3013/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28.12.2001
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE
SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich
gerichtete parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Haidlmayr, Freundinnen und Freunde, (Nr. 2951/J), wie folgt:
Zur Frage 1:
Nach den vorliegenden Fakten ist
davon auszugehen, dass es sich im gegebenen
Fall um keine “Überweisung" - diese wäre durch Ausstellung
eines Überweisungs-
scheines zu dokumentieren - handelt, sondern vielmehr um eine Empfehlung
des
Hautarztes an die Versicherte, ein Spitalsambulatorium aufzusuchen. Bei
Zutreffen
der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 135a Abs.1 und 2 ASVG
wäre
somit der
Behandlungsbeitrag-Ambulanz zu entrichten (gewesen), falls die Ver-
sicherte dieser Empfehlung nachgekommen ist. Da mir aber im vorliegenden Fall
weder die konkreten
Daten der in Rede stehenden Person noch der zuständige
Krankenversicherungsträger
bekannt sind, war es mir auch nicht möglich, eine
entsprechende Stellungnahme einzuholen.
Zur Frage 2:
Hierzu habe ich eine Stellungnahme
des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger
eingeholt. Der Hauptverband hat Folgendes berichtet:
“Die Gebietskrankenkassen
haben mitgeteilt, dass aus den brieflich, telefonisch oder
elektronisch zugegangenen Beschwerden anlässlich der Vorschreibung des
Behandlungsbeitrages-Ambulanz für das zweite Quartal derartige
Fallkonstruktionen
bislang nicht festgestellt wurden. Ausschließlich die
Steiermärkische Gebiets-
krankenkasse hat darauf hingewiesen, dass ihr derartige Beschwerdefälle
telefonisch
bekannt wurden. Eine konkrete Zahl kann nicht genannt werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den
elektronischen Meldungen (Ambulanz-
datensätze) an die Krankenversicherungsträger nicht ersichtlich ist,
aus welchen
Gründen eine Person die Ambulanz einer Krankenanstalt ohne
Überweisung in
Anspruch nimmt".
Im Übrigen darf
ich hier auf die Beantwortung der Frage 1 dieser parlamentarischen
Anfrage
verweisen.
Weitere Bemerkungen zu dieser
parlamentarischen Anfrage halte ich nicht für erfor-
derlich.