3012/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28.12.2001
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE
SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich
gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde, Nr. 2950/J, wie folgt:
Frage 1:
Die Gebietskrankenkassen haben im
Wege des Hauptverbandes der öster-
reichischen Sozialversicherungsträger mitgeteilt, dass ihnen Beschwerden
im
Zusammenhang mit dem der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage
zugrunde
liegenden Sachverhalt nicht bekannt sind.
Die Frage nach der Einstufung von
Notfällen in Salzburg ist derart allgemein gehal-
ten, dass sie einer Beantwortung durch mich nicht zugänglich ist.
Frage 2:
Aufgrund von Fehlern innerhalb der
Krankenanstalten und der Krankenversiche-
rungsträger ist es dazu gekommen, dass eine Vielzahl von Versicherten
irrtümlich
eine Vorschreibung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz erhalten haben. Bei einer
Intervention durch den Versicherten oder aufgrund einer entsprechenden
Storno(Korrektur)meldung des Krankenhauses wird vom Krankenversicherungs-
träger die Vorschreibung storniert. Falls der Betrag bereits vom
Versicherten an den
Krankenversicherungsträger gezahlt wurde, erfolgt eine
Rücküberweisung des
Betrages an den Versicherten im Zuge der nächsten Vorschreibung.
Bei der Behandlung von Interventionen
durch die Versicherten werden diese nicht an
die jeweiligen Krankenanstalten verwiesen. Die Klärung des Sachverhaltes
wird vom
Krankenversicherungsträger
nach Rücksprache mit den Krankenanstalten erledigt.
Frage 3:
Erfolgt nach einem Unfall eine
stationäre Aufnahme in einer landesfondsfinanzierten
Krankenanstalt, werden alle im Zuge dieses Krankenhausaufenthaltes
erforderlichen
Leistungen abgegolten; der Patient zahlt während der stationären
Behandlung
keinen
Behandlungsbeitrag-Ambulanz.
Wenn allerdings nach einem bereits
beendeten stationären Aufenthalt eine
ambulante Behandlung erforderlich wird, dann ist diese Behandlung
beitragspflichtig,
da § 135a Abs.1 ASVG bestimmt, dass für jede Inanspruchnahme einer
ambulanten
Behandlung in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden
sowie in
bettenführenden Vertragskrankenanstalten und in bettenführenden
eigenen Einrich-
tungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten
für
Rehabilitation), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme
oder Jugend-
lichen- oder Vorsorge- (Gesunden-)Untersuchung handelt, pro Ambulanzbesuch ein
Behandlungsbeitrag zu zahlen ist.
Frage 4:
Bei der erwähnten APA-Meldung
handelte es sich insoferne um einen Auffassungs-
unterschied, als davon ausgegangen wurde, dass Knochenbrüche einen
stationären
Krankenhausaufenthalt erforderlich machen; unter dieser Voraussetzung war und
ist
die Aussage richtig, dass kein Behandlungsbeitrag-Ambulanz zu zahlen ist.
Handelt es sich jedoch um eine
ambulante Behandlung, dann ist der Behandlungs-
beitrag auch dann zu zahlen, wenn die Zustände subjektiv als
“Notfall" betrachtet
werden; die Bestimmung des § 135a ASVG lässt diesbezüglich
keinen Spielraum
offen.