2971/AB XXI.GP
Eingelangt am: 20.12.2001
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2991/J-NR/2001 betreffend Kontingente und
Genehmigungen im grenzüberschreitenden LKW-Güterverkehr, die die
Abgeordneten Lichtenberger,
Freundinnen und Freunde am 24. Oktober 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich
mich wie folgt zu
beantworten:
Einleitend möchte ich darauf
hinweisen, dass das Verkehrsressort bei Kontingentvereinbarungen
sowohl im Jahr 2000 als auch im heurigen Jahr nach folgenden Zielsetzungen und
Kriterien vorge-
gangen ist:
1. Kontingente
für den Transit wurden auf den Stand des Jahres 1999
eingefroren, d. h. es
wurden seit damals keine zusätzlichen Genehmigungen mehr
vereinbart, die den Durch-
zugsverkehr durch Österreich ermöglicht hätten.
2.
Jede zusätzliche Loco- Genehmigung (für “Loco- Verkehr",
d.i. wenn die Ladung zwischen
Österreich und dem anderen Vertragsstaat befördert wird) wurde ab dem
Jahre 2000 nur
mehr an den Einsatz eines EURO 1- oder noch umweltfreundlicheren LKW und ab
2001 an
EURO 2- oder noch umweltfreundlichere LKW gebunden.
3.
Allfällige Kontingenterhöhungen im Grenzzonenbereich dienten, wie
auch normale Loco-
Genehmigungen, der gebotenen Intensivierung unserer Wirtschafts- und
Handelsbezie-
hungen mit den Nachbarstaaten Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien,
welche
wegen der relativ kurzen Beförderungsstrecken nicht im Schienennetz
abgewickelt werden.
Sie haben außerdem den verkehrssicherheits- und umweltpolitisch
erwünschten Effekt, den
in diesen Regionen sehr hohen Anteil an Fahrten mit ausländischen Klein-
LKW (bis zu
3,51 Nutzlast oder 61 Gesamtgewicht) entscheidend zurückzudrängen.
Die vorstehenden
Grundsätze werden von meinem Ressort auch in den kommenden bilateralen
Verhandlungen beachtet werden.
Weiters möchte ich bemerken,
dass sämtliche von Österreich vereinbarten Genehmigungs-
Kontingente in detaillierter Darstellung regelmäßig in der
offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes
und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes kundgemacht werden;
der entsprechende
Gesetzesauftrag dazu erfolgte im § 8 Abs. 3 des
Güterbeförderungsgesetzes.
Frage 1:
Wieviele Genehmigungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gutem waren bzw. sind
pro Jahr mit den nachstehenden Staaten vereinbart:
Albanien, Aserbaidschan, Belarus/Weißrussland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland,
Georgien, Iran, Jugoslawien, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Polen,
Rumänien, Russland, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Zypern, weitere
Staaten (bitte um Nennung im einzelnen)?
Wir ersuchen um
a) Aufschlüsselung nach Staat;
b)
detaillierte Zahlenangaben für die Jahre 1994,1995,1996,1997, 1998,1999,
2000, 2001, 2002
(soweit
fixiert), 2003 (soweit fixiert);
c)
Aufschlüsselung nach räumlichem Geltungsbereich (zB bestimmte
Strecken, Grenzzonen, RoLa-
Zulauf, logo,
Transit, Drittland echt/unecht; unter Erläuterung dieser
Kategorien);
d) Aufschlüsselung nach zeitlicher Geltung (Dauer-, Einzel-, Halb-, sonstige Genehmigungen);
e) Angaben zu eventueller Abgabenbefreiung;
0 Angaben zur eventuellen Bindung an technisch-ökologische Kriterien wie zB an den Einsatz von
LKW gewisser Emissionsklassen;
g) Angaben zur eventuellen Bindung
an Art der beförderten Güter;
h) Angaben zu eventuellen Einschränkungen des Geltungszeitraums.
Antwort:
Ich erlaube mir, auf die angeschlossene Beilage 1 zu verweisen.
Die für
2001 fixierten Kontingente gelten provisorisch auch für 2002; ihre
endgültige Festlegung
erfolgt entweder im
Rahmen einer Gemischten Kommission oder auf schriftlichem Wege. Für 2003
gibt es, wenn nicht anders vereinbart
wurde, keine Voraus-Vereinbarung.
Ergänzend darf ich darauf
hinweisen, dass außerdem mit nahezu allen der angeführten
Vertragsstaaten ein Belohnungssystem für die Benützung Rollender
Landstraßen vereinbart ist: Für
jeweils zwei Fahrten auf einer Rollenden Landstraße, die durch
Österreich hindurch geht, oder in
Österreich beginnt oder endet, erhält der andere Staat jeweils eine
Genehmigung, die für zwei
Fahrten gilt, sofern der betreffende LKW zumindest EURO 1-Standard aufweist
(mit etwa 90 %
unserer Vertragspartner ist bereits EURO 2-Standard vereinbart). Die
bulgarische Seite erhält
außerdem für den Transport von LKW auf Donau-Schiffen
(“Schwimmende Landstraße") nach
demselben Berechnungsmodus wie für die Rollende Landstraßen
Belohnungsgenehmigungen.
Schließlich erhalten die Slowakei und Ungarn noch für den Transport
von jeweils 32 PKW auf
speziellen Donau-Schiffen eine Belohnungsgenehmigung für den
Straßentransport.
Frage 2:
Wieviele Einzelgenehmigungen auf der Basis
von §7 GBG wurden in den Jahren 1994 bis 2001
jeweils für a)
Zielfahrten, b) Quellfahrten, c) Transitfahrten mit welchen Staaten
zusätzlich erteilt?
Wir ersuchen um Aufschlüsselung analog zu Frage 1 a) bis c).
Antwort:
Genehmigungen nach § 7 Abs. 3
Güterbeförderungsgesetz in der Novelle BGBI. 106/2001 (alt: §
7) werden nur an Unternehmen solcher Staaten ausgegeben, mit denen es keine
Kontingentver-
einbarung gibt. Diese Rechtsauffassung wurde im Jahr 1999 durch ein eigens
erstelltes Rechts-
gutachten klargestellt und seither strikt befolgt.
Die in den Jahren
1994 bis 2001 erteilten Genehmigungen nach § 7 Abs 1 Z 3
GüterbeförderungsG idF der Novelle BGBI l 2001/106 (alt: Genehmigung
nach § 7
Güterbeförderungsgesetz) sind aufgeschlüsselt nach Staat und
Jahr der angeschlossenen Beilage
2 zu entnehmen. Für 2002 und 2003 ist keine Erteilung von Genehmigungen
gemäß § 7 Abs 1 Z 3
GüterbeförderungsG
fixiert, da derartige Genehmigungen grundsätzlich nur auf Antrag für
Einzelfälle erteilt werden.
Genehmigungen gemäß
§ 7 Abs 1 Z 3 GüterbeförderungsG sind hinsichtlich des
räumlichen
Geltungsbereiches (zB. für bestimmte Strecken, Grenzzonen, RoLa-Zulauf,
Loco, Drittland
echt/unecht) nicht mit irgendwelchen Auflagen verbunden bis auf sogenannte
“Überstellungsgenehmigungen".
Zur
Anzahl der sogenannten “§ 7 Genehmigungen" ist weiters zu
berücksichtigen, dass
Transportunternehmer
von Staaten mit denen keine Kontingentvereinbarung bestanden hat,
ausschließlich unter Verwendung einer “§ 7 Genehmigung"
Güterbeförderungen durchführen
durften. Mit Abschluss von Kontingentvereinbarungen wurde die Ausgabe der
§ 7 Genehmigungen
eingestellt (z.B. Estland, Lettland, Litauen, Belarus, Ukraine, Mazedonien,
Bosnien und Kroatien).
Sogenannte
“Überstellungsgenehmigungen" werden in Form von Genehmigungen
nach § 7 Abs 1
Z 3 GüterbeförderungsG ausgestellt. Diese
Überstellungsgenehmigungen werden nur erteilt an im
EU/EWR-Raum niedergelassene Unternehmen - die oftmals nicht als
Transportunternehmer,
sondern zum Beispiel als Handelsunternehmen oder insbesondere als
Gebrauchtwagenhändler
tätig sind - und berechtigen ausschließlich zu einer einmaligen
Leerüberstellungsfahrt von
gebrauchten Lastkraftwagen in den Staat der künftigen Zulassung.
Frage 3:
Wie sind die
“Grenzzonen" für “Grenzzonengenehmigungen'' im einzelnen
definiert, und welche
Änderungen dieser Definition gab es seit 1994?
Antwort:
Grenzzonengenehmigungen sind -
naturgemäß - nur mit den Nachbarstaaten Tschechien,
Slowakei, Ungarn und Slowenien vereinbart. Die jeweiligen Umfange der
Grenzzonen in den
Jahren 1994 und 2001
entnehmen Sie bitte der angeschlossenen Beilage 3.
Besonders hinweisen möchte ich, dass
seit dem Jahre 2000 - mit Ausnahme der Aufnahme des
Bezirkes Hartberg in die Grenzzonenregelung mit Ungarn - keine
Grenzzonenerweiterung direkt
vorgenommen worden
ist.
Frage 4:
Wie und wann sind die
“Abgabenbefreiungen" dort, wo sie bestehen, entstanden, welchen
monetären Gegenwert repräsentieren sie und welche sachliche
Rechtfertigung besteht für sie?
Antwort:
Sofern mit dieser Frage an vereinbarte
Kontingente gebundene Gebühren gemeint sein sollten,
wird bemerkt, dass kontingentierte Transportgenehmigungen seit jeher von
Abgaben befreit sind.
Ob und inwieweit unsere ausländischen Vertragspartner für die
Ausstellung von Österreich-
Genehmigungen Manipulationsgebühren einheben, kann nicht festgestellt
werden.
Frage 5:
Welche Informationen liegen Ihnen
zur durchschnittlichen jährlichen Fahrtenzahl pro Universal-
Dauergenehmigung, nach den betreffenden Staaten aufgeschlüsselt, für
die Jahre seit 1994 vor?
Antwort:
Zur Anzahl der Fahrten, die mit
Universaldauergenehmigungen durchgeführt werden, liegen dem
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie keine Daten vor,
da derartige Daten
statistisch nicht erhoben werden.
Frage 6:
Wie hat sich die Zahl der
Unternehmen, die im Besitz der in Frage 1 angesprochenen
Genehmigungen sind, pro Staat seit 1994 verändert?
Antwort:
Die Zahl der Unternehmen, die in
Österreich im Besitz von Genehmigungen für den
grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr sind, hat sich im
wesentlichen kaum verändert, da
den neu in den Markt eintretenden Unternehmen ein Konzentrationsprozess
gegenüberzustellen
ist, in dem durch Aufkauf und Übernahme größere Einheiten
entstanden sind. Die für die Vergabe
von Genehmigungen gültige Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung (BGBI. II 1999/519)
begünstigt Unternehmen, die bereits am Markt tätig sind, da diese Rechtsansprüche
auf
Wiedererteilung von Genehmigungen haben. Wie weit sich die Zahl der Unternehmen
in anderen
Staaten geändert hat, ist in meinem Ressort nicht bekannt.
Frage 7:
In welcher Weise wurden seit
Jahresbeginn 2000 im einzelnen die Anstrengungen verstärkt, die
Belastungen von
Mensch und Umwelt durch die Nutzer von Genehmigungen nach §§7 und 8
des
Güterbeförderungsgesetzes
zu senken, etwa durch strengere Umweltauflagen (bitte anführen),
intensivere und/oder häufigere Kontrollen (bitte Zahlen anführen)
u.a.m.?
Antwort:
Ab dem Jahre 2000 wurden auf dem
Kontingentsektor insoweit Maßnahmen zur entscheidenden
Reduzierung der Umweltbelastungen gesetzt, als jede zusätzlich vereinbarte
Genehmigung an den
Einsatz eines EURO 1 - oder noch umweltfreundlicheren Lkw gebunden wurde. Seit
2001
erfolgen Kontingentanhebungen nur mehr unter gleichzeitiger Bindung an EURO
2 - Lkw oder
noch umweltfreundlichere Fahrzeuge.
Die Kontrollen der
Österreich-Genehmigungen für ausländische Transportunternehmer
erfolgen
an unseren EU- Außengrenzen schon jetzt in sehr rigoroser Form und
lückenlos, sodass sie nicht
noch weiter intensiviert werden müssen. Die Kontrollen im Binnenland
erfolgen stichprobenartig,
wobei deren Intensität von Bundesland zu Bundesland verschieden ist, was
von meinem Ressort
mangels Zuständigkeit nicht beeinflusst werden kann.
Frage 8:
Welche
Maßnahmen haben Sie seit Jahresbeginn 2000 gesetzt, um Missbräuche
und
Intransparenzen im Zusammenhang mit CEMT-Genehmigungen abzustellen?
Antwort:
Seitens des
Verkehrsressorts werden seit Jahren laufend Informations- und
Schulungsveranstaltungen für die Kontrollorgane zu den einschlägigen
Vorschriften im Bereich der
Güterbeförderung
- einschließlich der Vorschriften der CEMT - auf der Straße mit LKW
durchgeführt. Dies nicht erst seit Jahresbeginn 2000.
Zu den
einschlägigen Vorschriften im Bereich der Güterbeförderung auf
der Straße mit LKW
werden in Zusammenarbeit mit den für die Kontrolle zuständigen
Bundesministerien für Finanzen
und Inneres jeweils ausführliche Arbeitsunterlagen erstellt und laufend
aktualisiert. Konkrete
Fragen der Kontrollorgane werden durch die Mitarbeiter der zuständigen
Fachabteilung meines
Ressorts beantwortet.
Der Vollständigkeit
halber wird aber festgehalten, dass die Kontrolle der
ordnungsgemäßen
Benützung der Genehmigungen nicht meinem Ressort obliegt.
Frage 9:
Wieviele Österreich
berührende Fahrten werden pro Jahr mit CEMT-Umzugsgenehmigungen
durchgeführt, und wie entwickelte sich diese Zahl in den Jahren seit 1994?
Antwort:
Die CEMT Umzugsgenehmigung ist
rechtlich gesehen keine Genehmigung, sondern eine
Bestätigung darüber, dass es sich um ein Unternehmen handelt, das zur
Durchführung
grenzüberschreitender Beförderungen von Umzugsgut berechtigt ist und
über die entsprechende
Ausrüstung und Fachkräfte zur Beförderung von Umzugsgut
verfügt.
Diese Fahrten fallen
sowohl im Ökopunktesystem als auch im bilateralen Genehmigungssystem
unter den Begriff "genehmigungsfreie Fahrten" und sind statistisch
nicht erfasst.
Frage 10:
Welche Lösung streben Sie
für den Zeitraum nach 2003 für die derzeit durch Kontingente
geregelten Marktsegmente an und was haben Sie im einzelnen bereits zur
Durchsetzung dieser
Lösung unternommen, unter anderem im Rahmen der
EU-Erweiterungsverhandlungen/Kapitel
Verkehr?
Antwort:
Wie Ihnen sicherlich bekannt ist,
prognostiziert eine österreichische Studie für den Fall der
Liberalisierung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs
aus den und in die mittel- und
osteuropäischen Länder einen Anstieg des gesamten
Straßengüterverkehrs - gemessen in
Tonnenkilometern - in Österreich um 70%, wobei der relativ
größte Zuwachs mit den
Beitrittskandidaten aus Mittel- und Osteuropa bis 2015 neben der Pontebbana-Achse
für die
Verkehrsachsen entlang der Donau angenommen wird.
Da Österreich
aufgrund seiner geographischen Lage im Zentrum Europa von den großen
europäischen Verkehrsströmen in besonderem Ausmaß betroffen ist
verfolge ich daher -
insbesondere auch vor dem Hintergrund der geplanten EU-Erweiterung - seit jeher
konsequent
eine Verkehrspolitik, die darauf abzielt, Bevölkerung und Umwelt vor den
negativen Auswirkungen
des Straßengüterverkehrs, wie Schadstoffen, Lärm, Staus,
Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit etc. umfassend und nachhaltig zu schützen und die
negativen Folgen des
stetig steigenden Verkehrsaufkommens durch eine Optimierung der Nutzung der
vorhandenen
Kapazitäten der verschiedenen Verkehrsträger so gering wie
möglich zu halten.
Die für diese Zielsetzung
unerlässliche Gewährleistung von hohen Sicherheits- und
Umweltstandards sowie von fairen Wettbewerbsbedingungen wird von den
entsprechenden
Rechtsvorschriften
im verkehrsrelevanten technischen, ökologischen, sozialen, fiskalischen,
sicherheits- und umweltbezogenen Acquis Communautaire im Verhältnis zu den
Mitgliedstaaten
der EU
sichergestellt. Ein wichtiges Instrument, das Österreich in diesem
Zusammenhang zur
Verfügung steht,
ist das gemäß Protokoll Nr. 9 des österreichischen
Beitrittsvertrags zur EU
vorgesehene
Ökopunktesystem.
Die Funktion der Sicherstellung
der Einhaltung von Umwelt- und Sicherheitsstandards im
Verhältnis zu den Nicht-EU-Mitgliedstaaten wird durch die mit diesen
bilateral vereinbarten
Kontingenten erfüllt, da die Vergabe von Kontingenten an die Einhaltung
eben dieser Umwelt- und
Sicherheitsstandards gebunden ist.
Im Rahmen der Verhandlungen
über die EU-Erweiterung hat Österreich daher stets die Position
vertreten, dass eine schrittweise Öffnung des
Straßengüterverkehrsmarktes nur unter der
Voraussetzung erfolgen kann, dass die Beitrittskandidaten alle
verkehrsrelevanten technischen,
ökologischen, sozialen, fiskalischen, sicherheits- und umweltbezogenen
Vorschriften sowohl auf
dem Papier harmonisiert und umgesetzt haben als auch tatsächlich in der
Praxis anwenden.
Österreich hat in diesem Sinne schon am 7. Dezember 1999 in einer
einseitigen Erklärung zum
Protokoll des Rates zu den ersten Gemeinsamen Standpunkten der EU im Verhandlungskapitel
Verkehr betont, im Kontext einer erweiterten Union dem Ziel der nachhaltigen
Senkung der von
Lastkraftwagen verursachten Schadstoffemissionen im Straßenverkehr
verpflichtet zu sein, sodass
Österreichs Zustimmung zu den endgültigen Ergebnissen der
Erweiterungsverhandlungen von
einer zufriedenstellenden Lösung in Bezug auf die Erreichung des oben
erwähnten Zieles
abhängen
wird.
Im Hinblick auf die Sicherstellung
der nicht zuletzt aus der Anwendung des Ökopunktesystems
resultierenden Umweltverbesserungen auch
für die Zeit nach Auslaufen des Transitvertrages mit
31. Dezember
2003 zielen die laufenden Verhandlungen mit der Europäischen Kommission
darauf
ab, eine rechtliche Lücke zwischen diesem Datum und dem Inkrafttreten der
neuen EU-
Wegekostenrichtlinie zu verhindern. Österreich konnte in dieser Frage
erreichen, dass die
Bereitschaft der Kommission, eine entsprechende Übergangsregelung für
diesen Zeitraum zu
vereinbaren, im Weißbuch “Die europäische Verkehrspolitik 2010
- Weichenstellungen für die
Zukunft" verankert und von EU-Verkehrskommissarin de Palacio
ausdrücklich in Aussicht gestellt
wurde.
Aus österreichischer Sicht
ist es in diesem Zusammenhang vor allem auch wichtig, dass die
Beitrittskandidaten diese zu vereinbarende Übergangsregelung in ihrer
Ausgestaltung und Dauer
als acquis übernehmen, insbesondere weil es auch um eine langfristige,
nachhaltige und
dauerhafte Verkehrslösung geht.
Die Frage der Weiterführung
der bilateralen Abkommen zwischen Österreich und den
Beitrittskandidaten mit dem System von Kontingenten ist in diesem Sinne als
eine der
verfahrenstechnischen Möglichkeiten
zu sehen, die Kandidatenländer in das System des zu
vereinbarenden Übergangsregimes einzubeziehen. Eine weitere
Möglichkeit sicherzustellen, dass
es mit dem Beitritt der Kandidatenländer Mittel- und Osteuropas nicht
durch eine plötzliche, völlige
Liberalisierung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs
zu den drohenden massiven
Verkehrszunahmen kommen wird, stellt die “Umwandlung" eines Teiles
der Kontingente in
Ökopunkte dar.
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