2978/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.12.2001

 

BM für auswärtige Angelegenheiten

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ulrike Lunacek und Genossen haben am
22. Oktober 2001 unter der Zahl 2954/J-NR/2001 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend bei der österreichischen Botschaft in Islamabad
eingebrachte Asylanträge von afghanischen Asylwerberinnen und Schließung der
Konsularabteilung eingebracht.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Vom Beginn der Bombardements bis zur vorübergehenden Schließung der
Konsularabteilung wurden keine Asylanträge eingebracht, da die Schließung am Montag,
dem 8.10., unmittelbar nach den ersten Angriffen erfolgte. Zuvor waren am 4.10.2001
dem Bundesasylamt 71 Anträge weitergeleitet worden, und am 11.10.2001 weitere 2147.

Zu Frage 2:

In Abhängigkeit von der Kurierabfertigung beträgt die Wartezeit eine Woche.

Zu Frage 3:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im Bereich des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.


Zu Frage 4:

Die Schließung erfolgte auf Weisung des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres aus
Sicherheitsgründen. Die pakistanische Polizei hatte bereits erklärt, die Sicherheit
angesichts einsetzender Tumulte nicht länger garantieren zu können, sodaß mit
Übergriffen bzw. einem harten Durchgreifen der Exekutive gerechnet werden mußte. Der
Übergang auf eine schriftliche anstelle persönlicher Antragstellung erfolgte also nicht
zuletzt zum Schutz der Asylwerber selbst.

Zu Frage 5:

Die Einbringung von Asylanträgen wurde nicht verhindert, es wurde bloß die Gefahr von
Übergriffen bei Tumulten im Kampf um Antragsformulare beseitigt. Die Botschaft hat
laufend, auch während der vorübergehenden Schließung der Konsularabteilung, Anträge
entgegengenommen, bisher etwas über 4000.

Zu Frage 6:

Eine solche Aufforderung hat die Botschaft nicht erhalten. Hingegen hat der UNHCR in
Pakistan sein eigenes Flüchtlings-Vorprüfungsverfahren (pre-scanning Programme) sofort
nach dem 11. September dieses Jahres suspendiert.

Zu Frage 7:

Die Konsularabteilung wurde am 15.10.2001 wieder geöffnet.

Zu Frage 8:

Die Funktionsfähigkeit der Botschaft war und ist nicht beeinträchtigt.

Zu Fragen 9 und 10:

Die Genfer Flüchtlingskonvention 1951 kennt den Begriff des sicheren Drittstaats nicht.
Dieser Begriff wurde vielmehr in Lehre und Praxis entwickelt, um feststellen zu können, ob
die Zurückschiebung eines Asylwerbers in einen anderen Staat, in dem er sich vor der


Einreise in den Antragstaat aufgehalten hat, gemäß Art. 33 Absatz 1 der Genfer
Flüchtlingskonvention zulässig ist, da er auch dort Schutz vor Verfolgung finden kann. Bei
dem Konzept des sicheren Drittstaates handelt es sich also um eine Regelung betreffend
die zwischenstaatliche Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren. Im
innerstaatlichen Rechtsbereich ist die Drittstaatssicherheit in §4 AsylG. 1997 geregelt. Die
Entscheidung über Asylanträge ist kein Gegenstand der Vollziehung des Bundes im
Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

Zu Frage 11:

Ja.

Zu Frage 12:

Die Bundesregierung trägt durch Kooperation und Finanzierung maßgeblich zur EU-
Afghanistanflüchtlingshilfe bei. Außerdem hat die Bundesregierung eine Mio. US $ für
bilaterale Soforthilfe zur Verfügung gestellt. Die Maßnahmen sollen in der Region greifen
und den Flüchtlingen dort die rasche Heimkehr nach Afghanistan ermöglichen.

Zu Frage 13:

Die Asylantragseinbringung durch afghanische Flüchtlinge an den österreichischen
Botschaften im Ausland ist gewährleistet. Die Aufnahme und Versorgung von Flüchtlingen
in Österreich ist kein Gegenstand der Vollziehung des Bundes im Bereich des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.