2962/AB XXI.GP
Eingelangt am: 20.12.2001
BUNDESMINISTERIUM
FÜR
SOZIALE SICHERHEIT
UND GENERATIONEN
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an
mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten
Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde betreffend Ausar-
beitung eines Bundesgesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung,
Nr. 2994/J, wie folgt:
Fragen 1 bis 4, 10 und 11:
Grundsätzlich
ist festzuhalten, dass Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes hin-
sichtlich
Mobilfunkanlagen durch das Telekommunikationsgesetz geregelt werden,
für dessen Vollzug die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und
Technologie
zuständig ist. Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden
Strahlen
fallen in die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Um-
welt und Wasserwirtschaft. Ich verweise daher auf die Ausführungen zu den
gleich
lautend an diese ergangenen parlamentarischen Anfragen Nr. 2992/J und 2993/J.
Frage 5:
Wenn die Entwicklung eines
Normungsgegenstandes noch im Fluss ist, im Hinblick
auf die Bedeutung für die Wirtschaft aber bereits Richtlinien wünschenswert
erschei-
nen, oder wenn weitere Erfahrungen aus der Praxis gesammelt werden sollen, kann
eine sog. Vornorm erstellt werden. Eine Vornorm spiegelt den aktuellen Wissens-
stand wider. Der Inhalt wird durch
bescheidmäßige Vorschreibung in Verwaltungs-
verfahren auf Grund der Expertise von Sachverständigen verbindlich.
Frage 6:
Gemäß Art. 249
EG-Vertrag sind Empfehlungen und Stellungnahmen nicht verbind-
lich. Zweck von Empfehlungen ist primär, dem Adressaten ein bestimmtes
Verhalten
nahe zu legen, ohne ihn rechtlich zu
binden. Empfehlungen sind von den Mitglieds-
staaten jedoch auf Grund der Pflicht zu gemeinschaftsfreundlichem Verhalten
inso-
fern zu beachten, als die Mitgliedsstaaten ihr Handeln daran orientieren
sollten.
Fragen 7 und 8:
Wie bereits weiter
oben ausgeführt, fallen Angelegenheiten des Gesundheits-
schutzes hinsichtlich Mobilfunkanlagen in die Zuständigkeit der
Bundesministerin für
Verkehr, Innovation und Technologie.
Unabhängig von dieser generellen Zustän-
digkeitsregelung wurde durch das Gesundheitsressort zur Vermeidung
allfälliger In-
teraktionen von Handystrahlung und kritischen Medizinprodukten durch
einen Erlass
an die Gesundheitseinrichtungen und durch Veröffentlichung der
Broschüre “Elektro-
magnetische Verträglichkeit von Medizinprodukten - Hochfrequente
elektromagneti-
sche Störeinflüsse in
Gesundheitseinrichtungen" auf entsprechende Schutzmaß-
nahmen
hingewiesen. Dabei wurden auch mögliche Probleme bei elektronischen
Implantaten
angesprochen.
Frage 9:
Die Zielsetzung hinsichtlich der Vornormen
S 1119 und S 1120 des Österreichischen
Normungsinstitutes war offensichtlich, alle derzeit bekannten oder zumindest
die in
ihrem Mechanismus bzw. den zugrundeliegenden biologischen Wechselwirkungen
wissenschaftlich nachvollziehbaren und quantifizierbaren
gesundheitsgefährdenden
Effekte unter Beachtung von Sicherheitszuschlägen zu berücksichtigen.