3016/AB XXI.GP

Eingelangt am: 02.01.2002

 

 


DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ

zur Zahl 3045/J-NR/2001

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim und Genossen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend "das Ehrenamt "Fachkundiger Laienrichter"
gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu1:

Es gibt derzeit keinen Vorschlag des Bundesministeriums für Justiz, die Laienge-

richtsbarkeit, insbesondere auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit,

abzuschaffen.

Der im Begutachtungsentwurf einer Zivilverfahrens-Novelle 2001 vorgesehene
Entfall der Laiengerichtsbarkeit in Sozialrechtssachen - er sollte sich nicht auch auf
Arbeitsrechtssachen beziehen - ist nicht in die Regierungsvorlage übernommen
worden. Hintergrund des ursprünglichen Vorschlags, der ein Ergebnis der Beratun-
gen einer Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Justiz zur Vorbereitung einer
Zivilverfahrens-Novelle war, waren vor allem Überlegungen, den Aufwand bei den
Gerichten zu vermindern und damit zur Verfahrensbeschleunigung beizutragen. Im
Übrigen hätte die Verwirklichung des Vorschlags im Hinblick auf die Regelungen der
§§ 32 und 93 Abs 2 ASGG auch zu Einsparungen bei den Versicherungsträgern
geführt. Dazu kommt, dass gerade im Bereich der von medizinischen Fragen
dominierten Massenverfahren - wie etwa bei der Ermittlung von Pflegegeldleistun-
gen oder Pensionsansprüchen - die Fachkunde der Laienrichter immer weniger von
Relevanz ist. Auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens und der in
der Folge geführten Gespräche mit den am Reformvorhaben interessierten Kreisen


habe ich diesen Vorschlag fallen gelassen und plane auch nicht, ihn wieder aufzu-
greifen.

Zu 2:

Das Schreiben Dris. Strickner vom 26. September 2001, eingelangt im Bundesmini-
sterium für Justiz am 1. Oktober 2001, wurde mit einem persönlichen Schreiben der
Leiterin der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Justiz vom
30. Oktober 2001 beantwortet.

Zu 3 und 4:

Ich sehe im Begriff "fachkundiger Laienrichter" keine Widersprüchlichkeit. Die
Bezeichnung "Laienrichter" soll vom Berufsrichter unterscheiden, und mit dem Wort
"fachkundig" soll zum Ausdruck gebracht werden, dass von dem betreffenden Laien-
richter spezifische Sachkenntnisse oder Praxiserfahrungen, die für die Rechtspre-
chung auf einem bestimmten Gebiet von Nutzen sind, erwartet werden. Der Begriff -
vergleichbare Ausdrücke kennt auch die Rechtssprache anderer Länder - ist in der
österreichischen Rechtssprache fest etabliert und nach den Wahrnehmungen des
Bundesministeriums für Justiz bisher in der Öffentlichkeit auch nicht weiter kritisiert
worden.

Aus meiner Sicht ist daher derzeit kein legislativer Handlungsbedarf gegeben. Insbe-
sondere halte ich das Wort "Fachrichter" für keine geeignete Bezeichnung der
fachkundigen Laienrichter, zumal der Begriff nicht die wünschenswerte Unterschei-
dung zum Berufsrichter zum Ausdruck bringt.

Zu 5:

Was die Ersetzung des Begriffes "fachmännischer Laienrichter" durch eine
geschlechtsneutrale Formulierung anlangt, so scheint es mir durchaus überlegens-
wert, diesen Ausdruck generell durch den moderneren Begriff des "fachkundigen
Laienrichters" zu ersetzen. Das Bundesministerium für Justiz wird bei sich bieten-
dem legislativen Anlass entsprechende Vorschläge machen.

Zu 6.):

Die Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 1. Juni 1897, über die
Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem
Kreise der Schiffahrtskundigen ist in der Anlage des Ersten Bundesrechtsbereini-
gungsgesetzes angeführt und daher Teil der österreichischen Rechtsordnung. Ziel


des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes war die Bereinigung des Bundes-
rechts von obsoleten einfachen Gesetzen und Verordnungen, nicht aber die bloß
sprachliche oder terminologische Umgestaltung des geltenden Bundesrechts.