295/AB XXI.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
betreffend Hilfsmittelverträge (Nr.294/1J).
Zu den einzelnen Fragen der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage
halte ich nach Einholung einer Stellungnahme des (auch von den anfragenden Ab -
geordneten in der Einleitung dazu bereits angesprochenen) Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger Folgendes fest:
Zur Frage 1:
Der Begriff "Hilfsmittelkatalog“ wird in der Sozialversicherung aufgrund der
„Richtlinien für die Koordinierung der Aufgaben der Kranken - Unfall - und Pensions -
versicherungsträger bei der Gewährung freiwilliger Leistungen und der Rehabilitati -
on“ des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für jene
Behelfe verwendet, die aus dem Titel der medizinischen Maßnahmen der Rehabilita -
tion erbracht werden. Ein aktuelles Exemplar des aktuellen Hilfsmittelkataloges lege
ich (in Kopie) bei.
Zur Frage 2:
Grundsätzlich können alle Hilfsmittel, die sich am Markt befinden (das sind
viele Tausende) von den
Krankenversicherungsträgern genehmigt werden Die Ge -
nehmigung von Hilfsmitteln hängt voll individuellen Bedarf im Einzelfall ab. Voraus -
setzung für die Genehmigung eines Hilfsmittels ist das Vorhandensein einer ärztli -
chen Verordnung.
Handelt es sich um ein tarifiertes Produkt, erfolgt die Abrechnung nach dem Tarif.
Handelt es sich um ein nicht tarifiertes Produkt, erfolgt die Kostenübernahme seitens
des Versicherungsträgers nach Kostenvoranschlag.
Eine detaillierte Auflistung aller im Handel befindlichen Produkte ist nicht mög -
lich.
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist bemüht,
durch den Abschluss von Gesamtverträgen (z.B. Bundesweite Abrechnungsverein -
barung für Hörgeräte, Gesamtvertrag für Orthopädieschuhmacher) gleichartige Ab -
gabebedingungen herbeizuführen.
Zur Frage 3:
Behelfe, die in der Anlage zu den „Richtlinien über das koordinierte Zusam -
menwirken der Träger der Kranken - Unfall - und Pensionsversicherung bei der Be -
handlung und Beurteilung von Leistungsansprüchen und der Erbringung von Lei -
stungen im Rahmen der Rehabilitation“ (Hilfsmittelkatalog) des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger (siehe weitere Beilage) mit ,,PV“ gekenn -
zeichnet sind, werden nach den individuellen Bedürfnissen im Einzelfall von allen
Pensionsversicherungsträgern bewilligt. Darüber hinaus kommen im Rahmen eines
individuellen Rehabilitationsplanes praktisch alle am Markt verfügbaren Produkte,
sofern sie zur Erreichung des Rehabilitationszieles notwendig sind, für eine Kosten -
übernahme durch alle Pensionsversicherungsträger in Betracht. Eine detaillierte Auf -
listung ist daher nicht möglich.
Zur Frage 4:
Die Bewilligungspflicht von Hilfsmitteln wird von den einzelnen Krankenvers -
cherungsträgern in der jeweiligen Krankenordnung (im übrigen, so wie jede ihrer Än -
derungen, verlautbart in der Fachzeitschrift der gesetzlichen Sozialversicherung
„Soziale Sicherheit“, wobei die
jeweilige Dezemberausgabe dieser Zeitschrift einen
Überblick über die von den Krankenversicherungsträgern im Laufe eines Jahres
diesbezüglich gesetzten Schritte gibt) geregelt.
Die chefärztliche Bewilligungspflicht wird von den Versicherungsträgern eingesetzt
um eine ökonomische Vorgangsweise bei der Abgabe von Hilfsmitteln sicherzustel -
len.
Zur Frage 5:
Die bewilligungspflichtigen Behelfe sind in den Tariflisten der Verträge der
Versicherungsträger mit den jeweils zuständigen Interssenvertretungen gekenn -
zeichnet. Nicht tarifierte Behelfe sind generell genehmigungspflichtig.
Für die überwiegende Anzahl der Versicherungsträger gibt es einen umfangreichen
Vertrag mit der Bundesinnung der Bandagisten und Orthopädietechniker. Neben
diesem Vertrag bestehen eigene Vertragswerke der Wiener, Oberösterreichischen,
Salzburger, Tiroler und Vorarlberger Gebietskrankenkasse. Aus diesen Verträgen ist
im Detail zu entnehmen, für welche Produkte chefärztliche Bewilligungen notwendig
sind. Der Gesamtumfang dieser vertraglichen Vereinbarungen beträgt aber mehrere
hundert Seiten. Ich habe mir daher aus organisatorischen und verwaltungsökonomi -
schen Gründen erlaubt, von der Übermittlung (von Kopien) derselben abzusehen.
Zu den Fragen 6 und 7:
Im Rahmen der Vertragsautonomie steht es den Vertragspartnern offen, ob
sie Verträge im Rahmen der Hilfsmittelversorgung befristet oder unbefristet ab -
schließen.
Die Versicherungsträger haben in diesem großen Leistungsspektrum, wo es
um eine Vielzahl von verschiedenen Produkten geht, grundsätzlich unbefristete Ver -
träge abgeschlossen.
Nach den mir vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs -
träger zur Verfügung gestellten Informationen wurden lediglich von der Steiermärki -
schen Gebietskrankenkasse über folgende Produkte befristete Verträge abgeschlos -
sen, wobei die Vertragsvergabe nach Durchführung einer Ausschreibung erfolgt:
Leibstuhl, Vierfußgehhilfe,
Vierfußgehhilfe für Kinder, starres Gehgestell, Gehgestell
mit vier Rollen, Gehgestell mit zwei Rollen (Rollator), Gehwagen mit drei Rädern und
Gehwagen mit vier Rädern. Die Befristung gilt zu einem Festpreis bis 31.3.2000, bei
Gleichbleiben des Preises erfolgt eine Verlängerung um 12 Monate.
Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat befristet bis 31.12.2003 einen Ver -
trag mit einer Firma über die Führung des Hilfsmitteldepots abgeschlossen.
Von der Nennung der jeweiligen Vertragspartner erlaube ich mir aus daten -
schutzrechtlichen Gründen abzusehen.
Zur Frage 8:
Entsprechend der Marktentwicklung werden laufend Tarifanpassungen vorge -
nommen. Eine detaillierte Beantwortung dieser Frage ist aber nach Auskunft des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit einem vertretba -
ren Zeit - und Personalaufwand nicht möglich.
Zur Frage 9:
Seit Inkrafttreten des Hilfsmittelkataloges des Hauptverbandes der österrei -
chischen Sozialversicherungsträger mit 1.10.1992 wurden - jeweils mit Wirksamkeit
1.4.1993 - Treppensteighilfen, der Allgöwer - Entlastungsapparat, der Schiebe - oder
Transitkrankenfahrstuhl und Lesehilfen aus diesem Katalog gestrichen.
Zu den Fragen 10 und 11:
Als Hilfsmittel im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ( § 154 ASVG bzw.
gleichlautende Bestimmungen in anderen Sozialversicherungsgesetzen) werden sol -
che Gegenstände oder Vorrichtungen angesehen, die geeignet sind,
a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder
b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen ver -
bundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseiti -
gen.
Den Begriff Pflegeartikel kennt das Sozialversicherungsrecht nicht. Dieser Be -
griff wird nur als Hilfsbegriff in der Praxis der Krankenversicherungsträger verwendet.
Gemeinhin versteht man unter Pflegeartikeln
Mittel zur Körperhygiene und Behelfe,
die in der Regel von Pflegepersonen in ihrer Tätigkeit und nicht vom Patienten selbst
angewendet werden.
RICHTLINIEN
FÜR DIE KOORDINIERUNG DER AUFGABEN
DER KRANKEN-, UNFALL- UND PENSIONSVERSICHERUNGSTRÄGER
BEI DER GEWÄHRUNG FREIWILLIGER LEISTUNGEN UND DER
REHABILITATION GEMÄSS § 31 ABS.3 Z.16 ASVG
§ 1
Gegenstand der Richtlinien
Die Richtlinien regeln die administrative Abwicklung von Anträgen auf
• Aufenthalte in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabi-
litation dienen (Rehabilitationszentren),
• Hilfsmittel und
• Aufenthalte in Kurorten und Kuranstalten (inkl. Zuschüsse zu
solchen).
§ 2
Anträge auf Aufenthalte in
Rehabilitationszentren
(1) Ist ausdrücklich der Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum bean -
tragt, hat vorerst der Pensionsversicherungsträger zu prüfen, ob diese Leistung
als medizinische Maßnahme der Rehabilitation oder als Maßnahme der Gesund -
heitsvorsorge aus der Pensionsversicherung zu gewähren ist. Sind die Voraus -
setzungen hiefür nicht gegeben, ist der Antrag samt vorhandenen Befunden und
dem Ablehnungsgrund an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur end -
gültigen Entscheidung weiterzuleiten. Sind auch die Voraussetzungen für die Lei -
stungserbrngung durch den Krankenversicherungsträger nicht gegeben. hat der
Krankenversicherungsträger den Versicherten schriftlich davon zu verständigen
daß diese Leistung weder vom Pensionsversicherungsträger noch vom Kranken
Versicherungsträger erbracht werden kann.
(2) Anträge auf Aufenthalte in einem Rehabilitationszentrum, die in der
Pensionsversicherung offensichtlich zu keiner Leistung führen können (z.B.
Selbstversicherte in der Krankenversicherung), werden ohne materielle Prüfung
vom jeweiligen
Pensionsversicherungsträger an den zuständigen Krankenversi -
cherungsträger übermittelt bzw. vom Krankenversicherungsträger nicht an den
Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
§ 3
Anträge auf Hilfsmittel
(1) Bei Anträgen auf Hilfsmittel als medizinische Maßnahmen der Rehabil -
tation hat vorerst der Pensionsversicherungsträger zu prüfen, ob diese Leistung
aus der Pensionsversicherung zu gewähren ist. Sind die Voraussetzungen hiefür
nicht gegeben, ist der Antrag samt Befunden und Ablehnungsgrund an den zu -
ständigen Krankenversicherungsträger zur endgültigen Entscheidung weiterzu -
leiten. Sind auch die Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch den
Krankenversicherungsträger als medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
nicht gegeben, hat der Krankenversicherungsträger den Versicherten schriftlich
davon zu verständigen, daß diese Leistung weder vom Pensionsversicherungs -
träger noch vom Krankenversicherungsträger erbracht werden kann.
(2) Der Hauptverband hat einen Hilfsmittelkatalog aufzustellen, der für alle
Versicherungsträger verbindlich ist.
(3) Solange die Zuständigkeit für medizinische Maßnahmen der Rehabilita -
tion noch nicht geklärt ist, hat der zuständige Krankenversicherungsträger das
notwendige Hilfsmittel zu gewähren. Sind die Voraussetzungen für medizinische
Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung bzw. für die Unfall -
heilbehandlung in der Unfallversicherung gegeben, sind die Kosten mit dem tat -
sächlich zuständigen Sozialversicherungsträger zu verrechnen.
(4) Kann der Pensionsversicherungstfäger diese Leistung offensichtlich
nicht gewähren, weil sie für Bezieher von Pensionen aus den Versicherungsfällen
des Alters oder des Todes, Angehörige oder nur in der Krankenversicherung
Selbstversicherte beantragt ist, hat der Krankenversicherungsträger diese Anträ -
ge nicht an den Pensionsversicherungsträger zur Prüfung weiterzuleiten bzw der
Pensionsversicherungsträger hat sie an den zuständigen Krnnkenversicherungs -
träger ohne materielle Prüfung zu
übermitteln.
§ 4
Anträge auf Aufenthalte in Kurorten und Kuranstalten
(inkl. Zuschüsse zu solchen)
(1) Anträge auf Kur - und Erholungsaufenthalte (inkl. Zuschüsse zu sol
chen), für die aus der Pensionsversicherung offensichtlich keine Leistung gewährt
werden kann (Angehörige, Selbstversicherte in der Krankenversicherung), wer -
den ohne materielle Prüfung vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger an den
zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt bzw. vom Krankenversiche -
rungsträger nicht an den Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.
(2) Bei Anträgen auf Aufenthalte in Kurorten und Kuranstalten (inkl. Zu -
schüsse zu solchen), die nicht unter Abs.1 fallen, hat der Pensionsversiche -
rungsträger zu prüfen und endgültig zu entscheiden, ob diese Leistung als Maß -
nahme der Gesundheitsvorsorge aus der Pensionsversicherung gewährt werden
kann. In diesen Fällen erfolgt die Verständigung über die Entscheidung direkt
vom Pensionsversicherungsträger an den Antragsteller.
§ 5
Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers
Anträge auf Aufenthalte in Rehabilitationszentren, Hilfsmittel und Auf -
enthalte in Kurorten und Kuranstalten sind jedenfalls dem Unfallversicherungsträ -
ger zur Prüfung zu übermitteln, wenn die Ursache der Gesundheitsstörung oder
Körperbeschädigung des Versicherten ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
ist.
§ 6
Wirksamkeit
Die Richtlinien sind für alle gemäß § 31 Abs. 1 ASVG im Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefaßten Sozialversiche -
rungsträger mit Ausnahme der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ver -
bindlich.
§ 7
Inkrafttreten
Die
Richtlinien treten mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
§ 8
Übergangsbestimmungen
Auf Anträge, die vor dem 1. Oktober 1992 beim Pensionsversicherungsträ -
ger eingelangt sind, über die aber erst nach diesem Zeitpunkt abgesprochen wird,
sind die Orthopädieabkommen noch
anzuwenden.
ERLÄUTERUNG
zu den Richtlinien für die Koordinierung der Aufgaben der
Kranken - , Unfall - und Pensionsversicherungsträger bei der
Gewährung freiwilliger Leistungen und der Rehabilitation
gemäß § 31 Abs. 3 Z.16 ASVG
Den Begriff der „medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation“ gab es vor der 50.
ASVG-Novelle nur im Leistungsbereich der Pensionsversicherung. Die
medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen so wie bisher die
Unterbringung in Rehabilitationseinrichtungen, die Gewährung von Hilfsmitteln
(Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe), ärztliche Hilfe sowie die Versorgung
mit Heilmitteln und Heilbehelfen. Durch diese Leistungen soll in der
Pensionsversicherung vor allem der Eintritt eines Versicherungsfalles der
geminderten Arbeitsfähigkeit verhindert werden.
Im Bereich der Krankenversicherung wurden derartige Leistungen ebenfalls
teilweise erbracht, allerdings unter dem Titel Maßnahmen zur Festigung der
Gesundheit und Hilfe bei körperlichen Gebrechen. Bei der Gewährung von
Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und Krankenfahrstühlen sowie der
Unterbringung in Rehabilitationszentren wurden zur Vereinfachung des Verfahrens
mit den Pensionsversicherungsträgern Orthopädieabkommen abgeschlossen.
Mit der 50. ASVG - Novelle wurden nun im § 154a ASVG als neue Leistung in der
Krankenversicherung die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation eingeführt.
Die möglichen Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind in der Kranken - und
Pensionsversicherung ident; als Leistungen sind die Unterbringung in
Rehabilitaticnszentren, die Gewährung von Hilfsmitteln (Körperersatzstücke.
orthopädische Behelfe), ärztliche Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und
Heilbehelfen vorgesehen. Der vom Gesetzgeber bestimmte Zweck der
Rehabilitationsmaßnahmen ist allerdings im Bereich der Kranken - und
Pensionsversicherung unterschiedlich; während im Bereich der
Pensionsversicherung durch diese Maßnahmen vor allem der Eintritt eines
Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit verhindert werden soll soll im
Bereich der Krankenversicherung durch diese Maßnahmen der Gesundheitszustand
des Versicherten oder Angehörigen so weit
wieder hergestellt werden, daß sie in der
Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd
und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
Wegen der durch die 50. ASVG - Novelle geschaffenen Situation ist es nun
notwendig, die Kooperation zwischen Krankenversicherung und
Pensionsversicherung bei den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation durch
Richtlinien zu präzisieren.
Wie aber bereits aus der Bezeichnung dieser Richtlinien hervorgeht, soll neben der
Koordinierung im Rahmen der Rehabilitation auch die Tätigkeit der
Sozialversicherungsträger bei der Gewährung freiwilliger Leistungen koordiniert
werden. Hiebei handelt es sich im wesentlichen um Leistungen, die im Rahmen der
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. der Gesundheitsvorsorge gewährt
werden (Kur und Erholungsaufenthalte).
Bereits im Arbeitsübereinkommen über die Bildung einer gemeinsamen
Bundesregierung für die Dauer der XVIII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
findet sich u.a. die Zielsetzung, daß freiwillige Leistungen der einzelnen
Sozialversicherungsträger nach einheitlichen Grundsätzen koordiniert werden
sollten. Durch die Schaffung der vorliegenden Richtlinien wird dieser Absicht
Rechnung getragen.
Zu den einzelnen Bestimmungen ist folgendes zu bemerken:
Zu § 1:
Gegenstand der Richtlinien ist die administrative Abwicklung von Anträgen auf
Aufenthalte in Rehabilitationszenlren, Hilfsmittl und Aufenthalte in Kurorten und
Kuranstalten. Es soll im Interesse des Versicherten sichergestellt werden, daß
sowohl der Krankenversicherungsträger als auch der Pensionsversicherungsträger
den Antrag dahingehend prüfen kann, ob aufgrund seiner
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eine Kostenübernahme dieser
Leistungen möglich ist, dabei ist es aber unerheblich, ob der Antrag tatsächlich auch
beim zuständigen Sozialversicherungsträger eingebracht wurde.
Zu § 2:
Ist der Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum beantragt. ist der Antrag - auch
wenn er beim Krankenversicherungsträger eingebracht wurde - jedenfalls zuerst
vom Pensionsversicherungsträger zu prüfen. Der Pensionsversicherungsträger
prüft, ob diese Leistung als medizinische
Maßnahme der Rehabilitation oder als
Maßnahme der Gesundheitsvorsorge aus der Pensionsversicherung zu gewähren
ist. Gewährt der Pensionsversicherungsträger den Aufenthalt in einem
Rehabilitationszentrum, hat er dies dem Versicherten mitzuteilen. Im Falle der
Ablehnung ist dies dem Versicherten nicht mitzuteilen.
Sind die Voraussetzungen für die Leistungsübernahme durch den
Pensionsversicherungsträger nicht gegeben, ist der Antrag samt allfälligen
Befunden und Ablehnungsgrund an den zuständigen Krankenversicherungsträger
weiterzuleiten. Dieser prüft, ob aufgrund seiner Vorschriften die Leistung zu
gewähren ist. Der Krankenversicherungsträger hat somit diese Leistung zu
gewähren oder er hat sie aufgrund der fehlenden Voraussetzungen ebenfalls
abzulehnen.
Kann auch der Krankenversicherungsträger die Leistung nicht erbringen, hat
ausschließlich der Krankenversicherungsträger den Versicherten schnfilich davon zu
verständigen, daß diese Leistung weder vom Pensionsversicherungsträger noch
vom Krankenversicherungsträger erbracht werden kann. Dieser Regelung liegt also
der Grundsatz „ein Antrag - eine Erledigung“ zugrunde.
Im Falle der offensichtlichen Unzuständigkeit des Pensionsversicherungsträgers hat
dieser den Antrag sofort und ohne weitere Prüfung an den zuständigen
Krankenversicherungsträger weiterzuleiten bzw. hat der
Krankenversicherungsträger derartige Anträge nicht an den
Pensionsversicherungsträger zur ersten Prüfung zu übermitteln. Dadurch soll das
Verfahren im Interesse des Versicherten beschleunigt werden.
Zu § 3:
Auch in diesen Fällen hat vorerst der Pensionsversicherungsträger zu prüfen, ob
diese Leistung aus der Pensionsversicherung zu gewähren ist. Bei diesen
Hilfsmitteln kann es sich allerdings nur um jene Hilfsmittel handeln. die aus dem Titel
der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation erbracht werden können. Der
Hauptverband wird einen diesbezüglichen Hilfsmittelkatalog erstellen.
Um eine rasche Versorgung der Versicherten mit den notwendigen Hilfsmitteln
sicherzustellen, hat aber der zuständige Krankenversicherungsträger die
notwendigen Hilfsmittel sofort zu gewähren, auch wenn die Zuständigkeit zur
Leistungserbringung noch nicht endgültig geklärt ist. Dies entspricht auch der
derzeitigen Praxis und den tatsächlichen Verhältnissen, weil die Anträge auf
Hilfsmittel in der Regel beim Krankenversicherungsträger eingebracht werden. Die
Kosten für diese Hilfsmittel sind dann
allenfalls mit dem zuständigen Pensions - oder
Unfallversicherungsträger zu verrechnen. In diesem Zusammenhang wird auch zu
überlegen sein, ob anstelle der Einzelabrechnung eine Pauschalabrechnung
zielführend wäre.
Für die endgültige Erledigung sowie für den Fall der offensichtlichen
Unzuständigkeit gilt das zu § 2 Gesagte.
Zu § 4:
Anträge auf Aufenthalte in Kurorten und Kuranstalten (inkl. Zuschüsse zu solchen)
hat der Pensionsversicherungsträger zu prüfen und endgültig darüber zu
entscheiden. Der Versicherte ist vom Pensionsversicherungsträger darüber zu
verständigen.
Diejenigen Anträge, für die der Pensionsversicherungsträger offensichtlich nicht
zuständig ist, sind vom Krankenversicherungsträger zu prüfen und endgültig darüber
zu entscheiden.
Zu § 6:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist von der Wirksamkeit der
Richtlinien ausgenommen, weil sie für die Anstalt als Kranken - und
Unfallversicherungsträger ohne entsprechenden Pensionsversicherungsträger nicht
anwendbar sind.
Die Pensionsversicherungsträger haben die Orthopädieabkommen formell mit 30.
Juni 1992 gekündigt. Die Kranken - und Pensionsversicherungsträger sind aber
übereingekommen, die Orthopädieabkommen so lange weiter anzuwenden, bis die
Richtlinien in Kraft treten, längstens jedoch bis 30. September 1992. Um für die
Anträge, die bereits vor dem 1. Oktober 1992 beim Pensionsversicherungsträger
eingelangt sind, eine entsprechende Regelung zu treffen, wurde diese
Übergangsbestimmung geschaffen.
MEDIZINISCHE MASSNAHMEN
Stand: 1. Juli 1994
über
- Körperersatzstücke
- orthopädische Behelfe
- andere Hilfsmittel
-
Heilbehelfe
Ja: ist „Ja“ angekreuzt, so bedeutet dies, daß dieser Behelf, so -
fern er für den Versicherten notwendig ist und das Maß des
Notwendigen nicht überschritten wird (§ 133 Abs.2 ASVG),
aus dem Titel „Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation“
zu gewähren ist. Die Verordnungsscheine für diese Hilfsmittel
(Heilbehelfe) sind dem Pensionsversicherungsträger zur Prü-
PV“ fungzu übermitteln, wenn die Kennzeichnung „PV“ angeführt
ist und der Pensionsversicherungsträger nicht gemäß § 3
Abs.4 der Richtlinien für die Koordinierung der Aufgaben der
Kranken -, Unfall - und Pensionsversicherungsträger bei der
Gewährung freiwilliger Leistungen und der Rehabilitation of -
fensichtlich unzuständig ist. Andernfalls ist der Krankenversi -
cherungsträger aus dem Titel „medizinische Maßnahmen der
Rehabilitation“ leistungszuständig. Behelfe zur Zweitversor -
gung von Beschäftigten und AIVG-Beziehern (ausgenommen
Sonderunterstützung) sind ohne vorherige Entscheidung
durch den Krankenversicherungsträger dem Pensionsversi -
cherungsträger zur Entscheidung vorzulegen.
Nein: Diese Behelfe sind aus dem Titel „Hilfsmittel“ gemäß § 154
ASVG (§ 93 GSVG, § 96 BSVG) oder „Heilbehelf“ gemäß §
137 ASVG (§ 93 GSVG, § 87 BSVG) und nicht gemäß § 154a
ASVG (§ 99a GSVG, § 96a BSVG) vom Krankenversiche -
rungsträger zu gewähren: Kostenbeteiligung und satzungsmä -
ßige Höchstgrenze.
ind.E.CHA: Der Chefarzt des Krankenversicherungsträgers hat im Einzel -
fall zu prüfen, ob der Behelf aus dem Titel „medizinische
Maßnahmen der Rehabilitation“ oder aus dem Titel „Hilfsmit -
tel“ (Heilbehelf) zu gewähren ist. Ist das Hilfsmittel (der Heil -
behelf) aus dem Titel „medizinische Maßnahmen der Rehabili -
tation“ zu gewähren, sind die Verordnungsscheine für die
Hilfsmittel (Heilbehelfe) dem Pensionsversicherungsträger zur
„pv“ Prüfung zu übermitteln, wenn die Kennzeichnung „PV“ ange -
führt ist und der Pensionsversicherungsträger nicht gemäß § 3
Abs.4 der Richtlinien für die Koordinierung der Aufgaben der
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger bei der
Gewährung freiwilliger Leistungen und der Rehabilitation of -
fensichtlich
unzuständig ist.
Stand: 1 Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
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|
Ja |
Nein |
ind. E CHA |
Anmerkung |
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|
Absauggerät |
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x |
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|
Achselkrücke |
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x |
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Achterschleife |
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x |
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Adimed - Schuhe (stabil II) |
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x PV |
siehe Sprunggelenkstabili - sierungsschiene |
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Allgöwer - Entlastungsapparat |
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x |
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Antivarusschuhe |
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x |
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Apnoe Monitor |
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x |
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nur für Säuglinge |
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Armlagerungskissen |
x PV |
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|
Zubehör zum |
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|
Krankenfahrstuhl |
|
Armorthese |
x PV |
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bei Folgeversorgung |
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Armorthese |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Arthritiskrücke |
|
x |
|
|
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Augenprothese |
x |
|
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Stand: 1. Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
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|
Badebrett |
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x PV |
*) |
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Badewannenlifter |
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x PV |
*) |
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Badewannensitz |
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x Pv |
*) |
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Bauchgürtel, - mieder |
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x |
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Beckengürtel nach Richter - Bständig |
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x |
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Behelfe zur Colostomieversorgung |
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Behelfe zur Ileostomieversorgung |
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Behelfe zur Urostomieversorgung |
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Beinlagerungsschale fix |
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Bettheber mit - Trapez - Strickleiter |
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x x |
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Bettnässeralarmgerät |
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Blindenstock |
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x |
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Blutdruckmeßgerät |
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x |
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Blutzuckermeßgerät |
x PV |
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nur im Zusammenhang mit Insulindosiergeräten |
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Blutzuckermeßgerät |
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x |
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Boston - Brace -Mieder (Korsett) |
x PV |
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Bruchband |
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x |
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Brustprothese |
x |
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|
Brustprothesenhalterung |
x |
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|
*) Für Beschäftigte, Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie für Bezieher
von Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (bei Frauen das
55. Lebensjahr, bei Männern das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten) hat der Krankenver -
sicherungsträger die Verordnung umgehend dem Pensionsversicherungsträger zu übermitteln
Dieser hat sofort zu prüfen, ob aufgrund seiner Zielsetzung medizinische Maßnahmen der Re -
habilitation angezeigt sind. Ist dies der Fall, hat der Pensionsversicherungsträger dies umge -
hend dem Krankenversicherungsträger zu melden, und dieser hat das Hilfsmittel aus diesem Ti -
tel gegen spätere Kostenverrechnung zu gewähren. Für den Krankenversicherungsträger ist
eine Kostenübernahme nur aus dem Titel Hilfsmittel gemäß § 154 ASVG möglich. Aufgrund der
besonderen sozialen Komponente bei diesem Hilfsmittel wäre eine Kostenübernahme durch das
Land angezeigt.
Stand: 1. Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
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Ja |
Nein |
ind.E CHA |
Anmerkung |
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|
Cheneau - Münster - Orthese |
x PV |
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bei Folgeversorgung |
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Cheneau - Münster - Orthese |
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x |
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bei Erstversorgung |
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Colostomieversorgung div Behelfe |
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Condorbinde |
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x |
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Coxitishülse steif |
x PV |
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Coxitishülse mit Hüftsperre |
x PV |
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Stand: 1.Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
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|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
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|
Daumengrundgelenksschiene |
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x |
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Dekubitusmatratze |
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Delta - Gehrad |
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Drehscheibe |
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Dreipunkt-Korsett |
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x |
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Dreipunktschiene zur Valgus - oder Varuskorrektur des Knies |
x PV |
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Druckbeatmungsgerät |
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Duschhocker |
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x PV |
*) |
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Duschklappsitz |
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*) |
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Duschliege |
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x PV |
*) |
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Duschrollstuhl |
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|
x PV |
*) |
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Dynamische Schiene für |
|
x |
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Fingergelenk |
|
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|
*) Für Beschäftigte, Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie für Bezieher
von Leistungen aus einem Verischerungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (bei Frauen das
55. Lebensjahr, bei Männer das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten) hat der Krankenversi -
cherungsträger die Verordnung umgehend dem Pensionsversicherungsträger zu übermitteln.
Dieser hat sofort zu prüfen, ob aufgrund seiner Zielsetzung medizinische Maßnahmen der Re -
habilitation angezeigt sind. Ist dies der Fall hat der Pensionsversicherunosträger dies umgehend
dem Krankenversicherungsträger zu melden, und dieser hat das Hilfsmittel aus diesem Titel ge
gen spätere Kostenverrechnung zu gewähren. Für den Krankenversicherungsträger ist eine Ko -
stenübernahme nur aus dem Titel Hilfsmittel gemäß § 154 ASVG möglich. Aufgrund der beson -
deren sozialen Komponente bei diesem Hilfsmittel wäre eine Kostenübernahme durch das Land
angezeigt.
Stand 1 Juli 1994
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Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
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|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
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|
EDF - Korsett |
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x |
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E = Extension 0 = Derotation F = FIexion in der Hüfte |
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Ellbogenführungs - und Korrekturorthese |
x PV |
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bei Folgeversorgung |
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Ellbogenführungs - und Korrekturorthese |
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x |
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bei Erstversorgung |
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Ellbogenlagerungsschale, dorsal oder volar |
x PV |
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bei Folgeversorgung |
|
Ellbogenlagerungsschale, dorsal oder volar |
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x |
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bei Erstversorgung |
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Ellbogenschienen - Hülsen - Apparat |
x PV |
|
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Entlastungsapparat mit Walkschuh und Hülse für den Unterschenkel |
x PV |
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Entlastungsapparat nach Allgöwer |
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x |
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|
Epicondylitisbandage |
|
x |
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|
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Epicondylitisspange |
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x |
|
|
|
Epithesen - Augen, Wangen, Kiefer u.a.m. |
x PV |
|
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Ernährungspumpe |
|
x |
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Ernährungssonde |
|
x |
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Stand. 1. Juli 1994
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Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
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|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
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Fersenkissen (Sorbathone, Visco - Heel) |
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x |
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Fixationsschiene für Finger - und Handgelenk |
|
x |
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Fixationsschiene für Fingergelenk |
|
x |
|
|
Stand: 1. Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
|||
|
|
Ja |
Nein |
Ind . CHA |
Anmerkung |
|
Ganzkörperorthese |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Ganzkörperorthese |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Gehbock - starr - fahrbar |
|
x x |
|
|
|
Gehgestell reziprokes |
|
x |
|
|
|
Gehrad - Delta |
|
x |
|
|
|
Gehschulen |
|
x |
|
|
|
Gehstock |
|
x |
|
|
|
Gehwagen |
|
x |
|
|
|
Geradehalter - nach Spitzy - nach Teufel Gerzer |
|
x x |
|
|
|
Glisson - Extensions - Schlinge |
|
x |
|
|
|
Gummiknöcelsocke mit Massagepelotten |
|
x |
|
|
|
Gummimieder, - gürtel |
|
x |
|
|
|
Gummisocken |
|
x |
|
|
|
Gummisocken mit seitlicher Verstärkung |
|
x |
|
|
|
Gummistrumpf |
|
x |
|
|
Stand 1.Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E CHA |
Anmerkung |
|
|
Haarprothese |
|
x |
|
|
|
Hackenlaufschiene |
|
x |
|
|
|
Hallux valgus Nachtschiene |
|
x |
|
|
|
Halo - Fixateur - Extern |
|
x |
|
|
|
Halskorrekturorthese |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Halskorrekturorthese |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Halskrawatte |
|
x |
|
|
|
Halsorthese mit isolierter Kinn - und Hinterhauptstütze |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Halsorthese mit isolierter Kinn- und Hinterhauptstütze |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Halsorthese mit Kopfstütze |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Halsorthese mit Kopfstütze |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Halsorthese mit Kopfstütze und |
x PV |
|
|
bei FoIgeversorgung |
|
Schulterjoch |
|
|
|
|
|
Halsorthese mit Kopfstütze und Schulterjoch |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Heidelberger Winkel |
x PV |
|
|
|
|
Hessing - Mieder oder - Korsett |
x PV |
|
|
|
|
Hilfsmittel für Heimdialyse |
x PV |
|
|
einschließlich Verbrauchsmate- rial |
|
Hilgenreiner - Schiene |
|
x |
|
|
|
Hoffmann - Deimler - Spreizschiene |
|
x |
|
|
|
Hörgerät |
x PV |
|
|
|
|
Hüft - Fixations - Orthese |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Hüft - Fixations - Orthese |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Hüftgelenks - Entlastungsorthese (Mainzer) |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Hüftgelenks - Entlastungsorthese (Mainzer) |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Hüftgelenksbandage mit Leibteil und Streckzug nach Hohmann |
x |
|
|
|
Stand 1. Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
|
|
Hüftgelenksbandage nach Hohmann, modifiziert nach Habermann |
x |
|
|
|
|
Hühnerbrustbandage |
|
x |
|
|
|
Hülsen - Entfastungsapparat für das gesamte Bein |
|
x |
|
|
Stand 1. Juli1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E.CHA |
Anmerkung |
|
|
Ileostomieversorgung div. Behelfe |
x |
|
|
|
|
Infusionspumpe |
|
x |
|
|
|
Inhalationsgerät |
|
|
|
|
|
- Aeromat - Pari-Boy - bronchi soft u.a.m. |
|
x x x |
|
|
|
Innenschuh |
x PV |
|
|
|
|
Innenschuhorthese |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Innenschuhorthese |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Insulindosiergerät extern |
x PV |
|
|
|
tand 1. Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
|
|
Kallabis - Umkrümmungsbandage |
|
x |
|
Sukbandage |
|
Kielbrustbandage |
|
x |
|
|
|
Kinderbuggy als Krankenfahrstuhl |
x |
|
|
ab dem vollendeten 3 Lebens - jahr |
|
Klumpfußkorrekturschiene für Kinder |
|
x |
|
|
|
Klumpfußkorrektur - Unterschenkel - Apparat |
x PV |
|
|
Spiralschienenausführung |
|
Klumpfußschiene einfach |
x PV |
|
|
|
|
Kniebandage mit Silikon - oder Filzeinlage |
|
X |
|
|
|
Kniekappe |
|
X |
|
|
|
Kniekappe mit seitlicher Verstärkung |
|
x |
|
|
|
Knieorthese mit Mehrachsgelenksschiene o. einstellbaren Bewegungsumfang |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Knieorthese mit Mehrachsgelenksschiene o. einstellbaren Bewegungsumfang |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Knieorthese mit Schienenführung |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Knieorthese mit Schienenführung |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Kniestabilisierungsorthese mit Spiralfeder oder Patellaaussparung |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Kniestabilisierungsorthese mit Spiralfeder oder Patellaaussparung |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Knieschiene gegen hintere Instabilität nach Dreipunktprinzip |
x PV |
|
|
Folgeversorgung |
|
Knieschiene gegen hintere Instabilität nach Dreipunktprinzip |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Knie - Stabilisierungsschiene |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Knie - Stabilisierungsschiene |
|
x |
|
bei Ertversorgung |
|
Knieschutzhülse steif |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Knieschutzhülse steif |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
|
|
|
|
|
Stand Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
|
|
Kompressionsanzug |
X PV |
|
|
|
|
Kompressionsbandage für Arm und Schulter |
|
X |
|
|
|
Kompressionsbandage für Hand und Handgelenk |
|
X |
|
|
|
Kompressionsbandage für den Unterarm |
|
X |
|
|
|
Kompressionshandschuh |
|
X |
|
|
|
Korrekturschiene für Finger - und Handgelenk |
|
X |
|
|
|
Korselett |
|
X |
|
|
|
Krankenbett samt Zubehör ohne Matratzen und Bettzeug |
|
X |
|
|
|
Krankenfahrstuhl - muskelkraftangetriebener - motorangetriebener - Schiebe - oder Transit - |
X PV X PV |
X |
|
mit medzinisch notwendigem Zubehör (zB. Sitzkissen, Armla - gerungskissen u.ä.)
|
|
Kreuzbandage |
|
X |
|
|
|
Kreuzschiene für das Knie |
|
X |
|
|
|
Kreuzstützmieder |
|
X |
|
Camp |
|
Kreuzstützmieder nach Maß |
XPV |
|
|
bei FoIgeversorgung |
|
Kreuzstützmieder nach Maß |
|
X |
|
bei Erstversorgung |
|
Kyphose Gürtel nach Prof Dr. Neugebauer |
|
X |
|
Camp |
Stand 1.Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
|
|
Lagerungsschale für das Knie, fix |
|
X |
|
|
|
Lagerungsschale für den ganzen |
X |
|
|
|
|
Körper |
|
|
|
|
|
Lagerungsschale oder Rotationskorrektur mit gebeugtem Kniegelenk |
|
X |
|
|
|
Lagerungsschiene für Fingergelenk |
|
X |
|
|
|
Lesehilfen (z.B. Leselupe, Bild - schirmlesegerät) |
|
X |
|
bei vorhandenem Sehrest |
|
Lifter für Bad |
|
|
X PV |
*) |
|
Lumbotrain |
|
X |
|
|
|
Luxations - oder Spreizhose nach Becker |
|
X |
|
|
|
Lymphdrainagegerät (Lymphomat, Multicomb) |
|
X |
|
|
|
Lyoner - Korsett |
X PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Lyoner - Korsett |
|
X |
|
bei Erstversorgung |
*) Für Beschäftigte, Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie für Bezieher
von Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (bei Frauen das
55. Lebensjahr, bei Männern das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten) hat der Krankenver -
sicherungsträger die Verordnung umgehend dem Pensionsversicherungsträger zu übermitteln.
Dieser hat sofort zu prüfen, ob aufgrund seiner Zielsetzung medizinische Maßnahmen der Re -
habilitation angezeigt sind. Ist dies der Fall, hat der Pensionsversicherungsträger dies umge -
hend dem Krankenversicherungsträger zu melden, und dieser hat das Hilfsmittel aus diesem Ti -
tel gegen spätere Kostenverrechnung zu gewähren. Für den Krankenversicherungsträger ist
eine Kostenübernahme nur aus dem Titel Hilfsmittel gemäß § 154 ASVG möglich. Aufgrund der
besonderen sozialen Komponente bei diesem Hilfsmittel wäre eine Kostenübernahme durch das
Land angezeigt.
Stand 1. Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E CHA |
Anmerkung |
|
|
Mainzer Hüftgelenks - Entlastungsorthese |
X PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Mainzer Hüftgelenks - Entlastungsorthese |
|
X |
|
bei Erstversorgung |
|
Mecron |
|
X |
|
Stützverband für Rumpf |
|
Mieder |
X PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Mieder |
|
X |
|
bei Erstversorgung |
|
Milwaukee - Korsett nach Blount |
X PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Milwaukee - Korsett nach Blount |
|
X |
|
bei Erstversorgung |
Stand 1. Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Malinahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
|
|
Nachbehandlungsorthese mit Federn für Hand und Handgelenk |
|
x |
|
|
|
Nervenstimulator |
|
x |
|
|
Stand 1. Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabtiltation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
|
|
Op - Schuhe u.ä.m. |
|
x |
|
nach Operationen |
|
Orthese |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Orthese |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Orthese für den ganzen Arm |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Orthese für den ganzen Arm |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Orthese für Finger - und Handgelenk |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Orthese für Finger - und Handgelenk |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Orthese für Handgelenk |
x |
|
|
PV bei Folgeversorgung |
|
Orthese für Handgelenk |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Orthopädische Schuhe |
x PV |
|
|
|
|
Orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen |
x PV |
|
|
keine losen orthopädischen Schuheinlagen |
Stand 1. Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
|
|
Patella Führungs - oder Entlastungsbandage |
|
x |
|
|
|
Pawlik - Zügel |
|
x |
|
|
|
Peronaeusfeder (am Schuh befestigt) |
x PV |
|
|
|
|
Peronaeusschiene |
x PV |
|
|
|
|
Peronaeuszügel |
|
x |
|
|
|
Perücke |
|
x |
|
|
|
Prothese der oberen Extremitäten |
x PV |
|
|
|
|
Prothese der unteren Extremitäten |
x PV |
|
|
|
|
Prothesenstrumpf |
x Pv |
|
|
|
Stand 1. Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Mailnahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
|
|
Radialisschiene |
x PV |
|
|
|
|
Reklinations - Korsett (Telson) |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Reklinations - Korsett (Telson) |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Respiratoren |
x |
|
|
|
|
Reziprokes Gehgestell |
|
x |
|
|
|
Rippenbruchgürtel |
|
x |
|
|
|
Rollator |
|
x |
|
|
|
Rückenlehne - normal - elektrisch verstellbar |
|
x x |
|
|
|
Rückenstützgürtel |
|
x |
|
nach Dr. Genz |
|
Rutschbrett |
|
x |
|
|
Stand 1. Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
|
|
Sauerstoffkonzentrator |
x |
|
|
|
|
Seratusbandage |
|
x |
|
|
|
Sichelfußschiene für Kinder |
|
x |
|
|
|
Sitzschale |
x PV |
|
|
|
|
Skoliose - Liegeschale |
|
x |
|
|
|
Skoliose - Orthese |
x PV |
|
|
bei FoIgeversorgung |
|
Skoliose - Orthese |
|
x |
|
bei. Erstversorgung |
|
Spiralschiene mit Walkschuh |
x PV |
|
|
|
|
Spitzfuß - Redressionsstrumpf (nach Philipp) |
|
x |
|
|
|
Spitzfußschiene |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Spitzfußschiene |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Sprechgerät (Larynx) |
x PV |
|
|
|
|
Spreizschiene nach Hoffmann - Daimler |
|
x |
|
|
|
Spreizwindelhose |
|
x |
|
|
|
Sprunggelenksstabilisierungs - schiene (Adimed Stabil II) |
|
|
x PV |
Stabilisator |
|
Sukbandage |
|
x |
|
|
|
Suspensonum |
|
x |
|
|
|
Symphysenbandage, - gürtel |
|
x |
|
|
Stand 1. Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
|
|
Scheuermann - Mieder mit Bügel |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Scheuermann - Mieder mit Bügel |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Schiefhalsdiadem |
|
x |
|
|
|
Schienen - Hülsen - Apparat für das Bein |
x PV |
|
|
|
|
Schienen - Hülsen - Apparat für Ellbogen |
x PV |
|
|
|
|
Schienen - Schellen - Apparat für das Bein |
x PV |
|
|
|
|
Schlafapnoegerät (CPAP - Gerät) |
x PV |
|
|
|
|
Schulterlagerungsorthese |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Schulterlagerungsorthese |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Schulterluxationsbandage |
|
x |
|
|
|
Schulterorthese dynamisch |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Schulterorthese dynamisch |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Schulterstützbandage |
|
x |
|
|
|
Schulterzweizugbandage mit |
|
x |
|
|
|
Extensionsgurt |
|
|
|
|
|
Schutzhelm |
|
x |
|
für cerebral geschädigte Kinder |
Stand: 1. Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
|
|
Stagnara - Korsett |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Stagnara - Korsett |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Stumpfstrumpf |
x PV |
|
|
|
|
Stützkrücke |
|
x |
|
|
|
Stützverband |
|
x |
|
siehe auchCondorbinde, Me- cron |
Stand: 1. Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
|
|
Teilentlastungsapparat mit PTB - Abstützung |
|
x |
|
|
|
Thomas Spimt |
|
x |
|
|
|
Tigges - Bandage |
|
x |
|
|
|
Toilettenfahrstuhl |
|
|
x PV |
*) |
|
Toilettenstuhl |
|
x |
|
|
|
Toilettsitzerhöhung |
|
x |
|
|
|
Toilettstützgestell |
|
x |
|
|
*) Für Beschäftigte, Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie für Bezieher
von Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (bei Frauen das
55. Lebensjahr, bei Männern das 60. Lebensjahr noch nicht überschntten) hat der Krankenver -
sicherungsträger die Verordnung umgehend dem Pensionsversicherungsträger zu übermitteln.
Dieser hat sofort zu prüfen, ob aufgrund seiner Zielsetzung medizinische Maßnahmen der Re -
habilitation angezeigt sind. Ist dies der Fall, hat der Pensionsversicherungsträger dies umge -
hend dem Krankenversicherungsträger zu melden, und dieser hat das Hilfsmittel aus diesem Ti -
tel gegen spätere Kostenverrechnung zu gewähren. Für den Krankenversicherungsträger ist
eine Kostenübernahme nur aus dem Titel Hilfsmittel gemäß § 154 ASVG möglich. Aufgrund der
besonderen sozialen Komponente bei diesem Hilfsmittel wäre eine Kostenübernahme durch das
Land angezeigt.
Stand: 1. Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
|
|
Überbrückungsmieder nach Hohmann |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Überbrückungsmieder nach Hohmann |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Ulnarisspange |
|
x |
|
|
|
Umkrümmungsmieder nach Lukeschitsch |
x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Umkrümmungsmieder nach Lukeschitsch |
|
x |
|
bei Erstversorgung |
|
Umstandsmieder, - hose |
|
x |
|
|
|
Unterarmlagerungsschale |
|
x |
|
|
|
Unterarmkorrekturschiene |
|
x |
|
|
|
Unterarmstützkrücke |
|
x |
|
|
|
Unterschenkelschiene doppelseitig mit - einfacher Sandale - oder Schuhbügel - oder Walkschuh |
x PV x PV x PV |
|
|
bei Folgeversorgung |
|
Unterschenkelschiene doppelseitig mit - einfacher Sandale - oder Schuhbügel - oder Walkschuh |
|
x x x |
|
bei Erstversorgung |
|
Urostomieversorgung div. Behelfe |
x |
|
|
|
Stand: 1. Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
|
|
Vierfuß - Gehhilfe |
|
x |
|
|
|
Vorfallbandage |
|
x |
|
|
|
Vorfußentlastungsschuh |
|
x |
|
siehe OP - Schuhe |
Stand: 1. Juli 1994
|
Behelfe |
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation |
|||
|
Ja |
Nein |
ind.E. CHA |
Anmerkung |
|
|
Zimmerklosett - stationär - fahrbar |
|
x |
x PV |
*) |
*) Für Beschäftigte, Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie für Bezieher
von Leistungen aus einem Versicherungsfalf der geminderten Arbeitsfähigkeit (bei Frauen das
55. Lebensjahr, bei Männern das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten) hat der Krankenver -
sicherungsträger die Verordnung umgehend dem Pensionsversicherungsträger zu übermitteln.
Dieser hat sofort zu prüfen, ob aufgrund seiner Zielsetzung medizinische Maßnahmen der Re -
habilitation angezeigt sind. Ist dies der Fall, hat der Pensionsversicherungsträger dies umge -
hend dem Krankenversicherungsträger zu melden, und dieser hat das Hilfsmittel aus diesem Ti -
tel gegen spätere Kostenverrechnung zu gewähren. Für den Krankenversicherungsträger ist
eine Kostenübernahme nur aus dem Titel Hilfsmittel gemäß § 154 ASVG möglich. Aufgrund der
besonderen sozialen Komponente bei diesem Hilfsmittel wäre eine Kostenübernahme durch das
Land angezeigt.