2973/AB XXI.GP

Eingelangt am: 20.12.2001

 

 


Bundesminister für Inneres

Die Abgeordneten zum Nationalrat Univ. Prof. Dr. Alexander Van der Bellen, Freundinnen
und Freunde haben am 24. Oktober 2001 unter der Nummer 3003/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend “die Förderung von Auslandszivildienern" gerichtet.

Die vorliegende Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen l und 2:

Im Jahr 1997 wurden an den Verein Niemals Vergessen 591 040 S ausbezahlt und
11 Zivildienstpflichtige entsendet, an die Initiative Österreich-Mexiko 117 600 S ausbezahlt
und 2 Zivildienstpflichtige entsendet, an die Österreichischen Friedensdienste 301 680 S
ausbezahlt und 8 Zivildienstpflichtige entsendet sowie an die Pfarre Frastanz 196 620 S
ausbezahlt und 5 Zivildienstpflichtige entsendet.

Im Jahr 1998 wurden an den Verein Niemals Vergessen 1 813 931,01 S ausbezahlt und 23
Zivildienstpflichtige entsendet, an die Gesellschaft für Österreichisch-Arabische Beziehungen
175 623 S ausbezahlt und 2 Zivildienstpflichtige entsendet, an die Österreichischen
Friedensdienste l 295 691,20 S ausbezahlt und 13 Zivildienstpflichtige entsendet, an die
Pfarre Frastanz 551 028,31 S ausbezahlt und 8 Zivildienstpflichtige entsendet, an den Verein
Gedenkdienst 2 801 549,20 S ausbezahlt und 18 Zivildienstpflichtige entsendet, an den
Verein für Dienste im Ausland 57 099 S ausbezahlt und 6 Zivildienstpflichtige entsendet, an
Jugend eine Welt 113 600 S ausbezahlt und 2 Zivildienstpflichtige entsendet sowie an den
Verein Niemals Vergessen 3 186 927,15 S ausbezahlt und 27 Zivildienstpflichtige entsendet.


Im Jahr 1999 wurden an die Initiative Österreich-Mexiko 55 372,80 S ausbezahlt und kein
Zivildienstpflichtiger entsendet, an die Gesellschaft für Österreichisch-Arabische
Beziehungen 274 666,36 ausbezahlt und 5 Zivildienstpflichtige entsendet, an die
Österreichischen Friedensdienste l 681 317,78 S ausbezahlt und 16 Zivildienstpflichtige
entsendet, an den Verein Eine Welt 114 427 S ausbezahlt und l Zivildienstpflichtiger
entsendet, an die Pfarre Frastanz l 907 900 S ausbezahlt und 17 Zivildienstpflichtige
entsendet, an den Verein Gedenkdienst l 922 699,83 S ausbezahlt und 21 Zivildienst-
pflichtige entsendet, an die Guatemala Initiative 732 237 S ausbezahlt und 4 Zivil-
dienstpflichtige entsendet, an den Verein für Dienste im Ausland l 509 841 S ausbezahlt und
26 Zivildienstpflichtige entsendet, an Jugend eine Welt 778 646,32 S ausbezahlt und
11 Zivildienstpflichtige entsendet, an die Missionsschwestern vom Kostbaren Blut
153152,328 ausbezahlt und 3 Zivildienstpflichtige entsendet, an die Österreichische
Vereinigung freier Bildungsstätten 320 182,74 S ausbezahlt und 3 Zivildienstpflichtige
entsendet, an die Informationsgruppe Lateinamerika 55 557 S ausbezahlt und
l Zivildienstpflichtiger entsendet, an das Hilfswerk Austria 133 330,60 S ausbezahlt und kein
Zivildienstpflichtiger entsendet, an das Projekt Ladakh 55 557 S ausbezahlt und

1 Zivildienstpflichtiger entsendet sowie an Concordia Austria 48 968 S ausbezahlt und

2 Zivildienstpflichtige entsendet.

Im Jahr 2000 wurden an den Verein Niemals Vergessen 2 629 714,68 S ausbezahlt und 18
Zivildienstpflichtige entsendet, an die Gesellschaft für Österreichisch-Arabische Beziehungen
303 937,16 S ausbezahlt und 2 Zivildienstpflichtige entsendet, an die Österreichischen
Friedensdienste l 388 185,67 S ausbezahlt und 10 Zivildienstpflichtige entsendet, an den
Verein Eine Welt 55 557 S ausbezahlt und 4 Zivildienstpflichtige entsendet, an das
Friedensdorf International 285 654,56 S ausbezahlt und 2 Zivildienstpflichtige entsendet, an
die Pfarre Frastanz 1710 836,23 S ausbezahlt und 20 Zivildienstpflichtige entsendet, an den
Verein Gedenkdienst 2 808 381,20 S ausbezahlt und 23 Zivildienstpflichtige entsendet, an die
Guatemala Initiative 195 752,89 S ausbezahlt und 2 Zivildienstpflichtige entsendet, an den
Verein für Dienste im Ausland 3 812 798,80 S ausbezahlt und 34 Zivildienstpflichtige
entsendet, an Jugend eine Welt 389 016 S ausbezahlt und 11 Zivildienstpflichtige entsendet,
an die Missionsschwestern vom Kostbaren Blut 188 860,30 S ausbezahlt und 2 Zivildienst-
pflichtige entsendet, an die Österreichische Vereinigung freier Bildungsstätten 148 924,20 S
ausbezahlt und 6 Zivildienstpflichtige entsendet, an die Informationsgruppe Lateinamerika
55 557 S ausbezahlt und 2 Zivildienstpflichtige entsendet, an das Projekt Ladakh 50 000 S
ausbezahlt und kein Zivildienstpflichtiger entsendet, an Concordia Austria 152 122 S


ausbezahlt und 3 Zivildienstpflichtige entsendet sowie von der Caritas Feldkirch, VIDES, der
Österreichischen Jungarbeiterbewegung und ILZ jeweils l Zivildienstpflichtiger entsendet.

Die Höhe des bisherigen Kostenersatzes pro Auslandsdiener entspricht jeweils den Beträgen
in den für das jeweilige Jahr geltenden Verordnungen betreffend der Höhe des vom Bund für
einen Zivildienstleistenden aufgewendeten Betrages.

Zu der Frage 3:

Die Behauptung, die Trägerorganisationen würden ab der Gründung des Auslandsdienst
Fördervereins finanziell ausgehungert, trifft nicht zu. Auf Grund der Übergangsbestimmung
des § 76b Abs. 7 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG wurden den Trägerorganisationen bis
Ende Oktober 2001 heuer bereits 12,7 Mio. S direkt angewiesen. Weitere 11 Mio. S hat der
Auslandsdienst Förderverein an Zuwendungen gemäß § 12b Abs. 9 ZDG erhalten. Die
eingesetzten Bundesmittel reichen aus, die in Absprache mit dem Bundesministerium für
Inneres bzw. dem Auslandsdienst Förderverein vorgenommenen Entsendungen im
vorgesehenen Ausmaß finanziell abzugelten.

Zu der Frage 4:

Die Pauschale von 10 000 € wurde in den Vereinsgremien festgelegt und orientiert sich an der
Höchstgrenze von 10 100,93 € nach der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der
die Verordnung betreffend die Höhe des im Jahr 1999 vom Bund für einen
Zivildienstleistenden durchschnittlich aufgewendeten Betrages geändert wurde (BGB1.
II
Nr. 402/2001).

Zu den Fragen 5 und 6:

Über die tatsächlichen Kosten, die den Rechtsträgern von Zivildiensteinrichtungen durch den
Einsatz zugewiesener Zivildienstpflichtiger entstehen, werden ho. keine Aufzeichnungen
geführt und bestehen diesbezüglich auch keine rechtlich durchsetzbaren Meldepflichten der
Rechtsträger, diese dem Bund bekanntzugeben. Die Höhe der gesetzlichen Sozialversicherung
beträgt derzeit monatlich l 134 S pro Zivildienstleistenden, die der Pauschalvergütung
2 406 S.

Die durchschnittlichen Kosten des Bundes für einen Zivildienstleistenden pro Monat (Saldo
aus Ausgaben und Einnahmen) einschließlich der Sozialversicherung haben im Jahr 1997
9189,628, im Jahr 1998 8 875,54 S, im Jahr 1999 8

 S und im Jahr 2000 5 976,40 S


betragen. Die Höhe der Kosten des Bundes für einen Zivildienstleistenden im Jahr 2001 kann
erst nach Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses 2001 ermittelt werden.

Zur Frage 7:

In der am 22. November 2001 beschlossenen Novelle zum Bundesfinanzgesetz 2002 sind
11 Mio. Schilling bei dem neu eröffneten VA-Ansatz 1/11176 zur Förderung des
Auslandsdienst Fördervereines vorgesehen.

Zur Frage 8:

Der Auslandsdienst ist nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 als
“Ersatzdienst" zum Zivildienst konzipiert. Wer zivildienstpflichtig ist und nachweist, dass er
einen ununterbrochenen 14monatigen Auslandsdienst auf einem anerkannten Dienstplatz
abgeleistet hat, ist exlege von der Ableistung des Zivildienstes befreit.

Die Anerkennung von Trägerorganisationen, die konkreten Einsatzstellen und die jeweiligen
Dienstplätze werden vom Bundesministerium für Inneres mit Bescheid genehmigt. Für diese
Genehmigung sind formale Kriterien maßgebend, bei deren Vorliegen die Genehmigung zu
erteilen ist. Diese Genehmigung bewirkt lediglich, dass die Ableistung des Dienstes auf
diesem genannten Dienstplatz die Befreiung vom inländischen Zivildienst zur Folge hat.
Entsendungen erfolgen ausschließlich durch die Trägerorganisationen auf der Basis eines
zwischen Organisation und Zivildienstpflichtigen geschlossenen privatrechtlichen Vertrages.
Das Bundesministerium für Inneres hat keinerlei Einfluss auf die durchgeführten
Entsendungen; Zeitpunkt, Ort und Anzahl unterliegen ausschließlich der Verantwortung der
Trägerorganisation, wobei die Entsendungen nur durch das Vorhandensein von anerkannten
Dienstplätzen beschränkt werden.

 

Es besteht somit kein Rechtsverhältnis zwischen dem Bundesministerium für Inneres und
dem Auslandsdiener.

Der Auslandsdienst fand mit der Zivildienstgesetz-Novelle 1991 Aufnahme in das
Zivildienstgesetz 1986. Ursprünglich war überhaupt keine Kostenersatzbestimmung
enthalten. Erst mit der ZDG-Novelle 1996 wurde eine Kostenersatzregelung geschaffen.
Gegen diese hat der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes im Begutachtungsverfahren
keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken erhoben.