2983/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.12.2001

 

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 


Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2993/J-NR/2001, betreffend Ausarbeitung eines
Bundesgesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die die Abgeordneten Moser und
Freundinnen am 24. Oktober 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:

Fragen 1 bis 3:

Hat die Ihren Angaben zufolge eingerichtete Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung eines Gesetzes zum
Schutz vor nichtionisierender Strahlung ihre Arbeit bereits aufgenommen, und wenn ja, wann?

Wer sind die Mitglieder dieser Arbeitsgruppe?

Was ist im einzelnen der Auftrag der Arbeitsgruppe und welche zeitliche Vorgabe für die Vorlage
eines Gesetzesentwurfs ist ihr erteilt worden?

Antwort:

Die in der Anfrage angesprochene Arbeitsgruppe hatte nicht den Auftrag, ein Gesetz für
nichtionisierende Strahlen auszuarbeiten, sondern im Anschluss an die Diskussion zur
Grenzwerteverordnung einen technologieübergreifenden Diskussionsprozess unter
Einbeziehung aller interessierten Kreise zu starten.

Mitglieder dieser Arbeitsgruppe sind Vertreter meines Ressorts, des Bundesministeriums für
soziale Sicherheit und Generationen, sowie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft Auftrag der Arbeitsgruppe war eine Diskussion sowohl mit
Befürwortern als auch mit Gegnern der derzeit gültigen Grenzwerte zu initiieren, um gemeinsam
anerkannte Lösungen zu identifizieren. Die Arbeitsgruppe ist das erste Mal am 22. März 2001
zusammengetreten.

Frage 4:

Was sind aus Ihrer Perspektive unabdingbare Eckpunkte eines Gesetzes zum Schutz vor
nichtionisierender Strahlung?

Antwort:

Im Hinblick darauf, dass ein Gesetz zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlungen nicht von
meinem Ressort vorzubereiten wäre sondern vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, fällt die Antwort auf diese Frage nicht in meinen
Zuständigkeitsbereich.


Fragen 5 und 6:

Ist eine “Vornorm" Ihrer Ansicht nach verbindlich, und wenn ja, welche rechtliche Expertise liegt
dieser Einschätzung zugrunde?

Ist eine “Empfehlung des EU-Rates" Ihrer Ansicht nach verbindlich, und wenn ja, welche rechtliche
Expertise liegt dieser Einschätzung zugrunde?

Antwort:

Eine Vornorm für Grenzwerte besteht in der Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur
Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektro-magnetischen Feldern
(1999/519/EG). Als Ratsempfehlung ist diese Norm zwar isoliert betrachtet nicht unmittelbar
wirksam, sie wird jedoch auf Grund der Anordnung des § 67 Abs. 2 des
Telekommunikationsgesetzes, wonach bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und
Endgeräten der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein muss,
zur rechtlich verbindlichen Norm. Die Formulierung des § 67 Abs. 2 TKG ist als unbestimmter
Gesetzesbegriff von der Behörde inhaltlich auszulegen, wobei als Ausgestaltungsinstrument
lediglich gesicherte und nachvollziehbare Erkenntnisse heranzuziehen sind. Eine entsprechende
Empfehlung des EU-Gremiums, die auf Grund langer Diskussion zustande gekommen ist, ist als
eine derartige Quelle heranzuziehen. Andere wissenschaftlich ebenso begründete Normen
bestehen derzeit nicht und können unter sachlichen Gesichtspunkten daher nicht herangezogen
werden.

Dies ist die Rechtsauffassung der für die Vollziehung des Telekommunikationsgesetzes
zuständigen Behörde. Ich teile diese Rechtsauffassung.

Fragen 7 und 8:

In welcher Weise wird beim laufenden Ausbau der Mobilfunknetze im einzelnen dem
Verfassungsauftrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit Folge geleistet,
insbesondere hinsichtlich möglicher Langzeitwirkungen der gepulsten hochfrequenten
Mikrowellenstrahlung sowie hinsichtlich deren Wirkungen auf Träger medizinischer Implantate?

In welcher Weise wird beim laufenden Ausbau der Mobilfunknetze im einzelnen der
Verpflichtung aus dem Telekommunikationsgesetz hinsichtlich der Sicherstellung des Schutzes
des Lebens und der Gesundheit Folge geleistet, insbesondere hinsichtlich möglicher
Langzeitwirkungen der gepulsten hochfrequenten Mikrowellenstrahlung sowie hinsichtlich deren
Wirkungen auf Träger medizinischer Implantate?

Antwort:

Durch die Berücksichtigung der bereits zitierten Ratsempfehlung im Zusammenhang mit
§ 67 Abs. 2 TKG beim Ausbau der Mobilfunknetze wird dem Schutz des Lebens und der
Gesundheit ausreichend und sowohl dem Verfassungsauftrag als auch dem
Gesetzesauftrag entsprechend Rechnung getragen, da derzeit keine wissenschaftlichen
Erkenntnisse vorliegen, die die in der parlamentarischen Anfrage aufgezeigten
langfristigen Folgen erwarten lassen.

Frage 9:

Hat eine Normungsbehörde Expositionsrichtlinien mit dem Ziel erlassen, vor langfristigen
gesundheitlichen Folgen, wie einem möglichen Krebsrisiko, zu schützen, und wenn ja, welche?


Antwort:

Für die Vollziehung durch die mir unterstellten Behörden ist es wesentlich, dass Normen bestehen,
mit deren Hilfe der unbestimmte Gesetzesbegriff des § 67 Abs. 2 TKG ausgelegt werden kann. Da
die Aufsicht über die Normungsbehörden nicht meinem Zuständigkeitsbereich unterliegt, kann ich
über die Zielsetzung der Normenerlassung keine Auskunft geben.

Frage 10:

Ist es zutreffend und wird es von Ihnen gutgeheißen, dass Mitarbeiter der Mobilfunkbetreiber
Mitglieder im zuständigen österreichischen Normungsausschuss sind und dort per Vetorecht auch
aus Gesundheitsvorsorgegründen nötige Grenzwerte verhindern bzw. verhindern können?

Antwort:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

Frage 11:

Werden Sie der Erlassung von Grenzwerten, Normen o.ä. für die Strahlenbelastung durch
hochfrequente elektromagnetische Felder zustimmen, die ausschließlich auf
gesundheitsschädliche Wärmewirkung abstellen und andere Wirkungen sowie die
möglichen Folgen einer Langzeitexposition nicht berücksichtigen, wenn ja, warum?

Antwort:

Die Erlassung von Grenzwerten und Normen für die Strahlenbelastung durch hochfrequente
elektromagnetische Felder kann nur durch ein Bundesgesetz erfolgen. Dieses ist vom Nationalrat
zu erlassen. Es steht mir bei der Abstimmung im Nationalrat kein Stimmrecht zu.