. Steuern und Abgaben in Euro entrichtet werden.

Eine Ausnahme von der Euro-Option bei Steuer- und Abgabenerklärungen ist für Lohn-
zettel und Beitragsnachweise zur gesetzlichen Sozialversicherung vorgesehen, die wäh-
rend der Übergangsphase weiterhin nur in Schilling erstellt werden dürfen. Diese Ent-
scheidung stützt sich vor allem darauf, daß die meisten Unternehmen ihre Lohn- und Ge-
haltsverrechnung ohnedies erst zu einem späteren Zeitpunkt umstellen.

Zahlungen vom öffentlichen Sektor (z. B. Löhne und Gehälter, Transfers, Förderungen,
öffentliche Aufträge) werden - da die Umstellung des öffentlichen Rechnungswesens erst
am Ende der Übergangsphase erfolgt - hingegen weiterhin in Schilling angewiesen. Falls
der Empfänger solcher Zahlungen jedoch bereits über ein Euro-Konto verfügt, erfolgt eine
automatische Umrechnung durch die Bank.

Um die Entwicklung eines Euro-Kapitalmarktes zu fördern, wird der Bund bereits ab dem
1.1.1999 seine Altschuld selektiv auf die gemeinsame Währung umstellen. Welche
Schuldtitel davon im einzelnen betroffen sind, muß innerhalb der nächsten Wochen noch
genauer festgelegt werden. Die zumindest teilweise Umstellung im öffentlichen Bereich
gibt jedoch auch privaten Emittenten ab dem 1.1.1999 die Möglichkeit zur Redenominie-
rung ihrer Schuldtitel.

An der Wiener Börse werden mit dem 1.1.1999 die Kursangaben für in Stücken gehan-
delte Werte ebenfalls auf Euro umgestellt, ebenso die Abrechnung für den Kassamarkt
und den derivativen Markt.

Kapitalgesellschaften können ab 1999 wahlweise in Schilling oder in Euro gegründet wer-
den. Ebenso wird eine Umstellung des Gesellschaftskapitals bei bereits existierenden Ka-
pitalgesellschaften möglich sein, wobei in diesem Zusammenhang auch die Einführung
der sogenannten Quotenaktie vorgesehen ist.


Mit dem Beginn der Währungsunion werden bisherige Referenzzinssätze (z. B. Diskont-
satz, Lombardsatz) nicht mehr zur Verfügung stehen, sodaß ein entsprechender Ersatz
geschaffen werden muß. Derzeit wird diese Frage durch die zuständigen Ressorts
(insbesondere Bundesministerium für Finanzen, Bundesministerium für Justiz), gemein-
sam mit der Oesterreichischen Nationalbank, noch geprüft, wobei Entscheidungsgrund-
lage das geldpolitische Instrumentarium der Europäischen Zentralbank ist.

Eine grundsätzliche Einigung liegt in der Zwischenzeit weiters zur Frage der doppelten
Preisauszeichnung während der Obergangs- bzw. Umstellungsphase vor. Demnach wird
mittels eines generellen Umstellungsgesetzes für alle Wirtschaftsbereiche (private und
öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften) als Grundsatz festgelegt, daß bei allen
Anboten, Kostenvoranschlägen, Rechnungen und Quittungen die Preise innerhalb eines
bestimmten Zeitraumes in beiden Währungen anzugeben sind.

Dieser Zeitraum beginnt drei Monate vor der physischen Einführung des Euro, umfaßt die
Phase des doppelten Währungsumlaufs, und kann, falls erforderlich, verlängert werden.
Bei der Art der Preisauszeichnung soll auf sektor- und branchenspezifische Besonder-
heiten Rücksicht genommen werden.

Auf Bundesebene werden Endbeträge in amtlichen Schriftstücken (d. h. in Formularen,
Bescheiden, Oberweisungsbelegen, etc.) - durch Einfügung einer Informationszeile - be-
reits ab dem 1.1.1999 in der gemeinsamen Währung dargestellt sein. Damit beginnt der
Bund bereits viel früher als in der Grundsatzvereinbarung festgelegt, die Bevölkerung
durch entsprechende Informationen auf die gemeinsame Währung vorzubereiten.

Der im legistischen Bereich erforderliche Anpassungsbedarf wurde bereits anläßlich der
Erstellung des Aktionsplan-Zwtschenberichts im einzelnen erhoben. Das Bundesministeri-
um für Finanzen ist hier vor allem durch Änderungen im Währungs-, Devisen- und Noten-
bankrecht sowie durch Änderungen bei banken- und kapitalmarktrechtlichen Vorschriften
betroffen. Entwürfe zu den erforderlichen Gesetzesänderungen sind in der Zwischenzeit
bereits zur Begutachtung vorgelegt worden.

Um sicherzustellen, daß die Umstellung auf allen Verwaltungsebenen möglichst im
Gleichklang erfolgt, haben in den vergangenen Wochen weitere Gespräche mit Vertretern
anderer Ressorts sowie insbesondere auch der Länder und Gemeinden stattgefunden.
Bei diesen Gesprächen wurde bestätigt, daß man sich bei den Umstellungsmaßnahmen
an den Vorgaben des Bundes orientieren und daher ebenfalls bereits ab 1999 die Ver-
wendung des Euro zulassen werde.


Die Umsetzung erfolgt im Rahmen von sechs Projektprogrammen (Haushaltsführung,
Zoll, Steuern, Kredit, Besoldung und Integrative Aspekte), wobei zwei Programme jeweils
nur ein Projekt umfassen.

Die übergeordnete Koordination erfolgt in vier der sechs Projektprogramme jeweils durch
einen Vertreter aus der Fachabteilung und der EDV.

Die Einzelprojekte unterliegen der in den Projektdefinitionen jeweils festgeschriebenen
Projektorganisation (Projektbeauftragter und Projektleiter).

Das Schnittstellenmanagement wird im Rahmen der Umsetzung des Masterplanes im
Projektprogramm .Integrative Aspekte" angesiedelt


2.2                              Termine und Aufwände

insgesamt wurden 30 Euro-Projekte in den Masterplan aufgenommen.

Der Gesamtplanungshorizont umfaßt die Jahre 1998 bis 2004. Die meisten dieser Euro-
Projekte umfassen sowohl jene Maßnahmen (legistisch, organisatorisch/technisch), die
bis 1.1.1999 erforderlich sind, als auch jene Maßnahmen, die erst mit 1.1.2002 bzw.
1.7.2002 realisiert werden müssen. Diesem Umstand wurde durch die Untergliederung in
einzelne Teilprojekte Rechnung getragen.

Mehr als die Hälfte (16) der Euro-Projekte starten entweder mit Anfang 1998 oder wurden
bereits in der zweiten Hälfte 1997 gestartet. Bei Letzteren handelt es sich um Legtstik-
projekte.

Einige organisatorisch/technische Maßnahmen zur Euro-Umstellung werden im Rahmen
von IT-Entwicklungsprojekten bzw. -vorhaben (keine Euro-Projekte) realisiert, wie z. B.
der Tagesauszug (Personenkonten) in der Zollverwaltung, die Verarbeitungsmöglichkeit
von Überweisungen in Euro ab 1.1.1999 im Steuerbereich oder dem Nettobetrag auf dem
Bezugszettel, der zusätzlich in Euro dargestellt werden soll.

Nachfolgend werden die terminlichen Aspekte der Euro-Umstellung in einer Gesamtüber-
sicht dargestellt.

Folgende Legende ist hierzu gültig:
rot                    ... Legistik-Projekte
blau        ... Euro-Projekte
grau        ... Nicht-Euro-Projekte



 







2.3         Verantwortlichkeiten, Gesamtaufwand, Risken und Planungsstand

Für jedes Büro-Projekt wurden jeweils ein Projektbeauftragter, der als interner Projektauf-
traggeber füngiert, und (mindestens) ein Projektleiter, der das Projektmanagement und
die -koordination übernimmt, definiert.

Die Projektrisken wurden vom jeweiligen Projektierter je Projekt definiert.

Dabei wurden die nachfolgenden Risikokategorien mit .hoch", „mittet" und .niedrig* einge-
stuft:

Realisierungsrisiko (die geplanten Ergebnisse können nicht realisiert werden)

Verwertungsrisiko (das Projektergebnis kann nicht im geplanten Ausmaß einge-
setzt werden)

Aufwandsrisiko (das Projekt kann nicht mit dem geplanten Aufwand durchge-
führt werden)

Terminrisiko (das Projekt kann nicht innerhalb der geplanten Durchlaufzeit ab-
gewickelt werden)

Der Planungsstand von Euro-Projekten wurde als .hoch" definiert, wenn die erforderliche
Detaillierung in Phasen und Meilensteinen bereits durchgeführt wurde.

Der Planungsstand .niedrig" bedeutet, daß noch eine Detaillierung der Projektplanung
(inhaltlich, terminlich oder aufwandsbezogen) erfolgen muß, wobei der Zeitpunkt der De-
taillierung abhängig vom jeweiligen Projektstart ist


 


 


2.4         Abhängigkeiten zwischen Projekten

Abhängigkeiten zwischen Projekten sind dann vorhanden, wenn (Teil-)Ergebnisse aus ei-
nem Projekt in einem anderen Projekt für die weitere Projektabwicklung erforderlich sind.
Wird dieses (Teil-)Ergebnis nicht rechtzeitig geliefert, kommt es zu Verzögerungen im
Projektablauf.

Folgende Kategorien von Abhängigkeiten wurden identifiziert:
Vorgehensweise hinsichtlich .Rundungsdifferenzen"
Organisation der doppelten Kassenführung
legistische Vorgaben
inhaltliche/terminliche Abstimmung


 


Im Zuge der Erstellung des Masterplanes wurden die Themen und Abstimmungserforder-
nisse mit anderen Ressorts und Institutionen (z. B.
Sozialpartner, Banken, Sozialversiche-
rungsträger) identifiziert, terminisiert und im Detail in den Projektdefinitionen beschrieben.

Im Rahmen der Umsetzung des Masterplanes sind die jeweiligen Ansprechpartner zu de-
finieren und Ober die Abstimmungsnotwendigkeiten zu informieren.

Je nach terminlicher Notwendigkeit werden im Zuge konkreter Gespräche/Verhandlungen
Lösungen erarbeitet und terminlich fixiert. Analog zur Vorgehensweise hinsichtlich der
BMfF-intemen Abstimmungsnotwendigkeiten werden auch diese Aktivitäten einem Pro-
jektcontrolling unterzogen.


Übersicht über die Instrumente des Euro-Controllings und deren Einsatz

Instrumente                                                                                                                  PeriodlzKSt            Teilnehmer    Zweck/Ziel




 



 


INHALTSVERZEICHNIS

VORWORT DES HERRN BUNDESMINISTERS FÜR FINANZEN

1.EINLEITUNG                                                                                                             ~~ ~~     9

2. RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE EINFÜHRUNG

DES EURO                                                                                                                                                                                                    12

2.1.    Vorbereitungen auf Gemeinschaftsebene                                                                                                                                                   12

2.2.    Innerstaatliche Vorbereitungen                                                                                                                                                                 13

2.3.    Rechtliche Aspekte der Währungsumstellung                                                                                                                                            14

2.3.1.     Umrechnung»-und Rundungsregeln                                                                                                      15

2.3.2.     Kontinuität der Vertrag«                                                                                                                               15

2.3.3.    Verwendung des Eure In Rechtsinstrumenten                                                                                   16

2.3.4.    Verwendung des Euro im Zahlungsverkehr                                                                                         17

2.3.5.     Umstellung von Schuldverschreibungen                                                                                               17

3. STAND DER VORBEREITUNGEN IN DEN

MITGLIEDSTAATEN                                                                                                                 19

4. GRUNDSÄTZE DES BARGELDAUSTAUSCHES IN

ÖSTERREICH                                                                                                                           20

4.1.    Phase des dualen Bargeldumlaufs                                                                                                                                                              20

4.2.    Vorverteilung von Euro-Banknoten und -Münzen                                                                                                                                      20

4.3.    Startpakete                                                                                                                                                                                                21

4.4.    Bargeldumtausch                                                                                                                                                                                      21

4.5.    Banknotenausgabe Ober Automaten                                                                                                                                                         22

4.6.    Bankomatkassen/ Bargeldloser Zahlungsverkehr                                                                                                                                     22

4.7.    Umstellung von Bankkonten                                                                                                                                                                      23

5. UMSTELLUNG DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS                                                                              24

5.1.    Stand der Vorbereitungen                                                                                                                                                                           24

5.1.1. Verwendung des Euro während der Übergangsphase                                                                              24

5.1.2. Die nächsten Schritte                                                                                                                                           25

5.1.3. Information über den Euro                                                                                                                                 26

5.2.    Horizontale Aspekte der Umstellung                                                                                                                               27

5.2.1.     Umstellung von Gesetzen                                                                                                                               27

5.2.2.     Glättung unrunder Euro-Beträge                                                                                                               27

5.2.3.     Doppelte Preisauszeichnung                                                                                                                        28

5.2.4.     Referenzzinssätze                                                                                                                                              30

5.2.5.     Umstellung der EDV                                                                                                                                          31

5.2.6.     Umstellung des Formularwesens                                                                                                                32

5.2.7.     Umstellung von Zeitreihen                                                                                                                             32

5.3.    Umstellungsbereiche des Bundes                                                                                               32

5.3.1.     Rechnungswesen                                                                                                                                                 32


5.3.2.     Löhne und Gehälter                                                                                                                                         33

5.3.3.    Transferzahlungen                                                                                                                                           34

5.3.4.     Förderausgaben                                                                                                                                                  34

5.3.5.     Beschaffungswesen                                                                                                                                           34

5.3.6.    Wertpapiermärkte und Schuldverschreibungen                                                                               35

5.3.7.     Steuer- und Handelsrecht                                                                                                                             36

5.3.7.1.   Betriebliches Rechnungswesen, Buchführung

und Jahresabschluss                                                                                                                            36

5.3.7.2.   Sonderregelungen für Kursgewinne                                                                                             37

5.3.7.3.   Sonderregelungen für Umstellungskosten                                                                                     37

5.3.7.4.   Steuerliche Behandlung von Rundungsdifferenzen  38

5.3.7.5.   Entrichtung von Steuern                                                                                                           38

5.3.7.6.   Steuererklärungen                                                                                                                    38

5.3.7.7.   Steuerbescheide                                                                                                                      39

5.3.7.8.   Selbstberechnung von Abgaben                                                                                                  40

5.3.8.    Zölle und sonstige Eingangsabgaben                                                                                                        40

5.3.9.     Stempel- und RechtsgebOhren                                                                                                                  42

5.3.10.   Aktien-und Gesellschaftsrecht                                                                                                                   42

5.3.11.   Finanzausgleich                                                                                                                                                 43

5.3.12.   Grundbuchrecht                                                                                                                                                 43

5.4.    Gesetzliche Sozialversicherung                                                                                                                                         43

5.5.    Länder und Gemeinden                                                                                                                                                          44

5.6.    Öffentliche Betriebe                                                                                                  45

6. ANHANG                                                                                                                                 46

6.1.   Verordnung nach Artikel 235 EG-V (Maastrichter Fassung) 46

6.2.    Verordnung nach Artikel 1091 (4) EG-V

(Maastrichter Fassung)                                                                                                                                                   51

6.3.    Festlegung der Umrechnungskurse                                                                                                                                  60


VORWORT DES HERRN BUNDESMINISTERS
FÜR FINANZEN


Mit der Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen wird
am 1.1.2002 der letzte und sichtbarste Schritt zum Ober-
gang auf die gemeinsame Währung erfolgen. Damit wird
nach Jahren intensiver Vorbereitungen sowohl auf
Gemeinschaftsebene als auch auf Ebene der Mitglied-
staaten das wichtigste Projekt der europäischen Integration
der letzten Jahrzehnte endgültig Realität. Für die Dauer
von zwei Monaten, also bis zum 28.2.2002, kann für
Barzahlungen auch noch der Schilling verwendet werden.
Nach diesem Stichtag wird unsere bisherige Währung Ihre Eigenschaft als gesetzli-
ches Zahlungsmittel verlieren und durch den Euro ersetzt.

Die Wirtschafts- und Währungsunion stellt eine einmalige Chance für Europa dar,
für seine Bevölkerung, für seine Unternehmen, für seine Stellung Im globalen
Wettbewerb. Durch die gemeinsame Währung werden fairere Wettbewerbsbedin-
gungen zwischen den Teilnehmerstaaten geschaffen und die Voraussetzungen für
Wirtschaftswachstum, Investitionen und Beschäftigung weiter verbessert. Die
derzeitigen guten Wirtschaftsdaten -hohes Wachstum, geringe Inflation und sinken-
de Arbeitslosigkeit- sind nicht zuletzt auch auf die gemeinsame Währung zurückzu-
führen.

Um eine konsistente und systematische Vorbereitung auf die gemeinsame Wäh-
rung zu gewährleisten, wurden in Österreich bereits Mitte der 90er Jahre entspre-
chende Arbeitsstrukturen geschaffen. Diese Strukturen haben wesentlich dazu
beigetragen, dass die erste Phase der Währungsumstellung mit 1.1.1999 erfolg-
reich abgeschlossen werden konnte und Österreich zu jenen Teilnehmerstaaten
zählt, In denen bereits während der Obergangsphase eine sehr umfassende
Verwendung des Euro möglich ist.

Nunmehr geht es darum, dass auch die letzte Phase der Vorbereitungen zu einem
erfolgreichen Abschluss gebracht wird. Um einen reibungslosen Obergang auf die
Einführung von Euro-Bargeld sicherzustellen, wird daher auch auf EU-Ebene -im
Rahmen der Euro-Gruppe- regelmäßig der Stand der Vorbereitungen evalulert. Der
öffentliche Sektor Ist dabei In mehrfacher Hinsicht gefordert: Erstens muss eine
Vielzahl gesetzlicher Anpassungen vorbereitet und durchgeführt werden. Zweitens
sind umfangreiche technisch-organisatorische Umstellungen, etwa Im Bereich des
Rechnungswesens, in der Dokumentation oder Im Formularwesen erforderlich.
Drittens bedarf es einer entsprechenden Informationstätigkeit gegenüber der
breiten Öffentlichkeit. Und viertens muss eine umfassende Schulung für die Be-
diensteten erfolgen.


Dem Bundesministerium für Finanzen kommt bei den Vorbereitungen auf die Euro-
EinfQhrung insofern eine gewisse Vorreiterrolle zu, als es einerseits selbst eine
Vielzahl von Umstellungsarbeiten durchzuführen hat, andererseits aber auch für
die Koordination der Vorbereitungen auf nationaler Ebene und auf Gemeinschafts-
ebene zuständig ist. Bei all diesen Arbeiten wird das Ziel verfolgt, den Euro sowohl
Im öffentlichen, als auch im privaten Sektor möglichst frühzeitig verwenden zu
können. Zur Verfolgung dieses Ziels wird das Bundesministerium für Finanzen
daher Teile der Bundeshaushaltsverrechnung bereits Mitte des Jahres 2001 auf
Euro umstellen.

Mit der vorliegenden Broschüre erfolgt eine Oberarbeitete Neufassung des bereits
im November 1997 veröffentlichten Aktionsplans zur Euro-Umstellung. Darüber
hinaus wird eine umfassender Oberblick zur Bargeldumstellung, deren Koordinati-
on in die Zuständigkeit der Oesterreichischen Nationalbank fällt, gegeben. Damit
wird auch einem Auftrag des ECOFIN-Rates Rechnung getragen, der anlässlich
seines Treffens im September die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die Um-
stellungspläne möglichst rasch auf den letzten Stand zu bringen und der Öffentlich-
keit zugänglich zu machen.

Ich möchte abschließend an die betroffenen Institutionen appellieren, die noch
ausstehenden Vorbereitungen rechtzeitig durchzuführen und abzuschließen. Eine
gut vorbereitete öffentliche Verwaltung wird nicht zuletzt auch eine positive Wir-
kung gegenüber dem privaten Sektor haben.

Karl-Heinz Grasser


1. EINLEITUNG

Wie in den anderen Teilnehmerstaaten Ist auch in Österreich bereits seit dem
1.1.1999 nicht nur Im Zahlungsverkehr, sondern auch In vielen anderen Bereichen
eine Verwendung des Euro möglich. So können Sparbücher und Girokonten bereits
jetzt auf Euro umgestellt und Neueröffnungen In Euro durchgeführt werden. Unter-
nehmen können ihre Bücher und Aufzeichnungen In Euro führen und Ihre Jahres-
abschlüsse in Euro legen. Wahlfreiheit zwischen der Verwendung des Schilling und
des Euro besteht weitere auch in Bezug auf Steuererklärungen sowie bei der
Entrichtung von Steuern.

Damit nun auch die letzten Vorbereitungen zu einem erfolgreichen Abschluss
gebracht werden, müssen die noch verbleibenden Monate bis zum 1.1.2002
Intensiv für die Durchführung der zum Teil sehr komplexen und weitreichenden
Umstellungen genutzt werden. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung sind dabei
eine Vielzahl gesetzlicher sowie auch technisch-organisatorischer Anpassungen
vorzubereiten und durchzuführen. Der Bankensektor ist vor allem in Zusammen-
hang mit der Bargeldumstellung vor eine große logistische Herausforderung
gestellt. Unternehmen müssen Ihr gesamtes Rechnungswesen umstellen. Die
Information gegenüber der breiten Öffentlichkeit Ist zu verstärken.

Um einen reibungslosen Obergang auf die gemeinsame Währung sicherzustellen,
hat die Bundesregierung einige Grundsätze festgelegt, die Im Hinblick auf die
abschließenden Vorbereitungen zu beachten sind. Demnach sollte die Umstellung
von Beträgen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit möglichst durch einfache
Umrechnung, unter Zugrundelegung der In der Euro-Verordnung festgelegten
Umrechnungs- und Rundungsregeln (.technische Anpassung"), erfolgen. Falls In
einzelnen Bereichen eine Neufestsetzung (.Glättung") von in Euro oder Cent
ausgedrückten Beträgen notwendig ist, muss diese Insgesamt aufkommensneutral
und im Zweifelsfalle zugunsten der Bevölkerung vorgenommen werden.

Da die technisch-organisatorischen Umstellungen, wie beispielsweise in der EDV
oder bei Formularen, zu meist von entsprechenden rechtlichen Vorgaben abhängig
sind, wurde auch festgelegt, dass die Gesetzesänderungen noch vordem Sommer
2001 vom Parlament verabschiedet werden. Dies bedeutet, dass bereits bis Ende
2000/ Anfang 2001 entsprechende Gesetzesentwürfe zur Begutachtung vorgelegt
werden müssen. Die technisch-organisatorischen Maßnahmen sollten nach Mög-
lichkeit bereits einige Monate vor der Bargeidumstellung weitgehend abgeschlos-
sen werden, damit noch ausreichend Zeit für die Beseitigung unvorhergesehener
Probleme oder allfällige Fehlerkorrekturen zur Verfügung steht.

Das Bundesministerium für Finanzen hat bereits Im November 1997 einen umfas-
senden Aktionsplan zur Euro-Umstellung fertiggestellt, in dem die einzelnen Um-
stellungsschritte in der Bundesverwaltung bis zum Beginn der Bargeldumstellung


festgelegt sind. Eine Aktualisierung des Umstellungsplans wurde im Juni 1999
veröffentlicht. Mit der nunmehr vorliegenden Broschüre folgt eine weitere Aktuali-
sierung, ergänzt um eine detaillierte Darstellung des Bargeldumtausches.

Die wesentlichen Änderungen Ende 2001/ Anfang 2002 betreffen:


Bargeldumstellung


>   Ab 1.9.2001 werden Euro-Banknoten und

-Münzen an Banken, GekJtransporteure, Unter-
nehmen und den öffentlichen Sektor vorverteilt.

>   Ab 15.12.2001 werden Euro-Münzen an
Konsumenten von/erteilt.

>    Ab 1.1.2002 werden Euro-Banknoten und

-Münzen In Umlauf gebracht.

>    Nach dem 28.2.2002 verlieren Schilling und
Groschen ihre Eigenschaft als gesetzliches
Zahlungsmittel.


Bargeldumtausch


Bis 28.2.2002 wird der Umtausch bei Ge-
schäftsbanken und Postämtern bis zu einer
Betragsobergrenze von ca. 50.000 Schilling
gebührenfrei durchgeführt.

Nach dem 28.2.2002 Ist der gebührenfreie
Umtausch bei der Oesterreichlschen National-
bank und deren Zweiganstalten auf unbe-
grenzte Zeit möglich.

Bis 31.3.2002 können bisherige Wahrungen der
Euro-Staaten bei der Oesterrefchischen
Nationalbank und deren Zweiganstalten bis zu
einem Gegenwert von 3.000 Euro gebührenfrei
umgetauscht werden.


Zahlungsverkehr


>   Ab 1.1.2002 können im unbaren Zahlungsver-
kehr nur mehr Euro und Cent verwendet
werden.

>    Bis 28.2.2002 können im Barzahlungsverkehr
neben Euro und Cent noch Schilling und
Groschen verwendet werden.

>    Nach dem 28.2.2002 können auch Im Bar-
zahlungsverkehr nur mehr Euro und Cent
verwendet werden.


Betriebliches Rechnungs-
wesen


Ab 1.1.2002 dürfen Bücher und Aufzeich-
nungen nur mehr In Euro geführt werden.


Schuldverschreibungen


>    Ab 1.1.2002 dürfen neue Schuldtitel des
privaten Sektors nur mehr In Euro begeben
werden.


Öffentliches Rechnungs-
wesen


>    Ab 1.1.2002 wird im Rechnungewesen und im
Zahlungsverkehr nur mehr der Eure» verwendet.

>    Ab 1.1.2002 erfolgen sämtliche Transfer-
zahlungen in Euro.


Steuern


Ab 1.1.2002 dürfen Steuererklärungen für Ver-
anlagungszeiträume nach dem 31.12.2001 nur
mehr in Euro gelegt werden.


Verträge


In allen ab dem 1.1.2002 geschlossenen ver-
traglichen Vereinbarungen bzw. erlassenen
Rechtsinstrumenten Ist nur mehr eine Bezug-
nahme auf den Euro möglich.


Doppelte Preisauszeich-
nung


Ab 1.10.2001 sind Preise gemäß Euro-
Währungsangabengesetz doppelt auszu-
zeichnen.


2.  RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE
EINFÜHRUNG DES EURO

2.1. Vorbereitungen auf Gemeinschaftsebene

Die wichtigsten Eckpunkte für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Wahrungs-
union bzw. für die Einführung der gemeinsamen Währung sind Im Titel
VI des EG-
Vertrages In der Maastrichter Fassung (Art. 102 a bis Art. 109 m EG-V), bzw. Titel
VII des EG-Vertrages In der Amsterdamer Fassung (Art. 98 bis Art. 124 EG-V)
geregelt. Auf Grund dieser Vertragsbestimmungen legte der Europäische Rat In
Madrid im Dezember 1995, auf Basis eines Berichts der Finanzminister den allge-
meinen Rahmen -Zeitplan, Maßnahmen und Zuständigkelten auf Gemeinschafts-
ebene- fest (.Madrid-Szenario''). Ebenso wurde entschieden, dass der Name der
gemeinsamen Währung auf Euro lautet.

Mit der Festlegung des Teilnehmerkreises auf Grund der Konvergenzkriterien
(Haushaltsdefizit, Staatsverschuldung, Inflationsrate, Wechselkurse, langfristige
Zinssätze) im Mal 1998 sowie der Festlegung der endgültigen Umrechnungskurse
am 31.12.1998 sind In der Zwischenzelt die wichtigsten Etappen auf dem Weg zur
gemeinsamen Währung bereits abgeschlossen. Seit dem 1.1.1999 sind In den
teilnehmenden Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Nieder-
lande, Belgien, Portugal, Österreich, Finnland, Irland und Luxemburg) daher Euro
und Cent die offizielle Währung. Die bisherigen Währungen dieser Staaten sind
rechtlich betrachtet nur mehr .unrunde Denominierungen" der gemeinsamen
Währung. Anlässlich des Europäischen Rates in Feira Im Juni 2000 wurde vom
ECOFIN-Rat entschieden, dass ab dem 1.1.2001 auch Griechenland In die Euro-
Zone aufgenommen wird.

In der Übergangsphase, die gemäß dem .Madrid-Szenario" bis zum 31.12.2001
dauert, ist die gemeinsame Währung bereits als Buchgeld existent und im unbaren
Zahlungsverkehr verwendbar. Während dieser Phase gilt das Prinzip .kein Zwang
und keine Behinderung zur (unbaren) Verwendung des Euro".

Ab dem 1.1.2002 werden Euro-Banknoten und -Münzen in Umlauf gebracht.
Während eines begrenzten Zeitraums, der als Phase des dualen Bargeldumlaufs
bezeichnet wird, können für Barzahlungen sowohl auf nationale Währungseinhei-
ten lautende Banknoten und MOnzen als auch Euro-Banknoten und -Münzen
verwendet werden. Im November 1999 hat der ECOFIN-Rat im Rahmen einer
gemeinsamen Erklärung vereinbart, dass die Phase des dualen Bargeldumlaufs,
die nach Art. 15 der Euro-Verordnung nach Art. 1091 (4) EG-V (Maastrichter
Fassung) längstens 6 Monate betragen dürfte, auf 4 Wochen bis maximal 2 Mona-
te verkürzt wird.


In der gemeinsamen Erklärung ist weiters festgehalten, dass die an der gemeinsa-
men Währung teilnehmenden Mitgliedstaaten sich darum bemühen werden, den
Großteil des Bargeldgeschäftes bereits Innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem
1.1.2002 in Eure abzuwickeln. Um sicherzustellen, dass In den ersten Tagen des
Jahres 2002 bereits eine ausreichende Bargeldmenge zur Verfügung steht, wurde
vereinbart, dass Finanzinstitute, Geldtransporteure und Einzelhändler bereits
einige Zeit vor dem 1.1.2002 mit Euro-Banknoten und -Münzen ausgestattet
werden. Schließlich wurde festgehalten, dass eine kleinere Menge von Euro-
Münzen bereits ab Mitte Dezember 2001 an die breite Öffentlichkeit, Insbesondere
an besonders schutzbedOrftige Bevölkerungsgruppen, von/erteilt werden darf.

Die Euro-Banknoten und -Münzen sind mit einer Vielzahl fälschungssicherer
Merkmale, wie z.B. Wasserzeichen, Sicherheitsfaden oder speziellen maschinen-
lesbaren Kennzeichnungen, ausgestattet. Gleichzeitig wurde eine Reihe organisa-
torischer Maßnahmen getroffen, um einen wirksamen Schutz des Euro vor Fäl-
schungen sicherzustellen. So wurde in Frankfurt am Main das Europäische
Falschgeldzentrum für Euro-Banknoten und In Paris, bei der französischen Münze,
das Europäische Falschgeldzentrum für Euro-Münzen eingerichtet. Aufgabe dieser
Stellen ist insbesondere die Verwaltung der zentralen Falschgelddatenbanken,
sowie die Koordination der Untersuchung und Begutachtung gefälschter Euro-
Banknoten und -Münzen.

Darüber hinaus wurde das Mandat von Europol auf die Bekämpfung der Geld- und
Zahlungsmittelfälschung ausgedehnt. In Form eines Rahmenbeschlusses über die
Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes gegen Geldfälschung Im Hinblick auf die
Einführung des Euro wurde vereinbart, dass die Fälschung des Euro mit Freiheits-
strafen von bis zu acht Jahren geahndet wird. Schließlich soll bis spätestens Ende
des Jahres 2000 eine Verordnung über den Schutz des Euro vor Fälschungen
verabschiedet werden, wodurch eine enge Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und den Fälschungszentren sowie eine
gegenseitige Amtshilfe sichergestellt wird. Weiters soll -gemäß dem Verordnungs-
vorschlag- von Europol eine Euro-Fälschungsstelle eingerichtet werden, die ein
System für den Austausch, die Erhebung und die Analyse operativer und strategi-
scher Informationen betreibt.

2.2. Innerstaatliche Vorbereitungen

Zur Vorbereitung auf die Einführung der gemeinsamen Währung wurde unter dem
Vorsitz des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Oesterrelchlschen Natio-
nalbank bereits im Jahr 1996 ein Koordinationsgremium geschaffen, in dem die
Ministerien, die Länder und Gemeinden sowie die Sozialpartner vertreten sind.
Gleichzeitig wurden Arbeitsgruppen zu den Themenbereichen „Leglstik", «Verwal-
tung*, .Wirtschaftspolitik* und .Information" eingerichtet, und die bereits seit 1995
existierende Plattform der Bundeskreditsektion der WKÖ als Arbeitsgruppe „Ban-


ken und Finanzmarkt" ebenfalls In die gemeinsame Vorbereitungsstruktur einbezo-
gen.

Im November 1997 wurde vom Bundesministerium für Finanzen ein detaillierter
Umstellungsplan für den Bund fertig gestellt. Für die Bundeslander hat die Verbin-
dungsstelle im Herbst 1998, für die Städte und Gemeinden das Kommunal-
wissenschaftliche Dokumentationszentrum bereits im Mal 1998 einen Umstellungs-
plan vorgelegt.

Im Bundesministerium für Finanzen sowie im nunmehrigen Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen wurden die Vorbereitungen weiters In Form
von Einzelprojekten definiert, durch die samtliche Änderungen In der Leglstlk
(materiell-rechtliche Bestimmungen, verfahrensrechtliche Vorschriften) sowie im
administrativ-organisatorischen Bereich (EDV, Formulare, Dokumentation) darge-
stellt sind. Ebenso enthalten die Umstellungsszenarien Zeitplane hinsichtlich der
einzelnen Umstellungsschritte sowie eine detaillierte Festlegung der Zuständigkei-
ten für die termingerechte Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen.

2.3. Rechtliche Aspekte der Währungsumstellung

Zusatzlich zu den Bestimmungen des EG-Vertrages war es erforderlich, Regelun-
gen Im Rahmen des Sekundärrechts festzulegen, durch die das Währungsrecht
des Euro geschaffen wird. Gleichzeitig machte der Obergang zur gemeinsamen
Wahrung flankierende Bestimmungen notwendig, um den betroffenen Wirtschafts-
subjekten die Vorbereitung und Umstellung auf den Euro zu erleichtem.

Zur Schaffung dieses rechtlichen Rahmens hat die Kommission bereits im Herbst
1996 zwei Verordnungsentwürfe vorgelegt, wobei es aus rechtlichen Gründen
notwendig war, die Verordnung in zwei Teile zu untergliedern. Ein Teil der Bestim-
mungen ist nämlich nur für jene Mitgliedstaaten anzuwenden, die von Anfang an
der Euro-Zone angehören, der andere Teil hingegen auch für die vorläufigen Nicht-
Teilnehmer.

Jene Verordnung, die die wahrungsrechtlichen Vorschriften definiert (Ersatz der
nationalen Wahrungen durch den Euro, Verwendung des Euro wahrend der Ober-
gangsphase), stützt sich auf Art 1091 (4) EG-V (Maastrichter Fassung), jene, die
die flankierenden Maßnahmen der Wahrungsumstellung regelt (Ersatz der ECU
durch den Euro, Vertragskontinuität, Rundungsregelung) auf Art 235 EG-V (Maas-
trichter Fassung). Die beiden Verordnungen wurden im Amtsblatt der Europaischen
Union unter Abi. L139/1998 sowie Abi. L162/1997 veröffentlicht.

Schließlich wurden in der Verordnung Nr. 2866/98, veröffentlicht Im Amtsblatt der
Europaischen Union unter Abi. L 359/1998, die seit dem 1.1.1999 geltenden


unwiderruflichen Umrechnungskurse der Teilnehmerstaaten gegenüber dem Euro
festgeschrieben. Am 19.6.2000 wurde diese Verordnung dahingehend geändert,
dass auch der Umrechnungskurs der griechischen Drachme aufgenommen wurde.
Die geänderte Verordnung tritt am 1.1.2001 in Kraft. Damit stellen die Währungen
von Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Niederlande, Belgien, Portugal,
Österreich, Finnland, Irland und Luxemburg seitdem 1.1.1999 sowie von Grie-
chenland ab dem 1.1.2001 rechtlich betrachtet nur mehr eine unterschiedliche
Bezeichnung (.Denomination") der gemeinsamen Währung dar.

2.3.1. Umrechnungs- und Rundungsregeln

Gemäß Artikel 4 der Verordnung nach Art. 235 EG-V müssen die mit sechs signifi-
kanten Stellen festgelegten Umrechnungskurse bei sämtlichen Umrechnungen
zwischen dem Euro und den nationalen Währungseinheiten verwendet werden. Bei
der Umrechnung von Schillingbeträgen bedeutet dies beispielsweise, dass der
Umrechnungskurs Immer mit zwei Stellen vor und vier Stellen nach dem Komma,
also mit 13,7603 angesetzt werden muss. Die Verwendung eines gerundeten oder
gekürzten Umrechnungskurses (z.B. 13,8 oder 13,76) Ist nicht zulässig. Auch darf
ein vom Umrechnungskurs abgeleiteter Kehrwert (z.B. 1/13,7603) nicht verwendet
werden.

Nach der Umrechnung mit sechs signifikanten Stellen ist auf den vollen Cent-
Betrag abzurunden, wenn die dritte Stelle hinter dem Komma geringer als 5 bzw.
aufzurunden, wenn sie höher als 5 Ist. Hat die dritte Stelle hinter dem Komma
exakt den Wert 5, so wird ebenfalls auf den nächsten Cent aufgerundet. Wichtig In
diesem Zusammenhang ist auch, dass sich diese Regelung lediglich auf zu zahlen-
de oder zu verbuchende Beträge bezieht. Bei Zwischensummen oder auf Einheiten
bezogenen Preisen kann auch auf mehr als nur zwei Dezimalstellen gerundet
werden.

Geldbeträge, die während der Übergangsphase von einer nationalen Währungs-
einheit in eine andere umgerechnet werden, sind gemäß Artikel 4 der Verordnung
nach Art. 235 EG-V zunächst in einen auf die Euro-Einheit lautenden Geldbetrag
umzurechnen. Erst in einem zweiten Schritt ist dieser Euro-Betrag, der auf nicht
weniger als drei Dezimalstellen gerundet werden darf, in die andere nationale
Währungseinheit umzurechnen. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein auf DM
lautender Geldbetrag zuerst auf Euro und dann der auf Euro lautende Geldbetrag
auf Schilling umgerechnet wird.

2.3.2. Kontinuität der Verträge

Da sich durch die Einführung des Euro der Wert der bisherigen Währung nicht
ändert, besteht auch kein zwingender Grund, Verträge, welche ursprünglich in
Währungen der Teilnehmerstaaten abgeschlossen worden sind, zu ändern. In


Artikel 3 der Verordnung nach Art. 235 EG-VwIrd daher ausdrücklich festgelegt,
dass die gemeinsame Währung nicht zum Anlass genommen werden kann, Be-
stimmungen eines Vertrages einseitig zu ändern oder von den darin festgelegten
Verpflichtungen einseitig abzuweichen. Eine Änderung von Verträgen kann also
nur erfolgen, wenn dies von den betroffenen Parteien ausdrücklich so vereinbart
wird.

2.3.3. Verwendung des Euro in Rechtsinstrumenten

Durch Artikel 6 der Verordnung nach Art. 109 (l) 4 EG-V wird geregelt, dass wäh-
rend der Übergangsphase In rechtlichen Instrumenten, also beispielsweise In
Verträgen, Gesetzen, Verordnungen, Bescheiden oder Urteilen, neben der nationa-
len Währungsbezeichnung auch bereits die Euro-Einhelt verwendet werden kann.

Weiters legt Artikel B (1) dieser Verordnung fest, dass für Handlungen, die auf
Grund eines bereits bestehenden Rechtsinstruments (z.B. auf Grund eines Vertra-
ges) während der Obergangsphase auszuführen sind, grundsätzlich die Währungs-
bezeichnung im jeweiligen Rechtsinstrument verwendet werden muss. Ist also
beispielsweise für eine vertraglich festgelegte Zahlung die Schilling-Einheit vorge-
schrieben, hat diese Zahlung in Schilling zu erfolgen, ist die Verwendung der Euro-
Einhelt vorgeschrieben, hat die Zahlung in Euro zu erfolgen. Auch hier gilt aller-
dings der Grundsatz, dass die betroffenen Parteien einvernehmlich davon abwei-
chende Vereinbarungen festlegen können.

Nach Ablauf der Übergangsphase -also mit 1.1.2002- sind gemäß Artikel 14 dieser
Verordnung In Rechtsinstrumenten enthaltene Bezugnahmen auf nationale Wäh-
rungseinheiten automatisch als solche auf die Euro-Einhelt zu verstehen. Bei der
Umrechnung sind die unter Pkt. 2.3.1. dargestellten Umrechnungs- und Rundungs-
regeln anzuwenden.

Die Bestimmung nach Artikel 14 Ist nur auf Rechtsinstrumente anwendbar, die
bereits vor dem 1.1.2002 erlassen wurden. In allen ab dem 1.1.2002 geschlosse-
nen vertraglichen Vereinbarungen bzw. erlassenen Rechtsinstrumenten Ist daher
nur mehr eine Bezugnahme auf den Euro möglich.

Analoge Regelungen gelten auch in Bezug auf nationale Rechtsvorschriften, wie
beispielsweise bei Gesetzen und Verordnungen. Dem nationalen Gesetzgeber
steht es während der Übergangsphase also frei, Vorschriften beizubehalten, die die
Verwendung der nationalen Währungseinheit vorschreiben. Ebenso hat er natürlich
die Möglichkeit, auch bereits die Verwendung der gemeinsamen Währung zuzulas-
sen. Nach dem Ende der Übergangsphase sind die in Gesetzen und Verordnun-
gen, die über das Jahr 2001 hinaus Gültigkeit haben, enthaltenen Bezugnahmen
auf nationale Währungseinheiten ebenfalls automatisch als Bezugnahmen auf die
Euro-Einhelt zu verstehen. In neuen Gesetzen und Verordnungen ist ab dem
1.1.2002 nur mehr eine Bezugnahme auf den Euro zulässig.


2.3.4. Verwendung des Euro im Zahlungsverkehr

Wie bei Rechtsinstrumenten gilt der Grundsatz der Wahlfreiheit während der
Übergangsphase auch im Zahlungsverkehr. Artikel 8 (3) der Verordnung nach
Art. 109 l (4) EG-V legt in diesem Zusammenhang fest, dass jeder Betrag, der in
Euro oder nationaler Währung eines Teilnehmerstaates denominiert und Innerhalb
dieses Teilnehmerstaates auf das Konto des Gläubigers zahlbar ist, vom Schuldner
in beiden Währungsbezeichnungen gezahlt werden kann.

Für das Kreditinstitut, bei dem die Zahlung eingeht, besteht die Verpflichtung, den
gutzuschreibenden Betrag in die Währungseinheit des Gläubigerkontos umzurech-
nen, falls dies nicht bereits durch die überweisende Bank oder das Zahlungs-
system geschehen ist. Eine Genehmigung des Kontoinhabers Ist hierzu nicht
erforderlich. Die Bestimmung nach Artikel 8 bezieht sich nicht nur allein auf Konto-
gutschriften, bei denen die Zahlung durch Überweisung erfolgt, sondern auch auf
andere Lastschrifteninstrumente (z.B. Zahlung mittels Scheck).

Im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr gelten diese Bestimmungen dann,
wenn die Zahlungen auf die Euro-Einheit oder auf die nationale Währungseinheit
des Mitgliedstaates lauten, In dem das Konto des Gläubigers geführt wird.

Mit Ablauf der Übergangsphase endet auch der Grundsatz der Wahlfreiheit zwi-
schen der Verwendung der nationalen Währungseinheit und dem Euro. Daher
kann sowohl im Innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Zahlungsver-
kehr der Euro-Staaten ab dem 31.12.2001 nur mehr der Euro verwendet werden.

In der Phase des dualen Bargeldumlaufs können Barzahlungen auch noch In der
bisherigen nationalen Währungseinheit vorgenommen werden. Bei Zahlungen
mittels Scheck kann ebenfalls noch die bisherige nationale Währungseinheit
verwendet werden, allerdings wird der Betrag von der Bank in Euro umgerechnet
und vom Konto des Scheckausstellers in Euro abgebucht.

2.3.5. Umstellung von Schuldverschreibungen

Gemäß Artikel 8 (4) der Verordnung nach Art. 1091 (4) EG-V kann ein Mitgliedstaat
während der Übergangsphase grundsätzlich zulassen, dass bereits begebene
Schuldverschreibungen auf Euro umgestellt werden. Für öffentliche Schuldver-
schreibungen besteht diese Möglichkeit, wenn sie In der nationalen Währungs-
bezeichnung und nach dem Recht dieses Mitgliedstaates begeben worden sind.

Bei Schuldtiteln, die nicht vom öffentlichen Sektor begeben worden sind, kann eine
Umstellung während der Übergangsphase nur dann erfolgen, wenn auch der
öffentliche Sektor ganz oder teilweise umgestellt hat, es sich um Schuldtitel in der
nationalen Währungsbezeichnung handelt, und eine Umstellung vertraglich nicht
ausgeschlossen ist.


Neuemissionen des öffentlichen Sektors müssen auf Grund der Beschlüsse des
Europäischen Rates von Madrid bereits seit dem 1.1.1999 zwingend in der ge-
meinsamen Wahrung erfolgen.

Gemäß Artikel 14 der Verordnung nach Art. 1091 (4) EG-V sind Schuldverschrei-
bungen, die auf nationale Währungseinheiten lauten, nach Ablauf der Übergangs-
phase automatisch als solche auf die Euro-Einheit zu verstehen.

Neue Schuldtitel des privaten Sektors dürfen ab dem 1.1.2002 ebenfalls nur mehr
in Euro begeben werden.


3. STAND DER VORBEREITUNGEN IN DEN
MITGLIEDSTAATEN

In praktisch allen an der gemeinsamen Währung teilnehmenden Mitgliedstaaten Ist
bereits seit dem 1.1.1999 eine umfassende Verwendung des Euro möglich. So
können Privatpersonen und Unternehmen bei den Banken Euro-Konten führen und
Überweisungen In Euro tätigen. Ebenso ist es -in einigen Teilnehmerstaaten
allerdings mit Einschränkungen- möglich, Steuererklärungen In Euro zu legen und
das betriebliche Rechnungswesen in Euro zu führen. Schließlich können Unter-
nehmensneugründungen In Euro erfolgen und bestehende Unternehmen bereits
während der Obergangsphase auf Euro umgestellt werden.

In Bezug auf das Rechnungswesen des öffentlichen Sektors Ist derzeit von den
meisten Mitgliedstaaten geplant, dieses erst am Ende der Obergangsphase umzu-
stellen. In Portugal und Griechenland ist vorgesehen, die öffentlichen Haushalte
bereits ab 2001 In Euro zu führen. Auch in Österreich werden Teile des Rech-
nungswesens der Bundesverwaltung bereits Im Laufe des Jahres 2001 auf Euro
umgestellt.

Der Zeitraum des dualen Bargeldumlaufs kann gemäß der gemeinsamen Erklä-
rung des ECOFIN-Rates vom November 1999 zwischen 4 Wochen und zwei
Monate betragen. Gemäß den vorliegenden Umstellungsplänen haben sich die
meisten Teilnehmerstaaten (Italien, Belgien, Spanien, Portugal, Finnland, Luxem-
burg, Griechenland und auch Österreich) für zwei Monate entschieden. In diesen
Staaten verlieren die bisherigen nationalen Währungsbezeichnungen nach dem
28.2.2002 den Status als gesetzliches Zahlungsmittel. Kürzer Ist die Phase des
dualen Bargeldumlaufs in den Niederlanden (28.1.2002), In Irland (9.2.2002) und In
Frankreich (17.2.2002). Die Deutsche Mark verliert ihre Eigenschaft als gesetzli-
ches Zahlungsmittel sogar bereits nach dem 31.12.2001 (.legal big bang*), aller-
dings wird sie noch bis 28.2.2002 als Zahlungsmittel akzeptiert.

Um den Großteil des Bargeldumtausches bereits innerhalb der ersten zwei Wo-
chen des Jahres 2002 durchzuführen, wird es in allen zwölf Teilnehmerstaaten eine
Vorverteilung von Euro-Banknoten und -Münzen an Geschäftsbanken, Geld-
transporteure und Unternehmen geben. Darüber hinaus Ist In der Mehrheit der
Teilnehmerstaaten auch eine Vorverteilung von Euro-MOnzen (in Form von .Start-
paketen") an die breite Öffentlichkeit ab Mitte Dezember 2001 vorgesehen.

In allen Mitgliedstaaten Ist schließlich geplant, dass die bisherigen nationalen
Banknoten und Münzen auch nach der Phase des dualen Bargeldumlaufs bei den
Jeweiligen Notenbanken kostenlos In Euro umgetauscht werden können. In
Deutschland und Irland ist -wie in Österreich- der Umtausch auf unbegrenzte Zelt
möglich. In den übrigen Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Fristen vorgesehen.


4. GRUNDSÄTZE DES BARGELDAUS-
TAUSCHES IN ÖSTERREICH

4.1. Phase des dualen Bargeldumlaufs

Gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung nach Art. 1091 (4) EG-V werden
vom 1.1.2002 an Euro-Banknoten und -Münzen In Umlauf gebracht. Artikel 15
dieser Verordnung sieht vor, dass Banknoten und Münzen, die auf eine nationale
Währungseinheit lauten, ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel noch für
längstens sechs Monate nach Beendigung der Übergangsphase behalten können.
Gleichzeitig legt dieser Artikel fest, dass dieser Zeltraum durch nationale Rechts-
vorschriften verkürzt werden kann.

Da das Nebeneinander von zwei Währungsbezeichnungen mit einer Reihe von
Nachteilen verbunden ist, haben sich die Finanzminister der Euro-Staaten darauf
verständigt, dass die Phase des dualen Bargeldumlaufs nicht mehr als zwei Mona-
te betragen sollte. Wie in den meisten Teilnehmerstaaten an der gemeinsamen
Währung wurde der Zeitraum für den dualen Bargeldumlauf daher auch In Öster-
reich mit zwei Monaten festgelegt („Eurogesetz"; BGBI. l Nr. 72/2000).

Demnach verliert der Schilling nach dem 28.2.2002 seine Eigenschaft als gesetzli-
ches Zahlungsmittel. Barzahlungen sind nach diesem Stichtag nur mehr In Euro
und Cent möglich. Während der Phase des dualen Bargeldumlaufs können bei
Barzahlungen auch noch Schilling und Groschen verwendet werden.

Euro-Banknoten werden in sieben Stückelungen (5,10, 20, 50,100, 200 und
500 Euro), Euro-Münzen In acht Stückelungen (1, 2, 5,10, 20, 50 Cent sowie 1
und 2 Euro) verfügbar sein.

4.2. Vorverteilung von Euro-Banknoten und -Münzen

Damit bereits ab Beginn des Jahres 2002 eine ausreichende Bargeldmenge In
Umlauf ist und der Großteil des Bargeldgeschäftes bereits innerhalb der ersten
Wochen In Euro abgewickelt werden kann, werden Euro-Banknoten und -Münzen
an Geschäftsbanken, Geldtransporteure, Unternehmen und den öffentlichen Sektor
ab dem 1.9.2001 vorverteilt. Da allerdings die Verteilung sämtlicher Banknoten-
und MQnzstückelungen an Banken und Geldtransporteure einige Zelt In Anspruch
nimmt, wird eine Vorverteilung aller Bargeldstückelungen an Unternehmen und den
öffentlichen Sektor aus praktischen Gründen erst im Laufe des Septembers mög-
lich sein. Ab 15.12.2001 werden darüber hinaus auch Euro-Münzen an die Konsu-
menten ausgegeben. Die vorverteilten Euro-Banknoten und -Münzen dürfen
allerdings erst ab dem 1.1.2002 für Barzahlungen verwendet werden.


Die von den Unternehmen und dem öffentlichen Sektor Im Wege der Vorverteilung
benötigte Bargeldmenge Ist von diesen in einer Bedarfserhebung festzustellen und
den jeweiligen Hausbanken bekannt zu gegeben. Da die Vorverteilung durch die
Geschäftsbanken erfolgt, obliegt ihnen die Bestellung der benötigten Bargeldmen-
gen bei der Oesterreichlschen Nationalbank und die Versorgung der Unternehmen
und des öffentlichen Sektors. Die Abrechnung der vorverteilten Euro-Banknoten
und -Münzen erfolgt am 2.1.2002 Ober die entsprechenden Bankkonten der Unter-
nehmen bzw. des öffentlichen Sektors.

Die Planung und logistische Durchführung des Bargeldaustausches liegt In der
Zuständigkeit der Oesterreichischen Nationalbank. Die Verteilung des künftigen
Bargeldes erfolgt In zwei Schritten: Die Grobverteilung erfolgt von den zentralen
Lagern (Oesterreichische Nationalbank l und
II sowie Münze Österreich AG) in
sechs dezentrale Zwischenlagerstätten in den Zweiganstalten der Oester-
reichlschen Nationalbank (Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Bregenz und Klagen-
furt). Die Feinverteilung erfolgt von den Zweiganstalten bzw. der dort angesiedelten
Geldservice Austria (GSA; Tochter der OeNB für Bargeldservice) an die Banken
und Werttransporteure.

4.3. Startpakete

Um die Vorverteilung im Untemehmenssektor zu erleichtern, werden ab 1.9.2001
Euro-Münzen In Form von Startpaketen ausgegeben. Ein Startpaket wird ein
Sortiment von Münzrollen Im Wert von 2.002,12 Schilling bzw. 145,50 Euro enthal-
ten und zum Preis von 2.000 Schilling bei den Geschäftsbanken erhältlich sein. Die
Startpakete sind als Basisausstattung für Euro-Wechselgeld speziell für kleinere
Handelsunternehmen, Gewerbe- oder Gastronomiebetriebe gedacht. Zusätzlich zu
den Startpaketen können Euro-Banknoten und -Münzen auch zu den bei der Be-
darfserhebung festgestellten Mengen bezogen werden (siehe dazu auch Pkt. 4.2.).

Ab dem 15.12.2001 können Konsumenten Euro-Münzen In Form von Startpaketen
bei Geschäftsbanken und Postämtern erwerben. Ein Startpaket enthält eine Mi-
schung sämtlicher Euro-Münzen und wird zum Preis von 200 Schilling ausgege-
ben. Der Wert der Münzen entspricht 200,07 Schilling bzw. 14,54 Euro. Die Konsu-
menten können sich daher bereits einige Tage vor Beginn der Euro-BargekJein-
führung an die neuen Münzen gewöhnen. Darüber hinaus haben sie dadurch
bereits ab dem 1.1.2002 eine kleine Menge an Wechselgeld zur Verfügung.

4.4. Bargeldumtausch

Gemäß den Erhebungen der Oesterreichischen Nationalbank wird der Großteil des
Bargeldumtausches bereits innerhalb der ersten zwei Wochen im Jahr 2002
erfolgen: Nach zwei Wochen werden 70 % bis 80 % und nach Ende des dualen


Bargeldumlaufs mehr als 95 % des Bargeldes ausgetauscht sein.

Bargeld kann ab dem ersten Bankgeschäftstag 2002 bei Geschäftsbanken und
Postämtern umgetauscht werden. Gemäß dem Euro-Währungsangabengesetz
wird der Umtausch während der Phase des dualen Bargeldumlaufs bis zu einer
Betragsobergrenze von ca. 50.000 Schilling -dies entspricht dem Begriff der
haushaltsüblichen Menge laut Euro-Währungsangabengesetz- gebührenfrei in
Euro durchgeführt. Nach dem 28.2.2002 Ist es den Geschäftsbanken Obertassen,
zu welchen Bedingungen sie den Bargeldumtausch vornehmen.

Jedenfalls gebührenfrei wird der Bargeldumtausch auch nach dem 28.2.2002 bei
der Oesterreichischen Nationalbank und deren Zweiganstalten In den Bundeslän-
dern erfolgen. Diese Umtauschmöglichkeit besteht auf unbegrenzte Zelt. Bis
31.3.2002 können bei der Oesterreichischen Nationalbank und deren Zweig-
anstalten welters auch bisherige Währungen der Euro-Staaten bis zu einem Ge-
genwert von 3.000 Euro pro Person und Tag gebührenfrei umgetauscht werden.
Nach diesem Stichtag können diese nur mehr bei den jeweiligen Nationalbanken
gewechselt werden.

4.5. Banknotenausgabe über Automaten

Ab dem 1.1.2002 können Euro-Banknoten auch Ober Bankomaten und Geldaus-
gabeautomaten (Foyer- und Indoor-Automaten) bezogen werden. Bei den
Bankomaten beträgt die Stückelung der Banknoten 10 und 100 Euro. Bei Foyer-
und Indoor-Automaten können neben den 10 und 100 auch andere Euro-Bankno-
ten behoben werden. Welche Banknoten ausgegeben werden, ist auf Grund der
unterschiedlichen technischen Ausstattung der Geldausgabeautomaten nicht
einheitlich geregelt.

Um etwaige Engpässe beim Wechselgeld, die ansonsten vor allem innerhalb der
ersten Tage des Jahres 2002 auftreten können, zu vermeiden, werden bei den
Bankomaten vermehrt kleine Banknoten erhältlich sein. So werden beispielsweise
bei einem Betrag von 100 Euro 10 Stück 10er Banknoten ausgegeben.

4.6. Bankomatkassen/ Bargeldloser Zahlungsverkehr

Bankomatkassen sowie die Lade- und Zahlungsterminals der elektronischen
Geldbörse .Quick" werden zum Jahreswechsel 2001/2002 durch ein Software-
Update auf Euro umgestellt. Ab dem 1.1.2002 werden daher Zahlungen an
Bankomatkassen nur noch in Euro abgewickelt. Sämtliche Bankomatkarten werden
im Laufe des Jahres 2001 ausgetauscht und sind dann „eurotauglich".


Schilling-Guthaben auf der elektronischen Geldbörse .Quick* werden bei der
ersten Ladung oder Online-Zahlung im Jahr 2002 automatisch auf Euro umgerech-
net.

Kreditkartenabrechnungen erfolgen ab dem 1.1.2002 ebenfalls nur mehr in Euro.
Kreditkartenbelege, die Ende 2001 noch in Schilling oder einer anderen bisherigen
nationalen Währung ausgestellt und im Jahr 2002 abgerechnet werden, werden
automatisch in Euro umgerechnet und vom Konto in Euro abgebucht.

Um den Wechselgeldbedarf bzw. die Kassenhaltung von zwei Währungssorten
möglichst gering zu halten, sollte während der Phase des dualen Bargeldumlaufs
verstärkt die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung mittels Polnt of Säle (POS)
angeboten werden. Die nächsten Monate sollten daher für die Schaffung der
entsprechenden Infrastruktur genutzt werden.

4.7. Umstellung von Bankkonten

Bis Ende 2001 hat jeder Bankkunde die Wahl, sein Konto in Schilling oder in Euro
zu führen. Diese Wahlmöglichkeit endet mit 31.12.2001. Am 1.1.2002 werden alle
auf Schilling und auf bisherige Währungen der Euro-Staaten lautende Konten,
sofern vom Kontoinhaber nicht ein früherer Umstellungszeitpunkt gewählt wurde,
automatisch und gebührenfrei auf Euro umgestellt, da der Euro ab diesem Zeit-
punkt alleiniges Buchgeld Ist. Die Umrechnung von Schilling auf Euro erfolgt zu
dem am 31.12.1998 unwiderruflich festgelegten Kurs (13,7603 Schilling entspricht
einem Euro) und den unter Pkt. 2.3.1. dargestellten Umrechnungs- und Rundungs-
regeln. Konten in Fremdwährungen sind von der Umstellung nicht betroffen.


5. UMSTELLUNG DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS

5.1. Stand der Vorbereitungen

5.1.1. Verwendung des Euro während der Übergangsphase

Wie in den meisten anderen Teilnehmerstaaten haben Gesetzgebung und Verwal-
tung auch In Österreich die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Euro
bereits während der Übergangsphase möglichst umfassend verwendet werden
kann. Damit sollte die Möglichkeit geboten werden, dass Unternehmen die Vorteile
der gemeinsamen Währung von Anfang an nutzen und sich private Haushalte
schrittweise an die gemeinsame Währung gewöhnen.

In Zusammenhang mit der so genannten „Euro-Option* waren bereits im Hinblick
auf den 1.1.1999 zahlreiche gesetzliche Änderungen notwendig, die Insbesondere
im 1. Euro-Justlz-Begleitgesetz (BGBI. l Nr. 125/1998), Im Euro-Finanzbeglelt-
gesetz (BGBI. l Nr. 126) sowie im Euro-Einführungserlass des Bundesministeriums
für Finanzen enthalten sind. Die Maßnahmen zur doppelten Preisauszeichnung
sind einerseits durch das Euro-Justiz-Begleitgesetz und anderseits durch das
Euro-Währungsangabengesetz(BGBI. l Nr. 110/1999) geregelt.

Im Rahmen der .Euro-Option" können Unternehmen ihre Bücher und Aufzeichnun-
gen seit 1.1.1999 bereits In der gemeinsamen Währung führen. Auch besteht die
Möglichkeit, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 enden, den Jahres-
abschluss wahlweise in Schilling oder in Euro zu erstellen. Steuer- und Abgabener-
klärungen können ebenfalls In Euro gelegt werden, sofern sie sich auf Zeiträume
oder Stichtage beziehen, die nach dem 31.12.1998 liegen.

Im Bereich des Gesellschaftsrechts wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen,
dass Kapitalgesellschaften während der Übergangsphase bereits in Euro gegrün-
det und bestehende auf Euro umgestellt werden können. In Zusammenhang mit
den zur Glättung unrunder Nennbeträge erforderlichen Kapitalmaßnahmen wurden
weiters Erleichterungen für die Beschlussfassung durch die Aktionäre festgelegt.
Auch wurde die sogenannte .unechte Quotenaktie" eingeführt, durch die eine
Umstellung ohne zusätzliche Kapitalmaßnahmen ermöglicht wird.

Durch das Euro-Währungsangabengesetz sind Unternehmen grundsätzlich ver-
pflichtet, Entgelte für Leistungen, die sie gegenüber Endverbrauchern erbringen,
unmittelbar vor und während der Bargeldumstellung In beiden Währungseinheiten
auszuzeichnen. Der Bund wird durch das Gesetz verpflichtet, ebenfalls schon
während der Übergangshase bei .individuellen hoheitlichen Verwaltungsakten"
(z.B. bei Bescheiden) die Endbeträge, im Wege einer Informationszelle, In beiden
Währungseinheiten darzustellen. Schließlich müssen auch im Falle langfristiger


Verträge die .wesentlichen Beträge" (z.B. ein vom Verbraucher zu entrichtendes
Entgelt) schon seit dem 1.1.1999 grundsätzlich in beiden Währungseinheiten
angegeben werden.

Seit dem 1.1.1999 gilt weiters der Grundsatz, dass im unbaren Zahlungsverkehr
neben dem Schilling auch der Euro verwendet werden kann. Dies gilt auch für die
Entrichtung von Steuern und Gebühren oder für die Entrichtung von Entgelten für
öffentliche Leistungen.

Zahlungsanweisungen des öffentlichen Sektors erfolgen während der Übergangs-
phase in der Regel noch in Schilling. Falls der Empfänger einer öffentlichen Zah-
lung dies jedoch ausdrücklich wünscht, werden in Einzelfällen, wie etwa im Rah-
men des Beschaffungswesens, Inlandsüberweisungen auch bereits in der gemein-
samen Währung durchgeführt.

Schließlich wurden die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die
Finanz- und Wertpapiermärkte bereits zu Beginn der Übergangsphase auf Euro
umgestellt werden konnten.

5.1.2. Die nächsten Schritte

Um nunmehr auch einen reibungslosen Übergang auf die physische Einführung
der Euro-Banknoten und -Münzen mit 1.1.2002 sicherzustellen, müssen die noch
verbleibenden Monate Intensiv für die abschließenden Vorbereitungen genutzt
werden. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung sind In diesem Zusammenhang
noch eine Reihe legislativer sowie auch technisch-organisatorischer Anpassungen
durchzuführen. Der Bankensektor Ist vor allem von den Vorbereitungen auf die
Bargeldumstellung massiv betroffen.

Die meisten Ressorts haben bereits im Zuge der ersten Phase zumindest grobe
Umstellungspläne vorgelegt, die nunmehr weiter zu präzisieren und schrittweise
umzusetzen sind. Generelle Zielsetzung sollte dabei sein, dass die Arbeiten bereits
einige Monate vor der Bargeldumstellung möglichst weitgehend abgeschlossen
sind, damit noch ausreichend Zeit für die Beseitigung unvorhergesehener Proble-
me oder allfällige Fehlerkorrekturen zur Verfügung steht.

Von den notwendigen technisch-organisatorischen Anpassungen -Insbesondere In
der EDV- entfällt der weitaus größte Teil auf das Bundesministerium für Finanzen.
In unterschiedlichem Umfang sind darüber hinaus aber auch alle anderen Ressorts
betroffen, etwa im Bereich der Dokumentation, im Bereich des Formularwesens,
und selbstverständlich auch in der EDV. Häufig können sich auch Schnittstellen
zwischen den Ressorts oder gegenüber anderen Einrichtungen der Verwaltung
ergeben.


Sämtliche Ressorts sind auch von gesetzlichen Anpassungen betroffen. Da tech-
nisch-organisatorische Maßnahmen, wie beispielsweise betragliche Anpassungen
in der EDV oder bei Formularen, oftmals von entsprechenden rechtlichen Vorga-
ben abhängig sind, ist es erforderlich, dass die Gesetzesänderungen noch vor dem
Sommer 2001 vom Parlament verabschiedet werden. Um diesen Zeitplan einhalten
zu können, sollten bereits bis Ende dieses Jahres/ Anfang nächsten Jahres ent-
sprechende Gesetzesentwürfe zur Begutachtung vorgelegt werden.

Für die im Zuge der Währungsumstellung erforderlichen Vorbereitungen gilt sowohl
im technisch-organisatorischen als auch im legislativen Bereich der Grundsatz der
Ressortverantwortlichkeit. Konkret bedeutet dies, dass jedes einzelne Ressort
innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches für eine zeltgerechte Vorbereitung und
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu sorgen hat. Zur Abstimmung
unterschiedlicher Ressortpositionen und zur Klärung offener Fragen stehen einer-
seits das WWU-Koordinatlonsgremium und anderseits die entsprechenden Arbeits-
gruppen zur Verfügung.

5.1.3. Information über den Euro

Parallel zu den abschließenden praktischen Vorbereitungen ist es weiters erforder-
lich, dass die nächsten Monate auch intensiv dazu genutzt werden, den Informati-
onsstand innerhalb der Bevölkerung welter zu verbessern. Gemäß dem Auftrag
des ECOFIN-Rates vom September 2000 soll im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
insbesondere auf den konkreten Zeltplan zur Bargeldumstellung eingegangen
werden.

Die Information Ober den Euro wird im Wesentlichen von der Euro-lnltlatlve der
Bundesregierung und der Oesterrelchischen Nationalbank In Abstimmung mit
deren Kooperationspartnern durchgeführt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der
Euro-lnltiatlve der Bundesregierung werden allgemeine und spezifische Informatio-
nen für die Hauptzielgruppen: Unternehmen, Konsumenten, Jugendliche/Schüler,
Senioren/Pensionisten, benachteiligte Bevölkerungsgruppen sowie Kommunen
bereitgestellt. Die Informationsarbeit der Oesterreichischen Nationalbank konzen-
triert sich auf die Bargeldumstellung.

Darüber hinaus sollten auch Überlegungen angestellt werden, durch welche
ressortspezifischen Maßnahmen das „Euro-Bewusstsein" der breiten Öffentlichkeit
zusätzlich gestärkt werden kann. Schließlich sollte In den Ressorts auch eine
umfassende Schulung für die Bediensteten erfolgen, zumal diese auf Grund Ihres
Kontaktes zu anderen Institutionen bzw. zum privaten Sektor oftmals eine wichtige
.Multiplikatorwirkung" haben.


5.2. Horizontale Aspekte der Umstellung

5.2.1. Umstellung von Gesetzen

Wie unter Punkt 2.3.3. bereits dargestellt, sind gemäß Artikel 14 der Verordnung
nach Art. 1091 (4) EG-V in Rechtsinstrumenten enthaltene Bezugnahmen auf
nationale Währungseinheiten nach Ablauf der Übergangsphase automatisch als
solche auf die Euro-Efnheit zu verstehen. Diese Regelungen gelten sowohl für
privatrechtliche Verträge als auch in Bezug auf nationale Rechtsvorschriften, wie
beispielsweise bei Gesetzen und Verordnungen.

Aus Gründen der Transparenz bzw. Praktikabllität besteht auf Bundesebene
allerdings die Absicht, dass bis zum 1.1.2002 dennoch bereits möglichst viele
Gesetze und Verordnungen, die Schilling-Beträge oder Schilling-Verweise enthal-
ten, auf Euro-Beträge bzw. Euro-Verwelse umgestellt werden. Insbesondere soll
dieser Grundsatz dann befolgt werden, wenn solche Gesetze oder Verordnungen
eine .Außenwirkung" haben, d.h. die in den Rechtsvorschriften enthaltenen Beträ-
ge auch für die breitere Öffentlichkeit von Bedeutung sind.

Was den zeitlichen Rahmen betrifft, wurde als Grundsatz festgelegt, dass die
Vorbereitung der entsprechenden Gesetzesänderungen bis Ende 20007
Anfang 2001 abzuschließen Ist, damit eine Beschlussfassung durch das Parlament
noch vor dem Sommer 2001 erfolgen kann. Auf diese Welse soll sichergestellt
werden, dass noch ausreichend Zeit für verschiedene technisch-organisatorische
Anpassungen, etwa Im Bereich der EDV oder bei den Formularen, besteht. Eben-
falls ist in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass auch für bestimmte
Vorbereitungen auf Landes- und Gemeindeebene legistlsche Vorgaben seitens des
Bundes erforderlich sind.

Für die Vorbereitung und Durchführung der Gesetzesänderungen gilt der Grund-
satz der Ressortverantwortlichkeit. Konkret bedeutet dies, dass jedes einzelne
Ressort innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches für eine zeitgerechte Abwicklung
der erforderlichen Maßnahmen (Erarbeitung von Gesetzesentwürfen, Versendung
zur Begutachtung, Einbringung in den Ministerrat) zu sorgen hat. Inwieweit die
rechtlichen Anpassungen im Wege von Einzelgesetzen oder aber in Form eines
Sammelgesetzes erfolgen, ist ebenfalls vom jeweils zuständigen Ressort zu
entscheiden.

5.2.2. Glättung unrunder Euro-Beträge

Die Umstellung von Beträgen hat grundsätzlich durch einfache Umrechnung, d.h.
unter Zugrundelegung der in Punkt 2.3.1. dargestellten Umrechnungs- und
Rundungsregeln (.technische Anpassung") zu erfolgen. Damit soll sichergestellt


werten, dass die Auswirkungen für private Haushalte, Unternehmen und öffentli-
chen Sektor insgesamt auf ein Minimum reduziert und dte betraglichen Umstellun-
gen seitens der breiten Öffentlichkeit auch entsprechend nachvollzogen werden
können.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die in der Verord-
nung nach Art, 235 EG-V festgelegte Rundungsregel lediglich als Minimalan-
forderung zu interpretieren Ist. Zwischensummen oder auf Einheiten bezogene
Beträge können daher auch auf mehr als nur zwei Dezimalstellen gerundet wer-
den.

Abweichend von diesen Grundsätzen wird in einigen Bereichen dennoch eine
Neufestsetzung von in Euro (Cent) ausgedrückten Beträgen zweckmäßig sein
(„Glättung"). Beispiele dafür sind insbesondere solche Beträge, die eine .Außenwir-
kung" haben, wie etwa Gebühren, Strafen, steuerliche Absetzbeträge oder Wert-
grenzen. Ein weiterer Grund für Glättungen könnte auch darin bestehen, dass eine
automatisierte Verarbeitung von Beträgen mit Nachkommastellen nicht vorgesehen
oder aber nur mit erheblichen Anpassungskosten möglich wäre.

Falls Glättungen durchgeführt werden, ist darauf zu achten, dass diese insgesamt
möglichst aufkommensneutral und Im Zweifelsfall zugunsten der Bevölkerung
erfolgen. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit sollte weiters versucht werden,
selbst Im Falle von Glättungen den Unterschied zwischen Schilling- und Euro-
Betrag so gering wie möglich zu halten. Schließlich sollten betragliche Anpassun-
gen, die Ober die Notwendigkeit von Glättungen hinausgehen, vermieden werden,
sofern diese nicht ausdrücklich begründbar sind (z.B. Fortschreibung Indexierter
Beträge).

Diese Grundsätze sind auch in Bezug auf die in den diversen Gesetzen und
Verordnungen enthaltenen Rundungsregeln, Schwellenwerte und Höchstbeträge
anzuwenden.

5.2.3. Doppelte Preisauszeichnung

Die Bundesregierung und die Sozialpartner haben bereits In einem sehr frühen
Stadium der Vorbereitungen einige Grundsätze festgelegt, um die Rechtsicherheit
bei der Währungsumstellung zu gewährleisten und ungerechtfertigte Preiserhöhun-
gen anlässlich der Währungsumstellung zu vermeiden. Gleichzeitig war den
Forderungen der Wirtschaft Rechnung zu tragen, wonach die Umstellung der
Preise auf möglichst kostenschonende Weise zu erfolgen hat, und auf branchen-
bzw. sektorspezifische Besonderheiten Rücksicht genommen wird.

Den rechtlichen Rahmen zur Umsetzung dieser Grundsätze bilden zwei Gesetze,
nämlich einerseits das Euro-Währungsangabengesetz (EWAG) und anderseits das


1. Euro-Justiz-Begleltgesetz. Das Euro-Währungsangabengesetz regelt im wesent-
lichen die doppelte Preisauszeichnung für den Zeitraum 1.10.2001 bis 28.2.2002.
Das 1. Euro-Justiz-Begteitgesetz regelt die Umstellung langfristiger Verträge.

Konkret wird durch das Euro-Währungsangabengesetz festgelegt, dass alle Unter-
nehmen, die zur Angabe von Geldbeträgen gegenüber Endverbrauchern verpflich-
tet sind, diese Beträge grundsätzlich In beiden Währungseinheiten auszeichnen
müssen. Davon betroffen sind auch unternehmerische Tätigkeiten von Gebietskör-
perschaften im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, Weiters verpflichtet das
Gesetz die Bundesverwaltung, Endbeträge in Bescheiden oder sonstigen individu-
ellen hoheitlichen Verwaltungsakten ebenfalls sowohl in Schilling als auch in Euro
darzustellen.

Die doppelte Währungsangabe von Unternehmen bezieht sich grundsätzlich auf
Anbote, Kostenvoranschläge, Rechnungen und Quittungen, auf jegliche Art von
Werbung, bei der Verkaufspreise genannt werden, sowie auf alle Bereiche, wo
Unternehmen durch bundesrechtliche Bestimmungen zu Geldbetragsangaben
verpflichtetet sind.

Um eine möglichst kostengünstige Durchführung des Gesetzes sicherzustellen,
sind verschiedene Sonderregelungen vorgesehen, wie beispielsweise für Kassa-
bons, bei welchen lediglich die Endsummen sowie ein allfällig angegebener
Gegebengeld- bzw. Rückgeldbetrag, nicht jedoch die Einzelposten in beiden
Währungsbezeichnungen auszuweisen sind. Kleinunternehmen können der Pflicht
zur doppelten Währungsangabe auch durch das Verwenden von Preislisten oder
Umrechnungstabellen entsprechen. Sonderregelungen sieht das Gesetz auch für
Tankstellen, den Buchhandel sowie für das Taxigewerbe, für Kataloge und Automa-
ten vor.

Die Pflicht zur doppelten Währungsangabe wird per 1.10.2001 beginnen und
jedenfalls bestehen bleiben, solange der Schilling gesetzliches Zahlungsmittel ist,
also bis zum 28.2.2002. Allerdings enthält das Euro-Währungsangabengesetz eine
Bestimmung, wonach dieser Zeitraum von der Bundesregierung auch verlängert
werden könnte. Der Saldo in Kontoauszügen ist gemäß dem Euro-Währungsan-
gabengesetz bereits ab dem 1.1.2001 in beiden Währungsbezeichnungen darzu-
stellen.

Weiters wird durch das Euro-Währungsangabengesetz auch die Kostentragung In
Zusammenhang mit dem Bargeldumtausch während der Phase des dualen
Bargeldumlaufs geregelt. Demnach dürfen die Banken für den Umtausch von
haushaltsüblichen Beträgen von Schilling in Euro und umgekehrt keine Kosten
verrechnen, sofern die In den Erläuterungen zu diesem Gesetz genannte Ober-
grenze von ca. 50 000 Schilling nicht überschritten wird. Unter welchen Bedingun-
gen nach dem 28.2.2002 noch ein kostenloser Währungsumtausch erfolgt, Hegt Im
Ermessen der Banken. Generell kostenlos und zeitlich unbegrenzt wird der Um-


tausch In der Oesterreichischen Nationalbank möglich sein. Schilling-Münzen
werden auch bei der Münze Österreich AG umgetauscht.

Bei langfristigen Verträgen (z.B. Versicherungen, Mieten usw.) müssen gemäß den
Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes bereits seit dem 1.1.1999 alle
wesentlichen Wertangaben grundsätzlich sowohl In Schilling als auch in Euro
angegeben werden. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn
vereinbart wird, dass der Kunde Im Laufe des Jahres 2001 eine Mitteilung Ober die
wesentlichen Beträge des Vertrages In beiden Währungsbezeichnungen zugesandt
bekommt. Bei langfristigen Verträgen, die vordem 1.1.1999 abgeschlossen worden
sind, hat ebenfalls bereits im Laufe des Jahres 2001 eine schriftliche Mitteilung mit
den in Euro umgerechneten Beträgen zu erfolgen.

Die Überwachung der Einhaltung der doppelten Währungsangabe und die Durch-
führung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
Als Beratungsgremium des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich
der Vollziehung des Euro-Währungsangabengesetzes wird eine Euro-Preis-
kommlssion eingerichtet. Diese Kommission wird durch eine Geschäftsstelle
unterstützt, deren Aufgabe Insbesondere die Entgegennahme und Bearbeitung von
Beschwerden sowie die Erteilung von Auskünften Ober die Bestimmungen des
Euro-Währungsangabengesetzes sein wird.

5.2.4. Referenzzinssätze

Seit dem 1.1.1999 stehen der Diskontsatz und der Lombardsatz der Oester-
reichischen Nationalbank nicht mehr zur Verfügung. Beide Zinssätze wurden In der
Vergangenheit sowohl in Gesetzen und Verordnungen als auch in Verträgen als
Referenzzinssätze verwendet.

Durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz wurde daher festgelegt, dass beide Zins-
sätze per Jahresende 1998 -einerseits als .Basiszinssatz" (bisheriger Diskontsatz)
und anderseits als .Referenzzinssatz" (bisheriger Lombardsatz)- eingefroren und
Immer dann angepasst werden, wenn sich bestimmte, durch eine Verordnung der
Bundesregierung festzulegende Zinssätze der Europäischen Zentralbank um mehr
als 0,5 Prozentpunkte ändern.

In weiterer Folge wurde durch eine solche Verordnung präzisiert, dass für Anpas-
sungen des Basiszinssatzes die Einlagenfazilität und für Anpassungen des
Referenzzinssatzes die Spitzenreflnanzlerungsfazllltät heranzuziehen Ist. Diese
beiden Zinssätze stellen die obere und untere Begrenzung des Zinskorridors für
den Geldmarkt dar. Sie signalisieren damit den allgemeinen Kurs der Geldpolitik
und sind, ähnlich dem bisherigen Diskontsatz und Lombardsatz, relativ stabil.

Schließlich legt das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz auch fest, dass an die Stelle der
bisher In Wien festgestellten Zwischenbankzinssätze (VIBOR) die in der Wäh-


rungsunion festgestellten Zwischenbanksätze (EURIBOR) treten. Weiterhin veröf-
fentlicht wird hingegen die Sekundärmarktrendite für langfristige Wertpapiere,
sodass hier eine gesetzliche Anpassung nicht erforderlich war.

5.2.5. Umstellung der EDV

Im Zuge der Einführung der gemeinsamen Währung müssen zahlreiche Anwen-
dungen in der EDV, etwa im Bereich des öffentlichen Rechnungswesens, der
Abgabeneinhebung, oder im Bereich der öffentlichen Ausgaben (Besoldung,
Transfers, Förderungen usw.) angepasst werden. Auf Grund der sehr unterschiedli-
chen Aufgabenstellungen in der Verwaltung sowie der zahlreichen wechselseitigen
Abhängigkeiten ergibt sich vor allem hier oftmals großer Abstimmungsbedarf. Um
die zahlreichen Anpassungen und Schnittstellen sichtbar zu machen, wurde im
Bundesministerium für Finanzen die Umstellung der EDV in Form von Einzelpro-
jekten und Projektprogrammen strukturiert.

Wie unter Pkt. 4 bereits dargestellt, darf nach dem Ende der Übergangsphase
grundsätzlich nur mehr die gemeinsame Währung verwendet werden. Ausnahmen
sind lediglich Barzahlungen während der dualen Bargeldumlaufphase sowie
Verrechnungsvorgänge, die in wirtschaftlicher Hinsicht noch dem Jahr 2001 oder
einem früheren Jahr zuzuordnen sind.

Für die EDV bedeutet dies, dass bis spätestens 31.12.2001 sämtliche Anwendun-
gen auf Euro umgestellt sein müssen. Im Bereich der Haushaltsverrechnung des
Bundes, die teilweise bereits während des Jahres 2001 umgestellt wird, müssen
die zugrundeliegenden Anwendungen schon entsprechend früher angepasst
werden (siehe dazu auch Pkt. 5.3.1.). Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die
Darstellung des Haushaltsvollzugs 2001 für Zwecke der Dokumentation und des
Berichtswesens (einschließlich des Bundesrechnungsabschlusses) auch noch In
Schilling möglich ist.

In Bescheiden, die sich auf Zeiträume nach dem 31.12.2001 beziehen, sind schon
während der Obergangsphase zumindest die Ergebnisbeträge auch In Euro darzu-
stellen. Die Erstellung von Freibetragsbescheiden für 2002 und Steuervoraus-
zahlungsbescheiden für 2002 und Folgejahre wird im Jahr 2001 bereits ausschließ-
lich in Euro erfolgen. In Zahlungserleichterungsbescheiden werden die Beträge für
2001 noch in Schilling und Beträge ab dem Jahr 2002 in Euro dargestellt.

Bereits seit dem 1.1.1999 ist durch eine entsprechende Anpassung der EDV
weiters sichergestellt, dass bei Steuererklärungen, die in der gemeinsamen Wäh-
rung gelegt werden, eine entsprechende Umrechnung erfolgt. Ebenso waren
Anpassungen auf Grund der Entscheidung, wonach ab 1999 Endbeträge auf
Bescheiden sowohl in Schilling als auch in Euro (in der sogenannten „Euro-
Informationszeile") darzustellen sind, vorzunehmen.


5.2.6. Umstellung des Formularwesens

Sämtliche Vordrucke und Vorlagen (Erklärungen, Anträge, Bescheide, interne
Drucksorten, Erläuterungsformulare usw.) sind im Zuge der Währungsumstellung
neu aufzulegen bzw. anzupassen. Alleine im Bereich der Finanzverwaltung sind
davon Ober 800 bundesweit aufgelegte Drucksorten betroffen.

Auf Grund der Entscheidung, wonach Steuererklärungen bereits ab dem 1.1.1999
auch in Euro gelegt werden können und auf amtlichen Erledigungen mit betrag-
lichen Auswirkungen eine Euro-lnformatlonszelle anzubringen Ist, mussten bereits
für die Übergangsphase entsprechende Vordrucke und Vortagen bereitgestellt
werden.

Bei Vordrucken und Vorlagen, die sich auf Zeiträume nach dem 31.12.2001 bezie-
hen, müssen sämtliche Beträge und Währungsverweise auf Euro umgestellt
werden. Da die Bereitstellung der Drucksorten in der Regel im Wege eines Aus-
schreibungsverfahrens erfolgt, ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Ände-
rungen bereits einige Monate vor dem Ende der Übergangsphase abgeschlossen
sind.

5.2.7. Umstellung von Zeitreihen

Auf Grund des rechtlichen Rahmens können historische Daten sowohl In der
bisherigen Währungsbezeichnung fortgeführt als auch auf die gemeinsame Wäh-
rung umgestellt werden. Welcher der beiden Varianten der Vorzug zu geben Ist,
wird letztlich unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen Kosten zu beurteilen
sein. Falls keine Umstellung erfolgt, ist zumindest sicherzustellen, dass Zeiträume
vordem 1.1.2002 mit Zeiträumen nach dem 31.12.2001 verknüpft werden können.
Ebenso ist darauf zu achten, dass sich durch die Umstellung bzw. Umrechnung
keine Auswirkungen auf erworbene Rechte oder Ansprüche ergeben. Daten, die für
statistische Zwecke erhoben und dokumentiert werden, sind -um für deren Benut-
zer eine unmittelbare Vergleichbarkeit zu gewährleisten- zumindest an der Schnitt-
stelle 2001/ 2002 sowohl in Schilling als auch in Euro darzustellen. Ob und Inwie-
weit eine darüber hinausgehende Umrechnung notwendig Ist, wird fallweise zu
entscheiden sein.

5.3. Umstellungsbereiche des Bundes

5.3.1. Rechnungswesen

Wie in den anderen Teilnehmerstaaten wird auch in Österreich das öffentliche
Rechnungswesen (Veranschlagung, Verrechnung, Zahlungsverkehr, Rechnungsie-


gung) grundsätzlich erst am Ende der Übergangsphase umgestellt. Dies bedeutet,
dass bis dahin der Schilling weiterhin Recheneinheit bleibt, und samtliche Ein- und
Ausgänge auf den Konten des Bundes in Schilling verrechnet und dargestellt
werden.

Auf Grund verschiedener Überlegungen (Entkoppelung vom Jahresende 2001,
Spielraum für allfällige Fehlerkorrekturen, Förderung der Gewöhnung an den Euro,
Signalwirkung gegenüber dem privaten Sektor) wurde nunmehr allerdings in
Aussicht genommen, Teile der Bundeshaushaltsverrechnung (z.B. Voranschlags-
wirksame Verrechnung, Erfolgs- und Bestandsverrechnung) bereits früher, nämlich
Mitte 2001, umzustellen. Konkret Ist geplant, dass der Bundesvoranschlag für das
Jahr 2001 zwar noch in Schilling erstellt wird, im Bundeshaushaltsgesetz aber eine
Regelung für eine Verordnungsermächtigung vorgesehen Ist, wonach eine teilwei-
se Umstellung der Haushaltsverrechnung auf den Euro bereits während des
Jahres 2001 möglich Ist.

Im Zahlungsverkehr wird -wie schon bisher geplant- bis zum Ende der Übergangs-
phase grundsätzlich der Schilling verwendet und für den Fall, dass der Empfänger
einer öffentlichen Zahlung bereits über ein Euro-Konto verfügt, der Qberwlesene
Betrag von der Bank automatisch umgerechnet.

Ab dem 1.1.2002 müssen sämtliche Konten der öffentlichen Haushalte auf den
Euro umgestellt sein. Überweisungen werden ab diesem Zeltpunkt nur mehr In
Euro durchgeführt. Lediglich bei Barzahlungen kann während der Phase des
duafen Währungsumlaufs auch noch der Schilling verwendet werden.

Öle für die Erstellung und Vollziehung des Bundeshaushalts relevanten Rechts-
grundlagen (Bundeshaushaltsgesetz 1986, Bundeshaushaltsverordnung 19B9)
müssen bis spätestens Mitte 2001 auf die gemeinsame Währung angepasst sein.

In den Budgetdokumenten für das Jahr 2001 (z.B. Budgetvoranschlag, Begleit-
dokumente) wird -wie bereits oben dargestellt- der Bund noch den Schilling ver-
wenden. Der Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2001 wird in Schilling
erstellt. Der Band l des Bundesrechnungsabschlusses wird aber jedenfalls entspre-
chende Darstellungen in Euro enthalten. Offen ist derzeit noch, ob Darstellungen In
Euro auch Im Band
II des Bundesrechnungsabschlusses enthalten sein werden.

5.3.2. Löhne und Gehälter

Im Rahmen der Bundesbesoldung wird bereits seit dem 1.1.1999 der Nettobetrag
auf dem monatlichen Bezugs- und dem jährlichen Einkommensnachweis sowohl In
Schilling als auch in Euro ausgewiesen. Auch werden seit dem 1.1.1999 Beträge in
sämtlichen Individualakten sowohl in Schilling als auch in Euro festgelegt bzw.
vereinbart. Damit die umfangreichen technisch-organisatorischen Umstellungen


reibungslos ablaufen, wurden bereits im Jahr 1998 notwendige gesetzliche Klar-
stellungen vorgenommen. Mit der derzeit laufenden Novellierung der dienst- und
besoldungsrechtlichen Normen werden sämtliche Beträge In den Gehaltstabellen
auch in Euro festgelegt.

5.3.3. Transferzahlungen

Auch bei den Transferzahlungen (z.B. Pensionen, Familienbeihilfen, Arbeitslosen-
geld usw.) müssen ab dem 1.1.2002, also ab Beginn der Bargeldumstellung, die
entsprechenden Voraussetzungen im legistischen und technisch-organisatorischen
Bereich geschaffen sein, damit die Zahlungen in Euro durchgeführt werden kön-
nen. Hauptbetroffenes Ressort ist hier das Bundesministerium für soziale Sicher-
heit und Generationen bzw. die In den Zuständigkeitsbereich dieses Ressorts
fallenden Träger der Gesetzlichen Sozialversicherung (siehe dazu auch Pkt. 5.4.).
Bereits während der Obergangsphase werden -gemäß den Bestimmungen des
Eurc-Währungsangaben-gesetzes- Endbeträge in amtlichen Ausfertigungen (z.B.
in Bescheiden) auch in Euro dargestellt.

5.3.4. Förderausgaben

Entsprechend dem Grundsatz der Vertragskontinuität hat die Einführung der
gemeinsamen Währung keine Auswirkungen auf bestehende Verträge bzw. darin
festgelegte Zahlungsmodalitäten.

Auch wird die Auszahlung neuer Förderzusagen, die in den Obergangszeitraum bis
zum 31.12.2001 fallen, weiterhin in Schilling durchgeführt. Hingegen sind Rückzah-
lungen (Annuitäten, Zinsen), soweit sie unbar erfolgen, bereits während dieses
Zeitraumes auch in Euro möglich.

Mit der physischen Einführung der gemeinsamen Währung dürfen neue Verträge
nur mehr in Euro abgeschlossen werden. Auszahlungen erfolgen ab diesem
Zeltpunkt ebenfalls nur mehr in Euro, wobei bereits vor dem 1.1.2002 in Schilling
zugesagte Förderungen entsprechend umzurechnen sind.

Seit dem 1.1.1999 steht weiters der Diskontsatz, auf den bisher zahlreiche
Förderkonditionen basierten, nicht mehr zur Verfügung. Ein entsprechender Ersatz
wurde Im Rahmen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes geschaffen (siehe dazu auch
Pkt. 5.2.4.).

5.3.5. Beschaffungswesen

Verträge, die im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe bereits vor dem
1.1.1999 abgeschlossen worden sind, werden durch die Einführung des Euro nicht


geändert. Ebenso werden neue Verträge während der Übergangsphase In der
Regel weiterhin in Schilling abgeschlossen bzw. abgewickelt.

In Bezug auf Verträge, deren Laufzeit Ober den 31.12.2001 hinausgeht, sollte
jedoch bereits während der Übergangsphase der Euro verwendet werden. Unab-
hängig davon können Anbote während dieses Zeitraums jedenfalls in Euro gelegt
werden.

Ab Beginn der Bargeldumstellung, also ab dem 1.1.2002, dürfen Verträge nur mehr
in Euro abgeschlossen werden. Zahlungen an den Auftragnehmer erfolgen ab
diesem Zeitpunkt ebenfalls nur mehr in Euro und zwar auch im Falle solcher
Verträge, die bereits vor dem 1.1.2002 abgeschlossen worden sind.

5.3.6. Wertpapiermärkte und Schuldverschreibungen

Auf Grund der Beschlösse des Europäischen Rates in Madrid vom Dezember 1995
dürfen handelbare Schuldverschreibungen des öffentlichen Sektors seit dem
1.1.1999 nur mehr In Euro begeben werden. In Zusammenhang mit Schuldver-
schreibungen, die bereits vordem 1.1.1999 begeben worden sind, legt Artikel 8 (4)
der Verordnung nach Art. 1091 (4) EG-V fest, dass die Teilnehmerstaaten an der
gemeinsamen Währung unter bestimmten Voraussetzungen eine Umstellung
vorsehen können (siehe dazu auch Pkt. 2.3.5.).

Wie die anderen Teilnehmerstaaten hat sich auch Österreich zu einer solchen
Umstellung entschlossen, um auf diese Welse die Entstehung eines Euro-Flnanz-
marktes zu fördern und die internationale Wettbewerbsfähigkeit österreichischer
Schuldtitel zu wahren. Rechtsgrundlage dafür ist das Bundesgesetz zur Umstel-
lung von Bundesanleihen auf Euro (Euro-Bundesanlelhenumstellungsgesetz;
BGBI. l Nr. 126/1998).

Gemäß diesem Bundesgesetz wurde die österreichische Bundesfinanzierungs-
agentur ermächtigt, im Namen und auf Rechnung des Bundes Anleihen von Schil-
ling auf Euro umzustellen. Die kleinste Stückelung wurde mit einem Cent festge-
legt, womit keine Notwendigkeit für einen Spitzenausgleich bestand.

Durch Artikel 8 (4) der Verordnung nach Art. 109 l (4) EG-V wird welters festgelegt,
dass Im Falle einer (teilweisen) Umstellung öffentlicher Schuldtitel auch für private
Emittenten die Möglichkeit besteht, die von ihnen begebenen Schuldtitel umstellen.
Einzelheiten dazu finden sich im Bundesgesetz zur Umstellung von Anleihen
privater Emittenten auf Euro (Euro-Anleihenumstellungsgesetz; BGBI. l
Nr. 126/1998).


5.3.7. Steuer- und Handelsrecht

5.3.7.1.  Betriebliches Rechnungswesen, Buchführung und
Jahresabschluss

Auf Grund von § 7 Abs. 1 des Schillinggesetzes waren In der Vergangenheit
Bücher und Aufzeichnungen zwingend In Schilling zu führen und Rechnungen in
Schilling zu legen. Durch § 193 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches waren Kaufleute
ferner verpflichtet, auch den Jahresabschluss in Schilling zu legen. Steuerrechtlich
gab es -von einigen und nur wenig bedeutsamen Ausnahmen abgesehen- hinge-
gen schon in der Vergangenheit keine Verpflichtung, Bücher, Aufzeichnungen
sowie Rechnungen in Schilling zu erstellen.

Damit Unternehmen die Vorteile der gemeinsamen Währung frühzeitig nützen
können, wurde das Schillinggesetz unter anderem dahingehend geändert, dass die
Führung von Büchern und Aufzeichnungen bereits seit dem 1.1.1999 auch in Euro
möglich ist. Der Zeitpunkt der Umstellung kann im Obergangszeitraum frei gewählt
werden, wobei kein Zwang zur gleichzeitigen Umstellung aller Teile der Buchfüh-
rung besteht.

Ein Unternehmen hat somit die Möglichkeit, zu dem für ihn günstigsten Zeltpunkt,
also sowohl zu Beginn als auch im Laufe eines Wirtschaftsjahres seine Buchfüh-
rung umzustellen. Allerdings muss der Zeitpunkt der Umstellung klar ersichtlich und
der Umstellungsvorgang eindeutig nachvollziehbar sein. Auch darf die Euro-Option
aus Gründen der Überprüfbarkeit nur einmalig ausgeübt werden. Ist die Buchfüh-
rung daher einmal von Schilling auf Euro umgestellt, ist eine Rückkehr zu einer
Schilling-Buchhaltung ausgeschlossen. Ab dem 1.1.2002 sind nach § 4 des
Eurogesetzes sämtliche Bücher und Aufzeichnungen zwingend in Euro zu führen.

Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) konnte erstmals für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 geendet haben, in Euro erstellt werden.
Für Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, war
somit eine Umstellung des Jahresabschlusses frühestens per 31.12.1999 möglich.
Der späteste Umstellungszeltpunkt ist der 31.12.2002. Bei einem abweichenden
Wirtschaftsjahr konnte die Umstellung erstmals zum Bilanzstichtag im Jahr 1999
erfolgen, der letztmögliche Umstellungszeltpunkt ist hier der Bilanzstichtag Im
Jahr 2002.

Ein Jahresabschluss, der in Euro erstellt wird, muss nicht unbedingt auf Büchern
beruhen, die ebenfalls In Euro geführt werden. Umgekehrt Ist es während der
Übergangsphase ebenso möglich, die Bücher teilweise bereits in Euro zu führen
und den Jahresabschluss zunächst weiterhin noch in Schilling zu erstellen.

Für Unternehmen, die auf Grund von § 125 Bundesabgabenordnung (Buch-
führungsgrenzen) zur Führung von Büchern verpflichtet sind, gibt es keine beson-
deren Bestimmungen über die Umstellungszeitpunkte. Die laufende Buchführung


kann daher innerhalb der Übergangsphase jederzeit umgestellt werden. Für die
Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung kommt mangels eines abweichenden
Wirtschaftsjahres als Umstellungszeitpunkt jeder 31. Dezember vom 31.12.1999
bis zum 31.12.2002 in Frage.

Ebenso gibt es auch bei den Aufzeichnungspflichten gemäß § 126 Bundesab-
gabenordnung (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) keine besonderen Umstellungs-
vorschriften. Auch in diesem Bereich können bis zum 31.12.2001 Aufzeichnungen
weiterhin in Schilling geführt werden. Danach ist nur mehr die Verwendung des
Euro zulässig.

5.3.7.2. Sonderregelungen für Kursgewinne

Durch die Festlegung der fixen Umrechnungskurse sind seit dem 1.1.1999
Wechselkursschwankungen innerhalb der Euro-Region definitionsgemäß ausge-
schlossen. Kursgewinne bzw. -Verluste haben folglich -soweit sie sich auf die
Währungen der Teilnehmerstaaten beziehen- ab diesem Zeitpunkt dauerhaften
Charakter angenommen. Sowohl handels- als auch steuerrechtlich wurde daher
entschieden, dass solche Kursdifferenzen zu realisieren und zum nächsten auf den
30,12.1998 folgenden Bilanzstichtag im Jahresabschluss auszuweisen sind.

Erträge, die sich bei Forderungen und Verbindlichkelten aus der Umrechnung und
dem entsprechenden Bilanzansatz ergaben, waren folglich auf der Passivseite der
Handelsbilanz in einem gesonderten Posten auszuweisen. Bei Eingang der ent-
sprechenden Forderungen bzw. Verbindlichkelten ist dieser Posten aufzulösen,
wobei eine vorzeitige Auflösung ebenfalls zulässig ist.

Steuerrechtlich wurde diesem handelsbilanziellen Wahlrecht gefolgt. Damit wird
bewirkt, dass die erfolgswirksame Gewinnvereinnahmung erst zu Jenem Zeitpunkt
stattfindet, zu dem sie auch ohne Einführung der gemeinsamen Währung zu
erfolgen hätte. Steuertechnisch Ist der Posten im Wege einer steuerfreien Um-
rechnungsrücklage zu berücksichtigen.

5.3.7.3. Sonderregelungen für Umstellungskosten

Handelsrechtlich wurde anlässlich der Währungsumstellung die Voraussetzung
geschaffen, dass ausnahmsweise auch selbstgeschaffene unkörperliche
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (vor allem Software) aktiviert
werden dürfen. Falls von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, ist der Posten
in der Bilanz unter der Bezeichnung .Aufwendungen für die Währungsumstellung
auf den Euro" vor dem Posten «Anlagevermögen" auszuweisen. Die aktivierten
Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben.
Werden solche Aufwendungen In der Bilanz ausgewiesen, bewirken sie eine


begrenzte Ausschüttungssperre. Steuerrechtlich wurde entschieden, dieser Son-
derregelung nicht zu folgen, sondern weiterhin am Aktivierungsverbot festzuhalten.
Diese Entscheidung steht In Einklang mit der Vorgangsweise In den anderen
Teilnehmerstaaten. Steuerrechtlich Ist überdies die Bildung von Rückstellungen im
Zusammenhang mit Aufwendungen für die Umstellung auf den Euro unzulässig.

5.3.7.4. Steuerliche Behandlung von Rundungsdifferenzen

Die Umrechnung und Rundung bei der Umstellung der Buchführung sowie bei
allen laufenden Geschäftsfallen hat auf Baste der Grundsätze zu erfolgen, wie sie
in der Verordnung nach Art. 235 EG-V festgelegt sind. Dabei werden sich -wie
auch bei anderen Umrechnungsvorgängen während der Obergangsphase- in der
Regel Rundungsdifferenzen ergeben. Diese Rundungsdifferenzen in Höhe von
einem Cent oder sieben Groschen sind Im Einzelfall betraglich zwar unbedeutend,
müssen jedoch nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung In jedem Fall
verarbeitet werden. Sie sind daher steuerrechtlich Ober ein Konto „Rundungs-
dlfferenzen-Euro" auszubuchen und ergebniswirksam zu behandeln.

5.3.7.5. Entrichtung von Steuern

Gemäß dem in Artikel 8 (3) der Verordnung nach Art. 1091 (4) E-GV festgelegten
Grundsatz kann bereits während der Obergangsphase im (unbaren) Zahlungsver-
kehr neben der nationalen Währungseinheit auch der Euro verwendet werden.
Dies bedeutet, dass seitdem 1.1.1999 auch Steuern und Abgaben In der gemein-
samen Währung entrichtet werden können.

Da die Umstellung des öffentlichen Rechnungswesens grundsätzlich erst am Ende
der Übergangsphase erfolgt, werden die Überwiesenen Beträge auf den Abgaben-
konten der Steuerpflichtigen jedoch weiterhin in Schilling gutgeschrieben. Falls die
Steuerschuld in der gemeinsamen Währung entrichtet wird, erfolgt die Umrech-
nung automatisch durch den Bankensektor.

Überweisungen des Bundes (z.B. für Steuererstattungen) erfolgen während der
Übergangsphase ebenfalls noch in Schilling. Verfugt der Empfänger einer solchen
Überweisung jedoch bereits Ober ein Euro-Konto, wird auch hier eine automatische
Umrechnung durch die Bank vorgenommen.

5.3.7.6. Steuererklärungen

Mit Einführung der gemeinsamen Währung wurde die Möglichkeit geschaffen, dass
auch Steuererklärungen für Veranlagungszeiträume bzw. Stichtage, die nach dem
31.12.1998 liegen, wahlweise in Schilling oder in Euro gelegt werden können. In


diesem Zusammenhang ist in der Regel auf der ersten Seite Jedes Steuerformulars
vom Steuerpflichtigen zu erklären, auf welche Denomination die folgenden Betrage
lauten.

Das Wahlrecht kann unabhängig davon, ob das Rechnungswesen in Schilling oder
in Euro geführt wird und auch unabhängig davon, ob die Entrichtung der Steuern In
Schilling oder in Euro erfolgt, in Anspruch genommen werden. Für Veranlagungs-
zeiträume bzw. Stichtage nach dem 31.12.2001 dürfen Steuererklärungen nur mehr
in Euro gelegt werden. Beziehen sich Steuererklärungen auf Zeiträume oder
Stichtage vor dem 1.1.2002, ist hingegen auch noch die Verwendung des Schilling
zulässig.

In Zusammenhang mit den Lohnzetteln wurde entschieden, dass das For-
mular L 16 für die Jahre 1999 bis 2001 unabhängig davon, ob das Lohnkonto In
Schilling oder aber bereits in Euro geführt wird, in jedem Fall noch in Schilling
auszustellen ist. Seit dem 1.1.2000 kann allerdings bei der automatisations-
unterstützten Datenübermittlung auch bereits der Euro verwendet werden, und
zwar auch für Lohnzahlungszelträume, die das Jahr 1999 betreffen.

5.3.7.7. Steuerbescheide

Auf Grund der Entscheidung, wonach das Öffentliche Rechnungswesen grundsätz-
lich erst am Ende der Obergangsphase umgestellt wird, ergibt sich, dass auch
Beträge in Steuerbescheiden bis zu diesem Zeitpunkt in der Regel weiterhin nur In
Schilling ausgewiesen sind.

In zwei Bereichen wird es allerdings bereits Im Jahr 2001 .echte* Euro-Beschelde
geben: Dies betrifft einerseits den Steuerfreibetragsbescheid 2002 und anderseits
den Steuervorauszahlungsbescheid 2002 und Folgejahre. In Zahlungser-
leichterungsbescheiden werden Beträge für 2001 noch in Schilling, Beträge ab
dem Jahr 2002 in Euro dargestellt sein.

Bei Bescheiden, die nach dem 31.12.2001 ausgefertigt werden, sich aber noch auf
Stichtage oder Veranlagungszeiträume vor dem 1.1.2002 beziehen, werden die Im
Bescheidspruch enthaltenen Beträge bereits auf Euro lauten. Bescheide für Stich-
tage oder Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2001 werden nur mehr in der
gemeinsamen Währung erstellt.

Um der Bevölkerung die Gewöhnung an die gemeinsame Währung zu erleichtern,
wird der Steuerbetrag (Steuerschuld, Steuervorschreibung, Steuergutschrift) bereits
seit dem Jahr 1999 Im Wege einer Informationszeile auch in Euro dargestellt.
Dieser Grundsatz gilt für sämtliche automatisiert erstellten Bescheide und sonsti-
gen Erledigungen, die ein betragsmäßig auszudrückendes Ergebnis enthalten.
Ebenso von dieser Regelung erfasst sind auch die meisten »händisch" erstellten
Bescheide.


5.3.7.8. Selbstberechnung von Abgaben

Im Hinblick auf die weit reichende Euro-Option wurde auch die Möglichkeit einge-
räumt, für Erhebungszeiträume bzw. -Zeitpunkte ab 1.1.1999 bis 31.12.2001 die
Selbstberechnung von Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes zu erhe-
ben sind, in Schilling oder Euro durchzuführen.

Werden Abgaben, deren Steuersätze in fixen Schilling-(Groschen-)Beträgen
angegeben sind, durchgängig in Euro selbst berechnet, so ist es zwingend erfor-
derlich, diesen fixen Schilling-(Groschen-)Betrag in Euro umzurechnen. Zur Ver-
meidung erheblicher Abweichungen zwischen einer Schilling- und Euro-Selbst-
berechnung regelt eine Verordnung des Bundesministerium für Finanzen, dass bei
bestimmten Abgabenarten eine Euro-Selbstberechnung nur zulässig ist, wenn der
fixe Steuersatz in einen Euro-Betrag mit mehr als zwei Nachkommastellen umge-
rechnet und der so ermittelte Euro-Steuersatz auf die Bemessungsgrundlage
angewendet wird. Die Verordnung legt sowohl die davon betroffenen Steuersätze
als auch die Anzahl der notwendigen Nachkommastellen fest.

5.3.8. Zölle und sonstige Eingangsabgaben

Die Bestimmungen im Bereich des Zollrechts sind weitestgehend im Wege von
gemeinschaftlichen Verordnungen und Richtlinien vorgegeben. Der Schwerpunkt
der Umstellung lag bzw. liegt insbesondere darin, dass die verschiedenen EDV-
Applikationen entsprechend anzupassen sind.

Grundsätzlich umfassen die von der Zollverwaltung zu vollziehenden Rechtsvor-
schriften derzeit sowohl Schilling- als auch eu ro-Beträge sowie mehrere Arten von
Umrechnungsvorschriften, auf die sich die Währungsumstellung unterschiedlich
und zu unterschiedlichen Zeitpunkten auswirkt:

Erstens gibt es EG-Verordnungen, deren ECU-Beträge zu monatlich festgelegten
Umrechnungskursen, ohne Rundung des Ergebnisses, unmittelbar anzuwenden
waren bzw. sind (z.B. spezifische Zollsätze). Mit Einführung der gemeinsamen
Währung wurden die bisherigen monatlichen Festlegungen überflüssig, die In den
Verordnungen enthaltenen Beträge sind nunmehr daher mit dem endgültigen
Umrechnungskurs festgelegt.

Zweitens gibt es EG-Verordnungen, deren ECU-Beträge zu Jährlich festgelegten
Umrechnungskursen, und mit Rundung des Ergebnisses, unmittelbar anzuwenden
waren bzw. sind (z.B. Reisefreigrenzen). Seit dem 1.1.1999 sind solche Beträge
ebenfalls mit dem endgültigen Umrechnungskurs festgelegt, wobei die bisherigen
Rundungsbestimmungen allerdings in der Übergangsphase -bis 31.12.2001-
aufrecht bleiben.


Drittens gibt es innerstaatlich festgelegte Schilling-Beträge, die innerhalb von ECU-
Bandbreiten, welche etwa in Form von Mindest- oder Höchstgrenzen festgelegt
sind, liegen. Hier hätte sich im Hinblick auf den 1.1.1999 allerdings nur bei Beträ-
gen, die gemeinschaftsrechtlich festgelegten ECU-Grenzen sehr nahe gekommen
wären, ein gesetzlicher Änderungsbedarf ergeben. Dies ist jedoch nicht der Fall
gewesen.

Und schließlich gibt es viertens Innerstaatlich festgelegte Schilling-Beträge, bei
welchen keine gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt werden
müssen. Diese Regelungen können während der Übergangsphase selbstverständ-
lich beibehalten werden. Wie bei den meisten Gesetzen Ist es aber auch hier
zweckmäßig, spätestens nach Ablauf der Übergangsphase Schilling-Beträge durch
Euro-Beträge zu ersetzen und dabei nach Möglichkeit runde Euro-Beträge festzu-
legen (Glättung).

Ebenso wie Steuern können auch Zölle und sonstige Eingangsabgaben seit dem
1.1.1999 im (unbaren) Zahlungsverkehr sowohl in Schilling als auch in Euro ent-
richtet werden. Diese Wahlfreiheit besteht auch für jene Entrichtungsformen,
welche der Barzahlung gleichgestellt sind, wie etwa die Hingabe von Schecks. Die
Abgabenkonten werden während der Übergangsphase hingegen weiterhin In
Schilling geführt. Ebenso erfolgen Zahlungsanweisungen des Bundes (z.B. für
Erstattungen) bis zum Ende der Übergangsphase ausschließlich In Schilling.

Wahlfreiheit besteht bis zum 31.12.2001 auch hinsichtlich der Führung von Bü-
chern bzw. der betrieblichen Aufzeichnungen (z.B. Zolllager, Zollverfahren mit
wirtschaftlicher Bedeutung). Dabei kann sich die Wahl auf einzelne Aufzeichnungs-
arten beschränken (z.B. Finanzbuchhaltung in Euro, Steuerlager- oder Zoll-
lageraufzeichnung in Schilling). Ein einmal erfolgter Umstieg von Schild ng auf Euro
darf allerdings nicht mehr rückgängig gemacht werden. Auch wenn Bücher und
Aufzeichnungen in der Übergangsphase bereits in Euro geführt werden, ist die
Verwendung des Schillings in Abgabenerklärungen zulässig.

Bei Abgabenerklärungen (Zoll-, Verbrauchsteueranmeldung) besteht bis zum
31.12.2001 ebenfalls Wahlfreiheit zwischen Schilling und Euro. Wurden allerdings
bewilligte Sammel- oder Verbrauchsteueranmeldungen in Euro abgegeben, ist für
spätere Zeiträume die Abgabe In Schilling nicht mehr zulässig.

Zollbehördliche Entscheidungen bzw. Mitteilungen (Bescheide, Tagesa uszüge)
werden während der Übergangsphase weiterhin nur in Schilling erstellt,
Endbeträge allerdings auch in Euro dargestellt. Nach dem 1.1.2002 worden Beträ-
ge -auch wenn Zelträume vor dem 31.12.2001 betroffen sind- ausschließlich In
Euro und Endbeträge bis 28.2.2002 auch in Schilling ausgewiesen.


5.3.9. Stempel- und Rechtsgebühren

Stempelmarken werden bis zum Ende der Obergangsphase weiterhin nur in
Schilling aufgelegt. Nach der derzeitigen Planung werden ab dem 1.1.2002 Gebüh-
ren nur mehr durch Barzahlung, Bankomat- oder Kreditkarten entrichtet werden
können. Für Reisepässe, Visa, Personalausweise und Führerscheine wird diese
Zahlungsform bereits seit dem 1.7.1999 angeboten. Durch die Abschaffung der
Stempelmarken wird auch die Umstellung auf die gemeinsame Wahrung erleichtert
(Wegfall der Produktion und Verteilung von Euro-Stempelmarken, Vereinfachung
der im Zuge der Währungsumstellung erforderlichen Glättung unrunder Euro-
Beträge). Einzelheiten hinsichtlich der Rücknahme bereits verkaufter Stempelmar-
ken werden derzeit noch geprüft.

5.3.10. Aktien- und Gesellschaftsrecht

Im Rahmen des 1. Euro-Justiz-Begleltgesetzes wurden die Voraussetzungen dafür
geschaffen, dass seit dem 1.1.1999 die Gründung neuer Kapitalgesellschaften
auch in Euro erfolgen kann. Gleichzeitig sind Neugründungen -entsprechend dem
Grundsatz der Wahlfreiheit während der Übergangsphase- noch weiterhin in
Schilling möglich. Ab dem 1.1.2002 müssen Neugründungen zwingend in der
gemeinsamen Währung erfolgen.

Weiters können auf Grund des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes nunmehr Anteile am
Grundkapital einer Aktiengesellschaft sowohl auf Nennbetragsaktien als auch auf
Stockaktien (sog. .unechte Quotenaktien") lauten. Die Einführung der Quotenaktie
stellt eine Systemänderung im österreichischen Aktienrecht dar, durch die bisherige
Nennbetragsaktien ohne zusätzliche Kapitalmaßnahmen umgestellt werden kön-
nen.

Aktiengesellschaften, die von der Möglichkeit, auf Stückaktien umzustellen, nicht
Gebrauch machen, werden für die zur Glättung der unrunden Euro-Nennbeträge
erforderlichen Kapitalmaßnahmen Erleichterungen bei der Beschlussfassung durch
die Aktionäre angeboten. Die Umrechnung der Aktiennennbeträge und des Stamm-
kapitals von Schilling auf Euro hat in der Weise zu erfolgen, dass zunächst der
kleinste Aktiennennbetrag (l.d.R. 100 Schilling) zu berechnen und auf volle Cent-
Beträge zu runden ist. Ausgehend von diesem Betrag sind sodann die höheren
Aktiennennbeträge als ein Vielfaches zu berechnen.

Auf Grund der Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung nach Art. 109 l (4)
EG-V sind ab dem Ende der Obergangsphase in Rechtsinstrumenten enthaltene
Bezugnahmen auf nationale Währungseinheiten automatisch als Bezugnahmen
auf die Euro-Einheit zu verstehen. Dies bedeutet, dass auf Schilling lautende
Gesellschaftsverträge auch nach der physischen Einführung der gemeinsamen
Währung nicht zwingend durch Aktivwerden der Gesellschaft anzupassen sind.


Allerdings scheint es nicht sinnvoll, Bezeichnungen in Schilling auf unbegrenzte
Zelt beizubehalten. Es wird deshalb eine Änderung In der Bezeichnung des Gesell-
schaftskapitals nach dem 1.1.2002 vorzunehmen sein, sobald eine Kapital-
änderung erfolgt.

5.3.11. Finanzausgleich

Die Im Finanzausgleichsgesetz für die Jahre 2001 bis 2004 enthaltenen Beträge
werden noch auf Schilling lauten. Derzeit ist noch nicht entschieden, ob eine
technische Anpassung dieser Beträge, d.h. eine Umstellung durch einfache Um-
rechnung, erfolgen wird. Nicht vorgesehen ist jedenfalls bereits aus heutiger Sicht
eine Glättung auf runde Euro-Beträge.

5.3.12. Grundbuchrecht

Seit dem 1.1.1999 sind grundbücherliche Eintragungen auch in Euro sowie in den
Währungen bzw. Währungsbezeichnungen der Teilnehmerstaaten am Europäi-
schen Wirtschaftsraum zulässig. Falls Eintragungen in Schilling erfolgen, hat
sowohl im Antrag als auch im Grundbuch die Währungsbezeichnung zu entfallen,
bei Eintragungen, die auf Euro oder andere Währungen bzw. Währungs-
bezeichnungen des Europäischen Wirtschaftsraumes lauten, Ist die Währung bzw.
Währungsbezeichnung hingegen anzuführen. Eintragungen auf Währungen von
Staaten, die nicht am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmen, sind hingegen
auch weiterhin nicht zulässig.

5.4. Gesetzliche Sozialversicherung

Auch die Umstellung der Gesetzlichen Sozialversicherung umfasst einerseits eine
Vielzahl Interner Abläufe (Veranschlagung, Verrechnung, Dokumentation, EDV)
und anderseits die .Kontakte" mit dem privaten Sektor (Bescheide, Formulare,
Zahlungsbelege usw.). In vielen Fällen wird die Umstellung auch eine entsprechen-
de Anpassung der Rechtsgrundlagen erforderlich machen, für die das Bundesmini-
sterium für soziale Sicherheit und Generationen zuständig ist. Wie für eile anderen
Bereiche der öffentlichen Verwaltung gilt auch für die Sozialversicherung, dass der
überwiegende Teil der Umstellungen erst an der Schnittstelle 2001/ 2» 02 erfolgen
wird.

Endbeträge in amtlichen Erledigungen und Formularen werden von der Gesetzli-
chen Sozialversicherung bereits seit dem 1.1.1999 auch In der gemeinsamen
Währung dargestellt.


Beitragsnachweise an die Gesetzliche Sozialversicherung sind bis zum Ende der
Übergangsphase grundsätzlich weiterhin in Schilling zu legen. Bei elektronischer
Übermittlung besteht jedoch bereite seit dem 1.1.1999 die Möglichkeit, neben dem
Schilling auch den Euro zu verwenden.

Beitragsgrundlagen bis 31.12.2001 werden im Hauptverband der gesetzlichen
Sozialversicherungsträger ausschließlich in Schilling und ab dem 1.1.2002 aus-
schließlich in Euro gespeichert. Damit soll sichergestellt werden, dass für Anfragen
von externen Stellen jeweils jene Währungsbezeichnung verfügbar ist, die im
entsprechenden Zeltraum gegolten hat.

Mit dem im Dezember 1998 vom Hauptverband vorgelegten Euro-Aktionsplan wird
ein detaillierter Überblick Ober die verschiedenen Umstellungsbereiche der Gesetz-
lichen Sozialversicherung gegeben. Ähnlich dem Masterplan des Bundesministeri-
ums für Finanzen werden darin die erforderlichen Umstellungsmaßnahmen in
Einzelprojekten dargestellt und die Zeltpläne für die konkrete Umsetzung festge-
legt.

5.5. Länder und Gemeinden

Für die Bundesländer hat die Verbindungsstelle im Herbst 1998, für die Gemeinden
und deren Betriebe das Kommunalwissenschaftliche Dokumentationszentrum
(KDZ) bereits im Frühjahr 1998 einen Umstellungsplan zur Euro-EInführung vorge-
legt. Weiters haben sowohl der Städtebund als auch der Gemeindebund Checkli-
sten sowie Handbücher zur Euro-Umstellung ausgearbeitet. Schließlich liegen
Umstellungspläne der Bundesländer sowie auch einer Reihe vor allem größerer
Gemeinden vor.

Sämtlichen Umstellungsplänen gemeinsam ist der Grundsatz, dass sich Länder
und Gemeinden im Wesentlichen an den Vorgaben des Bundes orientieren und die
.große" Umstellung daher erst an der Schnittstelle 2001/ 2002 erfolgen wird. Dies
bedeutet insbesondere, dass das Rechnungswesen während der Übergangsphase
weiterhin In Schilling geführt und im überwiegenden Teil des Schriftverkehrs weiter-
hin der Schilling als Währungsbezeichnung verwendet wird. Eine Vorverlegung der
Umstellung, wie dies teilweise im Bereich der Haushaltsverrechnung des Bundes
geplant ist, wird es auf Ebene der Länder und Gemeinden nicht geben.

Steuer- und Abgabenerklärungen können aber auch auf Landes- und Gemeinde-
ebene bereits seit dem 1.1.1999 sowohl in Schilling als auch in Euro gelegt wer-
den. Ebenso ist auch bei der Entrichtung der Steuern und Abgaben eine wahlweise
Verwendung beider Währungsbezeichnungen möglich.

Im Unterschied zum Bund wird die Hoheitsverwaltung der Länder und Gemeinden -
mit Ausnahme der mittelbaren Bundesverwaltung- vom Anwendungsbereich des


Euro-Währungsangabengesetzes nicht betroffen sein. Dennoch stellen die Länder
sowie ein Großteil der Gemeinden Endbeträge in Vorschreibungen ebenfalls
bereits jetzt auch in Euro dar. Soweit es sich um privatrechtlich erbrachte Leistun-
gen handelt, gelten die Bestimmungen des Euro-Währungsangabengesetzes auch
für Länder und Gemeinden.

5.6. Öffentliche Betriebe

Auch die öffentlichen Unternehmen werden Ihr Rechnungswesen erst am Ende der
Übergangsphase umstellen und ihre Geschäftsvorgänge zunächst weiterhin zum
überwiegenden Teil in Schilling abwickeln. Zahlungen an öffentliche Unternehmen
können, soweit sie unbar erfolgen, bereits während der Obergangsphase natürlich
auch in der gemeinsamen Währung erfolgen.

Ebenso wie andere Unternehmen, die Leistungen gegenüber Endverbrauchern
erbringen, fallen öffentliche Unternehmen unter die Bestimmungen des Euro-
Währungsangabengesetzes sowie des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes. Dies
bedeutet, dass auch solche Unternehmen bei Rechnungen und Quittungen oder
bei langfristigen Verträgen zur doppelten Währungsangabe verpflichtet sind.

Bei einer großen Anzahl öffentlicher Betriebe, vor allem auf Gemeindeebene,
werden durch die Einführung der gemeinsamen Währung weiters vielfach sehr
kleine Beträge, z.B. für Fahrscheine, Parkgebühren, Eintrittskarten usw. umzurech-
nen sein. Da eine Glättung dabei häufig mit erheblichen Preisänderungen verbun-
den wäre, werden hier künftig unrunde Beträge unvermeidbar sein.

Ebenso werden öffentliche Betriebe auch mit dem Problem der Automatenum-
stellung konfrontiert sein. Beispiele sind Fahrscheinautomaten und Münztelefone,
Parkscheinautomaten oder Schließfächer. Da die Phase des doppelten Bargeldum-
laufs mit zwei Monaten relativ kurz sein wird, muss diese Umstellung entsprechend
rasch erfolgen. Engpässe bei den Automaten-Aufstellern bzw. Automaten-Servlce-
firmen sind daher nicht auszuschließen, sodass es zweckmäßig erscheint, bereits
sehr frühzeitig die notwendigen Kapazitäten zu sichern.


6. ANHANG

6.1. Verordnung nach Artikel 235 EG-V (Abi. L 162/1997)

Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 Ober bestimmte Vor-
schriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro.

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbeson-
dere auf Artikel 235

auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wahrungsinstituts,
in Erwägung nachstehender Gründe:

1.    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Madrid am 15. und 16. Dezem-
ber 1995 bestätigt, dass die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
am 1. Januar 1999 beginnt, wie dies in Artikel 109 j Absatz 4 des Vertrags
festgelegt ist. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Mitgliedstaaten,
die In Obereinstimmung mit dem Vertrag den Euro als die einheitliche Wah-
rung einführen, als .teilnehmende Mitgliedstaaten" definiert.

2.   Anlässlich der Tagung des Europäischen Rates in Madrid wurde entschieden,
dass der im Vertrag zur Bezugnahme auf die europäische Währungseinheit
benutzte Ausdruck „Ecu" eine Gattungsbezeichnung Ist. Die Regierungen der
fünfzehn Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, dass dieser Beschluss
die einvernehmliche endgültige Auslegung der einschlägigen Vertragsbestim-
mungen darstellt. Der Europäischen Währung wird der Name Euro gegeben.
Der Euro als Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten wird in hundert
Untereinheiten mit dem Namen Cent unterteilt. Der Europäische Rat vertrat
ferner die Auffassung, dass die einheitliche Währung in allen Amtssprachen
der Europäischen Union unter Berücksichtigung der verschiedenen Alphabete
denselben Namen tragen sollte.

3.    Sobald die teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt sind, wird der Rat eine
Verordnung über die Einführung des Euro auf der Grundlage von Artikel 109 l
Absatz 4 Satz 3 des Vertrags annehmen, um den rechtlichen Rahmen für die
Verwendung des Euro festzulegen. Am ersten Tag der dritten Stufe legt der
Rat gemäß Artikel 1091 Absatz 4 Satz 1 des Vertrags die Umrechnungskurse
unwiderruflich fest.


4.    Für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes und den Übergang zur
einheitlichen Währung ist es erforderlich, dass für die Bürger und die Unter-
nehmen in allen Mitgliedstaaten bereits geraume Zelt vor Beginn der dritten
Stufe Rechtssicherheit im Hinblick auf bestimmte Vorschriften in Zusammen-
hang mit der Einführung des Euro besteht. Diese frühzeitige Rechtssicherheit
ermöglicht den Bürgern wie den Unternehmen eine optimale Vorbereitung.

5.   Artikel 1091 Absatz 4 Satz 3 des Vertrages, wonach der Rat auf Grund eines
einstimmigen Beschlusses der teilnehmenden Mitgliedstaaten alle sonstigen
Maßnahmen, die für die rasche Einführung der einheitlichen Währung erfor-
derlich sind, treffen kann, steht als Rechtsgrundlage erst zur Verfügung, wenn
nach Artikel 109 j Absatz 4 des Vertrages bestätigt worden ist, welche Mitglied-
staaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen
Währung erfüllen. Daher muss Artikel 235 des Vertrages als Rechtsgrundlage
für den Erlass der Bestimmungen In Anspruch genommen werden, die aus
Gründen der Rechtssicherheit dringend erforderlich sind. Diese Verordnung
sowie die obengenannte Verordnung des Rates über die Einführung des Euro
werden zusammen den rechtlichen Rahmen für den Euro bilden, wobei die
Grundsätze für diesen Rahmen vom Europäischen Rat In Madrid vereinbart
wurden. Die Einführung des Euro wirkt sich auf die tagtäglich getätigten
Geschäfte aller Menschen In den teilnehmenden Mitgliedstaaten aus. Es
sollten außer Maßnahmen dieser Verordnung und in der nach Artikel 109 l
Absatz 4 Satz 3 des Vertrages zu verabschiedenden Verordnung noch weitere
Maßnahmen geprüft werden, um insbesondere für die Verbraucher einen gut
austarierten Übergang zu gewährleisten.

6.    Die ecu im Sinne von Artikel 109 g des Vertrags und in der Definition der
Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Kodifi-
zierung der geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Definition der
ecu nach Inkrafttreten des Vertrages Ober die Europäische Union wird ab dem
1. Januar 1999 nicht mehr als Währungskorb definiert sein, und der Euro wird
zu einer eigenständigen Währung. Die Festlegung von Umrechnungskursen
durch den Rat ändert als solche den Außenwert der ecu nicht. Das bedeutet,
dass eine ecu in ihrer Zusammensetzung als Korb von Währungen zu einem
Euro wird. Die Verordnung (EG) Nr. 3320/94 wird daher gegenstandslos und
ist aufzuheben. Wird In Rechtsinstrumenten auf die ecu Bezug genommen, so
gilt die Vermutung, dass die Parteien vereinbart haben, auf die ecu im Sinne
von Artikel 109 g des Vertrags und In der Definition der genannter» Verordnung
Bezug zu nehmen. Diese Vermutung sollte jedoch widerlegt werden können;
dabei sollen die Absichten der Vertragsparteien berücksichtigt werden.

7.    Es Ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass die Einführung einer
neuen Währung die Kontinuität von Verträgen und anderen Rechts-
instrumenten nicht berührt. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ist  zu gewähr-
leisten. Der Grundsatz der Kontinuität sollte mit etwaigen Vereinbarungen der
Vertragsparteien in bezug auf die Einführung des Euro vereinbar  sein. Zur


Verbesserung der Rechtssicherheit und -klarheit ist es angezeigt, ausdrücklich
zu bestätigen, dass das Prinzip der Fortgeltung von Verträgen und anderen
Rechtsinstrumenten auf die Ersetzung ehemaliger nationaler Währungen
durch den Euro ebenso Anwendung findet wie auf die Ablösung der ecu im
Sinne von Artikel 109 g des Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG)
Nr. 3320/94 durch den Euro. Dies bedeutet namentlich, dass bei Festzins-
instrumenten der vom Schuldner zu zahlende nominale Zinssatz durch die
Einführung des Euro nicht verändert wird. Die Vorschriften Ober Kontinuität
können nur dann Ihren Zweck, den Wirtschaftssubjekten und Insbesondere
den Verbrauchern Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten, erreichen,
wenn sie möglichst bald In Kraft treten.

8.    Die Einführung des Euro ändert das Währungsrecht jedes teilnehmenden
Mitgliedstaates. Die Anerkennung des Währungsrechts eines Staates Ist ein
allgemein anerkannter Grundsatz. Die ausdrückliche Bestätigung des Grund-
satzes der Kontinuität sollte auch dazu führen, dass die Fortgeltung von
Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten in der Rechtsprechung dritter
Länder anerkannt wird.

9.    Der für die Definition von Rechtsinstrumenten verwendete Begriff .Vertrag*
bezeichnet alle Arten von Verträgen, und zwar unabhängig von der Art Ihres
Zustandekommens.

10. Wird der Rat gemäß Artikel 1091 Absatz 4 Satz 1 EG-Vertrag tätig, so legt er
lediglich die Umrechnungskurse für den Euro fest, ausgedrückt In den einzel-
nen nationalen Währungen der beteiligten Mitgliedstaaten. Diese Umrech-
nungskurse sind bei Umrechnungen zwischen dem Euro und den nationalen
Währungseinheiten sowie zwischen verschiedenen nationalen Währungsein-
heiten zu verwenden. Bei Umrechnungen zwischen nationalen Währungsein-
heiten muss ein fester Algorithmus das Ergebnis bestimmen. Die Verwendung
inverser Kurse für die Umrechnung würde das Runden von Kursen erfordern
und könnte zu erheblichen Ungenauigkeiten führen, Insbesondere wenn es
sich um hohe Beträge handelt.

11. Die Einführung des Euro erfordert das Runden von Geldbeträgen. Eine früh-
zeitige Festlegung der Rundungsregeln ist für das Funktionieren des Gemein-
samen Marktes und für rechtzeitig anlaufende Vorbereitungen und einen
reibungslosen Übergang zur Wirtschafts- und Währungsunion erforderlich.
Rundungspraktiken oder -konventionen oder einzelstaatliche Rundungsvor-
schriften, die ein höheres Maß an Genauigkeit für Zwischenberechnungen
ermöglichen, werden von diesen Regeln nicht berührt.

12. Die Umrechnungskurse sollen mit sechs signifikanten Stellen festgelegt
werden, um einen hohen Grad an Genauigkeit bei Umrechnungen zu errei-
chen. Ein Umrechnungskurs mit sechs signifikanten Stellen ist ein Kurs, der ab
der von links gezählten ersten Stelle, die nicht eine Null Ist, sechs Ziffern hat.


HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

-   „Rechtsinstrumente" Rechtsvorschriften. Verwaltungsakte, gerichtliche Ent-
scheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel • außer
Banknoten und Münzen - sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung;

-   „teilnehmende Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung
entsprechend dem Vertrag Obernehmen;

-   „Umrechnungskurse" die vom Rat gemäß Artikel 109 l Absatz 4 Satz 1 des
Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse;

-   „nationale Währungseinheiten" die Währungseinheiten der teilnehmenden
Mitgliedstaaten, wie sie am Tage vor Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts-
und Währungsunion festgelegt sind;

-   „Euro-Einheit" die Einheit der einheitlichen Währung, wie sie in der Verordnung
des Rates Ober die Einführung des Euro definiert ist, die am Tage des Beginns
der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Kraft tritt.

Artikel 2

(1) Jede Bezugnahme in einem Rechtsinstrument auf die ecu im Sinne des
Artikels 109 g des Vertrages und in der Definition der Verordnung (EG)
Nr. 3320/94 wird durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro
für 1 ecu ersetzt. Bei Bezugnahmen in einem Rechtsinstrument auf die ecu,
die keine solche Definition enthalten, wird eine Bezugnahme auf die ecu im
Sinne des Artikels 109 g des Vertrages und in der Definition der Verordnung
(EG) Nr. 3320/94 vermutet, wobei die Absichten der Vertragspartelen zu
berücksichtigen sind.

(2)  Die Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates wird aufgehoben.

(3)  Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 1999 gemäß dem Beschluss nach Artikel 109 j
Absatz 4 des Vertrages.

Artikels

Die Einführung des Euro bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen In
Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigen sie die Nichter-


füllung rechtlicher Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein
Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden. Diese Bestimmung gilt
vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien.

Artikel 4

(1)  Die Umrechnungskurse werden als ein Euro, ausgedrückt in den einzelnen
nationalen Wahrungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt. Sie
werden mit sechs signifikanten Stellen festgelegt.

(2)  Die Umrechnungskurse werden bei Umrechnungen nicht gerundet oder um
eine oder mehrere Stellen gekürzt.

(3)  Die Umrechnungskurse werden für Umrechnungen sowohl der Euro-Einheit in
nationale Wahrungseinheiten als auch umgekehrt verwendet. Von den Um-
rechnungskursen abgeleitete inverse Kurse werden nicht verwendet.

(4)  Geldbeträge, die von einer nationalen Währungseinheit in eine andere umge-
rechnet werden, werden zunächst In einen auf die Euro-Einheit lautenden
Geldbetrag umgerechnet, der auf nicht weniger als drei Dezimalstellen gerun-
det werden darf, und dann in die andere nationale Währungseinheit umge-
rechnet. Es dürfen keine anderen Berechnungsmethoden verwendet werden,
es sei denn, sie führen zu denselben Ergebnissen.

Artikel 5

Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge werden bei einer Rundung, die
nach einer Umrechnung in die Euro-Einheit gemäß Artikel 4 erfolgt, auf den nächst-
liegenden Cent auf- oder abgerundet. Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbe-
träge, die in eine nationale Währungseinheit umgerechnet werden, werden auf die
nächstliegende Untereinheit oder, gibt es keine Untereinheit, auf die nächstliegen-
de Einheit oder entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogen-
heiten auf ein Vielfaches oder einen Bruchteil der Untereinheit oder Einheit der
nationalen Währungseinheit auf- oder abgerundet. Führt die Anwendung des
Umrechnungskurses zu einem Resultat genau in der Mitte, so wird der Betrag
aufgerundet.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften In Kraft.


6.2. Verordnung nach Artikel 1091 (4) EG-V (Abi. L139/1998)

Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai Ober die Einführung des Eure.

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbeson-
dere auf Art. 109 l Abs. 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Grunde

1.    Mit dieser Verordnung werden währungsrechtliche Bestimmungen für die
Mitgliedstaaten festgelegt, die den Euro einführen. Bestimmungen über die
Kontinuität von Verträgen, die Ersetzung von Bezugnahmen auf die ecu In
Rechtsinstrumenten durch Bezugnahmen auf den Euro und Rundungsregeln
sind bereits in der Verordnung (EG) 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997
über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro
niedergelegt. Die Einführung des Euro betrifft die tagtäglich getätigten Ge-
schäfte aller Menschen In den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Es sollten außer
den Maßnahmen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) 1103/97 noch
weitere Maßnahmen geprüft werden, um insbesondere für die Verbraucher
einen reibungslosen Obergang zu gewährleisten.

2.    Auf der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. Dezember 1995 in
Madrid wurde entschieden, dass der im Vertrag zur Bezugnahme auf die
europäische Währungseinheit benutzte Ausdruck „Ecu" eine Gattungs-
bezeichnung Ist. Die Regierungen der fünfzehn Mitgliedstaaten haben sich
darauf geeinigt, dass dieser Beschluss die einvernehmliche endgültige Ausle-
gung der einschlägigen Vertragsbestimmungen darstellt. Der europäischen
Währung wird der Name Euro gegeben. Der Euro als Währung der teilneh-
menden Mitgliedstaaten wird In hundert Untereinheiten mit dem Namen .Cent"
unterteilt. Der Name .Cent" schließt nicht die Verwendung von umgangs-
sprachlichen Abwandlungen in den Mitgliedstaaten aus. Der Europäische Rat
hat ferner die Auffassung vertreten, dass die einheitliche Währung in allen
Amtssprachen der Europäischen Union unter Berücksichtigung der verschie-
denen Alphabete denselben Namen tragen muss.


3.    Gemäß Art. 109 l Absatz 4 Satz 3 des Vertrages trifft der Rat alle Maßnahmen,
die für die rasche Einführung des Euro erforderlich sind, mit Ausnahme der
Festlegung der Umrechnungskurse.

4.    Wird ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 109 k Absatz 2 des Vertrags zu einem
teilnehmenden Mitgliedstaat, so ergreift der Rat gemäß Artikel 109 l Absatz 5
des Vertrags die sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung des
Euro als einheitliche Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlich
sind.

5.    Gemäß Artikel 109 l Absatz 4 des Vertrages nimmt der Rat am ersten Tag der
dritten Stufe die Umrechnungskurse an, die für die Währungen der teilneh-
menden Mitgliedstaaten unwiderruflich festgelegt und zu denen diese Währun-
gen Jeweils durch den Euro ersetzt werden.

6.    Da weder zwischen der Euro-Einheit und den nationalen Währungseinheiten
noch zwischen nationalen Währungseinheiten ein Wechselkursrisiko besteht,
sollten einschlägige Rechtsvorschriften entsprechend ausgelegt werden.

7.    Der für die Definition von Rechtsinstrumenten verwendete Begriff .Vertrag"
bezeichnet alle Arten von Verträgen, und zwar unabhängig von der Art ihres
Zustandekommens.

8.    Zur Vorbereitung eines reibungslosen Übergangs zum Euro bedarf es einer
Obergangszelt zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Euro an die Stelle der
Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt, und der Einführung von
Euro-Banknoten und Euro-Münzen. In dieser Obergangszeit gelten die natio-
nalen Währungseinheiten als Untereinheiten des Euro. Dadurch werden die
Euro-Einheit und die nationalen Währungseinheiten rechtlich gleichwertig.

9.    Gemäß Artikel 109 g des Vertrags sowie gemäß der Verordnung (EG) 1103/97
ersetzt der Euro ab 1. Januar 1999 die ecu als Rechnungseinheit der Organe
der Europäischen Gemeinschaften. Der Euro sollte auch der Europäischen
Zentralbank (EZB) und den Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten
als Rechnungseinheit dienen. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen von
Madrid sollten geld- und wechselkurspolitische Maßnahmen des Europäischen
Systems der Zentralbanken (ESZB) in der Euro-Einheit erfolgen. Dies schließt
nicht aus, dass die nationalen Zentralbanken insbesondere für ihr Personal
und die öffentlichen Verwaltungen während der Übergangszeit Konten in ihrer
jeweiligen nationalen Währungseinheit führen.

10. Jeder teilnehmende Mitgliedstaat kann zulassen, dass die Euro-Einheit in
seinem Hoheitsgebiet In der Übergangszeit in vollem Umfang verwendet wird.

11. In der Übergangszeit können Verträge, nationale Gesetze und sonstige

Rechtsinstrumente sowohl unter Verwendung der Euro-Einheit als auch einer


nationalen Währungseinheit rechtsgültig erstellt werden. Während dieser
Obergangszeit sollte keine Bestimmung dieser Verordnung in irgendeiner
Weise die Gültigkeit einer Bezugnahme auf eine nationale Währungseinheit In
einem Rechtsinstrument beeinträchtigen.

12. Sofern nicht anders vereinbart, haben sich die Wirtschaftssubjekte an die in
einem Rechtsinstrument verwendete Währungsbezeichnung zu halten, wenn
sie Handlungen auf Grund dieses Instrumentes ausführen.

13. Die Euro-Einheit und die nationalen Währungseinheiten sind Einheiten dersel-
ben Währung. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Zahlungen im Wege von
Kontogutschriften innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats sowohl in der
Euro-Einheit als auch in der jeweiligen nationalen Währung getätigt werden
können. Die Bestimmungen für Zahlungen im Wege von Kontogutschriften
haben auch für grenzüberschreitende Zahlungen zu gelten, die auf die Euro-
Einheit oder die nationale Währungseinheit des Mitgliedstaates lauten, in dem
das Konto des Gläubigers geführt wird. Im Interesse des reibungslosen
Funktionierens der Zahlungssysteme ist es notwendig, Vorschriften für Konto-
gutschriften zu erlassen, die Zahlungsinstrumente aus diesen Systemen aus-
lösen. Die Bestimmungen für Zahlungen im Wege von Kontogutschriften
dürfen nicht zur Folge haben, dass die Finanzinstitute verpflichtet sind, entwe-
der andere Zahlungsmöglichkeiten oder auf eine bestimmte Einheit des Euro
lautende Produkte anzubieten. Die Bestimmungen für Zahlungen Im Wege von
Kontogutschriften hindern die Finanzintermediäre nicht daran, In koordinierter
Weise auf die Euro-Einheit lautende Zahlungsmöglichkeiten einzuführen, die
während der Übergangszelt eine gemeinsame technische Infrastruktur zur
Grundlage haben.

14. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Madrid
werden ab 1. Januar 1999 neue handelbare Schuldtitel der öffentlichen Hand
von den teilnehmenden Mitgliedstaaten in der Euro-Einheit aufgelegt. Die
Emittenten von Schuldtiteln sollten die Möglichkeit haben, bereits emittierte
Schuldtitel auf die Euro-Einheit umzustellen. Die Bestimmungen über die
Umstellung sollten so gestaltet sein, dass sie auch in der Rechtsordnung
dritter Länder Anwendung finden können. Die Emittenten sollten in die Lage
versetzt werden, bereits emittierte Schuldtitel umzustellen, wenn diese auf die
nationale Währungseinheit eines Mitgliedstaates lauten, in dem die bereits
emittierten Schuldtitel eines Schuldners, der zum Sektor Staat zählt, teilweise
oder vollständig umgestellt werden. Diese Bestimmungen beziehen sich nicht
auf die Einführung zusätzlicher Maßnahmen zur Änderung der Bedingungen
für bereits emittierte Schuldtitel, um unter anderem deren Nennbetrag zu
ändern, da dafür die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften maßgebend
sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, geeignete Maßnahmen
zu ergreifen, um die Rechungseinheit für die operationellen Verfahren organi-
sierter Märkte zu ändern.


15. Es könnten auch weitere Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich
sein, um zu klaren, wie sich die Einführung des Büro auf die Anwendung der
geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auswirkt, insbesondere
was Aufrechnungen, Verrechnungen und Techniken ähnlicher Wirkung anbe-
langt.

16. Eine Verpflichtung zur Verwendung des Eure kann nur auf der Grundlage des
Gemeinschaftsrechts vorgeschrieben werden. Die teilnehmenden Mitglied-
staaten können die Verwendung der Euro-Einheit bei Transaktionen mit dem
öffentlichen Sektor gestatten. Entsprechend dem vom Europäischen Rat In
Madrid beschlossenen Referenzszenario könnten die gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften zur Festlegung des zeitlichen Rahmens für die allgemeine
Verwendung der Euro-Einheit den einzelnen Mitgliedstaaten einen gewissen
Spielraum belassen.

17. Nach Artikel 105 a des Vertrags kann der Rat Maßnahmen erlassen, um die
Stöckelung und die technischen Merkmate aller Münzen zu harmonisieren.

18. Banknoten und Münzen bedürfen eines angemessenen Schutzes vor Fäl-
schungen.

19. Banknoten und Münzen In nationaler Währungseinheit verlieren spätestens
sechs Monate nach Ende der Obergangszeit die Eigenschaft eines gesetzli-
chen Zahlungsmittels. Von den Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen
Ordnung eingeführte Begrenzungen für Zahlungen In Banknoten und Münzen
sind mit der den Euro-Banknoten und Euro-Münzen zukommenden Eigen-
schaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels nicht unvereinbar, sofern andere
rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden bestehen.

20. Nach dem Ende der Obergangszelt sind Bezugnahmen auf nationale Wäh-
rungseinheiten In Rechtsinstrumenten, die am Endes der Übergangszeit
bestehen, als Bezugnahmen auf den Eure entsprechend dem Jeweiligen
Umrechnungskurs zu verstehen. Daher ist eine materielle Anpassung beste-
hender Rechtsinstrumente hierzu nicht notwendig. Die in der Verordnung
(EG) 1103/97 des Rates festgelegten Rundungsregeln gelten auch für die zum
Ende der Obergangszelt oder nach der Übergangszelt vorzunehmenden
Umrechnungen. Aus Gründen der Klarheit kann es wünschenswert sein, die
materielle Anpassung durchzuführen, sobald dies angezeigt ist.

21. Nach Nummer 2 des Protokolls Nr. 11 über einige Bestimmungen betreffend
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt unter anderem
Nummer 5 dieses Protokolls für den Fall, dass das Vereinigte Königreich dem
Rat notifiziert, dass es nicht beabsichtigt, zur dritten Stufe Oberzugehen. Das
Vereinigte Königreich hat dem Rat am 16. Oktober 1996 mitgeteilt, dass es
nicht beabsichtigt, zur dritten Stufe überzugehen. Nummer 5 sieht unter


anderem vor, dass Artikel 109 t Absatz 4 des Vertrages nicht für das Vereinigte
Königreich gilt.

22. Unter Bezugnahme auf Nummer 1 des Protokolls Nr. 12 Ober einige Bestim-
mungen betreffend Dänemark hat Dänemark im Zusammenhang mit dem am
12. Dezember 1992 in Edinburgh gefassten Beschluss notifiziert, dass es nicht
an der dritten Stufe teilnehmen wird. Somit finden entsprechend Nummer 2
des genannten Protokolls alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel
und Bestimmungen des Vertrags und der Satzung des ESZB auf Dänemark
Anwendung.

23. Nach Artikel 109 l Absatz 4 wird die einheitliche Währung nur in den Mitglied-
staaten eingeführt, für die keine Ausnahmeregelung gilt.

24. Diese Verordnung ist somit gemäß Artikel 189 des Vertrags vorbehaltlich der
Protokolle Nr. 11 und Nr. 12 sowie des Artikels 109 k Absatz 1 anwendbar.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

TEIL l
DEFINITIONEN

Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

-   »teilnehmende Mitgliedstaaten* die Mitgliedstaaten (Länder A, B,...);

-   .Rechtsinstrumente" Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Ent-
scheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel - außer
Banknoten und Münzen - sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung;

-   .Umrechnungskurs* den vom Rat gemäß Artikel 1091 Absatz 4 Satz 1 des
Vertrages für die Währung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats unwiderruflich
festgelegten Umrechnungskurs;

-   „Euro-Einheit" die Währungseinheit im Sinne des Artikels 2 Satz 2;

-   .nationale Währungseinheiten" die Währungseinheiten der teilnehmenden
Mitgliedstaaten, wie sie am Tage vor Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts-
und Währungsunion festgelegt sind;

-   .Übergangszeit* den Zeitraum, der am 1. Januar 1999 beginnt und am
31. Dezember 2001 endet.


-   .umstellen" das Ändern der Einheit, auf die der Schuldtitel lautet, von einer
nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit im Sinne von Artikel 2, wobei
jedoch diese Umstellung keine Änderung der sonstigen Bedingungen des
Schuldtitels bewirkt, für die die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften
maßgebend sind.

TEIL II

ERSETZUNG DER WÄHRUNGEN DER TEILNEHMENDEN
MITGLIEDSTAATEN DURCH DEN EURO

Artikel 2

Ab 1. Januar 1999 ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro.
Die Währungseinheit Ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt.

Artikel 3

Der Euro tritt zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmen-
den Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Der Euro Ist die Rechnungseinheit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der
Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

TEIL III

obergangsbestimmungen

Artikel S

Die Artikel 6, 7, 8 und 9 gelten während der Obergangszelt.

Artikel 6

(1) Der Euro wird auch in die nationalen Währungseinheiten gemäß den Umrech-
nungskursen unterteilt. Alle Untereinheiten werden beibehalten. Vorbehaltlich
der Bestimmungen dieser Verordnung ist das Währungsrecht der teilnehmen-
den Mitgliedstaaten weiterhin anzuwenden.

(2) Bezugnahmen in rechtlichen Instrumenten auf eine nationale Währungseinheit
sind genauso gültig wie Bezugnahmen auf die Euro-Einheit unter Beachtung
der Umrechnungskurse.


Artikel 7

Die Ersetzung der Währung eines jeden teilnehmenden Mitgliedstaats durch den
Euro ändert als solche nicht die Wahrungsbezeichnung der am Tag der Ersetzung
bestehenden Rechtsinstrumente.

Artikels

(1) Handlungen, die auf Grund von Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwen-
dung einer nationalen Währungseinheit vorschreiben bzw. auf diese lauten,
werden in dieser nationalen Währungseinheit ausgeführt. Handlungen, die auf
Grund von Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwendung der Euro-Einheit
vorschreiben bzw. auf sie lauten, werden In der Euro-Einheit ausgeführt.

(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Partelen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Betrag, der auf die Euro-Einheit oder die
nationale Währungseinheit eines bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaats
lautet und Innerhalb dieses Mitgliedstaats durch Gutschrift auf das Konto des
Gläubigers zahlbar ist, vom Schuldner entweder In der Euro-Einheit oder In
dieser nationalen Währungseinheit gezahlt werden. Der Betrag wird dem
Konto des Gläubigers in der Währungseinheit seines Kontos gutgeschrieben,
wobei Umrechnungen zum jeweiligen Umrechnungskurs erfolgen.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann jeder teilnehmende Mitgliedstaat die gegebe-
nenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, um

die von einem Schuldner, der in diesem Mitgliedstaat zum Sektor Staat Im
Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnun-
gen zählt, emittierten Schuldtitel, die auf seine nationale Währungseinheit
lauten und nach seinem Recht ausgegeben wurden, auf die Euro-Einheit
umstellen. Hat ein Mitgliedstaat seine solche Maßnahme getroffen, so
können die Emittenten die auf die nationale Währungseinheit dieses
Mitgliedstaates lautenden Schuldtitel auf die Euro-Einheit umstellen, es
sei denn, die Umstellung ist in den Vertragsbedingungen ausdrücklich
ausgeschlossen; diese Bestimmung gilt für die von einem Schuldner, der
in einem Mitgliedstaat zum Sektor Staat zählt, emittierten Schuldtitel
sowie für die von anderen Schuldnern emittierten Schuldverschreibungen
und anderen an den Kapitalmärkten handelbaren Formen verbriefter
Verbindlichkeiten und Geldmarkttitel;

folgenden Einrichtungen die Möglichkeit einräumen, die Rechnungsein-
heit ihrer Operationellen Verfahren von einer nationalen Währungseinheit
auf die Euro-Einheit umzustellen:


a) Märkte, auf denen Geschäfte in den im Abschnitt B des Anhangs zur
Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mal 1993 über Wertpapier-
dienstleistungen aufgeführten Instrumenten oder In Waren regelmä-
ßig getätigt, verrechnet und abgewickelt werden, und

b) Systeme, in denen Zahlungsinstrumente regelmäßig gehandelt,
verrechnet und abgerechnet werden.

(5) Andere Vorschriften als die des Absatz 4, die die Verwendung der Büro-Einheit
vorschreiben, können von den teilnehmenden Mitgliedstaaten nur gemäß
einem Zeitrahmen eingeführt werden, der in gemeinschaftlichen Rechtsvor-
schriften festgelegt ist.

(6)  Nationale Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die eine
Aufrechnung, eine Verrechnung oder Techniken gleicher Wirkung gestatten
oder vorschreiben, finden auf Geldschulden unabhängig von deren Währungs-
bezeichnung Anwendung, wenn diese auf die Euro-Einheit oder eine nationale
Währungseinheft lautet, wobei Umrechnungen zu den Umrechnungskursen
erfolgen.

Artikel 9

Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, behalten
die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb Ihres jeweiligen
Gültigkeitsgebietes wie am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung.

TEIL IV

EURO-BANKNOTEN UND EURO-MÜNZEN
Artikel 10

Vom 1. Jänner 2002 an setzen die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden
Mitgliedstaaten auf Euro lautende Banknoten in Umlauf. Unbeschadet des
Artikels 15 haben diese auf Euro lautenden Banknoten als einzige In allen diesen
Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Artikel 11

Vom 1. Jänner 2002 an geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die
auf Euro oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen
entsprechen, die der Rat nach Artikel 105 a Absatz 2 Satz 2 des Vertrags festlegen
kann. Unbeschadet des Artikels 15 haben diese Münzen als einzige in allen diesen
Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Mit Ausnahme
der ausgebenden Behörde und der Personen, die In den nationalen Rechtsvor-


Schriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand
verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.

Artikel 12

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es angemessene Sanktio-
nen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und euro-Münzen
gibt.

TEIL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Artikel 14,15 und 16 gelten ab Ende der Obergangszeit.

Artikel 14

Wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Obergangszeit bestehen, auf natio-
nale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die
Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Es
gelten die in der Verordnung (EG) 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.

Artikel 15

(1) Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit Im Sinne des
Artikels 6 Absatz 1 lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zah-
lungsmittels In dem jeweiligen Gültigkeitsgebiet noch für längstens sechs
Monate nach Beendigung der Obergangszeit; dieser Zeltraum kann durch
nationale Rechtsvorschriften verkürzt werden.

(2) Jeder teilnehmende Staat kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten nach
Ende der Übergangszeit Regeln für die Verwendung von auf seine nationale
Währungseinheit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lautende Banknoten und
Münzen festlegen sowie alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind,
damit diese Banknoten und Münzen leichter aus dem Verkehr gezogen wer-
den können.

Artikel 16

Gemäß den Gesetzen und Gepflogenheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten
tauschen die jeweiligen Ausgeber von Banknoten und Münzen die von ihnen früher
ausgegebenen nationalen Banknoten und Münzen weiterhin zum Umrechnungs-
kurs In Euro um.


TEIL VI
INKRAFTTRETEN

Artikel 17
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

6.3. Festlegung der Umrechnungskurse

Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 Ober die Um-
rechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die
den Euro einführen.

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbeson-
dere auf Artikel 1091 Abs. 4 Satz 1.

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe

1. Gemäß Artikel 109 j Absatz 4 des Vertrags beginnt die dritte Stufe der

Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Jänner 1999. Der Rat hat in der Zusam-
mensetzung der Staats- und Regierungschefs am 3. Mal 1998 bestätigt, dass
Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die
Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzun-
gen für die Einführung einer einheitlichen Währung am 1. Jänner 1999 erfüllen.

2. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 zur Einfüh-
rung des Euro ist der Euro die Währung der Mitgliedstaaten, die ab
1. Jänner 1999 die einheitliche Währung einführen. Die Einführung des Euro
erfordert, dass die Umrechnungskurse beschlossen werden, zu denen der Euro
an die Stelle der nationalen Währungen tritt und zu denen der Euro In die
nationalen Währungseinheiten unterteilt wird. Die in Artikel 1 genannten Um-
rechnungskurse sind die Umrechnungskurse im Sinne von Artikel 1 dritter
Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98.

3. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über
bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro werden
alle Bezugnahmen auf den ecu in einem Rechtsinstrument durch eine Bezug-


nähme auf den Euro zum Kurs von 1 Eure für 1 ecu ersetzt. Gemäß
Artikel 109 l Absatz 4 Satz 2 des Vertrages ändert die Annahme der Umrech-
nungskurse als solche nicht den Außenwert des ecu. Dies wird dadurch ge-
währleistet, dass die am 31. Dezember 1998 nach dem bisherigen Verfahren für
die Berechnung der täglichen offiziellen Ecu-Kurse von der Kommission berech-
neten Ecu-Kurse der Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen,
als Umrechnungskurse angenommen werden.

4. Die Minister der Mitgliedstaaten, die den Euro als einheitliche Währung einfüh-
ren, die Zentralbankpräsidenten dieser Mitgliedstaaten, die Kommission und
das Europäische Währungsinstitut/ die Europäische Zentralbank haben am
3. Mai 1998 bzw. 26. September 1998 zwei Kommuniques zur Festlegung und
Annahme der unwiderruflichen Umrechnungskurse für den Euro veröffentlicht.

5. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 werden die Umrechnungskurse als
1 Euro, ausgedrückt in den einzelnen nationalen Währungen der Mitglied-
staaten, die den Euro einführen, festgelegt. Um ein hohes Maß an Genauigkeit
zu gewährleisten, werden diese Umrechnungskurse mit sechs signifikanten
Stellen festgelegt; inverse oder bilaterale Kurse zwischen den Währungen der
Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, werden nicht festgelegt.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den
Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, sind 1 Euro

40,3399 Belgische Franken
1,95583 Deutsche Mark
166,386 Spanische Peseten
6,55957 Französische Franken
0,787564 Irische Pfund
1936,27 Italienische Lire
40,3399 Luxemburgische Franken
2,20371 Niederländische Gulden
13,7603 Österreichische Schilling
200,482 Portugiesische Escudos
5,94573 Finnmark.

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

Diese Verordnung ist In allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar In jedem
Mitgliedstaat.