2962/AB XXI.GP

Eingelangt am: 20.12.2001

 

 


BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde betreffend Ausar-
beitung eines Bundesgesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung,
Nr. 2994/J, wie folgt:

Fragen 1 bis 4, 10 und 11:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes hin-
sichtlich Mobilfunkanlagen durch das Telekommunikationsgesetz geregelt werden,
für dessen Vollzug die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
zuständig ist. Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen
fallen in die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Um-
welt und Wasserwirtschaft. Ich verweise daher auf die Ausführungen zu den gleich
lautend an diese ergangenen parlamentarischen Anfragen Nr. 2992/J und 2993/J.

Frage 5:

Wenn die Entwicklung eines Normungsgegenstandes noch im Fluss ist, im Hinblick
auf die Bedeutung für die Wirtschaft aber bereits Richtlinien wünschenswert erschei-
nen, oder wenn weitere Erfahrungen aus der Praxis gesammelt werden sollen, kann
eine sog. Vornorm erstellt werden. Eine Vornorm spiegelt den aktuellen Wissens-
stand wider. Der Inhalt wird durch bescheidmäßige Vorschreibung in Verwaltungs-
verfahren auf Grund der Expertise von Sachverständigen verbindlich.

Frage 6:

Gemäß Art. 249 EG-Vertrag sind Empfehlungen und Stellungnahmen nicht verbind-
lich. Zweck von Empfehlungen ist primär, dem Adressaten ein bestimmtes Verhalten


nahe zu legen, ohne ihn rechtlich zu binden. Empfehlungen sind von den Mitglieds-
staaten jedoch auf Grund der Pflicht zu gemeinschaftsfreundlichem Verhalten inso-
fern zu beachten, als die Mitgliedsstaaten ihr Handeln daran orientieren sollten.

Fragen 7 und 8:

Wie bereits weiter oben ausgeführt, fallen Angelegenheiten des Gesundheits-
schutzes hinsichtlich Mobilfunkanlagen in die Zuständigkeit der Bundesministerin für
Verkehr, Innovation und Technologie. Unabhängig von dieser generellen Zustän-
digkeitsregelung wurde durch das Gesundheitsressort zur Vermeidung allfälliger In-
teraktionen von Handystrahlung und kritischen Medizinprodukten durch einen Erlass
an die Gesundheitseinrichtungen und durch Veröffentlichung der Broschüre “Elektro-
magnetische Verträglichkeit von Medizinprodukten - Hochfrequente elektromagneti-
sche Störeinflüsse in Gesundheitseinrichtungen" auf entsprechende Schutzmaß-
nahmen hingewiesen. Dabei wurden auch mögliche Probleme bei elektronischen
Implantaten angesprochen.

Frage 9:

Die Zielsetzung hinsichtlich der Vornormen S 1119 und S 1120 des Österreichischen
Normungsinstitutes war offensichtlich, alle derzeit bekannten oder zumindest die in
ihrem Mechanismus bzw. den zugrundeliegenden biologischen Wechselwirkungen
wissenschaftlich nachvollziehbaren und quantifizierbaren gesundheitsgefährdenden
Effekte unter Beachtung von Sicherheitszuschlägen zu berücksichtigen.