3015/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.12.2001

 

 


BUNDESMINISTER

 

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage des Abgeordneten Jakob Auer und Kollegen
betreffend “Trinkwasseruntersuchungen durch unbefugte Unternehmen", Nr. 3120/J, wie
folgt:

Frage 1:

Derartige Vorkommnisse sind auch meinem Ressort bekannt.

Das Lebensmittelgesetz 1975 bietet jedoch für ein Abstellen dieses Missstandes dzt. keine Hand-
habe.

Fragen 2 bis 5:

§ 50 Lebensmittelgesetz umfasst nur jene Fälle, in denen im Sinne des Lebensmittelgesetzes gegen
Entgelt Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden. Nicht erfasst sind Fälle, in
denen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Ziviltechniker) befugt oder ohne rechtliche Grundlage
unbefugt Trinkwasseruntersuchungen durchgeführt werden.

Wenn dabei ein amtlicher Charakter oder eine Befugnis gemäß § 50 Lebensmittelgesetz vorge-
täuscht wird, wäre zu prüfen, ob damit eine strafgesetzwidrige Handlung (z.B. § 146 StGB) gesetzt
worden ist.

Ebenso wäre zu prüfen, ob allenfalls eine Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften (z.B. § 121
GewO) vorliegt. Die nichtautorisierte Trinkwasseruntersuchung fallt nicht unter die Ausnahmebe-
stimmung des § 2 Abs. l Z 10 GewO.


Auch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bietet eine Handhabe gegen solche illega-
len Praktiken.

Angesichts dieses bereits vorhandenen rechtlichen Instrumentariums erscheint mir die Schaffung ei-
ner weiteren Strafnorm entbehrlich.