2979/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.12.2001
Die Abgeordneten zum Nationalrat Günter
Kiermaier und Genossen haben am
24. Oktober 2001 unter der ZI. 2998/J-NR/2001 an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend
Rechtshilfeabkommen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Fragen 1 und 3:
Das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten hat den innerstaatlich
zuständigen Ressorts den Vorschlag unterbreitet, Entwürfe für
Abkommen über Rechts-
und Amtshilfe in Verwaltungssachen mit der Tschechischen Republik, der
Slowakischen
Republik, mit Ungarn, Slowenien und Polen auszuarbeiten. Solche Abkommen
hätten
auch eine
Vollstreckungshilfe in Verwaltungsstrafsachen, insbesondere in
Verkehrsstrafsachen, zum Gegenstand. Sobald ein akkordierter
österreichischer Entwurf
vorliegt, wird dieser vom Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten den
zuständigen Stellen der genannten Staaten als österreichischer
Verhandlungsvorschlag
zusammen mit der Einladung übermittelt werden, Verhandlungsdelegationen
zur
Aufnahme von Vertragsverhandlungen nach Wien zu entsenden.
Zu Frage 2:
Derzeit stehen auf dem Gebiet der
Zusammenarbeit in Straßenverkehrsangelegenheiten
folgende Abkommen in Geltung:
a) mit der Schweiz der Vertrag
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wechselseitige Amtshilfe in
Kraftfahr-
(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (BGBI. Nr. 380/1980),
b) mit Ungarn das
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die kriminalpolizeiliche und
verkehrspolitische
Zusammenarbeit (BGBI. Nr. 399/1980),
c) mit Liechtenstein der Vertrag zwischen
der Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein über die wechselseitige Amtshilfe in
Kraftfahrangelegenheiten (BGBI. Nr.
406/1990),
d) mit Italien der Vertrag
zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik
über die
wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (BGBI. Nr. 406/1990),
e) mit Deutschland
der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBI. Nr.
526/1990).
Nur der Vertrag mit
Deutschland sieht auch eine wechselseitige Vollstreckung von
Verwaltungsstrafen
vor.
Zu Frage 4:
Die in Aussicht genommenen fünf
Abkommen sollen nach dem Muster des mit der
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen umfassenden Vertrages Amts- und
Rechtshilfe auf allen Sektoren der öffentlichen Verwaltung
einschließlich des
Verwaltungsstrafrechts und der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen vorsehen.
Dies
würde bedingen, dass die Amts- und Rechtshilfeersuchen jeweils ebenso wie
alle
angeschlossenen Dokumente in die Sprache der anderen Vertragsseite
übersetzt werden
müssen. Die Aufbringung der damit verbundenen beträchtlichen
Übersetzungskosten ist
derzeit
offen.
Was Ungarn anlangt, so würde
bei Abschluss eines umfassenden Vertrages über Amts-
und Rechtshilfe in Verwaltungsangelegenheiten das oben angeführte derzeit
gültige
Abkommen mit Ungarn (BGBI. Nr. 399/1980), das nur einen Teilaspekt davon
abdeckt,
gleichzeitig außer Kraft gesetzt werden müssen.
Zu Frage 5:
Der Zeitpunkt hängt u.a. von der
innerstaatlichen Fertigstellung der Vertragsentwürfe und
der Reaktion der zu befassenden Staaten ab, sodass diesbezüglich keine
genauere
Vorhersage möglich ist.
Zu Frage 6:
Die Europäische Kommission
hat in ihrem Weißbuch "Die europäische Verkehrspolitik bis
2010: Weichenstellungen für die Zukunft" angekündigt, Ende 2001
einen Vorschlag zur
Harmonisierung der Kontrollen und Sanktionen mit folgenden Zielen vorlegen zu
wollen:
- Förderung
der wirksamen und einheitlichen Auslegung, Anwendung und Kontrolle der
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs.
Diese
Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften umfasst auch Bestimmungen im
Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für von seinem Fahrer
begangene
Verstöße;
- Harmonisierung
der Sanktionen und der Bedingungen für die Stillegung von
Fahrzeugen;
- Erhöhung
der Zahl der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen der
Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Kraftfahrer;
- Förderung
des systematischen Informationsaustauschs, wie beispielsweise der
Initiative der Beneluxländer (“Euro Controle Route" für
ein grenzüberschreitendes
Kontrollsystem im Straßenverkehr), der Koordinierung der
Kontrolltätigkeit, der
regelmäßigen Konzertierung zwischen den nationalen Verwaltungen
sowie der
Ausbildung der Kontrolleure, damit die unterschiedlichen Rechtsvorschriften
besser
eingehalten
werden.
Dieser angekündigte Vorschlag ist bisher noch nicht vorgelegt worden.