298/AB XXI.GP

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek und Genossen vom 26. Jänner 2000, Nr. 300/J

betreffend Kürzung der finanziellen Mittel in der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit,

beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass von den Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek

und Genossen auch ein Entschließungsantrag - Nr. 49/A(E) vom 15. Dezember 1999 -

betreffend Sicherstellung der finanziellen Mittel für die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit

eingebracht wurde, zu dem vom Bundesministerium für Finanzen unter anderem Folgendes

dargelegt wurde:

 

„Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten war es im Jahr 1999 im Rahmen

der zur Verfügung stehenden Budgetmittel möglich, sämtliche fälligen Verpflichtungen für die

bilaterale Entwicklungshilfe zu erfüllen. Die Bewilligung einer zusätzlichen Jahresaus -

gabenüberschreitung in Höhe von maximal 100 Mio. S wurde daher auf Grund der zwingen -

den Erfordernisse der Budgetkonsolidierung im Zusammenhang mit den Maastrichtkriterien

als nicht vertretbar abgelehnt.

Während der Laufzeit des Budgetprovisoriums ist eine lineare Reduktion der Ermessens -

ausgaben je Ressort auf 80 % des Vorjahreswertes unbedingt notwendig, wobei den

Ressorts jedoch eine Schwerpunktsetzung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht (Jänner bis

April 2000) ermöglicht wird.

 

Auf Grund des OECD - Prüfberichtes vom 16. November 1999 für das Jahr 1998 liegt

Österreich unter 21 Mitgliedstaaten an 16. Stelle (d.h. knapp unter dem Durchschnitt von

0,24 % des BIP) wobei unter anderem auch Deutschland, Frankreich und Finnland für 1998

rückläufige Quoten ausweisen.“

 

Zu 1.:

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Umschichtung von Budgetmitteln der multilateralen

zur bilateralen Entwicklungszusammenarbeit (EZA) einer gesetzlichen Maßnahme bedarf,

die jedoch nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen während des Budget -

provisoriums aus Gründen der äußerst restriktiven Budgetbewirtschaftung vermieden werden

sollte.

 

Die Entscheidung über die Höhe der für die österreichische EZA im Jahr 2000 und in den

Folgejahren sowohl im bilateralen als auch im multilateralen Bereich zur Verfügung

stehenden Budgetmittel wird zweckmäßigerweise den jeweiligen Budgetverhandlungen vor -

behalten bleiben. In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass über

die künftige Entwicklung der Aufteilung der Entwicklungshilfemittel - die in ihrer Gesamtheit

zu sehen sind - zwar grundsätzlich Gesprächsbereitschaft besteht, die budgetären

Rahmenbedingungen aber eingehalten werden müssen.

 

Außerdem ist festzustellen, dass die Kürzung der Ermessensausgaben entsprechend den

Durchführungsbestimmungen zum Budgetprovisorium 2000 in gleicher Weise die bilaterale

wie die multilaterale EZA betrifft.

 

Zu 2.:

 

Dem Anliegen nach längerfristiger finanzgesetzlicher Absicherung des bilateralen EZA -

Volumens, also einer globalen Bereitstellung von Budgetmitteln in bestimmter Höhe für

künftige Finanzjahre kann angesichts der bestehenden bundesverfassungsgesetzlichen

Normen (Jährlichkeitsprinzip: Artikel 51 Abs. 2 B - VG) aber auch im Hinblick auf Beispiels -

folgen in anderen Verwaltungsbereichen (z.B. Osthilfe, Forschung etc.) und dem daraus

resultierenden eingeschränkten Gestaltungsspielraum bei der Budgeterstellung und

- konsolidierung nicht entsprochen werden Dieser Standpunkt ist auch dem Bundes -

ministerium für auswärtige Angelegenheiten bekannt.