2979/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.12.2001

 

BM für auswärtige Angelegenheiten

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Günter Kiermaier und Genossen haben am
24. Oktober 2001 unter der ZI. 2998/J-NR/2001 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Rechtshilfeabkommen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Fragen 1 und 3:

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat den innerstaatlich
zuständigen Ressorts den Vorschlag unterbreitet, Entwürfe für Abkommen über Rechts-
und Amtshilfe in Verwaltungssachen mit der Tschechischen Republik, der Slowakischen
Republik, mit Ungarn, Slowenien und Polen auszuarbeiten. Solche Abkommen hätten
auch eine Vollstreckungshilfe in Verwaltungsstrafsachen, insbesondere in
Verkehrsstrafsachen, zum Gegenstand. Sobald ein akkordierter österreichischer Entwurf
vorliegt, wird dieser vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten den
zuständigen Stellen der genannten Staaten als österreichischer Verhandlungsvorschlag
zusammen mit der Einladung übermittelt werden, Verhandlungsdelegationen zur
Aufnahme von Vertragsverhandlungen nach Wien zu entsenden.

Zu Frage 2:

Derzeit stehen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit in Straßenverkehrsangelegenheiten
folgende Abkommen in Geltung:

a) mit der Schweiz der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-
(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (BGBI. Nr. 380/1980),


b) mit Ungarn das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die kriminalpolizeiliche und
verkehrspolitische Zusammenarbeit (BGBI. Nr. 399/1980),

c) mit Liechtenstein der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (BGBI. Nr.
406/1990),

d) mit Italien der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik
über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (BGBI. Nr. 406/1990),

e) mit Deutschland der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBI. Nr. 526/1990).

Nur der Vertrag mit Deutschland sieht auch eine wechselseitige Vollstreckung von
Verwaltungsstrafen vor.

Zu Frage 4:

Die in Aussicht genommenen fünf Abkommen sollen nach dem Muster des mit der
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen umfassenden Vertrages Amts- und
Rechtshilfe auf allen Sektoren der öffentlichen Verwaltung einschließlich des
Verwaltungsstrafrechts und der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen vorsehen. Dies
würde bedingen, dass die Amts- und Rechtshilfeersuchen jeweils ebenso wie alle
angeschlossenen Dokumente in die Sprache der anderen Vertragsseite übersetzt werden
müssen. Die Aufbringung der damit verbundenen beträchtlichen Übersetzungskosten ist
derzeit offen.

Was Ungarn anlangt, so würde bei Abschluss eines umfassenden Vertrages über Amts-
und Rechtshilfe in Verwaltungsangelegenheiten das oben angeführte derzeit gültige
Abkommen mit Ungarn (BGBI. Nr. 399/1980), das nur einen Teilaspekt davon abdeckt,
gleichzeitig außer Kraft gesetzt werden müssen.

Zu Frage 5:

Der Zeitpunkt hängt u.a. von der innerstaatlichen Fertigstellung der Vertragsentwürfe und
der Reaktion der zu befassenden Staaten ab, sodass diesbezüglich keine genauere
Vorhersage möglich ist.


Zu Frage 6:

Die Europäische Kommission hat in ihrem Weißbuch "Die europäische Verkehrspolitik bis
2010: Weichenstellungen für die Zukunft" angekündigt, Ende 2001 einen Vorschlag zur
Harmonisierung der Kontrollen und Sanktionen mit folgenden Zielen vorlegen zu wollen:

-      Förderung der wirksamen und einheitlichen Auslegung, Anwendung und Kontrolle der
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs. Diese
Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften umfasst auch Bestimmungen im
Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für von seinem Fahrer begangene
Verstöße;

-      Harmonisierung der Sanktionen und der Bedingungen für die Stillegung von
Fahrzeugen;

-      Erhöhung der Zahl der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen der
Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Kraftfahrer;

-      Förderung des systematischen Informationsaustauschs, wie beispielsweise der
Initiative der Beneluxländer (“Euro Controle Route" für ein grenzüberschreitendes
Kontrollsystem im Straßenverkehr), der Koordinierung der Kontrolltätigkeit, der
regelmäßigen Konzertierung zwischen den nationalen Verwaltungen sowie der
Ausbildung der Kontrolleure, damit die unterschiedlichen Rechtsvorschriften besser
eingehalten werden.

Dieser angekündigte Vorschlag ist bisher noch nicht vorgelegt worden.