30/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 41/J - NR/1999 betreffend Denkmal der Republik, die

die Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am 18. November 1999 an mich

richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1. - 7.:

 

Die Veränderung von Objekten, die unter Denkmalschutz stehen, ist gemäß § 4 Denkmalschutz -

gesetz ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz verboten.

 

Die vorübergehende Veränderung der Erscheinung eines Denkmals durch die Anbringung von

Transparenten, Fahnen oder dergleichen wird in der Praxis nicht als eine solche bewilligungspflich -

tige Veränderung angesehen. Die Anbringung derartiger Fahnen etc. wie sie bei Häusern und vor

allem bei Geschäften gang und gäbe ist, bedarf daher nie einer Bewilligung des Bundesdenkmal -

amtes.

 

Voraussetzung für die bewilligungslose Anbringung ist jedoch, dass es sich tatsächlich nur um eine

vorübergehende Veränderung durch derartige Maßnahmen handelt und durch die Anbringung selbst

keine Beschädigung des Denkmals erfolgt.

 

Auf Grund der Bestimmung des Denkmalschutzgesetzes handelt es sich daher im gegenständlichen

Fall zweifelsfrei um keine bewilligungspflichtige Maßnahme.