295/AB XXI.GP

 

 

Beantwortung

               

der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

betreffend Hilfsmittelverträge (Nr.294/1J).

 

 

 

Zu den einzelnen Fragen der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage

halte ich nach Einholung einer Stellungnahme des (auch von den anfragenden Ab -

geordneten in der Einleitung dazu bereits angesprochenen) Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger Folgendes fest:

 

                Zur Frage 1:

                Der Begriff "Hilfsmittelkatalog“ wird in der Sozialversicherung aufgrund der

„Richtlinien für die Koordinierung der Aufgaben der Kranken - Unfall - und Pensions -

versicherungsträger bei der Gewährung freiwilliger Leistungen und der Rehabilitati -

on“ des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für jene

Behelfe verwendet, die aus dem Titel der medizinischen Maßnahmen der Rehabilita -

tion erbracht werden. Ein aktuelles Exemplar des aktuellen Hilfsmittelkataloges lege

ich (in Kopie) bei.

 

Zur Frage 2:

 

Grundsätzlich können alle Hilfsmittel, die sich am Markt befinden (das sind

viele Tausende) von den Krankenversicherungsträgern genehmigt werden Die Ge -

nehmigung von Hilfsmitteln hängt voll individuellen Bedarf im Einzelfall ab. Voraus -

setzung für die Genehmigung eines Hilfsmittels ist das Vorhandensein einer ärztli -

chen Verordnung.

Handelt es sich um ein tarifiertes Produkt, erfolgt die Abrechnung nach dem Tarif.

Handelt es sich um ein nicht tarifiertes Produkt, erfolgt die Kostenübernahme seitens

des Versicherungsträgers nach Kostenvoranschlag.

 

                Eine detaillierte Auflistung aller im Handel befindlichen Produkte ist nicht mög -

lich.

 

                Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist bemüht,

durch den Abschluss von Gesamtverträgen (z.B. Bundesweite Abrechnungsverein -

barung für Hörgeräte, Gesamtvertrag für Orthopädieschuhmacher) gleichartige Ab -

gabebedingungen herbeizuführen.

 

                Zur Frage 3:

 

                Behelfe, die in der Anlage zu den „Richtlinien über das koordinierte Zusam -

menwirken der Träger der Kranken - Unfall - und Pensionsversicherung bei der Be -

handlung und Beurteilung von Leistungsansprüchen und der Erbringung von Lei -

stungen im Rahmen der Rehabilitation“ (Hilfsmittelkatalog) des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger (siehe weitere Beilage) mit ,,PV“ gekenn -

zeichnet sind, werden nach den individuellen Bedürfnissen im Einzelfall von allen

Pensionsversicherungsträgern bewilligt. Darüber hinaus kommen im Rahmen eines

individuellen Rehabilitationsplanes praktisch alle am Markt verfügbaren Produkte,

sofern sie zur Erreichung des Rehabilitationszieles notwendig sind, für eine Kosten -

übernahme durch alle Pensionsversicherungsträger in Betracht. Eine detaillierte Auf -

listung ist daher nicht möglich.

 

                Zur Frage 4:

 

Die Bewilligungspflicht von Hilfsmitteln wird von den einzelnen Krankenvers -

cherungsträgern in der jeweiligen Krankenordnung (im übrigen, so wie jede ihrer Än -

derungen, verlautbart in der Fachzeitschrift der gesetzlichen Sozialversicherung

„Soziale Sicherheit“, wobei die jeweilige Dezemberausgabe dieser Zeitschrift einen

Überblick über die von den Krankenversicherungsträgern im Laufe eines Jahres

diesbezüglich gesetzten Schritte gibt) geregelt.

Die chefärztliche Bewilligungspflicht wird von den Versicherungsträgern eingesetzt

um eine ökonomische Vorgangsweise bei der Abgabe von Hilfsmitteln sicherzustel -

len.

 

                Zur Frage 5:

 

                Die bewilligungspflichtigen Behelfe sind in den Tariflisten der Verträge der

Versicherungsträger mit den jeweils zuständigen Interssenvertretungen gekenn -

zeichnet. Nicht tarifierte Behelfe sind generell genehmigungspflichtig.

Für die überwiegende Anzahl der Versicherungsträger gibt es einen umfangreichen

Vertrag mit der Bundesinnung der Bandagisten und Orthopädietechniker. Neben

diesem Vertrag bestehen eigene Vertragswerke der Wiener, Oberösterreichischen,

Salzburger, Tiroler und Vorarlberger Gebietskrankenkasse. Aus diesen Verträgen ist

im Detail zu entnehmen, für welche Produkte chefärztliche Bewilligungen notwendig

sind. Der Gesamtumfang dieser vertraglichen Vereinbarungen beträgt aber mehrere

hundert Seiten. Ich habe mir daher aus organisatorischen und verwaltungsökonomi -

schen Gründen erlaubt, von der Übermittlung (von Kopien) derselben abzusehen.

 

                Zu den Fragen 6 und 7:

 

                Im Rahmen der Vertragsautonomie steht es den Vertragspartnern offen, ob

sie Verträge im Rahmen der Hilfsmittelversorgung befristet oder unbefristet ab -

schließen.

 

                Die Versicherungsträger haben in diesem großen Leistungsspektrum, wo es

um eine Vielzahl von verschiedenen Produkten geht, grundsätzlich unbefristete Ver -

träge abgeschlossen.

 

                Nach den mir vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs -

träger zur Verfügung gestellten Informationen wurden lediglich von der Steiermärki -

schen Gebietskrankenkasse über folgende Produkte befristete Verträge abgeschlos -

sen, wobei die Vertragsvergabe nach Durchführung einer Ausschreibung erfolgt:

Leibstuhl, Vierfußgehhilfe, Vierfußgehhilfe für Kinder, starres Gehgestell, Gehgestell

mit vier Rollen, Gehgestell mit zwei Rollen (Rollator), Gehwagen mit drei Rädern und

Gehwagen mit vier Rädern. Die Befristung gilt zu einem Festpreis bis 31.3.2000, bei

Gleichbleiben des Preises erfolgt eine Verlängerung um 12 Monate.

 

                Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat befristet bis 31.12.2003 einen Ver -

trag mit einer Firma über die Führung des Hilfsmitteldepots abgeschlossen.

 

                Von der Nennung der jeweiligen Vertragspartner erlaube ich mir aus daten -

schutzrechtlichen Gründen abzusehen.

 

                Zur Frage 8:

 

                Entsprechend der Marktentwicklung werden laufend Tarifanpassungen vorge -

nommen. Eine detaillierte Beantwortung dieser Frage ist aber nach Auskunft des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit einem vertretba -

ren Zeit - und Personalaufwand nicht möglich.

 

                Zur Frage 9:

 

                Seit Inkrafttreten des Hilfsmittelkataloges des Hauptverbandes der österrei -

chischen Sozialversicherungsträger mit 1.10.1992 wurden - jeweils mit Wirksamkeit

1.4.1993 - Treppensteighilfen, der Allgöwer - Entlastungsapparat, der Schiebe - oder

Transitkrankenfahrstuhl und Lesehilfen aus diesem Katalog gestrichen.

 

                Zu den Fragen 10 und 11:

 

                Als Hilfsmittel im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ( § 154 ASVG bzw.

gleichlautende Bestimmungen in anderen Sozialversicherungsgesetzen) werden sol -

che Gegenstände oder Vorrichtungen angesehen, die geeignet sind,

                a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder

                b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen ver -

bundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseiti -

gen.

 

Den Begriff Pflegeartikel kennt das Sozialversicherungsrecht nicht. Dieser Be -

griff wird nur als Hilfsbegriff in der Praxis der Krankenversicherungsträger verwendet.

Gemeinhin versteht man unter Pflegeartikeln Mittel zur Körperhygiene und Behelfe,

die in der Regel von Pflegepersonen  in ihrer Tätigkeit und nicht vom Patienten selbst

angewendet werden.

RICHTLINIEN

FÜR DIE KOORDINIERUNG DER AUFGABEN

DER KRANKEN-, UNFALL- UND PENSIONSVERSICHERUNGSTRÄGER

BEI DER GEWÄHRUNG FREIWILLIGER LEISTUNGEN UND DER

REHABILITATION GEMÄSS § 31 ABS.3 Z.16 ASVG

 

 

§ 1

Gegenstand der Richtlinien

 

Die Richtlinien regeln die administrative Abwicklung von Anträgen auf

 

                • Aufenthalte in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabi-

                litation dienen (Rehabilitationszentren),

                • Hilfsmittel und

                • Aufenthalte in Kurorten und Kuranstalten (inkl. Zuschüsse zu

                solchen).

 

 

§ 2

Anträge auf Aufenthalte in

Rehabilitationszentren

 

                (1)    Ist ausdrücklich der Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum bean -

tragt, hat vorerst der Pensionsversicherungsträger zu prüfen, ob diese Leistung

als medizinische Maßnahme der Rehabilitation oder als Maßnahme der Gesund -

heitsvorsorge aus der Pensionsversicherung zu gewähren ist. Sind die Voraus -

setzungen hiefür nicht gegeben, ist der Antrag samt vorhandenen Befunden und

dem Ablehnungsgrund an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur end -

gültigen Entscheidung weiterzuleiten. Sind auch die Voraussetzungen für die Lei -

stungserbrngung durch den Krankenversicherungsträger nicht gegeben. hat der

Krankenversicherungsträger den Versicherten schriftlich davon zu verständigen

daß diese Leistung weder vom Pensionsversicherungsträger noch vom Kranken

Versicherungsträger erbracht werden kann.

 

                (2)   Anträge auf Aufenthalte in einem Rehabilitationszentrum, die in der

Pensionsversicherung offensichtlich zu keiner Leistung führen können (z.B.

Selbstversicherte in der Krankenversicherung), werden ohne materielle Prüfung

vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger an den zuständigen Krankenversi -

cherungsträger übermittelt bzw. vom Krankenversicherungsträger nicht an den

Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.

 

§ 3

Anträge auf Hilfsmittel

 

                (1)    Bei Anträgen auf Hilfsmittel als medizinische Maßnahmen der Rehabil -

tation hat vorerst der Pensionsversicherungsträger zu prüfen, ob diese Leistung

aus der Pensionsversicherung zu gewähren ist. Sind die Voraussetzungen hiefür

nicht gegeben, ist der Antrag samt Befunden und Ablehnungsgrund an den zu -

ständigen Krankenversicherungsträger zur endgültigen Entscheidung weiterzu -

leiten. Sind auch die Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch den

Krankenversicherungsträger als medizinische Maßnahmen der Rehabilitation

nicht gegeben, hat der Krankenversicherungsträger den Versicherten schriftlich

davon zu verständigen, daß diese Leistung weder vom Pensionsversicherungs -

träger noch vom Krankenversicherungsträger erbracht werden kann.

                (2)   Der Hauptverband hat einen Hilfsmittelkatalog aufzustellen, der für alle

Versicherungsträger verbindlich ist.

 

                (3)    Solange die Zuständigkeit für medizinische Maßnahmen der Rehabilita -

tion noch nicht geklärt ist, hat der zuständige Krankenversicherungsträger das

notwendige Hilfsmittel zu gewähren. Sind die Voraussetzungen für medizinische

Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung bzw. für die Unfall -

heilbehandlung in der Unfallversicherung gegeben, sind die Kosten mit dem tat -

sächlich zuständigen Sozialversicherungsträger zu verrechnen.

 

                (4)    Kann der Pensionsversicherungstfäger diese Leistung offensichtlich

nicht gewähren, weil sie für Bezieher von Pensionen aus den Versicherungsfällen

des Alters oder des Todes, Angehörige oder nur in der Krankenversicherung

Selbstversicherte beantragt ist, hat der Krankenversicherungsträger diese Anträ -

ge nicht an den Pensionsversicherungsträger zur Prüfung weiterzuleiten bzw der

Pensionsversicherungsträger hat sie an den zuständigen Krnnkenversicherungs -

träger ohne materielle Prüfung zu übermitteln.

§ 4

Anträge auf Aufenthalte in Kurorten und Kuranstalten

(inkl. Zuschüsse zu solchen)

 

                (1)  Anträge auf Kur - und Erholungsaufenthalte (inkl. Zuschüsse zu sol

chen), für die aus der Pensionsversicherung offensichtlich keine Leistung gewährt

werden kann (Angehörige, Selbstversicherte in der Krankenversicherung), wer -

den ohne materielle Prüfung vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger an den

zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt bzw. vom Krankenversiche -

rungsträger nicht an den Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.

 

                (2)   Bei Anträgen auf Aufenthalte in Kurorten und Kuranstalten (inkl. Zu -

schüsse zu solchen), die nicht unter Abs.1 fallen, hat der Pensionsversiche -

rungsträger zu prüfen und endgültig zu entscheiden, ob diese Leistung als Maß -

nahme der Gesundheitsvorsorge aus der Pensionsversicherung gewährt werden

kann. In diesen Fällen erfolgt die Verständigung über die Entscheidung direkt

vom Pensionsversicherungsträger an den Antragsteller.

 

§ 5

Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers

               

                Anträge auf Aufenthalte in Rehabilitationszentren, Hilfsmittel und Auf -

enthalte in Kurorten und Kuranstalten sind jedenfalls dem Unfallversicherungsträ -

ger zur Prüfung zu übermitteln, wenn die Ursache der Gesundheitsstörung oder

Körperbeschädigung des Versicherten ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit

ist.

 

§ 6

Wirksamkeit

Die Richtlinien sind für alle gemäß § 31 Abs. 1 ASVG im Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefaßten Sozialversiche -

rungsträger mit Ausnahme der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ver -

bindlich.

 

§ 7

Inkrafttreten

 

                Die Richtlinien treten mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

§ 8

Übergangsbestimmungen

 

                Auf Anträge, die vor dem 1. Oktober 1992 beim Pensionsversicherungsträ -

ger eingelangt sind, über die aber erst nach diesem Zeitpunkt abgesprochen wird,

sind die Orthopädieabkommen noch anzuwenden.

 

 

ERLÄUTERUNG

zu den Richtlinien für die Koordinierung der Aufgaben der

Kranken - , Unfall - und Pensionsversicherungsträger bei der

Gewährung freiwilliger Leistungen und der Rehabilitation

gemäß § 31 Abs. 3 Z.16 ASVG

 

 

Den Begriff der „medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation“ gab es vor der 50.

ASVG-Novelle nur im Leistungsbereich der Pensionsversicherung. Die

medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen so wie bisher die

Unterbringung in Rehabilitationseinrichtungen, die Gewährung von Hilfsmitteln

(Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe), ärztliche Hilfe sowie die Versorgung

mit Heilmitteln und Heilbehelfen. Durch diese Leistungen soll in der

Pensionsversicherung vor allem der Eintritt eines Versicherungsfalles der

geminderten Arbeitsfähigkeit verhindert werden.

 

Im Bereich der Krankenversicherung wurden derartige Leistungen ebenfalls

teilweise erbracht, allerdings unter dem Titel Maßnahmen zur Festigung der

Gesundheit und Hilfe bei körperlichen Gebrechen. Bei der Gewährung von

Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und Krankenfahrstühlen sowie der

Unterbringung in Rehabilitationszentren wurden zur Vereinfachung des Verfahrens

mit den Pensionsversicherungsträgern Orthopädieabkommen abgeschlossen.

 

Mit der 50. ASVG - Novelle wurden nun im § 154a ASVG als neue Leistung in der

Krankenversicherung die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation eingeführt.

Die möglichen Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind in der Kranken - und

Pensionsversicherung ident; als Leistungen sind die Unterbringung in

Rehabilitaticnszentren, die Gewährung von Hilfsmitteln (Körperersatzstücke.

orthopädische Behelfe), ärztliche Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und

Heilbehelfen vorgesehen. Der vom Gesetzgeber bestimmte Zweck der

Rehabilitationsmaßnahmen ist allerdings im Bereich der Kranken - und

Pensionsversicherung unterschiedlich; während im Bereich der

Pensionsversicherung durch diese Maßnahmen vor allem der Eintritt eines

Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit verhindert werden soll soll im

Bereich der Krankenversicherung durch diese Maßnahmen der Gesundheitszustand

des Versicherten oder Angehörigen so weit wieder hergestellt werden, daß sie in der

 

Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd

und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.

 

Wegen der durch die 50. ASVG - Novelle geschaffenen Situation ist es nun

notwendig, die Kooperation zwischen Krankenversicherung und

Pensionsversicherung bei den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation durch

Richtlinien zu präzisieren.

 

Wie aber bereits aus der Bezeichnung dieser Richtlinien hervorgeht, soll neben der

Koordinierung im Rahmen der Rehabilitation auch die Tätigkeit der

Sozialversicherungsträger bei der Gewährung freiwilliger Leistungen koordiniert

werden. Hiebei handelt es sich im wesentlichen um Leistungen, die im Rahmen der

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. der Gesundheitsvorsorge gewährt

werden (Kur und Erholungsaufenthalte).

 

Bereits im Arbeitsübereinkommen über die Bildung einer gemeinsamen

Bundesregierung für die Dauer der XVIII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates

findet sich u.a. die Zielsetzung, daß freiwillige Leistungen der einzelnen

Sozialversicherungsträger nach einheitlichen Grundsätzen koordiniert werden

sollten. Durch die Schaffung der vorliegenden Richtlinien wird dieser Absicht

Rechnung getragen.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen ist folgendes zu bemerken:

 

Zu § 1:

Gegenstand der Richtlinien ist die administrative Abwicklung von Anträgen auf

Aufenthalte in Rehabilitationszenlren, Hilfsmittl und Aufenthalte in Kurorten und

Kuranstalten. Es soll im Interesse des Versicherten sichergestellt werden, daß

sowohl der Krankenversicherungsträger als auch der Pensionsversicherungsträger

den Antrag dahingehend prüfen kann, ob aufgrund seiner

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eine Kostenübernahme dieser

Leistungen möglich ist, dabei ist es aber unerheblich, ob der Antrag tatsächlich auch

beim zuständigen Sozialversicherungsträger eingebracht wurde.

 

Zu § 2:

Ist der Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum beantragt. ist der Antrag - auch

wenn er beim Krankenversicherungsträger eingebracht wurde - jedenfalls zuerst

vom Pensionsversicherungsträger zu prüfen. Der Pensionsversicherungsträger

prüft, ob diese Leistung als medizinische Maßnahme der Rehabilitation oder als

Maßnahme der Gesundheitsvorsorge aus der Pensionsversicherung zu gewähren

ist. Gewährt der Pensionsversicherungsträger den Aufenthalt in einem

Rehabilitationszentrum, hat er dies dem Versicherten mitzuteilen. Im Falle der

Ablehnung ist dies dem Versicherten nicht mitzuteilen.

 

Sind die Voraussetzungen für die Leistungsübernahme durch den

Pensionsversicherungsträger nicht gegeben, ist der Antrag samt allfälligen

Befunden und Ablehnungsgrund an den zuständigen Krankenversicherungsträger

weiterzuleiten. Dieser prüft, ob aufgrund seiner Vorschriften die Leistung zu

gewähren ist. Der Krankenversicherungsträger hat somit diese Leistung zu

gewähren oder er hat sie aufgrund der fehlenden Voraussetzungen ebenfalls

abzulehnen.

 

Kann auch der Krankenversicherungsträger die Leistung nicht erbringen, hat

ausschließlich der Krankenversicherungsträger den Versicherten schnfilich davon zu

verständigen, daß diese Leistung weder vom Pensionsversicherungsträger noch

vom Krankenversicherungsträger erbracht werden kann. Dieser Regelung liegt also

der Grundsatz „ein Antrag - eine Erledigung“ zugrunde.

 

Im Falle der offensichtlichen Unzuständigkeit des Pensionsversicherungsträgers hat

dieser den Antrag sofort und ohne weitere Prüfung an den zuständigen

Krankenversicherungsträger weiterzuleiten bzw. hat der

Krankenversicherungsträger derartige Anträge nicht an den

Pensionsversicherungsträger zur ersten Prüfung zu übermitteln. Dadurch soll das

Verfahren im Interesse des Versicherten beschleunigt werden.

 

Zu § 3:

Auch in diesen Fällen hat vorerst der Pensionsversicherungsträger zu prüfen, ob

diese Leistung aus der Pensionsversicherung zu gewähren ist. Bei diesen

Hilfsmitteln kann es sich allerdings nur um jene Hilfsmittel handeln. die aus dem Titel

der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation erbracht werden können. Der

Hauptverband wird einen diesbezüglichen Hilfsmittelkatalog erstellen.

Um eine rasche Versorgung der Versicherten mit den notwendigen Hilfsmitteln

sicherzustellen, hat aber der zuständige Krankenversicherungsträger die

notwendigen Hilfsmittel sofort zu gewähren, auch wenn die Zuständigkeit zur

Leistungserbringung noch nicht endgültig geklärt ist. Dies entspricht auch der

derzeitigen Praxis und den tatsächlichen Verhältnissen, weil die Anträge auf

Hilfsmittel in der Regel beim Krankenversicherungsträger eingebracht werden. Die

Kosten für diese Hilfsmittel sind dann allenfalls mit dem zuständigen Pensions - oder

Unfallversicherungsträger zu verrechnen. In diesem Zusammenhang wird auch zu

überlegen sein, ob anstelle der Einzelabrechnung eine Pauschalabrechnung

zielführend wäre.

 

Für die endgültige Erledigung sowie für den Fall der offensichtlichen

Unzuständigkeit gilt das zu § 2 Gesagte.

 

Zu § 4:

 

Anträge auf Aufenthalte in Kurorten und Kuranstalten (inkl. Zuschüsse zu solchen)

hat der Pensionsversicherungsträger zu prüfen und endgültig darüber zu

entscheiden. Der Versicherte ist vom Pensionsversicherungsträger darüber zu

verständigen.

Diejenigen Anträge, für die der Pensionsversicherungsträger offensichtlich nicht

zuständig ist, sind vom Krankenversicherungsträger zu prüfen und endgültig darüber

zu entscheiden.

 

Zu § 6:

 

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist von der Wirksamkeit der

Richtlinien ausgenommen, weil sie für die Anstalt als Kranken - und

Unfallversicherungsträger ohne entsprechenden Pensionsversicherungsträger nicht

anwendbar sind.

 

Zu § 8

Die Pensionsversicherungsträger haben die Orthopädieabkommen formell mit 30.

Juni 1992 gekündigt. Die Kranken - und Pensionsversicherungsträger sind aber

übereingekommen, die Orthopädieabkommen so lange weiter anzuwenden, bis die

Richtlinien in Kraft treten, längstens jedoch bis 30. September 1992. Um für die

Anträge, die bereits vor dem 1. Oktober 1992 beim Pensionsversicherungsträger

eingelangt sind, eine entsprechende Regelung zu treffen, wurde diese

Übergangsbestimmung geschaffen.

 

 

 

MEDIZINISCHE MASSNAHMEN

DER REHABILITATION

 

Stand: 1. Juli 1994

 

 

Zusammenstellung

 

über

 

 

- Körperersatzstücke

- orthopädische Behelfe

- andere Hilfsmittel

- Heilbehelfe

 

Erläuterungen

 

Ja:                          ist „Ja“ angekreuzt, so bedeutet dies, daß dieser Behelf, so -

                               fern er für den Versicherten notwendig ist und das Maß des

                               Notwendigen nicht überschritten wird (§ 133 Abs.2 ASVG),

                               aus dem Titel „Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation“

                               zu gewähren ist. Die Verordnungsscheine für diese Hilfsmittel

                               (Heilbehelfe) sind dem Pensionsversicherungsträger zur Prü-

                  PV“  fungzu übermitteln, wenn die Kennzeichnung „PV“ angeführt

                               ist und der Pensionsversicherungsträger nicht gemäß § 3

                               Abs.4 der Richtlinien für die Koordinierung der Aufgaben der

                               Kranken -, Unfall - und Pensionsversicherungsträger bei der

                               Gewährung freiwilliger Leistungen und der Rehabilitation of -

                               fensichtlich unzuständig ist. Andernfalls ist der Krankenversi -

                               cherungsträger aus dem Titel „medizinische Maßnahmen der

                               Rehabilitation“ leistungszuständig. Behelfe zur Zweitversor -

                               gung von Beschäftigten und AIVG-Beziehern (ausgenommen

                               Sonderunterstützung) sind ohne vorherige Entscheidung

                               durch den Krankenversicherungsträger dem Pensionsversi -

                               cherungsträger zur Entscheidung vorzulegen.

 

Nein:                      Diese Behelfe sind aus dem Titel „Hilfsmittel“ gemäß § 154

                               ASVG (§ 93 GSVG, § 96 BSVG) oder „Heilbehelf“ gemäß §

                               137 ASVG (§ 93 GSVG, § 87 BSVG) und nicht gemäß § 154a

                               ASVG (§ 99a GSVG, § 96a BSVG) vom Krankenversiche -

                               rungsträger zu gewähren: Kostenbeteiligung und satzungsmä -

                               ßige Höchstgrenze.

 

         ind.E.CHA: Der Chefarzt des Krankenversicherungsträgers hat im Einzel -

                               fall zu prüfen, ob der Behelf aus dem Titel „medizinische

                               Maßnahmen der Rehabilitation“ oder aus dem Titel „Hilfsmit -

                               tel“ (Heilbehelf) zu gewähren ist. Ist das Hilfsmittel (der Heil -

                               behelf) aus dem Titel „medizinische Maßnahmen der Rehabili -

                               tation“ zu gewähren, sind die Verordnungsscheine für die

                               Hilfsmittel (Heilbehelfe) dem Pensionsversicherungsträger zur

                    „pv“    Prüfung zu übermitteln, wenn die Kennzeichnung „PV“ ange -

                               führt ist und der Pensionsversicherungsträger nicht gemäß § 3

                               Abs.4 der Richtlinien für die Koordinierung der Aufgaben der

                               Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger bei der

                               Gewährung freiwilliger Leistungen und der Rehabilitation of -

                               fensichtlich unzuständig ist.

                                                                                                              Stand: 1 Juli 1994

 

Behelfe

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind. E CHA

Anmerkung

Absauggerät

 

x

 

 

Achselkrücke

 

x

 

 

Achterschleife

 

x

 

 

Adimed - Schuhe (stabil II)

 

 

x PV

siehe Sprunggelenkstabili -

sierungsschiene

Allgöwer - Entlastungsapparat

 

x

 

 

Antivarusschuhe

 

x

 

 

Apnoe Monitor

 

x

 

 nur für Säuglinge

Armlagerungskissen

x PV

 

 

 Zubehör zum

 

 

 

 

Krankenfahrstuhl

Armorthese

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Armorthese

 

x

 

 bei Erstversorgung

Arthritiskrücke

 

x

 

 

Augenprothese

x

 

 

 


 

                                                                                                                                             Stand: 1. Juli 1994

 

Behelfe

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Badebrett

 

 

x PV

*)

Badewannenlifter

 

 

x PV

*)

Badewannensitz

 

 

x Pv

*)

Bauchgürtel, - mieder

 

x

 

 

Beckengürtel nach Richter -

Bständig

 

x

 

 

Behelfe zur Colostomieversorgung

x

 

 

 

Behelfe zur Ileostomieversorgung

x

 

 

 

Behelfe zur Urostomieversorgung

x

 

 

 

Beinlagerungsschale fix

 

x

 

 

Bettheber mit

- Trapez

- Strickleiter

 

 

x

x

 

 

Bettnässeralarmgerät

 

x

 

 

Blindenstock

 

x

 

 

Blutdruckmeßgerät

 

x

 

 

Blutzuckermeßgerät

x PV

 

 

nur im Zusammenhang mit

Insulindosiergeräten

Blutzuckermeßgerät

 

x

 

 

Boston - Brace -Mieder (Korsett)

x PV

 

 

 

Bruchband

 

x

 

 

Brustprothese

x

 

 

 

Brustprothesenhalterung

x

 

 

 

 

*) Für Beschäftigte, Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie für Bezieher

     von Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (bei Frauen das

     55. Lebensjahr, bei Männern das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten) hat der Krankenver -

     sicherungsträger die Verordnung umgehend dem Pensionsversicherungsträger zu übermitteln

     Dieser hat sofort zu prüfen, ob aufgrund seiner Zielsetzung medizinische Maßnahmen der Re -

      habilitation angezeigt sind. Ist dies der Fall, hat der Pensionsversicherungsträger dies umge -

      hend dem Krankenversicherungsträger zu melden, und dieser hat das Hilfsmittel aus diesem Ti -

      tel gegen spätere Kostenverrechnung zu gewähren. Für den Krankenversicherungsträger ist

      eine Kostenübernahme nur aus dem Titel Hilfsmittel gemäß § 154 ASVG möglich. Aufgrund der

      besonderen sozialen Komponente bei diesem Hilfsmittel wäre eine Kostenübernahme durch das

      Land angezeigt.

                                                                                                                                             Stand: 1. Juli 1994

 

 

 

Behelfe

 

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E CHA

Anmerkung

Cheneau - Münster - Orthese

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Cheneau - Münster - Orthese

 

x

 

 bei Erstversorgung

Colostomieversorgung div Behelfe

x

 

 

 

Condorbinde

 

x

 

 

Coxitishülse steif

x PV

 

 

 

Coxitishülse mit Hüftsperre

x PV

 

 

 

 


                                                                                                                                             Stand: 1.Juli 1994

 

 

 

Behelfe

 

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Daumengrundgelenksschiene

 

x

 

 

Dekubitusmatratze

 

x

 

 

Delta - Gehrad

 

x

 

 

Drehscheibe

 

x

 

 

Dreipunkt-Korsett

 

x

 

 

Dreipunktschiene zur Valgus - oder

Varuskorrektur des Knies

 

x PV

 

 

 

Druckbeatmungsgerät

x PV

 

 

 

Duschhocker

 

 

x PV

*)

Duschklappsitz

 

 

x PV

*)

Duschliege

 

 

x PV

*)

Duschrollstuhl

 

 

x PV

*)

Dynamische Schiene für

 

x

 

 

Fingergelenk

 

 

 

 

 

*)   Für Beschäftigte, Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie für Bezieher

      von Leistungen aus einem Verischerungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (bei Frauen das

      55. Lebensjahr, bei Männer das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten) hat der Krankenversi -

      cherungsträger die Verordnung umgehend dem Pensionsversicherungsträger zu übermitteln.

      Dieser hat sofort zu prüfen, ob aufgrund seiner Zielsetzung medizinische Maßnahmen der Re -

      habilitation angezeigt sind. Ist dies der Fall hat der Pensionsversicherunosträger dies umgehend

     dem Krankenversicherungsträger zu melden, und dieser hat das Hilfsmittel aus diesem Titel ge

      gen spätere Kostenverrechnung zu gewähren. Für den Krankenversicherungsträger ist eine Ko -

     stenübernahme nur aus dem Titel Hilfsmittel gemäß § 154 ASVG möglich. Aufgrund der beson -

     deren sozialen Komponente bei diesem Hilfsmittel wäre eine Kostenübernahme durch das Land

     angezeigt.

                                                                                                                                             Stand 1 Juli 1994

 

 

 

Behelfe

 

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

EDF - Korsett

 

x

 

E = Extension

 0 = Derotation

F = FIexion in der Hüfte

Ellbogenführungs - und

Korrekturorthese

 

x PV

 

 

 

bei Folgeversorgung

Ellbogenführungs - und

Korrekturorthese

 

x

 

 

 bei Erstversorgung

Ellbogenlagerungsschale, dorsal

oder volar

x PV

 

 

bei Folgeversorgung

Ellbogenlagerungsschale, dorsal

oder volar

 

x

 

 bei Erstversorgung

Ellbogenschienen - Hülsen - Apparat

x PV

 

 

 

Entlastungsapparat mit Walkschuh

und Hülse für den Unterschenkel

x PV

 

 

 

Entlastungsapparat nach Allgöwer

 

x

 

 

Epicondylitisbandage

 

x

 

 

Epicondylitisspange

 

x

 

 

Epithesen

- Augen, Wangen, Kiefer u.a.m.

 

x PV

 

 

 

Ernährungspumpe

 

x

 

 

Ernährungssonde

 

x

 

 

 

                                                                                                                                            


Stand. 1. Juli 1994

 

 

Behelfe

 

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Fersenkissen (Sorbathone, Visco -

Heel)

 

x

 

 

Fixationsschiene für Finger - und

Handgelenk

 

x

 

 

Fixationsschiene für Fingergelenk

 

x

 

 

 

                                                                                                             


Stand: 1. Juli 1994

 

Behelfe

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

 

Ja

Nein

Ind . CHA

Anmerkung

Ganzkörperorthese

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Ganzkörperorthese

 

x

 

 bei Erstversorgung

Gehbock

- starr

- fahrbar

 

 

x

x

 

 

Gehgestell reziprokes

 

x

 

 

Gehrad - Delta

 

x

 

 

Gehschulen

 

x

 

 

Gehstock

 

x

 

 

Gehwagen

 

x

 

 

Geradehalter

- nach Spitzy

- nach Teufel Gerzer

 

 

x

x

 

 

Glisson - Extensions - Schlinge

 

x

 

 

Gummiknöcelsocke mit

Massagepelotten

 

 

x

 

 

Gummimieder, - gürtel

 

x

 

 

Gummisocken

 

x

 

 

Gummisocken mit seitlicher

Verstärkung

 

 

x

 

 

Gummistrumpf

 

x

 

 


 

                                                                                                                                             Stand 1.Juli 1994

 

 

Behelfe

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E CHA

Anmerkung

Haarprothese

 

x

 

 

Hackenlaufschiene

 

x

 

 

Hallux valgus Nachtschiene

 

x

 

 

Halo - Fixateur - Extern

 

x

 

 

Halskorrekturorthese

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Halskorrekturorthese

 

x

 

 bei Erstversorgung

Halskrawatte

 

x

 

 

Halsorthese mit isolierter Kinn - und

Hinterhauptstütze

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Halsorthese mit isolierter Kinn- und

Hinterhauptstütze

 

x

 

 bei Erstversorgung

Halsorthese mit Kopfstütze

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Halsorthese mit Kopfstütze

 

x

 

 bei Erstversorgung

Halsorthese mit Kopfstütze und

x PV

 

 

bei FoIgeversorgung

Schulterjoch

 

 

 

 

Halsorthese mit Kopfstütze und

Schulterjoch

 

x

 

 bei Erstversorgung

Heidelberger Winkel

x PV

 

 

 

Hessing - Mieder oder - Korsett

x PV

 

 

 

Hilfsmittel für Heimdialyse

x PV

 

 

 einschließlich Verbrauchsmate-

rial

Hilgenreiner - Schiene

 

x

 

 

Hoffmann - Deimler - Spreizschiene

 

x

 

 

Hörgerät

x PV

 

 

 

Hüft - Fixations - Orthese

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Hüft - Fixations - Orthese

 

x

 

 bei Erstversorgung

Hüftgelenks - Entlastungsorthese (Mainzer)

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Hüftgelenks - Entlastungsorthese (Mainzer)

 

x

 

 bei Erstversorgung

Hüftgelenksbandage mit Leibteil und

Streckzug nach Hohmann

x

 

 

 


 

                                                                                                                                             Stand 1. Juli 1994

 

Behelfe

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Hüftgelenksbandage nach Hohmann,

modifiziert nach Habermann

x

 

 

 

Hühnerbrustbandage

 

x

 

 

Hülsen - Entfastungsapparat für das

gesamte Bein

 

x

 

 

 


Stand 1. Juli1994

 

 

Behelfe

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E.CHA

Anmerkung

Ileostomieversorgung div. Behelfe

x

 

 

 

Infusionspumpe

 

x

 

 

Inhalationsgerät

 

 

 

 

- Aeromat

- Pari-Boy

- bronchi soft u.a.m.

 

x

x

x

 

 

Innenschuh

x PV

 

 

 

Innenschuhorthese

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Innenschuhorthese

 

x

 

 bei Erstversorgung

Insulindosiergerät extern

x PV

 

 

 


 

                                                                                                                                             tand 1. Juli 1994

 

 

Behelfe

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Kallabis - Umkrümmungsbandage

 

x

 

 Sukbandage

Kielbrustbandage

 

x

 

 

Kinderbuggy als Krankenfahrstuhl

x

 

 

 ab dem vollendeten 3 Lebens -

jahr

Klumpfußkorrekturschiene für

Kinder

 

 

x

 

 

Klumpfußkorrektur - Unterschenkel -

Apparat

 

x PV

 

 

 

 Spiralschienenausführung

Klumpfußschiene einfach

x PV

 

 

 

Kniebandage mit Silikon - oder

Filzeinlage

 

 

X

 

 

Kniekappe

 

X

 

 

Kniekappe mit seitlicher

Verstärkung

 

 

x

 

 

Knieorthese mit

Mehrachsgelenksschiene o.

einstellbaren Bewegungsumfang

 

x PV

 

 

 

bei Folgeversorgung

Knieorthese mit

Mehrachsgelenksschiene o.

einstellbaren Bewegungsumfang

 

 

 

x

 

 

bei Erstversorgung

Knieorthese mit Schienenführung

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Knieorthese mit Schienenführung

 

x

 

 bei Erstversorgung

Kniestabilisierungsorthese mit

Spiralfeder oder Patellaaussparung

 

x PV

 

 

bei Folgeversorgung

Kniestabilisierungsorthese mit

Spiralfeder oder Patellaaussparung

 

 

x

 

 

bei Erstversorgung

Knieschiene gegen hintere

Instabilität nach Dreipunktprinzip

 

x PV

 

 

 

Folgeversorgung

Knieschiene gegen hintere

Instabilität nach Dreipunktprinzip

 

 

x

 

 

bei Erstversorgung

Knie - Stabilisierungsschiene

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Knie - Stabilisierungsschiene

 

x

 

 bei Ertversorgung

Knieschutzhülse steif

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Knieschutzhülse steif

 

x

 

 bei Erstversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 


Stand Juli 1994

 

 

Behelfe

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Kompressionsanzug

X PV

 

 

 

Kompressionsbandage für Arm und

Schulter

 

 

X

 

 

Kompressionsbandage für Hand

und Handgelenk

 

 

X

 

 

Kompressionsbandage für den

Unterarm

 

 

X

 

 

Kompressionshandschuh

 

X

 

 

Korrekturschiene für Finger - und

Handgelenk

 

 

X

 

 

Korselett

 

X

 

 

Krankenbett samt Zubehör ohne

Matratzen und Bettzeug

 

 

X

 

 

Krankenfahrstuhl

- muskelkraftangetriebener

- motorangetriebener

- Schiebe - oder Transit -

 

X PV

X PV

 

 

 

         X

 

 

 mit medzinisch notwendigem

Zubehör (zB. Sitzkissen, Armla -

 gerungskissen u.ä.)

 

Kreuzbandage

 

X

 

 

Kreuzschiene für das Knie

 

X

 

 

Kreuzstützmieder

 

X

 

 Camp

Kreuzstützmieder nach Maß

XPV

 

 

 bei FoIgeversorgung

Kreuzstützmieder nach Maß

 

X

 

 bei Erstversorgung

Kyphose Gürtel nach Prof Dr.

Neugebauer

 

 

X

 

 

Camp


 

                                                                                                                                             Stand 1.Juli 1994

 

Behelfe

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Lagerungsschale für das Knie, fix

 

X

 

 

Lagerungsschale für den ganzen

X

 

 

 

Körper

 

 

 

 

Lagerungsschale oder

Rotationskorrektur mit gebeugtem

Kniegelenk

 

X

 

 

Lagerungsschiene für Fingergelenk

 

X

 

 

Lesehilfen (z.B. Leselupe, Bild -

schirmlesegerät)

 

X

 

 bei vorhandenem Sehrest

Lifter für Bad

 

 

X PV

 *)

Lumbotrain

 

X

 

 

Luxations - oder Spreizhose nach

Becker

 

X

 

 

Lymphdrainagegerät (Lymphomat,

Multicomb)

 

X

 

 

Lyoner - Korsett

X PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Lyoner - Korsett

 

X

 

 bei Erstversorgung

 

*)  Für Beschäftigte, Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie für Bezieher

     von Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (bei Frauen das

     55. Lebensjahr, bei Männern das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten) hat der Krankenver -

     sicherungsträger die Verordnung umgehend dem Pensionsversicherungsträger zu übermitteln.

     Dieser hat sofort zu prüfen, ob aufgrund seiner Zielsetzung medizinische Maßnahmen der Re -

      habilitation angezeigt sind. Ist dies der Fall, hat der Pensionsversicherungsträger dies umge -

     hend dem Krankenversicherungsträger zu melden, und dieser hat das Hilfsmittel aus diesem Ti -

     tel gegen spätere Kostenverrechnung zu gewähren. Für den Krankenversicherungsträger ist

     eine Kostenübernahme nur aus dem Titel Hilfsmittel gemäß § 154 ASVG möglich. Aufgrund der

     besonderen sozialen Komponente bei diesem Hilfsmittel wäre eine Kostenübernahme durch das

     Land angezeigt.

                                                                                                                                             Stand 1. Juli 1994

 

 

Behelfe

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E CHA

Anmerkung

Mainzer Hüftgelenks -

Entlastungsorthese

X PV

 

 

 

bei Folgeversorgung

Mainzer Hüftgelenks -

Entlastungsorthese

 

X

 

 

bei Erstversorgung

Mecron

 

X

 

 Stützverband für Rumpf

Mieder

X PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Mieder

 

X

 

 bei Erstversorgung

Milwaukee - Korsett nach Blount

X PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Milwaukee - Korsett nach Blount

 

X

 

 bei Erstversorgung


 

                                                                                                                                             Stand 1. Juli 1994

 

Behelfe

Medizinische Malinahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Nachbehandlungsorthese mit

Federn für Hand und Handgelenk

 

x

 

 

Nervenstimulator

 

x

 

 


 

                                                                                                                                             Stand 1. Juli 1994

 

Behelfe

Medizinische Maßnahmen

der Rehabtiltation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Op - Schuhe u.ä.m.

 

x

 

 nach Operationen

Orthese

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Orthese

 

x

 

 bei Erstversorgung

Orthese für den ganzen Arm

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Orthese für den ganzen Arm

 

x

 

 bei Erstversorgung

Orthese für Finger - und Handgelenk

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Orthese für Finger - und Handgelenk

 

x

 

 bei Erstversorgung

Orthese für Handgelenk

x

 

 

 PV bei Folgeversorgung

Orthese für Handgelenk

 

x

 

 bei Erstversorgung

Orthopädische Schuhe

x PV

 

 

 

Orthopädische Zurichtung von

Konfektionsschuhen

x PV

 

 

 keine losen orthopädischen

 Schuheinlagen


 

                                                                                                                                             Stand 1. Juli 1994

 

 

Behelfe

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Patella Führungs - oder

Entlastungsbandage

 

x

 

 

Pawlik - Zügel

 

x

 

 

Peronaeusfeder (am Schuh

befestigt)

x PV

 

 

 

Peronaeusschiene

x PV

 

 

 

Peronaeuszügel

 

x

 

 

Perücke

 

x

 

 

Prothese der oberen Extremitäten

x PV

 

 

 

Prothese der unteren Extremitäten

x PV

 

 

 

Prothesenstrumpf

x Pv

 

 

 


 

                                                                                                                                             Stand 1. Juli 1994

 

 

Behelfe

 

Medizinische Mailnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Radialisschiene

x PV

 

 

 

Reklinations - Korsett (Telson)

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Reklinations - Korsett (Telson)

 

x

 

 bei Erstversorgung

Respiratoren

x

 

 

 

Reziprokes Gehgestell

 

x

 

 

Rippenbruchgürtel

 

x

 

 

Rollator

 

x

 

 

Rückenlehne

- normal

- elektrisch verstellbar

 

x

x

 

 

Rückenstützgürtel

 

x

 

 nach Dr. Genz

Rutschbrett

 

x

 

 


Stand 1. Juli 1994

 

 

Behelfe

 

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Sauerstoffkonzentrator

x

 

 

 

Seratusbandage

 

x

 

 

Sichelfußschiene für Kinder

 

x

 

 

Sitzschale

x PV

 

 

 

Skoliose - Liegeschale

 

x

 

 

Skoliose - Orthese

x PV

 

 

 bei FoIgeversorgung

Skoliose - Orthese

 

x

 

 bei. Erstversorgung

Spiralschiene mit Walkschuh

x PV

 

 

 

Spitzfuß - Redressionsstrumpf (nach

Philipp)

 

x

 

 

Spitzfußschiene

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Spitzfußschiene

 

x

 

 bei Erstversorgung

Sprechgerät (Larynx)

x PV

 

 

 

Spreizschiene nach Hoffmann -

Daimler

 

x

 

 

Spreizwindelhose

 

x

 

 

Sprunggelenksstabilisierungs -

schiene (Adimed Stabil II)

 

 

x PV

 Stabilisator

Sukbandage

 

x

 

 

Suspensonum

 

x

 

 

Symphysenbandage, - gürtel

 

x

 

 


 

                                                                                                                                             Stand 1. Juli 1994

 

 

Behelfe

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Scheuermann - Mieder mit Bügel

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Scheuermann - Mieder mit Bügel

 

x

 

 bei Erstversorgung

Schiefhalsdiadem

 

x

 

 

Schienen - Hülsen - Apparat für das

Bein

x PV

 

 

 

Schienen - Hülsen - Apparat für

Ellbogen

x PV

 

 

 

Schienen - Schellen - Apparat für das

Bein

x PV

 

 

 

Schlafapnoegerät (CPAP - Gerät)

x PV

 

 

 

Schulterlagerungsorthese

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Schulterlagerungsorthese

 

x

 

 bei Erstversorgung

Schulterluxationsbandage

 

x

 

 

Schulterorthese dynamisch

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Schulterorthese dynamisch

 

x

 

 bei Erstversorgung

Schulterstützbandage

 

x

 

 

Schulterzweizugbandage mit

 

x

 

 

Extensionsgurt

 

 

 

 

Schutzhelm

 

x

 

 für cerebral geschädigte Kinder


 

                                                                                                              Stand: 1. Juli 1994

 

 

Behelfe

 

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Stagnara - Korsett

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Stagnara - Korsett

 

x

 

 bei Erstversorgung

Stumpfstrumpf

x PV

 

 

 

Stützkrücke

 

x

 

 

Stützverband

 

x

 

 siehe auchCondorbinde, Me-

cron


 

                                                                                                              Stand: 1. Juli 1994

 

 

Behelfe

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Teilentlastungsapparat mit PTB -

Abstützung

 

x

 

 

Thomas Spimt

 

x

 

 

Tigges - Bandage

 

x

 

 

Toilettenfahrstuhl

 

 

x PV

 *)

Toilettenstuhl

 

x

 

 

Toilettsitzerhöhung

 

x

 

 

Toilettstützgestell

 

x

 

 

 

*)  Für Beschäftigte, Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie für Bezieher

     von Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (bei Frauen das

     55. Lebensjahr, bei Männern das 60. Lebensjahr noch nicht überschntten) hat der Krankenver -

     sicherungsträger die Verordnung umgehend dem Pensionsversicherungsträger zu übermitteln.

      Dieser hat sofort zu prüfen, ob aufgrund seiner Zielsetzung medizinische Maßnahmen der Re -

     habilitation angezeigt sind. Ist dies der Fall, hat der Pensionsversicherungsträger dies umge -

     hend dem Krankenversicherungsträger zu melden, und dieser hat das Hilfsmittel aus diesem Ti -

     tel gegen spätere Kostenverrechnung zu gewähren. Für den Krankenversicherungsträger ist

     eine Kostenübernahme nur aus dem Titel Hilfsmittel gemäß § 154 ASVG möglich. Aufgrund der

     besonderen sozialen Komponente bei diesem Hilfsmittel wäre eine Kostenübernahme durch das

     Land angezeigt.

                                                                                                              Stand: 1. Juli 1994

 

Behelfe

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Überbrückungsmieder nach

Hohmann

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Überbrückungsmieder nach

Hohmann

 

x

 

 bei Erstversorgung

Ulnarisspange

 

x

 

 

Umkrümmungsmieder nach

Lukeschitsch

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Umkrümmungsmieder nach

Lukeschitsch

 

x

 

 bei Erstversorgung

Umstandsmieder, - hose

 

x

 

 

Unterarmlagerungsschale

 

x

 

 

Unterarmkorrekturschiene

 

x

 

 

Unterarmstützkrücke

 

x

 

 

Unterschenkelschiene

doppelseitig mit

- einfacher Sandale

- oder Schuhbügel

- oder Walkschuh

x PV

x PV

x PV

 

 

 bei Folgeversorgung

Unterschenkelschiene

doppelseitig mit

- einfacher Sandale

- oder Schuhbügel

- oder Walkschuh

 

x

x

x

 

 bei Erstversorgung

Urostomieversorgung div. Behelfe

x

 

 

 


 

                                                                                                              Stand: 1. Juli 1994

 

Behelfe

 

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Vierfuß - Gehhilfe

 

x

 

 

Vorfallbandage

 

x

 

 

Vorfußentlastungsschuh

 

x

 

 siehe OP - Schuhe


 

                                                                                                              Stand: 1. Juli 1994

 

Behelfe

Medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation

Ja

Nein

ind.E. CHA

Anmerkung

Zimmerklosett

- stationär

- fahrbar

 

 

x

 

 

x PV

 

 

*)

 

*)  Für Beschäftigte, Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie für Bezieher

      von Leistungen aus einem Versicherungsfalf der geminderten Arbeitsfähigkeit (bei Frauen das

      55. Lebensjahr, bei Männern das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten) hat der Krankenver -

      sicherungsträger die Verordnung umgehend dem Pensionsversicherungsträger zu übermitteln.

      Dieser hat sofort zu prüfen, ob aufgrund seiner Zielsetzung medizinische Maßnahmen der Re -

      habilitation angezeigt sind. Ist dies der Fall, hat der Pensionsversicherungsträger dies umge -

      hend dem Krankenversicherungsträger zu melden, und dieser hat das Hilfsmittel aus diesem Ti -

      tel gegen spätere Kostenverrechnung zu gewähren. Für den Krankenversicherungsträger ist

      eine Kostenübernahme nur aus dem Titel Hilfsmittel gemäß § 154 ASVG möglich. Aufgrund der

      besonderen sozialen Komponente bei diesem Hilfsmittel wäre eine Kostenübernahme durch das

      Land angezeigt.