3012/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.12.2001

 

 


BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE  SICHERHEIT UND GENERATIONEN

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde, Nr. 2950/J, wie folgt:

Frage 1:

Die Gebietskrankenkassen haben im Wege des Hauptverbandes der öster-
reichischen Sozialversicherungsträger mitgeteilt, dass ihnen Beschwerden im
Zusammenhang mit dem der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage zugrunde
liegenden Sachverhalt nicht bekannt sind.

Die Frage nach der Einstufung von Notfällen in Salzburg ist derart allgemein gehal-
ten, dass sie einer Beantwortung durch mich nicht zugänglich ist.

Frage 2:

Aufgrund von Fehlern innerhalb der Krankenanstalten und der Krankenversiche-
rungsträger ist es dazu gekommen, dass eine Vielzahl von Versicherten irrtümlich
eine Vorschreibung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz erhalten haben. Bei einer
Intervention durch den Versicherten oder aufgrund einer entsprechenden
Storno(Korrektur)meldung des Krankenhauses wird vom Krankenversicherungs-
träger die Vorschreibung storniert. Falls der Betrag bereits vom Versicherten an den
Krankenversicherungsträger gezahlt wurde, erfolgt eine Rücküberweisung des
Betrages an den Versicherten im Zuge der nächsten Vorschreibung.

Bei der Behandlung von Interventionen durch die Versicherten werden diese nicht an
die jeweiligen Krankenanstalten verwiesen. Die Klärung des Sachverhaltes wird vom
Krankenversicherungsträger nach Rücksprache mit den Krankenanstalten erledigt.


Frage 3:

Erfolgt nach einem Unfall eine stationäre Aufnahme in einer landesfondsfinanzierten
Krankenanstalt, werden alle im Zuge dieses Krankenhausaufenthaltes erforderlichen
Leistungen abgegolten; der Patient zahlt während der stationären Behandlung
keinen Behandlungsbeitrag-Ambulanz.

Wenn allerdings nach einem bereits beendeten stationären Aufenthalt eine
ambulante Behandlung erforderlich wird, dann ist diese Behandlung beitragspflichtig,
da § 135a Abs.1 ASVG bestimmt, dass für jede Inanspruchnahme einer ambulanten
Behandlung in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden sowie in
bettenführenden Vertragskrankenanstalten und in bettenführenden eigenen Einrich-
tungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für
Rehabilitation), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugend-
lichen- oder Vorsorge- (Gesunden-)Untersuchung handelt, pro Ambulanzbesuch ein
Behandlungsbeitrag zu zahlen ist.

Frage 4:

Bei der erwähnten APA-Meldung handelte es sich insoferne um einen Auffassungs-
unterschied, als davon ausgegangen wurde, dass Knochenbrüche einen stationären
Krankenhausaufenthalt erforderlich machen; unter dieser Voraussetzung war und ist
die Aussage richtig, dass kein Behandlungsbeitrag-Ambulanz zu zahlen ist.

Handelt es sich jedoch um eine ambulante Behandlung, dann ist der Behandlungs-
beitrag auch dann zu zahlen, wenn die Zustände subjektiv als “Notfall" betrachtet
werden; die Bestimmung des § 135a ASVG lässt diesbezüglich keinen Spielraum
offen.