302/AB XXI.GP
zur Zahl 299/J - NR/2000
Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovich, Freundinnen
und Freunde haben an den Bundesminister für Justiz eine schriftliche Anfrage, be -
treffend "Unabhängigkeit von Gutachtern“, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Vorausgeschickt werden muss, dass es sich im Anlassfall nicht um ein zivilrechtli -
ches Verfahren, sondern um eine (strafrechtliche) Privatanklage wegen der §§ 111
und 152 StGB (üble Nachrede bzw. Kreditschädigung) gehandelt hat.
In zivilrechtlicher Hinsicht sind verwaltungsrechtliche Amtssachverständige nach der
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Organe im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Amtshaftungsgesetzes. Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auf Grund eines
Verhaltens, das ein Amtssachverständiger in seiner Funktion in einem Verwaltungs -
verfahren gesetzt hat, wären somit durch Amtshaftungsklage gegen den Rechtsträ -
ger, dem das Handeln des Amtssachverständigen zuzurechnen ist, geltend zu ma -
chen.
In strafrechtlicher Hinsicht sind Äußerungen im Sinne der üblen Nachrede tatbildlich,
mit denen der Betroffene einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen
oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens be -
schuldigt wird, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu ma -
chen oder herabzusetzen; im Sinne der Kreditschädigung sind Tatsachenbehaup -
tungen tatbildlich, durch die der Kredit, der Erwerb oder das berufliche Fortkommen
eines anderen geschädigt oder
gefährdet werden, sofern die behaupteten Tatsa -
chen unrichtig sind. Auch bei der üblen Nachrede kommt Strafbarkeit nur in Be -
tracht, soweit nicht der Wahrheitsbeweis nach § 111 Abs. 3 StGB gelingt. Schließ -
lich darf in Bezug auf § 111 StGB auch der Straflosigkeitsgrund des § 114 StGB
nicht außer Acht gelassen werden, der den Täter bei Erfüllung einer Rechtspflicht
oder Ausübung eines Rechts rechtfertigt (Abs. 1) oder bei Nötigung durch besonde -
re Umstände entschuldigt (Abs. 2).
Da eine strafrechtliche "Amtshaftung" nicht in Betracht kommt, könnte zur Hintanhal -
tung eines Privatanklageverfahrens nur eine „Immunisierung“ von Sachverständi -
gengutachten erwogen werden, also eine Freistellung von jeglicher (strafrechtlicher)
Haftung, was ich jedoch nicht für angezeigt erachte. Soweit die Rechtsordnung
strafrechtlichen Schutz vor ehrverletzenden und/oder kreditschädigenden Äußerun -
gen gewährt, sollten Sachverständigengutachten, die solche (unrichtige bzw. nicht
als wahr erweisliche und weder gerechtfertigte noch entschuldigte) Äußerungen ent -
halten, von diesem Schutzbereich nicht ausgenommen sein.
Zu 4 bis 7:
Diese Fragen sind Rechtsfragen betreffend die Stellung der Amtssachverständigen,
die nicht in den Vollziehungsbereich des Justizressorts fallen, weshalb ich um Ver -
ständnis ersuche, dass ich sie nicht beantworte.