2989/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.12.2001
Bundeskanzler
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gradwohl und GenossInnen haben am
24. Oktober 2001 unter der Nr. 3000/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend Verfassungswidrigkeiten in der Geschäftsordnung und
Geschäftseinteilung
der Steiermärkischen Landesregierung gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Der Bundesregierung kommt nach § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2
des Bundesverfas-
sungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und
Geschäftsführung der
Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBI. Nr. 289/1925, lediglich
die Entschei-
dung über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu, soweit hiebei
die
Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen. Der
Bundesver-
fassungsgesetzgeber hat somit der Bundesregierung die Möglichkeit
eröffnet, den
Geschäftseinteilungen und den Geschäftsordnungen der Ämter der
Landesregierung
außer Wien die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen. Eine Befugnis zur
Erhe-
bung von Einwendungen kommt der Bundesregierung in diesem Zusammenhang
hingegen nicht zu (solche könnten allenfalls im Rahmen eines
Begutachtungsver-
fahrens erhoben werden, welches jedoch in Bezug auf die der Anfrage
zugrundelie-
genden Rechtsakte nicht durchgeführt wurde).
Das in der in Rede stehenden
Verfassungsbestimmung normierte Zustimmungsrecht
ist ähnlich wie jene nach Art. 97 Abs. 2 und 98 B-VG nicht als Instrument
der recht-
lichen oder gar politischen Kontrolle, sondern als Mittel der Wahrung von
Bundesin-
teressen
aufzufassen.
Die Bundesregierung hat sich bei der
Handhabung des ihr durch § 2 Abs. 5 und § 3
Abs. 2 des in Rede
stehenden Bundesverfassungsgesetzes eingeräumten Zustim-
mungsrechts in jahrzehntelanger Praxis von der Auffassung leiten lassen,
daß Im
Geiste des bundesstaatlichen Baugesetzes der Bundesverfassung eine Verweige-
rung der Zustimmung nur in extrem gelagerten Fallkonstellationen ins Auge
gefaßt
werden
sollte.
Zu Frage 2:
Die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen
Landesregierung vom
26. März 2001 folgt mit der in § 4 Abs. 4 vorgesehenen Möglichkeit,
Abteilungen in
Fachabteilungen und/oder Referate zu untergliedern, dem Beispiel der
Geschäftsord-
nungen bzw. Geschäftseinteilungen der Ämter der Landesregierungen
anderer Län-
der, die - teilweise seit Jahrzehnten (vgl. Kärnten LGBl. Nr. 81/1971,
Salzburg LGBl.
Nr. 106/1974) - gleichartige Regelungen enthalten.
Frühere Bundesregierungen haben
Geschäftsordnungen bzw. Geschäftseinteilun-
gen, die solche Regelungen enthielten, ihre Zustimmung auch in der
Vergangenheit
nicht
versagt.
Wäre die Bundesregierung im
vorliegenden Fall anders vorgegangen, so hätte darin
eine Benachteiligung des Landes Steiermark gesehen werden müssen.
Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung zu Frage 1.
Zu Frage 3:
Es ist nicht ersichtlich, warum die
Regelung betreffend die Bestellung von Abtei-
lungsleitern gerade in der Geschäftsordnung der Landesregierung getroffen
werden
sollte.
Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung zu Frage 1.
Zu Frage 4:
Der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen
Landesregierung kann eine
Bindung des Landeshauptmannes “bei Bestellungsregelungen von
Abteilungsleitern"
nicht entnommen werden. Vielmehr werden Abteilungs- und Gruppenleiter
gemäß
§ 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung von der Landesregierung besteift. Nur
am Rande
sei bemerkt,
daß eine verfassungswidrige Bindung des Landeshauptmannes auch
hinsichtlich der Bestellung von Leitern der Fachabteilungen nicht vorliegt.
Diese wer-
den gemäß § 6 Abs. 6 der Geschäftsordnung vom
Landeshauptmann zwar “auf ein-
vernehmlichen Vorschlag des für Personalangelegenheiten zuständigen
Mitglieds
der Landesregierung und des Landesamtsdirektors besteIlt". Dieser
Formulierung
kann jedoch - wenn man sie verfassungskonform auslegt, was nach der
ständigen
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Im Zweifel geboten ist - nicht ent-
nommen werden, daß der Landeshauptmann eine ihm vorgeschlagene Person ge-
gen seinen Willen zum Leiter der Fachabteilung zu bestellen hat.
Zu den Fragen 5 und 6:
Ob im Rahmen der Erlassung der Geschäftseinteilung
alle in Betracht kommenden
landesrechtlichen
Vorschriften eingehalten wurden, liegt nicht in der Ingerenz der
Bundesregierung. Auch beruft die Bundesverfassung den Bundeskanzler oder die
Bundesregierung nicht zur Sanktionierung eventueller Verstöße von
Landesorganen
gegen
Landesrecht.
Zu Frage 7:
Die dieser Frage zugrundeliegende Prämisse, daß die
neue Geschäftsordnung oder
die neue Geschäftsteilung des Amtes der Steiermärkischen
Landesregierung eine
“Zersplitterung in der Vollziehung" zur Folge haben werde, teile ich
nicht. Derartige
Bedenken wurden auch weder von Seiten der Mitglieder der Bundesregierung an-
läßlich der Beschlußfassung noch zuvor von den befaßten
Bundesministerien gel-
tend
gemacht.