2983/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.12.2001
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2993/J-NR/2001, betreffend Ausarbeitung eines
Bundesgesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die die
Abgeordneten Moser und
Freundinnen am 24. Oktober 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie
folgt zu
beantworten:
Fragen 1 bis 3:
Hat die
Ihren Angaben zufolge eingerichtete Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung eines
Gesetzes zum
Schutz vor nichtionisierender Strahlung ihre Arbeit bereits aufgenommen, und
wenn ja, wann?
Wer sind die Mitglieder dieser Arbeitsgruppe?
Was ist im
einzelnen der Auftrag der Arbeitsgruppe und welche zeitliche Vorgabe für
die Vorlage
eines Gesetzesentwurfs ist ihr erteilt worden?
Antwort:
Die in der
Anfrage angesprochene Arbeitsgruppe hatte nicht den Auftrag, ein Gesetz
für
nichtionisierende Strahlen auszuarbeiten, sondern im Anschluss an die
Diskussion zur
Grenzwerteverordnung einen technologieübergreifenden Diskussionsprozess
unter
Einbeziehung aller interessierten Kreise zu starten.
Mitglieder
dieser Arbeitsgruppe sind Vertreter meines Ressorts, des Bundesministeriums
für
soziale Sicherheit und Generationen, sowie des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und
Wasserwirtschaft Auftrag der Arbeitsgruppe war eine Diskussion sowohl mit
Befürwortern als auch mit Gegnern der
derzeit gültigen Grenzwerte zu initiieren, um gemeinsam
anerkannte
Lösungen zu identifizieren. Die Arbeitsgruppe ist das erste Mal am 22.
März 2001
zusammengetreten.
Frage 4:
Was sind aus Ihrer Perspektive
unabdingbare Eckpunkte eines Gesetzes zum Schutz vor
nichtionisierender Strahlung?
Antwort:
Im Hinblick darauf, dass ein Gesetz zum
Schutz vor nichtionisierenden Strahlungen nicht von
meinem Ressort vorzubereiten wäre sondern vom Bundesministerium für
Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, fällt die Antwort auf diese
Frage nicht in meinen
Zuständigkeitsbereich.
Fragen 5 und 6:
Ist eine “Vornorm"
Ihrer Ansicht nach verbindlich, und wenn ja, welche rechtliche Expertise liegt
dieser Einschätzung zugrunde?
Ist eine
“Empfehlung des EU-Rates" Ihrer Ansicht nach verbindlich, und wenn
ja, welche rechtliche
Expertise liegt dieser Einschätzung zugrunde?
Antwort:
Eine Vornorm für Grenzwerte
besteht in der Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur
Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber
elektro-magnetischen Feldern
(1999/519/EG). Als Ratsempfehlung ist diese Norm zwar isoliert betrachtet nicht
unmittelbar
wirksam, sie wird
jedoch auf Grund der Anordnung des § 67 Abs. 2 des
Telekommunikationsgesetzes, wonach bei der Errichtung und dem Betrieb von
Funkanlagen und
Endgeräten der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen
gewährleistet sein muss,
zur rechtlich verbindlichen Norm. Die Formulierung des § 67 Abs. 2 TKG ist
als unbestimmter
Gesetzesbegriff von der Behörde inhaltlich auszulegen, wobei als
Ausgestaltungsinstrument
lediglich gesicherte und nachvollziehbare Erkenntnisse heranzuziehen sind. Eine
entsprechende
Empfehlung des EU-Gremiums, die auf Grund langer Diskussion zustande gekommen
ist, ist als
eine derartige Quelle heranzuziehen. Andere wissenschaftlich ebenso
begründete Normen
bestehen derzeit nicht und können unter sachlichen Gesichtspunkten daher
nicht herangezogen
werden.
Dies ist die Rechtsauffassung der
für die Vollziehung des Telekommunikationsgesetzes
zuständigen Behörde. Ich teile diese Rechtsauffassung.
Fragen 7 und 8:
In welcher Weise wird beim
laufenden Ausbau der Mobilfunknetze im einzelnen dem
Verfassungsauftrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit Folge geleistet,
insbesondere hinsichtlich möglicher Langzeitwirkungen der gepulsten
hochfrequenten
Mikrowellenstrahlung sowie hinsichtlich deren Wirkungen auf Träger
medizinischer Implantate?
In welcher Weise wird beim
laufenden Ausbau der Mobilfunknetze im einzelnen der
Verpflichtung aus dem Telekommunikationsgesetz hinsichtlich der Sicherstellung
des Schutzes
des Lebens und der Gesundheit Folge geleistet, insbesondere hinsichtlich
möglicher
Langzeitwirkungen der gepulsten hochfrequenten Mikrowellenstrahlung sowie
hinsichtlich deren
Wirkungen auf Träger medizinischer Implantate?
Antwort:
Durch die Berücksichtigung
der bereits zitierten Ratsempfehlung im Zusammenhang mit
§ 67 Abs. 2 TKG beim Ausbau der Mobilfunknetze wird dem Schutz des Lebens
und der
Gesundheit ausreichend und sowohl dem Verfassungsauftrag als auch dem
Gesetzesauftrag entsprechend Rechnung getragen, da derzeit keine
wissenschaftlichen
Erkenntnisse vorliegen, die die in der parlamentarischen Anfrage aufgezeigten
langfristigen Folgen erwarten lassen.
Frage 9:
Hat eine Normungsbehörde
Expositionsrichtlinien mit dem Ziel erlassen, vor langfristigen
gesundheitlichen Folgen, wie einem möglichen Krebsrisiko, zu
schützen, und wenn ja, welche?
Antwort:
Für die Vollziehung durch die
mir unterstellten Behörden ist es wesentlich, dass Normen bestehen,
mit deren Hilfe der unbestimmte Gesetzesbegriff des § 67 Abs. 2 TKG
ausgelegt werden kann. Da
die Aufsicht über die Normungsbehörden nicht meinem
Zuständigkeitsbereich unterliegt, kann ich
über die Zielsetzung der Normenerlassung keine Auskunft geben.
Frage 10:
Ist es zutreffend und
wird es von Ihnen gutgeheißen, dass Mitarbeiter der Mobilfunkbetreiber
Mitglieder im zuständigen österreichischen Normungsausschuss sind und
dort per Vetorecht auch
aus Gesundheitsvorsorgegründen nötige Grenzwerte verhindern bzw.
verhindern können?
Antwort:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
Frage 11:
Werden Sie der Erlassung von
Grenzwerten, Normen o.ä. für die Strahlenbelastung durch
hochfrequente elektromagnetische Felder zustimmen, die ausschließlich auf
gesundheitsschädliche Wärmewirkung abstellen und andere Wirkungen
sowie die
möglichen Folgen einer Langzeitexposition nicht berücksichtigen, wenn
ja, warum?
Antwort:
Die Erlassung von Grenzwerten und Normen
für die Strahlenbelastung durch hochfrequente
elektromagnetische Felder kann nur durch ein Bundesgesetz erfolgen. Dieses ist
vom Nationalrat
zu erlassen. Es steht mir bei der Abstimmung im Nationalrat kein Stimmrecht zu.