3015/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28.12.2001
BUNDESMINISTER
Ich beantworte die
an mich gerichtete Anfrage des Abgeordneten Jakob Auer und Kollegen
betreffend “Trinkwasseruntersuchungen durch unbefugte Unternehmen",
Nr. 3120/J, wie
folgt:
Frage 1:
Derartige Vorkommnisse sind auch meinem Ressort bekannt.
Das Lebensmittelgesetz
1975 bietet jedoch für ein Abstellen dieses Missstandes dzt. keine Hand-
habe.
Fragen 2 bis 5:
§
50 Lebensmittelgesetz umfasst nur jene Fälle, in denen im Sinne des
Lebensmittelgesetzes gegen
Entgelt
Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden. Nicht erfasst
sind Fälle, in
denen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Ziviltechniker) befugt oder ohne
rechtliche Grundlage
unbefugt
Trinkwasseruntersuchungen durchgeführt werden.
Wenn dabei
ein amtlicher Charakter oder eine Befugnis gemäß § 50
Lebensmittelgesetz vorge-
täuscht
wird, wäre zu prüfen, ob damit eine strafgesetzwidrige Handlung (z.B.
§ 146 StGB) gesetzt
worden
ist.
Ebenso wäre zu
prüfen, ob allenfalls eine Übertretung gewerberechtlicher
Vorschriften (z.B. § 121
GewO)
vorliegt. Die nichtautorisierte Trinkwasseruntersuchung fallt nicht unter die
Ausnahmebe-
stimmung des § 2 Abs. l Z 10 GewO.
Auch
das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bietet eine Handhabe gegen
solche illega-
len
Praktiken.
Angesichts
dieses bereits vorhandenen rechtlichen Instrumentariums erscheint mir die
Schaffung ei-
ner
weiteren Strafnorm entbehrlich.